Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 30.07.2021 – 1 U 22/21
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 U 22/21 = 2 O 191/20 Landgericht Bremen
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
…,
Kläger,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
gegen
…,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte …
hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Rich- ter am Oberlandesgericht Dr. Böger, die Richterin am Amtsgericht Varelmann und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Siegert
am 30.07.2021 beschlossen:
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18.03.2021, Az.: 2 O 191/20, durch einstim- migen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.08.2021 gegeben.
Seite 2 von 8 2 I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines vom Kläger im Jahr 2018 geschlossenen Leasingvertrags über ein Neu-Kraftfahrzeug im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal in Anspruch. Der Kläger schloss mit der … Leasing (Zweigniederlassung der … Leasing GmbH) am 14.02.2018 einen Leasingvertrag über den streitgegenständlichen Pkw …. In dem Fahr- zeug ist ein Motor des Typs ... der Schadstoffklasse Euro 6 verbaut. Der Leasingvertrag wurde als Kilometerleasingvertrag geschlossen für eine Laufzeit von 36 Monaten bei einer vereinbarten Lieferung im Mai 2018. Als Leasingraten waren zu zahlen eine an- fängliche Sonderzahlung von EUR 11.000,- zzgl. MWSt. sowie monatliche Leasingra- ten i.H.v. EUR 116,90 zzgl. MWSt. Der Kläger hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen hinsichtlich der Abgasreinigung ver- sehen sei, hier in Form eines sogenannten Thermofensters sowie weiterer Strategien zur Erkennung des Prüfstandszyklus und zur entsprechenden Abgasausstoßsteuerung. Er begehrt den Ersatz der gezahlten Leasingraten als Schadensersatz. Die Beklagte hat vor dem Landgericht die Verwendung einer unzulässigen Abschaltein- richtung bestritten. Zudem macht die Beklagte geltend, dass der Kläger als Leasing- nehmer keinen Schadensersatz geltend machen könne. Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.03.2021, Az.: 2 O 191/20, auf welches hinsicht- lich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz ein- schließlich der dort gestellten Anträge im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Dem Kläger stünden die geltend gemachten An- sprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Verwendung einer Motorsteu- erungssoftware in Form eines sogenannten Thermofensters begründe den Vorwurf der Sittenwidrigkeit für sich genommen nicht und das Vorbringen des Klägers zur Verwen- dung sonstiger unzulässiger Strategien zur Abgasausstoßsteuerung sei nicht hinrei- chend substantiiert. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig eingelegten und be- gründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren teilweise weiter- verfolgt und seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
Seite 3 von 8 3 1. die Beklagte zur Zahlung eines Betrags i.H.v. EUR 8.656,76 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2018 an die Klage- partei zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Ansprüche und Rechte der Klagepartei aus dem Leasingvertrag vom 14.02.2018 mit der … Lea- sing GmbH (Vertragsnummer …); 2. die Beklagte zur Freistellung der Klagepartei von sämtlichen zukünftigen Lea- singraten aus dem Leasingvertrag vom 14.02.2018 zu verurteilen; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsan- waltskosten … in Höhe von EUR 1.789,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und bekräftigt ihren Vortrag aus erster Instanz. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger vermag mit seiner Berufung nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, entgegen der klagabweisenden Entscheidung des Landgerichts zur Zahlung von Schadensersatz gegenüber der Beklagten berechtigt zu sein, da bereits nicht ersichtlich ist, dass ihm als Leasingnehmer des streitgegenständlichen Pkw durch die geltend gemachte Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch die Beklagte ein zu ersetzender Vermögensschaden verblieben wäre. Ein geltend gemach- ter Vermögensnachteil des Klägers wäre durch die in Höhe der gezahlten Leasingraten zu bemessenden Nutzungsvorteile ausgeglichen. 1. Dahinstehen kann vorliegend, ob der Kläger, wie er mit seiner Berufung geltend macht, hinreichend zu den tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schä- digung nach § 826 BGB durch die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zur Einhaltung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte auf dem Prüfstand vorgetragen hat (hierzu allgemein BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 16, BGHZ 225,
Seite 4 von 8 4 316; Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 33, NJW 2020, 2798; Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19, juris Rn. 12 f., NJW 2020, 2804; Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19, juris Rn. 11, NJW 2020, 2806; Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 18 f., NJW 2021, 918; Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 405/19, juris Rn. 13, WM 2021, 359; so auch bereits – jeweils mit Blick auf andere Hersteller – Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 06.03.2020 – 2 U 91/19, juris Rn. 45 ff.; Beschluss vom 14.10.2020 – 1 U 4/20, juris Rn. 44, NJOZ 2021, 489) und ob insbesondere sein ent- sprechender Vortrag den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Substantiierungsanforderungen genügt (siehe BGH, Urteil vom 04.03.1991 – II ZR 90/90, juris Rn. 18, WM 1991, 942; Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Beschluss vom 09.11.2010 – VIII ZR 209/08, juris Rn. 15; Urteil vom 26.01.2016 – II ZR 394/13, juris Rn. 20, WM 2016, 974; Beschluss vom 26.03.2019 – VI ZR 163/17, juris Rn. 11, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 8, NJW 2020, 1740; hierzu vgl. auch die Rspr. des Senats, Hanseati- sches OLG in Bremen, Beschluss vom 14.10.2020 – 1 U 4/20, juris Rn. 45, NJOZ 2021, 489). 2. Ansprüche nach § 826 BGB gegen den Hersteller eines Pkw wegen des Inverkehr- bringens dieses Pkw unter Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte auf dem Prüfstand kann nicht nur der Käufer eines solchen Pkw haben, sondern auch derjenige, der einen solchen Pkw least (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2021 – 17 U 1492/19, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2021 – 23 U 73/19, juris Rn. 42; OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019 – 13 U 86/18, juris Rn. 100; OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.11.2020 – 13 U 1328/19, juris Rn. 48; OLG Koblenz, Urteil vom 02.11.2020 – 12 U 174/20, juris Rn. 34, NJW-RR 2021, 276; OLG Köln, Urteil vom 17.12.2020 – 15 U 84/20, juris Rn. 17; Urteil vom 25.02.2021 – 18 U 138/20, juris Rn. 13; OLG München, Urteil vom 14.12.2020 – 32 U 5915/20, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2020 – 2 U 156/19, juris Rn. 25; verneinend dagegen OLG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2020 – 3 U 321/19, BeckRS 2020, 32652 Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2021 – 19 U 203/20, juris Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 – 16 U 263/19, juris Rn. 5; offengelassen in OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 – 17 U 2/19, juris Rn. 117, MDR 2020, 672; OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2020 – 3 U 1785/19, juris Rn. 31). Die Schädigung erfolgt durch den Abschluss des ungewünschten Vertrags und
Seite 5 von 8 5 durch die daraufhin geleisteten Zahlungen, nicht erst durch die Erlangung von Eigen- tum, so dass die Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Schadensersatzansprü- chen nicht allein bei der Leasinggeberin liegt. 3. Gegenüber diesem Nachteil – so denn überhaupt die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten hinreichend substantiiert vorgetragen und gegebenenfalls zu beweisen wären – müsste sich der Geschädigte allerdings im Wege des Vorteilsausgleichs die aufgrund des schädigenden Ereignisses erlangten Vorteile anrechnen lassen, wobei diese beim durch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründeten Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Pkw vom Bundesgerichtshof in der Form der Nutzungsmöglichkeit des betreffenden Pkw angenommen werden (siehe nachstehend unter a). Im hier vorliegenden Fall des Abschlusses eines Leasingvertrags in der Variante des Kilometerleasing, in dem die Nutzungsmöglichkeit des Pkw tatsäch- lich nicht eingeschränkt war, entspricht der Wert der Nutzungsmöglichkeit den verein- barten Leasingraten (siehe nachstehend unter b). Damit wäre der geltend gemachte Vermögensnachteil des Leasingnehmers durch die gezahlten Leasingraten vollständig durch die erlangte Nutzungsmöglichkeit ausgeglichen. Der Leasingnehmer hat im Ge- genzug zu den geleisteten Leasingraten aufgrund des Leasingvertrags eine zeitweilige Nutzungsmöglichkeit des betreffenden Pkw zum vereinbarten Preis erworben und diese Nutzungsmöglichkeit hat für ihn ungeachtet der geltend gemachten Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung uneingeschränkt bestanden. a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Erwerber eines Pkw, der Ansprüche aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wegen des Inverkehr- bringens eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Pkw gegen den Hersteller dieses Pkw geltend macht, sich im Wege des Vorteilsausgleichs von ihm gezogene Nutzungen anrechnen zu lassen, wobei der Bundesgerichtshof eine Berech- nung des Werts dieser Nutzungsmöglichkeit dergestalt bejaht hat (linear kilometerab- hängige Berechnung), dass der Bruttokaufpreis für das Fahrzeug durch die voraussicht- liche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert mit den vom Geschä- digten gefahrenen Kilometern multipliziert wurde (siehe BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 64 ff., BGHZ 225, 316; Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19, juris Rn. 11 ff., BGHZ 226, 322; Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 8/20, juris Rn. 12 ff., WM 2021, 358; Urteil vom 23.03.2021 – VI ZR 3/20, juris Rn. 10 f., WM 2021, 985; Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 812/20, juris Rn. 13 f., MDR 2021, 742; Urteil vom 18.05.2021 – VI ZR 720/20, juris Rn. 6 ff., WM 2021, 1298).
Seite 6 von 8 6 b. Hat der Geschädigte den Pkw nicht durch Kauf gegen Zahlung eines Kaufpreises erworben, sondern lediglich eine zeitweilige Nutzungsmöglichkeit an dem Pkw auf der Grundlage eines Leasingvertrags, bei der diese Nutzungsmöglichkeit durch Zahlung der vereinbarten Leasingraten an den Leasinggeber vergütet wurde, dann ist dagegen der Wert der Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten grundsätzlich in Höhe der verein- barten Leasingraten zu berechnen. Dies entspricht der ganz überwiegenden Auffas- sung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (siehe unter cc.), die gegenteiligen Auffassungen einer Berechnung des Werts der Nutzungsmöglichkeit wie im Fall eines Kaufvertrags (siehe unter aa.) oder anhand des vom Leasinggeber erlittenen Wertver- luste (siehe unter bb.) überzeugen nicht und widersprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Natur des Austauschverhältnisses der Parteien beim Leasing- vertrag (siehe unter dd.). aa. Vereinzelt ist in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, dass die vom Bundesgerichtshof für den Fall eines Kaufvertrags über ein mit einer unzulässigen Ab- schalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug angenommene Berechnung der Nutzungs- vorteile des Erwerbes (linear kilometerabhängige Berechnung) auch auf die Situation eines Leasingvertrags anzuwenden ist, jedenfalls wenn dieser auch eine Kaufoption zu einem vereinbarten Kaufpreis enthält (siehe OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019 – 13 U 86/18, juris Rn. 139; OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.11.2020 – 13 U 1328/19, juris Rn. 68 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 02.11.2020 – 12 U 174/20, juris Rn. 37 ff., NJW-RR 2021, 276; OLG Köln, Urteil vom 17.12.2020 – 15 U 84/20, juris Rn. 17). Zu bestimmen wäre mithin, zu welchem Anteil der Gesamtaufwand aus Leasingraten und Kaufpreis durch die gefahrenen Kilometer des Leasingnehmers von diesem tatsächlich genutzt werden konnte. bb. Nach einer ebenfalls vereinzelt gebliebenen Auffassung soll der Wert des Nutzungs- vorteils des Leasingnehmers stattdessen in Höhe des beim Leasinggeber eingetrete- nen korrespondierenden Wertverlusts zu berechnen sein (siehe OLG Köln, Urteil vom 25.02.2021 – 18 U 138/20, juris Rn. 17). Entscheidend soll demnach die Differenz zwi- schen dem vom Leasinggeber gezahlten Ankaufpreis des Fahrzeugs und dessen Wert bei Beendigung des Leasingvertrags sein, insbesondere wenn dieser Wert in Höhe des Weiterverkaufspreises des Fahrzeugs beim Verkauf an den vorherigen Leasingnehmer bestimmt werden kann.
Seite 7 von 8 7 cc. Nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandes- gerichte ist der Wert der Möglichkeit des Geschädigten zur Nutzung des geleasten Pkw dagegen in der Höhe der vereinbarten Leasingraten zu berechnen (siehe OLG Bam- berg, Beschluss vom 22.07.2020 – 3 U 321/19, BeckRS 2020, 32652 Rn. 22; OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2021 – 17 U 1492/19, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2021 – 23 U 73/19, juris Rn. 46; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2021 – 19 U 203/20, juris Rn. 36; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 – 17 U 2/19, juris Rn. 122, MDR 2020, 672; OLG München, Urteil vom 14.12.2020 – 32 U 5915/20, juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2020 – 2 U 156/19, juris Rn. 26). In dieser Höhe hatten die Parteien des Leasingvertrags in ihrem Austauschverhältnis den Wert der Nutzungsmöglichkeit objektiv bewertet, so dass, wenn die Leasingraten nicht erkennbar den objektiven Wert der Nutzungsmöglichkeit übersteigen, auch im Verhältnis zum Schädiger der vom Geschädigten erlangte Nutzungsvorteil in dieser Höhe angenommen werden kann. dd. Nach der Auffassung des Senats ist der letzteren Berechnungsweise zu folgen. Eine Berechnung, die – wie bei den abweichenden Ansätzen – auf eine Kaufpreishöhe ab- stellt, ist bei einem Kilometerleasingvertrag schon deswegen nicht praktikabel, weil bei diesem Vertrag ein solcher Kaufpreis nicht vereinbart ist. Der Wertverzehr des Fahr- zeugs (siehe vorstehend unter bb.) kann von einer Vielzahl von Faktoren abhängig sein und spiegelt den Nutzungswert damit nicht zuverlässig wider. Das reine Abstellen auf eine linear kilometerabhängige Berechnung (siehe vorstehend unter aa.), die den kilo- meterabhängigen Nutzungswert eines Pkw über dessen Lebensdauer gleichbleibend hoch sein ließe, führt zudem beim Leasing von Neufahrzeugen zu nicht überzeugenden Ergebnissen, da es den vom Leasingnehmer typischerweise durch höhere Leasingra- ten honorierten Mehrwert der Nutzung eines Neufahrzeugs außer Acht lässt. Die auf den Kaufpreis abstellenden abweichenden Ansätze widersprechen auch der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs zur Natur des Austauschverhältnisses der Parteien beim Leasingvertrag: Danach stellen sich Kauf und Miete bzw. Leasing in wirtschaftli- cher Hinsicht als grundverschiedene Investitionsentscheidungen dar, schon weil der Mietpreis – bzw. im vorliegenden Fall die Leasingraten, die auch einen monatlichen Betrag von EUR 44,90 für Inspektions- und Verschleißdienstleistungen enthalten – an- ders als der Kaufpreis einen hohen Anteil nicht unmittelbar gebrauchsbezogener Kos- ten enthält (siehe BGH, Urteil vom 31.03.2006 – V ZR 51/05, juris Rn. 13, BGHZ 167, 108). Aus diesem Grund bemisst der Bundesgerichtshof die Höhe des Wertersatzes für Gebrauchsvorteile einer gemieteten Sache nach deren objektiven Mietwert, also dem
Seite 8 von 8 8 für das genutzte oder ein vergleichbares Objekt üblichen Mietzins (siehe BGH, Urteil vom 22.10.1997 – XII ZR 142/95, juris Rn. 19, WM 1998, 609; Urteil vom 31.03.2006 – V ZR 51/05, juris Rn. 13, BGHZ 167, 108 m. zahlr. w. Nachw.). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die vereinbarten Leasingraten nicht dem üblichen Nutzungsentgelt entsprechen; eine tatsächliche Einschränkung der Nutzungsmöglich- keit aufgrund der geltend gemachten Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrich- tung, die den Wert der erlangten Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigt hätte, lag nicht vor. Dass aus Sicht des Leasinggebers mit den vereinbarten Leasingraten auch dessen ei- gene Finanzierungskosten und sein Gewinn zu decken sind (hierauf abstellend OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019 – 13 U 86/18, juris Rn. 137), steht dieser Betrachtung nicht entgegen, da eine Nutzungsmöglichkeit ohne solche Kosten am Markt nicht zu erwerben ist und diese Kosten daher in die Bewertung der Nutzungsmöglichkeit einzu- beziehen sind. 4. Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den weiteren Leasingra- ten ist schon deswegen unbegründet, weil der am 14.02.2018 auf 36 Monate geschlos- sene Leasingvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug mit vereinbarter Liefe- rung im Mai 2018 bereits abgelaufen ist. 5. Da der Hauptanspruch auf Zahlung nicht besteht, bestehen auch keine Erfolgsaus- sichten für den Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die der Kläger auf den Streitgegenstand des Zahlungsanspruchs berechnet hat. 6. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil zu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordern. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten Frist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Ge- richtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0).
gez. Dr. Böger gez. Varelmann gez. Dr. Siegert