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Landgericht Köln Urteil vom 19.03.2024 – 16 O 185/23

ECLI:DE:LGK:2024:0319.16O185.23.00

Tenor

Das (…) wird verurteilt, an den Kläger 27.740,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 29.03.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem (…) auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter das (…) auf Rückgewähr von Zahlungen infolge von Insolvenzanfechtung in Anspruch.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.05.2022 (Anlage Z. 1) wurde aufgrund am 17.03.2022 bei Gericht eingegangenen Eigenantrags das Insolvenzverfahren über das Vermögen der V.-L. E. GmbH & Co. KG [im Folgenden: Schuldnerin] eröffnet. Die Schuldnerin erbrachte vornehmlich Cateringdienstleistungen für Veranstaltungen und belieferte darüber hinaus vereinzelt Betriebskantinen. Hinter der Schuldnerin stand als natürliche Person lediglich der Zeuge D. A.: seit dem Jahre 2005 ist Herr A. alleiniger Kommanditist der Schuldnerin und Alleingesellschafter der zwischenzeitlich nach masseloser Insolvenz aufgelösten und in Liquidation befindlichen KomplementärGmbH der Schuldnerin, deren einziger Geschäftsgegenstand die Stellung der Geschäftsführung der Schuldnerin war.

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Herr A. bezog in dem Zeitraum vom 01.06.2021 bis 31.05.2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf die Bewilligungsbescheide des Jobcenters O. für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis zum 30.11.2021 (Anlage Z. 2) und für den Zeitraum vom 01.12.2021 bis zum 31.05.2022 (Anlage Z. 3) wird Bezug genommen. Die Leistungen wurden ausweislich der Bescheide aufgrund der Angaben des Leistungsempfängers vorläufig bewilligt, da der Leistungsempfänger aus seiner selbständigen Tätigkeit schwankendes Einkommen erwirtschaftet. Der Bewilligung lagen die Anlage zur Feststellung der Einkommensverhältnisse vom 24.06.2020 (Anlage B1) sowie die Weiterbewilligungsanträge vom 25.06.2021 (Anlage B2) und vom 19.11.2021 (Anlage B3) zugrunde, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Abschließend wurden die Leistungen für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis 30.11.2021 mit Bescheid vom 11.05.2022 (Anlage Z. 13) bewilligt. In dem Bescheid wurde der Gewinn mit Null angegeben. Über das Vermögen des Herrn A. wurde zwischenzeitlich zu einem nicht näher dargelegten Zeitpunkt das Insolvenzverfahren eröffnet.

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Die Schuldnerin beglich – wie auch in der Vergangenheit üblich – mit den folgenden drei Zahlungen, die Gegenstand der vorliegenden Anfechtung sind,

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Steuerverbindlichkeiten des Herrn A.:

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29.09.2021

6.932,09 Euro

von Konto Nr. N01 der Sparkasse

Y. (Anlage Z. 4)

30.09.2021

18.599,36 Euro

von Konto Nr. N02 der Sparkasse

Y. (Anlage Z. 5)

30.09.2021

2.209,06 Euro

von Konto Nr. N02 der Sparkasse

Y. (Anlage Z. 5)

27.740,51 Euro

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Mit Schreiben vom 27.03.2023 (Anlage Z. 7), welches am darauffolgenden Tag zugestellt wurde, forderte der Kläger das (…) unter Fristsetzung bis zum 28.04.2023 zur Erstattung des streitgegenständlichen Betrages auf.

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Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Zahlungen unterlägen der Anfechtung gemäß § 134 InsO. Die Steuerforderung des (…) gegen Herrn A. sei wertlos gewesen. Zum Zeitpunkt der Vornahme der vorgenannten Zahlungen sei Herr A. nicht mehr in der Lage gewesen, diese Zahlungsverpflichtungen selbst zu erfüllen. Ebenso wenig sei er in der Lage gewesen, die von der Schuldnerin verauslagten Zahlungen an diese zu erstatten. Der Kläger verweist insoweit auf die Bewilligungsbescheide des Jobcenters sowie eine Erklärung des Herrn A. vom 21.04.2023 (Anlage Z. 6), mit welcher dieser gegenüber dem Kläger bestätigte, neben den Sozialleistungen keine weiteren Einkünfte erzielt zu haben und zu diesem Zeitpunkt auch über keine Vermögensrücklagen mehr verfügt zu haben. Das Jobcenter O. habe festgestellt, dass der Zeuge A. in dem relevanten Zeitraum kein Einkommen aus Selbständigkeit erzielt habe und auch darüber hinaus über keine Vermögenswerte verfügt habe.

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Herr A. habe seinen Lebensunterhalt vornehmlich aus den Gewinnen der Schuldnerin finanziert. Im Rahmen der Covidpandemie sei es zu einem fast vollständigen Erliegen des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin gekommen. Es habe nahezu keine Nachfrage an Catering-Dienstleistungen mehr bestanden. Auch hinsichtlich des Betriebs von Unternehmenskantinen sei die Nachfrage ebenfalls aufgrund der Coronamaßnahmen stark zurückgegangen.

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Dies habe zu einem erheblichen Umsatzrückgang bei der Schuldnerin geführt.

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Während die Umsatzerlöse im Jahre 2018 und 2019 noch 896.313,46 Euro bzw. 989,942,67 Euro (Anlage Z. 9) betragen hätten, hätten diese im Jahre 2020 nur noch 365.000,00 Euro (Anlage Z. 10) und im Jahre 2021 bei 193.500,00 Euro (Anlage Z. 11) gelegen.

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Die Schuldnerin habe Fördermittel diverser Corona-Soforthilfeprogramme erhalten.

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Es hätten aber keine Gewinne erwirtschaftet werden können, so dass sich die

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Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Rückzahlungsverpflichtungen aus dem Corona-

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Soforthilfeprogramm nicht in der Lage gesehen habe. Sie habe ein CoronaSoforthilfe-Darlehen (Anlage Z. 12) aufgenommen.

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Der Kläger beantragt,

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das (…) zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 27.740,51 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 29.03.2023 zu zahlen.

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Das (…) beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das (…) behauptet, der Zeuge A. habe einen begründeten und werthaltigen Anspruch gegen die Schuldnerin gehabt und das Schuldnervermögen sei ausreichend liquide gewesen. Deshalb fehle es an der Unentgeltlichkeit der Leistung.

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Der Anspruch folge aus dem Gesellschaftsvertrag und der üblichen Verfahrensweise seit Geschäftsgründung im Jahre 2005 und damit dem Einverständnis aller Gesellschafter. Der Zeuge A. habe gegen die Schuldnerin u.a. einen Anspruch auf unterjährige Entnahmen in Vorauszahlung, unabhängig von der Erwirtschaftung von Gewinn, insbesondere zur Bedienung von Steuervorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder von Steuernachzahlungen gehabt. So habe sich der Zeuge A. seit dem Jahr 2005 finanziert.

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Die Schuldnerin sei auch nicht pandemiebedingt weitgehend auftragslos gewesen. Die als Anlage Z. 4 und Z. 5 vorgelegten Kontoauszüge zeigten für September 2021 einen normalen Geschäftsgang mit Abbuchungen für Wareneinkauf und hohen Kundeneinzahlungen sowie einen Positivsaldo der Schuldnerin für Anfang September 2021 von zusammengerechnet rund 100.000,00 Euro und Ende September 2021 trotz der streitbefangenen Zahlungen von noch rund 66.000,00 Euro. Allein die aus den beiden Konten ersichtlichen Betriebseinnahmen für den Monat September 2021 beliefen sich auf fast rund 60.000,00 Euro. Da viele E. geschlossen gewesen seien, stammten die Umsätze aus der Belieferung von Unternehmen und Praxen. Die Schuldnerin sei daher im September 2021 liquide gewesen. Aus den Kontoauszügen sei auch – insoweit unstreitig – nicht die Beanspruchung von Krediten durch die Schuldnerin ersichtlich. Zwar habe der Zeuge A. im Weiterbewilligungsantrag vom 25.06.2021 angegeben, dass ein Darlehen aufgenommen worden sei und die Tilgung bestehender betrieblicher Darlehen mit monatlich 2.358 Euro angegeben, Nachweise dazu gebe es aber nicht. Während der Zeuge A. angebe, dass die Coronapandemie zu einem Umsatzrückgang von ca. 90% geführt habe, werden die Betriebseinnahmen für die Zeit von Juni bis Dezember 2020 in der Anlage EG vom 24.06.2020 (Anlage B1) mit noch immerhin 138.000,00 Euro angegeben.

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Der Steueranspruch des (…) gegen den Zeugen A. sei auch nicht wertlos. Die Bewilligungsbescheide seien ungeeignet, eine angebliche Vermögenslosigkeit des Zeugen A. zu legen. Aus den Kontoauszügen für den Monat September 2021 (Anlage Z. 4 und 5) ergebe sich ein anderes Bild. Der Zeuge A. habe seinen Lebensunterhalt nicht aus den Gewinnen der Schuldnerin, sondern aus deren laufender Liquidität finanziert, was bei einer „1-Personen-GmbH & Co. KG“ problemlos möglich sei. Wirtschaftlich gesehen seien die liquiden Mittel auf dem Konto der Schuldnerin die seinigen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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I.

27

Dem Kläger steht gegenüber dem (…) ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 27.740,51 Euro aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 134, 129 Abs. 1 InsO in der seit dem 05.04.2017 geltenden Fassung [im Folgenden: InsO n.F.] zu.

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Anwendbar ist § 134 Abs. 1 InsO n.F. Die neuen Regelungen des Reformgesetzes finden auf alle Insolvenzverfahren Anwendung, die nach dem 04.04.2017 eröffnet worden sind (Art. 103j Abs. 1 EGInsO). Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren am 06.05.2022 eröffnet.

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Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

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Bei den angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin vom 29.09.2021 und 30.09.2021 handelt es sich um unentgeltliche Leistungen der Schuldnerin.

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1.

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Im Dreipersonenverhältnis ist die Tilgung einer fremden Schuld gemäß § 134 InsO anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war, denn dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 03.03.2005 – IX ZR 441/00, Rz 13; BGH, Urteil vom 30.03.2006 – IX ZR 84/05, Rz 11; BGH, Urteil vom 22.10.2009 – IX ZR 182/08, Rz

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8). Die Beweislast für die fehlende Werthaltigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers hat der Insolvenzverwalter (BGH, Urteil vom 30.03.2006 – IX ZR 84/05, Rz 15).

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Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers gegen den ursprünglichen Forderungsschuldner liegt vor, wenn der Zuwendungsempfänger seine Forderung nicht mehr (insolvenzfest) durchsetzen kann. Wertlosigkeit liegt daher immer dann vor, wenn der ursprüngliche Forderungsschuldner materiell insolvent ist (Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 134 Rz 67 mit zahlreichen Rspnachweiesen). Dabei spielt es für die Frage der Werthaltigkeit keine Rolle, ob es zu einer Insolvenzeröffnung über das Vermögens des ursprünglichen Schuldners tatsächlich gekommen ist (BGH, Entscheidung vom 17.06.2010 – IX ZR 186/08 Tz 8). Auch kommt es nicht darauf an, ob es dem ursprünglichen Schuldner tatsächlich gelungen ist, über einen Dritten für einen Ausgleich der gegen ihn gerichteten Forderung zu sorgen: aus einer tatsächlichen Begleichung der Forderung kann nicht auf die Werthaltigkeit einer Forderung geschlossen werden (BGH, Entscheidung vom 19.11.2009 – IX ZR 9/08 Tz 11, 14; BGH 27.4.2010 IX ZR 122/09 Tz 6 aaO; BGH 17.10.2013 IX ZR 10/13 Tz 7 aaO). Denn erfahrungsgemäß gelingt es auch insolventen Schuldner immer noch, einzelne Gläubiger vollständig zu befriedigen.

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Entscheidend ist, ob dem Zuwendungsempfänger noch eine gesetzlich gebilligte Befriedigungsmöglichkeit zustand (BGH, Entscheidung vom 17.6.2010 – IX ZR 186/08). Von Wertlosigkeit ist daher grundsätzlich auch dann auszugehen, wenn beim ursprünglichen Forderungsschuldner noch Vermögenswerte vorhanden sind, auf die der Zuwendungsempfänger hätte zugreifen können, denn mit Eintritt der Insolvenzreife dürfen diese nicht mehr im Wege der Einzelzwangsvollstreckung verwertet werden (BGH, Entscheidung vom 22.10.2009 – IX ZR 182/08).

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Werthaltigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers liegt demgegenüber vor, wenn der Zuwendungsempfänger (beispielsweise auf Grund anfechtungsfester Sicherungsrechte) trotz der Insolvenzreife des ursprünglichen Schuldners noch eine insolvenzfeste Befriedigung hätte erlangen können. Dies ist etwa der Fall, wenn dem ursprünglichen Schuldner ein pfändbarer (und werthaltiger) Anspruch gegen den Leistungsmittler zustand, auf den der Zuwendungsempfänger im Vollstreckungswege – anfechtungsfrei – hätte zugreifen können (Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 134 Rz 69 mit Rsprnachweisen). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anfechtungsgegner (BGH, Entscheidung vom 25.02.2016 – IX ZR 12/14 Tz 10). An der Werthaltigkeit fehlt es aber trotz eines insolvenzfest pfändbaren Ausgleichsanspruchs, wenn der Ausgleichsanspruch des ursprünglichen Forderungsschuldners gegen den später insolventen Leistungsmittler oder einen sonstigen Dritten auf Grund der Insolvenzreife des Leistungsmittlers (oder des Dritten) wertlos war (BGH 19.11.2009 IX ZR 9/08 Tz 11, 14 aaO; Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 134 Rz 69).

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Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Steuerforderung des (…) gegen Herrn A. als ursprünglichen Schuldner zum Zeitpunkt der Begleichung durch die Schuldnerin am 29./30.09.2021 wertlos.

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Soweit das (…) unter Verweis auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 20.04.2017 – IX ZR 189/16 meint, es fehle an einer Unentgeltlichkeit, weil dem Zeugen A. ein begründeter und werthaltiger Anspruch gegen die Schuldnerin zugestanden habe, so lässt sich dem BGH-Urteil nicht entnehmen, dass es in einer Dreipersonenkonstellation an einer Unentgeltlichkeit fehlt, wenn dem Schuldner des Leistungsempfängers seinerseits Ansprüche gegen den in Insolvenz gefallenen Leistungsmittler zustehen. Die zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation betraf vielmehr eine Anfechtung gegenüber dem Kommanditisten in der Insolvenz einer Publikums-KG, also schon eine Zweipersonenkonstellation. Gleiches gilt für die von dem (…) zitierte Entscheidung BGH, Urteil vom 20.07.2017 – IX ZR 7/17.

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Zwar wäre die Steuerforderung des (…) gegen Herrn A. werthaltig, wenn Herrn A. gegenüber der KG pfändbare und werthaltige Ansprüche zugestanden hätten, auf die das (…) anfechtungsfrei hätte zugreifen können. Hierfür ist allerdings der Anfechtungsgegner darlegungs- und beweisbelastet. Solche Ansprüche aus Gesellschaftsvertrag oder einer anderen Rechtsgrundlage hat Das (…) nicht schlüssig dargelegt. Es war dem Kläger auch nicht gemäß § 421 ZPO aufzugeben, den Gesellschaftsvertrag der KG vorzulegen. Es fehlt bereits konkreter Sachvortrag zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages.

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Die Schuldnerin erfüllte durch die Zahlung auch nicht eine eigene Schuld gegenüber dem (…).

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Die Erfüllung einer entgeltlichen Forderung des Gläubigers gegen einen Dritten durch den Insolvenzschuldner ist im Verhältnis zum Gläubiger entgeltlich, wenn dieser dadurch eine vollwertige eigene Forderung gegen den Dritten oder weitere Schuldner verloren hat. War der Insolvenzschuldner dem Dritten aufgrund eines entgeltlichen Geschäfts zur Zahlung verpflichtet und erfüllte er deshalb zugleich eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten, z.B. der Tilgung einer verbürgten Hauptschuld im Verhältnis zum Bürgen, so ist die Leistung auch im Verhältnis zu diesem entgeltlich. Dies trifft im Hinblick auf §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB auch zu, soweit die Komplementärin einer GmbH & Co. KG deren Schuld gegenüber einem ihrer Gläubiger vor Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen – sei es auch während des Eröffnungsverfahrens – tilgt; derartige Fälle sind ggf. nach §§ 130, 131 zu beurteilen, weil mit der Drittzahlung die gesetzliche Haftungsverbindlichkeit der Komplementärin erlischt. Im Freiwerden von dieser Schuld liegt der Ausgleich, der eine Anwendung des § 134 ausschließt (Kayer/Freudenberg, in: Münchener Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2019, § 134 Rz 31a).

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die KG haftet nicht gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB für Steuerverbindlichkeiten des Alleingesellschafters der KomplementärGmbH, vielmehr haftet lediglich umgekehrt der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft.

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Von einer Wertlosigkeit der Forderung des (…) gegen Herrn A. zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung ist jedenfalls aufgrund des Leistungsbezuges nach SGB II in Gesamtschau mit der als Anlage Z. 6 vorgelegten Erklärung des Herrn A. auszugehen. Dass die Bewilligungen nur vorläufig erfolgten, steht einer Heranziehung nicht entgegen, da der Kläger mit der Anlage Z. 13 den abschließenden Bescheid vorgelegt hat, der den hier maßgeblichen Zeitraum einschließt.

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Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende/Bürgergeld) erhalten hilfebedürfte Personen. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Selbst wenn Herr A. noch über ein gemäß § 12 Abs. 4 SGB II in einer Karenzzeit zulässiges Schonvermögen von 40.000 Euro verfügt haben sollte, ergibt sich jedenfalls aus der als Anlage Z. 6 vorgelegten Erklärung des Herrn A., dass er im September 2021 keine Vermögensrücklagen mehr hatte und nicht in der Lage gewesen war, seine Steuerverbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung zu erfüllen. Zwar ist dieses Schreiben nicht unterschrieben, allerdings hat das (…) nicht in Abrede gestellt, dass das Schreiben von Herrn A. herrührt. Soweit das (…) meint, die Bewilligung von Leistungen nach dem SBG II sei nicht mit den als Anlagen Z. 4 und 5 vorgelegten Kontoauszügen in Einklang zu bringen, lassen die Kontoauszüge auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Herrn A. schon deshalb keine Rückschlüsse zu, weil es sich insoweit um ein Konto der Schuldnerin handelt.

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2.

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Durch die Zahlungen –Rechtshandlungen der Schuldnerin – ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) eingetreten.

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3.

48

Die streitgegenständlichen Zahlungen der Schuldnerin erfolgten innerhalb der bis zum 06.05.2018 zurückreichenden Vierjahresfrist (§ 139 Abs. 1 InsO).

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Die Anfechtung ist nicht gemäß § 134 Abs. 2 InsO ausgeschlossen. Es handelt sich bei der Zahlung nicht um ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts.

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4.

51

Der Zinsanspruch folgt aus Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO i.V.m. § 143 Abs. 1 Satz

52

3 InsO n.F., §§ 286, 288 BGB. Verzug trat nicht erst mit Ablauf der mit Schreiben vom 27.03.2023 gesetzten Frist am 28.04.2023, sondern bereits mit Zugang des Schreibens vom 27.03.2023 ein, da die Leistung bereits fällig war und der Verzugseintritt in dieser Konstellation nur eine Mahnung, nicht jedoch den Ablauf der gesetzten „Mahnfrist“ erfordert (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 323).

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II.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 27.740,51 Euro