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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 23.03.2026 – 2 LA 303/24

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LA 303/24 VG: 4 K 1628/23 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 23. März 2026 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 13. August 2024 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

2 Gründe Der Zulassungsantrag des Klägers gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt. 1. Der Kläger legt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, das die Klage gegen die Nebenbestimmung zur Duldung des Klägers „für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgewiesen hat, nicht erfolgreich dar. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.05.2017 – 1 LA 306/15, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104 [140]). Dies gelingt dem Kläger nicht. Nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a AufenthG als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht (§ 60b Abs. 2, 3 AufenthG) nicht vornimmt. Die Pflichtverletzung des Ausländers muss kausal dafür sein, dass er nicht abgeschoben werden kann (OVG Bremen, Beschl. v. 13.06.2023 – 2 LA 8/23, juris Rn. 8 f.). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Ausländer habe das Abschiebungshindernis auch dann im Sinne von § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu vertreten, wenn das einzige Abschiebungshindernis – hier das Fehlen eines für die Rückreise erforderlichen türkischen Nationalpasses oder Passersatzpapiers – außer von ihm selbst auch noch von anderen – hier der Ausländerbehörde – beseitigt werden könnte.

3 Das Verwaltungsgericht hat sich in dem angefochtenen Urteil der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts angeschlossen, dass die Nichterfüllung der Passbeschaffungspflicht bereits dann kausal dafür ist, dass die Abschiebung des Ausländers nicht vollzogen werden kann, wenn bei unterstellter Pflichterfüllung des Ausländers eine Abschiebung voraussichtlich möglich wäre. Der Umstand, dass die Beklagte das Abschiebungshindernis „fehlende Reisepapiere“ möglicherweise ebenfalls beseitigen könnte, indem sie bei den türkischen Behörden einen Rückübernahmeantrag stellt und nach dessen Erfolg vom türkischen Generalkonsulat ein Passersatzpapier für die Rückführung erhält, lässt die Kausalität des Unterlassens des Klägers demnach nicht entfallen. Auf die den Beteiligten bekannte ausführliche Begründung seiner Auffassung, an der der erkennende Senat auch nach nochmaliger Überprüfung im Berufungszulassungsverfahren festhält, wird Bezug genommen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.12.2023 – 2 B 286/23, juris Rn. 8 ff.). Das Zulassungsvorbringen führt dagegen überwiegend lediglich diejenigen Argumente ins Feld, mit denen sich der Senat bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auseinandergesetzt hat. b) Nicht überzeugend ist im Übrigen die Annahme des Klägers, dass dann, wenn die Identität des Ausländers geklärt sei und die Behörde auch ohne Mitwirkung des Betroffenen ein Heimreisedokument beschaffen könnte, der Schutzzweck des § 60b AufenthG den Erlass der Nebenbestimmung nicht erfordere. § 60b AufenthG zielt nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nicht alleine auf eine Identitätsklärung ab, sondern soll allgemein eine bessere Durchsetzung der Ausreisepflicht ermöglichen (BT-Drs. 19/10047, S. 1 f.; vgl. Kluth, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.01.2026, § 60b AufenthG Rn. 1; Wittmann, in: BeckOK MigrR, Stand: 01.01.2026, § 60b AufenthG, Rn. 16; BayVGH, Urt. v. 15.05.2025 – 10 BV 25.542, juris Rn. 17). Die rechtliche Schlechterstellung der Inhaber einer Duldung nach § 60b Abs. 1 und 5 AufenthG soll die Betroffenen zur Beseitigung des tatsächlichen Abschiebungshindernisses anhalten. Die Frage, ob auch die Ausländerbehörden das Abschiebungshindernis beseitigen können, betrifft daher nicht die Frage der Kausalität der unterlassenen Mitwirkung, sondern die der Verhältnismäßigkeit der Nebenbestimmung im Einzelfall. Der Senat hält auch insoweit an seiner Auffassung fest, dass nur solche Maßnahmen, die gleichermaßen zur Zweckerreichung geeignet sind, keine höhere Belastung der staatlichen Ressourcen verursachen und die den Ausländerbehörden auch tatsächlich und zweifelsfrei zur Verfügung stehen, die Erforderlichkeit der Nebenbestimmung entfallen lassen. Diese Anforderungen schließen es im Normalfall aus, Bemühungen der Ausländerbehörde um ein Passersatzpapier im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung als milderes und gleich geeignetes Mittel zu berücksichtigen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.12.2023 – 2 B 286/23,

4 juris Rn. 17). Dass im Falle des Klägers ausnahmsweise etwas anderes gilt, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils folgen weiter nicht aus dem sinngemäßen Einwand des Klägers, das Unterlassen weiterer Bemühungen, sich einen türkischen Nationalpass zu beschaffen, sei deswegen nicht als kausal für das Abschiebungshindernis anzusehen, weil die Beklagte ihm die für die Neuausstellung erforderliche sog. „Passverlustbescheinigung“ nicht erteile. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger bislang nicht ausreichend substantiiert hat, dass ihm sein türkischer Nationalpass tatsächlich abhandengekommen ist (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 2 LA 304/23). Im Übrigen wird die Erforderlichkeit einer solchen „Passverlustbescheinigung“ für die Beantragung eines neuen Nationalpasses vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von dem Kläger lediglich behauptet. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass er sich mit seinem Begehren, einen neuen türkischen Nationalpass zu erhalten, zwischenzeitlich an die türkischen Behörden gewendet hätte und diese ihn mit dem Hinweis, er benötige eine Verlustbescheinigung, abgewiesen hätten. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 28). Das gelingt dem Kläger nicht. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet der Kläger die Frage, ob „ein Ausländer, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und der der Ausländerbehörde einen gültigen Pass vorgelegt hat, um derart einen Aufenthaltstitel zu erhalten, dem Anwendungsbereich des § 60b AufenthG“ unterfällt, „wenn der ausländische Pass abgelaufen oder verlustig gegangen ist und der Ausländer einen neuen Pass nicht beschafft“, und ob „das Unterlassen der Beschaffung eines neuen Passes in diesem Fall kausal und zu vertreten i.S.d. § 60b AufenthG ist.“ Damit zeigt der Kläger einen grundsätzlichen und über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf nicht auf. Nicht klärungsbedürftig sind

5 Rechtsfragen, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerfG, Beschl. v. 19.07.2010 – 1 BvR 1634/04, juris Rn. 62). Hier ergibt sich die Verpflichtung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, die nicht (mehr) im Besitz eines gültigen Nationalpasses sind, alle zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes vorzunehmen, bereits eindeutig aus dem Gesetz (§ 60b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 AufenthG). Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn sie ihren Nationalpass verloren haben. Die weitergehenden Fragen, welche Handlungen zumutbar sind, und ob „das Unterlassen der Beschaffung eines neuen Passes in diesem Fall kausal und zu vertreten i.S.d. § 60b AufenthG ist“ (so dass die Duldung als Duldung für Personen mit ungeklärter Identität zu erteilen ist), sind demgegenüber einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern bemessen sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Weitere von ihm als grundsätzlich bedeutsam angesehene Fragen formuliert der Kläger nicht. Sollte sein Vortrag darauf abzielen, dass er als grundsätzlich bedeutsam die Frage ansieht, ob die Möglichkeit der Ausländerbehörden, ein Passersatzpapier für die Rückreise zu erlangen, die Kausalität der Nichterfüllung der Passbeschaffungspflicht für die Unmöglichkeit der Abschiebung oder die Erforderlichkeit der Nebenbestimmung zur Duldung aus § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG entfallen lässt, würde dies die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn der Kläger legt insoweit ebenfalls keinen Klärungsbedarf dar. Für seinen sinngemäßen Vortrag, „andere Obergerichte“ hätten in diesem Fall das Unterlassen der Passbeschaffung nicht als kausal angesehen, liefert er keinerlei Beleg. Obergerichtliche Rechtsprechung, die von der unter 1. dargestellten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts abweicht, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dr. Maierhöfer Stybel Schröder