Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 17.12.2024 – 4 U 1004/24

Leitsatz

1. Die Informationspflicht vor Abschluss einer Stellvertretervereinbarung wegen Verhinderung eines Wahlarztes unterliegt nicht den Anforderungen an eine medizinische Aufklärung. Einer mündlichen Information des Patienten durch einen Arzt über seine Wahlmöglichkeiten bedarf es daher nicht.

2. Eine Unterrichtung des Patienten über eine vorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes, die am Vortag einer beabsichtigen Behandlung stattfindet, ist regelmäßig nicht treuwidrig verspätet.

3. Einer Information des Patienten über Grund und Dauer der Verhinderung des Wahlarztes bedarf es nicht.

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 17. Dezember 2024, Az.: 4 U 1004/24

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1004/24 Landgericht Görlitz, Zweigstelle Außenkammern Bautzen, 5 O 358/22

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Herzzentrum D...... GmbH, ...... vertreten durch d. Geschäftsführer - Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: A...... Rechtsanwälte H...... GbR, ......

gegen

G...... K......, ...... - Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: H...... H...... Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ......

wegen ärztlicher oder zahnärztlicher Leistung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht R...... und Richter am Oberlandesgericht Dr. L......

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2024 am 17.12.2024

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichtes Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 24.06.2024 - 5 O 358/22 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.479,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 29.01.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.479,19 € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540, 313a ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum überwiegenden Teil begründet.

A 1. Auf die Berufung der Klägerin war das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 7.479,19 € für ärztliche Wahlleistungen aus der Rechnung vom 29.12.2020 in Verbindung mit der vertraglichen Vereinbarung vom 31.08.2020 zu, §§ 630a, 611 BGB.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Ansprüche gem. § 9 des Dienstvertrages zwischen der Klägerin und Prof. Dr. M...... (Anlage K2) aktivlegitimiert. Dies steht im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit.

a) Die Parteien haben eine wirksame schriftliche Wahlleistungsvereinbarung am 31.08.2020 abgeschlossen (Anlage K 1). Diese entspricht den Anforderungen von § 17 Abs. 2, 3 KHEntgG. Die Klauseln halten der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand.

Bei einer Wahlleistungsvereinbarung muss der Arzt die Leistungen grundsätzlich selbst erbringen. Der Patient schließt einen solchen Vertrag im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 - III ZR 144/07 - juris). Der Wahlarzt muss die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen (BGH a.a.O.). Gleichwohl kann der Wahlarzt im Falle seiner Verhinderung die Ausführung seiner Kernleistung auf einen Stellvertreter übertragen, sofern er mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung wirksam getroffen hat. Er kann sich aber nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen von der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung freizeichnen. Eine solche Regelung ist daher nur wirksam, wenn sie auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht und wenn als Vertreter der namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter bestimmt ist (vgl. BGH a.a.O.). Diesen Anforderungen

genügt der Inhalt der Klauseln der Wahlleistungsvereinbarung. Eine Verpflichtung über die Wahlleistungsvereinbarung mündlich aufzuklären, besteht nicht. § 17 Abs. 2 KHEntgG sieht vielmehr eine schriftliche Unterrichtung vor.

Die Wahlleistungsvereinbarung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung (am 31.08.2020 um 9:25 Uhr) die Verhinderung des Chefarztes Prof. Dr. M...... bereits feststand. In einem solchen Fall kann der Wahlarzt sich durch eine Individualvereinbarung mit dem Patienten von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung befreien und deren Ausführung einem Stellvertreter übertragen, ohne dass dies zur Unmöglichkeit der Erfüllung der Wahlleistungsvereinbarung oder zur Unwirksamkeit der einen oder der anderen Vereinbarung führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2007 - III ZR 144/07 - juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.07.2023 - 5 U 34/23 - juris). Die Parteien haben hier eine solche wirksame schriftliche Stellvertretervereinbarung (Individualvereinbarung) am 31.08.2020 um 12:00 Uhr abgeschlossen.

Diese Vereinbarung unterliegt, obgleich sie in einem Formular enthalten ist, nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, wenn die Vertragsregelungen im Einzelnen ausgehandelt sind, § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Vertragsparteien über den Text der Klauseln verhandelt haben. Vielmehr kann auch eine vorformulierte Vertragsbedingung ausgehandelt sein, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2007 - III ZR 144/07 - juris). Dies ist vorliegend der Fall. In der Stellvertretervereinbarung vom 31.08.2020 (Anlage K 2) konnte der Beklagte durch Ankreuzen wählen, ob er die Behandlung bis zum Wegfall der Verhinderung verschieben will, die Behandlung als allgemeine Krankenhausleistungen in Anspruch nehmen oder die Behandlung durch den ständigen ärztlichen Vertreter durchführen lassen will. Der Beklagte hat Letzteres gewählt.

b) Der Geltendmachung des sich hiernach ergebenden - der Höhe nach unstreitigen - Vergütungsanspruches steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB nicht entgegen.

aa) Da sich der Patient oftmals in der bedrängenden Situation einer schweren Sorge um seine Gesundheit oder gar sein Überleben befindet und er daher zu einer ruhigen und sorgfältigen Abwägung vielfach nicht in der Lage sein wird, bestehen ihm gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB, siehe ferner § 241 Abs. 2 BGB n.F.) vor Abschluss einer solchen Vereinbarung besondere Aufklärungspflichten, bei deren Verletzung dem Honoraranspruch des Wahlarztes der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen steht (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2007 - III ZR 144/07 - juris).

Der Patient muss insofern über die alternativen Optionen unterrichtet werden, dass er auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt oder durch einen ständigen Vertreter des Wahlarztes behandeln lassen kann oder - falls die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar ist - die Behandlung verschieben kann (vgl. BGH a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt - wie bereits ausgeführt - die Stellvertretervereinbarung. Einer mündlichen Aufklärung bedarf es insoweit nicht, weil für Informationspflichten aus einer Honorarvereinbarung die §§ 630d, 630e BGB nicht gelten, weil diese Informationspflichten

das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht betreffen. Die erforderlichen Informationen ergeben sich aus der schriftlichen Stellvertretervereinbarung, die die Möglichkeiten des Patienten aufführt, unter denen er wählen kann. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Patient von dem Wahlarzt aufgeklärt wird; er benötigt nur die „Kenntnis der vorgenannten Tatsachen“ (vgl. BGH a.a.O.).

bb) Der Forderung steht - anders als das Landgericht angenommen hat - der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auch nicht deshalb entgegen, weil die Aufklärung über die Verhinderung des Wahlarztes nicht bereits um 9:25 Uhr - also zweieinhalb Stunden vor der Unterzeichnung der Stellvertretervereinbarung - erfolgt ist, obwohl die Verhinderung zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Patient allerdings so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2007 - III ZR 144/07 - juris). Bestimmte zeitliche Grenzen hat der Bundesgerichtshof allerdings nicht aufgestellt. Er hat angenommen, dass die Vertretervereinbarung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss des Wahlleistungsvertrages getroffen werden kann und der Patient in diesem Fall auf diese gesondert ausdrücklich hinzuweisen ist.

Die Unterrichtung über die vorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes, die hier zweieinhalb Stunden nach der Unterzeichnung des Wahlleistungsvertrages erfolgt ist, kann hiernach nicht als treuwidrig verspätet angesehen werden. Sie erfolgte am Vortag der Operation und bot dem Beklagten ausreichend Gelegenheit, sich über die ihm angebotenen Optionen Gedanken zu machen. Maßgeblich ist insofern, dass dem Patienten ausreichend Zeit vor dem Eingriff bleibt, um die Alternativen abzuwägen und eine Entscheidung zu treffen. Demgegenüber würde eine Anknüpfung an den in objektiver Sicht frühestmöglichen Zeitpunkt nicht nur zu Beweisschwierigkeiten führen, sondern wäre für den Klinikträger auch mit erheblichen Risiken behaftet, weil jede Kommunikationsschwierigkeit beispielsweise zwischen Aufnahme und Sekretariat des Wahlarztes automatisch die Unwirksamkeit der Stellvertretervereinbarung und damit den Wegfall eines nicht unerheblichen Vergütungsteils nach sich zöge, auch wenn - wie hier - die Entscheidungsfreiheit des Patienten nicht beeinträchtigt ist. Für die entgegenstehende Auffassung kann sich der Beklagte auch nicht auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 18.05.2022 - 17 U 51/21, Anlage B4) stützen, In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall lagen zwischen der Wahlleistungsvereinbarung und der Information über die Verhinderung des Wahlarztes nicht nur wenige Stunden, sondern ein ganzer Tag, in dessen Verlauf der Patient sich diversen Voruntersuchungen unterzog. Damit ist die vorliegende Situation, in der zwischen Wahlleistungsvereinbarung und Stellvertreterregelung nur wenige Stunden lagen und in denen keine ärztlichen Maßnahmen stattfanden, mit denen in tatsächlicher Sicht Druck auf den Beklagten ausgeübt worden wäre, sich für eine Fortsetzung der Behandlung mit dem Stellvertreter zu entscheiden, nicht vergleichbar. Entscheidend bleibt, dass ihm zwischen der Unterrichtung übe die Verhinderung des Wahlarztes und dem Eingriff hinreichend Bedenkzeit blieb; auf eine Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit beruft sich der Beklagte im Übrigen auch nicht.

cc) Der Klägerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie dem Beklagten den Abschluss einer Stellvertretervereinbarung angeboten hätte, wenn von vornherein beabsichtigt gewesen

wäre, die Operation durch Prof. Dr. K...... durchführen zu lassen und damit die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung durch den Wahlarzt Prof. M...... zu umgehen. Eine dementsprechende Abrede kann nicht festgestellt werden. Die Anhörung der Prof. K...... und M...... vor dem Landgericht hat hierzu nichts ergeben. Auch den Angaben des Beklagten kann nicht entnommen werden, dass er ausdrücklich den Wunsch geäußert hätte, von Prof. Dr. K...... operiert zu werden. Er hat lediglich angegeben, dass er bei Prof. K...... schon über Jahre in Behandlung gewesen sei, ein Vertrauensverhältnis bestanden habe und er daher davon ausgegangen sei, dass dieser ihn operieren werde. Eine ausdrückliche Absprache oder einen schriftlichen Vertrag habe es aber nicht gegeben. Ob eine solche Abrede zur Unwirksamkeit einer Stellvertretervereinbarung führen würde, braucht daher nicht entschieden zu werden.

dd) Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Klägerin auch nicht gehalten, den Beklagten über den Grund oder die Dauer der Verhinderung des Wahlarztes aufzuklären (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.07.2023 - 5 U 34/23 - juris). Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH vom 20.12.2007 - III ZR 144/07 - juris) ist eine dementsprechende Verpflichtung nicht zu entnehmen. Der Patient hat auch aus Gründen des Datenschutzes keinen Anspruch darauf zu erfahren, ob der Wahlarzt im Urlaub oder erkrankt ist oder durch andere berufliche Verpflichtungen gebunden ist. Ebenso wenig muss er auf die Dauer der Verhinderung hingewiesen werden, denn auch bei einer Verschiebung der Operation auf einen späteren Zeitpunkt kann nicht sicher gesagt werden, ob nicht eine erneute Verhinderung eintritt. Daher ist dies für die Entscheidungsfindung des Patienten nicht erheblich.

Soweit in der Literatur (vgl. Clausen in jurisPR-Medizin 7/2023) unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des OLG Hamburg vom 15.01.2018 und 27.08.2018 (3 U 220/16 - juris) darüber diskutiert wird, ob die Vereinbarung im Falle der vorhersehbaren Verhinderung nur dann wirksam ist, wenn der Verhinderungsgrund und die Dauer angegeben werden, verfängt dies nicht. Denn der Entscheidung des OLG Hamburg (15.01.2018 - 3 U 220/16) kann nicht entnommen werden, dass stets eine Aufklärung darüber erforderlich ist, warum und wie lange der Wahlarzt verhindert ist. In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall war in dem vom Wahlarzt verwendeten Formular vorgesehen, dass der Zeitraum und der Grund der Verhinderung angegeben wird. Im Übrigen handelte es sich um eine Sonderkonstellation, bei der die Patientin 23 Stellvertretervereinbarungen abgeschlossen und der Wahlarzt nur drei von 26 Operationen durchgeführt hatte. Bei dieser Sachlage hat das OLG Hamburg angenommen, bereits bei Abschluss der Vereinbarungen sei absehbar gewesen, dass der Wahlarzt die Behandlung nicht selbst erbringen, sondern den Kern seiner Leistungspflicht auf eine Vielzahl von Ärzten, die als seine Stellvertreter vorgesehen worden seien, habe übertragen wollen. Ob in einer solche extremen Ausnahmesituation von dem Arzt verlangt werden kann, die Gründe für seine Abwesenheit zu benennen, kann dahinstehen; eine Vergleichbarkeit mit der hier vorliegenden Fallgestaltung, in der es um eine einzelne Operation und eine vom Landgericht als bewiesen angesehene tatsächliche Verhinderung von Prof. M...... ging, besteht nicht.

ee) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Stellvertretervereinbarung in missbräuchlicher Weise abgeschlossen wurde, z. B. weil eine Verhinderung des Wahlarztes gar nicht gegeben war, sind schließlich nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

2. Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 286, 288 BGB seit 29.01.2021 zu.

3. Mahnkosten in Höhe von 15,00 € stehen der Klägerin nicht zu. Sie hat zur Entstehung der Mahnkosten nichts vorgetragen. Eine Mahnung ist auch nicht ersichtlich.

4. Das Anerkenntnis des Beklagten vom 12.12.2024 ging nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht ein. Es bestand keine Veranlassung die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, §§ 296a, 156 ZPO.

B

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 3 ZPO.

S...... R...... Dr. L......