Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 01.02.2007 – III ZR 126/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 1. Februar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 134, 242 Ca, Cd, 812; BPflV (1994) § 22 Abs. 2 Satz 1

Zur Frage, ob einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung von ärztlichen

Honoraren für Wahlleistungen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ent-

gegengesetzt werden kann, wenn die zugrunde liegenden Wahlleistungsverein-

barungen zwar wegen Verstoßes gegen die Unterrichtungspflicht nach § 22

Abs. 2 Satz 1 BPflV unwirksam gewesen waren, diese Leistungen jedoch über

einen langen Zeitraum abgerufen, beanstandungsfrei erbracht und honoriert

worden sind.

BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 126/06 - OLG München

LG München II

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 10. April 2006 wird zurückge-

wiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin befand sich in dem Zeitraum von Dezember 1999 bis No-

vember 2001 wiederholt in ambulanter und stationärer Behandlung des Kreis-

krankenhauses W. . Der Betrieb dieses Krankenhauses wurde mit

Wirkung zum 1. Januar 2002 auf die Beklagte zu 1, eine (gemeinnützige) Ge-

sellschaft mit beschränkter Haftung, übertragen. Der Beklagte zu 2 ist in der

Klinik als liquidationsberechtigter Chefarzt tätig und hat die Klägerin, die Mit-

glied der gesetzlichen Krankenversicherung ist und nicht über eine private Zu-

satzversicherung verfügt, aufgrund von jeweils inhaltsgleichen Wahlleistungs-

vereinbarungen ärztlich behandelt. Diese Wahlleistungsvereinbarungen lauteten

- soweit hier von Bedeutung - wie folgt:

[Die Wahlleistungen erstrecken sich auf] "die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärz- te des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind (= 'Chefarztbehandlung') ein- schließlich der von diesen Ärzten veranlaßten Leistungen von Ärz- ten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Kranken- hauses, dies gilt auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden; die Liquidation erfolgt nach der GOÄ/GOZ in der jeweils gültigen Fassung. Die GOÄ ist auszugsweise an den Informations- tafeln (gegenüber der Patientenaufnahme und im Stationsdienst- zimmer) zur Einsichtnahme."

3

Der Klägerin wurden für die Chefarztbehandlung elf Abrechnungen er-

teilt. Den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 24.424,06 € hat sie aus

eigenen Mitteln bezahlt.

Sie nimmt nunmehr beide Beklagten gesamtschuldnerisch auf Rückzah-

lung der geleisteten Beträge mit der Begründung in Anspruch, die Wahlleis-

tungsvereinbarungen seien wegen Verstoßes gegen § 22 Abs. 2 Satz 1 der

- vorliegend anwendbaren - Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 24. Sep-

tember 1994 (BGBl. I S. 2750) unwirksam. Das Berufungsgericht hat ihr inso-

weit lediglich 5.211,37 € zugesprochen. Mit der von diesem zugelassenen Revi-

sion verfolgt die Klägerin ihre Mehrforderung gegen beide Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist nicht begründet.

I.

5

1.

Zu Unrecht macht die Revision geltend, bei den hier in Rede stehenden

Wahlleistungsvereinbarungen sei bereits die Schriftform des § 22 Abs. 2 Satz 1

BPflV nicht gewahrt worden, weil sie nur von einem Vertreter des Rechtsvor-

gängers der Beklagten zu 1 und nicht auch vom Beklagten zu 2 unterschrieben

worden seien. Die Wahlleistungen werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BPflV mit

dem "Krankenhaus" vereinbart; allein dessen Träger ist Vertragspartner der

Vereinbarung über die gesonderte Berechung (Senatsurteil vom 22. Juli 2004

- III ZR 355/03 = VersR 2005, 120).

6

2.

Jedoch sind beide Vorinstanzen mit Recht davon ausgegangen, dass die

vorstehend wiedergegebene Wahlleistungsvereinbarung inhaltlich nicht den

Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV genügte.

7

a) Danach sind Wahlleistungen vor der Erbringung schriftlich zu verein-

baren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung über die Entgelte der

Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Nach der Recht-

sprechung des Senats, von der abzugehen kein Anlass besteht, ist eine Wahl-

leistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Pati-

enten abgeschlossen worden ist, unwirksam (vgl. Senatsurteile vom 27. No-

vember 2003 - III ZR 37/03 = BGHZ 157, 87, 90 = NJW 2004, 684, vom

8. Januar 2004 - III ZR 375/02 = NJW 2004, 686 und vom 22. Juli 2004 - III ZR

355/03 = VersR 2005, 120).

8

b) Der Senat hat in seinen vorgenannten Urteilen die Anforderungen prä-

zisiert, die an eine ausreichende Unterrichtung zu stellen sind. Danach reicht es

einerseits nicht aus, wenn der Patient lediglich darauf hingewiesen wird, dass

die Abrechnung des selbst liquidierenden Chefarztes nach der Gebührenord-

nung für Ärzte erfolge; andererseits ist es nicht erforderlich, dass dem Patienten

unter Hinweis auf die mutmaßlich in Ansatz zu bringenden Nummern des Ge-

bührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte detailliert und auf den

Einzelfall abgestellt die Höhe der voraussichtlich entstehenden Arztkosten - in

Form eines im Wesentlichen zutreffenden Kostenanschlags - mitgeteilt wird.

Der Senat hat vielmehr Kriterien aufgestellt, an denen sich die Unterrichtung

des Patienten zu orientieren hat. Ausreichend ist danach in jedem Falle:

- eine kurze Charakterisierung der Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei

zum Ausdruck kommt, dass hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere

der Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtig-

ten Ärzte sichergestellt werden soll, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass

der Patient auch ohne Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung die medi-

zinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält;

- eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der

Gebührenordnung für Ärzte bzw. für Zahnärzte (Leistungsbeschreibung an-

hand der Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl

und Punktwert; Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und

Zeitaufwand zu erhöhen); Hinweis auf Gebührenminderung nach § 6a der

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ);

- ein Hinweis darauf, dass die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine

erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann;

- ein Hinweis darauf, dass sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leis-

tungen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Patienten

beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1

BPflV);

- und ein Hinweis darauf, dass die Gebührenordnung für Ärzte/Gebührenord-

nung für Zahnärzte auf Wunsch eingesehen werden kann; die ungefragte

Vorlage dieser Gesetzestexte erscheint demgegenüber entbehrlich, da die-

sen für sich genommen kein besonderer Informationswert zukommt. Der

durchschnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annähernd in der Lage,

sich selbst anhand des Studiums dieser umfänglichen komplizierten Rege-

lungswerke einen Überblick über die Höhe der auf ihn zukommenden Arzt-

kosten zu verschaffen.

9

c) Die hier in Rede stehende Wahlleistungsvereinbarung enthielt weder

den Hinweis, dass der Patient auch ohne Abschluss einer solchen die medizi-

nisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhielt, noch

eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für die ärztlichen Leistungen. Eben-

so fehlte eine Belehrung darüber, dass die Vereinbarung wahlärztlicher Leis-

tungen eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben konnte.

10

3.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen wurden diese Hinweise bei

den späteren Wahlleistungsvereinbarungen nicht dadurch entbehrlich, dass die

Klägerin die ersten Rechnungen beanstandungsfrei bezahlt hatte. Die Anforde-

rungen des § 22 Abs. 2 BPflV beziehen sich nach Wortlaut und Sinn dieser Be-

stimmung auf die jeweilige einzelne Vereinbarung. Ein Fortwirken früherer Hin-

weise oder sonstiger Informationen enthebt den Krankenhausträger als den

Vertragspartner der Wahlleistungsvereinbarung daher nicht der Obliegenheit,

diese Anforderungen einzuhalten.

II.

11

Gleichwohl hält die Abweisung der Klage im noch anhängigen Umfang im

Ergebnis der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Die Beklagten können

nämlich, wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung in rechtsfehlerfrei-

er tatrichterliche Würdigung ausführt, dem Bereicherungsanspruch der Klägerin

den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensetzen.

12

1.

Die Klägerin hat über einen langen Zeitraum die Wahlleistungen entge-

gengenommen und Vorteile aus ihnen gezogen. Sie war durch die schriftliche

Wahlleistungsvereinbarung - wenn auch inhaltlich unzureichend - zumindest

ansatzweise über die Tragweite der eingegangenen Verpflichtungen informiert

worden. Durch die ersten Abrechnungen der Beklagten (die nicht mehr Gegens-

tand des jetzigen Revisionsverfahrens sind) war ihr auch die Technik der Preis-

ermittlung für ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte vor Au-

gen geführt worden. Sie hat über Jahre hinweg die in Rechnung gestellten Ent-

gelte anstandslos bezahlt. Da sie über keine private Zusatzversicherung verfüg-

te, war ihr bewusst, dass sie diese Geldleistungen aus ihrem eigenen Vermö-

gen zu erbringen hatte. Auf diese Weise hatte sie zumindest daran mitgewirkt,

dass bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 und bei dem Beklagten zu 2

der Eindruck entstehen musste, die Klägerin werde sich im Nachhinein nicht

darauf berufen, dass den gegenseitigen Leistungen eine rechtliche Grundlage

gefehlt habe.

13

2.

Zwar gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass der-

jenige, der die Vorteile eines unwirksamen Rechtsgeschäfts endgültig genossen

hat, die von ihm erbrachten Gegenleistungen nicht zurückfordern kann. Indes-

sen hat die Rechtsprechung schon mehrfach gegen einen Bereicherungsan-

spruch dieses Inhalts den Einwand unzulässiger Rechtsausübung durchgreifen

lassen (vgl. z.B. RGZ 135, 374; BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 - I ZR 40/79 =

NJW 1981, 1439, 1440; s. auch Senatsurteile vom 1. Februar 2007 - III ZR

281/05 und 282/05; zum Ganzen Staudinger/Sack [2003] § 134 Rn. 187 bis

189). Insoweit bedarf es einer einzelfallbezogenen tatrichterlichen Würdigung.

Bei dieser kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vorstehend wiederge-

gebenen Grundsätze über die Anforderungen einer ausreichenden Unterrich-

tung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV in der Rechtsprechung des Senats erst ge-

raume Zeit nach den hier in Rede stehenden Vorgängen präzisiert worden sind.

Dies lässt den - objektiv vorliegenden - Verstoß der Beklagten zu 1 gegen die

Unterrichtungspflicht in einem milderen Licht erscheinen (vgl. zu einer ähnlichen

Problematik bei einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG auch die Senatsurteile

vom 1. Februar 2007 aaO). Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Se-

natsurteil vom 17. Oktober 2002 (III ZR 58/02 = NJW 2002, 3772) zugrunde

gelegen hatte, handelte es sich hier nicht um eine einmalige Behandlung auf-

grund einer Wahlleistungsvereinbarung, bei der zudem nicht einmal die Schrift-

form gewahrt gewesen war; vielmehr hatte die Klägerin immer wieder die Wahl-

leistungen beider Beklagten abgerufen und in Anspruch genommen. Unter die-

sen Umständen ist es bei wertender Gesamtschau nicht zu beanstanden, dass

das Berufungsgericht insbesondere in der problemlosen Aufrechterhaltung und

Abwicklung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien über einen

Zeitraum von mehreren Jahren hinweg einen besonderen Umstand erblickt hat,

der der Rückforderung der von der Klägerin erbrachten Gegenleistungen ent-

gegensteht.

III.

14

1.

Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision im Wesentlichen geltend

macht, das Berufungsurteil enthalte keine Wiedergabe der Berufungsanträge

der Klägerin, greifen ebenfalls nicht durch. Vielmehr werden sowohl das von der

Klägerin im Berufungsrechtszug verfolgte Rechtsschutzziel als auch der Streit-

gegenstand, über den das Berufungsgericht entscheiden wollte und tatsächlich

entschieden hat, aus den Gründen des Berufungsurteils hinreichend deutlich.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 564 Satz 1 ZPO ab.

15

2.

Die Revision war daher, obwohl die Beklagten im Revisionsrechtszug

nicht anwaltlich vertreten waren, durch unechtes Versäumnisurteil zurückzuwei-

sen.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 11.10.2005 - 1 MO 7660/04 -

OLG München, Entscheidung vom 10.04.2006 - 17 U 5500/05 -