Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 15.09.2023 – 2 V 691/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 V 691/23
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik und die Richterin Dr. Kruse am 15. September 2023 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen den seiner Duldung beigefügten Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ und begehrt zugleich die Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit. Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben im Mai 2014 unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde zunächst wegen seiner Minderjährigkeit, anschließend wegen einer Einstiegsqualifizierung und zuletzt wegen fehlender Reisedokumente geduldet. Aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen befand sich der Antragsteller vom 26. Mai 2020 bis zum 14. März 2023 in Haft in der JVA Bremen. Mit Bescheid vom 14. September 2020 wies der Senator für Inneres der Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete ein auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Die hiergegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 30. Juli 2021 (Az.: 2 K 2232/20) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Bremen mit Beschluss vom 22. Oktober 2021 ab (Az.: 2 LA 356/21). Seit dem 13. Februar 2020 erteilt das Migrationsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller nur noch Duldungen gemäß § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“, zuletzt am 11. August 2023 mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten. Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 30. Juli 2021 (Az.: 2 K 2232/20) sowie auf den Beschluss vom 28. März 2023 (Az.: 2 V 1407/22) Bezug genommen. Mit seiner am 05. April 2023 erhobenen Klage (Az.: 2 K 690/23) wendet sich der Antragsteller gegen den Duldungszusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ in den Duldungen vom 22. Juli 2022 und 22. März 2023. Er hat zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Ausstellung einer Duldung gemäß § 60 Abs. 4 AufenthG ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ und unter Rücknahme des Erwerbstätigkeitsverbots und der Wohnsitzauflage nach § 60b Abs. 5 Sätze 2 und 3 AufenthG. Zur Begründung seines Eilrechtsgesuchs trägt er im Wesentlichen vor, er sei nicht ordnungsgemäß auf seine Pflichten gemäß § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG hingewiesen worden. Erst mit der ersten Duldung gemäß § 60b AufenthG vom 13. Februar 2020 sei eine Belehrung erfolgt, und dies auch nur durch formelhafte Wiedergabe des
Gesetzestextes. Jedenfalls für die Zeit seiner Inhaftierung sei es ihm unmöglich gewesen, einen Pass zu beschaffen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich, um die durch den Verweis in § 60b Abs. 6 AufenthG entstehenden Nachteile zu verhindern und auszugleichen. Der Antragsteller habe ab dem 15. April 2023 einen Arbeitsplatz in Aussicht. Diesbezüglich hat der Antragsteller eine Erklärung der GmbH vorgelegt. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 05. April 2023 anzuordnen, sowie die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ zu erteilen und insofern das Verbot der Erwerbstätigkeit und der Wohnsitzauflage nach § 60b Abs. 5 Sätze 2 und 3 AufenthG zurückzunehmen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, eine Glaubhaftmachung über die Bemühungen zur Passbeschaffung sei trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erfolgt. Der Antragsteller sei mehrfach erfolglos auf seine Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung hingewiesen worden. Zuletzt sei er weder bereit gewesen, ein algerisches Identifikationsformular auszufüllen, noch Kontakt zu seinen Eltern aufzunehmen, um anderweitige identitätsklärende Dokumente zu beschaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 05. April 2023 hinsichtlich des Zusatzes „für Personen mit ungeklärter Identität“ in der ihm zuletzt am 11. August 2023 auf der Grundlage des § 60b AufenthG erteilten Duldung anzuordnen und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache die Beschäftigung bei der GmbH zu erlauben. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auf den dem Antragsteller zuletzt ausgestellten und noch gültigen Duldungszusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ zu beschränken. Zwar dürften sich die Duldungszusätze in den zuvor erteilten und zwischenzeitlich wegen Zeitablaufs ungültigen Duldungen nicht erledigt haben, weil sie jedenfalls in Bezug auf den Anrechnungsausschluss in § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG noch Rechtswirkungen entfalten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. September 2022 – 18 E 493/22 –, juris Rn 13). Wie sich jedoch aus dem Verweis in § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG auf § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG sinngemäß ergibt, kann der Anrechnungsausschluss nur durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Aufhebungsentscheidung beseitigt werden. Einem dahingehenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist wegen der damit im Erfolgsfall allein einhergehenden Hemmung der Vollziehbarkeit (sog. Vollziehbarkeitstheorie) – und nicht der Beseitigung der Wirksamkeit des Verwaltungsakts (sog. Wirksamkeitstheorie) (vgl. in Bezug auf § 60b AufenthG: OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 13 ME 587/20 –, juris Rn. 22 und allgemein: BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 C 1/15 –, juris Rn. 12) – das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen (vgl. Wittmann, in: BeckOK MigR, 16. Ed., 15. Juli 2023, AufenthG § 60b Rn. 104 m.w.N.). Das Rechtsschutzbedürfnis dürfte überdies auch mangels Eilbedürftigkeit fehlen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Antragsteller in Bezug auf den Anrechnungsausschluss ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre und effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht auf diese Weise gewährleistet werden könnte. Entgegen dem Dafürhalten des Antragstellers trägt der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch den sonstigen Nebenfolgen des Duldungszusatzes gemäß § 60b Abs. 5 AufenthG – darunter insbesondere die Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d AufenthG – hinreichend Rechnung und bedarf es insoweit keines zusätzlichen Antrags gemäß § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 13 ME 587/20 –, juris Rn. 22). Denn die Ausländerbehörde ist im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verpflichtet, für die Dauer der aufschiebenden Wirkung alle Maßnahmen zu unterlassen, die als Vollziehung zu qualifizieren sind, d.h. der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich
aus ihr ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 C 1/15 –, juris Rn. 12). Sie darf dem Duldungsinhaber die Folgen, die ansonsten aus der rechtsgestaltenden Wirkung des suspendierten Zusatzes resultierten, vorläufig nicht entgegengehalten. Das gilt selbstredend auch für die – von Gesetzes wegen bestehende – Wohnsitzauflage gemäß § 60b Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 61 Abs. 1d AufenthG. Soweit der Antragsteller daneben dargelegt hat, eine konkrete Beschäftig bei der
GmbH aufnehmen zu wollen, ist sein Begehren in der Hauptsache auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 4a Abs. 4 AufenthG gerichtet. Dem entspricht im gerichtlichen Eilverfahren der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO. Die so verstandenen Anträge haben keinen Erfolg. 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig aber unbegründet. a) Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den isoliert anfechtbaren Duldungszusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ entfällt gemäß § 60b Abs. 6 Halbsatz 1 AufenthG i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes, so dass vorläufiger Rechtsschutz durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich des angefochtenen Zusatzes zu erreichen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 13 ME 587/20 –, juris Rn. 10, 22; VG Bremen, Beschluss vom 09. August 2023 – 2 V 760/23 –, juris Rn. 10). Ein Widerspruchsverfahren findet gemäß § 83 Abs. 2 AufenthG nicht statt. Die Vorschrift umfasst auch den Duldungszusatz gemäß § 60b Abs. 1 AufenthG (vgl. Bergmann, in: Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60b Rn. 32). b) Der Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn – wie vorliegend – die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung entfällt. Maßgeblich hierfür ist die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende originäre Ermessensentscheidung des Gerichts, die aufgrund einer Interessenabwägung vorzunehmen ist. Abzuwägen sind unter besonderer Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das öffentliche Interesse an der Vollziehung der erlassenen Verfügung. Ergibt die im Eilverfahren einzig mögliche und gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf
offensichtlich aussichtslos sein wird, kommt ein schutzwürdiges Anordnungsinteresse nicht in Betracht. Umgekehrt besteht kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hingegen offen, verbleibt es bei einer Interessenabwägung, wobei das Vollzugsinteresse in diesem Fall aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO mit erheblichem Gewicht zu Buche schlägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 –, juris Rn. 12). Hiervon ausgehend geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Duldungszusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ gemäß § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur aktuell gültigen Duldung vom 11. August 2023 als offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen von § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor. Danach wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nicht vornimmt. Die Erteilung des Duldungszusatzes stellt eine gebundene Entscheidung dar, ein Ermessensspielraum besteht nicht. Dem Ausländer ist die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Abs. 4 AufenthG mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen (§ 60b Abs. 1 Satz 2 AufenthG). aa) Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig i.S.d. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG. Er ist im Mai 2014 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und wurde seitdem fortlaufend geduldet (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Einen Aufenthaltstitel hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt besessen. Überdies wurde der Antragsteller mit bestandkräftigen Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2020 ausgewiesen, sodass ein solcher gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG ohnehin erloschen wäre (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). bb) Der Antragsteller kommt seiner besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG gegenwärtig nicht nach. Nach § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unbeschadet des § 3 AufenthG verpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. Regelmäßig zumutbar
ist es gemäß § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG u.a., in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts entsprechenden Weise an der Ausstellung eines Passes mitzuwirken (Nr. 1), bei Behörden des Herkunftsstaates persönlich vorzusprechen, an Anhörungen teilzunehmen, Lichtbilder nach Anforderung anzufertigen und Fingerabdrücke abzugeben, nach der Rechts- und Verwaltungspraxis des Herkunftsstaates erforderliche Angaben oder Erklärungen abzugeben oder sonstige nach der dortigen Rechts- und Verwaltungspraxis erforderliche Handlungen vorzunehmen (Nr. 2) sowie erneut um die Ausstellung des Passes oder Passersatzes im Rahmen des Zumutbaren nachzusuchen und die Handlungen nach den Nummern 1 bis 5 vorzunehmen, sofern auf Grund einer Änderung der Sach- und Rechtslage mit der Ausstellung des Passes oder Passersatzes durch die Behörden des Herkunftsstaates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann und die Ausländerbehörde ihn zur erneuten Vornahme der Handlungen auffordert (Nr. 5). Der Antragsteller verstößt gegenwärtig gegen seine besondere Passbeschaffungspflicht. Sie gilt auch nicht im Sinne des § 60b Abs. 3 Satz 3 AufenthG als erfüllt. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die ihm zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines algerischen Passes oder Passersatzes vorgenommen hat. Der Antragsteller ist weder im Besitz eines gültigen Passes noch eines Passersatzes. Seine Identität ist weiterhin ungeklärt. Der Antragsgegnerin ist es trotz des bald zehnjährigen Aufenthalts des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen, dessen Identität zu ermitteln. Dabei hat die Antragsgegnerin sich nicht damit begnügt, den Antragsteller mehrfach auf seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen (Bl. 307 und 319 der Behördenakte), sondern ist auch selbst umfassend tätig geworden. Bisherige ausländerbehördliche bzw. bundespolizeiliche Identifizierungsverfahren blieben erfolglos. Der Antragsteller behauptet zwar einerseits, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Abfragen über Interpol mittels Übersendung seiner Personalien nebst Fingerabdrücken blieben jedoch sowohl in Bezug auf Marokko und Tunesien als auch in Bezug auf Algerien ohne Erfolg (Bl. 634-636 der Behördenakte). Zugleich verweigert der Antragsteller – trotz entsprechender Belehrungen über seine diesbezügliche Pflicht – kategorisch jede Mitwirkung an der Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit. So hat er es abgelehnt, ein algerisches Identifikationsformular auszufüllen oder seine Familie in Algerien aufzufordern, anderweitige identitätsklärende Dokumente zu beschaffen (Bl. 637-639 der Behördenakte). Der Vollzugsfortschreibung der JVA Bremen vom 14. April 2022 ist zudem zu entnehmen, dass der Antragsteller seine Identität während seiner Inhaftierung nicht klären wollte (Bl. 738 der Behördenakte). Das hat der Antragsteller zuletzt auch gegenüber dem Senator für Inneres der Antragsgegnerin kundgetan (Bl. 757 der Behördenakte). Es
sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an der Einstellung des Antragstellers seit der Haftentlassung im März 2023 etwas geändert hätte. cc) Der Antragsteller ist auf seine besondere Passbeschaffungspflicht gemäß § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG ordnungsgemäß hingewiesen worden. Die Hinweispflicht dient dem Zweck, den Ausländer zur Erfüllung seiner besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu bewegen. Durch den Hinweis muss daher für den Ausländer hinreichend erkennbar werden, welche konkreten Handlungspflichten von ihm eingefordert werden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 03. Juni 2021 – 3 B 164/21 –, juris Rn. 11). Bei der Konkretisierung der jeweils individuell zumutbaren Passbeschaffungsbemühungen besteht zwischen der Ausländerbehörde und dem Ausländer eine wechselseitige Kooperationspflicht (vgl. Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 15. Edition, Stand 15. April 2023, AufenthG, § 60b Rn. 57). Macht der Antragsteller glaubhaft, dass und auf welche Weise er versucht hat, den Handlungspflichten nachzukommen, und woran die Erfüllung der Passbeschaffung im Einzelnen scheitert, so obliegt es der Ausländerbehörde mitzuteilen, welche darüberhinausgehenden Passbeschaffungsbemühungen sie für zumutbar hält. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt, welche konkreten Handlungen er zwecks Passbeschaffung vorzunehmen hat. Das geschah zunächst in allgemeiner Weise unter Wiedergabe des Gesetzeswortlautes in einem Hinweis zu § 60b AufenthG am 13. Februar 2020. Zuletzt forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu konkreten Mitwirkungshandlungen auf, wie z.B. dem Ausfüllen eines algerischen Identifikationsformulars oder der Kontaktaufnahme zu seiner Familie in Algerien, um anderweitige identitätsklärende Dokumente zu beschaffen. Der Antragsteller verweigert bis heute jede Mitwirkung bei der Passbeschaffung, so dass eine weitere Konkretisierung seiner Handlungspflichten durch die Antragsgegnerin nicht angezeigt war. dd) Die aktuell fehlende Mitwirkung des Antragstellers an der Passbeschaffung ist gegenwärtig alleinursächlich (monokausal) dafür, dass dessen Abschiebung nicht vollzogen werden kann. Als Verstöße gegen die besondere Passbeschaffungspflicht kommen nur die Abschiebung aktuell-kausal hindernde Verhaltensweisen bzw. Unterlassungen des Ausländers in Betracht. In der Vergangenheit liegende und nicht mehr fortwirkende Versäumnisse sind hingegen nicht relevant (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 13 ME 587/20 –, juris Rn. 49 m.w.N.). Die Erteilung des Duldungszusatzes gemäß § 60b Abs. 1 AufenthG kommt zudem nur dann in Betracht, wenn nicht zugleich ein weiterer Duldungsgrund
vorliegt, der unabhängig von dem in § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Verhalten oder Unterlassen besteht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 2 LA 8/23 –, juris Rn. 8). Denn in diesem Fall wäre keine Alleinursächlichkeit gegeben. Vorliegend ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass in der Person des Antragstellers gegenwärtig ein weiterer Duldungsgrund vorliegt. 2. Auf Grund der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Duldungszusatzes bleibt auch der einstweilige Anordnungsantrag ohne Erfolg, die Antragsgegnerin nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache die Beschäftigung bei der GmbH zu erlauben. Es fehlt am Anordnungsanspruch. Da nach dem oben Gesagten eine Suspendierung der Nebenbestimmung nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht erlaubt werden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
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einzulegen. Dr. Benjes Dr. Pawlik Dr. Kruse