Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Urteil vom 14.01.2026 – 15 O 125/25
15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - · ECLI:DE:LGBO:2026:0114.15O125.25.00
Landgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 15. Zivilkammer -Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 14.01.2026 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
für Recht erkannt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
wie in der Anlage K1 wiedergegeben, unter Preisangabe zu werben, ohne auf den Mindestbestellwert hinzuweisen.
II.
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2025 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Anspruchs zu Ziffer I. des Tenors jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € sowie hinsichtlich des Anspruchs zu Ziffer II. des Tenors und wegen der Kosten in Höhe von 110 % des jeweiligen zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie Aufwendungsersatz wegen der Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung geltend.
Er ist ein rechtsfähiger Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen. Seit Mitte November 2021 ist er in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen.
Die Beklagte betreibt einen Onlinehandel, u. a. mit Desinfektionsmitteln, die sie über ihren Onlineshop unter E. auch Verbrauchern anbietet.
Am 21.07.2025 warb die Beklagte auf R. für das von ihr auf der Seite F. angebotene Produkt „W.“ in einer Flaschengröße von 500 ml mit der folgenden Anzeige:
In Zusammenschau mit D.-Anzeigen anderer Anbieter erscheint die streitgegenständliche Anzeige der Beklagten, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die Anlage K1 (Bl. 8 d. eA) verwiesen wird, wie folgt:
Durch Anklicken der Anzeige gelangte man auf die Webseite des Onlineshops der Beklagten.
Dort war das betreffende Produkt nur dann zu einem Preis von 5,15 € zuzüglich der in der Anzeige genannten Versandkosten von 3,99 € erhältlich, wenn der Verbraucher bei seiner Bestellung insgesamt einen Mindestbestellwert von 19,00 € erreichte. Die Beklagte erläutert den Hintergrund ihrer Angebotsgestaltung dahingehend, dass das Platzangebot in D.-Anzeigen limitiert sei und ein Hinweis auf den nicht genannten Mindestbestellwert ihrer Auffassung nach technisch nur hätte erfolgen können, wenn im Gegenzug der Hinweis auf die Versandkosten oder die Grundpreisangabe gestrichen worden wäre. Durch rechtskräftiges Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 25.03.2025, Az. I-18 O 13/25 ist die Beklage anknüpfend an eine Vorgängerversion der Werbung für das streitgegenständliche Produkt im Rahmen einer D.-Anzeige unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel verurteilt worden, es zu unterlassen, unter Preisangabe zu werben, ohne auf zusätzlich anfallende Versandkosten hinzuweisen, wobei jene Anzeigenfassung den Zusatz „19 € Mindestbest.“ enthielt sowie den Grundpreis auswies.
Wegen der im hiesigen Rechtsstreit streitgegenständlichen Werbung mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 21.07.2025 (vgl. Anlage K7, Bl. 39 ff d. eA) ab, monierte den fehlenden Hinweis auf den Mindestbestellwert in der Werbung und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 28.07.2025 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zur Begründung führte er aus, die Werbung auf D. stelle eine geschäftliche Handlung dar, welche den Eindruck erwecken würde, man könne das Produkt „W.", 500 ml - Flasche zu einem Preis von 5,15 Euro zuzüglich Versandkosten in Höhe von 3,99 Euro erwerben. Tatsächlich sei dies jedoch nicht möglich, da dieser Preis unter dem Mindestbestellwert von 19 Euro läge, so dass das Produkt zu den vorgenannten Konditionen eben nicht erworben werden könne. Auf den Mindestbestellwert würde in der Werbeanzeige auf D. nicht hingewiesen, vielmehr würde eine Aufklärung darüber erst auf der Webseite der Beklagten im Warenkorb erfolgen. Gemäß Schriftsatz vom 04.08.2025 (vgl. Anlage K8, Bl. 46 ff d. eA), auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, lehnte die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab und vertrat u. a. die Auffassung, das Vorgehen des Klägers sei mit Blick auf den Vorprozess, Az. I-18 O 13/25, LG Bochum rechtsmissbräuchlich.
Der Kläger behauptet, ihm gehörten mittlerweile über 800 Verbände und Körperschaften sowie mehr als 1.200 Unternehmen als Mitglieder an. Mitglieder seien alle Industrie- und Handelskammern Deutschlands, mit Ausnahme der IHK G., sowie zahlreiche Handwerks-, Ärzte- und Apothekerkammern, nämlich die Apothekerkammer A., die Apothekerkammer L., die Apothekerkammer des X., die Apothekerkammer C. K. d. ö. R, die Apothekerkammer Q., die Apothekerkammer B., die Apothekerkammer Z., die Apothekerkammer H., die Apothekerkammer V. und die Apothekerkammer Y. K. d. ö. R. es wie sich im Einzelnen aus dem unter
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für jedermann zugänglichen Mitgliederverzeichnis ergäbe. Aufgrund der sowohl bei den IHKs als auch den Apothekerkammern bestehenden Pflichtmitgliedschaften gehörten dem Kläger damit alle Gewerbetreibenden Deutschlands mittelbar als Mitglied an, ebenso wie alle Apotheker im Bereich der vorgenannten Apothekerkammern.
Der Kläger ist der Ansicht, der Unterlassungsantrag beziehe sich durch den Verweis auf die Anlage K1 auf die konkrete Verletzungsform. Die in Rede stehende Werbung der Beklagten - so die Auffassung des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung seiner Argumentation aus der vorgerichtlichen Abmahnung - sei irreführend im Sinne von §§ 3, 5 UWG. Jedenfalls verstoße die streitgegenständliche Werbung der Beklagten gegen §§ 3, 5a Abs. 1 UWG.
Hinsichtlich der Abmahnkosten behauptet der Kläger, er habe im Jahr 2024 pro Abmahnung durchschnittliche Kosten in Höhe von 1.555,74 € (ohne Mehrwertsteuer) aufgewendet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3. in der vorgerichtlichen Abmahnung (vgl. Anlage K7, Bl. 39 ff., 43 ff d. eA) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie in der Anlage K1 wiedergegeben, unter Preisangabe zu werben, ohne auf den Mindestbestellwert hinzuweisen;
II.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (07.10.2025) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist zunächst der Ansicht, der klageweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch gehe über den insoweit außergerichtlich geltend gemachten Anspruch hinaus, da dort die Einschränkung auf „Desinfektionsmittel“ erfolgt sei. Durch das Weglassen des Wortes „Desinfektionsmittel“ in seinem Antrag bringe der Kläger zum Ausdruck, dass er Unterlassung auch für alle anderen, von der Beklagten beworbenen Produkte begehren würde, was über den außergerichtlich geltend gemachten Anspruch hinausgehe.
Die Beklagte bestreitet das Vorbringen des Klägers zu seiner Mitgliederstruktur mit Nichtwissen.
Sie vertritt sodann die Auffassung, dem Vorgehen des Klägers stehe der prozessuale Einwand des Rechtsmissbrauchs i. S. d. § 8c UWG entgegen, weil ein Mitbewerber der Beklagten den Kläger mittels Beschwerden instrumentalisiere, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu behindern.
Die Beklagte behauptet, ein zusätzlicher Hinweis auf den Mindestbestellwert sei aufgrund des limitierten Platzangebots in D.-Anzeigen neben einer Angabe des Grundpreises sowie der Versandkosten technisch nicht möglich. Ein Hinweis auf den Mindestbestellwert könne technisch nur dann erfolgen, wenn im Gegenzug die Angabe des Grundpreises oder der Versandkosten gestrichen werde.
Nach der den §§ 5, 5a UWG vorgehenden Regelungen der PAngV sei vorliegend ein Hinweis auf den Mindestbestellwert in der D.-Anzeige nicht erforderlich gewesen. Maßgeblich sei vorliegend § 6 Abs. 2 PAngV, wonach gelte, dass bei Warenpräsentationen im Internet Liefer- und Versandkosten grds. auch auf einer gesonderten Internetseite angeben werden könnten, sofern sichergestellt sei, dass diese Internetseite noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufgerufen werde. Für einen Mindestbestellwert könne nichts anderes gelten. Auf der Internetseite habe sich indes der Hinweis auf den Mindestbestellwert befunden. Zudem habe der Verbraucher erst dort den Bestellvorgang - durch Einlegen des Produktes in seinen virtuellen Warenkorb - starten können.
Die Klage ist der Beklagten am 06.10.2025 zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
A.
Die Klage ist zulässig.
I.
Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 16/08, GRUR 2010, 1110). Mit der Wendung „wie in der Anlage K1 wiedergegeben” (vgl. Anlage K1, Bl. 8 d. eA = Screenshot der Anzeige) hat der Kläger die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand seines Unterlassungsantrags gemacht.
Soweit die Beklagte weiter einwendet, der klageweise geltend gemachte Anspruch gehe über den außergerichtlich geltend gemachten Anspruch hinaus, ist dies unerheblich. Denn für den Gläubiger besteht keine Rechtspflicht, den Schuldner vor der Einleitung des Verfügungs- oder des Hauptsacheverfahrens zu warnen oder abzumahnen. Dies bringt das Gesetz in § 13 Abs. 1 UWG durch die Formulierung „sollen … abmahnen“ zum Ausdruck. Bei der Abmahnung handelt es sich auch nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein anschließendes Verfügungs- oder Klageverfahren; die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wird nicht davon berührt, ob der Schuldner zuvor abgemahnt worden ist (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 13 Rn. 7 f.).
II.
Der Kläger ist prozessführungsbefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Danach stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aufgestellten Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung werden zugleich als Prozessvoraussetzungen, nämlich der Klagebefugnis (Prozessführungsbefugnis), qualifiziert (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8, Rn. 3.9).
Der Kläger ist unstreitig ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Fähigkeit des Klägers zur Wahrnehmung der ihm obliegenden satzungsmäßigen Aufgaben in personeller, sachlicher und finanzieller Hinsicht steht nicht im Streit.
Die Prozessführungsbefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht weiter voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Bei der Frage, ob dem Kläger eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, sind diejenigen Mitglieder des Klägers zu berücksichtigen, die auf demselben räumlichen und sachlichen Markt der Beklagten als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können. Der maßgebliche räumliche Markt wird dabei im Wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Im Hinblick auf die vorliegend beanstandete Werbung im Internet erstreckt sich der Markt auf das gesamte Bundesgebiet (vgl. auch Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 3.43).
In sachlicher Hinsicht wird der einschlägige Markt durch den weit auszulegenden Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art gekennzeichnet. Die beiderseitigen Waren/Leistungen müssen sich ihrer Art so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz der Ware des einen Mitbewerbers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Danach ist der einschlägige Markt vorliegend der Branchenbereich der Desinfektionsmittel.
Die Frage, welche Zahl von Gewerbetreibenden als erheblich im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen ist, lässt sich nicht abstrakt und generell bestimmen. Es kommt weder auf die Mitgliedschaft einer bestimmten Mindestzahl noch auf diejenige der Mehrheit der Mitbewerber an. Erforderlich und ausreichend ist, dass Gewerbetreibende aus der einschlägigen Branche im Verband nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ vertreten sind, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Eine reine Quoten- oder Prozentbeurteilung wird dem nicht gerecht. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Zahl und die wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame kollektive gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden. Daher ist nicht erforderlich, dass die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind. Bei Spitzenverbänden oder Fachverbänden wird die erforderliche Zahl aufgrund der Homogenität der Mitglieder regelmäßig gegeben sein (OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 29.10.2009 - 3 U 126/09, BeckRS 2010, 10613). Bei der Prüfung, ob einem Verband eine erhebliche Zahl von Wettbewerbsunternehmern angehört, können auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (BGH, Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 111/22, MMR 2023, 418). Unerheblich für die sachliche Marktabgrenzung ist die Vertriebsform (z. B. Direktvertrieb; Versandhandel; Auktionen) (Köhler/Feddersen/Bornkamm/ Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 3.40). Vorliegend gehört dem Kläger eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die auf demselben Markt tätig sind wie die Beklagte. Aus der Mitgliederliste des Klägers ist zu entnehmen, dass dem Kläger unter anderem der Bundesverband Deutscher Versandapotheken, nahezu alle bundesweiten Apothekerkammern und -verbände, die N. GmbH + Co. KG, bei der es sich um eine der größten Drogeriemarktketten Deutschlands handelt, sowie die U. Deutschland Services GmbH angehören. Bei dem Inhalt der Mitgliederliste des Klägers handelt es sich um eine offenkundige Tatsache im Sinne des § 291 ZPO. Die Mitgliederliste ist im Internet für jedermann einsehbar. Insoweit wurde die Liste im Vorprozess Landgericht Bochum, Az. I-18 O 13/25 im dortigen Termin zur mündlichen Verhandlung vor jener Kammer aufgerufen und eingesehen. Die Parteien haben dort unter Hinweis auf § 291 ZPO zudem Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Gleichwohl hat die Beklagte im hiesigen Rechtsstreit wie bereits im Vorprozess zwar (erneut) mit Nichtwissen bestritten, dass die in der Liste aufgeführten Mitglieder dem Kläger tatsächlich angehören. Ein Grund, an der Richtigkeit der Angaben in diesem Mitgliederverzeichnis zu zweifeln, besteht jedoch nicht. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Wettbewerbsverband mit mehr als 100-jähriger Tradition und durchgehend vom Bundesgerichtshof bestätigter Klageberechtigung (vgl. Ausführungen zum Kläger in: Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG Einleitung (Einl. UWG) Rn. 2.45; BGH, Urteil vom 06.02.1997 - I ZR 234/94, GRUR 1997, 758). Das allgemeine Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen im Hinblick auf die dem Kläger angehörenden Mitglieder ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Der Beklagten ist es zuzumuten, zumindest greifbare Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Liste vorzutragen. Die Rechtsprechung hält zwar zunächst (aussagekräftige) Angaben in klägerseits vorgelegten Mitgliederlisten für erforderlich, da eine beklagte Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, durch Stichproben beispielsweise der Frage nachgehen zu können, ob die bezeichneten Unternehmen (noch) Mitglieder sind und ob die Angaben des klagenden Verbandes zur Brachenzugehörigkeit, zur Marktstärke und zum örtlichen Betätigungsfeld der Mitgliedsunternehmen (noch) Gültigkeit haben (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1995 - I ZR 126/93 -, BGHZ 131, 90 (93 f.)). Dieses berechtigte Interesse der Beklagten korrespondiert indes auch mit ihrer prozessualen Obliegenheit, selbst hinsichtlich namentlich angeführter Unternehmen (ggf. durch Kontaktaufnahme mit diesen) in Erfahrung zu bringen, ob diese neuerdings etwa nicht (mehr) Mitglied des Klägers sind, und das Ergebnis dieser Klärung, soweit es ihr günstig ist, vorzutragen (KG, Urteil v. 22.11.2016 - 5 U 89/15, BeckRS 2016, 113554 Rn. 28; vgl. auch LG A., Urteil v. 07.08.2018 - 15 O 295/17, BeckRS 2018, 26836 Rn. 28).
Hinsichtlich der angeführten Mitglieder aus der Liste des Klägers bedarf es mithin keiner weiteren Erörterung, dass diese eine erhebliche Zahl von Unternehmern darstellen, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
III.
Der Zulässigkeit der Klage steht schließlich - anders als die Beklagte meint - nicht der prozessuale Einwand des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8c UWG entgegen. Nach § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. nur BGH, Urteil v. 06.04.2000, I ZR 76/98, GRUR 2000, 1089). Davon kann im Einzelfall auszugehen sein, wenn der Anspruchsberechtigte nicht mehr im eigenen oder im Verbandsinteresse, sondern als „Werkzeug“ oder „Handlanger“ eines Dritten tätig wird (vgl. BGH, Urteil v. 06.04.2000, I ZR 294/97, GRUR 2001, 178). Selbst wenn man unterstellen würde, dass der Kläger aufgrund von Beschwerden von Mitbewerbern der Beklagten tätig geworden wäre, läge indes ein Missbrauch nicht vor. Ein Missbrauch liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn der Kläger auf bloße Anregung eines Dritten hin tätig wird (vgl. BGH, Urteil v. 06.04.2000, I ZR 294/97, GRUR 2001,178).
Aus dem Umstand, dass der Kläger im Rahmen des Vorprozesses I-18 O 13/25, LG Bochum die Beklagte bereits wegen des streitgegenständlichen Produktes im Zusammenhang mit dem unterlassenen Hinweis auf zusätzlich zum Kaufpreis anfallende Versandkosten (erfolgreich) auf Unterlassung in Anspruch genommen hat, kann entgegen ihrer Auffassung ebenfalls keine Rechtsmissbräuchlichkeit des erneuten klägerischen Vorgehens hergeleitet werden, da die im hiesigen Prozess streitgegenständliche Werbung nicht mit derjenigen aus dem Vorprozess vergleichbar ist. Vielmehr enthielt die seinerzeitige Werbung den Hinweis auf den Mindestbestellwert, der nach der Änderung durch die Beklagte entfallen ist.
B.
Die Klage ist auch begründet.
I.
Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG.
1.
Er ist aktivlegitimiert. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu lit. A. Ziffer II. zur Prozessführungsbefugnis Bezug genommen.
2.
Die Beklagte hat eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG vorgenommen, indem sie durch die streitgegenständliche Anzeige bei R. für das in Rede stehende Produkt geworben hat.
3.
a)
Indem die Beklagte das streitgegenständliche Produkt bei D. ohne Hinweis auf den Mindestbestellwert von 19,00 € beworben hat, hat sie gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG unlauter gehandelt. Hiernach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Die in Rede stehende geschäftliche Handlung ist irreführend, denn die Werbung hat zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis und die Bedingungen, unter denen das streitgegenständliche Produkt Ware geliefert wird, enthalten (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Das Angebot der Beklagten suggeriert, dass der Verbraucher das Produkt unabhängig von einem Mindestbestellwert zu dem angegebenen Preis von 5,15 € zuzüglich Versandkosten in Höhe von 3,99 € erwerben könne. Auf das Verhältnis von § 5 UWG zu § 6 PAngV kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten mithin nicht an. Es geht vorliegend nämlich nicht um die in § 6 PAngV geregelten geforderten Preise, die Umsatzsteuer, sonstigen Preisbestandteile (z. B. Gebühren, Abgaben wie etwa eine Kurtaxe, eine Maklerprovision oder Bearbeitungspauschalen jedweder Art), Fracht-, Liefer- oder Versandkosten, sondern primär um den Umstand, dass dem Verbraucher das streitgegenständliche Produkt zu einem Preis 5,15 € zuzüglich Versandkosten in Höhe von 3,99 € zum Kauf in Aussicht gestellt wird, obwohl er dieses zu den in der D.-Anzeige beworbenen Konditionen, anders als er meinen muss, bei der Beklagten tatsächlich gar nicht erwerben kann, sondern vielmehr weitere Produkte hinzubestellen muss, um den in der D.-Anzeige nicht genannten Mindestbestellwert von 19,00 € zu erreichen.
b)
Zugleich erschwert die Beklagte mit der streitgegenständlichen D.-Anzeige, die einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine gleichzusetzen ist (vgl. Urteil des Landgerichts Bochum v. 25.03.2025, Az. I-18 O 13/25) und an die nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 16/08, GRUR 2010, 1110 - Froogle II) regelmäßig strengen Vorgaben unterliegt, in irreführender und damit unlauterer Weise die Vergleichbarkeit ihres Angebotes, indem sie dort nicht auf den Mindestbestellwert von 19,00 € hinweist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch unter dem Aspekt einer zu gewährleistenden Vergleichbarbarkeit ihres Angebotes im Rahmen der streitgegenständlichen Anzeige der Hinweis auf den Mindestbestellwert erst auf ihrer mit der D.-Anzeige verlinkten Webseite ihres Onlineshops im dortigen Warenkorb nicht ausreichend.
aa)
Eine Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine unterliegt nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 16/08, GRUR 2010, 1110 - Froogle II) strengen Vorgaben:
Hier dürfen z. B. die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine - beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte - elektronische Verknüpfung erreicht werden kann. Die insoweit von der PAngV bezweckte leichte Vergleichbarkeit des aus dem Endpreis sowie den Liefer- und Versandkosten bestehenden Gesamtpreises einer Ware ist nicht gewährleistet, wenn in einer Preissuchmaschine nur der Kaufpreis ohne Versandkosten genannt wird. Preissuchmaschinen sollen dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert. Deshalb erwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher für einen Kostenvergleich darauf angewiesen, dass in der Liste nur Preise genannt werden, die diese Kosten einschließen oder bei denen jedenfalls darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird. Zudem kann die Angabe eines Kaufpreises ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten in einer Preissuchmaschine eine für die Kaufentscheidung wesentliche Weichenstellung herbeiführen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher, der sich mit Hilfe einer Preisvergleichsliste informiert, sich bevorzugt mit den preisgünstigsten Angeboten befasst und über die elektronische Verknüpfung die Internetseite eines entsprechenden Anbieters aufsucht. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zusätzliche Versandkosten anfallen, ist eine für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. Auch wenn sich ein Teil der Interessenten der Mühe unterziehen wird, nunmehr zu überprüfen, ob bei den Preisen der anderen Anbieter ebenfalls die Versandkosten noch nicht eingeschlossen waren, wird ein anderer Teil auf Grund des Hinweises auf die Versandkosten annehmen, dass wohl auch bei den anderen Anbietern noch zusätzlich Versandkosten anfallen. Unabhängig davon bleibt der Anlockeffekt, der in jedem Fall damit verbunden ist, dass bei der Preisangabe in der Preisvergleichsliste ein Hinweis auf die noch zusätzlich zu zahlenden Versandkosten fehlt.
bb)
Die vorstehenden Ausführungen zu anzugebenden Versandkosten sind auf den von der Beklagten in der D.-Anzeige nicht gegebenen Hinweis auf den Mindestbestellwert nach Auffassung der Kammer zu übertragen.
Bei der Werbung der Beklagten mittels einer Anzeige bei R. handelt es sich zwar nicht um die klassische Werbung in einer Preissuchmaschine, die die Produkte nach einem Preisranking sortiert. Allerdings wird die Anzeige der Beklagten auch nicht isoliert im Sinne einer klassischen Werbung angezeigt. Vielmehr finden sich mehrere Anzeigen verschiedener Anbieter, die gleichartige Artikel anbieten, nebeneinander aufgeführt. Sämtliche Anzeigen haben dieselbe Größe, Aufteilung, Schriftart und Anordnung. Dabei steht - ebenso wie bei Preissuchmaschinen - der Preis im Vordergrund. Dieser ist in Fettdruck hervorgehoben. Die Aufmachung der Anzeigen soll dem Verbraucher auch hier einen schnellen Überblick über die Preise verschaffen. Es soll mithin auch hier dem Verbraucher ermöglicht werden, die Preise zu vergleichen. Dies ergibt sich auch daraus, dass in gegenübergestellten D.-Anzeigen regelmäßig der Grundpreis angegeben wird. Auch wenn dem Verbraucher durch das Wort „gesponsert“ in Fettdruck über den Anzeigen verdeutlicht wird, dass es sich um bezahlte Werbung handelt, schließt dies nicht aus, dass jedenfalls im Hinblick auf diese bezahlten Anzeigen ein Preisvergleich ermöglicht werden soll. Dementsprechend werden in gegenübergestellten D.-Anzeigen wie in einer Preissuchmaschine regelmäßig die Versandkosten angezeigt. Daher rechnet der Verbraucher z. B. nicht damit, dass der angegebene Preis bei den Anzeigen, bei denen sich kein Hinweis auf Versandkosten findet, noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird. Auch hier besteht jedenfalls ein Anlockeffekt. In entsprechender Weise rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der beworbene Preis nur bei Erreichen eines Mindestbestellwertes von 19,00 € im Rahmen einer Bestellung realisiert werden kann.
c)
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, ein zusätzlicher Hinweis auf einen Mindestbestellwert sei aufgrund des limitierten Platzangebotes in D.-Anzeigen nicht möglich, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. In diesem Fall darf eine Plattform für eine Werbung mit Preisangaben bei Forderung eines Mindestbestellwertes schlicht nicht verwendet werden, wenn sie keinen Raum für rechtmäßiges Handeln bietet (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 05.05.2023 - 6 W 28/23, MMR 2024, 434; LG Bochum, Urteil v. 25.03.2025, Az. I-18 O 13/25).
d)
Die beanstandete Werbung und die fehlende Angabe zum Mindestbestellwert ist geschäftlich relevant und geeignet, die Interessen von Verbrauchern wesentlich zu beeinträchtigen (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UWG). Die Nichtberücksichtigung des Mindestbestellwertes kann dazu führen, dass das Angebot der Beklagten preisgünstiger als die Angebote von Mitbewerbern, die dem Verbraucher ebenfalls in Zusammenschau mit der D.-Anzeige der Beklagten präsentiert werden (vgl. Anlage K1, Bl. 8 d. eA), erscheint. Die Nutzer können dadurch dazu verleitet werden, sich näher mit dem Angebot der Beklagten statt mit dem Angebot eines Mitbewerbers zu befassen. Die Irreführung ist damit geeignet, Verbraucher zum Anklicken der D.-Anzeige zu animieren, was zum unmittelbaren Weiterleiten zum Online-Shop der Beklagten führt, und sie insofern zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Denn ein Verbraucher, der lediglich eine 500 ml-Flasche des streitgegenständlichen Produkts erwerben möchte, würde das Angebot der Beklagten typischerweise nicht in Betracht ziehen, wenn er wüsste, dass er, um das Produkt bei der Beklagten erwerben zu können, Waren im Wert von mindestens 19,00 € bei ihr kaufen muss. Dass er diesen Umstand erst später im Onlineshop der Beklagten erfährt, ist - wie schon ausgeführt - nicht ausreichend; der entsprechende Hinweis wird zu spät erteilt. Bereits das Anklicken der Werbung auf D. stellt, vergleichbar dem Betreten eines Ladengeschäfts, eine geschäftliche Entscheidung dar. Mithin hätte der Hinweis auf den Mindestbestellwert zur Vermeidung einer Irreführung des Verbrauchers bereits in der D.-Anzeige platziert werden müssen.
4.
Schließlich steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem Anspruch auf Unterlassung nicht entgegen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Anwendung des Irreführungsverbots auf Grund einer Interessenabwägung ausgeschlossen sein kann. Im Allgemeinen ist das Interesse des Unternehmers an der Weiterverwendung einer irreführenden Angabe jedoch nicht schutzwürdig (vgl. BGH, Urteil v. 11.10.1972, I ZR 38/71, GRUR 1973, 532). Ein besonderer Ausnahmefall, bei dem ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten vorliegen würde, welches das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit überwiegen könnte, ist weder dargelegt, noch sonst ersichtlich. Ein solches kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger - vermeintlich - aufgrund von Beschwerden eines Mitbewerbers der Beklagten tätig wurde.
5.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben, da ein einmal erfolgter Wettbewerbsverstoß die tatsächliche Vermutung für seine Wiederholung begründet (vgl. nur Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 5. Aufl. 2021, UWG § 8 Rn. 73; BGH, Urteil v. 30.04.2014 - I ZR 170/10, GRUR 2014,1120 Rz. 30). Die Beklagte hat insbesondere keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
II.
1.
Der mit dem Klageantrag zu Ziffer II. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten von 374,50 € (350,00 € zzgl. 7 % Umsatzsteuer i. H. v. 24,50 €) für die vorgerichtliche Abmahnung vom 21.07.2025 findet als Aufwendungsersatzanspruch seine Grundlage in § 13 Abs. 3 UWG, da die Abmahnung aus den vorstehenden Erwägungen zu lit. B. Ziffer I. 3. berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Insbesondere hat der Kläger seine Anspruchsberechtigung dargelegt (vgl. insoweit insbesondere auch die vorstehenden Ausführungen zu lit A. Ziffer II.).
Die Kammer schätzt den zuzusprechenden Aufwendungsersatz gemäß §§ 287 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO auf Grundlage der diesbezüglichen Ausführungen zu Ziffer 3. in der vorgerichtlichen Abmahnung vom 21.07.2025 (vgl. Anlage K7, Bl. 39 ff, 42 ff d. eA) zu den üblicherweise für eine Abmahnung des Klägers anfallenden Kosten, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, auf eben den geltend gemachten Betrag von 374,50 €. Dieser entspricht mindestens den dem Kläger tatsächlich für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durchschnittlich entstehenden Kosten. Die Angemessenheit der beanspruchten Kostenpauschale ist nicht zu beanstanden und wird für angemessen gehalten (vgl. Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 13, Rn. 132).
2.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.