Rechtsprechung / Landgericht Rottweil

Landgericht Rottweil Verfügung vom 23.01.2026 – 1 S 63/25

Gründe

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(…)

3.

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Die Kammer erteilt die folgenden Hinweise (§ 139 ZPO), zu denen bis 23.02.2026 Stellung genommen werden kann:

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Die zulässige Berufung dürfte Aussicht auf Erfolg haben.

3.1.

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Der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus der privaten Krankenversicherung als Passivversicherung erfordert es, dass die geltend gemachte Forderung wirksam dem Grunde und der Höhe nach entstanden ist.

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Bei Wahlleistungen – wie den streitgegenständlichen – handelt es sich um Leistungen des liquidationsberechtigten Wahlarztes, der üblicherweise ein Chefarzt ist (BeckOK KHR/Böhnke, 12. Ed. 1.7.2025, KHEntgG § 17 Rn. 36). Die Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung ergeben sich aus § 17 Abs. 1 bis 3 KHEntG. § 17 Abs. 2 KHEntgG enthält formelle Anforderungen an eine solche Wahlleistungsvereinbarung. § 17 Abs. 2 KHEntgG regelt die Modalitäten und die Abrechnung der „Wahlleistung Arzt“ (BGH, NJW 2025, 1407, Rn. 16).

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Insbesondere sind Wahlleistungen nach § 17 Abs. 2 S. 1 KHEntG vor ihrer Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Parteien einer solchen Wahlleistungsvereinbarung sind der Krankenhausträger und der Patient. Dem Schriftformerfordernis für die Vereinbarung ist nach § 126 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann genügt, wenn alle die Wahlleistungen betreffenden Erklärungen in derselben Urkunde niedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet sind. Fehlt es an der Schriftform, tritt Nichtigkeit nach § 125 S. 1 BGB ein (BeckOK KHR/Böhnke, 12. Ed. 1.7.2025, KHEntgG § 17 Rn. 24 f. mwN). Die Schriftform dient nämlich als Warnung für den Patienten hinsichtlich der Eingehung zusätzlicher Kosten (Huster/Kaltenborn/Rehborn, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 121). Insofern kann dem Patienten die Berufung auf eine unwirksame Form aber nach Treu und Glauben verwehrt sein, insbesondere wenn die Leistungen jedoch über einen langen Zeitraum abgerufen, beanstandungsfrei erbracht und honoriert worden sind. Ist ein Patient z.B. durch eine - wenn auch unzureichende und damit unwirksame - schriftliche Wahlleistungsvereinbarung zumindest ansatzweise über die Tragweite der eingegangenen Zahlungsverpflichtungen informiert, ist ihm ferner durch erste ärztliche Abrechnungen die Technik der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte vor Augen geführt worden und hat er gleichwohl über Jahre hinweg die in Rechnung gestellten Entgelte anstandslos bezahlt, so kann in dieser problemlosen Aufrechterhaltung und Abwicklung der vertraglichen Beziehungen ein besonderer Umstand zu erblicken sein, der der Rückforderung durch den Patienten der erbrachten Gegenleistungen des Krankenhauses entgegensteht (BGH, Urteil vom 01.02.2007, III ZR 126/06; BGH NJW-RR 2007, 710). Auch soweit eine Norm ausschließlich dem Schutz einer Partei dient, kann sich die andere nicht auf die Formnichtigkeit berufen, sofern dies den Schutzzweck vereiteln würde (NK-BGB/Noack/Kremer, 4. Aufl. 2021, BGB § 125 Rn. 52). Besteht der vorrangige Formzweck im Dritt- bzw. Allgemeinschutz, so ist eine Berufung auf § 242 BGB konsequenterweise nicht zulässig (MüKoBGB/Einsele, 10. Aufl. 2025, BGB § 125 Rn. 67).

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Wird in der Wahlleistungsvereinbarung, die AGB darstellen, der Wahlarzt nicht namentlich benannt, folgt daraus die Unwirksamkeit der Vereinbarung (str. dafür OLG Köln, Urteil vom 29.09.2020, 9 U 32/19, BeckRS 2020, 44646, Rn. 34 ff.; ablehnend LG Frankenthal 6.2.2019, 2 S 168/18, BeckRS 2019, 52539 Rn. 3). Denn ohne die Nennung des Namens ist für den Patienten nicht ersichtlich, wessen ärztliche Leistung in Anspruch genommen wird. Dies zieht eine Unwirksamkeit nach §§ 305c, 308 Nr. 4 BGB nach sich.

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Weiter ist der Patient entsprechend zu unterrichten. Ohne entsprechende Unterrichtung des Patienten ist die Vereinbarung unwirksam (BGH, Urteil vom 13.03.2025, III ZR 426/23, juris, Rn. 51). Die Anforderungen an die Unterrichtung hat der BGH (BGH, NJW-RR 2005, 419, 420) konkretisiert. Danach reicht es nicht aus, wenn der Patient lediglich darauf hingewiesen wird, dass die Abrechnung eines selbst liquidierenden Chefarztes nach der Gebührenordnung für Ärzte erfolge. Es ist aber auch nicht erforderlich, dass dem Patienten unter Hinweis auf die mutmaßlich in Ansatz zu bringenden Nummern des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte detailliert und auf den Einzelfall abgestellt die Höhe der voraussichtlich entstehenden Arztkosten etwa in Form eines im Wesentlichen zutreffenden Kostenanschlags mitgeteilt wird. Der BGH hat vielmehr Kriterien aufgestellt, an denen sich die Unterrichtung des Patienten zu orientieren hat. Ausreichend, aber erforderlich ist danach in jedem Fall (BGH, NJW-RR 2005, 419, 420; BGH, NJW-RR 2007, 710, Rn. 8; BeckOK KHR/Böhnke, 12. Ed. 1.7.2025, KHEntgG § 17 Rn. 29):

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• eine kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei zum Ausdruck kommt, dass hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte sichergestellt werden soll, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass der Patient auch ohne Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält;

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• eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. für Zahnärzte (GOZ) (Leistungsbeschreibung anhand der Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl und Punktwert;

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• Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen);

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• Hinweis auf Gebührenminderung nach § 6a GOÄ;

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• ein Hinweis darauf, dass die Vereinbarung wahlärztlicher Leistung eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann;

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• ein Hinweis darauf, dass sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 III 1 BPflV);

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• und ein Hinweis darauf, dass die Gebührenordnung für Ärzte/Gebührenordnung für Zahnärzte auf Wunsch eingesehen werden kann (die ungefragte Vorlage dieser Texte erscheint demgegenüber entbehrlich, da diesen für sich genommen kein besonderer Informationswert zukommt). Der durchschnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annähernd in der Lage, sich selbst anhand des Studiums dieser umfänglichen und komplizierten Regelungswerke einen Überblick über die Höhe der auf ihn zukommenden Arztkosten zu verschaffen.

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Der Wahlarzt hat seine Leistung nach § 613 S. 1 BGB grundsätzlich selbst zu erbringen (BGH, Urteil vom 20.12.2007, III ZR 144/07, juris, Rn. 7). Der Vergütungsanspruch setzt also grundsätzlich voraus, dass der Wahlarzt selbst tätig wurde. Tut er dies nicht, entsteht kein Anspruch, sofern nicht wirksam eine Stellvertretung über AGB oder individualvertraglich vereinbart ist (BGH, Urteil vom 20.12.2007, III ZR 144/07, juris, Rn. 8, 13).

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Grundsätzlich kann die Stellvertretung über AGB vereinbart werden. Als AGB ist die Vertreterregelung unwirksam, wenn sie auch solche Fälle erfasst, in denen eine Verhinderung vorhersehbar ist (BGH, Urteil vom 20.12.2007, III ZR 144/07, juris, Rn. 9). Die Stellvertretervereinbarung muss als Stellvertreter zudem den ständig ärztlichen Vertreter bestimmen (BGH, Urteil vom 20.12.2007, III ZR 144/07, juris, Rn. 10), der auch namentlich benannt sein muss (BGH, Urteil vom 20.12.2007, III ZR 144/07, juris, Rn. 11). Die Wirksamkeit der hier streitgegenständlichen AGB-Vertreterklausel auf Seite 3 der Anlage B3 hat der BGH offengelassen, weil es im von ihm zu entscheidenden Falle nicht auf eine Abrechnung im Wege der Stellvertretung ankam (BGH, Urteil vom 13.03.2025, III ZR 426/23, Rn. 46).

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Es kann auch eine individualvertragliche Stellvertretung vereinbart werden (BGH, Urteil vom 20.12.2007, III ZR 144/07, juris, Rn. 13 ff.). Eine solche Vereinbarung hat zur Folge, dass der Wahlarzt von der persönlichen Erbringung befreit wird und an seine Stelle der Vertreter tritt unter Aufrechterhaltung der Liquidationsbefugnis des Wahlarztes (BGH, Urteil vom 20.12.2007, III ZR 144/07, juris, Rn. 12). Ein wirksame Vereinbarung setzt Folgendes voraus:

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• Die individuelle Vereinbarung muss schriftlich geschlossen werden (BGH, Urteil vom 20.12.2007, III ZR 144/07, juris, Rn. 19).

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• Es muss sich um eine individuelle Vereinbarung handeln, weil die Höchstpersönlichkeit nicht durch AGB abbedungen werden kann. Ein individuelles Aushandeln liegt aber auch vor, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat. Erforderlich ist, dass er durch die Auswahlmöglichkeit den Gehalt der Regelung mitgestalten kann und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders, sei es durch die Gestaltung des Formulars, sei es in anderer Weise überlagert wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die "Schriftliche Fixierung" dem Patienten mehrere Handlungsoptionen zur Wahl stellt (Verzicht auf die wahlärztliche Behandlung, Behandlung durch den Vertreter zu den Bedingungen der Wahlleistungsvereinbarung und gegebenenfalls Verschiebung der Operation) und eine Beeinflussung des Patienten, sich für eine der Varianten zu entscheiden, nicht erkennbar ist (BGH, Urteil vom 20.12.2007, III ZR 144/07, juris, Rn. 21).

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• Da der Grund der Verhinderung für den Patienten schon ohne Belang sein muss und die Dauer ohne weiteres erfragt werden kann, steht ein Fehlen dieser Angaben der Vereinbarung nicht entgegen (OLG Dresden, Urteil vom 17.12.2024, 4 U 1004/24, juris, Rn. 15; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.07.2023, 5 U 34/23, juris, Rn. 5; LG Düsseldorf, Urteil vom 24.12.2024, 3 S 5/24, juris, Rn. 39; LG Flensburg, Urteil vom 01.10.2024, 3 O 213723, BeckRS 2024, 26557, Rn. 21; a. A. AG Köln, Urteil vom 28.08.2019, 118 C 104/19).

3.2.

22

Nach vorläufiger Auffassung der Kammer besteht ausgehend von diesen Anforderungen ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 3.445,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 09.01.2025, allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückzahlungsansprüche des Klägers gegen das Klinikum (…), aus der Behandlung des Klägers gemäß Rechnung vom 13.03.2023 (Anl. K2, Bl. 5. d.A.).

3.2.1.

23

Zunächst folgt die Kammer der Beklagten nicht darin, sofern sie argumentiert, dass aufgrund des Urteils des AG Köln vom 28.08.2019, 118 C 104/19, welches einen vergleichbaren Fall betreffe, eine wirksame Vereinbarung fehle. Das Amtsgericht Köln beschäftigt sich nicht mit der Frage, ob die Vereinbarung als solche wirksam ist. Vielmehr geht es nach Auffassung der Kammer darin um die Frage der persönlichen Erbringung. Das Amtsgericht Köln kommt letztlich zu dem Ergebnis, dass die Leistung vom liquidierenden Arzt nicht selbst erbracht sei, weil die Vertretungsregelung in der Wahlleistungsvereinbarung als auch einer Patientenerklärung nicht wirksam seien. Selbst wenn die Vertreterregelung unwirksam wäre, wäre die Vereinbarung als solche wirksam (BGH, Urteil vom 13.03.2025, III ZR 426/23, juris, Rn. 46).

3.2.2.

24

Eine schriftliche Vereinbarung als solche liegt vor.

3.2.3.

25

Im Ergebnis dürfte auch davon auszugehen sein, dass der Wahlarzt namentlich benannt ist. Der Kläger kann insofern zunächst nicht damit gehört werden, dass es ihm im Notfall letztlich egal sei, wer ihn operiere und daher der Chefarzt nach §§ 133, 157 BGB nicht jeden Handgriff selbst ausführen müsse (AS 23 LG). Ob hier eine namentliche Nennung vorliegt, ergibt sich aus den der Kammer vorliegenden Dokumenten nicht zweifelsfrei; eine Vereinbarung des Wahlarztes XX ergibt sich aus der vorgelegten Wahlleistungsvereinbarung vom 27.1.2023 (Anl. B3) nicht zweifelsfrei, weil das Dokument als Anlage B3 - auch nach Hinweis der Kammer vom 17.12.2025 (noch) nicht bzw. nicht vollständig vorliegt. Die Parteien gehen davon aber nach dem Verständnis der Kammer von einer namentlichen Nennung unausgesprochen aus.

3.2.4.

26

Die Kammer hat auch keine Bedenken mit Blick auf die Stellvertretung. Unstreitig ist der Wahlarzt nicht selbst tätig geworden. Hierauf kann der Anspruch daher nicht gestützt werden. Auch kann der Anspruch nicht auf eine Vereinbarung via AGB kann der gestützt werden. Denn vorliegend kommt insofern allenfalls die Regelung auf S. 3 der Anlage B3 in Betracht. Die AGB erfassen allerdings ausschließlich einen Fall der unvorhergesehenen Verhinderung des Wahlarztes. Ein solcher Fall wird vom Kläger aber nicht geltend gemacht. Es ist unstreitig, dass keine unvorhersehbare Verhinderung bestand, zumal die S. 2 der Anlage B3 von „vorhersehbarer Verhinderung“ spricht. Auf das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen kommt es daher im vorliegend zu entscheidenden Fall nicht an. Es verbleibt damit nur die Möglichkeit einer individualvertraglich vereinbarten Stellvertretung. Von einer solchen dürfte auszugehen sein. Denn die o.g. Anforderung werden durch Seite 2 der Anlage B3 erfüllt: Die Schriftform ist gewahrt. Es liegt keine AGB, sondern eine individuelle Vereinbarung vor, weil die vom BGH geforderten Handlungsoptionen klar dargelegt werden, eine Beeinflussung ist nicht ersichtlich. Die Angaben zu Grund und Dauer der Verhinderung sind nicht erforderlich.

3.2.5.

27

Ob allerdings die schriftliche Unterrichtung ordnungsgemäß erfolgt ist, kann die Kammer (derzeit) nicht abschließend beantworten. Die vorgelegten Vereinbarungen genügen dem jedenfalls nicht. Seite 1 der Anlage B3 verweist lediglich auf die GOÄ/GOZ, Seite 3 der Anlage B3 enthält keinerlei Ausführungen zu den obigen Aspekten. Allerdings dürfte es hierauf im Ergebnis im vorliegenden Rechtsstreit zwischen dem Kläger als Patienten und der Beklagten als dessen Versicherer nicht ankommen.

28

Der (etwaigen) Formunwirksamkeit steht vorliegend § 242 BGB (Treu und Glauben) entgegen. Denn der Kläger argumentiert gerade damit, dass er sich auf die fehlende Schriftform und die daraus folgende Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung nicht stützt. Er hat die Rechnung auch vollständig bezahlt. Vor dem Hintergrund des Vortrags des Klägers hätte er auch im Falle der Kenntnis der unwirksamen Form die Wahlleistungen in Anspruch genommen. Der Kläger schildert auch zu keinem Zeitpunkt, dass er unter Druck war oder nicht in der Lage war, ruhig zu entscheiden. Da die Warnfunktion des Schriftformerfordernis vorliegend aber nur ihn, nicht auf das Krankenhaus betrifft, kann er auf die Geltendmachung der Formunwirksamkeit grundsätzlich auch verzichten. Der Schutzzweck der Norm dient ausschließlich dem Patienten und weder dem Krankenhaus noch dem Versicherer des Patienten.

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Davon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob der Kläger aufgrund von nebenvertraglichen Pflichten bzw. Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, sich gegenüber dem Krankenhaus aus die Formunwirksamkeit zu berufen. Ist diese Frage zu bejahen, so wäre es dem Kläger im Verhältnis zur Beklagten verwehrt, sich auf die Unbeachtlichkeit der Formunwirksamkeit zu berufen. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Denn es ist dem Kläger, dem die Einhaltung der Warnfunktion letztlich egal war, weil er eine schnelle und adäquate Versorgung durch den Wahlarzt wollte, nicht zumutbar, sich letztlich vom Krankenhaus verklagen zu lassen, weil er die Rechnung, welche aus seiner Sicht zu Recht erfolgt ist, nicht bezahlt. Dies gilt umso mehr, als sich das Krankenhaus vorliegend auf die Unbeachtlichkeit der Form nach § 242 BGB berufen wird und der Kläger damit entgegen seiner eigenen Überzeugung argumentieren müsste. Das bedeutet aber nicht, dass der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ohne weiteres begründet ist. Vielmehr besteht aufgrund von nebenvertraglichen Pflichten ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Abtretung etwaiger Rückzahlungsansprüche gegen das Krankenhaus. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung, aber nur Zug um Zug gegen Abtretung dieser Ansprüche hat.

3.2.6.

30

Die Höhe des Honorars ist unstreitig.

3.2.7.

31

Es kann letztlich offenbleiben, ob es sich insofern (nur) teilweise um Wahlleistungen handelt, was zwischen den Parteien streitig ist. Denn die Beklagte wäre aufgrund des Gesagten auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn es sich insgesamt um Wahlleistungen handeln würde.

32

(…)