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BGH Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 328/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 16. November 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 823 Aa, C; ZPO § 286 G

Eine Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung

(Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt regel-

mäßig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammen-

hang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn sie

geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine Wahrscheinlichkeit für

ein Ergebnis einer Kontrolluntersuchung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich

(Fortführung von BGH, Urteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - VersR 2004, 909,

zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03 - OLG Braunschweig

LG Braunschweig

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig

vom

16. Oktober 2003 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Braunschweig vom 10. Oktober 2002 abgeän-

dert.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes

und Ersatz des bezifferten materiellen Schadens des Klägers ist

dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger

jeden nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Beru-

fungsgericht aus der unterlassenen therapeutischen Aufklärung

bei der Behandlung vom 6. Januar 2000 entstandenen und künftig

entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit der Er-

satzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen

ist.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger

sämtliche weiteren aus der unterlassenen therapeutischen Aufklä-

rung bei der Behandlung vom 6. Januar 2000 künftig entstehen-

den immateriellen Schäden zu ersetzen.

Zur Entscheidung über den Betrag des Zahlungsanspruchs wird

der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden

haben wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, der am 6. Januar 2000 abends Lichtblitze in seinem linken

Auge bemerkt hatte, begab sich noch am selben Tag in den augenärztlichen

Bereitschaftsdienst, den die Beklagte wahrnahm. Gesichtsfeldmessungen und

Messungen des Augeninnendrucks ergaben keinen auffälligen Befund. Auch

bei einer Untersuchung des Augenhintergrundes nach Erweiterung der Pupille

stellte die Beklagte keine pathologischen Veränderungen fest. Am 11. Januar

2000 trat beim Kläger eine massive Ablösung der Netzhaut im linken Auge auf.

Trotz zweier Operationen in der Universitätsklinik, bei denen die Netzhaut ange-

legt und stabilisiert wurde, ist die Sehfähigkeit des Klägers beeinträchtigt.

Der Kläger hält die Untersuchung durch die Beklagte für fehlerhaft; auch

habe sie ihn nicht in gehöriger Weise darauf hingewiesen, daß er alsbald Kon-

trolluntersuchungen durchführen lassen müsse. Er begehrt Schmerzensgeld,

Ersatz materiellen Schadens sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflich-

tet sei, ihm sämtliche nach Schluß der mündlichen Verhandlung aus dem Be-

handlungsfehler der Beklagten vom 6. Januar 2000 entstehenden materiellen

und immateriellen Schäden zu ersetzen. Seine Klage hatte in beiden Tatsa-

cheninstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen

Revision verfolgt er sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im we-

sentlichen ausgeführt, es sei an die Feststellungen des Landgerichts gebunden,

die Beklagte habe den Kläger nicht auf die Gefährdung der Netzhaut durch eine

fortschreitende Glaskörper-Abhebung hingewiesen und ihn auch nicht aufgefor-

dert, diesen Vorgang unbedingt weiter überwachen zu lassen. Da beim Kläger

eine beginnende Glaskörper-Abhebung vorgelegen und die Beklagte das auch

erkannt habe, habe sie den Kläger über diese mögliche Diagnose und das da-

bei bestehende vergleichsweise geringe Risiko einer Netzhautablösung unter-

richten müssen. Sie habe den Kläger auffordern müssen, sich auch ohne Zu-

nahme der Symptome zu einer Kontrolluntersuchung beim Augenarzt vorzustel-

len. Diese Unterlassungen seien als "einfache" Behandlungsfehler zu werten.

Daß die Beklagte den Kläger nicht zusätzlich darauf hingewiesen habe, er müs-

se bei Fortschreiten der Symptome sofort einen Augenarzt aufsuchen, sei als

ein grober Behandlungsfehler zu werten.

Der Ursachenzusammenhang zwischen diesem groben Behandlungsfeh-

ler und dem Körperschaden des Klägers sei zwar nicht schon deshalb ausge-

schlossen, weil der Kläger nach eigenen Angaben keine sich ausweitende oder

verschlimmernde Symptomatik bemerkt habe. Es sei nämlich nicht ausge-

schlossen, daß der Kläger bei zutreffender Information auch ohne Verschlech-

terung seines Zustandes zu einer augenärztlichen Kontrolle gegangen wäre

und ein Augenarzt dann Anzeichen für eine beginnende Netzhautablösung

festgestellt hätte. Möglicherweise hätte dann erfolgreich Vorsorge gegen die

spätere Netzhautablösung getroffen werden können. Ein Ursachenzusammen-

hang könne jedoch nicht festgestellt werden. Es sei zwar davon auszugehen,

daß der Kläger nach ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagte innerhalb

von zwei oder drei Tagen zu einer Kontrolluntersuchung gegangen wäre. Es sei

aber vorstellbar, daß die Glaskörper-Abhebung, die der Netzhautablösung vo-

rangehe, sehr plötzlich und sehr massiv eingesetzt und dann sehr schnell eine

erst am 11. Januar 2000 erkennbare Netzhautablösung nach sich gezogen ha-

be. Daher sei völlig offen, ob es zuvor Anzeichen für eine solche Ablösung ge-

geben habe, die bei einer Kontrolluntersuchung erkennbar gewesen wären.

Dem Kläger sei keine Beweislastumkehr für den Ursachenzusammenhang zu-

zubilligen. Es fehle an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, daß bei

einer augenärztlichen Kontrolle Anzeichen für die Netzhautablösung erkennbar

gewesen wären. Daß eine solche Kontrolle Aufschluß darüber gegeben hätte,

ob sich zu jenem Zeitpunkt Anzeichen für eine Netzhautablösung gezeigt hät-

ten, sei keine ausreichende Grundlage für eine Beweislastumkehr. Zwar liege

es nicht fern, das Gesamtverhalten der Beklagten ohne Differenzierung zu den

einzelnen Unterlassungen als grob fehlerhaft anzusehen. Selbst dann aber sei

es nicht gerechtfertigt, dem Kläger ohne jede Wahrscheinlichkeit in die eine

oder die andere Richtung eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Auftretens

von Gefährdungsanzeichen bei der hypothetischen Kontrolluntersuchung zuzu-

billigen.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen

Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht wertet im Anschluß an die Ausführungen des

Sachverständigen und im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden

Senats als grob fehlerhaft, daß die Beklagte den Kläger nach Abschluß der Not-

falluntersuchung nicht darauf hingewiesen hat, er müsse bei Fortschreiten der

Symptome sofort einen Augenarzt aufsuchen (vgl. dazu Senatsurteile vom

29. Mai 2001

- VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030; vom 3. Juli 2001

- VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117; vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 -

VersR 2002, 1026 - jeweils m.w.N.). Die Revision nimmt dies als ihr günstig hin;

auch die Revisionserwiderung erhebt insoweit keine Beanstandungen.

Beim Kläger lag eine beginnende Glaskörper-Abhebung als Vorstufe ei-

ner Netzhautablösung nahe und die Beklagte hatte dies erkannt. Sie war infol-

gedessen verpflichtet, dem Kläger ihre Erkenntnisse ebenso wie ihren Verdacht

bekannt zu geben (Diagnoseaufklärung; vgl. Senatsurteil BGHZ 29, 176, 183 f.;

OLG Nürnberg AHRS 3130/108). Dementsprechend hatte sie den Kläger im

Rahmen der ihr obliegenden therapeutischen Aufklärungspflicht darauf hinzu-

weisen, er müsse bei fortschreitenden Symptomen sofort einen Augenarzt ein-

schalten und im übrigen alsbald den Befund überprüfen lassen, damit der Klä-

ger mögliche Heilungschancen wahrnehmen konnte. Das hat die Beklagte ver-

säumt. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht in dieser unterlassenen

therapeutischen Aufklärung einen Behandlungsfehler gesehen (vgl. Senatsurteil

vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1100) und ihn als grob

bewertet.

2. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß der Ursachen-

zusammenhang zwischen diesem groben Behandlungsfehler und dem entstan-

denen Körperschaden des Klägers nicht schon deshalb ausgeschlossen ist,

weil der Kläger keine sich ausweitende oder verschlechternde Symptomatik

bemerkt hat. Das Oberlandesgericht stellt ohne Rechtsfehler fest, daß nicht

auszuschließen ist, ein zur Kontrolluntersuchung eingeschalteter Augenarzt

hätte vom Kläger selbst noch nicht bemerkte, aber für den Facharzt erkennbare

Anzeichen einer beginnenden Netzhautablösung entdecken und daraufhin eine

erfolgreiche Therapie durchführen können.

3. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch eine Umkehr

der Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen der unterlassenen

Aufklärung und dem Schaden des Klägers, weil eine solche Beweislastumkehr

dem Kläger nicht "ohne jede Wahrscheinlichkeit in die eine oder andere Rich-

tung" zugebilligt werden könne. Damit zieht das Berufungsgericht nicht die ge-

botenen Folgerungen aus dem Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers.

a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, führt ein grober Be-

handlungsfehler grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für

den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Ge-

sundheitsschaden.

aa) Eine Umkehr der Beweislast ist schon dann anzunehmen, wenn der

grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursa-

chen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden

dagegen nicht (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 212, 216 f.; vom 24. September

1996 - VI ZR 303/95 - VersR 1996, 1535, 1537; vom 1. Oktober 1996

- VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 363; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - VersR

2004, 909, 911).

Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nur aus-

nahmsweise ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründender Ursachenzu-

sammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12;

138, 1, 8; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - aaO; vom 27. April 2004

- VI ZR 34/03 - aaO). Gleiches gilt, wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat,

dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen läßt (vgl. Senatsurteil

vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954, 955), oder wenn der Pati-

ent durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg

vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler

des Arztes dazu beigetragen hat, daß der Verlauf des Behandlungsgeschehens

nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2002

- VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1028; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 -

aaO; KG VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom

19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig VersR 1998, 459, 461 mit

Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97). Das

Vorliegen einer solchen Ausnahme hat allerdings die Behandlungsseite zu be-

weisen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - aaO).

bb) Hiernach war es Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen,

daß ein ordnungsgemäßer Hinweis an den Kläger, er solle bei Befundver-

schlechterung umgehend eine Kontrolluntersuchung durchführen lassen, eine

Netzhautablösung mit den eingetretenen Folgen weder verhindert noch abge-

mildert hätte. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, war ein solcher

Hinweis geeignet, den Kläger zu einer kurzfristigen Kontrolluntersuchung zu

veranlassen; eine solche wäre geeignet gewesen, Anzeichen einer beginnen-

den Netzhautablösung erkennbar zu machen und frühzeitiger Behandlungs-

maßnahmen durchzuführen, die ihrerseits die später eingetretene Netzhautab-

lösung verhindern oder feststellbar hätten vermindern können.

cc) Daß ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst

unwahrscheinlich wäre, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Sol-

ches ergibt sich nicht aus den gutachtlichen Äußerungen des Sachverständi-

gen; das wird auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht. Soweit

diese darauf abstellt, das Berufungsgericht habe keine Wahrscheinlichkeit für

Anzeichen einer beginnenden Netzhautablösung feststellen können, ist das

nicht gleichbedeutend damit, daß ein Ursachenzusammenhang zwischen der

unterlassenen Aufklärung des Patienten und der Netzhautablösung äußerst

unwahrscheinlich war.

dd) Einer Umkehr der Beweislast steht auch nicht entgegen, daß der

Kläger weitergehende Anzeichen als die bis dahin aufgetretenen Lichtblitze

nicht bemerkt hat. Die Beklagte hätte den Kläger durch einen Hinweis auf die

Gefahr einer Netzhautablösung, die infolge der Glaskörperabhebung drohte, zu

einer baldigen Kontrolle des Augenhintergrundes veranlassen müssen, um das

eingetretene Risiko möglichst gering zu halten. Das hat sie versäumt. Die Netz-

hautablösung ist eingetreten und hat zu einer Verringerung des Sehvermögens

auf dem Auge geführt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger

auch ohne Fortschreiten der Symptome alsbald eine Kontrolluntersuchung hätte

durchführen lassen, wäre er ordnungsgemäß über die Diagnose und die Gefahr

für sein Sehvermögen aufgeklärt und auf die Notwendigkeit einer sofortigen

Kontrolluntersuchung bei Verschlechterung hingewiesen worden. Das hätte, wie

bereits ausgeführt, zur Vermeidung des Gesundheitsschadens führen können.

Ohnehin ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufspaltung in eine "ein-

fache" und eine "grobe" Pflichtwidrigkeit verfehlt, weil insoweit eine Gesamtbe-

trachtung der geschuldeten therapeutischen Aufklärung geboten ist, die sich als

insgesamt grob fehlerhaft erweist, ohne daß es hierzu weiterer tatsächlicher

Feststellungen bedarf.

b) Das Berufungsgericht hat den Ursachenverlauf in seine einzelnen Be-

standteile aufgespalten und dann Anzeichen für eine Netzhautablösung vor

dem 11. Januar 2000 sowie für den Erfolg einer vorbeugenden Behandlung ver-

mißt. Eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Klägers hat es verneint, weil

zu den genannten Umständen auch keine Wahrscheinlichkeiten feststellbar

seien. Das widerspricht den Grundsätzen des erkennenden Senats zu den

Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers.

aa) Eine Unterteilung des Ursachenzusammenhangs in unmittelbare und

mittelbare Ursachen ist dem Haftungsrecht fremd (vgl. Senatsurteile vom

11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200 f.; vom 26. Januar 1999

- VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 27. Juni 2000 – VI ZR 201/99 – VersR

2000, 1282, 1283). Beim groben Behandlungsfehler umfaßt die in Betracht ste-

hende Umkehr der Beweislast den Beweis der Ursächlichkeit des Behandlungs-

fehlers für den haftungsbegründenden Primärschaden, der ohne die Beweis-

lastumkehr dem Patienten nach § 286 ZPO obläge. Auf die haftungsausfüllende

Kausalität, d.h. den Kausalzusammenhang zwischen körperlicher oder gesund-

heitlicher Primärschädigung und weiteren Gesundheitsschäden des Patienten

wird die Beweislastumkehr nicht ausgedehnt, es sei denn, der sekundäre Ge-

sundheitsschaden wäre typisch mit dem Primärschaden verbunden und die als

grob zu bewertende Mißachtung der ärztlichen Verhaltensregel sollte gerade

auch solcherart Schädigungen vorbeugen (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober

1969 - VI ZR 82/68 - VersR 1969, 1148, 1149; vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 -

VersR 1978, 764, 765). Eine Zerlegung des Kausalzusammenhangs in seine

einzelnen logischen Bestandteile im übrigen kommt nicht in Betracht.

bb) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht hier eine Um-

kehr der Beweislast nicht verneinen. Die Parteien streiten nicht um einen Se-

kundärschaden des Klägers. Vielmehr beruht die Schädigung des Sehvermö-

gens auf dem Primärschaden der Netzhautablösung, die der Kläger als Schädi-

gung geltend macht (vgl. zur Abgrenzung zwischen Primär- und Sekundärscha-

den Senatsurteile vom 28. Juni 1988 - VI ZR 210/87 - VersR 1989, 145; vom

21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998, 1153, 1154).

4. Nach allem ist die Klage zum Zahlungsanspruch dem Grunde nach

gerechtfertigt (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F.; 304 Abs. 1, 555 Abs. 1 Satz 1

ZPO).

Die Feststellungsklage hat im Rahmen des gestellten Antrags ebenfalls

Erfolg. Sie ist zulässig. Die Beklagte hat ihre haftungsrechtliche Verantwortlich-

keit in Abrede gestellt und Verjährung droht; die Möglichkeit eines weiteren

Schadenseintritts kann nicht verneint werden, das erforderliche Feststellungsin-

teresse

ist daher gegeben

(vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2001

- VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874). Der Feststellungsantrag ist auch begründet,

denn Gegenstand der Feststellungsklage ist ein befürchteter Folgeschaden aus

der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts (vgl.

Senatsurteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - aaO). Auch der Vorbehalt

hinsichtlich künftiger noch ungewisser und bei der Ausurteilung der Zahlungs-

klage auf Schmerzensgeld noch nicht berücksichtigungsfähiger immaterieller

Schäden ist zulässig (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 -

NJW 2004, 1243, 1244).

Zum Betrag der Zahlungsklage ist die Sache nicht entscheidungsreif. In-

soweit ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die

Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll