Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Urteil vom 14.10.2024 – 25 S 9/24

25. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2024:1014.25S9.24.00

GRÜNDE

I.

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.

Der Kläger zu 1. ist bzw. war Eigentümer der Einheiten mit den laufenden Nummern 9, 20, 26 und 27 (Grundbücher von G02, jeweils am 5. Juli 2018 als Eigentümer eingetragen). Bezüglich der Einheiten 9 und 27 wurde am 4. September 2020 der Kläger zu 2. als Eigentümer eingetragen. Die Voreigentümerin des Klägers zu 1., Frau C. vormals M., erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 22. August 1996 die Einheiten 9, 20, 26 und 27 und wurde jeweils am 15. August 2001 als Eigentümerin eingetragen.

Die vorgenannten Einheiten waren zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger zu 1. noch nicht hergestellt.

Die Teilungserklärung datierend vom 23. April 1992 (UR-Nr. 546/92 des Notars Dr. K. in X., Bl. 20 ff. der Beiakte Grundbuch von G03) weist als Aufteilerin die V. mit Sitz in J. aus. Es sollten 20 Wohneinheiten und 5 Garagen gebildet werden. Es erfolgten Änderungen dieser Teilungserklärung, u.a. unter dem 12. Dezember 2007 (UR-Nr. 552/2007 der Notarin I. in E., Bl. 253 ff. der Beiakte Grundbuch von G03). Insofern heißt es:

Durch zwischenzeitlich eingetretene bauliche Veränderungen bzw. Zusammenlegung von geplanten aber noch nicht ausgebauten Einheiten im Objekt T.-straße haben sich die Zuschnitte, insbesondere auch Grundflächen einzelner Wohnungseigentumseinheiten, sowie die Miteigentumsanteile verändert. Auf den neuen nunmehr gültigen Aufteilungsplan, der dieser Urkunde als Bestandteil beigefügt ist, wird hiermit von allen Beteiligten Bezug genommen. Der Aufteilungsplan liegt gegenwärtig zur Durchsicht vor. Er ist Bestandteil dieser Urkunde.

Dieser Aufteilungsplan ist mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung der Stadt Y. vom 20.10.2007 Az.: 63-AB-2007-0008, 63/bt versehen.

I. Neue Aufteilung

Der Grundbesitz T.-straße wird nunmehr wie folgt in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt bei Veränderung der Miteigentumsanteile der einzelnen Wohneinheiten:

[…]

Grundbuch Blatt 8789, Wohnung Nr. 9, bisher 29/1.000 MEA, nunmehr 72/1.000 MEA verbunden mit den Räumen im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichnet, Eigentümer wie bisher Frau M.,

Grundbuch Blatt 8800, Wohnung Nr. 20, bisher 22/1.000 MEA, nunmehr 69/1.000 MEA verbunden mit den Räumen im Aufteilungsplan mit Nr. 20 bezeichnet, Eigentümer wie bisher Frau M.,

Grundbuch Blatt 9490, Wohnung Nr. 26, bisher 24/1.000 MEA, nunmehr 72/1.000 MEA verbunden mit den Räumen im Aufteilungsplan mit Nr. 26 bezeichnet, Eigentümer wie bisher Frau M.,

Grundbuch Blatt 9491, Wohnung Nr. 27, bisher 28/1.000 MEA, nunmehr 69/1.000 MEA verbunden mit den Räumen im Aufteilungsplan mit Nr. 27 bezeichnet, Eigentümer wie bisher Frau M..

Die Wohnungseinheiten Nr. 28 - 33 in den Grundbuchblättern Nr. 9492 - 9497 sind flächenmäßig verteilt worden auf die Wohnungseinheiten Nr. 9, 20, 26, 27. Sie bilden keine selbständigen Wohneinheiten mehr. Die Blätter sind zu schließen. Eigentümer der geschlossenen Wohnungsgrundbücher, und der Wohneinheiten, auf welche die nicht mehr selbständigen Wohneinheiten verteilt sind, ist Frau B..

II. Neufassung der Gemeinschaftsordnung

[…]

1.Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum

Sondereigentum sind alle im Teilungsplan als solche gekennzeichneten Räume und die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt, oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Wohneigentum oder fremdes Sondereigentum über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt, oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Im Übrigen gehören zum Sondereigentum insbesondere:

die nicht tragenden Zwischenwände innerhalb der abgeschlossenen Einheiten,

der Innenbelag und die sonstigen Innenteile der im Sondereigentum stehenden Räume, der Balkone, der Loggien und der Fenster sowie der Wohnungsabschlusstüren,

die von einem Wohnungs- oder Teileigentümer allein genutzten Versorgungs- und Abwasserleitungen bis zu deren Einmündung in die gemeinschaftlich genutzten Hauptstränge.

Soweit die genannten Einrichtungen zwingend gemeinschaftliches Eigentum sind, sind sie gleichwohl - soweit zulässig - wie Sondereigentum zu behandeln.

Gemeinschaftliches Eigentum sind alle Räume und Gebäudeteile, die im Aufteilungsplan nicht als Sondereigentum ausgewiesen sind, der gesamte Grund und Boden sowie ein etwa vorhandenes Verwaltungsvermögen. Die Teile eines Gebäudes, die zu dessen Bestand und zu dessen Sicherheit erforderlich sind, um Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, sind gemeinschaftliches Eigentum, auch wenn sie sich innerhalb der Räume eines Sondereigentums befinden.

[…]

5. Bauliche und sonstige Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum

Dient gemeinschaftliches Eigentum nur einem Wohnungseigentümer oder einzelnen von ihnen, so bedarf es zu baulichen Veränderungen daran nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Wird jedoch in tragende Bauteile eingegriffen, so muss dem Verwalter vor Beginn der Arbeiten die statische Unbedenklichkeit nachgewiesen werden. Baugenehmigungspflichtige Veränderungen dürfen nur in Angriff genommen werden, wenn die Genehmigung vorliegt. Das äußere Erscheinungsbild des Grundstücks und Gebäudes darf durch diese bauliche Veränderung nicht verändert werden.

Andere bauliche Veränderungen, insbesondere solche, die das äußere Erscheinungsbild des Grundstücks und Gebäudes verändern oder zumindest mittelbar in das Sondereigentum anderer Eigentümer oder das Gemeinschaftseigentums eingreifen, können nach Vorgabe des Gesetzgebers vorgenommen werden, wenn das Sondereigentum einschließlich der Sondernutzungsrechte - der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer nicht nachhaltig berührt wird, wenn sich für diese Eigentümer auch keine zusätzlichen Lasten ergeben und wenn sie in der bestimmungsgemäßen Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Dabei müssen sich die baulichen Veränderungen im Rahmen dessen halten, was auch im Zuge oder im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung, z. B. im Rahmen einer modernisierenden Instandsetzung bzw. grundsätzlich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zulässig ist.

[…]

8. Kosten

Die Wohnungs- oder Teileigentümer haben die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, das nicht durch Sondernutzungsrecht eingeschränkt ist, die Kosten und Instandhaltung und Verwaltung sowie die Kosten der Benutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Das gilt nicht, sofern laufende Kosten durch Messeinrichtungen oder auf andere Weise einwandfrei getrennt festgestellt werden können, die so festgestellten Kosten trägt der betroffene Wohnungs- oder Teileigentümer allein. […]

Die Verwaltungsgebühren für Wohneinheiten gegebenenfalls für Teileigentumseinheiten werden nach der Anzahl der Einheiten berechnet und abgerechnet.

[…]

17. Sonstige Bestimmungen

Eine Änderung dieser Teilungserklärung ist, soweit diese gesetzlich nicht zwingend Einstimmigkeit vorgeschrieben ist, mit der Mehrheit von 2/3 aller Stimmen zulässig.

Auf eine entsprechende Klage hin erklärte das Amtsgericht Mettmann mit Urteil vom 17. Juni 2019 (AZ: 26 C 65/18; in Auszügen: Bl. 248 f. e-Akte AG) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 8. August 2019 (Bl. 250 f. e-Akte AG) den Beschluss zu TOP 7.1 der Eigentümerversammlung vom 12. November 2018 für ungültig und verpflichtete die Wohnungseigentümergemeinschaft, das Gemeinschaftseigentum hinsichtlich der erstmaligen plangerechten Herstellung der Sondereigentumseinheiten Nrn. 9, 20, 26 und 27 gemäß der Teilungserklärung vom 12. Dezember 2007 - UR-Nr. 552/2007 der Notarin Q. in E. - nebst Aufteilungsplänen auf Grundlage der Baugenehmigung der Stadt Y. vom 14. Februar 2019 - Az. 63-Beiakte-2017-0116 - herzustellen. Ferner wurden die damaligen Beklagten verpflichtet, einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 4 WEG a. F. dahingehend zuzustimmen, dass bis zur Bauabnahme der erstmaligen plangerechten Herstellung der Sondereigentumseinheiten Nrn. 9, 20, 26 und 27 diese Einheiten von den verbrauchsabhängigen Kosten, insbesondere Müllabfuhr, Wasser, Abwasser, Strom sowie Heizkosten, ab Rechtskraft dieser Entscheidung befreit sind. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Den Anfechtungsantrag zu TOP 7.3 hatte der Kläger zu 1. mit Schriftsatz vom 19. März 2019 zurückgenommen. Der Anfechtungsantrag zu TOP 7.2 war übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der damaligen beklagten Wohnungseigentümer nahmen diese unter dem 11. September 2019 zurück. Durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 2019 (AZ: 25 S 84/19) wurden die damaligen Beklagten des Rechtsmittels der Berufung verlustig erklärt und wurden ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Mit Baugenehmigung der Stadt Y. vom 14. Februar 2019 im vereinfachten Genehmigungsverfahren - 63-Beiakte-2017-0116 - (Bl. 20 ff. e-Akte AG) wurde Frau H. die Baugenehmigung zum Neubau eines Dachgeschosses mit Dachgauben in dem Objekt N.-straße auf den Antrag vom 7. September 2017 erteilt.

Den Klägern wurde auf ihren Antrag vom 25. November 2020 eine Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Stadt Y. vom 23. März 2021 - 63-Beiakte-2020-0089 - (Bl. 29 ff. e-Akte AG) zum Umbau und der Erweiterung eines Dachgeschosses erteilt.

Mit Urteil der Kammer vom 18. Januar 2023 (AZ: 25 S 101/21, Bl. 305 ff. e-Akte AG) wurde die Berufung des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 6. September 2021 (AZ: 26 C 11/21), mit dem die Beschlussersetzung bezüglich der Baumaßnahme und Finanzierung derselben begehrt worden war, zurückgewiesen. Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2023 (AZ: V ZR 28/23) wurde der Kläger zu 2., nachdem er die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hatte, des Rechtsmittels für verlustig erklärt.

In der Eigentümerversammlung vom 20. September 2022 (Protokoll Bl. 162 ff. e-Akte AG) wurde wie folgt festgehalten:

2. Neubeantragung Baugenehmigung

Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Eigentümer der Wohneinheiten 9 und 27 W. und 20 und 26 S. aufzufordern, die ausgelaufene Baugenehmigung der Stadt Y. vom 14.02.2019 Aktenzeichen 63-BA2017-0116, die Grundlage des Urteils des Amtsgerichts Mettmann vom 17.06.2019, Aktenzeichen 26 C 65/18 ist und die auf Veranlassung der Eigentümer W. und S. in die Grundbuchblätter der WEG beim Amtsgericht Mettmann eingetragen worden ist, neu zu beantragen.

Die Kosten der Neubeantragung tragen die Eigentümer W. und S., da sie die Baugenehmigung 2019 vorsätzlich haben auslaufen lassen, um die WEG urteilswidrig zu veranlassen, nach der von ihnen beantragten Baugenehmigung 2021 bauen zu lassen. Diese Baugenehmigung geht weit über die ursprüngliche Baugenehmigung hinaus und würde eine Änderung der Teilungserklärung 2007 erfordern, der alle Eigentümer zustimmen müssten.

Ja: 0,000

Nein: 0,000

Enthaltung: 0,000

Beschluss mit einfacher Mehrheit. Beschluss aufgrund einfacher Mehrheit nicht angenommen (die Ja-Stimmen sind niedriger als die Nein-Stimmen)

3. zu TOP - Neubeantragung Baugenehmigung

Die WEG beschließt, im Falle einer Weigerung der Eigentümer S. und W. nach TOP 4.1, die Baugenehmigung 2019 selbst neu einzureichen. Die Kosten der Neueinreichung trägt die gesamte WEG.

Für die Neubeantragung durch die WEG ist die Zustimmung des Statikers Diplom-Ingenieur U., Ingenieurbüro für Bauwesen, einzuholen.

Ja: 0,000

Nein: 0,000

Enthaltung: 0,000

Beschluss mit einfacher Mehrheit. Beschluss aufgrund einfacher Mehrheit nicht angenommen (die Ja-Stimmen sind niedriger als die Nein-Stimmen)

3.1 Alternativ:

Die Eigentümer beschließen, im Falle einer Weigerung der Eigentümer S. und W. die Baugenehmigung 2019 neu zu beantragen, Klage beim Amtsgericht Mettmann auf Neubeantragung der Baugenehmigung 2019 einzureichen, da die WEG durch die Weigerung gehindert wird, ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 17.06.2019, Aktenzeichen 26 C 65/18 nachzukommen.

Ja: 0,000

Nein: 0,000

Enthaltung: 0,000

Beschluss mit einfacher Mehrheit. Beschluss aufgrund einfacher Mehrheit nicht angenommen (die Ja-Stimmen sind niedriger als die Nein-Stimmen)

[…]

5. Kündigung aktueller Verwaltervertrag

Die Eigentümer beschließen, den Verwaltervertrag mit der Z. zum nächstmöglichen Zeitpunkt (31.10.2022) wegen Verweigerung einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu kündigen.

Ja: 995,000

Nein: 0,000

Enthaltung: 0,000

Beschluss mit einfacher Mehrheit. Beschluss aufgrund einfacher Mehrheit angenommen (die Ja-Stimmen sind höher als die Nein-Stimmen)

6. Beauftragung Architekt

Die Eigentümer beschließen, den Architekten R. zu beauftragen, parallel zu der neu zu beantragenden Baugenehmigung - die inhaltlich mit der ausgelaufenen Baugenehmigung 2019 übereinstimmt - die Planung für die Dachhebung (Statik usw.) voranzutreiben.

Ja: 0,000

Nein: 0,000

Enthaltung: 0,000

Beschluss mit einfacher Mehrheit. Beschluss aufgrund einfacher Mehrheit nicht angenommen (die Ja-Stimmen sind niedriger als die Nein-Stimmen)

7. Dachaufstockung

7.1 TOP 7.1

Die Eigentümer beschließen, den Eigentümern der WE 9, 20, 26 und 27 wird gestattet, 6 Dachflächenfenster gartenseitig mit den Maßen jeweils 114/252 cm gemäß dem vom Bauamt genehmigten Dachplan einzubauen. Die Genehmigung erfolgt mit der Auflage, dass die Kosten der Anschaffung, des Einbaus und die Folgekosten von den jeweiligen Eigentümern der betroffenen Sondereigentumseinheiten alleine zu tragen sind (Dachflächenplan ist zur Orientierung beigefügt.

Ja: 281,000

Nein: 714,000

Enthaltung: 0,000

Beschluss mit einfacher Mehrheit. Beschluss aufgrund einfacher Mehrheit nicht angenommen (die Ja-Stimmen sind niedriger als die Nein-Stimmen)

7.2 TOP 7.2

Die Eigentümer beschließen klarstellend und zur Vermeidung eines Rechtsstreits, dass zur plangerechten Erstherstellung der Einheiten 9, 20, 26 und 27 auch

die Herstellung der Zwischenwände gehört

die Elektroinstallation gehört

der Anschluss an die Heizzentrale nebst Heizkörper und entsprechenden Zuleitungen gehört.

Ja: 280,000

Nein: 715,000

Enthaltung: 0,000

Beschluss mit einfacher Mehrheit. Beschluss aufgrund einfacher Mehrheit nicht angenommen (die Ja-Stimmen sind niedriger als die Nein-Stimmen)

8 Wahl neuer WEG-Verwaltung

Die Eigentümer beschließen, die Hausverwaltung G. ab dem frühestmöglichen Termin mit der Übernahme der Verwaltertätigkeit zu beauftragen. Die Hausverwaltung G. hat bei der letzten Verwalterneuwahl auf der ETV vom 21.02.2022 die zweitmeisten Stimmen erhalten. TOP 3.2 Beschluss Bestellung Hausverwaltung: Sollte Fa. A. seine Tätigkeit nicht aufnehmen, soll mit Herrn G. ein Vertrag mit gleichen Ergänzungen abgeschlossen werden. Der Beschluss wurde mit 99,65 % angenommen.

Ja: 927,000

Nein: 68,000

Enthaltung: 0,000

Beschluss mit einfacher Mehrheit. Beschluss aufgrund einfacher Mehrheit angenommen (die Ja-Stimmen sind höher als die Nein-Stimmen)

In der Eigentümerversammlung vom 23. Mai 2023 (Protokoll Bl. 393 ff. e-Akte AG) wurde wie folgt festgehalten:

TOP 03 Nutzen der Baugenehmigung des Jahres 2021 oder Beantragung einer neuen Baugenehmigung analog zu der abgelaufenen des Jahres 2019

[…]

Beschluss

Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass der Architekt Hr. P. auf Grundlage der gültigen Baugenehmigung des Jahres 2021 unter Berücksichtigung der Aufteilungspläne der Teilungserklärung vom 12.12.2007 mit der Ausschreibung des Rohbaus der Dachhebung sowie den dazugehörigen Abrissarbeiten beginnen soll und der Gemeinschaft entsprechende Leistungsbeschreibungen und mindestens drei Angebote für die voran genannten Arbeiten zur Verfügung stellt.

Die in der aktuellen Baugenehmigung enthaltenen zusätzlichen Dachflächenfenster sind dabei ausdrücklich nicht Gegenstand des Bauvorhabens.

Hinweis: Die Miteigentümer W. und S. übertragen die aktuelle Baugenehmigung auf die WEG. Die Kosten dafür übernehmen die voran genannten Eigentümer der Dachgeschosswohnung.

Ja:                                        17 Stimmen mit    865,50 MEA´s

Nein:                                  2 Stimmen mit          85,00 MEA´s

Enthaltungen:      1 Stimme mit                  3,00 MEA´s.

Der Beschluss ist somit mehrheitlich angenommen.

Die unter TOP 5 zur Abstimmung gestellte Sonderumlage über 620.000,00 € wurde abgelehnt.

Mit Klageschrift vom 12. Oktober 2022 haben die Kläger die Beschlussfassungen zu TOP 7.1 und 7.2 der Eigentümerversammlung vom 20. September 2022 angefochten und Beschlussersetzungsanträge gestellt.

Die Kläger haben erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beschlüsse zu TOP 7.1 und 7.2 der Eigentümerversammlung vom 20. September 2022 für ungültig zu erklären,

und durch das Gericht anstelle der Wohnungseigentümer folgende Beschlüsse zu fassen:

Den Eigentümern der Wohneinheiten 9, 20, 26 und 27 wird gestattet, Dachflächenfenster gartenseitig mit den Maßen 114/252 cm gemäß dem vom Bauamt der Stadt Y. mit der Baugenehmigung vom 23. März 2021 zu 63-BA-2020-0089 genehmigten Dachplan einzubauen mit der Maßgabe, dass eingebaut werden die Fenster „Velux-Cabrio“ gemäß Darstellung in der Anlage AK 1 (Dachflächenplan gemäß Anlage TOP 7.1 zur Eigentümerversammlung der WEG N.-straße+11, Y., vom 20. September 2022) gemäß Datenblatt in der Anlage AK 2 gartenseitig, wobei sich die Farbe und Verglasung nach Wahl des Verwalters der WEG N.-straße+11, Y., richtet und sich entweder an der Farbe der im Bestand vorhandenen Fenster oder aber an der Fassadenfarbe des Objekts zu orientieren hat. Die Genehmigung erfolgt mit der Auflage, dass die Kosten der Anschaffung, des Einbaus und die Folgekosten von den jeweiligen Eigentümern der betroffenen Sondereigentumseinheiten 9, 20, 26 und 27 allein zu tragen sind.

Zur plangerechten Erstherstellung der Sondereigentumseinheiten 9, 20, 26 und 27 gemäß der Teilungserklärung vom 12. Dezember 2007 - UR-Nr. 552/2007 der Notarin F. in E. - nebst Aufteilungsplänen auf Grundlage der Baugenehmigung der Stadt Y. vom 23. März 2021 zu Aktenzeichen 63-BA-2020-0089, gehören auch

a)

die Herstellung der Zwischenwände gemäß den Plänen dieser Teilungserklärung,

b)

grundsätzlich die Elektroinstallationen gemäß der jeweils noch zu erarbeitenden Fachplanung des durch die Beklagte zu beauftragenden ausführenden Werkunternehmers oder Fachplaners,

c)

grundsätzlich der Anschluss der Heizkörper bzgl. Vor- und Rücklauf an die zentrale Heizungsversorgung des Hauses/der Häuser N.-straße+11, Y., nebst Heizkörper und entsprechende Zuleitungen gemäß der jeweils noch zu erarbeitenden Fachplanung des durch die Beklagte zu beauftragenden ausführenden Werkunternehmers oder Fachplaners.

Hilfsweise zu dem Klageantrag zu II .2.,

die Beklagte zu verurteilen, im Rahmen des den Klägern zustehenden ErstherstelIungsanspruchs bezüglich der Einheiten 9, 20, 26 und 27 des Objekts N.-straße+11, Y., im Rahmen der Herstellung des Gemeinschaftseigentums auch

a)

die Zwischenwände gemäß den Plänen dieser Teilungserklärung,

b)

grundsätzlich die Elektroinstallationen gemäß der jeweils noch zu erarbeitenden Fachplanung des durch die Beklagte zu beauftragenden ausführenden Werkunternehmers oder Fachplaners,

c)

den Anschluss der Heizkörper bzgl. Vor- und Rücklauf an die zentrale Heizungsversorgung des Hauses/der Häuser N.-straße+11, Y., nebst Heizkörper und entsprechende Zuleitungen gemäß der jeweils noch zu erarbeitenden Fachplanung des durch die Beklagte zu beauftragenden ausführenden Werkunternehmers oder Fachplaners,

herzustellen und zwar gemäß der Teilungserklärung vom 12. Dezember 2007 - UR-Nr. 552/2007 der Notarin F. in E. - nebst Aufteilungsplänen auf Grundlage der Baugenehmigung der Stadt Y. vom 23. März2021 zu Aktenzeichen 63-BA-2020-0089.

Äußerst hilfsweise zu dem Klageantrag zu II.2.,

festzustellen, dass zur plangerechten Erstherstellung der Sondereigentumseinheiten 9, 20, 26 und 27 gem. der Teilungserklärung vom 12. Dezember 2007 - UR-Nr. 552/2007 der Notarin F. in E. - nebst Aufteilungsplänen auf Grundlage der Baugenehmigung der Stadt Y. vom 23. März 2021 zu Aktenzeichen 63-Beiakte-2020-0089, auch

a)

die Herstellung der Zwischenwände gemäß den Plänen dieser Teilungserklärung,

b)

grundsätzlich die Elektroinstallationen gemäß der jeweils noch zu erarbeitenden Fachplanung des durch die Beklagte zu beauftragenden ausführenden Werkunternehmers oder Fachplaners,

c)

grundsätzlich der Anschluss der Heizkörper bzgl. Vor- und Rücklauf an die zentrale Heizungsversorgung des Hauses/der Häuser N.-straße+11, Y., nebst Heizkörper und entsprechende Zuleitungen gemäß der jeweils noch zu erarbeitenden Fachplanung des durch die Beklagte zu beauftragenden ausführenden Werkunternehmers oder Fachplaners,

gehören.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Durch das angegriffene Urteil vom 8. Januar 2024 hat das Amtsgericht Mettmann die Klage abgewiesen. Die Beschlussanfechtung des Negativbeschlusses zu TOP 7.1 habe keinen Erfolg. Die Genehmigung der Stadt Y. gebe den Klägern keinen Anspruch auf Einbau der gewünschten Dachflächenfenster. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NZM 2017, 328), wonach auf bauliche Maßnahmen am Sondereigentum, die nur wegen ihrer Ausstrahlung auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes für andere Wohnungseigentümer einen Nachteil darstellen, die Vorschriften des § 22 Abs. 2 und 3 WEG entsprechend anzuwenden sind, sei mit der vorliegenden Interessenlage vergleichbar. Die von den Klägern gewünschten sechs großen Dachflächenfenster würden zu einer Neugestaltung der Anlage führen, da das Dachgeschoss durch die Vielzahl von großflächigen und im Gegensatz zu sämtlichen weiteren Fenstern an der Fassade doppelteiligen Fenstern wesentlich umgestaltet würde. Darüber hinaus seien die Fenster auch nicht seitengleich oder entsprechend symmetrisch zu darunterliegenden Fenstern angeordnet, was den negativen Eindruck verstärkt. Eine solche Änderung sei ohne Weiteres als nachteilig anzusehen. Das gelte insbesondere hier auch unter Berücksichtigung des Erstherstellungsanspruchs. Die Veränderungen seien auch von außerhalb des Grundstücks bzw. der Gemeinschaftsfläche heraus sichtbar.

Auch der Beschlussantrag zu TOP 7.2 sei nicht rechtsfehlerhaft abgewiesen worden. Beantragt worden sei ein klarstellender Beschluss, wonach zur plangerechten Erstherstellung der Einheiten 9, 20, 26 und 27 auch die Herstellung der Zwischenwände, der Elektroinstallationen und der Anschluss an die Heizzentrale nebst Heizkörpern und entsprechenden Zuleitungen gehöre. Eine Annahme dieses Beschlussantrages sei nicht möglich gewesen, weil dieser gleich in mehrfacher Hinsicht zu unbestimmt sei und die Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum völlig unberücksichtigt gelassen werde. Es bleibe unklar, was mit Herstellung der Wände gemeint sei, im Rohbau oder verputzt, ebenso was mit Elektroinstallationen gemeint sei und an Heizungen. Die erstmalig plangerechte Herstellung von Sondereigentum einschließlich der Erfüllung das Sondereigentum betreffender bauordnungsrechtlicher Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einbau einer Toilette sowie Badewanne oder Dusche, einer Küche oder Kochgelegenheit und Wasserversorgung sei grundsätzlich Sache des jeweiligen Sondereigentümers (vgl. Schmidt, Abweichende Bauausführung - plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch Wohnungseigentümer und Gemeinschaft ZWE 2017, 238, 240).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Mettmann vom 8. Januar 2024 entsprechend den erstinstanzlichen Schlussanträgen der Kläger zu befinden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist in der Sache ohne Erfolg.

1.

Die Anfechtungsklage der Kläger betreffend die Negativbeschlüsse zu TOP 7.1 und 7.2 der Eigentümerversammlung vom 20. September 2022 ist von dem Amtsgericht rechtsfehlerfrei abgewiesen worden.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 158/22 - zur Anfechtung eines Negativbeschlusses ausgeführt:

Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss), hat er hiermit nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf Null reduziert war (vgl. nur LG Hamburg, ZWE 2016, 226, 227 mwN; LG J., ZMR 2020, 51 Rn. 34; Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 95 mwN). Dies ist nicht der Fall, wenn es zulässige Alternativen zu dem beantragten Vorgehen gibt (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, NJW-RR 2017, 1042 Rn. 17). Es verhält sich insofern anders als bei der Beschlussersetzungsklage, die trotz eines auf eine bestimmte Maßnahme gerichteten Klageantrags schon dann begründet ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung eines so genannten Grundlagenbeschlusses vorliegen (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 9).

Die Kläger könnten mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Beschlussanträge somit nur dann Erfolg haben, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte.

Das ist nicht der Fall, wenn es zulässige Alternativen zu dem beantragten Vorgehen gibt oder der Beschlussvorlage die notwendige Bestimmtheit fehlt.

Den Beschlussvorlagen zu TOP 7.1 und TOP 7.2 fehlte bereits die Eindeutigkeit, als dass eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Annahme der Beschlussanträge zu bejahen wäre.

Die Kammer verweist insofern auf die Ausführungen des Amtsgerichts, denen sie sich anschließt.

a.

Die Kläger haben zu TOP 7.1 mit der Klageschrift angeführt: Der Klageantrag richtet sich auf eine konkrete bauliche Veränderung samt der Art ihrer Durchführung; ein Ermessen des Gerichts hinsichtlich der Durchführung ist entsprechend des Ermessens der Beklagten und der Wohnungseigentümer auf „Null“ reduziert.

Die Kammer kann dieser Argumentation nicht beitreten.

Bezüglich TOP 7.1 kann dahingestellt bleiben, ob der in der Einladung erwähnte Dachplan beigefügt war und dieser auch Bestandteil der Beschlusssammlung geworden ist.

Jedenfalls mangelt es an den die gewünschten Fenster konkretisierenden Angaben, wie beispielsweise Farbe/Farbton, Material, Profile, Rahmen.

b.

Die Angaben zu TOP 7.2 sind gänzlich unbestimmt; welche Wände, in welchem Zustand, welche Elektroinstallation, welche Heizleitungen etc. gemeint sind, bleibt offen.

2.

a.

Die Beschlussersetzungsklage betreffend der Dachflächenfenster ist unbegründet.

Nach neuem Recht ist aus § 20 Abs. 3 WEG folgend für eine Veränderung des Gemeinschaftseigentums zwingend eine Genehmigung durch Beschluss der Wohnungseigentümer erforderlich (vgl. Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 6 Rn. 46; Hügel/Elzer, WEG 3. Aufl., § 20 Rn. 26 ff.; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, § 11 Rn. 988 ff.). Jede bauliche Maßnahme, die keine Erhaltung darstellt, ist ohne legitimierenden Beschluss ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsordnung (Staudinger-Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2023, § 20 WEG Rn. 33).

Ohne eine genehmigende Beschlussfassung besteht ein Bauverbot (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2023, - V ZR 140/22).

Einzige Grundlage einer Beschlusskompetenz für bauliche Veränderungen ist § 20 Abs. 1 WEG (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Februar 2024, - V ZR 33/23).

Anspruchsziel des einzelnen Wohnungseigentümers ist, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Gestattungsbeschluss nach § 20 Abs. 1 WEG fasst.

Durch den Beschlusszwang wird sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer in der Versammlung über alle baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums informiert werden. Die Beschlussfassung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat überdies den Vorteil, dass der legitimierende Beschluss bei Bestandskraft Rechtssicherheit für den bauenden Wohnungseigentümer gibt und eine Bindungswirkung gegenüber Sondernachfolgern herbeigeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 19/18791, S. 62; Münchener Kommentar zum BGB-Rüscher, 9. Aufl., § 20 WEG Rn. 14, 15).

Die Beschlussersetzungsklage ist jedenfalls unbegründet, da die Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf den begehrten Beschluss gemäß § 20 WEG nicht hinreichend dargelegt haben.

Der / die klagenden Wohnungseigentümer ist / sind für die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 WEG darlegungs- und beweisbelastet (LG Frankfurt, Urteil vom 31. Oktober 2022, - 2-09 S 41/21).

Bei dem begehrten Einbau von sechs großflächigen Dachfenstern handelt es sich, wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat, um eine bauliche Veränderung.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 6. April 2023 vorgetragen, dass selbstredend nur der Dachplan gemeint ist, der zur Nachtragsbaugenehmigung aus dem Jahre 2021 gehört, da nur aus diesem sechs zusätzliche Dachflächenfenster ersichtlich seien.

Es ist unerheblich, dass die Kläger eine Baugenehmigung erwirkt haben, deren Bestandteil Fenster dieser Größe sein sollen. In dem vorliegenden Rechtsstreit wird die wohnungseigentumsrechtliche Zulässigkeit des Einbaus geprüft und nicht die bauordnungsrechtliche. Die Baugenehmigung ist unbeschadet der Rechte Dritter erteilt worden und Gegenstand der Prüfung der Bauordnungsbehörde sind nicht die nach §§ 14, 20 WEG relevanten Kriterien.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine entsprechende genehmigende Beschlussfassung gemäß § 20 WEG liegen nicht vor.

Bei dem begehrten Einbau der Dachflächenfenster handelt es sich zunächst nicht um eine Maßnahme der Erhaltung im Sinne von § 13 Abs. 2 WEG (Instandhaltung und Instandsetzung), sondern um eine hiervon abzugrenzende bauliche Veränderung im Sinne des § 20 WEG.

Bauliche Maßnahmen, durch die erstmalig ein dem Aufteilungsplan oder den für die Erstherstellung maßgeblichen Bauplänen entsprechender Zustand hergestellt wird, werden nicht von § 20 Abs. 1 WEG erfasst (beck-online.GK, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Kempfle, Stand: 01.09.2024, § 20 Rn. 28; Münchener Kommentar zum BGB - Rüscher, 9. Aufl., § 20 Rn. 26).

Ein solcher Fall liegt indes hier nicht vor.

Was zur plangerechten Erstherstellung erforderlich ist, bestimmt sich nach der Teilungserklärung und nach dem von ihr in Bezug genommenen Aufteilungsplan (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. November 2015, - V ZR 284/14; LG J., Urteil vom 20. Oktober 2022, - 36 S 1546/22 WEG; Münchener Kommentar zum BGB- Engelhard, 8. Aufl., § 21 WEG Rn. 40; Bärmann/Pick-Emmerich, WEG, 20. Aufl. 2020, § 21 Rn. 85).

Die Einheiten 9, 20, 26 und 27 werden in den jeweiligen Wohnungsgrundbüchern nicht im Einzelnen bezeichnet, sondern beispielsweise (Grundbuch von G04) mit „72/1.000 MEA verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichneten Wohnung nebst Kellerraum“.

Weitere Konkretisierungen sind dem Grundbuch nebst in Bezug genommener Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung und Aufteilungsplänen zu entnehmen.

Unter dem 2. März 2022 wurde in die jeweiligen Wohnungsgrundbücher als Ergänzung der Gemeinschaftsordnung eingetragen, dass die Gemeinschaft verpflichtet ist, das Gemeinschaftseigentum hinsichtlich der erstmaligen plangerechten Herstellung der Sondereigentumseinheiten 9, 20, 26 und 27 gemäß der Teilungserklärung vom 12. Dezember 2007 (UR-Nr. 552/2007, Notarin I., E.) nebst Aufteilungsplänen herzustellen.

Wie die nachfolgenden Pläne (Bl. 294 der Beiakte Grundbuch von G03, Bl. 166, 167 e-Akte AG) zeigen, war bezüglich des Spitzbodens der Aufteilungsplan mit den Fenstern und Abmessungen auch Bestandteil der Baugenehmigung aus dem Jahre 2019. Bestandteil waren schmale Ausstiegfenster, und das auch nur zu einer Seite.

Im Gegensatz hierzu waren nach den Plänen zu der Baugenehmigung aus dem Jahre 2021 sechs großflächige Fenster vorgesehen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden sind.

Bei den geplanten Fenstern handelt es sich um bauliche Veränderungen.

Gemäß § 20 Abs. 3 WEG besteht ein Gestattungsanspruch, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. Es besteht also ein Anspruch auf einen die geplante bauliche Veränderung gestattenden Beschluss, wenn entweder kein anderer Wohnungseigentümer im Sinne des Gesetzes beeinträchtigt wird oder wenn alle beeinträchtigten Wohnungseigentümer einverstanden sind (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2023, - V ZR 140/22).

Vorliegend hat das Amtsgericht zu Recht eine benachteiligende bauliche Veränderung angenommen.

Die beabsichtigen großformatigen Fenster würden einen nicht unerheblichen Nachteil mit sich bringen.

Ein Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Sie muss konkret und objektiv sein; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Auch eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes kann einen solchen Nachteil darstellen, weil auch verständige Wohnungseigentümer die Frage, ob es sich hierbei um einen Vorteil oder einen Nachteil handelt, unterschiedlich bewerten können (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2017, - V ZR 96/16; Urteil vom 14. Dezember 2012, - V ZR 224/11).

An diesem Maßstab hat sich durch das zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen WEMoG nichts geändert (BT-Drucks. 19/18791, S. 65; LG Frankfurt, Beschluss vom 14. August 2023, - 2-13 S 5/23).

Der Gesetzgeber hat den Handlungsspielraum der Mehrheit deutlich erweitert, zugleich aber Ansprüche einzelner Eigentümer auf Baumaßnahmen nur bezüglich weniger Einzelbereiche zugelassen. Sind diese nicht einschlägig, bleibt es bei dem Grundsatz, dass bauliche Veränderungen nur zulässig sind, wenn sie niemanden beeinträchtigen oder der Beeinträchtigte zustimmt. Demzufolge genügt ein Eingriff in die bauliche Substanz oder eine erhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes.

Vorliegend ist bereits ein Eingriff in die Dachhaut und Balken erforderlich, wie in der Sitzung vor der Kammer vom 14. Oktober 2024 unstreitig vorgetragen wurde. In dem Aufteilungsplan sind diese Fenster nicht vorgesehen und auch nicht Gegenstand der Baugenehmigung aus dem Jahre 2019.

Damit hat sich der künftige Bedarf an Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) gegenüber dem jetzigen bzw. dem in dem Aufteilungsplan und dem Plan zur Baugenehmigung aus dem Jahre 2019 vorgesehenen erhöht.

Die Kammer verkennt nicht, dass der Antrag zur Beschlussersetzung aufgenommen hat, dass die Kosten der Anschaffung, des Einbaus und die Folgekosten von den jeweiligen Eigentümern der betroffenen Sondereigentumseinheiten 9, 20, 26 und 27 allein zu tragen sind. Jedoch wird keine Klarstellung dahingehend vorgenommen, welche Folgekosten umfasst sein sollen. Alle in dem Bereich der Dachflächen der Spitzböden zukünftig auftretenden oder nur der Bereich der Dachflächenfenster samt dieser.

§ 21 Abs. 1 WEG hat die bauliche Veränderung und deren Kosten zum Gegenstand.

Zudem können die Kläger keine Erklärung für künftige Eigentümer dieser Einheiten abgeben. Eine Änderung der nach der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Kostenverteilung ist jedenfalls mit einer solchen Erklärung nicht verbunden.

Zum anderen ist auch eine nicht unerhebliche optische Beeinträchtigung des Gebäudes zu bejahen.

Entscheidend ist, dass die optische Veränderung von außen sichtbar ist, also vom Standort eines Miteigentümers (etwa aus dessen Wohnbereich) oder jedes Miteigentümers wie auch eines unbefangenen Dritten, etwa von der Straße oder von Gemeinschaftsflächen aus (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 23. Juli 2019, - 11 S 122/18; Landgericht Hamburg, Urteil vom 6. Juni 2014, - 318 S 131/13). Eine Beeinträchtigung liegt nur dann nicht vor, wenn die vorgenommene Veränderung lediglich aus einer ganz ungewöhnlichen Perspektive, etwa aus der Luft oder von einem für Wohnungseigentümer und Dritte gewöhnlich nicht zugänglichen Ort (etwa Dachfläche) zu erkennen ist (Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 21. November 2002, - 3 W 179/02).

Die Gebäude der Wohnungseigentumsanlage liegen in einem Wohngebiet, so dass die Fenster entweder von der rückwärtigen Straße oder anderen Wegen oder von anderen Häusern oder Gartenflächen aus sichtbar sind.

Das Objekt würde durch die Fenster eine Änderung erfahren, die die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet. Insofern ist allein ein Vergleich der in dem Aufteilungsplan vorgesehenen Gestaltung mit den Fenstern gemäß des Dachplans zur Baugenehmigung aus dem Jahre 2021 vorzunehmen. Und ein solcher Vergleich legt sowohl eine höhere Anzahl an Fenstern als auch ein größeres Format offen. Auch die Eintragung der Änderung der Gemeinschaftsordnung bezüglich der erstmaligen Herstellung der Sondereigentumseinheiten 9, 20, 26 und 27 am 2. März 2022 nimmt auf die Teilungserklärung vom 12. Dezember 2007 nebst Aufteilungsplänen Bezug. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.

Eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten durch die Kammer ist daher nicht notwendig. Allein anhand der Pläne ergibt sich die mit einem Nachteil verbundene Veränderung.

Der Hinweis der Kläger mit Schriftsatz vom 21. August 2023, dass das Objekt durch die Fenster aufgewertet würde und sie eine Einheit mit den darunter liegenden Balkonen bilden würden, führt zu keiner anderen Beurteilung, da auch verständige Wohnungseigentümer die Frage, ob eine zu beachtende optische Veränderung mit einem Vorteil oder Nachteil verbunden ist, unterschiedlich bewerten können (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 2012, - V ZR 224/11).

Soweit die Kläger eine Berücksichtigung ihrer Interessen unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2017 begehren, ist anzumerken, dass allein Anspruch auf eine Erstellung des Gemeinschaftseigentums entsprechend der Teilungserklärung nebst Aufteilungsplänen und der Baugenehmigung vom 14. Februar 2019 besteht. Die eigenmächtig seitens der Kläger in den Bauantrag vom 25. November 2020 aufgenommenen Änderungen sind nicht von dem Anspruch erfasst.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die von den Klägern mehrfach thematisierten Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG für die vorliegende Fallgestaltung nicht entscheidungserheblich sind. Einem eine bauliche Veränderung gestattenden Beschluss werden durch § 20 Abs. 4 WEG zwei Grenzen gesetzt (BT-Drucks. 19/18791, S. 66): Zum einen dürfen sie die Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten; zum anderen dürfen sie keinen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen. Vorliegend ist jedoch die Gestattung abgelehnt worden.

Die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer ist auch nicht aufgrund einer Altvereinbarung entbehrlich. Zwar enthielt Abschnitt 5 der neu gefassten Gemeinschaftsordnung vom 12. Dezember 2007 Sonderregelungen zu baulichen Veränderungen. Deren erster Absatz ist jedoch nicht erfüllt, da das Dach an sich allen Wohnungseigentümern und nicht nur den Klägern als Eigentümern der Einheiten 9, 20, 26 und 27 dient.

Die Voraussetzungen des zweiten Absatzes sind aus den zuvor niedergelegten Gründen ebenfalls nicht gegeben.

Es kommt mithin grundsätzlich nicht darauf an, ob die Altvereinbarung, die aufgrund einer späteren Gesetzesänderung formal in Widerspruch zur aktuellen Gesetzeslage steht, dahin auszulegen ist, dass die Wohnungseigentümer tatsächlich von den Vorschriften des aktuellen WEG abweichen wollten, wobei nach § 47 Satz 2 WEG ein solcher Fortgeltungswille in der Regel nicht anzunehmen ist.

Altvereinbarungen wurden grundsätzlich unbeachtlich. § 47 WEG erklärt vor dem 1. Dezember 2020 getroffene Vereinbarungen für zurzeit nicht anwendbar. Eine Ausnahme wird angenommen und damit eine Beachtlichkeit der Altvereinbarung, wenn sich ein entsprechender Wille aus der Vereinbarung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt (LG Hamburg, Urteil vom 21. November 2023, - 318 S 84/22).

In der Gemeinschaftsordnung vom 12. Dezember 2007 wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass deren Regelungen auch gegenüber künftigen Gesetzesänderungen Geltung behalten sollen.

b.

Auch die Beschlussersetzungsklage dahingehend, dass zur plangerechten Erstherstellung die Herstellung der Zwischenwände, der Elektroinstallation und der Anschluss an die Heizzentrale nebst Heizkörpern und entsprechenden Zuleitungen gehört, ist unbegründet.

Insofern ist vorab klarzustellen, dass die Beklagte sich nicht gegen die Herstellung des Gemeinschaftseigentums gewandt hat. Unstreitig hat die Beklagte das Gemeinschaftseigentum herzustellen. Die Beklagte hat dies nochmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 14. Oktober 2024 bestätigt.

Der Streit der Parteien geht allein dahin, ob sich die Herstellungspflicht der Wohnungseigentümer auf das Gemeinschaftseigentum beschränkt oder auch das Sondereigentum umfasst.

Allein streitig ist, ob auch das Sondereigentum herzustellen ist, wobei insofern zum Verständnis anzumerken ist, dass die Kläger auch die nicht tragenden Innenwände, die gesamte Elektroinstallation innerhalb der Sondereigentumseinheiten und den Anschluss an die Heizzentrale samt sämtlicher Leitungen innerhalb der Sondereigentumseinheiten und die Heizkörper als plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums ansehen. Erst mit der Fertigstellung der jeweiligen Einheit entstehe Sonder- und Gemeinschaftseigentum.

Die Kammer vertritt hinsichtlich der Herstellung des Sondereigentums die Auffassung, dass ebenso wie bei der Zerstörung und dem steckengebliebenen Bau die Wohnungseigentümergemeinschaft nur zur Herstellung des Gemeinschaftseigentums verpflichtet ist.

§ 22 WEG n. F. bestimmt, dass der Wiederaufbau nicht verlangt oder beschlossen werden kann, wenn das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt ist.

Vorgängernormen waren § 22 Abs. 4 WEG a. F. („Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden“ < gültig vom 1. Juli 2007 bis 30. November 2020 >) und § 22 Abs. 2 WEG a. F. („Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden“; Fassung vom 1. Januar 1964, gültig vom 1. Oktober 1973 bis 30. Juni 2007).

Umstritten ist, ob sich der Wiederaufbau, wenn er nach § 22 WEG zulässig ist, auf das gesamte Gebäude bezieht oder zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum zu differenzieren ist.

§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG bestimmt, dass zur ordnungsgemäßen Verwaltung die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört. Aufgrund dieser Vorschrift können die Wohnungseigentümer mithin nur über den Wiederaufbau des gemeinschaftlichen Eigentums Beschluss fassen.

Nach Auffassung der Kammer ist daraus zu folgern, dass der Anspruch auf die Herstellung des Bauwerkes dergestalt, dass die einzelnen Sondereigentumseinheiten mit ihren Außenwänden und tragenden Wänden im Inneren hergestellt werden, beschränkt ist.

So wird auch vom Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 30. August 2004, - 20 W 299/03) vertreten, dass die Fertigstellung des Sondereigentums dem jeweiligen Sondereigentümer obliegt. Dieser Ansicht folgen auch Bärmann-Dötzsch, WEG, 15. Aufl., § 22 Rn. 43, Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 22 Rn. 18, 19; Münchener Kommentar zum BGB- Rüscher, 9. Aufl., § 22 WEG Rn. 28.

Unstreitig ist aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Mettmann vom 17. Juni 2019 das Gemeinschaftseigentum bezüglich der Einheiten 9, 20, 26 und 27 fertig- bzw. herzustellen.

Das Amtsgericht Mettmann hat mit Urteil vom 17. Juni 2019 die damaligen Beklagten ausdrücklich nur zur Herstellung des Gemeinschaftseigentums verurteilt.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14 - ausgeführt, dass alle Miteigentümer zur erstmaligen plangerechten Herstellung einer Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, mitzuwirken haben, und zwar unabhängig von der dinglichen Zuordnung der herzustellenden Wand. Es sei eine Aufgabe aller Wohnungseigentümer, auch wenn eine nicht tragende Wand versetzt werden muss.

Soweit das Landgericht Nürnberg-Fürth aus diesem Urteil die Schlussfolgerung zieht, dass grundsätzlich alle Wohnungseigentümer bei der erstmaligen plangerechten Errichtung nicht nur das Gemeinschaftseigentum, sondern auch das Sondereigentum in Gänze herzustellen haben (Urteil vom 20. März 2019, - 14 S 3883/18 WEG), kann sich die Kammer dieser Argumentation nicht anschließen.

Vielmehr betraf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Sonderfall einer zwei Sondereigentumseinheiten abgrenzenden Wand, der sich nicht verallgemeinern und auf alle Fälle übertragen lässt.

Insofern hat er ausgeführt:

Allerdings hat der Senat eine solche nicht tragende Trennwand in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2000 (V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 248) als „gemeinsames Sondereigentum“ der beiden betroffenen Sondereigentümer angesehen (vgl. auch Senat, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 97/07, BGHZ 177, 338 Rn. 11 aE). Dass Zwischenwände dieser Art im sogenannten „Nachbareigentum“ stehen, entspricht der ganz überwiegenden Ansicht; ermöglichen soll dies insbesondere eine entsprechende Anwendung der §§ 921922 BGB im Verhältnis der Sondereigentümer zueinander (OLG J., NJW-RR 2006, 297, 298; OLG Schleswig, DNotZ 2007, 620, 621 f.; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1987, 106; Armbrüster in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 3 Rn. 30 und § 5 Rn. 134; Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 3 Rn. 10 und § 5 Rn. 61; Timme/Gerono, WEG, 2. Aufl., § 3 Rn. 26; Elzer/Schneider in Riecke/Schmid, WEG, 4. Aufl., § 3 Rn. 79; Hügel/Elzer, WEG, § 5 Rn. 39 aE; PWW/Lemke, BGB, 10. Aufl., § 921 Rn. 18; Weitnauer, WEG, 9. Aufl., § 5 Rn. 36; Gaier, FS Wenzel [2005], 145, 149; vgl. auch BR-Drs. 75/51, S. 13; aA Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 3 Rn. 7; Commichau, DNotZ 2007, 622, 623 f.). In Betracht kommt allerdings nicht Mitsondereigentum, das das Wohnungseigentumsgesetz ebenso wenig vorsieht wie dinglich verselbständigte Untergemeinschaften an einzelnen Gebäudeteilen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 168 f.; Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 75/11, NJW-RR 2012, 85 Rn. 9), sondern allenfalls vertikal („lotrecht“) geteiltes Sondereigentum, wie es dem Eigentum an einer Grenzanlage im Sinne der §§ 921922 BGB entspricht (näher hierzu Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13, BGHZ 204, 364 Rn. 8 ff.).

bb) Ob an der Anerkennung eines „Nachbareigentums“ in diesem Sinne festzuhalten ist, oder ob insbesondere die bei einer Unterteilung des Sondereigentums entstehenden Rechtsprobleme auch dann lösbar wären, wenn Außenwände des Sondereigentums als einheitliche Sachen im gemeinschaftlichen Eigentum stünden, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine nicht tragende Trennwand muss jedenfalls dann wie gemeinschaftliches Eigentum behandelt werden, wenn es um ihre erstmalige plangerechte Herstellung geht. Diese ist nicht allein Aufgabe der betroffenen Sondereigentümer (aA BayObLG WuM 1996, 491 ff.). Auch die §§ 921922 BGB regeln nur bereits vorhandene Grenzanlagen (vgl. Staudinger/Roth, BGB [2009], § 921 Rn. 5; MüKoBGB/Säcker, 6. Aufl., § 922 Rn. 8). Dagegen ist die erstmalige Verwirklichung der sachenrechtlichen Abgrenzung nach Maßgabe des Aufteilungsplans von allen Wohnungseigentümern gleichermaßen zu gewährleisten. Dies gilt unabhängig davon, ob es um die Abgrenzung des Sondereigentums zum Gemeinschaftseigentum oder um die Abgrenzung der Sondereigentumseinheiten untereinander geht; auch kann in diesem Zusammenhang nicht entscheidend sein, ob eine tragende (und damit ohne weiteres im gemeinschaftlichen Eigentum stehende) oder eine nicht tragende Wand versetzt werden muss, um die Vorgaben des Aufteilungsplans erstmals zu verwirklichen. Ebenso ist die Entfernung der vorhandenen Trennwand Aufgabe aller Wohnungseigentümer, selbst wenn diese infolge der planwidrigen Errichtung im Sondereigentum des Klägers stehen sollte.

Die Kammer hält es aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2016 - V ZR 84/16 - für naheliegend, dass der Bundesgerichtshof zu der hier vertretenen Meinung tendiert. Dem Urteil lag die Fragestellung zugrunde, ob es sich bei einer bestimmten Einheit um Teileigentum oder Wohnungseigentum handelt. Der Bundesgerichtshof entschied die Frage dahingehend, dass es sich um Wohnungseigentum handelt und hat ausgeführt:

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht der zu TOP 2 gefasste Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung, soweit er sich auf das Gemeinschaftseigentum bezieht; entsprechend § 139 BGB ist er nur insoweit nichtig, als er das Sondereigentum betrifft.

a) Soweit im Hinblick auf das gemeinschaftliche Eigentum geklärt werden soll, welche Sanierungsmaßnahmen für die Herbeiführung eines bauordnungsgemäßen Zustands erforderlich sind, ist der Beschluss nicht zu beanstanden.

aa) Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehört gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Nach der Rechtsprechung des Senats zählen hierzu sowohl die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 10; Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 7) als auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an das gemeinschaftliche Eigentum (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016- V ZR 250/14, aaO; Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 37/02, BGHZ 152, 63, 74 f.).

bb) Danach unterfällt die beschlossene Maßnahme § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG und entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, soweit sie das gemeinschaftliche Eigentum betrifft. Die Einheit Nr. 3 ist nach dem Teilungsvertrag nämlich Wohnungseigentum und nicht - wie das Berufungsgericht meint - Teil-eigentum. Infolgedessen muss das gemeinschaftliche Eigentum die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Nutzung des Gebäudes mit drei Einheiten zu Wohnzwecken erfüllen, insbesondere also die brandschutzrechtlichen Vorgaben für die danach einschlägige Gebäudeklasse (vgl. § 2 Abs. 3 NBauO).

[…]

b) Dagegen ist der Beschluss nichtig, soweit er sich auf das Sondereigentum bezieht.

aa) Grundsätzlich ist es Sache des jeweiligen Sondereigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben auf eigene Kosten zu erfüllen. Für Maßnahmen am Sondereigentum besteht generell keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer; dies gilt auch dann, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften die Maßnahmen erfordern (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, ZfIR 2013, 511 Rn. 14). Ein ungeachtet dessen gefasster Beschluss ist nichtig.

Für das Sondereigentum an einer Wohnung kann bauordnungsrechtlich der Einbau einer Toilette und einer Badewanne bzw. Dusche vorgegeben sein (hier gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 NBauO). Da diese Gegenstände als wesentliche Bestandteile des Gebäudes im Sinne von § 94 BGB (vgl. MüKoBGB/Stresemann, 7. Aufl., § 94 Rn. 28 mwN) gemäß § 5 Abs. 1 WEG im Sondereigentum stehen (vgl. Bärmann/Armbrüster, WEG, 13. Aufl., § 5 Rn. 57), hat der Sondereigentümer solche bauordnungsrechtlichen Vorgaben auf eigene Kosten zu erfüllen.

aa.

Bei Wänden des in Wohnungs- bzw. Teileigentum aufgeteilten Gebäudes ist zwischen Außen- und Innenwänden und bei Innenwänden zwischen tragenden und nicht-tragenden Wänden zu unterscheiden. Außenwände und tragende Innenwände sind gemeinschaftliches Eigentum. Beide sind für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes entscheidend.

Nicht-tragende Wände innerhalb einer Sondereigentumseinheit sowie die Verkleidung von Wänden und Decken sowie der Wandputz stehen im Sondereigentum.

Dies entspricht der Regelung in Abschnitt II. 1 a) der Gemeinschaftsordnung vom 12. Dezember 2007.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist daher nach Auffassung der Kammer nur zur Herstellung der die jeweilige Sondereigentumseinheit umschließenden und von fremden Sondereigentum trennenden Wände sowie tragenden Innenwänden verpflichtet. Gegen deren Errichtung wendet sich die Beklagte jedoch nicht, sondern nur gegen die Errichtung der nicht tragenden Innenwände.

Wie bereits zuvor festgehalten, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die die betreffenden Einheiten 9, 20, 26 und 27, umgrenzenden Wände und die tragenden Innenwände herzustellen hat.

bb.

Bezüglich der Heizung gehören zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz die Leitungen nur bis zu der ersten für die Handhabung durch den Wohnungs- oder Teileigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit.

Wasser- und Heizungsleitungen stehen somit von dem Punkt im Sondereigentum, an dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindliche Absperrvorrichtung trennen lassen.

So bestimmt Abschnitt II. 1 c) der neu gefassten Gemeinschaftsordnung vom 12. Dezember 2007, dass die von einem Wohnungs- oder Teileigentümer allein genutzten Versorgungs- und Abwasserleitungen bis zu deren Einmündung in die gemeinschaftlich genutzten Hauptstränge, dem Sondereigentum zugeordnet werden.

Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 8. Juli 2011 (AZ: V ZR 176/10) ausgeführt, dass in der Teilungserklärung Heizkörper und Anschlussleitungen zu Sondereigentum erklärt werden können.

Sofern keine anderweitige Regelung der Teilungserklärung zu entnehmen ist, bezieht sich diese Zuordnung auch auf Heizungs- und Thermostatventile (Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB - Spang, 10. Aufl., § 5 WEG Rn. 32).

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Oktober 2012 (AZ: V ZR 57/12) die Entscheidung vom 8. Juli 2011 dahingehend konkretisiert, dass durch eine Teilungserklärung Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes (§§ 93, 94 BGB), zu denen die innerhalb des Gebäudes verlegten Wasserleitungen zählen, nicht begründet werden kann. Wörtlich:

Versorgungsleitungen lassen sich zwar bautechnisch in viele einzelne Teile zerlegen. Soweit sie sich im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums befinden, sind sie rechtlich jedoch als Einheit anzusehen. Sie bilden ein der Bewirtschaftung und Versorgung des Gebäudes dienendes Leitungsnetz und damit eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 1980 - V ZR 47/79, BGHZ 78, 225, 227 aE). Eine solche Betrachtung entspricht der natürlichen Anschauung und trägt darüber hinaus der Interessenlage der Wohnungseigentümer Rechnung. Sie erhält ihnen die gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis über das Leitungsnetz und ermöglicht so Veränderungen daran, beispielsweise die Verwendung von Leitungen, die nur eine Wohneinheit versorgen, auch für andere Zwecke; ferner erleichtert sie die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten oder Modernisierungsmaßnahmen an den Versorgungsleitungen. Demgegenüber sind schützenswerte Interessen des einzelnen Sondereigentümers daran, dass sich seine Verfügungs- und Gestaltungsmacht auch auf Leitungen erstreckt, die außerhalb seiner Räume liegen, typischerweise nicht gegeben. Dass einzelne Teile des Leitungsnetzes, die sich - wie die hier zu beurteilende Leitung - im räumlichen Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums befinden, nur eine Sondereigentumseinheit versorgen, bleibt daher für ihre dingliche Zuordnung außer Betracht; es gilt nichts anderes als für den Abschnitt eines Treppenhauses, der ausschließlich den Zugang zu einer einzelnen Wohnung ermöglicht und gleichwohl eine Einheit mit dem übrigen Treppenhaus bildet.

(2) Zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz gehören die Leitungen nicht nur bis zu ihrem Eintritt in den räumlichen Bereich des Sondereigentums (so aber Bamberger/Roth/Hügel, BGB, 3. Aufl., § 5 WEG Rn. 10; Schmid in Schmid/Kahlen, WEG, § 5 Rn. 120), sondern jedenfalls bis zu der ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit (so zu Recht Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 14 Rn. 28). Je nach Bauweise kann das schon daraus folgen, dass eine - nicht durch Ventile, Eckverbindungen oder ähnliche Zwischenstücke - unterteilte Leitung eine einheitliche Sache ist, an der nur einheitliches Eigentum bestehen kann. In erster Linie ist hingegen maßgeblich, dass Wasser- und Heizungsleitungen erst von dem Punkt an ihre Zugehörigkeit zu dem Gesamtnetz verlieren, an dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindliche Absperrvorrichtung hiervon trennen lassen. Aus der Heizkörperentscheidung des Senats, in der auch die sich in den Wohnungen befindlichen Anschlussleitungen der Heizkörper als Teil des Sondereigentums angesehen worden sind (Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 Rn. 14 u. 16), folgt nichts anderes.

Diese Entscheidung führt nicht zu einem Erfolg der vorliegenden Klage, da die Beklagte auch bezüglich der Versorgungsleitungen erklärt hat, dass ihre Verpflichtung auf die Erstellung derselben bis zur ersten Absperrmöglichkeit im Inneren einer Sondereigentumseinheit bezieht.

Die Gemeinschaftsordnung vom 12. Dezember 2007 erwähnt die Heizkörper nicht ausdrücklich. Unabhängig davon ist die Kammer der Auffassung, dass sich innerhalb einer Sondereigentumseinheit befindliche Heizkörper im Sondereigentum des jeweiligen Sondereigentümers stehen, da sie von der Heizungsanlage abgekoppelt werden können (Bärmann-Armbrüster, WEG, 15. Aufl., § 5 Rn. 55H m.w.N.).

cc.

Ebenso verhält es sich mit den Leitungen der Elektroinstallation.

Sie stehen nur bis zur Abzweigung der Leitung für die einzelne Einheit im Gemeinschaftseigentum. Insofern ist unerheblich, ob sich diese Hauptleitungen im Bereich des Gemeinschaftseigentums oder innerhalb der Sondereigentumseinheit gelegen sind (beck-online.GK, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Meier, Stand: 01.05.2024, § 5 WEG Rn. 102).

dd.

Der Verweis der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2022 (AZ: V ZR 69/21) führt zu keinem anderen Ergebnis.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Beschlussersetzungsklage begründet ist, wenn der klagende Wohnungseigentümer einen Anspruch auf den seinem Rechtsschutzziel entsprechenden Beschluss hat, weil nur eine Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Stände den Wohnungseigentümern ein Gestaltungsspielraum zu, sei dieser durch das Gericht auszuüben. An den Wortlaut eines konkreten Klageantrages sei das Gericht nicht gebunden und abweichend von diesem ermächtigt, diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die nach billigem Ermessen notwendig sind, um dem Rechtsschutzziel des klagenden Eigentümers zu entsprechen.

Vorliegend hat die Beklagte im streitgegenständlichen Rechtsstreit jedoch nie in Abrede gestellt, zu der Herstellung des Gemeinschaftseigentums, wie oben definiert, verpflichtet zu sein.

Eine Beschlussersetzung kam daher insofern nicht in Betracht.

3.

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Verpflichtungs- und des Feststellungsantrags wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen.

In der Sache sind die Anträge aus den zuvor niedergelegten Gründen ohne Erfolg.

4.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen worden ist, dass nach der Teilungserklärung eine Heizungsanlage vorgesehen war, in der das Vorhandensein und der Anschluss der Heizkörper Voraussetzung für das Funktionieren der Anlage ist.    Ebenso wenig ergibt sich aus der Teilungserklärung, dass die Elektroinstallation und die Zuleitungen ohne Absperrvorrichtungen in den einzelnen Einheiten herzustellen oder diese Leitungen allein in tragenden Innenwänden zu verlegen sind.

Abschnitt II. 1. der Gemeinschaftsordnung vom 12. Dezember 2007 führt auf, dass u. a. Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, gemeinschaftliches Eigentum sind, auch wenn sie sich innerhalb der Räume eines Sondereigentums befinden. Damit ist aber nicht festgeschrieben, dass vorliegend eine Heizungsanlage ohne Absperrvorrichtungen in den einzelnen Einheiten eingebaut wird.

5.

Soweit die Kläger eine Ungleichbehandlung der Kläger im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern einwenden, kann eine solche nicht erkannt werden. Es ist anzunehmen, dass die anderen Wohnungseigentümer einen Kaufpreis für bereits erstellte Einheiten und die Kläger für noch nicht erstellte entrichtet haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.