Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Hamburg
Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 03.12.2025 – 2 Sa 18/23
ECLI:DE:LAGHH:2025:1203.2SA18.23.00
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, 23 Ca 1/23
Tenor
Der Tatbestand des Urteils vom 23. Juli 2025 – 2 Sa 18/23 – wird auf Antrag der Beklagten vom 21. Oktober 2025 wie folgt berichtigt:
Auf Seite 6 des Urteils wird im vierten Absatz der Beginn von Satz 2 dahingehend berichtigt, dass die Formulierung am Satzanfang „Gemäß Ziffer II. 6 TV PM“ ersetzt wird durch die Formulierung „Gemäß Ziffer II. 7 TV PM“.
Auf Seite 12 des Urteils wird im ersten Absatz folgendes berichtigt:
Der Beginn des vorletzten Satzes „Von August 2020 bis einschließlich März 2021 erhielt er einen Existenzgründungszuschuss (…)“ wird wie folgt geändert:
„Von Juli 2020 bis einschließlich März 2021 erhielt er einen Existenzgründungszuschuss (…)“
Der letzte Satz „Zudem erhielt der Kläger im August 2020 einen Corona-Soforthilfezuschuss in Höhe von 4.500,00 €.“ wird gestrichen und wie folgt neu gefasst:
„Zudem erhielt der Kläger im April 2020 einen Corona-Soforthilfezuschuss in Höhe von 4.500,00 €.“
Auf Seite 12 des Urteils wird im letzten Absatz der Satz 3 „Er erzielte in den Jahren 2014 bis 2018 in jedem Jahr aus dieser selbständigen Tätigkeit ein zu versteuerndes Einkommen.“ gestrichen und wie folgt neu gefasst:
„Er erzielte in den Jahren 2014 bis 2018 in jedem Jahr aus selbständiger Tätigkeit ein zu versteuerndes Einkommen.“
Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 21. Oktober 2025 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 23. Juli 2025 – 2 Sa 18/23 – ist der Beklagten am 07. Oktober 2025 zugestellt worden. Die Revision gegen diese Entscheidung ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig unter Az. 5 AZR 197/25. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2025, der beim Landesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen ist, hat die Beklagte die Berichtigung des Tatbestandes beantragt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schriftsatzes Bezug genommen (Dok. 410, Bl. 2787 – 2796 d. A.). Der Kläger hat rechtliches Gehör hierzu erhalten und mit Schriftsatz vom 17. November 2025 (Dok. 426, Bl. 2882 – 2884 d. A.) erwidert.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nur in Teilen begründet, im Übrigen unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel gegeben, da die Revision zugelassen (und schon eingelegt) worden ist. Der Berichtigungsantrag der Beklagten vom 21. Oktober 2025 ist rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils (§ 320 Abs. 1 und 2 ZPO) am 07. Oktober 2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Antrag wurde auch vor dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils (23. Juli 2025) gestellt, § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
2. Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist nur teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
a) Das Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO dient allein dem Zweck, zu verhindern, dass unrichtig wiedergegebener Parteivortrag infolge der in § 314 Satz 1 ZPO angeordneten positiven Beweiskraft des Urteilstatbestandes zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts wird (st. Rspr. vgl. bereits BGH 27. Juni 1956 – IV ZR 317/55 – NJW 1956, 1480; OLG Karlsruhe 20. November 2008 – 17 U 364/08 – Rn. 4; LAG Berlin-Brandenburg, 17 August 2011 – 4 Sa 2227/10 – Rn. 6 mwN., alle Entscheidungen zitiert nach Juris). Eine Tatbestandsberichtigung ist daher nur zulässig, soweit der Tatbestand die verstärkte Beweiskraft gemäß § 314 ZPO besitzt (vgl. BGH 10. März 1983 – VII ZR 135/82 – Rn. 29; OLG Karlsruhe 20. November 2008 - 17 U 364/08 - Rz. 4). Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO meint vor diesem Hintergrund, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben, oder etwas als streitig oder unstreitig behandelt, was es aber nicht ist (OLG Düsseldorf 17. Oktober 2018 – U (Kart) 2/17 – Rn. 3 mwN.). Zum Tatbestand gehören neben dem formellen Tatbestand auch die in den Urteilsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen (st. Rspr., BGH 19. Mai 1998 – XI ZR 216/97 – Rn. 14; BGH 17. Mai 2000 – VIII ZR 216/99 – Rn. 24).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich für die zur Beurteilung stehenden Berichtigungsanträge der Beklagten im Einzelnen folgendes:
aa) Zu Ziffer 1 des Berichtigungsantrags
Dem Antrag ist zu entsprechen. Es handelt sich bei der Angabe „Gemäß Ziffer II.6 TV PM“ statt „Gemäß Ziffer II.7 TV PM“ im vierten Absatz auf Seite 6 des Urteils um ein Schreibversehen. Der Berichtigung hat auch der Kläger zugestimmt.
bb) Zu Ziffer 2 des Berichtigungsantrags
Die Voraussetzungen für eine Berichtigung gem. § 320 ZPO liegen nicht vor. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass insoweit eine Unrichtigkeit, Auslassung, Dunkelheit oder ein Widerspruch vorliegt im Hinblick auf die Wiedergabe des bisherigen Parteivorbringens. Das Berufungsgericht hatte mit Verfügung vom 09. April 2025 (Dok. 252, Bl. 253 d. A.) die Parteien darauf hingewiesen, dass es derzeit davon ausgeht, dass Sozialabgaben und Lohnsteuer für den Kläger nicht zu entrichten waren. Daraufhin hat die Beklagte dieser Sichtweise mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025 ausdrücklich widersprochen und ausgeführt, sie habe für den Kläger Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Einschränkungen dahingehend, dass dies sich nur auf „nicht als selbständig deklarierte Tätigkeiten“ bezogen haben soll, finden sich in den Ausführungen der Beklagten in diesem Rechtsstreit nicht. Insofern gibt die Formulierung im Tatbestand den Vortrag der Beklagten wieder, wie er der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde lag. Soweit die Beklagte ihren Berichtigungsantrag erstmalig mit Ausführungen zu einer unterschiedlichen Praxis bis einschließlich 2017 und in der Zeit ab 2018 begründet, veranlasst dies keine Berichtigung. Der Tatbestandsberichtigungsantrag dient nicht dazu, dass eine Partei nachträglich ihren Vortrag ergänzen oder ausdifferenzieren kann. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht dargelegt, an welcher Stelle sie den entsprechenden Vortrag gehalten haben will, den das Gericht unzutreffend wiedergegeben haben soll. Soweit die Beklagte sich – allerdings im Rahmen ihrer Ausführungen zum Berichtigungsantrag zu 4) – auf mündliche Äußerungen des Justitiars Herrn D in der Berufungsverhandlung am 23. Juli 2025 bezieht, ist bereits nicht dargelegt, was genau denn Herr D zu der Thematik in der mündlichen Verhandlung erklärt haben soll. In den Sitzungsprotokollen sind keine entsprechenden Erklärungen enthalten. Der Berufungskammer sind Äußerungen des Justitiars der Beklagten hierzu nicht erinnerlich.
cc) Zu Ziffer 3 des Berichtigungsantrags
Dem Antrag ist zu entsprechen. Es ist unstreitig gewesen, dass der Kläger bereits ab Juli 2020 bis einschließlich März 2021 (weiterhin) einen Existenzgründungszuschuss erhalten hat, allerdings nur noch in Höhe von monatlich 300,00 €, insgesamt also 2.700,00 €, wie korrekt im Tatbestand beziffert. Versehentlich wurde als Beginn der Zahlung nicht der Juli 2020, sondern erst der August 2020 im Tatbestand aufgenommen. Auch der Zeitpunkt der Zahlung des Coronasoforthilfezuschusses ist antragsgemäß zu berichtigen. Der Kläger hat in dem hinzuverbundenen Verfahren 2 SLa 22/24 in erster Instanz mit Schriftsatz vom 09. Februar 2024 (Dok. 37 in 23 Ca 214/23) unbestritten vorgetragen, dass er den Corona Soforthilfezuschuss im April 2020 erhalten hat.
dd) Zu Ziffer 4 des Berichtigungsantrags
Die Berichtigung ist – wie beantragt – vorzunehmen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass das in den Jahren 2014 bis 2018 zu versteuernde Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ausschließlich bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der C GmbH erzielt wurde. Insofern ist die Formulierung „aus dieser selbständigen Tätigkeit“ zumindest missverständlich und entsprechend klarstellend zu fassen.
ee) Zu Ziffer 5 des Berichtigungsantrags
Dem Antrag auf Streichung der Formulierung (Antrag 5 a)) ist nicht zu entsprechen, ebenso wenig dem Antrag auf Änderung der Formulierung (Antrag 5 b)). Die Voraussetzungen für eine Berichtigung gem. § 320 ZPO liegen nicht vor.
Die Angaben sind nicht unrichtig. Der Kläger hatte in den Jahren 2019, 2020 und 2021 ausweislich der Angaben in den Einkommensteuerbescheiden, die im Verfahren vorgelegt wurden, kein zu versteuerndes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Angaben zu den Gründen hierfür sind im Tatbestand nicht enthalten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Berichtigungsanspruch dahingehend besteht, in den Tatbestand aufzunehmen, dass diese Bescheide bei den „zu versteuernden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit Minusbeträge ausgewiesen“ haben, wie die Beklagte beantragt. Diese Tatsache ergibt sich bereits aus dem Inhalt der im Tatbestand ausdrücklich in Bezug genommenen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2019 bis 2021. Auch wenn darin Minusbeträge ausgewiesen sind, macht dies die Feststellung, dass der Kläger gemäß den Einkommensteuerbescheiden kein zu versteuerndes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit hatte, nicht falsch.
ff) Zu Ziffer 6 und 7 des Berichtigungsantrags
Der Antrag ist zurückzuweisen. Die Beklagte begründet ihre Ergänzungs- und Änderungswünsche mit ihren schriftsätzlichen Ausführungen, etwa im Schriftsatz vom 09. Juli 2025. Dieser Schriftsatz ist – wie sämtliche Schriftsätze der Beklagten – ausdrücklich im Tatbestand in Bezug genommen worden. Eine vollständige Wiedergabe aller Ausführungen der Partei – insbesondere auch aller Rechtsausführungen – im Tatbestand kann nicht verlangt werden. Da dem Tatbestand insoweit keine negative Beweiskraft zukommt (BGH 12. März 2004 – V ZR 257/03 – Rn. 22, 23, NJW 2004, 1876), kann die Wiedergabe des Inhalts von Schriftsätzen, die in Bezug genommen sind, nicht unter Berufung auf eine Unvollständigkeit verlangt werden (OLG Karlsruhe 20. November 2008 – 17 U 364/08 – Rn. 6; LAG Köln 12. April 1984 – 10 Sa 991/83 – unter 2 c) aa) der Gründe); Zöller / Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 320 Rn. 7 mwN.).
gg) Zu Ziffern 8 und 9 des Berichtigungsantrags
Die Anträge sind unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung liegen nicht vor. Die Beklagte legt auch insoweit nicht dar, dass der Parteivortrag unrichtig wiedergegeben wurde. Eine Unrichtigkeit, Auslassung, Dunkelheit oder ein Widerspruch ist insoweit nicht gegeben.
Die Beklagte legt nicht dar, wo sie den entsprechenden Vortrag im Verfahren gehalten haben will, den das Gericht dann unzutreffend wiedergegeben haben soll. Ausführungen zu einer Differenzierung zwischen Tagen mit „selbständiger“ und solchen mit „nicht selbständiger“ Tätigkeit für die Beklagte hat die Beklagte im Rechtsstreit ebenso wenig vorgelegt wie Ausführungen zu einer Differenzierung hinsichtlich der Vergütung von „selbständiger“ und „nicht selbständiger“ Tätigkeit (hierzu auch bereits oben unter bb)). Im Vorbringen der Beklagten ging es stets – und auch in den Jahren 2014 bis 2018 – um die fortgesetzte Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten als Programmmitarbeiter auf der Grundlage des TV PM und befristeter Rahmenverträge. Das Arbeitsgericht hat im Urteil vom 10. Juli 2024 – 23 Ca 214/23 – hierzu festgestellt, dass der Kläger seit 1991 bis Ende 2018 auf der Basis von Rahmenvereinbarungen nach dem TV PM bei der Beklagten beschäftigt war. Auch zur Vergütung hat die Beklagte keinen differenzierten Vortrag gehalten, sondern für die Jahre 2014 bis 2018 jeweils in ihren Schriftsätzen eine „Gesamtvergütung“ mitgeteilt, ohne anzugeben, dass – wie sie nunmehr geltend macht – teilweise „selbständige“, teilweise „nicht selbständige“ Tätigkeiten vergütet worden sein sollen und ggf. in welchem Umfang. Exemplarisch wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 12. April 2024 in dem erstinstanzlichen Verfahren 23 Ca 214/23 (Dok. 81, Bl. 593 ff.), später 2 SLa 22/24 (hinzuverbundenes Verfahren), verwiesen, ferner auf die Ausführungen der Beklagten in der Berufungserwiderung vom 04. Oktober 2023 im vorliegenden Verfahren (Dok. 53, Bl. 473 ff. d. A.) sowie in der Berufungsbegründung des hinzuverbundenen Verfahrens 2 SLa 22/24 vom 16. Oktober 2024 (Dok. 67, Bl. 586 ff. d.A.). Die Angaben im Tatbestand sind daher nicht unrichtig iSd. § 320 ZPO. Dies gilt auch für die Angaben zu den Tätigkeitstagen der Jahre 2014 bis 2018, bei denen ebenfalls im Vortrag der Beklagten nicht zwischen „selbständiger“ und „nicht selbständiger“ Tätigkeit des Klägers differenziert wurde. Das Berufungsgericht hat zudem die Parteien mit Verfügung vom 09. April 2025 (Dok. 252 und 253 d. A.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, bezogen auf die Jahre 2014 – 2018 die Angaben der Beklagten in der von ihr selbst in den Vorverfahren vorgelegten Aufstellung vom 19. August 2019 (in 2 Sa 67/19: Anlage B1, Bl. 272; in 2 Sa 53/22: Anlage B2, Bl. 62) hinsichtlich der Anzahl der Tätigkeitstage in diesen Jahren und der hierfür jeweils erzielten Vergütung zu Grunde gelegt werden. Dem ist keine der Parteien entgegengetreten. Die Verfahrensakten der Vorverfahren 2 Sa 67/19 und 2 Sa 53/22 sind bereits in der ersten Berufungsverhandlung am 27. März 2024 – nicht erst im Fortsetzungstermin am 23. Juli 2025 – beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen (siehe Protokoll Dok. 95, Bl. 786 ff. d. A.). Wie bereits ausgeführt, berechtigt die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO nicht dazu, den Prozessvortrag nachträglich zu ergänzen oder zu ändern. Hinsichtlich etwaiger mündlicher Ausführungen des Justitiars der Beklagten in der Berufungsverhandlung vom 23. Juli 2025 wird auf das oben schon Ausgeführte verwiesen.
hh) zu Ziffern 10 und 11 des Berichtigungsantrags:
Dem Berichtigungsantrag ist nicht zu entsprechen. Die Formulierungen sind weder zu streichen (Ziffer 10 a) und Ziffer 11 a)), noch abzuändern (Ziffer 10 b) und Ziffer 11 b)). Es liegt keine Unrichtigkeit vor. Hier gilt dasselbe wie unter ee) zu Ziffer 5 des Berichtigungsantrages bereits ausgeführt.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO.