Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 08.01.2026 – 20 U 121/24

20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0108.20U121.24.00

Gründe

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO verzichtet.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass die Klägerin die Beklagte gemäß Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 1 DesignG auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe restlicher 2.091,10 € in Anspruch nehmen kann.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen sich der Senat anschließt und die durch das Berufungsvorbringen auch nicht entkräftet werden. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz veranlassen den Senat lediglich zu folgenden - bloß ergänzenden, konkret auf die Angriffe der Berufung zugeschnittenen - Erwägungen:

1.

Die Behauptung der Berufung, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin klagten die Abmahnkosten „auf eigenes Risiko und eigene Kosten“ ein, findet in der Aussage des vom Landgericht in erster Instanz vernommenen Zeugen keine Stütze. Richtig ist zwar, dass der Zeuge ausgesagt hat, der Rechnungsbetrag werde erst bei Uneinbringlichkeit im Verhältnis zur Beklagten von der Klägerin gefordert. Dies steht aber einer Inanspruchnahme der Beklagten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entgegen. Davon, dass auf diese Weise Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgaben ausgehöhlt wird, kann entgegen der Berufung keine Rede sein.

1.1.

Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass die Klägerin im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2009, Az.: VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 20; Urteil vom 27. Juli 2010, Az.: VI ZR 261/09, AfP 2010, 469 Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). Dies hat die Klägerin ausreichend dargelegt. Die Vorlage einer an sie ausgestellten Rechnung ist letztlich nicht erforderlich. Die in § 10 Abs. 1 RVG getroffene Regelung betrifft nur die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis des jeweiligen Rechtsanwalts zu seinem Mandanten (vgl. Scheider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 10 RVG Rn. 1; Mayer, in: Mayer/Kroiss, RVG, 9. Auflage 2025, § 10 Rn. 1). Sie bedeutet, wie sich aus § 10 Abs. 3 RVG zwingend ergibt, nicht etwa, dass der Anwalt überhaupt keinen materiell-rechtlichen Anspruch hat - dieser entsteht mit dem ersten Tätigwerden des Anwalts und wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG mit Erledigung des Auftrags bzw. Beendigung der Angelegenheit fällig (vgl. auch Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 10 RVG Rn. 1; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage 2009, § 10 RVG Rn. 1).

Im Übrigen hat die Klägerin nunmehr eine entsprechende Rechnung vorgelegt (Anlage Bg1). Soweit die Beklagte bestreitet, dass die vorgelegte Rechnung die streitgegenständliche Angelegenheit betreffe, folgt dem Senat nicht. In der Rechnung ist die Beklagte als Anspruchsgegner aufgeführt. Dass es eine weitere Angelegenheit mit ihr zu dem Streitwert gebe, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Der entsprechende Vortrag kann auch nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden, da er liquide beweisbar ist.

1.2.

Der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte setzt nicht voraus, dass diese die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bereits bezahlt hat. Das vorliegende Verfahren belegt, dass die Beklagte die vollständige Erfüllung des ursprünglich bestehenden Befreiungsanspruchs im Sinne von § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigert, so dass sich der Befreiungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten in einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der restlichen Abmahnkosten umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juli 2015, Az.: I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 Rn. 32 - Kopfhörer-Kennzeichnung mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 24. Juli 2012, Az.: II ZR 297/11, BGHZ 194, 180 Rn. 30; Urteil vom 6. Februar 2013, Az.: I ZR 106/11, GRUR 2013, 925 Rn. 59 - VOODOO; OLG Hamm, Urteil vom 23. Oktober 2012, Az.: I-4 U 134/12, WRP 2013, 378, 381 f.). Es ist daher rechtlich unerheblich, ob in den letzten zwei Jahren seitens der Klägerin in vergleichbaren Fällen Zahlungen auf Rechnungen erfolgt sind. Die diesbezüglichen Ausführungen der Berufung gehen fehl. Es trifft insbesondere nicht zu, dass die Vorgehensweise der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht von Gesetz und Rechtsprechung gedeckt sei (vgl. auch allgemein BGH NJW 2025, 1812 zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten). Nach dem Beweisergebnis ist nicht davon auszugehen, dass die die Klägerin außergerichtlich vertretenden Rechtsanwälte Abmahnungen auf eigenes Risiko und ohne Abstimmung mit der Klägerin vornehmen (vgl. auch nachfolgend unter 2.).

2.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin der Höhe nach diejenige Vergütung zu erstatten, die ihr Rechtsanwalt nach den einschlägigen Bestimmungen des RVG von der Klägerin verlangen kann. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt hat, dass die Klägerin ihrem Rechtsanwalt eine Vergütung nach den Bestimmungen des RVG schuldet.

2.1.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004, Az.: V ZR 257/03, NJW 2004, 1876). Ein Verfahrensfehler liegt insbesondere vor, wenn erhebliche Beweisangebote übergangen wurden, erforderliche Hinweise nicht erteilt wurden oder die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, d.h. wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004, Az.: V ZR 257/03, NJW 2004, 1876), wobei der Tatrichter nach § 286 ZPO im Übrigen die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1991, Az.: VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895; Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2014, § 286 Rn. 13).

2.2.

In Anwendung dieser Grundsätze entfalten die vom Landgericht getroffenen Feststellungen Bindungswirkung für den Senat. Die Kammer hat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vernommen, der bestätigt hat, dass gegenüber der Klägerin nach dem RVG abgerechnet werde und nicht nach Stundenhonorar. Das Landgericht hat diese Aussage für glaubhaft erachtet. Die Beweiswürdigung genügt den Anforderungen, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Sie ist weder unvollständig noch in sich widersprüchlich; sie verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze (siehe dazu BGH, Urteil vom 12. März 2004, Az.: V ZR 257/03, NJW 2004, 1876). Gegenteiliges hat auch die Berufung nicht darzulegen vermocht. Mit ihrer Behauptung, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin rechneten üblicherweise - in Übereinstimmung mit der gängigen Praxis - nicht nach RVG, sondern nach Stundenhonorar ab, dringt sie nicht durch. Es mag sich vorliegend um einen Fall handeln, der vom Üblichen abweicht. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht auch die nunmehr vorgelegte Rechnung (vgl. dazu die Ausführungen unter 1.).

Eine abweichende Praxis hat die Beklagten nicht darzulegen vermocht. Im Übrigen wird zwar nach den Erfahrungen des Senats vielfach nach Stunden abgerechnet, als Mindestvergütung ist dann jedoch aber immer eine nach dem RVG berechnete vorgesehen.

3.

Die Feststellung des Landgerichts, die konkrete anwaltliche Tätigkeit sei aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin mit Rücksicht auf ihre spezielle Situation zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen, bleibt unangegriffen. Hiergegen bringt die Berufung nichts vor.

4.

Die Abrechnung gemäß dem RVG nach einem Gegenstandswert von in Höhe von 300.000,- € begegnet aus den vom Landgericht umfassend und erschöpfend dargelegten Gründen, die sich der Senat nach eigener Überprüfung zu eigen macht, keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit die Berufung einwendet, bei der Beklagten handele es sich nur um eine kleine Händlerin führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Für die Bemessung des Gegenstandswertes ist vor allem das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem begehrten Unterlassungstitel entscheidend. Dieses entspricht nicht dem konkreten Vorteil, den die Beklagte erlangt hat. Im Übrigen vermag der Senat der Berufung nicht darin zu folgen, dass es sich nur um eine Rechtsverletzung von geringer Bedeutung gehandelt habe. Ein nur ganz geringfügiger Verstoß liegt nicht vor, denn die Beklagte betreibt nach den landgerichtlichen Feststellungen einen Großhandel, mit dem sie kleinere Einzelhändler beliefert, und sie hat immerhin bereits 80 rechtsverletzende Taschen vertrieben. Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Gegenstandswert bewegt auch nach Auffassung des regelmäßig mit Kennzeichenstreitsachen befassten Senats im Rahmen dessen, was für vergleichbare Fälle üblich und angemessen ist. Es handelt sich zwar um eine Design-Sache, worauf die Beklagtenvertreterin im Termin hingewiesen hat, aber die Grundsätze sind auch bei wertvollen Designs anwendbar, die zudem auf eine wertvolle Marke hinweisen.

5.

Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Abmahnung sei teilweise unberechtigt gewesen, weil die Klägerin in dieser am Ende auf die Vertraulichkeit des Schreibens hingewiesen habe. Zutreffend hat das Landgericht hierzu in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich die Klägerin damit keines Geheimhaltungsanspruchs gegenüber der Beklagten berühmt habe. Aus dem Umstand, dass in der beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung in Teil b) die - von der Beklagten so bezeichnete - Geheimhaltung aufgenommen ist, folgt nichts Gegenteiliges. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Gläubiger einzelne Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe machen könne, wie etwa dann, wenn er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend mache, ergibt sich daraus für den Streitfall keine ihr günstige Rechtsfolge. Entscheidend ist, dass es sich vorliegend um einen Vorschlag zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung handelte, also um ein Vertragsangebot, das die Beklagte nicht annehmen musste. Die Klägerin war offenbar selbst nicht von einem Geheimhaltungsanspruch ausgegangen, denn sie hat - wie die Berufung darlegt - auf die mit Schreiben vom 09. März 2023 formulierte Aufforderung mitzuteilen, woraus sich ein Anspruch auf Gemeinhaltung ergeben solle, nicht reagiert. Von einer Gleichwertigkeit, wie sie die Beklagte behauptet, kann angesichts dessen nicht ausgegangen werden.

6.

Soweit die Beklagte nunmehr die Einrede des § 14 UStG erhebt, hat sie damit keinen Erfolg.

6.1.

Dabei kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass entsprechend der Rechtsprechung des BFH (NJW 2019, 1836) die Abmahnung eines Unternehmens durch ein Unternehmen aus einem Schutzrecht eine entgeltliche Dienstleistung des Abmahnenden zugunsten des Abgemahnten im umsatzsteuerrechtlichen Sinne darstellt. Der Senat weist darauf hin, dass dies vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 02.10.2025 - C-535/24 - Svilosa, MWStR 2025, 957 mit Bspr. Jacobs = DStR 2025, 2423) nicht mehr ganz zweifelsfrei ist; erste Reaktionen (Jacobs, a.a.O.) lassen eine Klärungsbedürftigkeit der Mehrwertsteuerpflicht bei einer zu einer Erstattung durch den Geschäftsherrn führenden Geschäftsführung ohne Auftrag erkennen.

6.2.

Die Beklagte kann jedenfalls deswegen die Einrede des § 14 UStG nicht erheben, weil auf Seiten der Klägerin eine - von der Beklagte als Vorsteuer absetzbare - Mehrwertsteuer nicht angefallen ist. Folgt man der Auffassung des BFH (s. 6.1.), hat die in Frankreich ansässige Klägerin eine entgeltliche Dienstleistung an die in Deutschland ansässige Beklagte erbracht. Leistungsort ist damit Deutschland (§ 3a Abs. 2 UStG). Dies bedeutet, dass die Klägerin keine Mehrwertsteuer für diese Dienstleitung in Frankreich abführt, vielmehr ist es Sache der Beklagten als der Leistungsempfängerin, eine etwaig anfallende Mehrwertsteuer in Deutschland anzumelden und abzuführen (Korn, in Bünjes, UStG, 24. Aufl., § 3a Rn. 19 ff.).

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf aus § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.091,10 € festgesetzt.