Rechtsprechung / Landgericht Bonn

Landgericht Bonn Urteil vom 12.01.2024 – 18 O 61/23

18. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBN:2024:0112.18O61.23.00

Tatbestand

Die Beklagte ist eine im maltesischen Handelsregister unter der Nummer N01 eingetragene Gesellschaft, die unter der von der Maltesischen Glücksspielbehörde „Z.“ erteilten Erlaubnis mit der Lizenznummer N02 eine Plattform für Online-Glücksspiele mit dem Namen „B..“ unter der Adresse „www.D..de“ betreibt. Sie veranstaltet auf der von ihr betriebenen Internetseite öffentliche Glücksspiele im Internet. Dabei bietet die Beklagte Casino-Spiele wie Roulette, Blackjack, Baccarat und Slots (Spielautomaten) an. Durch die Angabe der Maltesischen Lizenz vermittelte sie den sachlich unzutreffenden Eindruck, sie verfüge über die erforderliche Lizenz und biete ein legales Online-Glücksspielangebot in Deutschland an. Über eine von der „Gemeinsamen Glücksspielaufsichtsbehörde der Länder“ in Deutschland erteilte Glücksspiellizenz verfügt die Beklagte allerdings nicht.

In der Zeit vom 12.07.2016-16.08.2016 nutzte Herr V. (im Folgenden: „der Spieler“) die von der Beklagten betriebene deutschsprachige Plattform „B.“ unter dem Spielernamen A. in seiner Wohnung an seinem (damaligen) Wohnsitz (P.) und nahm am Online-Glücksspiel teil. Zu keinem Zeitpunkt der Teilnahme befand sich der Spieler außerhalb Deutschlands oder im Bundesland Schleswig-Holstein.

Im vorgenannten Zeitraum zahlte der Spieler für die von der Beklagten angebotenen Casino-Spiele von seinem Bankkonto insgesamt 9.500,00 € ein. Abzüglich der zwischenzeitlich erspielten und ausgezahlten Gewinne und Guthaben in Höhe von insgesamt 2.710,00 € entstand für den Spieler ein Verlust in Höhe von 6.790,00 €. Die Abbuchungen erfolgten über das in Deutschland geführte Girokonto bzw. Kreditkartenkonto des Spielers. (vgl. Anlage K1).

Der Spieler hat sämtliche ihm zustehende Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin überreicht die Abtretungserklärung als Anlage K 2.

Die Klägerin hat die Beklagte vorgerichtlich zur Zahlung des entstandenen Schadens aufgefordert. Die Beklagte ist dieser Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen.

Die Klägerin behauptet, dem Spieler sei nicht bekannt gewesen, dass Online-Glücksspiel im Internet zum streitgegenständlichen Spiel-Zeitpunkt verboten war.

Die Klägerin meint, der Betrieb der Online-Plattform „B.“ und das entsprechende Internet-Angebot in Deutschland hätten gegen das im Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (im Folgenden: GlüStV) für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2021 statuierte Glücksspielverbot verstoßen. Der zwischen der Beklagten und dem Spieler eingegangene Spielvertrag sei daher nach § 134 BGB nichtig. Die Beklagte habe zudem gegen ein zugunsten des Spielers bestehendes Schutzgesetz (§ 4 Abs. 4 GlüStV) verstoßen.

Der Spieler habe aus diesem Grunde einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich der erlittenen Verluste.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.790,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Klage wurde der Beklagten laut Einlieferungsbeleg vom 19.05.2023 (Bl. 266f. d.A.) ordnungsgemäß zugestellt, gem. Artikel 14 EuZVO.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Das Landgericht Bonn ist international, sachlich und örtlich zuständig und damit zur Entscheidung berufen.

Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn für die streitgegenständlichen Ansprüche folgt aus Art. 17 Abs. 1 c) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO). Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn sein Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, Art. 17 EuG\A/0, Rn. 2). Der Spieler als Vertragspartner der Beklagten war Verbraucher in diesem Sinne mit Wohnsitz in Q. und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Bonn.

Die Beklagte übt ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland aus. Die Beklagte als Vertragspartnerin hat ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Glücksspielen auf Deutschland, wo der Spieler seinen Wohnsitz hat, ausgerichtet, indem sie ihre Dienste über ihre deutschsprachige Internetdomain insbesondere Kunden in Deutschland angeboten hat. Einigkeit besteht darüber, dass das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ jedenfalls dann erfüllt ist, wenn dem Vertragsschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorausgegangen ist (OLG Düsseldorf Urt. v. 1.3.2018 - 16 U 83/17, BeckRS 2018, 14040 Rn. 26, beck-online). Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache kommt zum Ausdruck, dass eine Werbung um Kunden in Deutschland und auch ein Angebot der Dienste insbesondere in Deutschland, dem Wohnsitzstaat des Spielers, durch die Beklagte beabsichtigt und angestrebt war. Das „Ausrichten“ der Tätigkeit i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO ist vorliegend auch ausreichend. Auf den Ort des Vertragsschlusses oder der hierfür erforderlichen Rechtshandlungen kommt es nicht an (BGH MDR 2013, 1365). Wo die Handlungen, die zum Vertragsschuss führten, vorgenommen worden sind, ist im Übrigen bei Vertragsschluss im Internet auch selten feststellbar. Der Schaden ist dort eingetreten, wo der Spieler seinen regelmäßigen Aufenthalt hat (so LG Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, Az. 2 O 616/20; Landgericht München, Urteil vom 13.04.2021, Az. 8 O 16058/20).

Der prozessuale Verbraucherschutz gilt für Ansprüche aus einem Vertrag und für den Streit um das Zustandekommen des Vertrages. Erfasst sind auch Bereicherungsansprüche und nach der Rechtsprechung des EuGH auch deliktische Ansprüche, wenn die Ansprüche untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden sind (vgl. Musielak/Noit, ZPO, 18. Auflage 2021, Art. 17, Rn. 1 b).

Damit liegt eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO vor, womit die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner (Beklagte) gemäß Art. 18 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO gegeben ist.

Aus Art. 18 Abs. 2, 2. Alt. EuGVVO folgt neben der internationalen zugleich auch die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 18 EuGVVO Rn. 3). Der Spieler hat seinen Wohnsitz in Q., mithin im hiesigen Landgerichtsbezirk.

Ferner ergibt sich die örtliche Zuständigkeit daneben auch aus Art. 7 Nr. 2) EuGVVO, wonach Ansprüche aus unerlaubter Handlung vor dem Gericht des Ortes geltend gemacht werden können, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auch auf einen Verstoß gegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlückStV. International zuständig nach Nr. 2 ist das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Das schädigende Ereignis i.S.d. Nr. 2 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens. Der Ort des Geschehens wird als Handlungsort, der Ort des Schadenseintritts als Erfolgsort bezeichnet. Der Geschädigte kann nach seiner Wahl den Beklagten vor dem Gericht eines diese beiden Orte verklagen (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 40. Edition, Stand: 01.03.2021, Rn. 81 ff.). Der Spieler hat - soweit ersichtlich - sämtliche Handlungen von seinem Wohnsitz aus veranlasst. Somit erfolgte der Spieleinsatz in Deutschland (so LG Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, AZ: 2 O 616/20). Hinsichtlich der weiter geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche würde sich eine örtliche Zuständigkeit auch nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ergeben (Zöller, 33. Aufl. 2020, Art. 7, Rn. 34).

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergibt sich aus den §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG.

II.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von dem Spieler I., wohnhaft in Q., geleisteten Zahlungen in Höhe von 6.790,00 Euro nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 398 BGB sowie nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung, §§ 823 Abs. 2, 398 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlückStV).

Der Rückzahlungsanspruch wegen eines nichtigen Vertrages richtet sich nach deutschem Recht. Die Nichtigkeit des Vertrags als solche und damit verbunden die Rückabwicklung über die Leistungskondiktion unterliegt nach Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2009 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I, im Folgenden: Rom I-VO) dem Vertragsstatut (BeckOGK/Weller, 1.10.2020, Rom I-VO Art. 10 Rn. 24 sowie Art. 12 Rn. 43). Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ergibt sich somit aus Art. 6 Abs. 1 c) Rom I-VO. Danach unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet.

Der Spieler schloss als natürliche Person - soweit ersichtlich - ohne Bezug zu seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit als Verbraucher einen Vertrag mit der Beklagten. Die Beklagte handelte mit dem Anbieten von Online-Glücksspielen in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und richtete diese Tätigkeit unter anderem auf Deutschland, dem Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Spielers, auf.

Auch die deliktischen Ansprüche der Klägerin sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts für deliktische Ansprüche ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 ROM II-VO. Demnach ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Die Auslegung des Schadensortes nach Art. 4 Abs. 1 ROM II-VO erfolgt wie bei der Bestimmung des Schadensortes nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (vgl. Hüßtege/Mansel, Lehmann, BGB, Rom-Verordnungen, 3. Aufl. 2019, Rom II-VO Art. 4 Rn. 115 d). Auf die Ausführungen unter I.1.c. wird deswegen verwiesen. Eingetreten ist das schädigende Ereignis in Gestalt des Spieleinsatzes am Wohnort des Spielers, somit in Deutschland.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von dem Spieler geleisteten Zahlungen in Höhe von 6.790,00 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 398 BGB.

Die Beklagte hat von dem Spieler einen Gesamtbetrag in Höhe von 6.790,00 € erlangt.

Insgesamt zahlte der Spieler an die Beklagte im Rahmen seiner Glücksspieltätigkeit an die Beklagte 9.500,00 €. Abzüglich der zwischenzeitlich erspielten Gewinne und Guthaben in Höhe von 2.710,00 € entstand für den Spieler ein Verlust in Höhe von 6.790,00 €, welche in gleicher Höhe als Gewinn bei der Beklagten verblieben sind.

Dies stellt eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens der Beklagten durch den Spieler dar.

Der Spieler hat seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt. Der Vertrag über die Teilnahme an den Online-Glücksspielen war nichtig gem. § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV. § 4 Abs. 4 GlüStV verbietet das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet.

§ 4 Abs. 4 GlüStV war für die Zeit, in der die gegenständlichen Einsätze getätigt wurden, geltendes Recht.

Ein zum streitgegenständlichen Zeitpunkt bestehendes Recht, Online-Glücksspiele in Deutschland zu veranstalten, ergibt sich auch nicht aus der durch Art. 56 f. AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit. Wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 26.10.2017 ausgeführt hat, ist das in § 4 Abs. 4 GlückStV geregelte generelle Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit dem Unionsrecht vereinbar (BVerwG, Urt. vom 26.10.2017 - 8 C 14/16 = BeckRS 2017, 143458; vgl. auch OLG Koblenz GRUR-RR 2020, 113; OLG Köln v. 10.05.2019, Az. 6 U 196/18, BeckRS 2019, 240908; LG Köln, Urt. v. 18.02.2020 - 31 O 152/19).

Aus dem Klägervortrag geht hervor, dass die geltend gemachten Verluste aus Glücksspielen in diesem Sinn resultieren. Die Beklagte hat durch das öffentliche Anbieten dieser Spiele im Internet ohne entsprechende Lizenz gegen diese Norm verstoßen. Der Vertrag mit dem Spieler war somit nichtig. Die Leistung des Spielers an die Beklagte erfolgte rechtsgrundlos.

Der Bereicherungsanspruch scheitert nicht an § 817 S. 2 BGB. Nach § 817 S. 2 BGB ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Voraussetzung ist zunächst, dass auch dem Leistenden objektiv ein Gesetzes- oder Sittenverstoß im Sinne des § 134 BGB anzulasten ist, wobei die Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit im Zeitpunkt der Leistung gegeben sein muss (Sprau in Palandt, BGB, § 817 Rn. 16). Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn der Spieler hat mit der Teilnahme am Angebot der Beklagten gegen § 285 StGB verstoßen, was ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB darstellt (BeckOGK/Vossler, a.a.O., BGB § 134, Rn. 219).

Des Weiteren muss jedoch der Leistende vorsätzlich verbots- und sittenwidrig gehandelt haben.

Dies setzt voraus, dass der Leistende positive Kenntnis von dem Gesetzesverstoß hat (Sprau in Palandt, BGB, § 817 Rn. 8, 17). Bloßes Kennenmüssen des Verbotes und selbst grob fahrlässiges Handeln gegen ein gesetzliches Verbot genügen nicht (Sprau in Palandt, BGB, § 817 Rn. 8). Wer leichtfertig vor dem Verbotensein seines Handelns die Augen verschließt, steht dabei dem bewusst Handelnden gleich, wobei ein Bewusstsein der bzw. leichtfertiges Verschließen vor der Folge der Vertragsnichtigkeit nicht notwendig ist (BGH NJW 89, 3217; OLG Stuttgart NJW 2008, 3071).

Nach dem Vortrag der Klägerin war eine Kenntnis des Spielers nicht gegeben. Auch für eine Leichtfertigkeit ihrerseits hinsichtlich der Unkenntnis bestehen keine Anhaltspunkte.

Insoweit die Beklagte die Kenntnis des Spielers von der Illegalität des Online-Glückspiels bestreitet, so kann diese Frage im Übrigen dahinstehen, da der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion des § 134 BGB in Verbindung mit der Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlückStV gegen die Anwendbarkeit der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB spricht. Sinn und Zweck des § 817 S. 2 BGB ist es, dass derjenige, der sich selbst außerhalb der Rechtsordnung bewegt, hierfür keinen Schutz erhalten soll (BGH NZG 17, 576). Dieser Schutzzweck kann im Einzelfall mit den Steuerungszielen kollidieren, die das gesetzliche Verbot verfolgt (Schwab in MüKO BGB, § 817 Rn. 22). Ziel des Glücksspielstaatsvertrages und konkret des § 4 Abs. 4 GlüStV ist mitunter der Schutz des Spielers vor suchtfördernden, ruinösen oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels (vgl. vgl. Erläuterungen zum GlüStV, Stand: 07.12.2011, 5; Heintz/Scholer, VuR 2020, 323). Die Gefährdung des Spielers besteht fort, solange diese Angebote für ihn verfügbar sind. Ein Ausschluss der Rückforderung, wie ihn § 817 S. 2 BGB eigentlich vorschreibt, würde die Anbieter von Online-Glücksspielen zum Weitermachen geradezu ermutigen, denn sie könnten die erlangten Gelder - ungeachtet der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt herrschenden Illegalität ihres Geschäftsmodells und somit der Nichtigkeit des Vertrages - behalten (vgl. im Kontext von Schneeballsystemen BGH NJW 2009, 984; BGH NJW-RR 2009, 345; BGH JuS 2006, 265; konkret zum illegalen Online-Glücksspiel LG Coburg, Urt. v. 01.06.2021, 23 O 416/20; LG Meinigen, Urt. v. 26.01.2021, 2 O 616/20; LG Gießen, Urt. v. 21.01.2021, 4 O 84/20). Dieser rechtspolitischen Wertung steht die Befürchtung gegenüber, dass das Bewusstsein des Spielers, seinen Einsatz im Zweifel aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages zurückfordern zu können, diesen gerade zur Teilnahme an diesen Spielen ermutigen könnte (vgl. Klöhn AcP 2109 (2010), 804 (853 ff.); MüKo/Schwab BGB, a.a.O. § 817 Rn. 26). Für Spielsüchtige, die durch die Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV im besonderen Maße geschützt werden sollen, sind solche ökonomisch-rationalen Überlegungen jedoch kaum ausschlaggebend für die Teilnahme an einem Online-Glücksspiel. Diesen Bedenken mag im Rahmen eines Schneeballsystems Gewicht zukommen, da sich die Teilnehmer solchen Modellen nicht aus Spielsucht anschließen, sondern in der Hoffnung, durch einen „günstigen“ Zeitpunkt des Eintrittes horrende Gewinne erzielen zu können oder aber, weil sie sich überhaupt keine Gedanken über die Funktionsweise dieses Modells machen. Gerade im Rahmen dieser Schneeballsysteme hat der BGH aber die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB für nicht anwendbar erklärt und damit verdeutlicht, dass der effektive Weg zur Bekämpfung eines verbotenen oder sittlich verwerflichen Geschäftsmodells in der Beseitigung der finanziellen Anreize auf Seiten des Anbieters besteht. Aus diesen Gründen ist auch im vorliegenden Fall § 817 S. 2 BGB nicht anzuwenden. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Online-Glücksspiele zulässig sind, ändert nichts an der Tatsache, dass es dem Gesetzgeber obliegt zu bestimmen, wann eine Handlung zulässig ist: Zum Zeitpunkt der Nutzung des Internetportals waren Online-Glücksspiele in Nordrhein-Westfalen nicht zugelassen.

Somit scheitert der Bereicherungsanspruch nicht an § 817 S. 2 BGB.

Die Rückforderung ist auch nicht nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Da der Spielvertrag nach § 134 BGB nichtig ist, ist schon der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet (MüKoBGB/Habersack, a.a.O., BGB § 762 Rn. 13).

Die Ansprüche des Spielers wurden wirksam an die Klägerin abgetreten, gem. § 398 BGB.

Die Klägerin kann von der Beklagten somit die Rückzahlung des von dem Spieler Geleisteten nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verlangen.

Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der von dem Spieler geleisteten Zahlungen in der geltend gemachten Höhe ergibt sich auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlückStV.

§ 4 Abs. 4 GlüStV ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Norm Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn die konkrete Norm nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einen einzelnen Personenkreis gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (Sprau in Palandt, BGB, § 823 Rn. 58 m.w.N.). Ausreichend ist, dass die Norm zumindest auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll (BGH NJW 2018, 1671, Rn. 27).

Dies trifft auf § 4 Abs. 4 GlüStV zu. Aus § 1 S. 1 GlüStV ergibt sich, dass der Glücksspielstaatsvertrag unter anderem das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern und den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken soll. § 4 Abs. 4 GlüStV begrenzt das Angebot von Casinospielen zum Schutz besonders spielgeneigter Spieler auf Spielbanken. Die Norm dient somit auch dem Schutz des Einzelnen (LG Ulm, Urt. v. 16.12.2019, 4 O 202/18; LG Gießen, Urt. v. 21.01.2021, 4 O 84/20; Sprau in Palandt, BGB, § 823 Rn. 73).

Indem die Beklagte ohne über eine entsprechende Lizenz zu verfügen Online-Glücksspiele auch für Kunden in Nordrhein-Westfalen angeboten hat, hat sie gegen § 4 Abs. 4 GlückStV verstoßen. Der bei dem Spieler eingetretene Schaden wurde durch das von der Beklagten angebotene Online-Glücksspiel, mithin durch die Verletzung des Schutzgesetzes, verursacht. Dies geschah auch schuldhaft. Anhaltspunkte für ein fehlendes Verschulden sind nicht ersichtlich. Dem Spieler ist durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten ein Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrages entstanden. Diesen Schaden kann die Klägerin aus abgetretenem Recht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlückStV, §§ 249, 398 BGB ersetzt verlangen. Aus denselben Erwägungen wie zu § 817 S. 2 BGB kommt auch ein zu berücksichtigendes Mitverschulden des Spielers nach § 254 BGB nicht in Betracht.

Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen seit dem 20.05.2023 gem. § 291 ZPO.

Die Klageschrift wurde der Beklagten ausweislich der Zustellungsdokumente (Bl. 266 d.A.) am 19.05.2023 ordnungsgemäß zugestellt. Ein Zinsanspruch gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB besteht ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 05.01.2024 konnte - soweit neuer Tatsachenvortrag erfolgt ist - keine Berücksichtigung finden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.790,00 € festgesetzt.