Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 21.02.2025 – 19 U 19/24
ECLI:DE:OLGK:2025:0221.19U19.24.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn - Einzelrichter -, verkündet am 12.01.2024, Az. 18 O 61/23, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.790,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Streitgegenständlich sind Glücksspieleinsätze für Online-Casinospiele aus der Zeit vom 12.07.2016 bis zum 16.08.2016, in der der Zeuge Y. G. als Spieler das Angebot der Beklagten nutzte. Der Spieler hat sämtliche ihm zustehende Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche an die Klägerin abgetreten (Anlage K 2, Bl. 31 d. LG-Akte).
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 6.790,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit (20.05.2023) verurteilt.
Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die internationale und örtliche Zuständigkeit folge aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO. Bei dem Zeugen als Spieler und Vertragspartner handele es sich um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) EuGVVO.
Es sei gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO deutsches Recht anwendbar. Die Beklagte habe ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, da sie ihre Website in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt habe, ihr Angebot in Deutschland bewerbe und beworben habe und die Website von Deutschland aus abrufbar gewesen sei. Der Zeuge als Spieler habe den Online-Glücksspielvertrag als Verbraucher geschlossen.
Ferner ergebe sich die örtliche Zuständigkeit daneben auch aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, wonach Ansprüche aus unerlaubter Handlung vor dem Gericht des Ortes geltend gemacht werden können, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Die Klägerin stütze ihren Anspruch auch auf einen Verstoß gegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlückStV 2012. International zuständig nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO sei das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten drohe.
Die Klägerin habe aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von dem Spieler, seinerzeit wohnhaft in V., geleisteten Zahlungen in Höhe von 6.790,00 € nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 398 BGB sowie nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung, §§ 823 Abs. 2, 398 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlückStV 2012.
Es bestehe kein Rechtsgrund, weil der zwischen der Beklagten und dem Zeugen G. geschlossene Vertrag über die Teilnahme am Online-Glücksspiel wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die Beklagte habe für den geltend gemachten Leistungszeitraum über keine Erlaubnis für das Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele verfügt. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen.
Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der von dem Spieler geleisteten Zahlungen in der geltend gemachten Höhe ergebe sich auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlückStV 2012. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie Folgendes aus:
Das Landgericht verkenne, dass Art. 7 Nr. 1 lit. b) EuGVVO an den Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen anknüpfe. Dies sei vorliegend am Sitz des Dienstleisters in Malta.
Der Zedent habe ein legales Angebot in Anspruch genommen. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei unionsrechtswidrig gewesen.
Zu Unrecht habe das Landgericht ferner einen Kondiktionsausschluss gemäß § 817 Satz 2 BGB verneint.
Die Ansprüche seien zudem verjährt.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-440/23 auszusetzen sei. Insoweit nimmt die Beklagte u.a. Bezug auf die Aussetzungsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2024 (I ZR 53/23).
Die Beklagte beantragt,
das am 12.01.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn, Az.: 18 O 61/23, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil gegenüber den Angriffen der Berufung und wiederholt und vertieft hierzu ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Y. G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2025 (Bl. 728 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
B.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Zahlung verurteilt hat.
1.
Die Klage ist zulässig.
a.
Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich nach den Vorschriften der EuGVVO. Bei Klagen, die vor einem Gericht eines Mitgliedsstaats der EU erhoben werden, ist in der Regel die EuGVVO anwendbar. Die Beklagte hat ihren Sitz in Malta, allerdings hat die Klägerin ihren Sitz in der Schweiz. Insoweit regelt jedoch Art. 64 Abs. 1 LugÜ, dass dieses Übereinkommen die Anwendbarkeit u.a. der EuGVVO unberührt lässt. Ein Ausnahmefall gem. Art. 64 Abs. 2 LugÜ liegt nicht vor.
aa.
Die internationale Zuständigkeit folgt zunächst nicht aus Art. 17 Abs. 1lit. c), 18 EuGVVO, da es sich nicht um eine „Verbraucherklage“ im Sinne der vorgenannten Normen handelt. Die Vorschrift des Art. 18 EuGVVO findet nur Anwendung, wenn der Kläger selbst Verbraucher ist, so dass sich ein beruflich oder gewerblich handelnder Kläger, der eine ihm von einem Verbraucher abgetretene Forderung geltend macht, nicht auf die Art. 17-19 EuGVVO berufen kann (Dörner in: Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Aufl. 2023, EUGVVO Art. 18 Rn. 2).
bb.
Das Landgericht war jedoch gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international und damit auch örtlich zuständig.
Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
aaa.
Der Begriff der unerlaubten Handlung ist autonom, nicht nach dem nationalen Recht und im Hinblick auf Art. 4 EuGVVO eng auszulegen. Er umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (Nordmeier in: Thomas/Putzo, 45. Aufl. 2024, Art. 7 EuGVVO, Rn. 16).
Während Art. 7 Nr. 1 EuGVVO einschlägig ist, wenn eine Auslegung des Vertrages unerlässlich erscheint, um entscheiden zu können, ob das in Rede stehende Verhalten der beklagten Partei rechtmäßig oder rechtswidrig war, richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, wenn zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der beklagten Partei es einer Prüfung des Vertrages zwischen den Parteien nicht bedarf (EuGH, Urteil vom 24.11.2020, C-59/19, juris Rn. 32 f.).
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche (auch) auf deliktischen Schadensersatz mit der Begründung, dass die Beklagte ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen Online-Glücksspiele in NRW angeboten und dabei gegen § 4 GlüStV 2012 und § 284 StGB verstoßen habe, bei denen es sich um Schutzgesetze zugunsten der Spieler handele. Um die darauf gestützten deliktischen Schadensersatzansprüche zu beurteilen, ist es nicht erforderlich, den Inhalt des Vertrages zwischen Spieler und Beklagten zu prüfen, weil bereits der behauptete Verstoß der Beklagten gegen die vorgenannten Vorschriften zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus deliktischer Haftung nach sich ziehen kann.
bbb.
Der Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne des sogenannten Ubiquitätsprinzips liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowohl am Ort des Schadenseintritts (Erfolgsort) als auch demjenigen des ursächlichen Handelns oder Unterlassens (Handlungsort, st. Rspr. vgl. etwa EuGH, Urteil vom 09.07.2020, C-343/19, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 37; Thode, in: BeckOK ZPO, 55. Ed. 01.12.2024, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 82; Schaper, WM 20221 1917 (1921, 1922)). Bei unerlaubten Handlungen im Internet gilt als Schadenseintrittsort jeder Ort, an dem der Inhalt bestimmungsgemäß abgerufen werden kann (sog. Abrufort, Schaper, WM 2022, 1917 (1922); Nordmeier in: Thomas/Putzo, 45. Aufl. 2024, Art. 7 EuGVVO, Rn. 29).
Dies ist mithin der Spielort, da die Beklagte ihr Spiel gezielt in Deutschland bewirbt und anbietet. Diese Wertung steht auch mit § 3 Abs. 4 GlüStV 2012, der im streitgegenständlichen Zeitraum in Kraft war, in Einklang, da danach das Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt wird, wo dem Spieler die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird.
Auch die Strafbarkeit nach § 284 StGB knüpft an die Eröffnung der Beteiligungsmöglichkeit an (Schaper, WM 2022, 1917 (1922); Heine/Hecker in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 284 StGB, Rn. 35). Soweit der Veranstalter eines öffentlichen Glücksspiels dabei wie vorliegend im Ausland handelt, ist § 284 Abs. 1 StGB im Hinblick auf den in Deutschland eintretenden Gefährdungserfolg gem. §§ 3, 9 Abs. 1 Var. 3 StGB anwendbar (Heine/Hecker, in Schönke/Schröder: 30. Aufl. 2019, § 284 StGB, Rn. 35, m.w.N.).
Da nach dem - unbestritten gebliebenen - Vortrag der Klägerin der Zedent sämtliche Spiele von seinem damaligen Wohnsitz in V., gespielt hat, handelt es sich hierbei um den Ort des Schadenserfolges (vgl. Senat, Urteil vom 31.10.2022; 19 U 51/22, juris Rn. 45; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 35).
Der Schadenserfolg verwirklicht sich letztlich aber auch deshalb in Deutschland, weil der geltend gemachte Schaden aus behaupteten Verstößen der Beklagten gegen deutsches Recht resultiert (so auch OGH Österreich, Beschluss vom 22.06.2023, 10 Ob 56/22s, BeckRS 2023, 18039, Rn. 33; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 39) und dies der Ort ist, an dem der Erfolg, nämlich das unerlaubte Anbieten von Glücksspielen, verhindert werden soll (EuGH, Urteil vom 21.12.2016, C-618/15, juris Rn. 35; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 39 m.w.N).
ccc.
Soweit die Beklagte darauf abgestellt hat, dass der Handlungsort in Malta anzusiedeln sei, da dort von Seiten der Geschäftsführung die unternehmerischen, geschäftlichen und technischen Entscheidungen getroffen würden und sich dort auch ihre Mitarbeiter und der Server befänden, berücksichtigt dies - wenn man dies zu ihren Gunsten als wahr unterstellt - nicht, dass es sich insoweit nur um Vorbereitungsmaßnahmen handelt. Das eigentliche Spiel, welches bei Fehlen der erforderlichen Lizenz unerlaubt war, wird erst durch das Aufrufen der Website durch den Spieler ausgeführt.
dd.
Der internationalen Zuständigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Forderung vom Spieler abgetreten wurde (EuGH, Urteil vom 18.7.2013, C-147/12, juris Rn. 59; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 27.04.2023, 21 U 202/22, BeckRS 2023, 10666, Tenor 1a).
ee.
Letztlich stehen der vorliegend bejahten internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Bonn auch nicht der Gedanke der Rechtssicherheit und der 16. Erwägungsgrund der EuGVVO entgegen. Gegenteiliges ist der Fall. Für einen Anbieter von Online-Glücksspielen, der sein Angebot gezielt auf deutsche Kunden und ein Spielen in Deutschland ausrichtet, ist es nicht überraschend, in diesem Land gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, wie bereits Art. 18 EuGVVO zeigt. Zudem ist es nicht überraschend, wenn sich ein Kläger auf einen nationalen Gesetzesverstoß beruft, er seinen darauf gestützten Anspruch auch vor dem Gericht, an dem dieses nationale Recht Anwendung findet, geklärt haben will.
Da die Beklagte bereits mit Rechtsstreitigkeiten vor dem Verbrauchergerichtsstand zu rechnen hatte, kann sie sich alleine aufgrund der Abtretung nicht darauf berufen, dass es überraschend sei bzw. die Einheit der Rechtsordnung gefährdet wäre, wenn sie nunmehr auch nach einer erfolgten Forderungsabtretung in dem Land verklagt wird, von dem aus an dem Spiel teilgenommen wurde.
Letztlich ist das nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständige Gericht, in Fällen in denen es um den Verstoß einer nationalen gesetzlichen Verpflichtung geht, auch am besten in der Lage, über die Hauptfrage der Begründetheit dieses Vorwurfs zu entscheiden, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung und Würdigung der entsprechenden Beweise (EuGH, Urteil vom 24.11.2020, C-59/19, juris Rn. 37).
2.
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht des Zeugen G. gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.790,00 €.
a.
Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit aus Art. 4 Abs. 1 Rom-II VO.
b.
Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus dem vorgelegten Abtretungs- und Forderungskaufvertrag vom 12.12.2022 (Anl. K2, Bl. 31 d. LG-Akte).
Die Abtretung ist nicht nach § 134 BGB in Verbindung mit dem RDG nichtig. Denn aufgrund der Formulierung in Ziffer 1 der vorgenannten Vereinbarung findet eine endgültige Forderungsabtretung und nicht nur eine solche zur Einziehung der Forderung statt.
Die Abtretung ist auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es nach seinem aus der Gesamtwürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Charakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2008, III ZR 190/07, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 28.04.2015, XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117-150 Rn. 69), wobei objektive und subjektive Momente zu beachten sind (Mansel in: Jauernig, Kommentar zum BGB, 18. Aufl. 2021, BGB § 138 BGB Rn. 8; Ellenberger in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 84. Aufl. 2025, § 138 BGB Rn. 8).
Nach diesem Maßstab liegt hier keine Sittenwidrigkeit vor. Die Klägerin hat dem Spieler die Forderung unter Übernahme des Ausfallrisikos abgekauft. Auch wenn der Spieler beim Verkauf seiner Forderung nur einen bestimmten Anteil der bei Gericht durchzusetzenden Forderung erhalten hat, erspart sich der Spieler jedoch zugleich den Aufwand der Durchsetzung, insbesondere eine etwaige Vollstreckung im Ausland, und erlangt eine unmittelbare Gutschrift. Dem Spieler steht es frei, seine Ansprüche selbst auf eigenes Risiko durchzusetzen. Eine Knebelung oder eine sonstige untragbare Benachteiligung ist nicht zu erkennen (vgl. auch LG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2022, 13 O 258/21, juris Rn. 29; LG Tübingen, Urteil vom 28.08.2023, 2 O 344/22, MMR 2024, 61 (63) Rn. 40, 41).
c.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung vom 6.790,00 € gem. §§ 398, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 und § 284 StGB zu.
Nach § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne ein Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
aa.
§ 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2023, 16 U 192/22, juris Rn. 113; zu § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ausführlich OLG Stuttgart. Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 161 ff. m.w.N.).
aaa.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.03.2018, VI ZR 143/17, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 212/09, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 13.03.2018, II ZR 158/16, juris Rn. 14).
Ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2019, VI ZR 307/18, juris Rn. 12).
(1)
Diesen Anforderungen genügt die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Dadurch, dass die Norm ein Verbot der Veranstaltung von Glückspielen im Internet vorsieht, dient sie gerade auch den in § 1 GlüStV 2012 aufgeführten Zwecken, zu denen die Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, der Spieler- und Jugendschutz und der Schutz des Spielers vor betrügerischen Machenschaften gehören. Zwar dient die Norm hiernach vor allem auch Allgemeininteressen; gerade auch der Schutz des einzelnen Spielers vor den genannten Gefahren des Glücksspiels liegt hiernach jedoch auch im Aufgabenbereich der Norm.
(2)
Nichts anderes gilt für die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012. Auch das Verbot von unerlaubtem Glücksspiel dient den in § 1 GlüStV 2012 aufgeführten Zwecken der Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, des Spieler- und Jugendschutzes und des Schutzes des Spielers vor betrügerischen Machenschaften.
(3)
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 73 ff. und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 86 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 48; OLG Köln, Urteile vom 10.05.2019, 6 U 196/18, juris Rn. 70, 82 und vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 60-71; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30 ff.).
Dass der von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bewirkte Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV gerechtfertigt ist, wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu Gunsten eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt entfallen ist. Denn aus der Öffnung des Onlinemarkts für Glücksspiele mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 folgt nicht, dass sich die besondere Gefährlichkeit des Online-Glücksspiels nicht bewahrheitet hätte. Die Neuregelung stellt sich vielmehr als eine Reaktion auf die nach Inkrafttreten des GlüStV 2012 zu verzeichnende Entwicklung dar, dass das Verbot von Online-Glücksspielen den (insbesondere vom Ausland aus operierenden) Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2012 nicht effektiv verwirklicht werden konnten; darauf, dass das Internetverbot zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet war, kann hieraus nicht geschlossen werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023, 2 U 36/22, juris Rn. 45 ff.).
Das Internetverbot verstieß auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16 juris Rn. 34 ff.).
(4)
Auch eine Unionsrechts- oder Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 ist nicht gegeben.
bbb.
Der Zedent war nach Maßgabe des Schutzzwecks der verletzten Schutzgesetze auch schutzwürdig, da ihm ein eigener vorsätzlicher Gesetzesverstoß nicht zur Last fällt. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Zedent in dem Zeitraum der vorliegend streitgegenständlichen Spielteilnahmen von der Legalität des Glücksspielangebotes der Beklagten ausgegangen ist. Der Zeuge G. hat bekundet, dass er erst deutlich nach dem gegenständlichen Zeitraum der Spielteilnahme, anlässlich eines anderen Gerichtsverfahrens im Jahr 2018, bei dem es um eine Kreditkartenabrechnung gegangen sei, über seinen damaligen Anwalt erstmals von einer möglichen Illegalität von Onlineglückspielangeboten erfahren habe - ohne jedoch nähere Details oder Gründe für diese angenommene Illegalität gekannt zu haben. Der Senat erachtet die Aussage des Zeugen G. als belastbar. Er vermochte sehr detailliert anzugeben, dass er im Rahmen eines anderweitigen Rechtsstreits im Jahr 2018 seitens des dort von ihm beauftragten Rechtsanwaltes von der Illegalität des Online-Glücksspiels erfahren habe. Der Zeuge war nach dem im Rahmen der Vernehmung durch den Senat gewonnen Eindruck um eine authentische Wiedergabe seiner Erinnerungen und eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Die Überzeugungskraft der Bekundungen wird durch sein etwaiges potentielles Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits nicht eingeschränkt. Soweit sich der Zeuge im Nachgang zur mündlichen Verhandlung mit E-Mail vom 02.02.2025 an den Senat gewandt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht vor. Seine weiteren Ausführungen können die Beweiswürdigung des Senats allenfalls zusätzlich stützen.
ccc.
Mangels Erlaubnis war das Angebot des Online-Glücksspiels formell rechtswidrig.
(1)
Die Beklagte hatte unstreitig keine Erlaubnis der zuständigen nationalen Behörde und sie ermöglichte es dem Zedenten dennoch von seinem damaligen Wohnsitz V. aus im mit der Klage geltend gemachten Umfang im Internet Glücksspiel zu tätigen.
Die in Malta erteilte Lizenz machte eine von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Lizenz nicht entbehrlich. Eine Pflicht zur Anerkennung der maltesischen Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, juris Rn. 112).
(2)
Es kann auch nicht von einem Erlaubnisäquivalent etwa in Form einer aktiven Duldung ausgegangen werden. Dass dahingehende Äußerungen oder sonstiges Verhalten der zuständigen Behörde gegenüber der Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum erfolgten, trägt die Beklagte selbst nicht vor.
Eine aktive Duldung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020 (vorgelegt als Anlage B1, Bl. 377 d. LG-Akte). Hierin heißt es zwar, dass der Vollzug gegen unerlaubte Glücksspielangebote auf diejenigen Anbieter konzentriert werde, bei denen abzusehen sei, dass sie sich der voraussichtlichen zukünftigen Regulierung entziehen wollen (S. 4 des Umlaufbeschlusses, Bl. 380 d. LG-Akte). Eine Erklärung, dass die unerlaubten Internet-Glücksspielangebote der weiteren Anbieter akzeptiert würden, ist hiermit aber ersichtlich nicht verbunden (siehe zur fehlenden Legalisierungswirkung des Umlaufbeschlusses auch: BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 52 ff.). Entsprechendes gilt für die gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30.09.2020 dazu, in welchen Fällen die Vollzugsbehörden gegen unerlaubte Glücksspielangebote einschreiten sollen und in welchen nicht. Diese das Eingriffsermessen der Vollzugsbehörden steuernde Vorgehensweise diente ausschließlich einer einheitlichen kapazitätswahrenden Vorgehensweise der Exekutive im Vorgriff auf eine erwartete Neuregulierung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.03.2021, 4 A 3178/19, juris Rn. 63).
Überdies würde das Vorliegen einer Schutzgesetzverletzung durch eine etwaige passive oder aktive Duldung des Internet-Glückspielangebots der Beklagten durch die für eine etwaige Ahndung zuständigen Behörden ohnehin nicht in Frage gestellt. Denn die Frage des durch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gewährten Schutzes privater (natürlicher oder juristischer) Personen einerseits und die Frage der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu beantworten. Der Bestand und die Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Anspruchs hängt nicht davon ab, ob mit einer Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten seitens der zuständigen Behörden zu rechnen ist, weshalb eine Berufung darauf, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen einen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, zivilrechtlich nicht verfängt (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 53; KG, Urteil vom 06.10.2020, 5 U 72/19, juris Rn. 53; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 49; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022, 10 U 736/22, juris Rn. 48 ff.).
bb.
Durch die Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis hat die Beklagte zudem den Tatbestand des § 284 StGB erfüllt. Dieser hat ebenfalls Schutzgesetzcharakter, denn § 284 StGB dient primär der Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs und damit dem Schutz des Einzelnen vor der Gefahr von Manipulationen beim Glücksspiel und insofern auch vor manipulativer Ausbeutung (vgl. Heine/Hecker in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 284 StGB, Rn. 5). Die Beklagte handelte auch zumindest mit bedingtem Vorsatz. Sie wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel im Internet veranstaltete, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen. Sollte sie der unzutreffenden Annahme gewesen sein, ihre maltesische Lizenz sei insoweit ausreichend, handelte es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB, der den Vorsatz des Täters nicht entfallen lässt, zumal der Gerichtshof der Europäischen Union bereits 2010 entschieden hatte, dass keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse besteht (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, juris Rn. 112). Die gleiche Beurteilung gilt dann, wenn sich die Beklagte von der verfehlten Einschätzung hätte leiten lassen, die Bestimmung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 wäre mit Unionsrecht unvereinbar. Bereits im Jahr 2009 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Internetverbote für Glücksspiele ausländischer Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (EuGH, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07), weshalb sich eine etwaige diesbezügliche Fehlvorstellung der Beklagten ebenfalls hätte vermeiden lassen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 178). Die Beklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Tat ist auch im Sinne des § 3 StGB im Inland begangen. Deutsches Recht kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Veranstalter des Glückspiels im Ausland handelt, aber die Beteiligung im Inland über das Internet erfolgen kann. Als Taterfolg ist die Eröffnung der Beteiligungsmöglichkeit anzusehen, so dass nach § 9 Abs. 1 StGB auch ausländische Spielveranstalter nach § 284 StGB strafbar sind, wenn die Beteiligung im Inland mögliche ist (vgl. Hollering in: BeckOK-StGB, 63. Edition, Stand: 01.11.2024, § 284 StGB, Rn. 25 m.w.Nw.).
cc.
Durch die Verletzung der Schutzgesetze ist dem Zedenten auch ein Schaden in Höhe seines Verlustes entstanden. Hätte die Beklagte das Glücksspiel nicht rechtswidrig im Internet angeboten, hätte der Zedent die Einsätze nicht an sie gezahlt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es handle sich um freiwillige Vermögenshingaben, da der Zedent durch das illegale Spielangebot der Beklagten zu seinen Einsätzen herausgefordert worden ist (vgl. zum Aspekt der Herausforderung: BGH, Urteil vom 14.12.2021, VI ZR 676/20, juris Rn. 23). Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Zedent habe durch die Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben; denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags gem. § 134 BGB (s.u.) hätte der Spieler im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erworben.
Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die als Anl. K1 vorgelegte Tabelle (Bl. 27 ff. d. LG-Akte) die Ein- und Auszahlungen im Einzelnen dargelegt.
dd.
Die Rückforderung ist vorliegend nicht gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Regelung nur dann anzuwenden ist, wenn der Spiel- oder Wettvertrag wirksam ist (vgl. Haertlein in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.11.2024, § 762 BGB Rn. 116). Verstößt der Spiel- oder Wettvertrag dagegen - wie vorliegend - gegen ein gesetzliches Verbot, ist der Rückforderungsausschluss nach § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962, VII ZR 28/61, juris Rn. 15; Laukemann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK, BGB, 10. Aufl., Stand: 14.07.2023, § 762 BGB Rn. 42).
Der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV stellt ein gesetzliches Verbot dar, was zur Nichtigkeit der geschlossenen Verträge führt, § 134 BGB.
§ 134 BGB normiert, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht nicht entgegen, dass sich die Verbotsnorm des § 4 GlüStV 2012 nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Spieler richtet. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies zwar im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 22.05.1978, III ZR 153/76, juris Rn. 17 und vom 12.05.2011, III ZR107/10, juris Rn. 12 m.w.N.). Sinn und Zweck der Verbote des GlüStV 2012 waren insbesondere auch die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 19). Diesen Zielen liefe es zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, juris Rn. 20 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 59; ; vgl. auch Vossler in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.01.2025, § 134 Rn. 221).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21, juris). Hiernach ist aufgrund des Zusammenhangs mit der Norm des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 der gesetzgeberische Wille anzunehmen, dass durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GlüStV 2012 nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden sollte (BGH, a.a.O., Rn. 16). Diese Überlegung ist indes auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot, unerlaubtes Glücksspiel zu betreiben, nicht zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 39). Die Interessen des einzelnen Spielers mögen es möglicherweise nicht rechtfertigen, ihn durch die Nichtigkeit der von ihm bewirkten Zahlungsautorisierung vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen, während sie gleichwohl eine Nichtigkeit des über das verbotene Glücksspiel selbst geschlossenen Vertrags erfordern können; den Gesetzesmaterialien lässt sich nämlich entnehmen, dass hinsichtlich der Zahlungsdienstleister nur eine subsidiäre Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 ermöglicht werden sollte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, I-21 U 116/21 juris Rn. 29). Sieht man § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 im Zusammenhang, ergibt sich, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 lediglich die gesetzliche Grundlage dafür schafft, dass die Glücksspielaufsicht die Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 untersagt und so das Verbot aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 konkretisiert; Zweck dieser Verknüpfung ist es ersichtlich, auf diesem mittelbaren Weg die Glücksspielveranstalter zu treffen, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland haben und deshalb für deutsche Verwaltungsbehörden nicht erreichbar sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.2022, 18 U 8/21, juris Rn. 54). Entsprechend konnte dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- und/oder strafrechtliche Maßnahmen gerade kein hinreichender Nachdruck verliehen werden, sodass es unabdingbar ist, im Falle unerlaubten Glücksspiels eine zivilrechtliche Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen (vgl. BGH Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 87).
ee.
Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig im Sinne von § 242 BGB. Hinzukommt, dass die Beklagte es unterließ, einen ihr ohne weiteres möglichen Hinweis dahin zu erteilen, dass ihr Online-Glücksspielangebot in Nordrhein-Westfalen wegen Fehlens einer Lizenz unzulässig war oder sein könnte. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Online-Glücksspielen eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist die Zurückforderung der Spieleinsätze nicht treuwidrig (so auch: Senat, Urteile vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 72; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021, 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956, Rn. 17; OLG Hamm Beschluss vom 12.11.2021, 12 W 13/21, BeckRS 2021, 37639, Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 107 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 52). Hieran ändert die erfolgte Abtretung nichts.
ff.
Auch ist der Anspruch der Klägerin nicht gemäß § 254 BGB aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens des Zedenten, welches sie sich zurechnen lassen müsste, ausgeschlossen oder beschränkt. Da der Zeuge G. frühestens im Jahr 2018 von einer möglichen der Illegalität des Online-Glücksspiels Kenntnis erlangt hat (siehe oben), kann ein Verstoß des Zedenten gegen § 285 StGB nicht festgestellt werden. Zudem liefe die Annahme eines Verschuldens des Spielers in eigenen Angelegenheiten dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 zuwider und würde auch deren Charakter als Schutzgesetze konterkarieren. Der GlüStV 2012 dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch in gewissem Umfang des Spielers vor sich selbst, was eine Anwendung des § 254 BGB ausschließt (vgl. Senat, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 79).
gg.
Die Ansprüche sind auch nicht verjährt.
Für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es zunächst nicht auf die Erlangung der Kenntnis in Form der zutreffenden rechtlichen Würdigung an, sondern auf die Kenntnis des maßgeblichen Lebenssachverhaltes (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2008, III ZR 132/08, juris Rn. 13). Es kann dabei aber nicht pauschal auf das Jahr der Einzahlung abgestellt werden.
Entscheidend für die Richtigkeit des Abstellens auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Illegalität des Angebotes der Beklagten in dem in Rede stehenden Zeitraum ist nicht die hierdurch vermittelte Rechtsansicht der Rechtswidrigkeit der Glücksspielangebote, sondern die darin enthaltene Information über den Lebenssachverhalt der nicht vorhandenen Lizenz für das Land Nordrhein-Westfalen.
Maßgeblich für den Eintritt der Verjährung ist demnach der Zeitpunkt, zu dem der Zedent und Zeuge Kenntnis von der fehlenden Lizenz als tatsächlichen Anknüpfungspunkt für die Rechtsansicht zur Illegalität des Angebots der Beklagten erlangte.
Darlegungs- und beweisbelastet für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist der die Verjährungseinrede erhebende Schuldner (vgl. nur Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 199 BGB, Rn. 46), hier also die Beklagte.
Der Kenntnis wird nach dieser Regelung die grob fahrlässige Unkenntnis gleichgesetzt. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn die oben genannten Umstände dem Gläubiger nur deshalb nicht bekannt sind, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. In diesem Fall liegt grob fahrlässige Unkenntnis aber erst zu dem Zeitpunkt vor, zu dem die Nachforschungen des Gläubigers zum Erfolg geführt hätten (Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., Rn. 31).
Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Zedent keine Kenntnis von der Illegalität des Angebots gehabt habe. Der Zeuge G. hat dazu bekundet, im Jahr 2018 von seinem damaligen Rechtsanwalt zwar allgemein von einer möglichen Illegalität von Onlineglückspielangeboten erfahren zu haben. Der genaue Grund für eine solche Illegalität sei ihm damals jedoch nicht bekannt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er überdies nicht für die etwaig erforderlichen Prozesskosten in Vorleistung gehen wollen. Erst im Jahr 2020, als die Möglichkeit der Abtretung der Ansprüche bestanden habe, habe er weiter recherchiert und von der Illegalität des Angebots der Beklagten erfahren. Erst dann habe er auch von dem eigentlichen Grund für die Illegalität Kenntnis erlangt, nämlich das Fehlen der Lizenz des betroffenen Glückspielanbieters.
Aus dieser Kenntnis der Rechtsansicht zur möglichen Illegalität von Onlineglücksspielangeboten allgemein kann indes nicht auf die konkrete Kenntnis des Zedenten bereits im Jahr 2018 zum Fehlen der Lizenz der Beklagten zu dem von ihr betriebenen Glückspielangebot geschlossen werden. Insbesondere kann der Inhalt von § 4 GlüStV 2012, zumal bei einem juristischen Laien, nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Eine allgemeine Bekanntheit lässt sich auch nicht aus Beiträgen in der Presseberichterstattung ableiten. Diese haben auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre (OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023, 9 U 3/22, juris Rn. 19).
Die Beklagte trägt keine konkreten Tatsachen vor, aus denen auf einen vor 2020 liegenden Zeitpunkt der Kenntniserlangung geschlossen werden könnte. Der Verweis auf Medienberichterstattung reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Auch ein Hinweis auf eine ausländische Lizenz auf einer Website kann nicht für einen früheren Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen herangezogen werden. Dies käme nur dann in Betracht, wenn der Hinweis zur Kenntnis genommen worden wäre und aus dem Vorhandensein einer ausländischen Lizenz auf das Fehlen einer Lizenz für Nordrhein-Westfalen hätte geschlossen werden müssen. Hierbei würde es sich indes um eine rechtliche Wertung handeln, bzw. um eine Schlussfolgerung, die nur vor dem Hintergrund einer rechtlichen Bewertung der Fragen der Reichweite einer ausländischen Lizenz und der Erforderlichkeit einer für den Wohnort des Zedenten gültigen deutschen Lizenz getroffen werden kann. Auf derartige rechtliche Bewertungen kommt es aber für die Frage der Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht an.
Aus diesem Grund lässt sich aus den vorbenannten Umständen auch keine grob fahrlässige Unkenntnis des Zedenten ableiten.
Eine grobe Verletzung des Zedenten der von einer verständigen Person im eigenen Interesse zu wahrenden Sorgfaltspflichten lässt sich insbesondere mit Blick darauf nicht begründen, dass die Beklagte es Spielern nach ordnungsgemäßer Registrierung tatsächlich ermöglichte, ihre Online-Glücksspielangebote zu nutzen. Dieser Umstand war geeignet, etwaige Bedenken gegen die Legalität des Angebots der Beklagten zu zerstreuen (Senat, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 65). Selbst für den Fall, dass der Spieler, wenn er der Frage der Erlaubnis des Glücksspiels nachgegangen wäre, hätte er daher nicht von der Illegalität ausgehen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in einem zur Europäischen Union zählenden Staat ansässige Beklagte über eine örtliche Lizenz verfügte und sich mit ihrem deutschsprachigen Angebot an die potenziellen Kunden wandte, so dass sich auch deswegen das Fehlen einer notwendigen Lizenz in Deutschland nicht per se aufdrängen musste. Eine Informationsbeschaffungspflicht kann daher nicht angenommen werden (OLG Braunschweig, a.a.O. Rn. 127, 136).
Selbst wenn man vorliegend die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Zedenten von der fehlenden Lizenz bereits im verjährten Zeitraum bejahen würde, so dass an sich Verjährung eingetreten wäre, kann die Klägerin nach Maßgabe des §§ 852, 398 BGB auch für den verjährten Zeitraum die Verluste herausverlangen.
Da ihr insoweit ein Anspruch auf Restschadensersatz aus §§ 852, 818 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 und § 284 StGB i.V.m. § 398 BGB zusteht, der erst in zehn Jahren ab seiner Entstehung verjährt.
Die Bestimmung des § 852 BGB begründet keinen eigenständigen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch, sondern gewährt einen sogenannten Restschadensersatzanspruch, also einen deliktischen Schadensersatzanspruch, der in Höhe der Bereicherung des Schädigers nicht verjährt ist. Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen und wird nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangten beschränkt, soweit es nach Maßgabe der bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu einer Vermögensmehrung des Ersatzpflichtigen geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022, VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16-47, Rn. 53; OLG Stuttgart Urteil vom 24.5.2024, 5 U 101/23, BeckRS 2024, 11188 Rn. 156).
Dieser Anspruch ist in seiner Höhe mit den Spielverlusten des Zedenten, die von der Klägerin geltend gemacht werden, identisch.
Der Inhalt des Anspruchs aus § 852 S. 1 BGB ergibt sich aus den §§ 818 ff. BGB. Herauszugeben ist das vom Ersatzpflichtigen Erlangte, einschließlich gezogener Nutzungen und Surrogate (§ 818 Abs.1 BGB), hilfsweise Wertersatz i.S.d. § 818 Abs. 2 BGB (vgl. BeckOGK/Eichelberger, Stand: 01.10.2024, BGB § 852 Rn. 24). Die Beklagte als Ersatzpflichtige hat durch die unerlaubte Handlung in diesem Umfang die Gutschrift der Wetteinsätze in vorgenannter Höhe - vermögensmehrend - auf ihren Konten erlangt (vgl. BeckOGK/Eichelberger, Stand: 01.10.2024, BGB § 852 Rn. 17). Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch auf die vom Zedenten eingezahlten Beträge abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen (vgl. auch OLG Hamm Urteil vom 09.01.2024, 21 U 45/23, juris Rn. 97, 88 f.).
d.
Die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin gem. §§ 288 Abs. 1, 291, § 187 BGB analog zu. Die Klage wurde der Beklagten ordnungsgemäß am 19.05.2023 zugestellt.
C.
Das unter Az. C-440/23 geführte Vorlageverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union gibt - ebenso wie der Vorlagebeschluss des Landgerichts Erfurt vom 23.12.2024 (Az. 8 O 392/23, juris, beim EuGH geführt unter C-898/24) - keinen Anlass, das Verfahren nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen (ebenso: OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.02.2024, 6 U 1264/23; OLG München, Beschluss vom 06.03.2024, 37 U 2242/23 [jeweils unveröffentlicht]; OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 189-191 und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 154 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023, 19 U 7/23, juris Rn. 116; OLG Jena, Urteil vom 17.10.2023, 7 U 1091/22, juris Rn. 89; OLG Bamberg, Urteil vom 27.02.2024, 10 U 22/23, juris Rn. 49 ff.).
Denn die angebrachten Vorlagefragen zur deutschen Glücksspielregulierung werfen keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten wären, da der Gerichtshof der Europäischen Union bereits mehrfach entschieden hat, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist und der Gerichtshof der Europäischen Union die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts bereits geklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2021, I ZR 199/20, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 15.09.2011, C-347/09, juris und vom 08.09.2010, C-46/08, juris).
Dass der Bundesgerichtshof u. a. in dem Verfahren I ZR 118/23 das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt hat (BGH, Beschluss vom 07.03.2024, I ZR 118/23, juris), steht dem nicht entgegen, zumal der Beschluss keine Begründung enthält und die Aussetzung möglicherweise mit der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zusammenhängt, die den Senat nicht trifft.
Auch der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 (BGH, Beschluss vom 25.07.2024, I ZR 90/23, „Sportwetten im Internet III“, juris; Vorlageverfahren beim EuGH geführt unter C-530/24) veranlasst keine andere Bewertung. Der Bundesgerichtshof erachtet eine Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich nur für solche Fallgestaltungen für veranlasst, in denen der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde, was hier nicht der Fall ist.
Im Übrigen macht der Senat von dem ihm nach § 148 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, das Verfahren nicht auszusetzen. Bei der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vgl. Wendtland in: BeckOK-ZPO, 55. Edition, Stand: 01.12.2024, § 148 Rn. 13 m.w.N.). Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint dem Senat ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht in einem Maße als wahrscheinlich, welches es rechtfertigen könnte, dem Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung einen geringeren Stellenwert beizumessen.
D.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 (I ZR 53/23), mit dem die Revision in einem gleichgelagerten Verfahren auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen wurde, gibt aber Anlass, die Revision zuzulassen.
E.