BGH Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 328/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 16. November 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Eine Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung
(Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt regel-
mäßig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammen-
hang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn sie
geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine Wahrscheinlichkeit für
ein Ergebnis einer Kontrolluntersuchung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich
(Fortführung von BGH, Urteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - VersR 2004, 909,
zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig
vom
16. Oktober 2003 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Braunschweig vom 10. Oktober 2002 abgeän-
dert.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes
und Ersatz des bezifferten materiellen Schadens des Klägers ist
dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
jeden nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht aus der unterlassenen therapeutischen Aufklärung
bei der Behandlung vom 6. Januar 2000 entstandenen und künftig
entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit der Er-
satzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen
ist.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
sämtliche weiteren aus der unterlassenen therapeutischen Aufklä-
rung bei der Behandlung vom 6. Januar 2000 künftig entstehen-
den immateriellen Schäden zu ersetzen.
Zur Entscheidung über den Betrag des Zahlungsanspruchs wird
der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden
haben wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der am 6. Januar 2000 abends Lichtblitze in seinem linken
Auge bemerkt hatte, begab sich noch am selben Tag in den augenärztlichen
Bereitschaftsdienst, den die Beklagte wahrnahm. Gesichtsfeldmessungen und
Messungen des Augeninnendrucks ergaben keinen auffälligen Befund. Auch
bei einer Untersuchung des Augenhintergrundes nach Erweiterung der Pupille
stellte die Beklagte keine pathologischen Veränderungen fest. Am 11. Januar
2000 trat beim Kläger eine massive Ablösung der Netzhaut im linken Auge auf.
Trotz zweier Operationen in der Universitätsklinik, bei denen die Netzhaut ange-
legt und stabilisiert wurde, ist die Sehfähigkeit des Klägers beeinträchtigt.
Der Kläger hält die Untersuchung durch die Beklagte für fehlerhaft; auch
habe sie ihn nicht in gehöriger Weise darauf hingewiesen, daß er alsbald Kon-
trolluntersuchungen durchführen lassen müsse. Er begehrt Schmerzensgeld,
Ersatz materiellen Schadens sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflich-
tet sei, ihm sämtliche nach Schluß der mündlichen Verhandlung aus dem Be-
handlungsfehler der Beklagten vom 6. Januar 2000 entstehenden materiellen
und immateriellen Schäden zu ersetzen. Seine Klage hatte in beiden Tatsa-
cheninstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt er sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im we-
sentlichen ausgeführt, es sei an die Feststellungen des Landgerichts gebunden,
die Beklagte habe den Kläger nicht auf die Gefährdung der Netzhaut durch eine
fortschreitende Glaskörper-Abhebung hingewiesen und ihn auch nicht aufgefor-
dert, diesen Vorgang unbedingt weiter überwachen zu lassen. Da beim Kläger
eine beginnende Glaskörper-Abhebung vorgelegen und die Beklagte das auch
erkannt habe, habe sie den Kläger über diese mögliche Diagnose und das da-
bei bestehende vergleichsweise geringe Risiko einer Netzhautablösung unter-
richten müssen. Sie habe den Kläger auffordern müssen, sich auch ohne Zu-
nahme der Symptome zu einer Kontrolluntersuchung beim Augenarzt vorzustel-
len. Diese Unterlassungen seien als "einfache" Behandlungsfehler zu werten.
Daß die Beklagte den Kläger nicht zusätzlich darauf hingewiesen habe, er müs-
se bei Fortschreiten der Symptome sofort einen Augenarzt aufsuchen, sei als
ein grober Behandlungsfehler zu werten.
Der Ursachenzusammenhang zwischen diesem groben Behandlungsfeh-
ler und dem Körperschaden des Klägers sei zwar nicht schon deshalb ausge-
schlossen, weil der Kläger nach eigenen Angaben keine sich ausweitende oder
verschlimmernde Symptomatik bemerkt habe. Es sei nämlich nicht ausge-
schlossen, daß der Kläger bei zutreffender Information auch ohne Verschlech-
terung seines Zustandes zu einer augenärztlichen Kontrolle gegangen wäre
und ein Augenarzt dann Anzeichen für eine beginnende Netzhautablösung
festgestellt hätte. Möglicherweise hätte dann erfolgreich Vorsorge gegen die
spätere Netzhautablösung getroffen werden können. Ein Ursachenzusammen-
hang könne jedoch nicht festgestellt werden. Es sei zwar davon auszugehen,
daß der Kläger nach ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagte innerhalb
von zwei oder drei Tagen zu einer Kontrolluntersuchung gegangen wäre. Es sei
aber vorstellbar, daß die Glaskörper-Abhebung, die der Netzhautablösung vo-
rangehe, sehr plötzlich und sehr massiv eingesetzt und dann sehr schnell eine
erst am 11. Januar 2000 erkennbare Netzhautablösung nach sich gezogen ha-
be. Daher sei völlig offen, ob es zuvor Anzeichen für eine solche Ablösung ge-
geben habe, die bei einer Kontrolluntersuchung erkennbar gewesen wären.
Dem Kläger sei keine Beweislastumkehr für den Ursachenzusammenhang zu-
zubilligen. Es fehle an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, daß bei
einer augenärztlichen Kontrolle Anzeichen für die Netzhautablösung erkennbar
gewesen wären. Daß eine solche Kontrolle Aufschluß darüber gegeben hätte,
ob sich zu jenem Zeitpunkt Anzeichen für eine Netzhautablösung gezeigt hät-
ten, sei keine ausreichende Grundlage für eine Beweislastumkehr. Zwar liege
es nicht fern, das Gesamtverhalten der Beklagten ohne Differenzierung zu den
einzelnen Unterlassungen als grob fehlerhaft anzusehen. Selbst dann aber sei
es nicht gerechtfertigt, dem Kläger ohne jede Wahrscheinlichkeit in die eine
oder die andere Richtung eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Auftretens
von Gefährdungsanzeichen bei der hypothetischen Kontrolluntersuchung zuzu-
billigen.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht wertet im Anschluß an die Ausführungen des
Sachverständigen und im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden
Senats als grob fehlerhaft, daß die Beklagte den Kläger nach Abschluß der Not-
falluntersuchung nicht darauf hingewiesen hat, er müsse bei Fortschreiten der
Symptome sofort einen Augenarzt aufsuchen (vgl. dazu Senatsurteile vom
29. Mai 2001
- VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030; vom 3. Juli 2001
- VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117; vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 -
VersR 2002, 1026 - jeweils m.w.N.). Die Revision nimmt dies als ihr günstig hin;
auch die Revisionserwiderung erhebt insoweit keine Beanstandungen.
Beim Kläger lag eine beginnende Glaskörper-Abhebung als Vorstufe ei-
ner Netzhautablösung nahe und die Beklagte hatte dies erkannt. Sie war infol-
gedessen verpflichtet, dem Kläger ihre Erkenntnisse ebenso wie ihren Verdacht
bekannt zu geben (Diagnoseaufklärung; vgl. Senatsurteil BGHZ 29, 176, 183 f.;
OLG Nürnberg AHRS 3130/108). Dementsprechend hatte sie den Kläger im
Rahmen der ihr obliegenden therapeutischen Aufklärungspflicht darauf hinzu-
weisen, er müsse bei fortschreitenden Symptomen sofort einen Augenarzt ein-
schalten und im übrigen alsbald den Befund überprüfen lassen, damit der Klä-
ger mögliche Heilungschancen wahrnehmen konnte. Das hat die Beklagte ver-
säumt. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht in dieser unterlassenen
therapeutischen Aufklärung einen Behandlungsfehler gesehen (vgl. Senatsurteil
vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1100) und ihn als grob
bewertet.
2. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß der Ursachen-
zusammenhang zwischen diesem groben Behandlungsfehler und dem entstan-
denen Körperschaden des Klägers nicht schon deshalb ausgeschlossen ist,
weil der Kläger keine sich ausweitende oder verschlechternde Symptomatik
bemerkt hat. Das Oberlandesgericht stellt ohne Rechtsfehler fest, daß nicht
auszuschließen ist, ein zur Kontrolluntersuchung eingeschalteter Augenarzt
hätte vom Kläger selbst noch nicht bemerkte, aber für den Facharzt erkennbare
Anzeichen einer beginnenden Netzhautablösung entdecken und daraufhin eine
erfolgreiche Therapie durchführen können.
3. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch eine Umkehr
der Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen der unterlassenen
Aufklärung und dem Schaden des Klägers, weil eine solche Beweislastumkehr
dem Kläger nicht "ohne jede Wahrscheinlichkeit in die eine oder andere Rich-
tung" zugebilligt werden könne. Damit zieht das Berufungsgericht nicht die ge-
botenen Folgerungen aus dem Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers.
a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, führt ein grober Be-
handlungsfehler grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für
den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Ge-
sundheitsschaden.
aa) Eine Umkehr der Beweislast ist schon dann anzunehmen, wenn der
grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursa-
chen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden
dagegen nicht (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 212, 216 f.; vom 24. September
1996 - VI ZR 303/95 - VersR 1996, 1535, 1537; vom 1. Oktober 1996
- VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 363; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - VersR
2004, 909, 911).
Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nur aus-
nahmsweise ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründender Ursachenzu-
sammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12;
138, 1, 8; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - aaO; vom 27. April 2004
- VI ZR 34/03 - aaO). Gleiches gilt, wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat,
dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen läßt (vgl. Senatsurteil
vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954, 955), oder wenn der Pati-
ent durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg
vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler
des Arztes dazu beigetragen hat, daß der Verlauf des Behandlungsgeschehens
nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2002
- VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1028; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 -
aaO; KG VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom
19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig VersR 1998, 459, 461 mit
Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97). Das
Vorliegen einer solchen Ausnahme hat allerdings die Behandlungsseite zu be-
weisen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - aaO).
bb) Hiernach war es Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen,
daß ein ordnungsgemäßer Hinweis an den Kläger, er solle bei Befundver-
schlechterung umgehend eine Kontrolluntersuchung durchführen lassen, eine
Netzhautablösung mit den eingetretenen Folgen weder verhindert noch abge-
mildert hätte. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, war ein solcher
Hinweis geeignet, den Kläger zu einer kurzfristigen Kontrolluntersuchung zu
veranlassen; eine solche wäre geeignet gewesen, Anzeichen einer beginnen-
den Netzhautablösung erkennbar zu machen und frühzeitiger Behandlungs-
maßnahmen durchzuführen, die ihrerseits die später eingetretene Netzhautab-
lösung verhindern oder feststellbar hätten vermindern können.
cc) Daß ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst
unwahrscheinlich wäre, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Sol-
ches ergibt sich nicht aus den gutachtlichen Äußerungen des Sachverständi-
gen; das wird auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht. Soweit
diese darauf abstellt, das Berufungsgericht habe keine Wahrscheinlichkeit für
Anzeichen einer beginnenden Netzhautablösung feststellen können, ist das
nicht gleichbedeutend damit, daß ein Ursachenzusammenhang zwischen der
unterlassenen Aufklärung des Patienten und der Netzhautablösung äußerst
unwahrscheinlich war.
dd) Einer Umkehr der Beweislast steht auch nicht entgegen, daß der
Kläger weitergehende Anzeichen als die bis dahin aufgetretenen Lichtblitze
nicht bemerkt hat. Die Beklagte hätte den Kläger durch einen Hinweis auf die
Gefahr einer Netzhautablösung, die infolge der Glaskörperabhebung drohte, zu
einer baldigen Kontrolle des Augenhintergrundes veranlassen müssen, um das
eingetretene Risiko möglichst gering zu halten. Das hat sie versäumt. Die Netz-
hautablösung ist eingetreten und hat zu einer Verringerung des Sehvermögens
auf dem Auge geführt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger
auch ohne Fortschreiten der Symptome alsbald eine Kontrolluntersuchung hätte
durchführen lassen, wäre er ordnungsgemäß über die Diagnose und die Gefahr
für sein Sehvermögen aufgeklärt und auf die Notwendigkeit einer sofortigen
Kontrolluntersuchung bei Verschlechterung hingewiesen worden. Das hätte, wie
bereits ausgeführt, zur Vermeidung des Gesundheitsschadens führen können.
Ohnehin ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufspaltung in eine "ein-
fache" und eine "grobe" Pflichtwidrigkeit verfehlt, weil insoweit eine Gesamtbe-
trachtung der geschuldeten therapeutischen Aufklärung geboten ist, die sich als
insgesamt grob fehlerhaft erweist, ohne daß es hierzu weiterer tatsächlicher
Feststellungen bedarf.
b) Das Berufungsgericht hat den Ursachenverlauf in seine einzelnen Be-
standteile aufgespalten und dann Anzeichen für eine Netzhautablösung vor
dem 11. Januar 2000 sowie für den Erfolg einer vorbeugenden Behandlung ver-
mißt. Eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Klägers hat es verneint, weil
zu den genannten Umständen auch keine Wahrscheinlichkeiten feststellbar
seien. Das widerspricht den Grundsätzen des erkennenden Senats zu den
Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers.
aa) Eine Unterteilung des Ursachenzusammenhangs in unmittelbare und
mittelbare Ursachen ist dem Haftungsrecht fremd (vgl. Senatsurteile vom
11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200 f.; vom 26. Januar 1999
- VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 27. Juni 2000 – VI ZR 201/99 – VersR
2000, 1282, 1283). Beim groben Behandlungsfehler umfaßt die in Betracht ste-
hende Umkehr der Beweislast den Beweis der Ursächlichkeit des Behandlungs-
fehlers für den haftungsbegründenden Primärschaden, der ohne die Beweis-
lastumkehr dem Patienten nach § 286 ZPO obläge. Auf die haftungsausfüllende
Kausalität, d.h. den Kausalzusammenhang zwischen körperlicher oder gesund-
heitlicher Primärschädigung und weiteren Gesundheitsschäden des Patienten
wird die Beweislastumkehr nicht ausgedehnt, es sei denn, der sekundäre Ge-
sundheitsschaden wäre typisch mit dem Primärschaden verbunden und die als
grob zu bewertende Mißachtung der ärztlichen Verhaltensregel sollte gerade
auch solcherart Schädigungen vorbeugen (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober
1969 - VI ZR 82/68 - VersR 1969, 1148, 1149; vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 -
VersR 1978, 764, 765). Eine Zerlegung des Kausalzusammenhangs in seine
einzelnen logischen Bestandteile im übrigen kommt nicht in Betracht.
bb) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht hier eine Um-
kehr der Beweislast nicht verneinen. Die Parteien streiten nicht um einen Se-
kundärschaden des Klägers. Vielmehr beruht die Schädigung des Sehvermö-
gens auf dem Primärschaden der Netzhautablösung, die der Kläger als Schädi-
gung geltend macht (vgl. zur Abgrenzung zwischen Primär- und Sekundärscha-
den Senatsurteile vom 28. Juni 1988 - VI ZR 210/87 - VersR 1989, 145; vom
21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998, 1153, 1154).
4. Nach allem ist die Klage zum Zahlungsanspruch dem Grunde nach
ZPO).
Die Feststellungsklage hat im Rahmen des gestellten Antrags ebenfalls
Erfolg. Sie ist zulässig. Die Beklagte hat ihre haftungsrechtliche Verantwortlich-
keit in Abrede gestellt und Verjährung droht; die Möglichkeit eines weiteren
Schadenseintritts kann nicht verneint werden, das erforderliche Feststellungsin-
teresse
ist daher gegeben
(vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2001
- VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874). Der Feststellungsantrag ist auch begründet,
denn Gegenstand der Feststellungsklage ist ein befürchteter Folgeschaden aus
der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts (vgl.
Senatsurteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - aaO). Auch der Vorbehalt
hinsichtlich künftiger noch ungewisser und bei der Ausurteilung der Zahlungs-
klage auf Schmerzensgeld noch nicht berücksichtigungsfähiger immaterieller
Schäden ist zulässig (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 -
NJW 2004, 1243, 1244).
Zum Betrag der Zahlungsklage ist die Sache nicht entscheidungsreif. In-
soweit ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll