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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 18.12.2025 – 9 O 339/23
9. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2025:1218.9O339.23.00
T a t b e s t a n d :
Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege vorweggenommener Deckungsklagen aus I.Versicherungsverträgen im Zusammenhang mit einer Organhaftungsklage gegen ehemalige Organmitglieder der N. AG in Anspruch.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der N. AG, der Konzernobergesellschaft eines international tätigen Zahlungsdienstleisters, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 25.08.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Im Jahr 2019 berichteten verschiedene Medien, insbesondere die Financial Times, dass wesentliche Teile des Geschäfts der N. AG erfunden seien. In einzelnen Medienartikeln (Anlagenkonvolut K2) wurde berichtet, dass das angebliche sog. Drittpartnergeschäft (im Folgenden: „TPA-Geschäft“) der N. AG mit drei großen asiatischen TPA-Partnern tatsächlich nicht existiere und die Gewinn und Umsätze der N. AG künstlich aufgebläht würden. Die N. AG wies die Vorwürfe stets als unwahr zurück und setzte sich vehement zur Wehr (Anlagen BLD AIG 44 ff.). Angesichts der Presseberichterstattung veranlasste der Aufsichtsrat der N. AG am 01.11.2019 eine Sonderprüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. zur Existenz des TPA-Geschäfts (Anlage K4).
Vor Abschluss der Sonderprüfung veranlassten ehemalige Organmitglieder der N. AG die unbesicherte Darlehensvergabe in Höhe von 140 Mio. EUR an die F.. Ltd. (im Folgenden: „OCAP“), angeblich zwecks Finanzierung der TPA-Partner.
Im Sommer 2020 stellte sich sodann heraus, dass vermeintliche Treuhandguthaben der N. AG, die im Zusammenhang mit dem asiatischen TPA-Geschäft zum 31.12.2019 in Höhe von 1,9 Mrd. EUR bestanden haben sollten, nicht existieren könnten. Der Abschlussprüfer der N. AG verweigerte daraufhin - erstmals nach jahrelang uneingeschränkter Erteilung - am 18.06.2020 das Testat für den Jahresabschluss 2019. In einer ad-hoc-Mitteilung der N. AG vom gleichen Tag heißt es dazu:
„Der Abschlussprüfer der N. AG, die L. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, hat die N. AG darüber informiert, dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro (dies entspricht in etwa einem Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren.
Es bestehen Hinweise, dass dem Abschlussprüfer von einem Treuhänder bzw. aus dem Bereich der Banken, welche die Treuhandkonten führen, unrichtige Saldenbestätigungen zu Täuschungszwecken vorgelegt wurden, damit dieser ein unrichtiges Vorstellungsbild über das Vorhandensein der Bankguthaben bzw. die Führung von Bankkonten zugunsten der N.-Gesellschaften erhalte.“
In der Bilanzpressekonferenz vom 21.06.2020 bzw. einer weiteren ad-hoc-Mitteilung vom 22.06.2020 teilte der Vorstand der N. AG mit, dass die Treuhandguthaben in Höhe von 1,9 Mrd. EUR „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen“ (Bl. 37, 136 d.A.). Der Börsenkurs brach um mehr als 97 Prozent ein und die Gläubiger kündigten die Kreditlinien der N. AG.
Mit „Schaden- und Umstandsmeldung zur I.Versicherung“ vom 24.06.2020 zeigte die N. AG ihrem Grundversicherer, der P. (im Folgenden: „E.“), u.a. die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen (ehemalige) Vorstandsmitglieder an (Anlage K38).
Am 25.06.2020 stellte die N. AG einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, worüber sie die E. mit „Meldung zur I.Versicherung“ vom 29.06.2020 (Anlage K39) informierte. Weitere Umstände teilte sie unter dem Betreff „Schaden- und Umstandsmeldung zur I.Versicherung“ mit E-Mail vom 30.06.2020 (Anlage K40) mit.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2020 (Anlage K41) meldete die N. AG ein weiteres staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder.
Im Insolvenzeröffnungsgutachten des Klägers vom 20.08.2020 (Anlage BLD AGCS 1, Bl. 132, 135 Anlagenband BV 1 = Anlage BLD AIG 29), der Beklagten zu 1) am 09.11.2020 und der Beklagten zu 3) am 18.01.2021 überlassen, heißt es zum Drittpartnergeschäft:
„Die genaue Art, der Umfang und die Abwicklung der Transaktionen im Rahmen dieses TPA-Modells sind Gegenstand einer umfassenden internen und externen Untersuchung. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass insoweit tatsächlich keine Geschäfte getätigt wurden.
(…)
Die vorstehend geschilderten Angaben sind Gegenstand laufender Untersuchungen, da im Raum steht, dass es die sog. TPA-Geschäfte ganz oder teilweise tatsächlich nicht gegeben hat.“
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 25.08.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. AG eröffnet.
Der Kläger erhob am 21.12.2021 eine Haftungsklage (im Folgenden: „OCAP-Klage“) gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der N. AG K., der dem hiesigen Rechtsstreit als Streithelfer auf Klägerseite beigetreten ist, die weiteren ehemaligen Vorstandsmitglieder Y. und A. sowie gegen die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder O. und M.. Gegenstand des Haftungsverfahrens sind Schadensersatzansprüche in Höhe von 140 Mio. EUR wegen pflichtwidriger Darlehensvergaben an die OCAP. Mit Urteil vom 05.09.2024 verurteilte das Landgericht München I (Az. HK O 17452/21) drei ehemalige Vorstände zur Zahlung von insgesamt 140 Mio. EUR Schadensersatz nebst Zinsen (Anlage BLD AGCS 29 = BLD AIG 52). Gegen das Urteil ist unter dem Az. 23 U 3359/24 e ein Berufungsverfahren bei dem Oberlandesgericht München anhängig.
Die N. AG unterhielt seit dem Jahr 2002 eine I.Versicherung bei der E.. Bis zur Versicherungsperiode 2015 bestand diese I.Versicherung aus nur einem Layer unter Führung der E. und stellte eine Versicherungssumme von 50 Mio. EUR zur Verfügung (vgl. Versicherungsschein E. vom 01.07.2015, Anlage K6). In der Folge kamen sukzessive weitere Versicherer, darunter die hiesigen Beklagten, hinzu.
Ab dem 01.01.2016 wurde das I.Versicherungsprogramm in Form einer Anschlussversicherung um Exzedentenversicherungsverträge erweitert. Die Beklagte zu 1) übernahm zum 01.10.2016 den ersten Exzedentenversicherungsvertrag nach 50 Mio. EUR mit einer Versicherungssumme von 25 Mio. EUR (Anlage K7). Die Beklagte zu 3) übernahm zum 01.10.2016 - nachdem sie im Zusammenhang mit ihrem Vertragsangebot vom 26.09.2016 (Anlage BLD AIG 1) ein unter dem 14.11.2016 abgegebenes sog. Warranty Statement zu haftungsrelevanten Umständen in Gestalt eines „Fragebogen[s] zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern (V.)“ (Anlage BLD AIG 3) angefordert hatte - den anschließenden Exzedentenversicherungsvertrag nach 75 Mio. EUR mit einer Versicherungssumme von 25 Mio. EUR (Policen-Nr. R., Anlage K8) und blieb bis zur Versicherungsperiode 2020 an dieser Stelle am Versicherungsprogramm der N. AG beteiligt, wobei der Vertrag durch zwei Renewals in den Jahren 2018 (Anlagen BLD AIG 10, 11) und 2020 (Anlage BLD AIG 16) verlängert wurde und im Jahr 2019 eine durch einen Maklerwechsel bedingte Neupolicierung erfolgte (Anlage BLD AIG 12).
In der Versicherungsperiode 2020 war das Versicherungsprogramm mit einer vom Grundversicherer E. sowie insgesamt acht Exzedentenlayern zur Verfügung gestellten Gesamt-Versicherungssumme von 150 Mio. EUR ausgestaltet (sog. Gesamtturm) und stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. S. 19 d. Klageschrift = Bl. 22 d.A.):
Am 04.04.2019 wandte sich die N. AG mit einem als Umstandsmeldung („Circumstance reporting under Directors and Officers Insurance Policy“) betitelten Schreiben an die E., und meldete Presseberichte der Financial Times, eine Class Action in den USA (im Folgenden: „US-Sammelklage“) und behördliche Ermittlungen in Singapur (Anlage K37).
Unter dem 09.01.2020 gab die N. AG ein sog. Warranty Statement (Anlage K34) in Gestalt eines Formulars zur „Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern“ ab. Dort heißt es unter der Überschrift „Erklärung zu fehlerhaften Handlungen oder Unterlassungen“ auszugsweise:
„Sind den Repräsentanten der Gesellschaft tatsächlich oder vermeintlich fehlerhafte Handlungen oder Unterlassungen von bereits versicherten oder zu versichernden Personen und/oder Gesellschaften bekannt, die bereits zu Schadensersatzansprüchen geführt haben oder von denen anzunehmen ist, dass sie zu Schadensersatzansprüchen führen könnten, die unter die Deckung der gewünschten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern (I.Versicherung) fallen?“
Zur Beantwortung dieser Frage führten die Vorstände X. und C. als anzeigepflichtige Umstände neben den in der „Umstandsmeldung“ vom 04.04.2019 genannten Presseberichten der Financial Times, der US-Sammelklage und Ermittlungen in Singapur eine Inanspruchnahme für einen „Schadensfall S.“ und ein Bußgeld der BaFin an (Bl. 464 Anlagenband KV).
Die Nebenintervenientin der Beklagten zu 2), die U. (im Folgenden auch: „B.“) war erstmals zum 01.01.2020 als Versicherer im ersten Exzedentenlayer („first excess layer“) mit einer Deckungssumme 10 Mio. EUR im Anschluss an 15 Mio. EUR am I.Versicherungsprogramm der N. AG beteiligt. Vor dem Hintergrund des ihr übersandten Schreibens der N. AG vom 04.04.2019 formulierte die Streithelferin in ihrer (vorläufigen) Deckungsbestätigung vom 27.09.2019 (Anlage NI 12) nachfolgende Ausschlüsse und policierte den Versicherungsschutz mit Versicherungsschein vom 27.01.2020 (Anlage K23):
„Ausgeschlossene Ereignisse
Nicht versichert sind Ansprüche gegen Versicherte wegen oder aufgrund von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Financial Times gemäß Sachverhaltsdarstellung Ziffer 1 im beigefügten Anhang.
Nicht versichert sind Ansprüche gegen Versicherte wegen oder aufgrund von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Sammelklage in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Sachverhaltsdarstellung Ziffer 2 im beigefügten Anhang.
Nicht versichert sind Ansprüche gegen Versicherte wegen oder aufgrund von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Singapur Verfahren gemäß Sachverhaltsdarstellung Ziffer 3 im beigefügten Anhang.“
Die Beklagte zu 1) fungierte als Versicherer im zweiten Exzedentenlayer mit einer Versicherungssumme von 10 Mio. EUR im Anschluss an 25 Mio. EUR und als Versicherer im fünften Exzedentenlayer mit einer Versicherungssumme von 15 Mio. EUR im Anschluss an 60 Mio. EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Versicherungsscheine mit den Versicherungsschein-Nrn. N02 und N03 vom 06.03.2020 bzw. 15.06.2020 (Anlagen K14, K15) sowie die ihnen zugrundeliegenden Deckungsbestätigungen vom 27.12.2019 (Anlagen K19, K20) Bezug genommen. Der vorangegangenen Versicherungsperiode 2019 lag der Versicherungsschein vom 29.03.2019 mit der Versicherungsschein-Nr. N01 (Anlage K12) nebst Nachtrag 1 vom 29.01.2020 (Anlage BLD AGCS 27) zugrunde.
Die Besonderen Vereinbarungen in den Versicherungsscheinen der Beklagten zu 1) für die Versicherungsperiode 2020 (Anlagen K14, K15) enthalten u.a. folgende Ausschlüsse:
„2.) Nicht versichert sind Versicherungsfälle aufgrund, wegen oder im Zusammenhang mit den nachfolgend beschriebenen Sachverhalten:
„Artikel der Financial Times“ gemäß Sachverhaltsberichterstattung (vgl. E-Mail WTW an AGCS v. 20.11.2019)
„Sammelklage in den Vereinigten Staaten von Amerika“ gemäß Sachverhaltsberichterstattung (vgl. E-Mail WTW an AGCS v. 20.11.2019)
„Singapur Verfahren“ gemäß Sachverhaltsberichterstattung (vgl. E-Mail WTW an AGCS v. 20.11.2019)
3.) Nicht versichert sind Versicherungsfälle aufgrund, wegen oder im Zusammenhang mit bis zum 09.01.2020 bekannte Schäden, insbesondere wegen Ansprüchen, die bereits unter einer früher abgeschlossenen anderen I.Versicherung gemeldet wurden, dort noch gemeldet werden können oder mit solchen Ansprüchen im Zusammenhang (Serienschäden) stehen und/oder aufgrund, wegen oder im Zusammenhang mit solchen Umständen (Notices of Circumstances), die unter einer früher abgeschlossenen anderen I.Versicherung gemeldet wurden (vgl. u.a. AGCS Schadennr. DEFF00109119 „Vorwurf der Bilanzmanipulation Singapur/US Class Action“ und DEFF00109219 „Innenanspruch Toch/Jöbstl“).“
Mit Schreiben vom 10.07.2020 (Anlagen K16, K17) übersandte die Beklagte zu 1) als Nachtrag Nr. 1 zum zweiten Exzedentenlayer (Versicherungsschein-Nr. N02) eine „Bedingungs- und Prämienanpassung gem. Ziff. 9.1.3 E. OLA 2015“ sowie einen gleichlautenden Nachtrag Nr. 1 zum fünften Exzedentenlayer (Versicherungsscheinnummer N03) jeweils mit folgenden Einschränkungen:
„Zusätzlich zu den Ausschlusstatbeständen in Ziff. 7 E. OLA 2015 und weiteren getroffenen Vereinbarungen wird der folgende Ausschlusstatbestand in den Versicherungsvertrag aufgenommen:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle wegen einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin. Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle wegen eines nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig gestellten Insolvenzantrags der Versicherungsnehmerin oder - infolge eines Insolvenzantrags der Versicherungsnehmerin - eines Tochterunternehmens (z.B. Insolvenzverschleppung, verbotene Zahlungen nach Insolvenzreife) und dessen Ursachen (z.B. Bilanzmanipulation, Compliance). Unberührt hiervon bleibt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle wegen nach Stellung eines Insolvenzantrages über das Vermögen der Versicherungsnehmerin begangener Pflichtverletzungen.“
Die klägerischen Prozessbevollmächtigten wiesen diese nachträglichen Bedingungseinschränkungen mit Schreiben vom 06.08.2020 (Anlage K18) zurück.
Grundlage der von der Beklagten zu 1) ausgestellten Versicherungsscheine waren Deckungsbestätigungen vom 27.12.2019 (Anlagen K19, K20).
Die Beklagte zu 2) war als - neu hinzutretender - Versicherer im vierten Exzedentenlayer zur Versicherungsschein-Nr. N04 mit einer Versicherungssumme von 15 Mio. EUR im Anschluss an 45 Mio. EUR beteiligt (Versicherungsschein vom 21.04.2020, Anlage K21). Sie erteilte ihre Deckungsbestätigung am 17.12.2019 (Anlage K22) und policierte den Versicherungsschutz mit Versicherungsschein vom 21.04.2020 (Anlage K21) gegen eine Prämie in Höhe von 800.000,00 EUR.
In dem Versicherungsschein heißt es u.a.:
„Es gelten die Allgemeinen Bedingungen zur Versicherung für Organmitglieder und leitende Angestellte E. OLA 2015 FI sowie deren Besondere Bedingungen Nrn. 1-13 following form zur Grunddeckung bei P. (Police Nr. T.) zzgl. den Besonderen Bedingungen Nrn. 1-3 zum 1. Exzedenten bei der Swiss RE International SE NfD (Police Nr. P32594.01-00) (…)“
Die Beklagte zu 3) zeichnete im sechsten Exzedentenlayer eine Versicherungssumme von 25 Mio. EUR im Anschluss an 75 Mio. EUR und erteilte ihre Deckungsbestätigung mit Schreiben vom 28.11.2019 (Anlage K24 = BLD AIG 14), wobei das vom Versicherungsmakler der N. AG, der H. Versicherungsmakler GmbH (im Folgenden: „D.“), vorgefertigte Schreiben folgende Ausschlüsse vom Versicherungsschutz und deren vorbehaltene „finale Formulierung“ vorsieht:
„- Ausschluss Punkt 1 "Artikel der Financial Times" gemäß Sachverhaltsberichterstattung in Ihrer Mail vom 11.09.2019
- Ausschluss Punkt 2 "Sammelklage in den Vereinigten Staaten von Amerika" gemäß Sachverhaltsberichterstattung in lhrer Mail vom 11.09.2019
- Ausschluss Punkt 3 "Singapur Verfahren" gemäß Sachverhaltsberichterstattung in Ihrer Mail vom 11.09.2019
- Aktuell bekannte Schäden“
Dem Versicherungsschein der Beklagten zu 3) vom 10.07.2020 (Anlage K25) sind „Allgemeine Bedingungen“ beigefügt, in denen es heißt (Bl. 388 Anlagenband KV):
„Der Exzedentenversicherer gewährt Versicherungsschutz im Rahmen der Bedingungen des Grundvertrages sowie der gegebenenfalls in den diesem Vertrag vorangehenden Exzedentenverträgen vereinbarten besonderen Deckungseinschränkungen, sofern durch nachfolgende Regelungen nichts Gegenteiliges bestimmt ist.“
In den außerdem beigefügten „Besondere[n] Bedingungen“ sind unter „3. Ergänzende Ausschlüsse“ folgende Klauseln enthalten (Bl. 394 Anlagenband KV):
„Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
a) Sämtliche Inanspruchnahmen und sonstigen Sachverhalte, die eine Deckungsverpflichtung auslösen könnten, die in einem irgendwie gearteten mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang, gleich ob rechtlicher oder tatsächlicher Natur, mit den in der anliegender „Sachverhaltsberichterstattung“ (Anlage 1) beschriebenen Sachverhalten
Ziffer 1 „Artikel der Financial Times“
Ziffer 2 „Sammelklage in den Vereinigten Staaten von Amerika“ (Anlage 2)
Ziffer 3 „Singapur Verfahren“ stehen.
b) Sämtliche Inanspruchnahmen sonstigen Sachverhalte, die eine Deckungsverpflichtung auslösen könnten, die in einem irgendwie gearteten mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang, gleich ob rechtlicher oder tatsächlicher Natur, mit den im anliegenden Schreiben vom 09.08.2019 (Anlage 3) beschriebenen Sachverhalten „S." stehen.
c) Sämtliche Inanspruchnahmen und sonstigen Sachverhalte, die eine Deckungsverpflichtung auslösen könnten, die in einem irgendwie gearteten mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang, gleich ob rechtlicher oder tatsächlicher Natur, stehen mit am 01.01.2020 bereits bekannten Pflichtverletzungen und/oder bereits unter einer vorangehenden V. Versicherung gemeldeten Versicherungsfällen oder Umständen.“
Unter dem 13.07.2020 bat die Beklagte zu 3) die N. AG um Auskünfte und Unterlagen im Hinblick auf das TPA-Geschäft und die angeblichen Treuhandkonten (Anlage BLD AIG 25).
Zugleich machte die Beklagte zu 3) mit zwei weiteren Schreiben vom 13.07.2020 (Anlagen K29, K30 = BLD AIG 20, 21) Bedingungsanpassungen wegen Gefahrerhöhung geltend und nahm weitere Einschränkungen des Versicherungsschutzes vor, indem sie mitteilte, die Besonderen Bedingungen ihres Exzedentenvertrages um folgende Ausschlüsse zu ergänzen:
„Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind sämtliche Inanspruchnahmen und sonstige Sachverhalte, die eine Deckungsverpflichtung auslösen könnten, die in einem irgendwie gearteten mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang - gleich ob rechtlicher oder tatsächlicher Natur - mit einer fehlerhaften oder manipulierten Bilanz der N. AG stehen. Dieser Ausschluss umfasst dabei insbesondere alle Sachverhalte, die im Zusammenhang stehen mit den fehlenden o-der falsch ausgewiesenen ca. 1,9 Mrd. Euro oder der W. Sonderprüfung bzw. den diversen Berichterstattungen der Financial Times in Hinblick auf Bilanzfehler.“
„Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind sämtliche Inanspruchnahmen und sonstige Sachverhalte, die eine Deckungsverpflichtung auslösen könnten, die in einem irgendwie gearteten mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang - gleich ob rechtlicher oder tatsächlicher Natur - mit einer Insolvenzantragsstellung oder Insolvenz stehen. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind damit insbesondere Inanspruchnahmen wegen Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 93 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 3 Nr. 6, § 92 Abs. 2 AktG; § 64 Satz 1 GmbHG; § 130a Abs. 1 Satz 1 HGB; § 99 Satz 1 GenG - oder entsprechender ausländischer Vorschriften) und Insolvenzverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 15a InsO - oder entsprechender ausländischer Vorschriften).“
Mit Anwaltsschreiben vom 06.08.2020 (Anlage K31 = BLD AIG 22) wies die N. AG die Bedingungsanpassungen zurück und teilte mit, dass die Erteilung der erbetenen Auskünfte kurzfristig nicht möglich sei.
Mit E-Mail vom 20.08.2020 (Anlage BLD AIG 17) erfolgte durch D. eine Zurückweisung der im Versicherungsschein enthaltenen Ausschlussformulierungen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.09.2020 (Anlage BLD AIG 18) und 05.10.2020 (Anlage BLD AIG 19) forderte die Beklagte zu 3) den Kläger - jeweils unter Fristsetzung - erfolglos auf, sich abschließend zu einer (Nicht-)Akzeptanz der Ausschlüsse zu positionieren.
Mit Schreiben vom 17.09.2020 (Anlage BLD AIG 24) erklärte die Beklagte zu 3) die Kündigung des mit ihr geschlossenen Exzedentenvertrages zum 01.01.2021.
In der Folge erhielten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) am 18.01.2021 Zugang zu einem Datenraum, über welchen der Kläger sukzessive verschiedene Unterlagen zur Verfügung stellte, und wandten sich wiederholt mit Auskunftsverlangen an den Kläger (Anlagen BLD AIG 26-28). Wegen der im einzelnen überlassenen Unterlagen wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung der Beklagten zu 3) bzw. den Inhalt der Anlagen BLD AIG 29-41 Bezug genommen.
Dem Versicherungsprogramm liegen die Bedingungen des Grundversicherers, die E. OLA 2015 (Anlage K32), denen sich die Beklagten und die Streithelferin über die following form-Klauseln in den mit ihnen geschlossenen Versicherungsverträgen angeschlossen haben, zugrunde. In den E. OLA 2015 heißt es im Hinblick auf ein Anfechtungs- und Rücktrittsrecht:
„4.15 Verpflichtung zur Nichtausübung eines Anfechtungs- oder Rücktrittsrechts
Der Versicherer verpflichtet sich, im Versicherungsfall eine Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen einer arglistigen Täuschung, welche bei Vertragsschluss oder einer Vertragsverlängerung begangen wurde, nicht zu erklären.
Der Versicherer verpflichtet sich zudem, im Versicherungsfall einen Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen einer Anzeigepflichtverletzung, welche bei Vertragsschluss oder einer Vertragsverlängerung begangen wurde, nicht zu erklären. Die vertraglichen Folgen einer arglistigen Täuschung oder Anzeigepflichtverletzung werden abschließend durch die Ausschlüsse in 7.3 geregelt.
(…)
7.3 Ausschlüsse bei Nichtausübung eines Anfechtungs- oder Rücktrittsrechts, Ausschlussfrist
Steht dem Versicherer ein Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder zum Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung zu, das er wegen 4.15 nicht ausüben wird, gelten nachfolgende 7.3.1 - 7.3.3. Ziffer 9.1.1 findet keine Anwendung, d.h. die Anwendbarkeit der Ausschlüsse ist nicht von der Repräsentanteneigenschaft einer versicherten Person abhängig.
7.3.1 Ausschluss arglistiger oder die Anzeigepflicht verletzender versicherter Personen Täuschung oder Anzeigepflichtverletzung
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle wegen Inanspruchnahmen oder Verfahren, die auf dem Gefahrumstand beruhen, in Ansehung dessen die das Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht begründende Täuschung oder Anzeigepflichtverletzung begangen wurde. Dies gilt nur, insoweit eine Inanspruchnahme oder ein Verfahren gegen eine versicherte Person gerichtet ist, die selbst die zur Anfechtung oder zum Rücktritt berechtigende Täuschungshandlung oder Anzeigepflichtverletzung begangen hat.
7.3.2 Ausschluss aller Versicherungsfälle betreffend arglistige versicherte Personen und versicherte Personen mit Kenntnis der Arglist
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind bei arglistiger Täuschung zusätzlich zu 7.3.1 auch sämtliche anderen Versicherungsfälle wegen Inanspruchnahmen oder Verfahren, die gegen eine versicherte Person gerichtet sind, welche selbst die Täuschung vorgenommen hat.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind bei arglistiger Täuschung außerdem sämtliche Versicherungsfälle wegen Inanspruchnahmen oder Verfahren, die gegen versicherte Personen gerichtet sind, die Kenntnis von der arglistigen Täuschung hatten, es sei denn, sie haben den Gefahrumstand, über den getäuscht wurde, unverzüglich nach Kenntniserlangung angezeigt.
7.3.3 Ausschlussfrist für Versicherer
Der Versicherer kann sich auf die Ausschlüsse der 7.3.1 und 7.3.2 nur innerhalb eines Monats seit Kenntniserlangung von der Anzeigepflichtverletzung oder Täuschung berufen, wobei die den Ausschluss tragenden Umstände anzugeben sind. Der Versicherer darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung angeben, sofern die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist.“
Mit Schreiben vom 09.07.2020 (Anlage K35) erklärte die Beklagte zu 2) die Anfechtung des Versicherungsvertrages und zusätzlich den Rücktritt. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:
„Grundlage für den Abschluss dieses Vertrages sind die Angaben geworden, die der CEO der Gemeinschuldnerin, Herr K., und der CFO der Gesellschaft, C., in dem von ihnen am 09.01.2020 unterzeichneten „Warranty Statement“ gemacht haben.
Dort heißt es unter der Überschrift „Erklärung zu fehlerhaften Handlungen oder Unterlassungen“ wörtlich u.a. wie folgt:
„Sind den Repräsentanten der Gesellschaft tatsächlich oder vermeintlich fehlerhafte Handlungen oder Unterlassungen von bereits versicherten o-der zu versichernden Personen und/oder Gesellschaften bekannt, die bereits zu Schadensersatzansprüchen geführt haben oder von denen anzunehmen ist, dass sie zu Schadensersatzansprüchen führen könnten, die unter die Deckung der gewünschten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern (I.Versicherung) fallen?“
In Beantwortung dieser Fragen haben beide Repräsentanten der Gesellschaft Angaben gemacht, die allerdings die tatsächlichen Gegebenheiten, bei deren Kenntnis wir den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätten, nicht erfassen.
Wie uns aus der Presseberichterstattung der vergangenen Woche bekannt geworden ist, haben jedenfalls die Mitglieder des Vorstandes dieser Gesellschaft, insbesondere die Herrn X., C. und QK. [sic], daran mitgewirkt, dass über mehrere Jahre hinweg die Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft über die wahren finanziellen Verhältnisse des Unternehmens getäuscht wurden.
So sind etwa Geldbeträge in Höhe von € 1,9 Mrd. in Bezug auf die man seitens des Vorstandes der Gesellschaft bislang angegeben hat, dass sie sich im Vermögen des Unternehmens befinden würden, tatsächlich nicht existent.
(…)
Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass der Vorstand der Gemeinschuldnerin rechtswidrig an Bilanzfälschungen und Betrugshandlungen beteiligt war, bei deren Kenntnis wir den Vertrag mit der Gemeinschuldnerin niemals abgeschlossen hätten.“
In einem internen Bericht der Compliance-Abteilung der N. AG („Investigation ‚TPA Reality Check‘“) vom 26.03.2021 (Anlage BLD AGCS 14 = BLD AIG 31), den Beklagten im Juni bzw. Juli 2021 zur Verfügung gestellt, heißt es auszugsweise:
„D. Wesentliche Erkenntnisse unserer Untersuchung
Nach unserer Einschätzung hatte N. kein signifikantes reales Geschäft mit den drei TPA-Partnern und die dafür eingerichteten Treuhandguthaben existierten zu keinem Zeitpunkt.
(…)
8. Es gibt keinerlei belastbaren Beleg dafür, dass das TPA-Geschäft existiert hätte.
(…)
- Insgesamt sind wir der Auffassung, dass bei allen allgemeinen Schwierigkeiten, die Nichtexistenz eines Geschäfts nachzuweisen, die Nichtexistenz des TPA-Geschäfts der N. belegt ist.
9. Die Ermittlungsbehörden im In- und Ausland gehen ebenso wie wir davon aus, dass das TPA-Geschäft nicht existierte.“
Mit Schreiben vom 29.10.2021 (Anlage K33) erklärte die Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger die Anfechtung des Versicherungsvertrages. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:
„Das in den Jahresabschlüssen im Zusammenhang mit dem Drittpartnergeschäft als Aktivposten bilanzierte Treuhandvermögen der N. AG war nach unserer aktuellen Überzeugung jedenfalls seit 2015 nicht in der Form vorhanden, wie es auch uns gegenüber angegeben wurde, so dass die Bilanzen in erheblicher Höhe gefälscht waren. Die N. AG hat uns diesen aufklärungspflichtigen Umstand vor Vertragsabschluss nicht mitgeteilt.“
Mit Schreiben vom 15.12.2021 (Anlage K36 = BLD AIG 43) erklärte auch die Beklagte zu 3) die Anfechtung des Versicherungsvertrages und vorsorglich den Rücktritt. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:
„Grundlage für den Vertragsschluss waren u.a. die von der VN in einem „Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern (V.)“ (nachfolgend „Warranty Statement“) gemachten Angaben. Dieses Warranty Statement datiert auf den 14.11.2016 und wurde von Herrn QJ. und Herrn Thorsten Holten unterzeichnet. (…)
Sie sind nach den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen zu der Einschätzung gelangt, dass die VN kein signifikantes, reales Geschäft mit den drei TPA Partnern YM. KT. und WL.. hatte und die dafür angeblich eingerichteten Treuhandguthaben zu keinem Zeitpunkt existierten. (…)
Konsequenz hieraus ist, dass seit 2015 alle Jahresabschlüsse, Halbjahres- und Quartalsberichte der VN erhebliche Falschangaben enthalten und die uns gegenüber im Warranty Statement gemachten Angaben ebenfalls falsch sind. Aufgrund der Nichtexistenz der angeblichen Treuhandguthaben wurden seit 2015 insbesondere die Beteiligungsbuchwerte, die Treuhandguthaben und lntercompany-Forderungen gegenüber den mit dem TPA-Geschäft befassten Gesellschaften zu hoch ausgewiesen und waren damit überbewertet. (…)
Damit steht fest, dass wir bei Vertragsschluss bzw. im Rahmen der Renewals wiederholt über risikoerhebliche Umstände getäuscht wurden, (…)
5. Vor diesem Hintergrund erklären wir hiermit wegen arglistiger Tauschung gem. § 123 Abs. 1 BGB, § 22 VVG die
Anfechtung
des V. Exzedentenvertrags bzw. aller unserer Willenserklärungen, die auf Abschluss oder Verlängerung des V. Exzedentenvertrages gerichtet sind. (…)
Darüber hinaus erklären wir vorsorglich auch den Rücktritt vom V. Exzedentenvertrag wegen arglistiger/vorsätzlicher vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 2 VVG.
Zudem zeigen wir an dass wir uns hilfsweise auch auf die Ausschlüsse in Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 der E. OLA 2015 berufen. (…)“
Der Kläger ist der Ansicht, die Hauptanträge seien zulässig, insbesondere bestehe das nötige Feststellungsinteresse wegen drohender Verjährung (Bl. 41, 523 f. d.A.). Die jeweiligen Feststellungsanträge seien auch begründet, denn es bestehe ein Anspruch auf Deckungsschutz. Auf eine wirksame Anfechtung könnten sich die Beklagten nicht berufen, da ihnen aufgrund der Anfechtungsregelung in Ziff. 4.15 E. OLA 2015 bereits kein Anfechtungsrecht zugestanden habe. Die Klausel sei marktüblich und wirksam; daran ändere auch ein Anschluss an die Grundbedingungen following form nichts (Bl. 42-45, 526-539, 781-789 d.A.). Sich auf eine Unwirksamkeit der im Lichte der durch das „Comroad“-Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.08.2005 - 4 U 140/04, NJW-RR 2006, 1260) und der „Heros II“-Entscheidung des BGH (Beschluss vom 21.09.2011 - IV ZR 38/09, NJW 2012, 296) zur Vermeidung von Versicherungsschutzlücken etablierten sog. qualifizierten Severability-Klausel zu berufen, stehe im Widerspruch zum Verhalten der Beklagten auf dem Markt. Eine Unwirksamkeit ergebe sich insbesondere nicht aus einer Unvereinbarkeit mit der Heros II-Rechtsprechung des BGH, da die streitgegenständliche Klausel gerade keinen Anfechtungsverzicht darstelle, sondern eine Verpflichtung zur Nichtausübung des Anfechtungsrechts verbunden mit entsprechenden Risikoausschlüssen für die arglistig täuschenden versicherten Personen, um im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen einer Arglistanfechtung in der als Gruppenversicherung ausgestalteten I.Versicherung den Versicherungsschutz der redlich versicherten Personen zu gewährleisten. Und selbst wenn von einer Unwirksamkeit der Klausel auszugehen sei, würde dies lediglich die arglistig handelnden Versicherten berühren und nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führen (Bl. 539-541 d.A.).
Dessen ungeachtet liege auch kein Anfechtungsgrund vor, denn es fehle an einer kausalen Täuschung (Bl. 45-51, 541-545, 789 f. d.A.). Hierzu behauptet der Kläger insbesondere, dass alle wesentlichen Vorwürfe gegen die N. AG zum Zeitpunkt der Deckungsbestätigungen bekannt und von den Beklagten in ihre erheblichen Prämien(steigerungen) bewusst eingepreist worden seien; die aufgerufenen Prämien seien mit dem „allgemeinen Marktumfeld“ nicht zu erklären. Daran ändere auch das Warranty Statement vom 09.01.2020 nichts, weil es erkennbar unvollständig gewesen sei, die Beklagten aber bewusst von Nachfragen abgesehen und stark erhöhte Prämien eingefordert hätten. Im Hinblick auf die Beklagte zu 2) scheitere eine Kausalität zudem daran, dass das Warranty Statement vom 09.01.2020 erst nach der Deckungsbestätigung vom 17.12.2019 abgegeben worden sei.
Die Anfechtungen der Beklagten zu 1) und 3) vom 29.10.2021 bzw. 15.12.2021 seien zudem zu spät erfolgt, da die Anfechtungsfrist gem. § 124 Abs. 1 BGB mit der ad-hoc-Mitteilung vom 22.06.2020 bzw. spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 25.08.2020 begonnen habe (Bl. 51-53, 524-526 d.A.). Daran änderten zu diesem Zeitpunkt noch laufende Ermittlungen des Klägers und der Staatsanwaltschaft nichts, denn für den Fristbeginn sei die vollständige Aufklärung aller Details nicht erforderlich, sondern ausreichend sei der spätestens im August 2020 bestehende Gesamteindruck, dass eine anfechtungsrelevante Täuschung vorgelegen habe (Bl. 778-780 d.A.).
Der von den Beklagten zu 2) und 3) erklärte Rücktritt sei unwirksam, weil das Rücktrittsrecht gem. Ziff. 4.15 E. OLA 2015 wirksam ausgeschlossen sei. Dieser Ausschluss sei auch wirksam (Bl. 53, 546 d.A.).
Die von den Beklagten zu 1) und 3) erklärten Bedingungsanpassungen wegen Gefahrerhöhungen seien mit Blick auf die in Ziff. 9.1.3 E. OLA 2015 abschließend definierten als Gefahrerhöhung geltenden Umstände unwirksam (Bl. 53, 547 f., 791 f. d.A.) und erst recht unwirksam seien die in den Besonderen Bedingungen der Beklagten zu 3) nachgeschobenen Ausschlüsse, weil sie weit über das hinausgingen, was noch als Konkretisierung der Ausschlüsse in der Deckungsbestätigung zu verstehen sei und es nicht im Belieben des Versicherers stehe, die Reichweite des Deckungsschutzes nachträglich zu seinen Gunsten anzupassen (Bl. 54, 548 f. d.A.). Ohnehin falle der dem Haftungsverfahren zugrundeliegende Sachverhalt nicht unter die nachgeschobenen Ausschlüsse der Beklagten zu 3) (Bl. 549-553 d.A.).
Bei den Schreiben vom 24., 29. und 30.06.2020 sowie vom 27.07.2020 (Anlagen K38-41) handele es sich um den Anforderungen nach Ziff. 2.8 E. OLA 2015 genügende Schaden- und Umstandsmeldungen (Bl. 39, 546, 790 f. d.A.).
Hilfsweise - für den Fall des Unterliegens mit den Hauptanträgen - begehrt der Kläger die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen des Werbens mit und der Verwendung eines unwirksamen Anfechtungsausschlusses. Die dahingehenden Hilfsanträge zu 1. seien zulässig, weil eine Bezifferung aufgrund des noch laufenden Organhaftungsverfahrens nicht möglich bzw. unzumutbar sei (Bl. 55, 553 f., 792 d.A.). Die Begründetheit ergebe sich aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten, wobei sie wegen der following form-Vereinbarungen in ihren jeweiligen Versicherungsverträgen als Verwenderinnen der Anfechtungsregelung aus den Bedingungen des Grundversicherers anzusehen seien, und es liege auch ein kausaler Schaden vor (Bl. 55 f., 554 f., 793 f. d.A.). Im Fall der Wirksamkeit der Arglistanfechtung seien die Beklagten ihm, dem Kläger, zur Rückzahlung der auf die jeweiligen Versicherungsverträge gezahlten Prämien zzgl. Versicherungssteuer verpflichtet (Hilfsanträge zu 2.); § 39 Abs. 1 S. 2 VVG stehe dem nicht entgegen (Bl. 555 f., 794 d.A.).
Im Hinblick auf die Beklagte zu 3) macht der Kläger zudem mit dem Hilfsantrag zu III.3. eine rückwirkende Anpassung des Versicherungsscheins vom 10.07.2020 an die Deckungsbestätigung vom 28.11.2019 geltend (Bl. 56-58, 556, 794 f. d.A.).
Der Streithelfer des Klägers ist dem Rechtsstreit mit am 17.10.2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 717 f. d.A.) aufseiten des Klägers beigetreten.
Der Kläger und sein Streithelfer beantragen,
I. im Hinblick auf die Beklagte zu 1)
festzustellen, dass die mit der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge mit den Versicherungsscheinnummern N01, N02 und N03 wirksam sind und insbesondere nicht durch die Anfechtungs- und Rücktrittserklärung der Beklagten zu 1 vom 29. Oktober 2021 nichtig sind oder aufgehoben wurden;
festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, den versicherten Personen aus den Versicherungsverträgen mit den Versicherungsscheinnummern N01, N02 und N03 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für folgende Vorgänge zu gewähren:
Klage vor dem LG München I vom 21. Dezember 2021, Az. 5 HK O 17452/21
Umstandsmeldungen vom 24., 29., 30. Juni und vom 27. Juli 2020
Umstandsmeldung vom 4. April 2019
und festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger bzw. der N. AG sowie den Tochtergesellschaften im Sinne von Ziff. 3.1 der E. OLA 2015 der bzw. deren Insolvenzverwaltern aus den genannten Versicherungsverträgen bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die genannten Vorgänge zu gewähren;
hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte zu 1 gegenüber dem Kläger bzw. der N. AG sowie den Tochtergesellschaften im Sinne von Ziff. 3.1 der E. OLA 2015 bzw. deren Insolvenzverwaltern und den versicherten Personen zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie in den Versicherungsverträgen mit den Versicherungsscheinnummern N01, N02 und N03 einen unwirksamen Anfechtungsausschluss verwendet und den Versicherungsvertrag am 29. Oktober 2021 angefochten hat;
die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger EUR 684.250 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen;
II. im Hinblick auf die Beklagte zu 2)
festzustellen, dass der mit der Beklagten zu 2 abgeschlossene Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N04 wirksam ist und insbesondere nicht durch die Anfechtungs- und Rücktrittserklärung der Beklagten zu 2 vom 9. Juli 2020 nichtig ist oder aufgehoben wurde;
festzustellen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, den versicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N04 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für folgende Vorgänge zu gewähren:
Klage vor dem LG München I vom 21. Dezember 2021, Az. 5 HK O 17452/21
Umstandsmeldungen vom 24., 29., 30. Juni und vom 27. Juli 2020
und festzustellen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, dem Kläger bzw. der N. AG sowie den Tochtergesellschaften im Sinne von Ziff. 3.1 der E. OLA 2015 der bzw. deren Insolvenzverwaltern aus den genannten Versicherungsverträgen bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die genannten Vorgänge zu gewähren;
hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte zu 2 gegenüber dem Kläger bzw. der N. AG sowie den Tochtergesellschaften im Sinne von Ziff. 3.1 der E. OLA 2015 bzw. deren Insolvenzverwaltern und den versicherten Personen zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie in dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N04 einen unwirksamen Anfechtungsausschluss verwendet und den Versicherungsvertrag am 9. Juli 2020 angefochten hat;
die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger EUR 952.000 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen;
III. im Hinblick auf die Beklagte zu 3)
festzustellen, dass der mit der Beklagten zu 3 abgeschlossene Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N05 wirksam ist und insbesondere nicht durch die Anfechtungs- und Rücktrittserklärung der Beklagten zu 3 vom 15. Dezember 2021 nichtig ist oder aufgehoben wurde;
festzustellen, dass die Beklagte zu 3 verpflichtet ist, den versicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N05 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für folgende Vorgänge zu gewähren:
Klage vor dem LG München I vom 21. Dezember 2021, Az. 5 HK O 17452/21
Umstandsmeldungen vom 24., 29., 30. Juni und vom 27. Juli 2020
Umstandsmeldung vom 4. April 2019
und festzustellen, dass die Beklagte zu 3 verpflichtet ist, dem Kläger bzw. der N. AG sowie den Tochtergesellschaften im Sinne von Ziff. 3.1 der E. OLA 2015 der bzw. deren Insolvenzverwaltern aus den genannten Versicherungsverträgen bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die genannten Vorgänge zu gewähren;
festzustellen, dass die in dem Versicherungsschein zu dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten zu 3 mit der Versicherungsnummer N05 für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2021 unter Ziff. 3 („Ergänzende Ausschlüsse“) der Besonderen Bedingungen formulierten Ausschlussklauseln unwirksam sind.
hilfsweise zu 1. und 2.
1. festzustellen, dass die Beklagte zu 3 gegenüber dem Kläger bzw. der N. AG sowie den Tochtergesellschaften im Sinne von Ziff. 3.1 der E. OLA 2015bzw. deren Insolvenzverwaltern und den versicherten Personen zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie in dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N05 einen unwirksamen Anfechtungsausschluss verwendet und den Versicherungsvertrag am 15. Dezember 2021 angefochten hat;
2. die Beklagte zu 3 zu verurteilen, an den Kläger EUR 133.756 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen;
hilfsweise zu 3.
3. die Beklagte zu 3 zu verurteilen, den Versicherungsschein zu dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N05 für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2021 unter Ziff. 3 („Ergänzende Ausschlüsse“) der Besonderen Bedingungen so abzuändern oder neu auszustellen, dass der Inhalt des Versicherungsscheins der Deckungsbestätigung vom 28. November 2019 entspricht.
IV. sowie
die Nebenintervention der U. zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Nebenintervenientin beantragt,
die Nebenintervention zuzulassen;
die Klage im Hinblick auf den Klageantrag zu II.2. abzuweisen;
dem Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die mit ihr geschlossenen Versicherungsverträge wirksam wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB iVm § 22 VVG angefochten zu haben. Die Anfechtungsregelung in Ziff. 4.15 E. OLA 2015 sei unwirksam. Es handele sich um einen Anfechtungsausschluss, der sich nach der „Heros-II“-Rechtsprechung als unwirksam darstelle (Bl. 150 ff., 640 ff. d.A.). Auch unabhängig davon sei von einer Unwirksamkeit der Klauseln auszugehen (Bl. 160 ff. d.A.). Die Beklagte zu 1) behauptet, von der N. AG bzw. ihren Repräsentanten durch das Warranty Statement vom 09.01.2020 (Anlage K34) und im Hinblick auf die Versicherungsperiode 2019 durch Unterlassen (Verletzung einer sponanten Anzeigepflicht, da für Nachfragen kein Anlass bestanden habe) arglistig darüber getäuscht worden zu sein, dass das Drittpartnergeschäft insgesamt nicht existierte und insoweit die Bilanzen in erheblichem Umfang manipuliert waren und falsche Informationen enthielten (Bl. 170 ff., 639 d.A.). Sie vertritt die Auffassung, dass jedenfalls die Kenntnis von RB., WB., QJ. und K. der N. AG zuzurechnen sei (Bl. 178 ff. d.A.). Die Täuschung sei kausal für die von ihr, der Beklagten zu 1), abgegebenen Willenserklärungen gewesen (Bl. 185 f. d.A.). Die Anfechtungserklärung vom 29.10.2021 (Anlage K33) sei auch nicht verfristet gewesen, denn die Anfechtungsfrist habe nicht spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 25.08.2020 zu laufen begonnen (Bl. 139, 186 ff. d.A.). Hierzu trage der Kläger ins Blaue hinein vor. Es fehle zudem an sicherer - positiver - Kenntnis, denn die mangelnde Existenz des Drittpartnergeschäfts sei außerhalb der N. AG nicht bekannt gewesen und sie, die Beklagte zu 1), habe vor dem 29.10.2020 keine sichere Kenntnis gehabt. Selbst nach Angaben des Klägers habe am 09.11.2020 allenfalls der Verdacht bestanden, dass es das TPA-Geschäft „ganz oder teilweise“ nicht gegeben habe (Bl. 139, 188, 638 f. d.A.). Erst deutlich nach dem 19.05.2021 habe (für den Kläger) endgültig festgestanden, dass es das bilanzierte TPA-Geschäft in Gänze nicht gegeben habe (Bl. 190 d.A.).
Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2) die Feststellung von Versicherungsschutz begehrt, ist die Beklagte zu 1) der Ansicht, dass ein solcher - auch ungeachtet der Anfechtung - nicht bestehe. Für die Versicherungsperiode 2019 (Versicherungsschein-Nr. N01) fehle es mangels wirksamer Umstandsmeldung und aufgrund abbedungener Nachhaftung an einem Versicherungsfall (Bl. 191-194, 636 f. d.A.). Im Hinblick auf die Versicherungsperiode 2020 (Versicherungsschein-Nrn. N02, N03) unterfalle das Haftungsverfahren vor dem LG München I nicht dem Versicherungsschutz des Vertrages, weil es vom Ausschluss in den Besonderen Bedingungen erfasst sei, und für Umstandsmeldungen sei kein Versicherungsschutz zu gewähren, weil die vorsorgliche Meldung von Umständen als solche nicht geeignet sei, einen Versicherungsfall zu begründen (Bl. 199 f., 637 f. d.A.). Der Hilfsantrag zu I.1. sei unzulässig und unbegründet, während der Hilfsantrag zu II.2. unbegründet sei (Bl. 200 ff., 652 d.A.).
Auch die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass der mit ihr geschlossene Versicherungsvertrag infolge einer wirksamen Anfechtung ex tunc nichtig sei. Sie sei durch das Warranty Statement vom 09.01.2020 getäuscht worden, weil es im Hinblick auf die vorsätzlich verschwiegenen Bilanzmanipulationen offensichtlich unzutreffend gewesen sei und sie den Vertrag mit der N. AG bei Offenbarung bzw. Kenntnis der wahren Umstände niemals abgeschlossen hätte (Bl. 225 ff., 617 f., 621 f. d.A.). Diese Täuschung sei auch für die Abgabe der Vertragserklärung der Beklagten zu 2) kausal gewesen. Unschädlich sei, dass das Warranty Statement vom 09.01.2020 nach dem Versicherungsbeginn am 01.01.2020 abgegeben worden sei, denn sie, die Beklagte zu 2), habe sich die Deckung in der Deckungsbestätigung vom 17.12.2019 ausdrücklich bis zu dessen Eingang vorbehalten (Bl. 622 d.A.). Die Anfechtung sei weder verfristet noch durch vertragliche Beschränkung in den E. OLA 2015 eingeschränkt, insbesondere liege kein wirksamer Anfechtungsausschluss vor (Bl. 229-249 d.A.).
Daneben sei sie, die Beklagte zu 2), mit Erklärung vom 09.07.2020 gem. § 19 Abs. 2 VVG wirksam vom Vertrag zurückgetreten, weil die Repräsentanten der N. AG mit der Abgabe des unvollständigen Warranty Statements eine Anzeigepflicht i.S.d. § 19 Abs. 1 VVG verletzt hätten (Bl. 250 d.A.). Das Rücktrittsrecht sei weder nach § 19 Abs. 3 VVG noch nach den Ziffern 4.15 und 7.3 Cubb OLA 2015 ausgeschlossen.
Der Hilfsantrag zu II.1. sei unzulässig, weil es dem Kläger - wie sich aus dem Hilfsantrag zu II.2. ergebe - eine Bezifferung möglich sei. Zudem scheide der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verwendens eines unwirksamen Anfechtungsausschlusses aus, weil die betreffende Klausel nicht von ihr, der Beklagten zu 2), verwendet, sondern von der Versicherungsmaklerin der N. AG vorgegeben worden sei, und es an einer Pflichtverletzung fehle (Bl. 250 ff. d.A.). Auch der auf Prämienrückzahlung gerichtete Hilfsantrag zu II.2. sei unbegründet (Bl. 252 d.A.).
Die Beklagte zu 3) ist der Ansicht, dass wegen der Zurückweisung der Ausschlüsse in Ziffer 3 der Besonderen Bedingungen mit der Klageschrift bereits kein wirksamer Exzedentenvertrag für das Policenjahr 2020 zustande gekommen sei (Bl. 275 d.A.). Sie trägt vor, dass der mit ihr geschlossene Exzedentenversicherungsvertrag aufgrund der einer wirksam erklärten Arglistanfechtung vom 15.12.2021 als von Anfang an nichtig anzusehen sei. Die Anfechtungsregelung in den E. OLA 2015 sei - unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung und Literatur - unwirksam (Bl. 316-336, 590-605 d.A.). Sie sei sowohl bei Vertragsschluss als auch im Rahmen der Renewals 2018 und 2020 arglistig von der N. AG getäuscht worden, denn es habe eine Offenbarungspflicht bestanden und die Fragen im Fragebogen/Warranty Statement vom 14.11.2016 seien wider besseres Wissen falsch beantwortet worden; entgegen der Behauptung des Klägers seien auch keine „aus der Presse bekannten Risiken eingepreist“ worden (Bl. 336-341, 589 f. d.A.). Die für Vorsatz bzw. Arglist erforderliche positive Kenntnis ihrer Repräsentanten - namentlich K., RB., QJ., WB. und KO. - sei der N. AG zurechenbar (Bl. 342-354 d.A.). Die Täuschungen seien kausal für ihre auf den Abschluss des Vertrages zum 01.10.2016 sowie auf die Verlängerungen dieses Vertrages im Rahmen der Renewals 2018 und 2020 gerichteten Erklärungen gewesen (Bl. 341 f. d.A.). Schließlich sei die Anfechtung auch fristgerecht erfolgt, denn sie, die Beklagte zu 3), habe im Jahr 2020 keine positive Kenntnis gehabt, wozu es auch an schlüssigem Vortrag des Klägers fehle (Bl. 309, 354-357, 588 f. d.A.).
Die Bedingungsanpassungen mit Schreiben vom 13.07.2020 (Anlagen BLD AIG 20, 21) seien wirksam; insbesondere sei eine Berufung des Klägers auf die abschließende Regelung in Ziff. 9.1.3 E. OLA 2015 treuwidrig (Bl. 358 f. d.A.). Gleichermaßen wirksam seien die von ihr, der Beklagten zu 3), unter Ziff. 3 der Besonderen Bedingungen 2020 aufgenommenen Ausschlüsse, denn die Einigung über die Ausschlüsse habe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt ihrer finalen Formulierung gestanden und ihr, der Beklagten zu 3), habe seinerzeit - anders als der Streithelferin der Beklagten zu 2) - die der (Vor-)Formulierung in der Deckungsbestätigung zugrundeliegende Sachverhaltsdarstellung nicht vorgelegen (Bl. 359 f. d.A.). Die streitgegenständliche Haftungsklage (OCAP-Klage) unterfalle nicht nur dem Ausschluss gem. Ziff. 3 der Besonderen Bedingungen 2020, sondern - wie vom OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20.09.2023 - I-4 U 117/23, NZG 2023, 1475) entschieden - auch dem von der Streithelferin, der B., als erster Exzedentin im Programm 2020 (10 Mio. EUR xs 15 Mio. EUR) vereinbarten Ausschluss, auf den sie, die Beklagte zu 3), sich ebenfalls berufen könne (Bl. 361-369, 588, 606 f. d.A.).
Die Klage sei unbegründet, soweit der Kläger für bestimmte Umstandsmeldungen Versicherungsschutz begehre, denn Umstandsmeldungen stellten keinen Versicherungsfall dar (Bl. 369 f. d.A.). Hinzu komme, dass es an einer Umstandmeldung in 2019 fehle, da das Schreiben vom 04.04.2019 nicht die Anforderungen an eine Umstandsmeldung i.S.v. Ziff. 2.8 Abs. 1 E. OLA 2015 erfülle und - unstreitig - nur an den Grundversicherer, die E., nicht aber an sie, die Beklagte zu 3), übersandt worden sei (Bl. 370-373, 605 d.A.).
Der auf Schadensersatz gerichtete Hilfsantrag zu III.1. sei unzulässig und unbegründet, insbesondere fehle es an einer Pflichtverletzung und einem kausalen Schaden (Bl. 374-377, 610 f. d.A.). Der auf Prämienrückzahlung gerichtete Hilfsantrag zu II.2. sei mit Blick auf § 39 Abs. 1 S. 2 VVG ebenfalls unbegründet (Bl. 377-378 d.A.).
Der auf die Ausstellung eines der Deckungsbestätigung vom 28.11.2019 entsprechenden Versicherungsscheins gerichtete Hilfsantrag zu III.3. sei mangels Bestimmtheit unzulässig. Zudem sei er unbegründet, weil es in Ermangelung einer Einigung der Parteien auf die vorbehaltene Formulierung der Ausschlüsse keine Vertragsverlängerung für das Jahr 2020 gegeben habe (Bl. 379 f. d.A.).
Die Beklagten meinen, die Versicherungsbedingungen seien von der Versicherungsnehmerin, der N. AG, bzw. deren Versicherungsmakler (D.) gestellt worden; sie, die Beklagten, würden auch nicht durch die following form-Klauseln in den Exzedentenverträgen zu Verwenderinnen (Bl. 358 f., 610 d.A.).
Mit am 31.10.2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 722 ff. d.A.) hat die Nebenintervenientin den Beitritt aufseiten der Beklagten zu 2) erklärt.
Die Nebenintervenientin hält den Feststellungsantrag zu II.2. mangels hinreichender Bestimmtheit und Prozessführungsbefugnis des Klägers für unzulässig; der Kläger könne nicht pauschal sämtliche Deckungsansprüche einer unbestimmten Anzahl nicht näher bezeichneter versicherter Personen an sich ziehen (Bl. 725-730 d.A.). Der Feststellungsantrag sei auch unbegründet, denn der Kläger habe keinen (eigenen) Deckungsanspruch gegen die Beklagte zu 2). Eine Anspruchsgrundlage für eine Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin bzw. dem Kläger sei nicht ersichtlich, insbesondere ergebe sie sich nicht aus der Company Reimbursement-Klausel in Ziff. 1.2 E. OLA 2015 (Bl. 730 f. d.A.). Ein Deckungsanspruch sei zudem wegen der wirksamen Serienschadenklausel in den Allgemeinen Bedingungen des Grundversicherers (Ziff. 8.7.1, 8.7.2 E. OLA 2015) ausgeschlossen, weil der Versicherungsfall gem. Ziff. 1.1.1 Abs. 1 E. OLA 2015 bereits mit der Erhebung der US-Sammelklage am 08.02.2019 (Anlage NI 1) eingetreten bzw. verklammert sei (Bl. 739-753 d.A.). Zudem sei die OCAP-Klage mit Blick auf die von der Beklagten zu 2) und ihr, der Streithelferin, individuell ausgehandelten Besonderen Bedingungen (Anlage NI12) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen; maßgeblich sei ein weiter Anwendungsbereich der Ausschlusstatbestände, es genüge jeglicher „Zusammenhang“ der behaupteten Pflichtverletzungen mit den gemeldeten Sachverhalten (Bl. 760-768 d.A.). Im Hinblick auf den Klageantrag zu II.2. begehrt die Streithelferin ein klageabweisendes Teilurteil (Bl. 768-770 d.A.).
Zur Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin vor, dass sie ein gewichtiges rechtliches Interesse an einer möglichst baldigen Klärung der Sach- und Rechtslage habe und aus Gründen der Prozessökonomie ein Teilurteil geboten sei (Bl 770 d.A.). Ein rechtliches und nicht nur wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse am Obsiegen der Beklagten zu 2) ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sie, die Nebenintervenientin, wie die Beklagte zu 2) an dem I.Versicherungsprogramm beteiligt sei und eine Leistungspflicht ablehne. Eine Entscheidung über die Wirksamkeit und Reichweite der Deckungsausschlüsse wirke sich unmittelbar auf ihren Exzedentenvertrag und damit auf ihr Rechtsverhältnis zum Kläger aus (Bl. 822 f. d.A.). Außerdem sei ihr, der Nebenintervenientin, für den Fall der Nichtabgabe einer Verjährungsverzichtserklärung vom Klägervertreter eine gerichtliche Inanspruchnahme in Aussicht gestellt worden; eine Klageerhebung abzuwarten, sei ihr nicht zumutbar (Bl. 824 f. d.A.). Schließlich ergebe sich das rechtliche Interesse als „minus“ aus der dadurch geschaffenen Unsicherheit und Ungewissheit, die zu einer negativen Feststellungsklage berechtige (Bl. 825 f. d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 13.11.2025 (Bl. 838 f. d.A.) Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
A.
Die Klage ist überwiegend zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Im Übrigen unterliegt sie der Abweisung.
I.
Die Klage ist mit Ausnahme des Hauptantrags zu III.3. und des Hilfsantrages zu III.3. zulässig.
1.
Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folgt - ungeachtet der Frage, ob sich eine (ausschließliche) örtliche Zuständigkeit aus der Gerichtsstandsvereinbarung gem. Ziff. 11.5 S. 2 E. OLA 2015 (Anlage K32, Bl. 451 Anlagenband KV), welche nach den following form-Klauseln auch für die Exzedentenversicherungsverträge gilt, ergibt - aus § 39 S. 1 ZPO, denn die Beklagten haben sich rügelos zur Hauptsache eingelassen.
2.
Der Hauptantrag zu III.3. ist unzulässig. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die „Ergänzenden Ausschlüsse“ der Besonderen Bedingungen unwirksam sind, fehlt es an dem notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Insoweit mag sich der Feststellungsantrag zu III.3. auf ein feststellungsfähiges Element beziehen, denn anders als bloße Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Rechte oder Pflichten sowie Inhalt und Umfang einer Leistungspflicht Gegenstand der Feststellung sein (vgl. BGH, Urteil vom 02.09.2021 - VII ZR 124/20 -, Rn. 25, juris; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, § 256 ZPO Rn. 24). Es mangelt aber am Feststellungsinteresse des Klägers. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 02.09.2021 - VII ZR 124/20 -, Rn. 33, juris; Zöller/Greger, 36. Aufl. 2025, § 256 ZPO Rn. 12). Daran fehlt es vorliegend, weil der Kläger mit dem Feststellungsantrag zu III.2. die Gewährung von Versicherungsschutz umfassend - d.h. auch im Hinblick auf die mit den Besonderen Bedingungen formulierten Ausschlussklauseln - zur Überprüfung gestellt hat. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse des Klägers betreffend die Wirksamkeit der ergänzenden Ausschlüsse ist nicht ersichtlich.
3.
Auch der Hilfsantrag zu III.3. ist unzulässig, denn es fehlt an der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO notwendigen Bestimmtheit des Antrages.
Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 21.11.2017 - II ZR 180/15 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 14.12.1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 jeweils m.w.N.). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses der Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie ihrem Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - I ZR 168/00 -, BGHZ 153, 69-82, Rn. 46; BeckOK/Elzer, 58. Ed. 1.9.2025, § 308 ZPO Rn. 19).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist der auf eine Verurteilung der Beklagten zu 3), den von ihr ausgestellten Versicherungsschein im Hinblick auf die dort enthaltenen Ausschlüsse „so abzuändern oder neu auszustellen, dass der Inhalt des Versicherungsscheins der Deckungsbestätigung vom 28. November 2019 entspricht“, gerichtete Klageantrag nicht hinreichend bestimmt, denn ein Leistungsantrag muss die Handlung, auf deren Vornahme geklagt wird, so genau wie möglich bezeichnen (vgl. Zöller/Greger, 36. Aufl. 2025, § 253 ZPO Rn. 13g; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, § 253 ZPO Rn. 140). Welche Formulierungsinhalte der Kläger von der Beklagten zu 3) begehrt, ist dem Antrag nicht ansatzweise zu entnehmen und kann mit Blick auf § 308 Abs. 1 ZPO auch nicht dem Gericht überlassen werden; vielmehr droht die Unbestimmtheit des Leistungsantrags, den Streit in ein etwaiges Vollstreckungsverfahren zu verlagern. Dabei ist es dem Kläger, der meint, dass es einen „dokumentierten Parteiwillen“ gebe (Bl. 556 d.A.), ohne Weiteres möglich und zumutbar, die von ihm begehrte Umformulierung im Antrag näher zu konkretisieren. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass vergleichbare Bemühungen bereits vorgerichtlich durch D. - als Versicherungsmakler der N. AG - unternommen wurden (vgl. Anlage BLD AIG 17).
II.
Die Klage ist nur teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang betreffend die Hauptanträge zu I.1., II.1. und III.1. - begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Im Rahmen der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage hat lediglich der Feststellungsantrag zu I.1. Erfolg, während der die Gewährung von Deckungsschutz betreffende Feststellungsantrag zu I.2. unbegründet ist.
Über die Hilfsanträge zu I.1. und I.2. war mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung nicht zu entscheiden, denn die Kammer legt das Klägerbegehren unter Heranziehung der Klagebegründung und mit Blick darauf, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2014 - I ZR 217/12 -, BGHZ 201, 129-148, Rn. 24; Zöller/Greger, 36. Aufl. 2025, Vorb zu §§ 128-252 Rn. 25), dahingehend aus, dass über die Hilfsanträge nur im Fall der Unwirksamkeit der Anfechtungs- bzw. Rücktrittsklauseln entschieden werden soll.
a)
Der Feststellungsantrag zu I.1. ist begründet.
Der Wirksamkeit der mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Versicherungsverträge mit den Versicherungsschein-Nrn. N01, N02 und N03 steht die mit Schreiben vom 29.10.2021 (Anlage K33) erklärte Anfechtung nicht entgegen. Die Beklagte zu 1) kann sich nicht auf eine wirksame Erklärung der Anfechtung berufen, denn - ungeachtet weiterer Voraussetzungen wie etwa des Vorliegens eines Anfechtungsgrundes und der Einhaltung der Anfechtungsfrist - ist ihr die Ausübung des Anfechtungsrechts bereits nach Ziff. 4.15 E. OLA 2015 verwehrt.
Die Klausel, wonach sich der Versicherer verpflichtet, im Versicherungsfall eine Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung, welche bei Vertragsschluss oder einer Vertragsverlängerung begangen wurde, oder einen Rücktritt wegen einer bei Vertragsschluss bzw. -verlängerung begangenen Anzeigepflichtpflichtverletzung nicht zu erklären, während der Versicherungsschutz für die arglistig täuschenden Personen und Personen, die Kenntnis von diesen Täuschungen hatten und diese nicht angezeigt haben, ausgeschlossen wird (Ziff. 7.3.1 und 7.3.2 E. OLA 2015), ist wirksam.
Die Wirksamkeit der Klauseln beurteilt sich vor dem Hintergrund der Comroad-Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2005 - 4 U 140/04, NJW-RR 2006, 1260) und der Heros II-Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 21.09.2011 - IV ZR 38/09, NJW 2012, 296; Fortführung von BGH, Urteil vom 17.01.2007 - VIII ZR 37/06, DNotZ 2007, 541), wonach ein im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit dem von § 123 BGB bezweckten Schutz der freien Selbstbestimmung unvereinbar und deshalb unwirksam ist, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt wird, die nicht Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB ist. Die Heros II-Rechtsprechung des BGH steht der Wirksamkeit der Klausel jedoch nicht entgegen. In der Literatur wird bereits die Allgemeingültigkeit der Aussagen des BGH mit Blick auf die spezielle Interessenlage der Vertragsparteien in der I.Versicherung in Zweifel gezogen (vgl. MüKo/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, § 123 BGB Rn. 89 f. m.w.N.). Auch in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung sind mit der vorliegenden Anfechtungs- und Rücktrittsregelung vergleichbare Klauseln in der I.Versicherung nicht beanstandet worden (vgl. etwa OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 28.02.2024 - 20 U 224/23, r+s 2024, 1042 m. Anm. Schimikowski). Konkret im Hinblick auf das streitgegenständliche Bedingungswerk führt das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.07.2021 - 7 U 19/21, r+s 2021, 502 Rn. 71-74; zustimmend MüKoVVG/Ihlas, 3. Aufl. 2025, Kap. 35. Rn. 925) dezidiert aus:
„Die Regelungen in Ziffern 7.3.1 bis 7.3.3 Z sind vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur Nichtausübung eines Anfechtungs- oder Rücktrittsrechts gemäß Ziffer 4.15 Z zu sehen. Danach verpflichtet sich der VR, im Versicherungsfall eine Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen einer arglistigen Täuschung, welche bei Vertragsschluss oder einer Vertragsverlängerung begangen wurde, nicht zu erklären. Gleiches gilt für die Ausübung eines Rücktrittrechts wegen einer bei Vertragsschluss bzw. -verlängerung begangenen Anzeigepflichtpflichtverletzung. Hinsichtlich der vertraglichen Folgen einer arglistigen Täuschung oder Anzeigepflichtverletzung wird abschließend auf die Ausschlüsse in Ziffer 7.3 Z verwiesen.
Da in Ziffer 4.15 Z - anders als etwa in Ziffer 4.16 Z (Verzicht auf Kündigung) - nur von der Verpflichtung zur Nichtausübung von Anfechtungs- und Rücktrittsrecht die Rede ist, dürfte in der Sache kein Verzicht auf diese Rechte, sondern nur eine vertragliche Beschränkung ihrer Ausübung vorliegen, so dass letztlich weder eine qualifizierte Severability-Klausel noch eine „Rechtsfolgenlösung“ vorliegen dürfte (vgl. hierzu Bruck/Möller/Gädtke, VVG, 9. Auflage 2013, AVB-AVG 2011/2013 Ziffer 7/8, Rn. 52; Steinkühler/Kassing, VersicherungsPraxis 2009, 31); mangels Verzichts auf das Anfechtungsrecht konnte die Verfügungsbeklagte sich die Ausübung ihres Anfechtungsrechts grundsätzlich in ihrem Ablehnungsschreiben vom 30.9.2020 vorbehalten, auch wenn ihr dies - wie noch darzulegen ist - in der Sache hinsichtlich der Abwehrkosten letztlich nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Mit der Ausgestaltung der Klausel in Ziffer 4.15 Z in Verbindung mit Ziffer 7.3 Z soll der Rspr. des BGH zur Unzulässigkeit eines im Voraus erklärten Anfechtungsausschlusses wegen arglistiger Täuschung Rechnung getragen werden. Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 21.9.2011, IV ZR 38/09, r+s 2012, 32 - eine Valorenversicherung betreffend - auch für das Versicherungsrecht der allgemeinen Auffassung (BGH, Urt. v. 17.1.2007, VIII ZR 37/06; zitiert nach Juris) angeschlossen, dass ein im Voraus vereinbarter Ausschluss des Anfechtungsrechts aus § 123 Abs. 1 BGB unwirksam sei, da dies mit dem Schutz der rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung - die juristischen wie privaten Personen gleichermaßen zukäme - unvereinbar sei. Ob die Versicherten den Anfechtungsgrund kannten, sei für die Wirksamkeit der Anfechtung unerheblich. Auch den begünstigten Versicherten gegenüber gelte nichts Anderes; auch ihnen seien die Versicherungsleistungen zu versagen (so auch schon OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 1260, eine I.Versicherung betreffend).
In der I.Versicherung als typische Fremdversicherung besteht jedoch ein gesteigertes Interesse der versicherten Personen am Erhalt ihres Versicherungsschutzes. Dies gilt insbesondere für DAX-Unternehmen mit einer Vielzahl mitversicherter Tochterunternehmen. Den redlichen Versicherten, die weder selbst getäuscht, noch von der Täuschung Kenntnis gehabt haben, soll daher nach Ziffern 7.3.1 und 7.3.2 Z der (volle) Versicherungsschutz - auch auf Freistellung von begründeten Schadensersatzansprüchen Dritter - erhalten bleiben.“
Diesen Ausführungen tritt die Kammer nach eingehender Prüfung bei. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Klausel - die in der Literatur ausdrücklich als (Muster-)Beispiel für eine rechtswirksame Lösung aufgegriffen wird (vgl. MüKoVVG/Ihlas, 3. Aufl. 2025, Kap. 35. Rn. 925 f.) - spricht, dass sie gerade nicht auf den Schutz des arglistig Täuschenden, sondern auf das schutzwürdige Interesse an der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für die redlichen versicherten Personen abzielt.
Demgegenüber verfangen die von den Beklagten für eine Unwirksamkeit der Klausel angeführten Argumente nicht. Insbesondere lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Regelungsgehalt ein - mit Blick auf die Heros II-Rechtsprechung rechtlich problematischer - Vorausverzicht des Versicherers auf das Anfechtungs- bzw. Rücktrittsrecht entnehmen. Auch vermag der wiederholte Verweis auf das grundgesetzlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Versicherers nicht zu überzeugen, denn auch der grundgesetzlich gewährleistete Schutz ist in weiten Teilen disponibel und juristische Personen können sich nur eingeschränkt auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG berufen. Zudem wird im Schrifttum zu Recht darauf hingewiesen, dass die Nichtanerkennung eines Verzichts auf die Geltendmachung der Anfechtungswirkungen gleichermaßen einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Versicherers darstellt. Dies ist im Rahmen der gebotenen Abwägung ebenso zu berücksichtigen, wie der Umstand, dass die Vorteile des Verzichts bei entsprechender Ausgestaltung des Vertrags unmittelbar nur den gutgläubigen und damit schutzwürdigen Versicherten zugutekommen sollen (Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-HdB/Beckmann, 4. Aufl. 2025, § 35. Rn. 190; MüKo/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, § 123 BGB Rn. 90).
b)
Der auf die Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes gerichtete Feststellungsantrag zu I.2. ist unbegründet.
aa)
Soweit der Kläger (im zweiten Teil des Antrags) für sich selbst bzw. die N. AG sowie Tochtergesellschaften bzw. deren Insolvenzverwalter die Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes begehrt, ist eine Anspruchsgrundlage weder dargetan noch ersichtlich.
Weil dem Kläger bzw. der N. AG als Versicherungsnehmerin das gesetzliche Verfügungsrecht des § 45 Abs. 1 VVG durch versicherungsvertragliche Vereinbarung (hier: Ziff. 11.1 E. OLA 2015) entzogen ist, steht die Geltendmachung des Anspruchs aus dem I.Versicherungsvertrag grundsätzlich nur den versicherten Personen zu. Die Versicherungsnehmerin (bzw. der Kläger) kann sich zwar den abtretbaren Teil des Deckungsanspruchs (den Freistellungsanspruch) abtreten lassen und dann aus abgetretenem Recht vorgehen (siehe dazu Veith/Gräfe/Lange/Rogler PHdB-VersProz/Lange, 5. Aufl. 2023, § 21 Rn. 21), derartige Abtretungen sind vorliegend aber - wie der Kläger selbst vorträgt (Bl. 41 d.A.) - nicht erfolgt.
Zudem könnte der Kläger zwar ausnahmsweise (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2017 - IV ZR 360/15, NJW 2017, 2466 Rn. 24 ff.) Klage auf Feststellung gegen den Versicherer erheben, dass dem Versicherten wegen eines bestimmten Versicherungsfalls Versicherungsschutz zu leisten sei (vgl. Veith/Gräfe/Lange/Rogler PHdB-VersProz/Lange, 5. Aufl. 2023, § 21 Rn. 20), dies dann aber eben auch nur in Bezug auf die versicherten Personen, nicht aber die N. AG als Versicherungsnehmerin bzw. den Kläger selbst.
Etwas anderes ergibt auch nicht aus der Company Reimbursement-Klausel gem. Ziff. 1.2 E. OLA 2015, denn diese betrifft nicht den hier streitgegenständlichen Fall, sondern den Anspruchsübergang im Fall der Inanspruchnahme einer versicherten Person von einem Dritten im Wege der Außenhaftung und eine Freistellung durch die Versicherungsnehmerin (siehe auch Veith/Gräfe/Lange/Rogler PHdB-VersProz/Lange, 5. Aufl. 2023, § 21 Rn. 22).
bb)
Auch im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung einer Pflicht der Beklagten zu 1), den versicherten Personen bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, denn für die Versicherungsperiode 2019 fehlt es an einer hinreichenden Umstandsmeldung und Nachmeldungen (aus 2020) für die Versicherungsperiode sind ausgeschlossen (dazu (1)). Für die Versicherungsperiode 2020 kann das Vorliegen eines Versicherungsfalls dahinstehen, denn es greift jedenfalls der Ausschluss in den Besonderen Bedingungen des Versicherungsvertrages (dazu (2)).
(1)
Soweit sich der Kläger zur Begründung eines Versicherungsfalls betreffend die Versicherungsperiode 2019 auf das Schreiben vom 04.04.2019 (Anlage K37) beruft, genügt das Schreiben den nach Ziff. 2.8 Abs. 1 E. OLA 2015 zu stellenden Anforderungen an eine bedingungsgemäße Umstandsmeldung nicht.
Nach Ziffer 2.8 E. OLA 2015 können während einer Versicherungsperiode oder der ersten zwölf Monate der Nachmeldefrist entdeckte Umstände, die wahrscheinlich zu einem Versicherungsfall führen, dem Versicherer vorsorglich angezeigt werden. Erforderlich ist die Bezeichnung der potentiellen Pflichtverletzung einer bestimmten versicherten Person, des möglichen Schadens und des potentiellen Anspruchstellers bzw. des potentiellen Verfahrens. Ein auf diesen Umständen beruhender Versicherungsfall gilt in der Versicherungsperiode, in welcher die Anzeige erstmals erfolgte, sowie bei Anzeigen innerhalb der Nachmeldefrist, als in der letzten Versicherungsperiode eingetreten, wenn der Versicherungsfall spätestens vor Ende der Vertragslaufzeit oder Ablauf der Nachmeldefrist eintritt und gemeldet wird.
Nach Ziffer 7.2 b) E. OLA 2015 sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Versicherungsfälle wegen einer Pflichtverletzung, welche im Rahmen der Meldung eines Versicherungsfalls oder der vorsorglichen Anzeige von Umständen, die zu einem Versicherungsfall führen können, unter einem anderen I.Versicherungsvertrag oder unter einer früheren Versicherungsperiode dieses Versicherungsvertrages angezeigt wurde.
Nach Sinn und Zweck der Umstandsmeldeklausel ist eine Konkretisierung der möglichen späteren Inanspruchnahme dergestalt erforderlich, dass der Versicherer erkennen kann, mit welchen Schäden möglicherweise noch zu rechnen ist. Nur so kann der Versicherer sein fortbestehendes Vertragsrisiko kalkulieren (und bilanzieren) und ist dafür geschützt, unbegrenzt nach Vertragsbeendigung in Anspruch genommen zu werden; dies entspricht auch dem Interesse des Versicherungsnehmers (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.07.2017 - 4 U 61/17, BeckRS 2017, 141849 Rn. 26; siehe auch Lange, I.Versicherung, 2. Aufl. 2022, § 9. Rn. 121 ff.).
Ausgehend von diesen inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Umstandsmeldung reicht das Schreiben vom 04.04.2019 nicht aus. Dies hat das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.07.2023 - 9 a O 154/23, r+s 2023, 797, Rn. 40-43) bereits in einem Parallelverfahren gegen den Grundversicherer E. bereits entschieden:
„Nach diesen Maßstäben ist nicht davon auszugehen sein, dass in dem Schreiben der J. AG vom 4.4.2019 an den Grundversicherer eine solche Umstandsmeldung im Hinblick auf die Inanspruchnahmen in Deutschland liegt.
Zwar ist das Schreiben mit „circumstance reporting“ überschrieben und war von der J. AG offenbar zu dem Zweck aufgesetzt worden, die dort geschilderten Geschehnisse im Hinblick auf etwaige künftige Inanspruchnahmen bei der Versicherung anzumelden. Der Grundversicherer scheint zunächst auch keine Einwände gegen die Umstandsmeldung an sich erhoben zu haben, sondern hat im Gegenteil sogar Nachfragen gestellt, die darauf hindeuten könnten, dass er die Meldung gegen sich gelten lassen wollte (die konkreten Nachfragen sind der Kammer allerdings nicht bekannt). In der Folge hat die J. AG mit Schreiben vom 24.6.2020 den Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt und eine weitere Umstandsmeldung getätigt. Der Grundversicherer hat die Schadensfälle sodann unter der Versicherungsperiode 2020 abgerechnet und nicht unter der Versicherungsperiode 2019. Dementsprechend hat der Grundversicherer nunmehr mit Email vom 6.3.2023 Ausführungen dazu gemacht, dass das Schreiben vom 4.4.2019 keine ordnungsgemäße Umstandsmeldung darstelle. Ein solches Verständnis liegt rückwirkend betrachtet ggf. in seinem Interesse, weil für die Versicherungsperiode 2019 eine höhere Deckungssumme vereinbart war.
Das Schreiben vom 4.4.2019 genügt den Anforderungen an eine Umstandsmeldung - jedenfalls soweit davon auch spätere Inanspruchnahmen in Deutschland betroffen sein sollen - nach Dafürhalten der Kammer nicht. In dem Schreiben teilt die J. AG dem Grundversicherer unter dem Betreff „Sachverhaltsmeldung im Rahmen der I.Versicherung“ unter Bezugnahme auf einen Artikel in der Financial Times mit, dass Bedenken hinsichtlich verdächtiger Transaktionen und angeblicher Handlungen eines Mitglieds des Finanzteams von J. in Singapur geäußert worden seien. Eine Zusammenfassung dieser Vorwürfe sei in mehreren Artikeln der Financial Times unter Verwendung streng vertraulicher Dokumente für eine möglicherweise diffamierende Medienberichterstattung verwendet worden, die zu einer Verschlechterung des Aktienkurses der J. AG geführt habe. Ferner wird angezeigt, dass der Kl. Mark F. in den USA eine Sammelklage für Anleger der J. AG, Herrn Y., Herrn S., Herrn JN., Herrn NZ. und Frau WV. initiiert habe, mit der er Schadensersatz wegen behaupteter Verstöße gegen das Bundeswertpapiergesetz geltend mache. Schließlich wurde mitgeteilt, dass die singapurischen Behörden Untersuchungen hinsichtlich der vorgenannten Umstände und Anschuldigungen eingeleitet hätten. Es wird darauf hingewiesen, dass Sachverhalte, die im Zusammenhang mit dieser Meldung stehen, weitere Tochtergesellschaften betreffen können, weshalb die Nennung von Tochtergesellschaften nicht abschließend und auf die genannten Unternehmen beschränkt sein könne.
Damit werden als Pflichtverletzung der Versicherten im Wesentlichen Compliance-Verstöße in Singapur und Verstöße gegen das Wertpapiergesetz in den USA vermutet. Irgendwelche Anhaltspunkte für drohende Inanspruchnahmen in Deutschland bestanden zunächst nicht und wurden folglich auch nicht benannt. Daraus konnte der VR den drohenden Umfang von Pflichtverletzungen, Schäden und Anspruchstellern nach Dafürhalten der Kammer nicht hinreichend absehen.“
Dieser rechtlichen Einordnung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
Ein Versicherungsfall für die Versicherungsperiode 2019 ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen. Insbesondere vermögen etwaige Meldungen im Jahr 2020 keinen Versicherungsfall zu begründen, da eine Nachhaftung mit Beendigung des Vorvertrages ausgeschlossen wurde. Zwar sehen Ziff. 2.7.1, 2.7.3 E. OLA 2015 (Anlage K32) grundsätzlich Regelungen zur Nachhaftung vor, im Nachtrag 1 vom 29.01.2020 (Anlage BLD AGCS 27) zum Versicherungsschein der Beklagten zu 1) vom 29.03.2018 heißt es jedoch:
„Abweichend von Ziffer 3.1 (Vertragsdauer) der EVB endet dieser Vertrag zum 01.01.2020, 12:00 Uhr MEZ, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es besteht ab diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz mehr unter diesem Vertrag. Eine Nachhaftungsfrist besteht nicht.“
Aufgrund dieses Ausschlusses scheidet eine Nachhaftung aus.
(2)
Die versicherten Personen - und erst recht nicht der Kläger (s.o.) - haben weder Anspruch auf Versicherungsschutz im Hinblick auf die gegen sie erhobene Haftungsklage vor dem LG München I (dazu (a)) noch im Hinblick auf Umstandsmeldungen vom 24., 29., 30.06.2020 und 27.07.2020 oder eine Umstandsmeldung vom 04.04.2019 (dazu (b)).
(a)
Die Beklagte zu 1) ist nicht zur Gewährung von Versicherungsschutz für die OPAC-Klage verpflichtet, da die Haftungsklage den in beiden Exzedentenlayern, an denen die Beklagte zu 1) beteiligt war, formulierten Ausschlüssen in den Besonderen Bedingungen unterfällt.
In beiden Versicherungsscheinen (Anlagen K14, K15) heißt es unter „Besondere Bedingungen“:
„2.) Nicht versichert sind Versicherungsfälle aufgrund, wegen oder im Zusammenhang mit den nachfolgend beschriebenen Sachverhalten:
-"Artikel der Financial Times" gemäß Sachverhaltsberichterstattung (vgl. E-Mail WTW an AGCS v. 20.11.2019)
- "Sammelklage in den Vereinigten Staaten von Amerika" gemäß Sachverhaltsberichterstattung (vgl. E-Mail WTW an AGCS v. 20.11.2019)
- "Singapur Verfahren" gemäß Sachverhaltsberichterstattung (vgl. E-Mail WTW an AGCS v. 20.11.2019)“
Die Berichterstattung in der Financial Times ab 2019 (vgl. v.a. Anlagen K2, BLD AGCS 28) betraf u.a. den Vorwurf von Bilanzfälschungen der N. AG (in Singapur), die Nichtexistenz des angeblichen TPA-Geschäfts mit verschiedenen TPA-Partnern und eine künstliche Aufblähung von Umsätzen und Gewinnen. Sie stand damit - bei zulässiger und gebotener weiter Auslegung - „im Zusammenhang“ mit dem nunmehrigen Haftungsverfahren betreffend pflichtwidrige Kreditvergaben im Zuge des tatsächlich nicht existenten TPA-Geschäfts. Gleiches gilt für die Ermittlungen der Behörden in Singapur, denn auch diese betrafen der Haftungsklage im Weitesten zugrundeliegende Sachverhaltsaspekte, nämlich Scheingeschäfte als wesentliche Bestandteile des Geschäftsmodells der N.-Gesellschaften.
Mit der Haftungsklage nimmt der Kläger die dortigen Beklagten (ehemalige Organmitglieder) wegen der pflichtwidrigen Gewährung von unbesicherten Krediten an OPAC im Rahmen des TPA-Geschäfts zur Verschleierung eines „Loch[s] in der Bilanz“ in Anspruch (vgl. dortige Klageschrift, Anlage K42) und setzt - auch im hiesigen Verfahren - die Pflichtverletzung der Organmitglieder in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Finanzierung der TPA-Partner durch OCAP (Bl. 20 d.A.).
Dies reicht für die Annahme eines Zusammenhangs im Sinne der Besonderen Bedingungen aus. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass die der Haftungsklage zugrundeliegende pflichtwidrige Vergabe von Darlehen losgelöst und unabhängig von dem Vorwurf des Erfindens des TPA-Geschäfts zu betrachten sei, denn es handelt sich keineswegs um isolierte Themenkomplexe, sondern um miteinander zusammenhängende Elemente eines Kernsachverhalts, der sich in der in Bezug genommenen Berichterstattung der Financial Times hinreichend wiederfindet, nämlich die Konstruktion und Aufrechterhaltung eines fingierten Geschäftsmodells zwecks Verschleierung von Finanzströmen.
Das Merkmal „im Zusammenhang“ ist weit auszulegen, denn vorliegend handelt es sich nicht um eine Allgemeine Versicherungsbedingung, sondern um eine zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages individualvertraglich ausgehandelte Klausel.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die - nach dem Dafürhalten der Kammer auf die hiesigen Bedingungsausschlüsse entsprechend übertragbaren - überzeugenden Ausführungen im Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.09.2023 (Az. I-4 U 117/23, NJW-RR 2023, 1454 Rn. 55-61) verwiesen werden:
„Die Besondere Bedingung Nr. 1 ist dahingehend auszulegen, dass für die hier streitgegenständlichen Inanspruchnahmen des Verfügungsklägers kein Versicherungsschutz besteht.
Dabei handelt es sich nicht um eine Allgemeine Versicherungsbedingung. Solche wären nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat angeschlossen hat, so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss, wobei es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen ankommt; Risikoausschlussklauseln sind dabei nach ständiger Rechtsprechung eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH NJW 2009, 1147 Rn. 16f., mwN). Die Besondere Bedingung Nr. 1 ist demgegenüber individuell zwischen den Parteien des Versicherungsvertrags ausgehandelt worden, was sowohl die - unstreitige - Entstehungsgeschichte der Versicherung zeigt, als auch der Inhalt der Bedingung, die allein für den hier streitgegenständlichen Versicherungsvertrag Bedeutung hat. Für solche individualvertraglichen Vereinbarungen gilt die Auslegungsregel, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben (BGH NJW 2009, 1147 Rn. 16f.).
Nach dem Wortlaut der Besonderen Bedingung Nr. 1 sind „Ansprüche gegen Versicherte wegen oder aufgrund von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Z gem. Sachverhaltsdarstellung Nr. 1, gemäß Mail vom 11.9.2019“ nicht versichert. Da die Klausel keine Einschränkung enthält, sind alle Ansprüche von ihr erfasst. Die Klausel ist in zweifacher Hinsicht weit gefasst: Zum einen ergibt sich der Bezugspunkt des Ausschlusses, wenn auch grammatikalisch kaum korrekt, aus der Bezugnahme auf die „Z gem. Sachverhaltsdarstellung Nr. 1“, wobei durch den Hinweis auf die E-Mail vom 11.9.2019, der das Schreiben der A AG an den Grundversicherer vom 4.4.2019 nebst der mit „Sachverhaltsberichterstattung“ überschriebenen Übersetzung beigefügt war, hinreichend deutlich ist, auf welche textliche Passage sich diese Bezugnahme bezieht. Zum anderen soll ausreichend sein, dass die anspruchsbegründenden (behaupteten) Pflichtverletzungen einen bloßen Zusammenhang mit den Umständen aufweisen, die in dieser Textpassage beschrieben und enthalten sind.
Diese weite Fassung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Klausel, der bei der Auslegung der Individualvereinbarung maßgeblich zu berücksichtigen ist. Denn die Verfügungsbeklagte wurde in einer Situation um ein Angebot auf Gewährung von Versicherungsschutz gebeten, in der - von der A AG in Abrede gestellte - Vorwürfe gegen die Versicherungsnehmerin im Raume standen, deren Substanz und weitere Entwicklung noch völlig im Dunklen war. Dass der Versicherer für den gesamten davon erfassten Bereich keinen künftigen Versicherungsschutz versprechen will, ist - auch und gerade für die Versicherungsnehmerin als großem Wirtschaftsunternehmen - selbstverständlich und liegt auf der Hand.
Dabei ist für die Auslegung der Klausel auch von Bedeutung, dass die Z nach dem Schreiben vom 4.4.2019 und vor der Angebotsabgabe der Verfügungsbeklagten in einem weiteren den Parteien bekannten Artikel vom 24.4.2019 über Vorwürfe gegen die A AG berichtete. Für die Vertragsparteien war - auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der Besonderen Bedingung Nr. 1 - offensichtlich, dass auch diese weitere Berichterstattung der Z als bloße Fortsetzung den ausgeschlossenen Haftungskomplex mit konkretisieren sollte, da in der Klausel schlicht auf die „Z“ Bezug genommen wurde. Darüber hinaus spricht viel dafür, auch den Artikel in der Z vom 15.10.2019 mit heranzuziehen, der zwar nach der vorläufigen Deckungsbestätigung am 26.9.2019, aber vor der endgültigen Deckungsbestätigung am 20.11.2019 und der Policierung des Versicherungsscheins erschienen ist. Sowohl für einen objektiven Dritten als auch für die Vertragsparteien war offensichtlich, dass die Verfügungsbeklagte als neuer Versicherer nicht für diese bereits vor Vertragsabschluss auf dem Tisch liegenden Vorwürfe einstehen wollte und sollte.
Aufgrund dessen würde es zu kurz greifen, lediglich die im ersten Absatz unter der Nr. 1 im Schreiben vom 4.4.2019 konkretisierten Vorwürfe („mögliche Compliance-Verletzungen im Bereich der Rechnungslegung für den Zeitraum 2015-2018 in Höhe von insgesamt 6,9 Mio. Euro Umsatz und Kosten von 4,1 Mio. Euro sowie eine interne Übertragung von geistigem Eigentum an Software im Wert von 2,6 Mio. Euro“) als von der Ausschlussklausel erfasst zu sehen. Denn die Klausel nimmt ausdrücklich Bezug auf die Artikel in der Z als maßgeblichen Ansatzpunkt, die über diese Vorwürfe weit hinausgehen. Zu kurz greift der Einwand des Verfügungsklägers, dass die Artikel in der Z lediglich die Veranlassung gegeben hätten, den Grundversicherer über die konkretisierten Vorwürfe zu informieren. Dies berücksichtigt den Wortlaut der Besonderen Bedingung Nr. 1 nicht ausreichend, der gerade nicht auf diese konkretisierten Vorwürfe Bezug nimmt, sondern auf die „Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Z“.
Unerheblich ist, dass der E-Mail des Maklers der A AG vom 11.9.2019 keine Artikel der Z beigefügt waren. Diese Artikel waren senatsbekannt auch bereits in Deutschland Gegenstand der Berichterstattung. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass sie den Vertragsparteien nicht bekannt und kein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Risikobewertung beider Vertragsparteien waren.“
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass in dieser weiten Lesart - entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Bl 553 d.A.) - kein Widerspruch zur Ablehnung einer Umstandsmeldung (s.o. unter (1)) erblickt werden kann, denn an die Reichweite eines vereinbarten Ausschlusses sind naturgemäß andere Anforderungen als an den Inhalt einer Umstandsmeldung zu stellen.
(b)
Die Beklagte zu 1) ist daneben auch nicht zur Gewährung von Versicherungsschutz im Hinblick auf Umstandsmeldungen vom 24., 29., 30.06.2020 und 27.07.2020 bzw. vom 04.04.2019 verpflichtet, denn die Mitteilungen als solche sind nicht geeignet, isoliert Versicherungsschutz auszulösen. Dies ergibt sich bereits aus den Versicherungsbedingungen.
Der Versicherungsfall ist in Ziff. 1.1.1, 1.1.2 E. OLA 2015 wie folgt definiert:
„Den versicherten Personen wird Versicherungsschutz gewährt, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung einer Tätigkeit als versicherte Person (Pflichtverletzung) erstmals schriftlich für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden (Haftpflicht-Versicherungsfall).
Eine Inanspruchnahme liegt ebenfalls vor, soweit gegenüber einer versicherten Person
die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch erfolgt,
eine Streitverkündung erfolgt oder
ein Anspruch gemäß §§ 34, 69 AO geltend gemacht wird,
wobei jeweils der Zeitpunkt der erstmaligen schriftlichen Erklärung bzw. Geltendmachung maßgeblich ist und sofern im Übrigen die Voraussetzungen des ersten Absatzes vorliegen.
(…)
Den versicherten Personen wird Versicherungsschutz gewährt, wenn:
a) Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz wegen einer Pflichtverletzung erstmals ein Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit (einschließlich Kartellordnungswidrigkeit) gegen sie eingeleitet wird. Dies gilt nur, soweit die Pflichtverletzung einen Vermögensschaden verursachen kann, (…)“
Daneben beinhaltet Ziff. 2.8 E. OLA 2015 eine Umstandsmeldeklausel:
„Werden während einer Versicherungsperiode oder der ersten zwölf Monate der Nachmeldefrist Umstände entdeckt, die wahrscheinlich zu einem Versicherungsfall führen, können diese dem Versicherer vorsorglich angezeigt werden. Erforderlich ist die Bezeichnung der potentiellen Pflichtverletzung einer bestimmten versicherten Person, des möglichen Schadens und des potentiellen Anspruchstellers bzw. des potentiellen Verfahrens.
Ein auf diesen Umständen beruhender Versicherungsfall gilt in der Versicherungsperiode, in welcher die Anzeige erstmals erfolgte, sowie bei Anzeigen innerhalb der Nachmeldefrist, als in der letzten Versicherungsperiode eingetreten, wenn der Versicherungsfall spätestens vor Ende der Vertragslaufzeit oder Ablauf der Nachmeldefrist eintritt und gemeldet wird. Gegebenenfalls findet eine abweichende Zuordnung des Versicherungsfalls über die Serienschadenklausel statt.“
Die Klausel sieht also keineswegs vor, dass der Versicherungsfall bereits durch eine (hinreichende) Umstandsmeldung eintritt, sondern erst, wenn später tatsächlich ein Haftpflichtanspruch gegen einen Versicherten erhoben wird; die Umstandsmeldung dient insoweit (nur) der fiktiven Rückverlagerung des Versicherungsfalls in eine frühere Versicherungsperiode (vgl. Lange, I.Versicherung, 2. Aufl. 2022, § 9. Rn. 109 f.).
Aus diesem Grund kann der Kläger keine isolierte Gewährung von Versicherungsschutz für die von ihm angeführten Meldungen beanspruchen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass unter Umständen denkbar ist, dass einzelnen versicherten Personen für etwaige Versicherungsfälle Deckungsschutz zu gewähren sein könnte. Dies reicht aber nicht aus. Entsprechende Inanspruchnahmen wären von dem Kläger konkret vorzutragen und der Formulierung seines Klageantrags zugrunde zu legen, wobei es ihm auch möglich und abzuverlangen wäre, „die versicherten Personen“ im Hinblick auf den jeweiligen Versicherungsfall zu benennen.
c)
Über die Hilfsanträge zu I.1. und I.2. war mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung nicht zu entscheiden (s. eingangs zu 1.).
2.
Auch die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage hat lediglich im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu II.1. Erfolg, während der die Gewährung von Deckungsschutz betreffende Feststellungsantrag zu II.2. unbegründet ist und über die Hilfsanträge zu II.1. und II.2. nicht zu entscheiden war.
a)
Der Feststellungsantrag zu II.1. ist begründet.
Die Erklärung der Anfechtung bzw. des Rücktritts durch die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 09.07.2020 (Anlage K35) begründet keine Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer N04, denn die Berufung auf diese Gestaltungsrechte ist der Beklagten zu 2) aufgrund der wirksamen Anfechtungs- und Rücktrittsregelung gemäß Ziff. 4.15 E. OLA 2015 verwehrt. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen zu II.1.a) verwiesen werden, die hier gleichermaßen gelten.
b)
Der Feststellungsantrag zu II.2. ist unbegründet, denn der Kläger hat auch gegenüber der Beklagten zu 2) keinen Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für sich oder die versicherten Personen.
aa)
Für sich selbst bzw. die N. AG und/oder Tochtergesellschaften bzw. deren Insolvenzverwalter kann der Kläger die Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes nicht beanspruchen. Auf die entsprechenden Ausführungen zu II.1.b).aa) wird Bezug genommen.
bb)
Daneben scheidet auch ein Feststellungsanspruch dahingehend, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, „den versicherten Personen“ aus dem Versicherungsvertrag mit der Nr. N04 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die im Antrag bezeichneten Vorgänge zu gewähren, aus.
(1)
Dies gilt zunächst für das Haftungsverfahren, wobei dahinstehen kann, ob sich die Beklagte zu 2) im Hinblick auf die OCAP-Klage wegen der Serienschadenklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Grundversicherers darauf berufen kann, dass der Haftungsfall nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des von ihr zum 01.01.2020 erstmals abgeschlossenen Exzedentenversicherungsvertrages fällt, sondern der vorangegangenen Versicherungsperiode 2019 zuzuordnen ist.
Denn ein Deckungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) scheidet in jedem Fall bereits deshalb aus, weil die OPAC-Klage vereinbarungsgemäß vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Ein dahingehender Ausschluss ergibt sich aus dem Versicherungsschein, wonach neben den E. OLA 2015 u.a. die Geltung der „Besonderen Bedingungen Nrn. 1-3 zum 1. Exzedenten bei der Swiss RE International SE NfD (Police Nr. P32594.01-00)“ vereinbart wurde (Anlage K21, Bl. 367 Anlagenband KV). Hiernach wurde ein Ausschluss vom Versicherungsschutz hinsichtlich der mit Schreiben vom 04.04.2019 gemeldeten Umstände, namentlich betreffend
„Ansprüche gegen Versicherte wegen oder aufgrund von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Financial Times gemäß Sachverhaltsdarstellung Ziffer 1“
„Ansprüche gegen Versicherte wegen oder aufgrund von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Sammelklage in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Sachverhaltsdarstellung Ziffer 2“ sowie
„Ansprüche gegen Versicherte wegen oder aufgrund von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Singapur Verfahren gemäß Sachverhaltsdarstellung Ziffer 3“,
vereinbart (vgl. Anlage NI 12 sowie Bl. 26, 362, 758 d.A.). Auch insoweit sind die qua Verweisbezug vereinbarten Risikoausschlüsse weit auszulegen, da es sich - wie bereits aus der Historie des Zustandekommens und Einbezugs der Klauseln ersichtlich wird (vgl. Anlagen NI 7 - NI 13) - um zwischen den Parteien individualvertraglich ausgehandelte Ausschlussklauseln handelt (s.o. II.1.b).bb).(2).(a)). Dies gilt umso mehr als die Nebenintervenientin und die Beklagte zu 2) von der N. AG, vertreten durch D., in einer Situation um ein Angebot auf Gewährung von Versicherungsschutz ersucht wurden, in der nicht unerhebliche Vorwürfe im Raume standen, deren Substanz und weitere Entwicklung noch völlig im Dunklen war. Dass ein Versicherer für den gesamten davon erfassten Bereich keinen künftigen Versicherungsschutz versprechen will, ist - auch und gerade für die Versicherungsnehmerin als großem Wirtschaftsunternehmen - selbstverständlich und liegt auf der Hand (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2023 - I-4 U 117/23, NJW-RR 2023, 1454 Rn. 58). Zugleich bestand aufseiten der Versicherungsnehmerin ersichtlich ein erhebliches Interesse an der Schließung von Deckungslücken (vgl. etwa Anlage NI 7).
Nach dem Dafürhalten der Kammer steht die OPAC-Klage auch - im Sinne der Besonderen Bedingungen - „im Zusammenhang“ mit den in der Berichterstattung der Financial Times enthaltenen Vorwürfen. Die OPAC-Klage knüpft an die pflichtwidrige Kreditvergabe im Kontext eines erfundenen TPA-Geschäfts der N. AG. Der Vorwurf des Erfindens des TPA-Geschäfts war auch Gegenstand der Berichterstattung der Financial Times ab 2019. Die obigen Ausführungen zur Beklagten zu 1) gelten entsprechend.
(2)
Die Beklagte zu 2) ist ebenso wenig zur Gewährung von Versicherungsschutz für die im Klageantrag näher bezeichneten Meldungen verpflichtet, weil diese für sich genommen keinen Versicherungsfall auszulösen vermögen (s.o. unter II.1.b).bb).(2).(b)).
c)
Über die Hilfsanträge zu II.1. und II.2. war mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung (Unwirksamkeit der Anfechtungs-/Rücktrittsregelung) nicht zu entscheiden, wobei die Ausführungen betreffend die gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Hilfsanträge (s.o. unter II.1.) sinngemäß gelten.
3.
Schließlich hat auch die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage, soweit sie zulässig ist (zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags zu III.3. und des Hilfsantrags zu III.3. s.o. unter I.2.), lediglich hinsichtlich des Feststellungsantrags zu III.1. teilweise Erfolg, wohingegen der die Gewährung von Deckungsschutz betreffende Feststellungsantrag zu III.2. unbegründet ist. Über die Hilfsanträge zu III.1. und III.2. war mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung nicht zu entscheiden.
a)
Der Feststellungsantrag zu III.1. ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Aus Gründen der Klarstellung war die von der Beklagten zu 3) erklärte Kündigung zum Ablauf der Versicherungsperiode 2020 zu berücksichtigen.
Zwar begründet die Erklärung der Anfechtung bzw. des Rücktritts durch die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 15.12.2021 (Anlage K36 = BLD AIG 43) keine Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer N05, denn die Berufung auf diese Gestaltungsrechte ist der Beklagten zu 3) aufgrund der wirksamen Anfechtungs- und Rücktrittsregelung gemäß Ziff. 4.15 E. OLA 2015 verwehrt, wobei zur Begründung auf die obigen Ausführungen zu II.1.a), die hier gleichermaßen gelten, verwiesen werden kann. Der mit der Beklagten zu 3) geschlossene Exzedentenversicherungsvertrag ist aber aufgrund der mit Schreiben vom 17.09.2020 (Anlage BLD AIG 24) form- und fristgerecht erklärten Kündigung zum Ablauf der Versicherungsperiode 2020, also zum 01.01.2021, beendet worden, sodass eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Feststellung der Wirksamkeit ausscheidet.
b)
Der Feststellungsantrag zu III.2. ist unbegründet, denn der Kläger hat auch gegenüber der Beklagten zu 3) keinen Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für sich oder die versicherten Personen.
aa)
Für sich selbst bzw. die N. AG und/oder Tochtergesellschaften bzw. deren Insolvenzverwalter kann der Kläger die Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes nicht beanspruchen. Auf die entsprechenden Ausführungen zu II.1.b).aa) wird Bezug genommen.
bb)
Daneben scheidet auch ein Feststellungsanspruch dahingehend, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, „den versicherten Personen“ aus dem Versicherungsvertrag mit der Nr. N05 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die im Antrag bezeichneten Vorgänge zu gewähren, aus.
(1)
In Bezug auf den klägerseits begehrten Versicherungsschutz für die OCAP-Klage kann die Wirksamkeit und Reichweite der in den Besonderen Bedingungen des Versicherungsscheins vom 10.07.2020 enthaltenen Ausschlüsse dahinstehen, denn die Beklagte zu 3) kann sich als Versicherer im sechsten Layer auf die in den Besonderen Bedingungen der vorangegangenen Exzedentenverträge vereinbarten Ausschlüsse berufen, wie sich aus Ziff. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten zu 3) im Versicherungsschein vom 10.07.2020 (Anlage K25, Bl. 388 Anlagenband KV) ergibt. Dort heißt es auszugsweise:
„Der Exzedentenversicherer gewährt Versicherungsschutz im Rahmen der Bedingungen des Grundvertrages sowie der gegebenenfalls in den diesem Vertrag vorangehenden Exzedentenverträgen vereinbarten besonderen Deckungseinschränkungen, sofern durch nachfolgende Regelungen nichts Gegenteiliges bestimmt ist.“
Insoweit kann die Beklagte zu 3) sich nicht nur auf die Ausschlüsse im Vertrag der Nebenintervenientin im ersten Layer, sondern auch auf die Ausschlüsse in den Verträgen der Beklagten zu 1) im zweiten und fünften Layer berufen. Dass die dortigen Risikoausschlüsse qua individualvertraglicher Vereinbarung jeweils weit auszulegen sind und die OPAC-Klage als hinreichend „im Zusammenhang“ insbesondere mit der Berichterstattung der Financial Times stehend anzusehen ist, wurde bereits ausgeführt (s.o. unter II.1.b) und II.2.b)). Auf etwaig „nachgeschobene“ bzw. ergänzende eigene Ausschlüsse durch die Beklagte zu 3) kommt es deshalb nicht an.
(2)
Auch die Beklagte zu 3) ist nicht zur Gewährung von Versicherungsschutz für die im Klageantrag näher bezeichneten Meldungen verpflichtet; insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu II.1.b).bb).(2).(b) verwiesen werden.
c)
Über die Hilfsanträge zu III.1. und III.2. war mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung nicht zu entscheiden, wobei auf die Ausführungen betreffend die gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Hilfsanträge (s.o. unter II.1.) verwiesen werden kann.
B.
Die Nebenintervention der B. war - auf Antrag des Klägers (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - VIII ZB 82/05 -, BGHZ 165, 358-363) - gemäß § 71 Abs. 1 ZPO durch Zwischenurteil zurückzuweisen, weil die Nebenintervenientin nicht dargetan hat, dass sie ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat.
Voraussetzung für einen wirksamen Streitbeitritt ist ein nach § 66 Abs. 1 ZPO eigenes „rechtliches“ Interesse der Nebenintervenientin am Ausgang des Verfahrens. Hierzu reicht nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 57/12, NJW 2016, 1018 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10 f.) allein die Möglichkeit, dass ein Urteil im Hauptprozess für nachfolgende Prozesse eine faktische Präzedenzwirkung entfaltet, nicht aus. Der bloße Wunsch des Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge für eine Partei entschieden werden und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihnen günstigen Entscheidung gelangen sollten, stellten lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei erklären könnten. Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet werde, genügt aber ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssten oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, a.a.O.; Musielak/Voit/Weth, 22. Aufl. 2025, § 66 ZPO Rn. 7). Erfasst sind insbesondere Fälle der Rechtskrafterstreckung, der Gestaltungswirkung, der Vollstreckbarkeit und Tatbestandswirkung bzgl. des Nebenintervenienten, der Vorgreiflichkeit, der akzessorischen Haftung, der Prozessstandschaft des materiell Berechtigten, des befürchteten Regresses beim Nebenintervenienten oder von Regressansprüchen des Nebenintervenienten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.11.2022 - 11 U 78/22 (Kart) -, Rn. 3, juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben reicht der bloße Umstand eines in tatsächlicher Hinsicht ähnlich gelagerten Sachverhalts, namentlich dass die Nebenintervenientin - wie die Beklagte zu 2) - am I.Versicherungsprogramm beteiligt war und eine Leistungspflicht ablehnt, nicht aus. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass eine Entscheidung betreffend die Wirksamkeit und Reichweite der Deckungsausschlüsse im hiesigen Rechtsstreit für den Kläger und die Nebenintervenientin im weiteren Verlauf von nicht unerheblicher Bedeutung sein mag und Konsequenzen für eine Inanspruchnahme bzw. das weitere Regulierungsverhalten der Nebenintervenientin nach sich ziehen könnte. Hierbei handelt es sich aber um kein rechtliches, sondern ein tatsächliches bzw. wirtschaftliches Interesse. Dass ein Dritter sich in einer gleichartigen Situation befindet und über dieselbe Rechtsfrage zukünftig (erneut) gestritten werden könnte, genügt nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf eine gegebenenfalls drohende künftige Inanspruchnahme der Nebenintervenientin durch den Kläger. Aus einer bloßen - auch ausdrücklich erklärten - Inanspruchnahmeerwartung lassen sich keine prozessualen Notwendigkeiten oder Privilegierungen ableiten, die geeignet wären, ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO zu begründen.
Schließlich verfängt auch die Auffassung der Nebenintervenientin, das rechtliche Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO sei als „minus“ im Rechtsschutzinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) einer negativen Feststellungsklage gegen den Kläger enthalten, nicht. Soweit die Nebenintervenientin meint, dass die Androhung einer Inanspruchnahme seitens des Klägers geeignet sei, die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage zu begründen, handelt es sich um eine mit dem hiesigen Rechtsstreit weder tatsächlich noch rechtlich in Zusammenhang stehende Frage, die schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO zu begründen. Ungeachtet dessen steht es der Nebenintervenientin frei, einerseits den Ausgang des hiesigen Rechtsstreits abzuwarten und über die Ausübung etwaiger Gestaltungsrechte zu entscheiden und andererseits wäre sie auch nicht gehindert, schon während des laufenden Rechtsstreits eine negative Feststellungsklage zu erheben.
Das Zwischenurteil über die Zurückweisung der Nebenintervention konnte mit dem Endurteil verbunden werden (vgl. RG, Urteil vom 19.02.1886 - III 351/85 = RGZ 15, 412, 413; BGH, Urteil vom 11.02.1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070; BGH, Beschluss vom 14.04.2021 - IV ZA 7/20, BeckRS 2021, 10470).
C.
In Bezug auf die Hauptsache folgt die Kostenentscheidung aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 HS 2 ZPO.
Der Kläger obsiegt zwar teilweise im Hinblick auf die mit den Klageanträgen zu I.1., II.1. und III.1. begehrte Feststellung der Wirksamkeit der Versicherungsverträge bzw. Unwirksamkeit der Anfechtungs-/Rücktrittserklärungen, im Übrigen unterliegt er aber insbesondere mit den auf die Feststellung zur Gewährung von Versicherungsschutz gerichteten Klageanträgen zu I.2., II.2. und III.2. Für die Kostenverteilung war insoweit ein fiktiver Gesamtstreitwert zu bilden, der sich jedoch im Wesentlichen im wirtschaftlichen Interesse der Klageanträge zu I.2., II.2. und III.2. (80 % des im Haftungsprozess geltend gemachten Betrages und begrenzt durch die Deckungssumme, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2012 - 20 U 120/11, r+s 2012, 335; Prölss/Martin/Lücke, 32. Aufl. 2024, § 100 VVG Rn. 24 m.w.N.) erschöpft. Demgegenüber wirken sich die Feststellungsanträge zu I.1., II.1. und III.1. wegen einer wirtschaftlichen (Teil-)Identität nicht streitwerterhöhend aus, da das dortige Feststellungsbegehren in der vom Kläger erstrebten Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz aufgeht und ein weitergehendes wirtschaftliches Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit der Verträge allenfalls im Hinblick auf weitere Versicherungsfälle gegeben sein könnte (siehe auch BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - IV ZR 183/10, r+s 2012, 104). Dieses weitergehende Interesse bemisst die Kammer mit nicht mehr als 10 %. Zu einem Gebührensprung kommt es nicht. Damit kommt im Ergebnis § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Anwendung.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Hinsichtlich des Zwischenstreits erfolgt die Kostenentscheidung nach Maßgabe von § 91 ZPO (vgl. BAG, Urteil vom 05.07.1967 - 4 AZR 338/66 -, BAGE 19, 366-369 = NJW 1968, 73; MüKoZPO/Schultes, 7. Aufl. 2025, § 71 ZPO Rn. 9), während eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entbehrlich ist (§§ 794 Abs. 1 Nr. 3, 71 Abs. 2 ZPO).
D.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 30 Mio. EUR festgesetzt (§ 39 Abs. 2 GKG).
Q.
G.
J.