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BGH Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 283/99

URTEIL

Verkündet am: 27. Mai 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja nein

ZPO § 286 (E)

Vermag sich eine Partei an ein Geschehen nicht zu erinnern, kann sie dazu gleichwohl eine ihr günstige Behauptung unter Zeugenbeweis stellen, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, daß der Zeuge - anders als sie selbst - das notwendige Wissen hat.

BGB §§ 765, 138 (Bb)

Zur Annahme eines auf einen freien Willensentschluß hindeutenden und ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegenden Eigeninteres- ses des finanziell kraß überforderten Bürgen an dem verbürgten Darlehen seiner Lebensgefährtin genügt, daß eine rechtliche Beteiligung des Bürgen an dem finanzierten Objekt konkret vorgesehen ist. Das trifft insbesondere zu, wenn bei Übernahme der Bürgschaft der Entwurf eines notariellen Ver- trags vorliegt, durch den der Bürge hälftiges Miteigentum an dem Objekt er- halten soll.

BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99 - OLG Hamm LG Hagen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 1999 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Hagen vom 8. September 1998 im Kostenpunkt

aufgehoben und insoweit abgeändert, als der Beklagte zur Zah-

lung von mehr als 250.000 DM nebst 5 % Zinsen über dem jewei-

ligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1. Sep-

tember 1997 verurteilt worden ist. Im Umfang der Abänderung

wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch. Sie

gewährte der Lebensgefährtin des Beklagten, Frau M. L. (im folgen-

den auch: Hauptschuldnerin) am 30. August 1994 ein ERP-Existenzgründungs-

darlehen über 585.000 DM und am 6. Oktober 1994 zwei Hausbankdarlehen

über 120.000 DM und 15.000 DM. Weiterhin räumte sie Frau L. am 6. Ok-

tober 1994 einen Kontokorrentkredit über 100.000 DM ein. Die Kredite dienten

gemeinsam mit einem Frau L. am 1. Juli/30. August 1994 durch die D.

A. bank gewährten EKH-Eigenkapitalhilfedarlehen

in Höhe von

380.000 DM dem Kauf und der Modernisierung des Hotels "W. " in

St. (S. ), das Frau L. betreiben wollte.

Der Beklagte übernahm unter dem 26. September 1994 zur Sicherung

aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Klägerin gegen die

Hauptschuldnerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von

1.145.000 DM. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte, der seine ursprüngliche

Arbeitsstelle aufgegeben hatte, bereits für den Hotelbetrieb von Frau L.

tätig. Der Beklagte und Frau L. beabsichtigten, das Hotel gemeinsam zu

führen. Es war geplant, den Beklagten "eigentumsmäßig" zur Hälfte zu beteili-

gen; ein entsprechender notarieller Vertrag lag im Entwurf vor. Wegen eines

Gebührenstreits mit dem Amtsgericht kam es im folgenden nicht zu einer Über-

eignung. Als die Aufgabe des Hotelbetriebs abzusehen war, wurde der Vertrag

annulliert.

Mit Schreiben vom 7. August 1997 kündigte die Klägerin der Haupt-

schuldnerin wegen der Aufgabe des Hotelbetriebs die von ihr gewährten Dar-

lehen sowie namens und in Vollmacht der D. A. bank auch das

EKH-Darlehen. Die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin gegenüber der

Klägerin beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 689.579,78 DM. Ebenfalls mit

Schreiben vom 7. August 1997 nahm die Klägerin den Beklagten aus dessen

Bürgschaft in Anspruch und forderte ihn auf, den offenen Debet-Saldo mit Ein-

schluß des EKH-Darlehens in Höhe von insgesamt 1.069.579,78 DM bis zum

31. August 1997 auszugleichen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin einen Teilbetrag von 350.000 DM nebst

Zinsen geltend gemacht. Nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils einigte sich

die Klägerin am 16. Dezember 1998 mit der Hauptschuldnerin und dem Be-

klagten, daß diese gesamtschuldnerisch nur noch für einen Betrag von

250.000 DM nebst Zinsen aus dem im Obligo stehenden Kreditengagement der

Klägerin haften. Von dieser Vereinbarung blieb das EKH-Darlehen in Höhe von

380.000 DM ausdrücklich ausgenommen.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit

seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und wegen

des 250.000 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages (EKH-Darlehen) zur

Klageabweisung, im übrigen zur Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von dem Beklagten übernom-

mene Bürgschaft sei wirksam. Insbesondere habe es sich nicht um eine gegen

das Schriftformgebot verstoßende sogenannte Blankobürgschaft gehandelt.

Der Bürgschaftsvertrag sei trotz der Höhe des Bürgschaftsbetrages auch nicht

wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Zwar dürfte ein Mißverhältnis zwischen dem

Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Beklagten bestehen.

Beide Lebensgefährten hätten in ihrer Selbstauskunft vom 20. September 1994

ein "sonstiges Vermögen" (Guthaben, Wertpapiere) in Höhe von 30.000 DM

und 70.000 DM angegeben. Diese für sich genommen nicht unbedeutende

Summe falle gegenüber dem Höchstbetragsrahmen der Bürgschaft von

1.145.000 DM nicht ins Gewicht. Auch das in der Selbstauskunft des Beklagten

angegebene monatliche "Fixum + Provision in Höhe von 1.500,00 DM" habe für

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Bedeutung. Indes-

sen hätten der Beklagte und die Hauptschuldnerin vorgehabt, das Hotel

"W. " gemeinsam zu betreiben. Der Durchführung dieses Vorhabens

hätten nicht nur die Kredite der Hauptschuldnerin, sondern auch die Bürgschaft

des Beklagten gedient. Diese sei deshalb für ihn ein wirtschaftlich sinnvolles

Geschäft gewesen, das maßgeblich von unabhängigen, eigenverantwortlichen

Erwägungen des Beklagten gesteuert worden sei, die ihre Ursache außerhalb

seiner persönlichen Beziehung zu der Hauptschuldnerin gehabt hätten. Soweit

der Beklagte behaupte, die Zeugin Str. - Zweigstellenleiterin der Klägerin -

habe vor Unterzeichnung der Bürgschaft ausdrücklich erklärt, daß sie diese nur

"pro-forma" benötige, sei dem wegen des Vorhabens, das Hotel "W. "

gemeinsam mit der Hauptschuldnerin zu betreiben, keine Bedeutung

beizumessen.

Die Klägerin sei auch berechtigt, den Beklagten über den aus dem Ge-

samtobligo verbleibenden Betrag von 250.000 DM hinaus in Höhe von weiteren

100.000 DM aus dem EKH-Darlehen der D. A. bank in An-

spruch zu nehmen. Aus Sinn und Zweck des Darlehensvertrages zwischen der

Hauptschuldnerin und der D. A. bank folge, daß die darin mit

der Verwaltung des Darlehens betraute Klägerin rechtlich die Stellung einer

mittelbaren Stellvertreterin wahrnehmen sollte. Nach den Vertragsbestimmun-

gen sei vorrangig die Klägerin Ansprechpartnerin der Hauptschuldnerin und

des Beklagten gewesen, die durch die Weiterleitung der ihr als Hausbank zur

Verfügung gestellten Darlehensvaluta jedenfalls im eigenen Namen berechtigt

und verpflichtet werden sollte.

II.

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punk-

ten nicht stand.

1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrensfehler-

haft die Voraussetzungen einer Blankobürgschaft verneint, greift durch.

Fehlt in der Bürgschaftsurkunde mindestens eines der zur Wahrung der

Schriftform unabdingbaren Merkmale und hat der Bürge einen anderen münd-

lich ermächtigt, die fehlenden Angaben zu ergänzen, handelt es sich um eine

unwirksame Bürgschaft (BGHZ 132, 119, 122 f). Danach ist die Schriftform nur

gewahrt, wenn die Urkunde außer dem Willen, für fremde Schuld einzustehen,

auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürg-

ten Forderung enthält (BGHZ 76, 187, 189; BGH, Urt. v. 3. Dezember 1992

- IX ZR 29/92, NJW 1993, 724, 725; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94,

NJW 1995, 1886 f).

Der Beklagte hat behauptet, er habe die Bürgschaftsurkunde unter-

zeichnet, als weder die Person des Bürgen noch die Höhe von Darlehens- und

Bürgschaftsverpflichtung eingetragen gewesen sei. In der mündlichen Ver-

handlung vor dem Landgericht hat der gemäß § 141 ZPO angehörte Beklagte

allerdings erklärt, er wisse nicht mehr, ob das Bürgschaftsformular blanko von

ihm unterzeichnet worden sei. Er könne sich weder auf die eine noch auf die

andere Richtung festlegen.

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht von einer Beweisaufnahme abge-

sehen. Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung substantiiert ausgeführt,

das Bürgschaftsformular sei bei der Unterzeichnung durch ihn nicht ausgefüllt

gewesen. Einer Partei darf nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung

auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuver-

lässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genö-

tigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis

zu stellen (BGH, Urt. v. 25. März 1987 - IVa ZR 224/85, NJW 1988, 60, 63

m.w.N.; v. 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, ZIP 2002, 1408, 1410). Unzulässig

wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Be-

hauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Urt. v.

4. März 1991 - II ZR 90/90, NJW-RR 1991, 888, 891 m.w.N.; v. 23. April 1991

- X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; v. 25. Februar 1992 - X ZR 88/90,

NJW 1992, 1967, 1968; v. 25. April 1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111,

2112; v. 17. September 1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361). Bei der An-

nahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel

wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt

werden können (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, aaO; v. 25. Februar 1992,

aaO; v. 25. April 1995, aaO; v. 17. September 1998, aaO).

Hier hat der Beklagte für die Richtigkeit seiner Behauptungen die Zeu-

ginnen L. und Str. benannt und zugleich hinreichende Anhaltspunkte

dafür vorgetragen, daß diese Zeuginnen - anders als er selbst - wissen und

bekunden können, die Bürgschaftsurkunde habe nicht den zu einer formwirk-

samen Bürgschaft nötigen Inhalt gehabt, als er sie unterschrieb.

2. Ein weiterer Verfahrensverstoß ist dem Berufungsgericht bei der Ver-

neinung der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit der Bürg-

schaft unterlaufen.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings eine Sittenwidrigkeit

der Bürgschaft allein wegen krasser Überforderung des Beklagten und seiner

emotionalen Verbindung zur Hauptschuldnerin abgelehnt.

aa) Zwar wird der Beklagte - wie das Berufungsgericht richtig ausführt -

durch die Bürgschaft wirtschaftlich kraß überfordert. Es bestand auch eine

emotionale Verbundenheit zur Hauptschuldnerin, weil der Beklagte mit ihr in

einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebte; insofern sind Lebensge-

fährten und Ehepartner gleich zu behandeln (BGH, Urt. v. 4. Dezember 2001

- XI ZR 56/01, NJW 2002, 744, 745 m.w.N.). Unter diesen Umständen wird wi-

derleglich vermutet, daß die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus

emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen wurde und

der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH, Urt. v.

4. Dezember 2001, aaO; v. 26. April 2001 - IX ZR 337/98, NJW 2001, 2466,

2467 m.w.N.; v. 13. November 2001 - XI ZR 82/01, NJW 2002, 746).

bb) Diese tatsächliche Vermutung ist jedoch widerlegt. Der Beklagte hat

sich bei der Übernahme der Bürgschaft von einer realistischen Einschätzung

des wirtschaftlichen Risikos leiten lassen.

Ein auf einen freien Willensentschluß hindeutendes und ein Handeln

allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegendes Eigeninteresse des finan-

ziell kraß überforderten Partners an der Darlehensgewährung ist grundsätzlich

zu bejahen, wenn er zusammen mit dem Lebensgefährten ein gemeinsames

Interesse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der Dar-

lehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwach-

sen sind (BGHZ 146, 37, 42, 45; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98,

NJW 2000, 1182, 1184; Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 12). Bei wirtschaftlicher

Betrachtung besteht dann kein wesentlicher Unterschied zu den Fällen, in de-

nen die Lebensgefährten den Kredit als gleichberechtigte Vertragspartner auf-

genommen und verwandt haben. Als eigener geldwerter Vorteil kommt auch

der Erwerb von Miteigentum an den mit den Krediten finanzierten Gegenstän-

den in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 2000, aaO S. 1184).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagte

zusammen mit der Hauptschuldnerin ein gemeinsames Interesse an der Kre-

ditgewährung hatte. Der von der Klägerin finanzierte Hotel- und Restaurantbe-

trieb sei als Investitionsmodell für die Zukunft beider Lebenspartner gedacht

gewesen. Der Beklagte habe mit seiner Lebensgefährtin eine neue Existenz in

den neuen Bundesländern aufbauen wollen. Deshalb hat das Berufungsgericht

die Bürgschaft als Investition zum Aufbau einer Existenz und den beabsichtig-

ten Betrieb des Hotels als "joint venture" beider Lebenspartner gewertet. Der

Beklagte habe selbst erklärt, von ihm und der Hauptschuldnerin sei beabsich-

tigt gewesen, das Hotel gemeinsam zu führen. Es sei geplant gewesen, ihn

später eigentumsmäßig zur Hälfte zu beteiligen. Ein entsprechender notarieller

Vertrag sei bereits entworfen worden. Zu einer Übereignung sei es aber wegen

eines langwierigen Gebührenstreits mit dem Amtsgericht nicht gekommen. Es

sei dann auch die Aufgabe des Hotelbetriebs abzusehen gewesen, so daß der

Vertrag annulliert worden sei. Unbestritten hat der Beklagte zudem etwa

120.000 DM in das Objekt investiert.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Interesse des Beklagten an

dem Vorhaben der Hauptschuldnerin habe sich auf Hoffnungen und Erwartun-

gen beschränkt. Der Beklagte sei zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung we-

der rechtlich noch wirtschaftlich an dem Projekt der Hauptschuldnerin beteiligt

gewesen. Anders als die Revision meint, kommt es nicht darauf an, ob die Er-

wartungen des Bürgen, am Erfolg des Unternehmens beteiligt zu werden,

rechtlich abgesichert sind. Ob ein wirtschaftliches Eigeninteresse vorliegt, ist in

erster Linie eine tatsächliche Frage. Daher genügt es für ein wirtschaftliches

Eigeninteresse des Bürgen, wenn für ihn bei Abgabe seiner Bürgschaftserklä-

rung eine realistische Aussicht besteht, unmittelbar von der Kreditgewährung

zu profitieren. Hier lag bereits der Entwurf eines notariellen Vertrages vor, mit

dem der Beklagte hälftiges Eigentum am Hotel erhalten sollte. Daß sich diese

Aussichten nach der Bürgschaftserklärung aus Gründen zerschlugen, die die

Klägerin nicht zu vertreten hat, beseitigt das bei der Bürgschaftserklärung be-

stehende wirtschaftliche Eigeninteresse des Beklagten nicht. Daher genügt es,

wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der - nach der Planung der Le-

bensgefährten - auch dem Beklagten unmittelbar zugute kommenden Verwen-

dung des Darlehens und der Bürgschaft nicht zu leugnen ist (vgl. BGH, Urt. v.

6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, NJW 1999, 135 zur Umschuldung bei Kredi-

ten, die ein Ehegatte aufgenommen hat). So liegt der Fall hier.

cc) Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin die Bürgschaft

auch oder allein deshalb verlangt hat, weil sie die Nachteile möglicher Vermö-

gensverschiebungen ausgleichen wollte. Da die Bürgschaft angesichts des von

wirtschaftlich vernünftigen Erwägungen geleiteten Eigeninteresses des Be-

klagten von der Klägerin nicht in sittenwidriger Weise erlangt ist, führt es nicht

zur Sittenwidrigkeit, wenn die von der Gläubigerin verfolgten (anderen) Motive

für die Bürgschaftsbestellung nicht vorliegen oder ein Schutz vor Vermögens-

verschiebungen rechtlich nicht erheblich sein sollte (so nunmehr BGH, Urt. v.

14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, NJW 2002, 2228 ff; v. 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01,

NJW 2002, 2230 ff). Daher kann dahinstehen, ob die Erwägungen des Beru-

fungsgerichts zur Schlüssigkeit der entsprechenden Einwendungen des Be-

klagten zutreffen.

b) Eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft ist jedoch zu bejahen, wenn die

Behauptung des Beklagten zutreffen sollte, die Zweigstellenleiterin der Kläge-

rin habe vor Unterzeichnung der Bürgschaft erklärt, die Bürgschaft sei eine

Formsache, sie benötige diese nur pro forma.

Wirkt das Kreditinstitut selbst in unzulässiger Weise auf die Entschlie-

ßung des finanziell überforderten Bürgen ein, indem es durch Angestellte die

Tragweite der Bürgschaft verharmlost oder verschleiert, insbesondere die Un-

terschrift als reine Formalität darstellt, kann dies die Sittenwidrigkeit der Bürg-

schaft begründen (vgl. BGHZ 120, 272, 277; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994

- IX ZR 227/93, NJW 1994, 1341, 1343; v. 8. Oktober 1998 - XI ZR 244/97,

NJW 1999, 135, 136). Dabei kommt es jedoch auf die Gesamtumstände an. So

fehlt es an einer sittenwidrigen Beeinträchtigung der Willensfreiheit, wenn es

sich für die Beteiligten erkennbar nur um eine allgemeine Redensart ohne in-

haltliche Aussage über Umfang und Bedeutung des Risikos handelt (BGH, Urt.

v. 5. Januar 1955 - IV ZR 112/54, WM 1955, 375, 376; v. 24. Februar 1994,

aaO S. 1344; vgl. auch BGH, Urt. v. 15. April 1997 - IX ZR 112/96, NJW 1997,

3230, 3231).

Im Streitfall liegt eine unzulässige Einflußnahme der Klägerin auf den

Beklagten vor, wenn sich die Richtigkeit seiner Behauptungen beweisen sollte.

In der Klageerwiderung des Beklagten heißt es insoweit:

"Der Beklagte wies darauf hin, daß er nach Kündigung seines An- stellungsvertrages bei seiner Arbeitgeberin zunächst über kein Einkommen verfügte und hoffte, zukünftig ein angemessenes Ein- kommen in dem geplanten Hotelbetrieb seiner Lebensgefährtin erarbeiten zu können. Gerade für den Fall, daß das Hotel nicht rentabel betrieben werden konnte und infolgedessen Kredite not- leidend werden könnten, hätte ja auch der Beklagte kein Einkom- men mehr, so daß die Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung genau für den Fall, daß die Bürgschaft in Anspruch genommen werden müßte, mangels eines Einkommens des Beklagten gar nicht erfüllt werden könnte (und zwar unabhängig von der Höhe der Bürgschaft).

Die Zweigstellenleiterin der Klägerin erklärte daraufhin, daß sie die Bürgschaft nur pro forma benötige, woraufhin der Beklagte das Bürgschaftsformular schließlich unterschrieb."

Zum Beweis für dieses Vorbringen hat der Beklagte sich auf das Zeug-

nis der Hauptschuldnerin berufen. In der Berufungsbegründung hat der Be-

klagte ausgeführt:

"Ein weiterer besonderer Umstand, welcher die Bürgschaft als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Den- kenden erscheinen läßt, liegt darin begründet, daß die Zeugin Str. vor Unterzeichnung des Vertrages ausdrücklich erklärt hat, daß sie die Bürgschaft nur 'pro forma' benötige."

Zum Beweis für diese Behauptung hat sich der Beklagte wiederum auf

das Zeugnis der Hauptschuldnerin und zusätzlich auf das von H. Str. ,

der Zweigstellenleiterin der Klägerin, berufen. Schließlich hat der Beklagte in

der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 12. April 1999 vorgetragen:

"Bei der Bürgschaftsübernahme erbat deren [d.h. der Klägerin] Mitarbeiterin Str. vom Beklagten eine Einkommensbescheini- gung seines Arbeitgebers. Der Beklagte erklärte dazu, daß er oh- nehin früher als freier Handelsvertreter tätig gewesen sei und zu- dem diese Tätigkeit schon lange nicht mehr ausübe. ... Als Reak- tion darauf erklärte die klägerische Mitarbeiterin Str. , daß es dann auch so gehe, weil die Bürgschaft ja ohnehin nur eine Form- sache sei."

Zum Beweis für dieses Vorbringen hat der Beklagte sich erneut auf das

Zeugnis der Hauptschuldnerin und von H. Str. berufen.

Erweisen sich diese Behauptungen als richtig, wurde insbesondere die

Erklärung des Beklagten, er könne im Bürgschaftsfall gar nicht zahlen, mit dem

Hinweis beantwortet, die Klägerin benötige die Bürgschaft nur pro forma, konn-

te der Beklagte dem entnehmen, er werde unter den von ihm geschilderten

Umständen im Bürgschaftsfall nicht in Anspruch genommen werden. Wenn er

im Vertrauen darauf die Bürgschaftsurkunde unterschrieb, handelt die Klägerin

anstößig, wenn sie den durch die Bürgschaft finanziell kraß überforderten Be-

klagten gleichwohl an seiner Erklärung festhält; der Bürgschaftsvertrag ist dann

wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

III.

Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzu-

heben.

1. Soweit die Klägerin 250.000 DM nebst Zinsen wegen der Verbürgung

für die von ihr ausgelegten Kredite begehrt, ist die Sache an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen, damit es die für die Behauptungen des Beklagten zur

"Blanko-" und zur "pro-forma-Bürgschaft" angetretenen Beweise erheben kann.

2. Soweit die Klage auf eine Verbürgung des EKH-Darlehens gestützt

wird, ist die Sache zur Endentscheidung reif. In diesem Umfang ist die Klage

abzuweisen, weil dieses Darlehen von der Bürgschaft nicht umfaßt wird.

a) Der Grund dafür ist freilich nicht in der Unwirksamkeit der formular-

mäßig weiten Zweckerklärung zu suchen (vgl. insoweit § 9 Abs. 1 AGBG [jetzt

§ 307 Abs. 1 BGB n.F.]; BGHZ 130, 19, 32 f). Die von der Klägerin geltend ge-

machten Kredite sind sämtlich Anlaßkredite für die Bürgschaft gewesen. Maß-

geblich ist der objektive Anlaß, der sich nach dem aktuellen Sicherungsbedürf-

nis des Gläubigers und der Wahrung des Verbots der Fremddisposition richtet

(BGHZ 130, 19, 33 f). Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung waren den Betei-

ligten unstreitig alle beantragten Kreditmittel bekannt, zu deren Sicherung die

Bürgschaft dienen sollte, insbesondere standen Kreditbeträge und Kreditgeber

bereits fest. Daß die Hauptschuldnerin einzelne Kreditverträge erst kurze Zeit

nach der Bürgschaftserklärung rechtsverbindlich unterzeichnete, steht daher

der Einordnung als Anlaßkredit nicht im Wege.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sichert die Bürgschaft

jedoch nicht das EKH-Darlehen. Die D. A. bank ist nicht Gläubi-

gerin der Bürgschaft; die Bürgschaftsurkunde bezeichnet allein die Klägerin als

Gläubigerin.

Bei dem EKH-Darlehen handelt es sich auch nicht um Ansprüche der

Klägerin, die von der Bürgschaft umfaßt sein könnten. Der Darlehensvertrag

wurde zwischen der Hauptschuldnerin und der D. A. bank ab-

geschlossen. Die Hauptschuldnerin beantragte die Gewährung dieses Darle-

hens unmittelbar bei der D. A. bank. Die Klägerin sollte das

Darlehen zwar verwalten, jedoch im Namen der D. A. bank.

Hierzu erklärte sich die Klägerin im Begleitschreiben zum Darlehensantrag der

Hauptschuldnerin ausdrücklich bereit. Dementsprechend ist die Klägerin ver-

fahren; soweit ersichtlich, hat sie Erklärungen bezüglich des Darlehens der

D. A. bank immer in deren Namen abgegeben. Dies gilt insbe-

sondere auch für die Kündigung der Kredite. Das EKH-Darlehen hat die Kläge-

rin gesondert und ausdrücklich "namens und in Vollmacht der D. A.

bank handelnd" gekündigt. Bei der Angabe der Gesamtverbindlichkeiten

in dem an die Hauptschuldnerin gerichteten Kündigungsschreiben bezog die

Klägerin das EKH-Darlehen nicht ein. Danach besteht - wie die Revision zu-

treffend rügt - kein Anhaltspunkt für die Annahme des Berufungsgerichts, die

Klägerin habe im Hinblick auf das EKH-Darlehen die Stellung einer mittelbaren

Stellvertreterin wahrnehmen sollen. Dazu hätte die Klägerin zumindest im ei-

genen Namen handeln müssen. Dies hat sie an keiner Stelle getan; auch das

Berufungsgericht zeigt ein solches Handeln der Klägerin in bezug auf das

EKH-Darlehen nicht auf. Bei der Vereinbarung vom 16. Dezember 1998 hat die

Klägerin das EKH-Darlehen ausdrücklich ausgenommen und ausgeführt, daß

dieses "neben der Forderung der Klägerin besteht und im Obligo der D.

A. bank in B. steht". Damit hat die Klägerin selbst klar zu erkennen

gegeben, daß auch sie bezüglich des EKH-Darlehens nicht von einer eigenen

Forderung gegen die Hauptschuldnerin ausging. Daß die D. A.

bank nach der Auffassung des Berufungsgerichts "möglichst weit außen vor-

gehalten werden sollte", mag zwar als Beschreibung der tatsächlichen Verhält-

nisse zutreffen, enthält jedoch keinen Anknüpfungspunkt für die allein nach

rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Frage, ob die Klägerin Ansprüche

aus dem EKH-Darlehen im eigenen Namen geltend machen durfte. Auch die

Klägerin hat hierzu im Prozeß nichts vorgetragen. Vielmehr hat sie erklärt, daß

das EKH-Darlehen "von der D. A. bank über die Klägerin als

eingeschaltete Primärbank gewährt worden" sei. Dies genügt nicht, um die

Forderung aus dem EKH-Darlehen zu einer eigenen Forderung der Klägerin zu

machen, die durch die Bürgschaft gesichert wird.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bergmann ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen

Raebel

Kreft