Rechtsprechung / Landgericht Stuttgart
Landgericht Stuttgart Beschluss vom 27.01.2026 – 1 S 57/25
ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0127.1S57.25.00
Sonstiger Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
Verfahrensgang
vorgehend AG Kirchheim, 29. Oktober 2025, 1 C 214/25
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck vom 29.10.2025, Az. 1 C 214/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 10.154,28 EUR festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Hinweis beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Die Kammer ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung der Kläger offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
I.
Eine Berufung ist offensichtlich aussichtslos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können. Entscheidend ist, dass die Kammer die durch die Berufung aufgeworfenen Tatfragen nicht nur einstimmig, sondern auch zweifelsfrei beantworten kann und sich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse verspricht.
II.
Nach diesem Maßstab hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass den Klägern die von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu gelangen.
1.
Der Vermieter verletzt seine vertraglichen Pflichten und ist dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine Kündigung des Mietvertrags schuldhaft auf einen in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarf stützt oder er den Mieter nicht über einen späteren Wegfall des geltend gemachten Eigenbedarfs informiert (BGH, Urteil vom 09.12.2020 – VIII ZR 238/18, juris Rn. 13).
2.
Vorliegend haben die hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2005 – VIII ZR 368/03, juris Rn. 19) weder nachgewiesen, dass der Eigenbedarfsgrund vorgeschoben war (a), noch ist festzustellen, dass die Beklagte ihren nachvertraglichen Hinweispflichten nicht nachgekommen ist (b) bzw. den Klägern durch einen möglicherweise verspätet erteilten Hinweis der Beklagten ein kausaler Schaden entstanden ist (c).
a)
Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein vorgeschobener Eigenbedarf nicht nachgewiesen ist.
aa)
Das Berufungsgericht ist an die Feststellungen des Amtsgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, juris Rn. 26). Konkrete Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2004 – V ZR 257/03, juris Rn. 9). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich schließlich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Insoweit ist das Berufungsgericht zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet, soweit eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 08.08.2023 – VIII ZR 20/23, juris Rn. 16).
bb)
Gemessen hieran lassen sich konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts begründen könnten, weder der Berufungsbegründung, welche die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht ausdrücklich angreift, noch dem sonstigen Akteninhalt entnehmen.
Das Amtsgericht hat sich in seinen Entscheidungsgründen ausführlich und insgesamt nachvollziehbar mit den Angaben des Zeugen R. auseinandergesetzt. Nachdem dieser die Angaben der Beklagten im Wesentlichen bestätigt hatte, ist es nachvollziehbar, dass das Amtsgericht im Ergebnis nicht zu der Überzeugung gelangte, der Eigenbedarf sei vorgeschoben gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer erneuten Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben würde, sind nicht ersichtlich.
b)
Dass die Beklagte die Kläger mit E-Mail vom 11.10.2022 darüber informiert hat, dass der geltend gemachte Eigenbedarfsgrund weggefallen ist, den Klägern in diesem Zusammenhang aber nicht ausdrücklich angeboten hat, das Mietverhältnis fortzusetzen, stellt entgegen der Auffassung der Kläger keine nachvertragliche Pflichtverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch zu ihren Gunsten begründen könnte.
Zwar ging das Oberlandesgericht Karlsruhe im Jahr 1993 noch davon aus, dass der Vermieter (bis zur Räumung des Mieters bzw. bis zum Abschluss eines etwaigen Räumungsrechtsstreits) verpflichtet sei, den Mieter von einem Wegfall der die ausgesprochene Kündigung tragenden Gründe zu benachrichtigen und ihm eine Fortsetzung des Mietverhältnisses anzubieten (Urteil vom 22.04.1993 – 11 U 60/92, juris Rn. 1; OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 07.10.1981 – 3 REMiet 6/81, juris Rn. 22 f.). Diese Auffassung wird – unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus 1993 – auch in der Kommentarliteratur noch vereinzelt vertreten (vgl. etwa Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Aufl., § 573 Rn. 98).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Vermieter den Mieter (bis zum Ablauf der Kündigungsfrist) aber nur auf den späteren Wegfall des Eigenbedarfs hinzuweisen (vgl. nur BGH, Urteil vom 09.12.2020 – VIII ZR 238/18, juris Rn. 13; BGH, Versäumnisurteil vom 13.06.2012 – VIII ZR 356/11, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 09.11.2005 – VIII ZR 339/04, juris Ls.). Dass der Vermieter darüber hinaus verpflichtet sein soll, dem Mieter (ausdrücklich) die Fortsetzung des Mietverhältnisses anzubieten, ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingegen nicht zu entnehmen. Aus Sicht der Kammer besteht hierfür auch kein Bedarf. Denn mit der Mitteilung des Wegfalls des Eigenbedarfsgrundes werden die Mieter in die Lage versetzt, sich selbst – z. B. durch Einholung fachkundigen Rates – über etwaige rechtliche Konsequenzen des Wegfalls des Eigenbedarfsgrundes zu informieren und in der Folge ggf. eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen.
c)
Ob die Beklagte ihre nachvertraglichen Pflichten dadurch verletzt hat, dass sie den Klägern den Wegfall des Eigenbedarfsgrundes erst am 11.10.2022 und nicht bereits am 03.10.2022 mitgeteilt hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls wäre eine solche Pflichtverletzung nicht ursächlich für den klägerseits geltend gemachten Schaden. Die Kläger haben, worauf bereits das Amtsgericht zutreffend abgestellt hat, weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass eine Mitteilung bereits am 03.10.2022 dazu geführt hätte, dass der geltend gemachte Schaden entfallen wäre.
III.
Auch die weiteren für die Zurückweisung der Berufung im Beschlussverfahren erforderlichen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung der Kammer ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Kammer hält eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
IV.
Die Kammer regt an, dass die Kläger eine Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen, und weist darauf hin, dass bei einer Rücknahme nur 2,0 statt 4,0 Gerichtsgebühren anfallen (Ziff. 1222 Nr. 1 KV GKG).