Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 28.03.2025 – 14 U 163/24
ECLI:DE:OLGCE:2025:0328.14U163.24.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.07.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 72. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 72 O 19/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das genannte Urteil sowie dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Beschlusses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 550.000,00 €.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am xx.xx.2016 gegen 17:00 Uhr auf der H.-B.-A. in H. ereignet hat.
Gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung ganz überwiegend abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung weiterer Kfz-Reparaturkosten in Höhe von 451,01 € sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,00 €. Darüberhinausgehende Ansprüche bestünden nicht.
Die Klägerin habe durch den Auffahrunfall eine HWS-Distorsion 1. Grades erlitten, die zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im HWS-Bereich, Kopfschmerzen und Schwindel geführt habe. Soweit die Klägerin weitere Beschwerden beschrieben habe, seien diese der sich entwickelnden Autoimmunerkrankung ThrombotischThrombozytopenische Purpura (TTP) zuzuschreiben. Da die TTP als deutlich gravierendere, lebensbedrohliche und intensivmedizinische behandelte Krankheit den körperlichen Zustand der Klägerin in ungleich stärkerem Maße als die leichte HWS-Distorsion beeinträchtigt und die mit dieser im Zusammenhang stehenden Symptome überlagert habe, stelle der Beginn der TTP-Behandlung eine Woche nach dem Unfall eine Zäsur dar, die eine Zurechnung der HWS-Beschwerden als Unfallfolge beendet habe.
Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die TTP durch den Unfall oder durch die durch diesen verursachte HWS-Distorsion ausgelöst worden sei. Ein solcher Zusammenhang sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber derart fernliegend, dass das symptomatische Auftreten der Erkrankung kurz nach dem Unfall als einziges Indiz für die Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht ausreichend sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiterverfolgt.
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts hätten ihre unfallbedingten HWS-Beschwerden - mindestens - ein Jahr angedauert, sodass von einer Chronifizierung auszugehen sei. Dies ergebe sich zum einen aus den Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen Dr. D., zum anderen hätte der Umstand, dass eine klare Trennung der HWS- und der TTP-Beeinträchtigungen nicht möglich sei, zu einer anderen beweisrechtlichen Bewertung führen müssen: Sämtliche Beschwerden der Klägerin, die (auch) für eine HWS-Distorsion spezifisch seien, seien dem Unfall zuzurechnen. Es sei Sache der Beklagten gewesen, das Gegenteil zu beweisen. Andernfalls würde die Klägerin schlechter gestellt werden, als sie stünde, wenn sich bei ihr keine TTP entwickelt hätte. Dies würde gegen den Grundsatz verstoßen, dass ein Schädiger, der einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, nicht verlangen könne so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre.
Die Autoimmunerkrankung TTP sei zudem auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Insoweit gelte der erleichterte Beweismaßstab des § 287 ZPO. Der im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens bestellte Sachverständige Prof. Dr. H. habe einen Zusammenhang zwischen der TTP und dem Unfalltrauma bejaht. Mit dieser Einschätzung hätten sich die Sachverständigen Dr. D. und Dr. M., deren erneute mündliche Anhörung die Klägerin beantragt, nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25.06.2024 (72 O 19/20) mit ihren Anträgen aus der ersten Instanz abzuändern, soweit das Landgericht nicht zu ihren Gunsten entschieden hat.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Zur Begründung nimmt der Senat nach nochmaliger kritischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 12.02.2025 (Bl. 113 ff. E-Akte) Bezug.
Der Senat hat in diesem Beschluss im Wesentlichen ausgeführt:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Der Senat ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (BGH, VersR 2005, 945; OLG München, Urteil vom 21. Juni 2013 - 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03, Rn. 16, juris).
Im vorliegenden Fall ist unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte eine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts veranlasst. Zutreffend hat es angenommen, dass die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000 € sowie Schadensersatz in Höhe von 453,01 € aus §§ 7, 11 StVG, 823, 253 BGB, §§ 1 PfIVG, 115 VVG hat, darüberhinausgehende Ansprüche aber nicht bestehen.
Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
1. Weitergehender materieller Schadensersatz steht der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 7, 11 StVG, §§ 823, 253 BGB, § 1 PfIVG, § 115 VVG nicht zu. Zutreffend hat das Landgericht Parkgebühren und Fahrtkosten, die der Klägerin aufgrund von Fahrten zwischen ihrer Wohnung und Medizinischer Hochschule ... entstanden sind, nicht über den 08.12.2016 hinaus als unfallkausal angesehen und daher unberücksichtigt gelassen.
a) Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, ist nach dem erstinstanzlich eingeholten interdisziplinären Gutachten bereits die Verursachung einer HWS-Distorsion durch den Auffahrunfall nicht sicher zu beweisen. Soweit das Landgericht vor diesem Hintergrund dennoch - unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme - zur Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin durch den Auffahrunfall eine leichte HWS-Distorsion (I. Grades) mit schmerzhafter Bewegungsbeeinträchtigung von einer Woche erlitten hat, ist dies nicht zu beanstanden. Eine unfallkausale Beeinträchtigung der Klägerin über diesen Zeitraum hinaus ist mit dem Landgericht hingegen nicht bewiesen.
Das Landgericht hat sich insoweit überzeugend den gut begründeten Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. D. angeschlossen, wonach bei der Klägerin allenfalls von einer leichten HWS-Distorsion I. Grades ausgegangen werden kann, sowie angenommen, dass diese nach einer Woche ausgeheilt war und die von Klägerin weiter ausgeführte Beschwerdesymptomatik nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden kann.
Dass man - wie die Klägerin behauptet - nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D. bei der Klägerin von einem Beschwerdezeitraum von einem Jahr ausgehen könne - trifft nicht zu. Der Sachverständige hat in seiner Anhörung in der Sitzung des Landgerichts vom 25.06.2024 stattdessen ausgeführt, dass viele seiner Kollegen im Allgemeinen von einer Ausheilung der HWS-Beeinträchtigungen nach spätestens 6 Wochen ausgingen. Die Angabe im Gutachten von Herrn Dr. K., dass sich die Beschwerden schon nach wenigen Tagen deutlich besserten, halte er für etwas knapp. Die Angabe bis zu einem Jahr sei der Maximalzeitraum, die Regel liege bei 4-6 Wochen (vgl. Bl. 133 d. E-Akte LG.). In konkretem Bezug auf die Klägerin und den streitgegenständlichen Verkehrsunfall hat der Sachverständige Dr. D. überdies ausgeführt, dass noch nicht einmal sicher davon auszugehen sei, dass durch den Unfall überhaupt eine HWS-Distorsion ausgelöst worden sei (vgl. ebd.).
b) Sodann hat das Landgericht nach der Beweisaufnahme weiter zutreffend angenommen, dass die Autoimmunerkrankung TTP nicht durch den Unfall und auch nicht durch die dadurch verursachte HWS-Distorsionen I. Grades ausgelöst worden sei.
Die Klägerin verkennt bereits, dass hinsichtlich der von ihr als Unfallfolge behaupteten Bluterkrankung der Thrombotisch-Thrombozytopenischen Purpura (im Folgenden: TTP) zunächst nicht das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO gilt, da es sich nicht um einen Sekundärschaden handelt. Der Bundesgerichtshof führt zu der Anwendung des § 287 BGB im Urteil vom 29.01.2019 (vgl. BGH, Urt. v. 9.01.2019 - VI ZR 113/17, Rn 12) aus:
"Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, d. h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung).
Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert. Hingegen bezieht sich die haftungsausfüllende Kausalität auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und - hieraus resultierenden - weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden). Nur hierfür gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d. h. zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 1973 - VI ZR 27/72, NJW 1973, 1413, 1414; vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85, VersR 1986, 1121, 1122 f.; vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98, VersR 1998, 1153, 1154; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005, 228, 230 und vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 10, 13)."
c) Gemessen an dem Vorstehenden hat die Klägerin den Nachweis, dass die TTP auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen ist, nicht führen können. Sofern das Landgericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu der vollen Überzeugung (§ 286 ZPO) gelangen konnte, dass eine haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Auffahrunfall und der bei der Klägerin später aufgetretenen TTP besteht, ist dies nicht zu beanstanden. Auch eine Mitursächlichkeit - die entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls die volle richterliche Überzeugung nach § 286 ZPO voraussetzt - hat das Landgericht richtiger Weise nicht angenommen.
Das Landgericht hat sich hierzu ausführlich mit den gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten auseinandergesetzt (vgl. LGU S. 10 ff.). Bereits der Sachverständige Dr. K. habe in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg (Az.: S 3 U 156/18) ausgeführt, dass es keinen Hinweis auf eine Verknüpfung einer TTP mit schwereren körperlichen Verletzungen, geschweige denn mit einem wie im Falle der Klägerin gesicherten nur geringen Trauma gebe. Ein hypothetischer und nicht gänzlich auszuschließender kausaler Zusammenhang der Erkrankung mit der milden HWS-Distorsionsverletzung im medizinischen Verständnis sei so entfernt, dass ein Kausalzusammenhang als unwahrscheinlich erachtet werden müsse.
Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. M. könne bei einer TTP letztlich nie ganz genau gesagt werden, wodurch sie ausgelöst würde. Die Auslösung einer TTP durch ein Trauma, egal welcher Stärke, sei schon von den körperlichen Entstehungsprozessen her nicht nachvollziehbar und daher nicht plausibel. Es sei zwar auch eine zeitliche Korrelation mit einem gleichzeitig stattfindenden Autounfall denkbar, ohne dass dies aber irgendeine Aussage über die Kausalität zulasse.
Mit dem Landgericht ist der Senat nach diesen in sich schlüssigen und gut nachvollziehbaren Aussagen der Sachverständigen nicht davon überzeugt, dass das streitgegenständliche Unfallgeschehen kausal für die bei der Klägerin aufgetretene TTP ist.
Vor dem Hintergrund der gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten und der übereinstimmenden Einschätzung der Sachverständigen ist es - auch unter Zugrundelegung eines erleichterten Beweismaßstabs des § 287 ZPO für Sekundärschäden - nicht zur Überzeugung des Senats überwiegend wahrscheinlich, dass die TTP als Folge der vom Landgericht angenommenen leichten HWS-Distorsion I. Grades bei der Klägerin aufgetreten ist.
d) Überdies besteht keine Veranlassung, die Sachverständigen zu einer ergänzenden Erläuterung erneut anzuhören, wie die Klägerin meint. In der Berufungsbegründung führt sie unter Verweis auf die Darlegungen von Prof. Dr. H. aus, die von ihr geschilderten Probleme "können ... in Summation zu einer Auslösung der TTP geführt haben. Beweisen lässt sich dieser Zusammenhang nicht. Jedoch wird durch die in der Literatur geschilderten Befunde sowie dem zeitlichen Zusammenhang eine Beziehung eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich." Dieses "eher wahrscheinlich" genügt indes nicht für eine Überzeugungsbildung i.S.d. § 286 ZPO.
Es liegt folglich auch kein Konflikt mit dem Maßstab des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - IV ZR 220/19) für eine weitere Beweiserhebung vor. Der BGH führt dort aus (aaO Rn. 12 mwN - Hervorhebung durch den Senat):
"Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären."
Dieser Gegensatz ist in der entscheidenden Frage - Zusammenhang zwischen dem Unfall und der TTP - eben nicht gegeben. Denn alle Gutachter halten diese Verknüpfung für nicht beweisbar bzw. allenfalls nur für "eher wahrscheinlich", wie dargelegt.
e) Auf die sog. Harmlosigkeitsgrenze (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02) kommt es nach alledem nicht an.
2. Da das Landgericht lediglich eine leichte HWS-Distorsion I. Grades für nachgewiesen erachtet hat, deren Folgen nach einer Woche ausgeheilt waren, hat es zutreffend auch die weiteren von der Klägerin behaupteten Ansprüche auf Erstattung eines Erwerbsschadens, einer Erwerbsschadenrente, eines Haushaltsführungsschadens, einer Haushaltsführungsschadenrente, weiteren Schadensersatzes für vermehrte Bedürfnisse sowie auf die Feststellung, dass ihr die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz sämtlicher zukünftiger Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall verpflichtet sind, abgelehnt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen.
3. Das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.
a) Der Senat hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß § 513 Abs. 1 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie zwar für vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Berufungsgericht darf es demnach nicht dabei belassen, zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH, Urteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05, Rn. 30, juris).
Der Maßstab für die billige Entschädigung i.S.v. § 253 BGB muss unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall durch Würdigung und Wägung aller ihn prägenden Umstande neu gewonnen werden; das auf diese Weise gewonnene Ergebnis ist anschließend im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz anhand von in sog. Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfällen zu überprüfen. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt; besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (Senat, Urteil vom 4. November 2020 - 14 U 81/20, Rn. 12, juris, mwN).
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die erstinstanzliche Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu beanstanden. Die erlittene Primärverletzung - die leichte HWS-Distorsion I. Grades - hat das Landgericht zutreffend gesehen und auch die Umstände, dass die Klägerin eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im HWS-Bereich sowie gegebenenfalls dadurch verursachte Neigung zu Kopfschmerzen und Schwindel für den Zeitraum von einer Woche erlitten hat, berücksichtigt.
Zwar hat das Landgericht hinsichtlich der Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrages von 2.000,00 € auf "Hacks/Wellner/Häcker/Klein, Schmerzensgeldbeträge 2024, 42. Aufl., Seite 452 ff, Stichwort: Rücken - Wirbelsäule mit Lendenwirbel - HWS-Schleudertrauma und sonstige Verletzungen" verwiesen. Im Rahmen der Urteilsgründe ist jedoch keine Befassung mit Vergleichsfällen erfolgt, bei welcher im Hinblick auf den Gleichheitssatz das gewonnene Ergebnis anhand von den in sog. Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfällen überprüft wird, wobei die dort ausgewiesenen Beträge schon wegen der meist nur begrenzt vergleichbaren Verletzungsbilder nicht schematisch übernommen werden dürfen. Die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten "Vergleichsfälle" bilden nur in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung (OLG Hamm, Urteil vom 18. Januar 2022 - I-7 U 100/20, Rn. 44, juris).
Auch unter Berücksichtigung von Vergleichsfällen ist das erstinstanzlich ausgeurteilte Schmerzensgeld der Höhe nach gleichwohl angemessen. So hat das OLG Brandenburg bei einer HWS-Distorsion I. Grades mit Nackenschmerzen, Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule sowie der Rückenmuskulatur, die verschiedentlich ambulante Behandlungen erforderlich gemacht haben, sowie einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von knapp sechs Wochen ein Schmerzensgeld von 1.500 EUR für ausreichend erachtet (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.11.2021 - 12 U 226/20, BeckRS 2021, 43971, beck-online). Das Landgericht Tübingen hat mit Urteil vom 31.08.2006 bei einer HWS-Distorsion I. Grades sowie einer BWS-Distorsion und einer Brustwirbelquetschung ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € für angemessen gehalten (vgl. LG Tübingen Urt. v. 31.08.2006 - 1 O 195/05, BeckRS 2011, 13099, beck-online).
Auch wenn das Verletzungsbild der Klägerin mit den oben genannten Vergleichsentscheidungen teilweise nicht ganz vergleichbar ist, ist das zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.000,00 € unter Berücksichtigung der nur leichten HWS-Distorsion I. Grades hier angemessen. Eine fehlerhafte Bemessung des Schmerzensgeldes ist nicht ersichtlich.
2.
Die Klägerin hat auf diese Hinweise mit Schriftsatz vom 20.03.2025 erwidert. Der dort gehaltene Vortrag gibt keinen Anlass, von der Bewertung aus dem Hinweisbeschluss abzuweichen:
Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus der ersten Instanz und der Berufungsbegründung, der keine abweichende Sachverhaltsbewertung begründet.
Soweit die Klägerin an ihrer Auffassung festhält, es sei von länger als einer Woche andauernden HWS-Beschwerden auszugehen gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts hat die Klägerin durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall (allenfalls) eine leichte HWS-Distorsion I. Grades erlitten. Die Klägerin hat weder bewiesen, dass die mit dieser Verletzung einhergehenden Beschwerden länger als eine Woche fortgedauert hätten, noch - nicht einmal nach dem erleichterten Beweismaßstab des § 287 ZPO - dass ein Zusammengang zwischen den Beschwerden, an denen sie bis heute leidet, und der HWS-Distorsion besteht.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. D., dem sämtliche von der Klägerin eingereichten Behandlungsunterlagen und Gutachten sowie - anders als den behandelnden Ärzten sowie Vorgutachtern - die von dem technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. L. gewonnenen Erkenntnisse zur biomechanischen Insassenbelastung zum Unfallzeitpunkt vorlagen, hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Distorsion der Halswirbelsäule in der Regel innerhalb von Wochen bis Monaten ausheile. Im vorliegenden Fall könnte die eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule - für alle übrigen beklagten Beschwerden sei ein Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verneinen - grundsätzlich für maximal ein Jahr vorgelegen haben. Eine zuverlässige Angabe zur Dauer der unfallkausalen Beschwerden sei aber nicht möglich, da angesichts der schwerwiegenden TTP-Erkrankung und der damit einhergehenden wochenlangen Krankenhausbehandlung und weiteren Folgen die Beschwerden im HWS-Bereich nicht mehr zuverlässig der HWS-Distorsion zugeordnet werden könnten (S. 102 ff. des orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 15.12.2023 u. Bl. 132 ff. E-Akte LG). Dies geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.
Aus den im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der Sachverständige Prof. H. hat ausdrücklich festgestellt, dass die subjektiven Beschwerden der Klägerin auch allein durch das autoimmunologische Geschehen zu erklären seien; eine eindeutige Zuordnung sei nicht möglich (S. 5 des Gutachtens vom 17.12.2019, Anlage K 19). Auch die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegen die Richtigkeit des klägerischen Vortrags nicht. Es mag sein, dass den ausstellenden Ärzten die TTP-Diagnose nicht bekannt war. Das belegt aber nicht, dass die festgestellten Beschwerden auf die HWS-Distorsion zurückzuführen waren.
Soweit die Klägerin nunmehr - erstmals - die Ladung der Ärzte Prof. Dr. M., Dr. K., Prof. Dr. L. und Dr. H. beantragt, liegt bereits kein tauglicher Beweisantritt vor. Es ist nicht zweifelsfrei ersichtlich, welche Tatsachen die genannten Personen jeweils bekunden sollen. Sofern es, was anzunehmen ist, erneut um den Umfang der HWS-Beschwerden sowie das Kausalitätsverhältnis zur TTP-Erkrankung gehen sollte, käme eine Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht in Betracht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf den Hinweisbeschluss vom 12.02.2025 Bezug genommen
III.
Da die Sache im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor.
Insbesondere sind die maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt. Es ist Aufgabe der Instanzgerichte, diese Rechtsgrundsätze auf den jeweils vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Ob Gesundheitsbeeinträchtigungen kausal auf ein Unfallgeschehen zurückzuführen sind, hängt von den in tatrichterlicher Würdigung des jeweiligen Sachvortrags zu treffenden Feststellungen ab und kann nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof sein (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2021 - VII ZR 179/21, juris Rn. 9).
VI.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.
Hinweis:
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.