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Landgericht Köln Beschluss vom 21.04.2026 – 14 O 100/26
14. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0421.14O100.26.00
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.4.2026 ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Verfügungsgrundes und eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
Insbesondere ist das Landgericht Köln gemäß § 32 ZPO (auch) örtlich zuständig. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine unerlaubte Handlung gemäß § 32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO, wie sie hier mit der angegriffenen Nutzung der drei gegenständlichen Fotos sowie der Berichterstattung auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Internetpräsenz unter https://www.entfernt geltend gemacht wird, liegt an jedem Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann. Da die Internetseite https://www.entfernt jedenfalls auch im Landgerichtsbezirk Köln abrufbar ist, liegt hier auch ein Erfolgsort.
Es liegt auch bezüglich des Antrags zu 1) kein Fall des § 104a Abs. 1 Satz 1 UrhG vor, weil die Antragsgegnerin gewerblich handelt.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.
1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Urheberrecht wie auch im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal die Antragstellerin das Verfahren zügig betrieben, insbesondere ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung von der geltend gemachten Rechtsverletzung in dem Beitrag unter dem 20.3.2026 abgemahnt und danach den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht hat. Hierzu hat der Antragsteller durch Vorlage des Screenshots des gegenständlichen Berichts (Anlage PR01, Bl. 20 d. A.) glaubhaft gemacht, dass dieser am 13.3.2026 veröffentlicht worden ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 10.4.2026, d. h. weniger als vier Wochen später, bei Gericht eingegangen.
2. Die Antragstellerin hat auch einen Verfügungsanspruch bezüglich des Antrags zu 1) glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 16, 19a, 72 UrhG. Dazu hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sie das im Tenor unter Ziffer 1.a. ersichtliche Foto selbst aufgenommen hat (eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin als Anlage PR02, Bl. 21 d. A.) sowie dass ihr bezüglich der unter den Tenorziffern 1.b. und 1.c. ersichtlichen Fotos unbeschränkte Nutzungsrechte von den Lichtbildnerinnen Frau N. bzw. Frau I. eingeräumt worden sind (schriftliche Rechteeinräumungen der Frau N. und der Frau I. als Anlagen PR04 und PR05, Bl. 23, 24 d. A.).
Die Antragsgegnerin hat diese jedenfalls gemäß § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützten Lichtbilder ohne Zustimmung der Antragstellerin und damit rechtswidrig auf ihrer Internetpräsenz öffentlich zugänglich gemacht im Sinne des § 19a UrhG (Berichterstattung durch die Antragsgegnerin Anlage PR01, Bl. 20 d. A.). Damit ist technisch notwendig auch eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG verbunden.
Die Antragsgegnerin ist auch passivlegitimiert, da es sich bei der Internetpräsenz https://www.entfernt unstreitig um eine von ihr betriebene Seite handelt.
Die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert. Diese kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer geeignet strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung beseitigt werden. Eine solche hat die Antragsgegnerin auf die Abmahnung vom 20.3.2026 nicht abgegeben.
2. Die Antragstellerin hat auch einen Verfügungsanspruch bezüglich des Antrags zu 2) glaubhaft gemacht. Dieser folgt aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG.
So hat die Antragstellerin mit eidesstattlicher Versicherung vom 15.4.2026 (Anlage PR10, Bl. 72 f. d. A.) glaubhaft gemacht, die auf dem aus Tenorziffer 2) ersichtlichen Foto links abgebildete Person zu sein. Dieses Bildnis der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin durch die Einbindung in die angegriffene Berichterstattung vom 13.3.2026 auf ihrer Internetpräsenz https://www.entfernt ohne Einwilligung der Antragstellerin verbreitet sowie öffentlich zur Schau gestellt gemäß § 22 Satz 1 KunstUrhG.
Auch liegt kein Ausnahmefall gemäß § 23 Abs. 1 KunstUrhG, insbesondere kein Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vor. Zwar ist der Begriff der Zeitgeschichte zugunsten der Pressefreiheit weit auszulegen (BeckOK InfoMedienR/Herrmann, 51. Ed. 1.2.2026, § 23 KunstUrhG Rn. 2). Die anhand aller Einzelfallumstände anzustellender Interessenabwägung zwischen Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und Persönlichkeitsrecht andererseits (BGH, Urt. v. 6.3.2007 - VI ZR 51/06 - Winterurlaub, GRUR 2007, 527) fällt hier indes zulasten der Antragsgegnerin aus. Dies folgt insbesondere aus der Unwahrheit der mit dem Foto verbundenen Äußerungen in der Wortberichterstattung (s. dazu noch unten 3.), mit der die Bildnisnutzung in Zusammenhang steht. Hieran besteht kein besonderes Informationsinteresse (vgl. ähnlich OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 30.1.2020 - 16 U 38/19, GRUR-RS 2020, 1772 Rn. 49; Wandtke/Bullinger/Fricke, 6. Aufl. 2022, § 23 KunstUrhG Rn. 16).
Zu Passivlegitimation und Wiederholungsgefahr gilt das unter Ziffer 1. Gesagte entsprechend.
3. Die Antragstellerin hat auch einen Verfügungsanspruch bezüglich des Antrags zu 3) glaubhaft gemacht. Dieser folgt aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf die Passagen („„Zitat wurde entfernt““), („„Zitat wurde entfernt““) und („„Zitat wurde entfernt““).
Sämtliche angegriffenen Passagen berühren den sozialen Geltungsanspruch der Antragstellerin.
Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich aber um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau, in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 84. Auflage 2025, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie hier - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme und des Bewertens gekennzeichnet sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der objektive Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, NJW 2006, 207).
Bei Tatsachenbehauptungen kommt es im Rahmen der anzustellenden Abwägung für die Zulässigkeit ihrer Äußerung entscheidend auf den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung an. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Äußerung ist daher grundsätzlich unzulässig. Die Verbreitung ehrenrühriger wahrer Tatsachenbehauptungen hingegen ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht die Intim- oder Privatsphäre des Betroffenen betreffen. In letzterem Fall ist jedoch weiter zu prüfen und abzuwägen, ob ihre Äußerung durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gedeckt ist (Grüneberg, a.a.O., Rn. 101a m. w. N.).
Für die Unwahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 12, Rn. 138 f.).
Allerdings tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98; Sprau, a.a.O., Rn. 102).
Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416). Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente - wie häufig - mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BGH, Urteil v. 11.3.2008 - VI ZR 189/06).
Wird durch eine Berichterstattung die Sozialsphäre und dies nur aufgrund einer Mitteilung von unstreitig wahren Tatsachen betroffen, kann ein Unterlassungsanspruch im Regelfall nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen bestehen, also etwa, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen wäre (BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619 Tz. 13).
Dies zugrunde gelegt gilt das Folgende im Hinblick auf die einzelnen Äußerungen:
Bei sämtlichen aus dem Tenor zu Ziffer 3. ersichtlichen Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Die Aussagen stellen sich bereits aus dem Gesamtkontext des gegenständlichen Berichts vom 13.3.2026 als Berichterstattung über sich tatsächlich zugetragene Umstände dar und nicht als Meinungsäußerungen. Die Aussagen sind dem Beweis zugänglich, da sie Ereignisse beschreiben, die sich tatsächlich zugetragen haben sollen, ohne dass diese Ereignisse im Rahmen angegriffenen Aussagen unmittelbar bewertet werden.
Die nach den obigen Grundsätzen vorzunehmende Gesamtabwägung fällt hier zulasten der Antragsgegnerin aus, da die angegriffenen Aussagen sämtlich unwahr sind.
So hat die Antragstellerin mit eidesstattlicher Versicherung vom 15.4.2026 (Anlage PR10, Bl. 72 f. d. A.) glaubhaft gemacht, dass es sich entgegen der aus Tenorziffer 3.a. ersichtlichen Aussage nicht um eine Veranstaltung „„Zitat wurde entfernt““ gehandelt hat, sondern die eingeladene Zielgruppe die (…) R. war und (…) als Kunden der (…) nicht eingeladen worden waren. Es handelte sich entgegen der aus dem Tenor zu 3.a. ersichtlichen Aussage auch nicht um ein S.. Die von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Berichterstattung auch selbst eingeblendete Einladung macht klar, dass es sich um eine Einladung zur „feierlichen Eröffnung der neuen Kantine“ gehandelt hat. Weiter heißt es, dass „die Veranstaltung“ - d. h. die Eröffnungsfeier - „„Zitat wurde entfernt““, sodass sich das Team entschieden habe, „das gemeinsame Essen zum Zeitpunkt des A. stattfinden zu lassen“. Es wird demnach sprachlich schon zwischen der Veranstaltung (der Eröffnungsfeier) einerseits und dem X. bzw. dem A. andererseits differenziert. Lediglich der Umstand, dass zeitgleich zum A. die Eröffnungsfeier stattfinden sollte, macht die Veranstaltung aus Sicht des nach dem Gesagten maßgeblichen unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums jedoch noch nicht zu einer Veranstaltung die zum Zwecke oder anlässlich des A. durchgeführt wurde. Es ist vielmehr aus der Einladung ersichtlich, dass es sich um eine Eröffnungsfeier für die neue Kantine gehandelt hat.
Entgegen der aus Tenorziffer 3.b. ersichtlichen Aussage hat die Antragstellerin mit eidesstattlicher Versicherung vom 8.4.2026 (Anlage PR02, Bl. 21 d. A.) glaubhaft gemacht, dass die Veranstaltung nicht vom Steuerzahler finanziert worden ist, sondern sie die Kosten für das Büfett als Gastgeberin der Veranstaltung vollständig selbst getragen hat. Aus der unstreitigen Einladungs-E-Mail, die die Antragsgegnerin zudem selbst in ihrem Bericht vom 13.3.2026 eingebunden hat (Anlage PR01, Bl. 20 d. A.), ist zudem klar ersichtlich, dass die Antragstellerin und nicht die (…) zur Veranstaltung eingeladen hat („Unsere neue Kantinenpächterin lädt herzlich ein“; „U. O. und ihr Team freuen sich sehr, alle Kolleginnen und Kollegen herzlich zur feierlichen Eröffnung der neuen Kantine einzuladen.“ und „Das Team von V. by U. heißt Sie herzlich willkommen!“).
Entgegen der aus Tenorziffer 3.c. ersichtlichen Aussage hat die Antragstellerin durch Vorlage eines Auszugs der Internetpräsenz der (…) R. (Anl. PR06, Bl. 25 d. A.) glaubhaft gemacht, dass die Veranstaltung nicht öffentlich zugänglich war, sondern mit Veranstaltungsbeginn um 18:28 Uhr außerhalb der Publikumszeiten (8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) stattfand. Zudem haben, wie von der Antragstellerin vorgetragen und von der Antragsgegnerin nicht wirksam bestritten, auch Zugangskontrollen stattgefunden, deren Vorhandensein es nach dem maßgeblichen Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums ausschließt, von einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung sprechen zu können. Die Erklärung der Antragsgegnerin mit Nichtwissen in Bezug auf die Zugangskontrollen ist unbeachtlich. Eine Erklärung mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Die Antragsgegnerin hat hier indes mit der gegenständlichen Berichterstattung vom 13.3.2026 ersichtlich selbst für sich in Anspruch genommen, über tatsächliche Gegebenheiten, einschließlich der Berichterstattung über die vorgebliche öffentliche Zugänglichkeit der Veranstaltung, (journalistisch) zu berichten, und somit auch Kenntnis über das Berichtete zu haben. Sich nunmehr auf eine Erklärung mit Nichtwissen zurückzuziehen, ist vor diesem Hintergrund treuwidrig (vgl. zum Grundsatz von Treu und Glauben im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO auch Anders/Gehle/Anders, 84. Aufl. 2026, § 138 ZPO Rn. 63).
Die Antragstellerin ist durch die falschen Tatsachenbehauptungen auch in ihrem sozialen Geltungsanspruch betroffen. Sie wird in der Berichterstattung namentlich genannt sowie darüber hinaus durch die Bezeichnung als die „Kantinenpächterin“ und die Nutzung des Fotos, auf dem sie abgebildet ist, identifizierbar gemacht. Die Berichterstattung ist aufgrund der obigen falschen Tatsachenbehauptungen geeignet, auch die Antragstellerin in ihrem sozialen Ansehen negativ zu beeinflussen, da diese durch die Nennung ihres Namens und Einblendung ihres Fotos mit dem unwahr berichteten Sachverhalt in Verbindung gebracht wird.
Zu Passivlegitimation und Wiederholungsgefahr gilt das unter Ziffer 1. Gesagte entsprechend.
4. Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von der Möglichkeit des § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht; insbesondere ist damit keine Teil-Abweisung verbunden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
6. Der Streitwert wird auf 42.000,00 EUR festgesetzt.
(Antrag zu 1: 3 Fotos x 6.000,00 EUR
Antrag zu 2: 6.000,00 EUR
Antrag zu 3: 3 Aussagen x 6.000,00 EUR)