Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 03.03.2026 – 1 U 233/24

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0303.1U233.24.00

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist hinsichtlich der angefochtenen Zinsentscheidung des Landgerichts teilweise erfolgreich. Da die Klägerin die Zahlung der Hauptforderung hinsichtlich Reparaturkosten (4.609,09 €) und Sachverständigenkosten (644,26 €), insgesamt 5.049,02 €, lediglich aus dem hilfsweise zur Entscheidung gestellten Anspruch der Eigentümerin verlangen kann, und dieser erst am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat rechtshängig geworden ist, hat sie einen Anspruch auf Verzinsung erst ab dem darauffolgenden Tag. Einem Anspruch der Leasinggeberin, den die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht und den das Landgericht zuerkannt hat, steht entgegen, dass der Leasing-Geberin hinsichtlich der Sachverständigenkosten schon kein Schaden entstanden und hinsichtlich der Reparaturkosten der zunächst entstandene Substanzschaden mit der durchgeführten Reparatur weggefallen ist.

Hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Anspruchs auf Ersatz verbleibender Reparaturkosten (4.609,09 €) und Sachverständigenkosten (644,26 €) ist die Berufung aus den gleichen Gründen zwar in der Hauptsache begründet. Da die Beklagten diese Forderungen jedoch auf die Eventual-Anschlussberufung anerkannt haben, ist sie insoweit im Wege des Anerkenntnisurteils zurückzuweisen.

Hinsichtlich der von der Klägerin als Hauptforderung geltend gemachten merkantilen Wertminderung ist die Berufung hingegen bereits nicht erfolgreich, so dass die innerprozessuale Bedingung der Eventual-Anschlussberufung nicht eingetreten ist. Die Klägerin kann die Zahlung der noch immer bei der Leasinggeberin als Schaden verbliebenen Wertminderung nebst Zinsen an sich verlangen. Aus der Abrechnung des Leasingvertrags ergibt sich nicht, dass der Schaden bei der Leasinggeberin entfallen wäre, weil die Klägerin ihn bereits ausgeglichen hätte.

Hinsichtlich der Mietwagenkosten nebst Zinsen haben die Beklagten die Berufung zurückgenommen.

Im Einzelnen:

1.)

Die Berufung der Beklagten rügt zutreffend, dass das Landgericht der Klägerin den Ersatz der aufgewandten Reparaturkosten und Sachverständigenkosten aus dem originären Recht der Eigentümerin zuerkannt hat.

a)

Das Landgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin hinsichtlich dieser Schadenspositionen erstinstanzlich lediglich Ansprüche der Leasinggeberin geltend gemacht hat, hinsichtlich derer sie aber sachbefugt ist.

aa)

Die Klägerin macht zwar geltend, dass sie bereits erstinstanzlich auch originär eigene Ansprüche auf Ersatz des Fahrzeugschadens erhoben habe. Ob dies der Fall war, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls hat sie diese Ansprüche noch erstinstanzlich fallengelassen. Sie hat im Schriftsatz vom 7.3.2023 ausgeführt, dass sie „alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Eigentum der Leasinggeberin verfolg[e] sowie die Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug während der Reparaturdauer“ (Bl. 170 GA-LG), nachdem sie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 8.1.2024 erklärt hatte, „das abgetretene Eigentumsrecht der Leasinggeberin hier geltend“ zu machen (Bl. 136 GA-LG). In beiden Fällen ist hinsichtlich der fahrzeugbezogenen Ansprüche von einer hilfsweisen oder alternativen Geltendmachung von eigenen Ansprüchen aus Besitzstörung keine Rede. Das Landgericht hat dies zutreffend dahingehend ausgelegt, dass ihm jedenfalls zuletzt hinsichtlich Reparatur- und Sachverständigenkosten nur noch originäre Eigentümeransprüche zur Entscheidung unterbreitet wurden.

Allerdings hätte es in diesem Zusammenhang darauf hinweisen müssen, dass die nunmehr einzig geltend gemachten Ansprüche nicht zum Ersatz der Reparatur- und Sachverständigenkosten führen konnten, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, die Klage (ggfls. hilfsweise) auf die bereits angesprochenen Besitzeransprüche zu stützen.

bb)

Zum Unfallzeitpunkt war die Klägerin zwar nicht Inhaberin dieser Ansprüche, aber von der Anspruchsinhaberin - der R. Bank - zur Einziehung ermächtigt worden. Dies ermöglicht ihr, die Forderung im Wege gewillkürter Prozessstandschaft einzuklagen (vgl. BeckOGK/Lieder, 1.9.2025, BGB § 398 Rn. 316, beck-online).

Aus Nr. X (4) S. 1, (5) S. 1 der in den Leasingvertrag zwischen der Klägerin und der R. Bank unstreitig einbezogenen AGB (Bl. 44 Anlagenheft Klägerin) ergibt sich, dass die Klägerin als Leasingnehmerin im Schadensfall berechtigt und verpflichtet war, fahrzeugbezogene Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Eine Entschädigungsleistung für Wertminderung hatte sie in jedem Fall an die Leasinggeberin weiterzuleiten. Eine solche Verpflichtung zur Weiterleitung kann aber nur dann Wirkung entfalten, wenn die Klägerin überhaupt Schadensersatzleistungen mit Erfüllungswirkung empfangen konnte. Daher ergibt sich aus einer Gesamtschau, dass die Leasinggeberin der Klägerin eine Einziehungsermächtigung erteilen wollte, auch wenn sie sie nicht ausdrücklich zur Geltendmachung „auf eigene Rechnung“ ermächtigt hatte.

Die Annahme der Beklagten, dass es der Klägerin an einem schutzwürdigen Interesse für eine solche gewillkürte Prozessstandschaft fehle, trifft - mit dem Landgericht - nicht zu. Ob ein solches Interesse über die Einziehungsermächtigung hinaus zur Wirksamkeit der gewillkürten Prozessstandschaft überhaupt erforderlich ist, ist in der Literatur umstritten (vgl. BeckOGK/Lieder, 1.9.2025, BGB § 398 Rn. 316, beck-online), bedarf aber auch keiner Entscheidung. Die Klägerin kann sich jedenfalls auf ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung berufen, denn dieses ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - III ZR 164/08 -, BGHZ 179, 329-335, Rn. 21). Da die Klägerin gemäß Nr. X (5) S. 3 der Leasing-AGB gegenüber der R. Bank für den Ersatz desjenigen Teils der Wertminderung einzustehen hat, für den die R. Bank nicht bereits eine Entschädigungsleistung erhalten hatte, wird ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz der Wertminderung zugunsten der R. Bank beeinflusst. Anders, als die Berufung geltend macht, entfällt die Haftung der Klägerin für die Wertminderung gegenüber der R. Bank nicht bereits dann, wenn letztere irgendeine Entschädigung für Wertminderung entgegennimmt, sondern nur im Umfang der erhaltenen Entschädigungsleistung. Dies ergibt sich - abgesehen vom offenkundigen Zweck der Vereinbarung - schon aus der Verwendung des Worts „soweit“ in Nr. X (5) S. 3 der AGB.

b)

Die vom Landgericht zutreffend angenommene vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 11.5.2022 in C. gemäß §§ 7, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG greift die Berufung nicht an.

c)

Einen Anspruch auf Ersatz des Substanzschadens gemäß § 249 Abs. 1 BGB, also auch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 4.609,09 € netto, hat die R. Bank aber nicht mehr, nachdem ihr Schaden durch die vereinbarungsgemäß auf Kosten der Klägerin vorgenommene Reparatur weggefallen ist, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leasinggeberin diese Kosten im Ergebnis zu tragen hätte. Ihre Vermögensbilanz ist damit nicht gemindert (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22 -, Rn. 42, juris; Urteil vom 21. Januar 2025 - VI ZR 141/24 -, Rn. 16, juris).

d)

Einen Anspruch auf Ersatz der aufgewandten Sachverständigenkosten hatte die Leasinggeberin aus den gleichen Gründen nie, da ihr entsprechende Aufwendungen nicht entstanden waren. Vielmehr war es die Klägerin, die das Sachverständigengutachten in Auftrag gab und damit ihre Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag erfüllte. Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für dieses Gutachten im Ergebnis von der R. Bank zu tragen wären, sind erneut nicht ersichtlich.

e)

Eine Verzinsung des erstinstanzlich geltend gemachten Anspruchs ab dem Datum seiner Rechtshängigkeit scheidet danach aus.

2.)

Hinsichtlich der von der Klägerin beanspruchten Wertminderung greifen die Angriffe der Berufung hingegen nicht durch. Das Landgericht hat der Klägerin diesen Anspruch zutreffend aus dem Recht der Leasinggeberin zuerkannt.

a)

Auch insoweit ist die Klägerin aus den oben ausgeführten Gründen gegenüber den dem Grunde nach haftenden Beklagten sachbefugt.

b)

Die Klägerin kann - mit dem Landgericht - den Ersatz merkantiler Wertminderung in Höhe von (noch) 644,26 € gemäß § 251 Abs. 1 BGB verlangen. Dieser Anspruch steht der Eigentümerin aus der Verletzung ihres Eigentums zu.

aa)

Dass auch dem Leasinggeber ein Anspruch auf Minderwertausgleich gegen den Haftpflichtversicherer zustehen kann, ist in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2020 - VIII ZR 48/18 -, NJW 2021, 552, 553 Rn. 14, beck-online; s.a. MAH StraßenVerkehrsR/Hamann, 6. Aufl. 2025, § 24 Rn. 223, beck-online). Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn bei der Abrechnung des Leasingvertrags durch Verwertungserlös und Versicherungsleistungen ein über dem vereinbarten Restwert liegender Betrag erzielt würde (BGH, a.a.O., Rn. 16, beck-online). Dies lässt sich vorliegend allerdings gerade nicht feststellen, denn der unfallbedingte merkantile Minderwert ist bei der Abrechnung des Vertrags nicht berücksichtigt worden (siehe unten c)).

bb)

Die Höhe des zu ersetzenden merkantilen Minderwerts ergibt sich bereits aus dem unstreitig noch nicht regulierten Anteil von ⅓ der um die Umsatzsteuer verminderten Wertminderung von 2.300,00 €. Mehr macht die Klägerin nicht geltend, so dass es auf die Frage nicht ankommt, ob der übrige Teil im Wege der Teilregulierung durch die Beklagten bei der R.-Bank eingegangen ist. Tatsächlich hat die Leasinggeberin auch nur bestätigt, dass sie keine Zahlung in Höhe von 1.932,77 € erhalten habe (Bl. 106 GA-OLG). Eine solche Zahlung (100% der um Umsatzsteuer verminderten Wertminderung i.H.v. 2.300,00 €) hatten die Beklagten nicht vorgetragen.

c)

Zu einem Schadenswegfall ist es nicht gekommen. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin - wie die Berufung geltend macht - die merkantile Wertminderung durch eine eigene Zahlung bei der Abrechnung des Leasingvertrags ersetzt und damit die Vermögensbilanz der Leasinggeberin ausgeglichen hätte.

Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen über die Abrechnung des Leasingvertrags ergibt sich zwar, dass ihr von der Leasinggeberin eine Wertminderung in Höhe von 3.109,71 € netto in Rechnung gestellt worden ist (Bl. 109 GA-OLG). Diese Wertminderung beruhte jedoch auf Mängeln im optischen Zustand des Fahrzeugs bei Ende des Leasingvertrags. Ein Bezug zu dem vorliegenden Unfall lässt sich nicht feststellen; einzig das unter Nr. 15 aufgeführte Teil „Stoßfänger hinten“ (Bl. 109 GA-OLG) war auch im unfallbedingten Schadensgutachten J. als auszutauschendes Teil aufgeführt (Bl. 29 Anlagenband Klägerin). Der dort festgehaltene Schaden kann aber nicht auf dem streitgegenständlichen Unfall beruhen. Unstreitig ist das Fahrzeug R. nach dem Unfall bereits im Jahr 2022 vollständig und fachgerecht repariert worden; die Beklagte zu 1.) hat Zahlungen auf eine Reparaturrechnung erbracht (Bl. 39 Anlagenband Klägerin). Es ist daher davon auszugehen, dass es zu einem weiteren Schadensereignis am hinteren Stoßfänger gekommen war.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist auch nicht davon auszugehen, dass sich Klägerin und Leasinggeberin darüber einig gewesen wären, dass es weitergehende Wertminderungen als abgerechnet nicht gebe, so dass offen bleiben kann, welche Wirkung eine solche Einigung gegenüber Dritten - wie den Beklagten - haben könnte. Bereits aus den AGB des Leasingvertrags ergibt sich, dass die Parteien eine Situation vorhergesehen hatten, nach der der Leasinggeberin noch nach Vertragsende Schadensersatzansprüche gegen Dritte zustehen konnten. Sie hatten nämlich ausdrücklich vereinbart, dass die Klägerin auch über das Ende des Leasingvertrags hinaus zur Durchsetzung solcher Ansprüche ermächtigt und verpflichtet ist (Nr. X (4) der Leasing-AGB / Bl. 44 Anlagenband Klägerin). Aus der bloßen Abrechnung des Vertrags kann damit nicht geschlossen werden, dass die Leasinggeberin sämtliche ihrer Ansprüche - sei es gegen die Klägerin, sei es gegen Dritte - als erledigt betrachtet hätte.

d)

Dementsprechend kann die Klägerin auch die vom Landgericht zutreffend zuerkannte Verzinsung des Anspruchs auf Ersatz merkantiler Wertminderung ab dem Datum der Rechtshängigkeit verlangen.

3.)

Hinsichtlich der erstinstanzlich zuerkannten Mietwagenkosten und darauf entfallender Zinsen ist die Berufung zurückgenommen.

4.)

Hinsichtlich des beanspruchten Ersatzes für Reparatur- und Sachverständigenkosten nebst Zinsen liegen wegen des Erfolgs der Berufung die Voraussetzungen der Eventual-Anschlussberufung vor. Da die Beklagten auf diese Eventual-Anschlussberufung die geltend gemachten Forderungen anerkannt haben, ist ihre Berufung insoweit im Ergebnis zurückzuweisen.

a)

Die bedingte Anschlussberufung ist zulässig.

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Ergebnis nicht mehr verlangt, als ihr das Landgericht zuerkannt hat. Zwar ist die Anschließung mit einem Antrag, der dem bereits in erster Instanz zuerkannten Klageantrag entspricht, unzulässig (BGH, Urteil vom 23. Februar 2024 - V ZR 111/23 -, Rn. 12, juris). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn ein das unveränderte Klageziel in andere Worte fassender Antrag sachlich nicht über das erstinstanzliche Begehren hinausgeht (BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 4/14 -, Rn. 28, juris). So liegt der Fall jedoch nicht, da die Klägerin ihren Hilfsantrag nicht mehr auf Ansprüche aus originär fremdem Recht der Eigentümerin, sondern auf Ansprüche aus originär eigenem Recht stützt und damit einen anderen Klagegrund einführt. Prozessual begehrt sie damit gegenüber ihrem erstinstanzlichen Klageziel mehr, nämlich die Entscheidung über weitere prozessual selbständige Ansprüche. Dies ist (lediglich) im Wege der Anschlussberufung zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 -, Rn. 15, juris; Musielak/Voit/Ball, 22. Aufl. 2025, ZPO § 524 Rn. 8, beck-online).

Auch die lediglich auf den Erfolg der Berufung bedingte Einlegung ist zulässig, da die Einlegung der Anschlussberufung damit lediglich von einem innerprozessualen Vorgang abhängt, der auch in einer bestimmten Entscheidung des Gerichts bestehen kann, so dass die Wirksamkeit der Prozesshandlung spätestens bei Abschluss des Verfahrens feststeht (BGH, Urteil vom 10. November 1983 - VII ZR 72/83 -, Rn. 20, juris).

b)

Da die Beklagten auf die Anschlussberufung die geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme der begehrten Zinsen und der - vom Landgericht bereits zutreffend zuerkannten - Wertminderung anerkannt haben, ist die Berufung insoweit zurückzuweisen. Da die Anschlussberufung kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern lediglich einen Antrag innerhalb des vom Rechtsmittelkläger eingelegten Rechtsmittels darstellt (BGH, Urteil vom 10. November 1983 - VII ZR 72/83 -, Rn. 12, juris), führt ihr Erfolg zur Erfolglosigkeit der Berufung. Soweit das landgerichtliche Urteil in seinem Tenor nicht abgeändert wird, führt das Anerkenntnis zur Zurückweisung der Berufung im Wege des Anerkenntnisurteils (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 41/12 -, Rn. 10, juris).

Der Wirksamkeit des Anerkenntnisses steht dabei nicht entgegen, dass allein ein nur hilfsweise gestellter Antrag anerkannt wird, da in diesem Fall nur eine innerprozessuale Bedingung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2023 - V ZR 258/21 -, Rn. 21, juris).

c)

Soweit der Senat danach noch über Klageforderungen der Anschlussberufung zu entscheiden hatte - d.h. hinsichtlich der von der Klägerin beanspruchten Zinsen auf Reparaturkosten und Sachverständigenkosten - ist die Anschlussberufung teilweise erfolgreich. Die Klägerin kann gemäß § 291 BGB Zinsen auf Reparaturkosten und Sachverständigenkosten erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs verlangen, weil der einheitlich gestellte Klageantrag so auszulegen ist, dass der Begriff „Rechtshängigkeit“ hinsichtlich erstrangig und zweitranging geltend gemachter Ansprüche den jeweiligen Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bezeichnen soll. Mangels vorangegangener Zustellung der Anschlussberufung ist von einer Rechtshängigkeit der im Wege der Anschlussberufung zweitrangig geltend gemachten originären Ansprüche der Klägerin aus Besitzstörung aber erst ab dem Tag nach der mündlichen Verhandlung, dem 4.2.2026, auszugehen.

5.)

Der Tenor der angefochtenen Entscheidung ist allerdings dahingehend klarzustellen, dass die Beklagten lediglich 6.886,61 € schulden. Dass das Landgericht 6.886,66 € zuerkannt hat, beruht auf einem offensichtlichen Rechenfehler. Die Summe der von ihm zuerkannten Einzelpositionen ergibt 6.886,61 €.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.

In erster Instanz hat die Klägerin Forderungen im Umfang von 6.861,61 € geltend gemacht. Mit den dort bereits gestellten Anträgen obsiegt sie hinsichtlich der Wertminderung (644,26 €) und der Mietwagenkosten (1.193,33 €) nach insoweit zurückgenommener Berufung, insgesamt also mit 1.837,59 €. Dies entspricht einer Quote von 27 %.

In zweiter Instanz hat die Klägerin über die Ansprüche im Umfang von 6.886,61 € hinaus hilfsweise weitere Ansprüche geltend gemacht. Lediglich hinsichtlich der Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten (4.609,09 €) und Sachverständigenkosten (439,93 €) ist jedoch die innerprozessuale Bedingung der Anschlussberufung eingetreten; es ist mithin von einem - wegen der wirtschaftlichen Identität der Ansprüche allerdings nur fiktiven - Streitwert von (6.886,61 € + 4.609,09 € + 439,93 € =) 11.935,63 € auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14 -, Rn. 72, juris). Die Klägerin obsiegt in einem Umfang von 6.886,61 €; dies entspricht einer Quote von 58 %.

Die Beklagten können sich nicht auf die Wirkung des § 93 ZPO berufen, da sie der Klägerin Anlass zur Klage gegeben haben. In erster Instanz haben sie ihre eigene Einstandspflicht nicht lediglich deswegen zurückgewiesen, weil ihnen die Person des Gläubigers oder die Identität des geltend gemachten Anspruchs unklar schien, sondern maßgeblich deswegen, weil sie ein Mitverschulden der Zeugin Z. geltend gemacht haben. Die Klägerin durfte sich schon deswegen veranlasst sehen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.886,66 € festgesetzt.

H.

I.

Q.