BGH Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 22. Mai 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 823 C
Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schwe-
ren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht
in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt
war.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Ober-
landesgerichts Zweibrücken vom 21. Dezember 2005 wird auf Kosten
des Klägers hinsichtlich eines Klagebetrages in Höhe von 598,50 € ver-
worfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das klagende Land verlangt von der beklagten Versicherung aus über-
gegangenem Recht Ersatz von Leistungen für zwei in seinem Dienst stehende
Polizeibeamte, die nach einem Verkehrsunfall ein posttraumatisches Belas-
tungssyndrom erlitten haben sollen.
Am 21. Dezember 2002 befuhr ein Versicherungsnehmer der Beklagten
(nachfolgend: Schädiger) als "Geisterfahrer" die Autobahn entgegen der vorge-
schriebenen Fahrtrichtung. Er stieß frontal mit einem entgegenkommenden
PKW zusammen, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide PKW fin-
gen im weiteren Verlauf Feuer und brannten völlig aus; sämtliche Insassen ver-
brannten.
Auf dem Heimweg vom Nachtdienst näherten sich die Polizeibeamten H.
und sein Beifahrer T. der Unfallstelle. Ihr Fahrzeug geriet bei dem Versuch, den
Unfallfahrzeugen auszuweichen, gegen die Leitplanke, wobei T. eine HWS/
BWS-Distorsion erlitt. Nach Behauptung des Klägers hat T. einen Rettungsver-
such unternommen, der unstreitig abgebrochen worden ist, als die Fahrzeuge in
Flammen aufgingen. Sodann kam der Polizeibeamte D. zur Unfallaufnahme
hinzu.
Wegen der HWS/BWS-Distorsion war T. vom 23. Dezember 2002 bis
2. Januar 2003 dienstunfähig. Der Kläger macht geltend, T. und D. hätten durch
den Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Darauf führt der
Kläger die mehrmonatige Dienstunfähigkeit des T. ab September 2003 und eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit des D. zurück.
Die Beklagte hat Heilbehandlungskosten wegen der HWS/BWS-
Distorsion des T. erstattet. Im Rechtsstreit hat der Kläger insoweit weitere Heil-
behandlungskosten und insbesondere weiteren Schadensersatz und Feststel-
lung einer Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden aus dem Dienstunfall wegen
der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörungen begehrt. Das Landge-
richt hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte lediglich hin-
sichtlich des Ersatzes weiterer Heilbehandlungskosten wegen der HWS/BWS-
Distorsion Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger nur wegen der
Dienstunfähigkeit im Zusammenhang mit der HWS/BWS-Distorsion weiterer
Schadensersatz zu (§§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG, 98 LBG Rheinland-
Pfalz).
Wegen der behaupteten posttraumatischen Belastungssyndrome beste-
he kein Schadensersatzanspruch. Auch wenn man durch den Unfall psychisch
vermittelte Gesundheitsschädigungen mit Krankheitswert unterstelle, fielen die-
se nicht in den Schutzbereich der §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG; sie seien
vielmehr Teil des allgemeinen Lebensrisikos, das jeder grundsätzlich selbst zu
tragen habe. Vor diesem Hintergrund setze ein solcher Schadensersatzan-
spruch eine Sonderverbindung des psychisch geschädigten Dritten zu dem
schrecklichen Ereignis voraus, die die Beobachtung des Geschehens gerade
für ihn zu einer Belastung werden lasse. Für Polizeibeamte gehörten die mit der
Berufsausübung verbundenen psychischen Belastungen infolge Wahrnehmung
eines schrecklichen Geschehens indes zum allgemeinen Berufsrisiko als einem
Unterfall des allgemeinen Lebensrisikos. Eine durch eine Rettungshandlung
gesteigerte Gefahrenlage für die Polizeibeamten am Unfallort oder eine da-
durch begründete Sonderverbindung zwischen dem Helfer und dem Opfer habe
nicht vorgelegen.
II.
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Klage sei zu Unrecht in Höhe
von 598,50 € hinsichtlich der Dienstbezüge für die Zeit vom 23. bis 31. De-
zember 2002 abgewiesen worden, ist die Revision unzulässig, weil sie das Be-
rufungsgericht insoweit nicht zugelassen hat.
Das Berufungsgericht hat zum Ausdruck gebracht, dass es die Revision
nur zur Klärung der Frage zulassen will, ob die Polizeibeamten die unterstellten
psychisch vermittelten Gesundheitsbeeinträchtigungen entschädigungslos hin-
nehmen müssen. Zwar enthält der Tenor des Berufungsurteils eine solche Ein-
schränkung nicht. Es genügt jedoch, dass sich die Einschränkung mit ausrei-
chender Deutlichkeit aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. Senatsurteil
vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 86; ebenso BGHZ 48,
134, 136; 153, 358, 360 f.). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständi-
ge prozessuale Ansprüche entschieden und ist die Rechtsfrage, deretwegen es
die Revision zugelassen hat, nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der An-
gabe des Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zu-
lassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (vgl. Senatsurteil vom
19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; BGHZ 48, aaO; 153, 358, 361 f.).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Berufungsgericht die Zulas-
sung der Revision auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des
Streitstoffes beschränken, auf den auch die Partei selbst ihre Revision begren-
zen könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 397, 398 f.; vom 9. Dezember 2003
- VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 -
aaO). Der Teil des Prozessstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird,
muss vom restlichen Prozessstoff abtrennbar sein; im Falle einer Zurückverwei-
sung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu
dem nicht anfechtbaren Teil geraten (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004
- VI ZR 292/03 - aaO; BGH, Urteile vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR
2003, 1192, 1194; vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 - NJW 2003, 3703).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Dienstunfähigkeit vom 23. bis
31. Dezember 2002 beruhte allein auf der erlittenen HWS/BWS-Distorsion und
somit auf einer andersartigen Gesundheitsbeeinträchtigung und Schadensursa-
che als das behauptete posttraumatische Belastungssyndrom.
2. Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche wegen eines
posttraumatischen Belastungssyndroms abgelehnt hat, hält das Berufungsurteil
der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat insoweit
zu Recht Schadensersatzansprüche der Polizeibeamten T. und D. verneint, weil
erforderlichen haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang fehlt.
a) Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychi-
sche Störungen von Krankheitswert können eine Verletzung des geschützten
Rechtsguts Gesundheit im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. z.B.
Senatsurteile BGHZ 132, 341, 344 m.w.N. und vom 16. Januar 2001 - VI ZR
381/99 - VersR 2001, 874, 875). Im Streitfall ist revisionsrechtlich zu unterstel-
len, dass die vom erkennenden Senat an eine Gesundheitsbeschädigung im
Sinne dieser Vorschrift gestellten Anforderungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 56,
163, 165 f.; 132, 341, 344; vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82 - VersR 1984,
439; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88 - VersR 1989, 853, 854) erfüllt sind, weil
nach den Ausführungen des Berufungsgerichts eine unfallbedingte Gesund-
heitsschädigung der Polizisten schlüssig dargetan ist und das Berufungsgericht
offen gelassen hat, ob die für eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 823
BGB erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten ist.
b) Gleichwohl hat das Berufungsgericht im Ergebnis eine Haftung ohne
Rechtsfehler verneint. Die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen
durch ein posttraumatisches Belastungssyndrom sind nicht unmittelbar durch
das Falschfahren auf der Autobahn und den dadurch verursachten Zusammen-
stoß mit dem Gegenverkehr verursacht. Im Unterschied zu dem von T. erlitte-
nen und gesondert zu beurteilenden Gesundheitsschaden in Form einer
HWS/BWS-Distorsion beruhen sie auch nicht auf einer Handlung zur Vermei-
dung einer Kollision mit dem falsch fahrenden Fahrzeug. Sie sind vielmehr auf
eine psychisch vermittelte Schädigung zurückzuführen, die nach dem Vorbrin-
gen des Klägers nicht Folge einer HWS/BWS-Verletzung ist, sondern dadurch
entstanden ist, dass die Polizeibeamten mit ansehen mussten, wie die Insassen
der beteiligten Unfallfahrzeuge verbrannten, ohne helfend eingreifen zu können.
Unter diesen Umständen kann ein solcher Gesundheitsschaden dem Schädiger
nicht zugerechnet werden.
aa) Der erkennende Senat hat eine Haftpflicht des Unfallverursachers in
Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter in-
folge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten
hat (vgl. Senatsurteile vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - VersR 1986,
240, 241; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705; vom
16. März 1993 - VI ZR 101/92 - VersR 1993, 589, 590). Maßgeblich für die Zu-
rechnung war in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle
eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat und dieser das Unfall-
geschehen psychisch nicht verkraften konnte
(vgl. Senatsurteil vom
12. November 1985 - VI ZR 103/84 - VersR 1986, 240, 242). Solche Umstände
sind hier nicht gegeben, vielmehr waren die Polizeibeamten an dem eigentli-
chen Unfallgeschehen, das zu ihrer psychischen Schädigung geführt haben
soll, nämlich der Kollision zwischen dem "Geisterfahrer" und dem PKW der Fa-
milie nicht beteiligt.
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision an-
gesprochenen Gesichtspunkt einer Herausforderung zu einer Rettungshand-
lung. Insoweit hat der Senat entschieden, dass jemand, der durch vorwerfbares
Tun einen anderen zu selbst gefährdendem Verhalten herausfordert, diesem
anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz
billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des
Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung
gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.; 63, 189, 191 ff.;
70, 374, 376; 101, 215, 219 ff.; 132, 164, 166 ff.). Eine auf solcher Grundlage
beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in de-
nen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere
dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Per-
sonen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfol-
gung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenla-
ge einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 164, 166 f.; vom
3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 m.w.N.).
Im Unterschied zu diesen Fällen haben die Geschädigten hier keinen
Schaden bei einem sie selbst gefährdenden Verhalten erlitten, zu dem sie sich
aufgrund einer durch die "Geisterfahrt" des Schädigers bestehenden gesteiger-
ten Gefahrenlage herausgefordert fühlen durften. Der vom Kläger behauptete
Rettungsversuch des T. wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
jedenfalls abgebrochen, als die Fahrzeuge in Flammen aufgingen, und hat als
solcher zu keinem Gesundheitsschaden des Polizeibeamten geführt.
cc) Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das Beru-
fungsgericht die Polizeibeamten wie zufällige Zeugen des Verkehrsunfalls be-
handelt hat. Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. November 1985
(VI ZR 103/84, aaO) offen gelassen, ob auch völlig fremde, mit den eigentlichen
Unfallbeteiligten nicht in einer näheren Beziehung stehende Personen bei be-
sonders schweren Unfällen Schadensersatz für eine psychische Gesundheits-
beeinträchtigung erhalten können. Diese Frage ist aus den oben dargelegten
Gründen zu verneinen. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob es sich
bei den Geschädigten um Polizeibeamte oder andere Personen handelt, die
zufällig das Unfallgeschehen miterleben. In beiden Fällen ist eine Schädigung,
die aus der bloßen Anwesenheit bei einem schrecklichen Ereignis herrührt, dem
allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 23.06.2005 - 3 O 102/05 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21.12.2005 - 1 U 107/05 -