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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.01.2026 – 2-12 O 246/25
ECLI:DE:LGFFM:2026:0114.2.12O246.25.00
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 41.109,05 €.
Der Termin vom 04.03.2026 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Kostentragung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Kontext eines Erstattungsanspruchs aus § 675u Satz 2 BGB.
Die Beklagte ist die Hausbank des Klägers, der bei ihr ein Girokonto mit der IBAN … unterhält. Am 09.10.2025 suchte der Kläger die Filiale der Beklagten in A auf. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass sein Kontostand – statt der erwarteten Ersparnisse in Höhe von 86.537,59 € – nur noch 25.629,60 € betrage. Auf den ihm ausgehändigten Kontoauszügen waren zahlreiche Transaktionen in einer Gesamthöhe von 58.690,78 € zu erkennen (vgl. Anlage K 2), die der Kläger umgehend in der Filiale reklamierte und für die er Erstattung verlangte.
Mit Schreiben vom 15.10.2025 beanstandete der Kläger die Zahlungen über seinen Prozessbevollmächtigten beim Beschwerdemanagement der Beklagten als unautorisiert, schilderte den Sachverhalt und forderte die Beklagte unter Setzung einer Frist bis zum 29.10.2025 auf, den Betrag in Höhe von 58.690,78 € auf das Konto des Klägers zurückzuerstatten (Anlage B 1). Mit E-Mail vom 16.10.2025 erhielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Eingangs- und Bearbeitungsbestätigung, in der die Beklagte die fehlende Vollmacht des Prozessbevollmächtigten anforderte (Anlage B 2). Der Prozessbevollmächtigte reichte die Vollmacht noch am selben Tag nach.
Mit E-Mail vom 27.10.2025 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die Beantwortung des Anliegens den Austausch mit unterschiedlichen Ansprechpartnern im Haus der Beklagten erfordere, die Klärung der Beschwerde mithin voraussichtlich weitere 14 Tage benötigen werde.
In der Zwischenzeit erstattete die Beklagte einen Betrag in Höhe von 17.581,73 €.
Mit seiner unter dem 03.11.2025 eingereichten Klage, die bei Gericht am selben Tag eingegangen ist, hat der Kläger seinen Zahlungsanspruch zunächst in Höhe von 41.109,05 € weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 11.11.2025 hat der Kläger, nachdem die Beklagte ihm am 07.10.2025 und 08.10.2025 jeweils einen Betrag in Höhe von 509,75 € gutgeschrieben hatte, den Rechtsstreit in Höhe von 1.019,50 € teilweise für erledigt erklärt.
Die Klage ist der Beklagten am 26.11.2025 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 28.11.2025 hat die Beklagte die Klageabweisung in der mündlichen Verhandlung angekündigt.
Mit weiterem Schriftsatz vom 08.12.2025 hat der Kläger, nachdem die Beklagte auch die übrigen Buchungen erstattet hatte, den Rechtsstreit in der Hauptsache vollständig für erledigt erklärt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Klage zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zulässig und begründet gewesen sei.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 10.12.2025 angeschlossen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Dieser Rechtsgedanke müsse auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO berücksichtigt werden.
II.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger aufzuerlegen. Zwar stand dem Kläger nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ein Erstattungsanspruch in Höhe von 40.085,55 € aus § 675u Satz 2 BGB zu, dem die Beklagte nicht mit erheblichen Einwendungen entgegengetreten ist. Die Beklagte kann sich aber auf den Rechtsgedanken des § 93 ZPO berufen, weil sie zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben hat.
Bei der Entscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Grundsatz des § 93 ZPO anzuwenden, wenn die beklagte Partei während des Rechtsstreits erfüllt, sodass die klagende Partei wegen der folgenden Erledigungserklärung zu keinem Anerkenntnisurteil mehr gelangt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZB 160/04, NJW-RR 2006, 773 Rn. 9; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.10.2024 – 5 W 62/24, NJW-RR 2025, 125 Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2019 – I-6 W 33/19, NJW-RR 2020, 252 Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2010 – 3 W 15/10, BeckRS 2010, 11596 m.w.N.). Nach § 93 ZPO sind dem Kläger die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung (BGH, Beschluss vom 22.10.2025 – V ZB 93/13, NJW 2016, 572 Rn. 17). Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige des Eingangs der Klage, weil dadurch die Kosten des Rechtsstreits anfallen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.02.2021 – 5 W 55/20, NJW-RR 2021, 646 Rn. 9 m.w.N.). Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt der Beklagte durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 08.03.2025 – VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005, 1006), wenn also das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30.05.2006 – VI ZB 64/05, NJW 2006, 2490 Rn. 10). Bei fälligen Forderungen genügt dafür in der Regel, dass der Beklagte vor dem Prozess in Verzug geraten ist (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.07.2022 – 10 W 10/22, NJW-RR 2022, 1295 Rn. 3). Allein daraus, dass sich der Beklagte mit einer berechtigten Klageforderung bei Klageeinreichung in Verzug befindet, lässt sich jedoch nicht stets herleiten, der Kläger habe davon ausgehen müssen, den Anspruch ohne Klageerhebung nicht realisieren zu können (BGH, Beschluss vom 30.05.2006 – VI ZB 64/05, NJW 2006, 2490 Rn. 11). Denn diese Voraussetzung ist nicht pauschal mit dem Schuldnerverzug gleichzusetzen, sondern es können insoweit auch die weiteren Umstände des Einzelfalles von Bedeutung sein (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 20.09.2022 – XI ZB 4/22, NJOZ 2022, 1429 Rn. 27 m.w.N.).
Im hiesigen Fall musste der Kläger bei angemessener Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im entscheidenden Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht davon ausgehen, ohne die Klage nicht zu seinem Recht zu kommen. Die Beklagte reagierte noch innerhalb der von dem Kläger bis zum 29.10.2025 gesetzten Frist, indem sie am 27.10.2025 per E-Mail mitteilte, die angesprochenen Punkte hätten noch nicht vollständig geklärt werden können, da die Beantwortung des Anliegens einen Austausch mit unterschiedlichen Ansprechpartnern bei der Beklagten erfordere. Dabei verwies die Beklagte den Kläger explizit darauf, dass sie für die Klärung der Beschwerde weitere 14 Tage benötige. Der Kläger wartete diese Frist nicht ab, sondern erhob unter dem 03.11.2025 Klage. Damit hat der Kläger voreilig Klage erhoben. Denn durch die E-Mail vom 27.10.2025 hat die Beklagte signalisiert, der Erstattung nach entsprechender Rücksprache gegebenenfalls nachkommen zu wollen. Eine Ablehnung des Ansinnens des Klägers erfolgte durch die Beklagte zu keiner Zeit. Dem Kläger hätte es also zunächst oblegen, vor Klageerhebung das Ergebnis der internen Nachprüfung innerhalb der von der Beklagten erbetenen Frist abzuwarten und gegebenenfalls bei der Beklagten nach dem Ergebnis der Klärung nachzufragen. Dabei stellte sich ein Zuwarten von weiteren 14 Tagen für den Kläger im Lichte der von ihm selbst bemessenen Frist von lediglich 14 Tagen nicht als unbillig dar.
Soweit im Rahmen der reziproken Anwendung des § 93 ZPO bei der Kostenentscheidung des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO eine "sofortige" Erledigungserklärung des Beklagten gefordert wird, so hat die Beklagte diese Voraussetzung durch den Anschluss an die Erledigungserklärung des Klägers durch Schriftsatz vom 10.12.2025 erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.11.2025 noch einen Klageabweisungsantrag angekündigt hat. Denn das erledigende Ereignis, mithin die Zahlung des restlichen Betrages an den Kläger, geschah erst nach dem Klageabweisungsantrag. Entsprechend hat der Kläger den Rechtsstreit wegen des restlichen Betrages in der Hauptsache auch erst am 08.12.2025 für erledigt erklärt. Vor diesem Hintergrund erfolgte der Anschluss an die Erledigungserklärung durch die Beklagte zwei Tage später zum ersten sich bietenden prozessualen Zeitpunkt.
Daher kann auch dahinstehen, ob der von dem Kläger reklamierte Grundsatz, wonach bereits ein angekündigter Klageabweisungsantrag einer sofortigen Erledigungserklärung im Sinne der §§ 91a Abs. 1 Satz 1, 93 ZPO entgegenstehe, auch dann Anwendung findet, wenn statt der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens – wie hier – ein früher erster Termin anberaumt wird (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 21.03.2019 – IX ZB 54/18, NJW 2019, 1525 Rn. 10). Daran dürften jedenfalls Zweifel bestehen, weil es sich bei dem frühen ersten Termin um eine andere Verfahrensart handelt und die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft, anders als nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens, keine nach § 275 ZPO von dem Beklagten geschuldete Verfahrenshandlung ist. Damit dürfte sich die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit gegenüber Gericht und Prozessgegner bei Anberaumung eines frühen ersten Termins nach hinten verschieben.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 Hs. 1 ZPO und orientiert sich an der Höhe des ursprünglich von dem Kläger verfolgten Hauptanspruchs.