Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Hinweisbeschluss vom 12.03.2026 – 12 U 50/25
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0312.12U50.25.00
I.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Berufung zulässig.
1. Ohne Erfolg rügt der Beklagte, die sich aus § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung ergebende Mindestbeschwer von mehr als 600 € sei nicht erreicht, weil es sich bei den erstinstanzlich geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten um eine nicht werterhöhende Nebenforderung iSd § 4 Abs. 1 ZPO handele.
Die ursprünglich insgesamt als Nebenforderung geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 800,39 €, die sich auf den Gegenstandswert der ursprünglichen Hauptforderung beziehen, haben sich in der Berufungsinstanz als Hauptforderung verselbständigt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.01.2011 - VIII ZB 62/10, Rn. 2 ff.; v. 21.09.2010 - VIII ZB 39/09, Rn. 4). Wenn in der Rechtsmittelinstanz - aus welchen Gründen auch immer - der Hauptanspruch nicht mehr weiterverfolgt wird, fehlt es an der Geltendmachung einer Nebenforderung neben der Hauptforderung. In diesem Fall erstarkt die Nebenforderung zur Hauptforderung und ist deshalb in vollem Umfang für den Streitwert maßgeblich. Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen vorprozessual aufgewendeten Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs besteht nur, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH, Beschl. v. 17.02.2009 - VI ZB 60/07, Rn. 5 mwN). Soweit die Hauptforderung jedoch - wie hier infolge des (Teil-) Anerkenntnisses - nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschl. v. 17.02.2009, aaO, Rn. 6).
Damit ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Raum für die Rechtsmittelsperre des § 99 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Entscheidet das Landgericht - wie hier - durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil und trifft es insofern eine einheitliche Kostenentscheidung, so kann der auf § 93 ZPO beruhende Teil der Kostenentscheidung nicht nur mit der sofortigen Beschwerde (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 99 Abs. 2 ZPO), sondern auch mit der Berufung angefochten werden (BeckOK ZPO/Jaspersen, 59. Ed. 1.12.2025, § 99 Rn. 24 mwN).
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt es auch nicht an einem hinreichend bestimmten Berufungsantrag iSd § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, weil der angekündigte Berufungsantrag zu dem weiter verfolgten Zinsanspruch keine näher konkretisierte Erklärung bezüglich des Zinsbeginns und des Zinssatzes enthält. Die gesetzlichen Anforderungen sind schon dann erfüllt, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (BGH, Beschl. v. 05.08.2020 - VIII ZB 18/20, Rn. 11 ff. mwN; BeckOK ZPO/Gaier, aaO, § 520 Rn. 21). Hierfür reicht es aus, wenn aus den fristgerecht eingereichten Schriftsätzen und insbesondere aus der Begründungsschrift auf den Umfang der Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Prozessziels geschlossen werden kann. So liegt der Fall auch hier. Der Berufungsbegründung ist klar zu entnehmen, dass der Kläger diese auf die vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 800,39 € und den diesbezüglichen Zinsanspruch beschränkt, den er erstinstanzlich mit dem Antrag zu 2. mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2024 geltend gemacht hat. Den weitergehenden Zinsanspruch auf die Hauptforderung verfolgt er mit der Berufung hingegen nicht weiter.
3. Auch im Übrigen genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen.
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf. Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (BGH, Beschl. v. 29.07.2025 - VI ZB 57/24, Rn. 7).
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung vom 15.12.2025 gerecht. Der Kläger wendet sich unter konkreter Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Landgerichts dagegen, dass dieses sein vorprozessuales Schreiben vom 10.04.2024 mangels hinreichender Tatsachen nicht als verzugsbegründend angesehen und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.
II.
In der Sache hat die Berufung des Klägers ganz überwiegend Erfolg. Er kann von dem Beklagten den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen - allerdings erst seit dem 30.11.2024 - gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen, da sein Schreiben vom 10.04.2024 verzugsbegründend und der Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts an der Leistung nicht iSd § 286 Abs. 4 BGB durch eine von ihm nicht zu vertretende Ungewissheit über das Bestehen und den Umfang des geltend gemachten Rückforderungsanspruchs gehindert war.
1. Originäre Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Tatbestandsvoraussetzungen der Insolvenzanfechtung darzulegen und zu beweisen. Die anfechtungsrelevanten Tatsachen müssen in dem Anforderungsschreiben an den Anfechtungsgegner hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt werden, damit der Anfechtungsgegner die Berechtigung der Anfechtung prüfen kann. Da der Rückgewähranspruch ohne gesonderte Erklärung bereits mit Insolvenzeröffnung fällig wird, kann schon das Anforderungsschreiben als verzugsbegründende Mahnung angesehen werden, wenn es diesen Voraussetzungen entspricht (BGH, Urt. v. 01.02.2007 - IX ZR 96/04, Rn. 19 f.; K. Schmidt InsO/Büteröwe, 20. Aufl., § 143 Rn. 2; BeckOK InsR/Schoon, 42. Ed. 1.2.2026, § 143 Rn. 2 mwN).
Der Kläger hat unter dem 10.04.2024 zur Begründung seines auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 139 Abs. 2 S. 2, 143 InsO gestützten Rückforderungsanspruchs (Anl. K 11, Bl. 95 AnlBd KV) gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, dass ein Insolvenzantrag bereits im Oktober 2008 mangels Masse vom AG Düsseldorf abgewiesen worden sei und der Schuldner nachfolgend seine Zahlungsfähigkeit nicht wieder erlangt habe und weiterhin diverse Forderungen verschiedener Gläubiger in erheblicher Höhe bestünden, die bereits seit 2005 und 2006 fällig gewesen seien. Weitergehender konkretisierender Angaben bedurfte es entgegen der Auffassung des Beklagten und des Landgerichts nicht, insbesondere nicht dazu, dass der Schuldner nach der Abweisung des Insolvenzantrags im Oktober 2008 bis zum zweiten Insolvenzantrag im Jahr 2023 durchgehend zahlungsunfähig war, so dass die Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 InsO vorlagen. Der Beklagte und ihm folgend das Landgericht lassen völlig aus dem Blick, dass die Angaben des Klägers mit Blick auf das bei dem Beklagten selbst vorhandene Wissen um das Zahlungsverhalten des Schuldners ausreichten, um die Berechtigung der Anfechtung nach Maßgabe der §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 139 Abs. 2 S. 2 InsO und damit des Rückforderungsanspruchs beurteilen zu können.
1.1. Die Fristen für die Anfechtung nach §§ 130 ff. InsO werden auf den Tag bezogen, an dem der Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingegangen ist (§ 139 Abs. 1 Satz 1 InsO). Sind - wie hier - mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist (§ 139 Abs. 2 Satz 1 InsO). Im vorliegenden Fall war der erste Antrag vom 09.10.2007 zulässig und begründet, denn in dem Beschluss ist vom 02.10.2008 ausdrücklich festgestellt, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, der Antrag indessen mangels Masse abzuweisen ist (Anl. K 8, Bl. 71 f. AnlBd KV), so dass er entsprechend § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es auf den Zeitraum zwischen den Anträgen grundsätzlich nicht an, wenn der Insolvenzgrund fortbesteht, so dass auch der Zeitraum von hier 16 Jahren nicht entgegensteht (BGH, Urt. v. 15.11.2007 - IX ZR 212/06, Rn. 11; v. 20.03.2008 - IX ZR 2/07, Rn. 6; zur GesO BGH, Urt. v. 14.10.1999 - IX ZR 142/98, NZI 2000, 19; MüKoInsO/Piekenbrock, 5. Aufl., § 139 Rn. 18; Uhlenbruck/Hirte/Borries/Huber, InsO, 16. Aufl., § 139 Rn. 13). Der Bundesgerichtshof legt die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO allerdings einschränkend dahin aus, dass der frühere Antrag nur dann für die Berechnung des Anfechtungszeitraums von Bedeutung sein kann, wenn entweder eine "einheitliche Insolvenz" oder ein - näher zu bestimmender - zeitlicher Zusammenhang zwischen dem ersten Antrag und demjenigen Antrag bestand, der schließlich zur Eröffnung führte. Ist der Insolvenzgrund zunächst behoben worden, nachdem der Antrag mangels Masse abgewiesen worden war, und später erneut eingetreten, kann der erste Antrag nicht mehr ausschlaggebend sein (BGH, Urt. v. 15.11.2007, aaO; zur GesO BGH, Urt. v. 14.10.1999, aaO). So liegt der vorliegende Fall jedoch unstreitig nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit zwischen dem 09.10.2007 und dem 18.07.2023 wieder gewonnen hatte, gibt es nach dem dezidierten Vorbringen des Klägers nicht. Dies stellt der Beklagte, der mit Blick darauf die Hauptforderung anerkannt hat, auch nicht in Abrede.
1.2. Bei mehreren Insolvenzeröffnungsanträgen trifft den Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass derjenige Antrag, auf dessen Maßgeblichkeit für die Fristberechnung er seine Anfechtung stützt, zulässig (§§ 2, 3, 11 ff. InsO) und begründet (§§ 16 ff. InsO) war, insbesondere, wenn er sich - wie hier - auf einen früheren Antrag als den Antrag stützt, aufgrund dessen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Uhlenbruck/Hirte/Borries/Huber, aaO, Rn. 10; MüKoInsO/Piekenbrock, aaO, Rn. 21). Der Anfechtungsgegner hat dagegen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wenn ein Eröffnungsgrund zwischen einem Antrag, der nach Absatz 2 Satz 2 maßgeblich bleibt, und einem späteren, zur Verfahrenseröffnung führenden Antrag weggefallen sein soll, gleichsam keine „einheitliche Insolvenz“ gegeben sei. Allerdings obliegt dem Insolvenzverwalter wegen der Sachnähe eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich allein in der Sphäre des Insolvenzschuldners bekannter Tatsachen, namentlich dessen Vermögenssituation (BeckOK InsR/Schoon, aaO, § 139 Rn. 15; Uhlenbruck/Hirte/Borries/Huber, aaO, Rn. 12; KPB/Bartels, InsO, 101. Lieferung 09.2024, § 139 Rn. 53).
1.3. Vor diesem Hintergrund bedurfte es entgegen der Auffassung des Landgerichts keiner weiteren Angaben des Klägers in seinem Anforderungsschreiben gegenüber dem Beklagten. Eine sekundäre Darlegungslast zur Frage der fortdauernden Insolvenz traf ihn nicht, denn der Beklagte war einer der Gläubiger, die schon im Zeitpunkt des ersten Insolvenzeröffnungsverfahrens eine nicht unerhebliche Forderung gegen den Schuldner hatte, die bis zum zweiten Insolvenzeröffnungsantrag nur im Wege der u.a. streitgegenständlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in nicht erheblichem Umfang getilgt und daher zur Tabelle angemeldet werden musste. Damit wusste er schon angesichts des Zahlungsverhaltens des Schuldners ihm gegenüber um dessen fortdauernde Zahlungsunfähigkeit und damit, dass eine einheitliche Insolvenz vorlag.
Der Beklagte hatte die beiden dem Schuldner im Rahmen einer Wohnraumförderung gewährten Darlehen unter dem 13.08.2008 - und damit noch während des ersten Insolvenzeröffnungsverfahrens - gekündigt, weil der Schuldner seit dem Jahr 2006 seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen und mit insges. drei aufeinanderfolgenden Tilgungsraten iHv insges. je 1.086,49 €/p.a. in Verzug geraten war (Bl. 58 GA-LG). Ausweislich der Forderungsanmeldung betrug die aus der Kündigung resultierende Forderung des Beklagten 47.869,57 € (Bl. 56 f. GA-LG). Unter dem 09.03.2011 erwirkte der Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dieser weist eine Hauptforderung iHv 53.621,62 € inkl. Zinsen bis zum 16.12.2010 und Vollstreckungskosten (47.869,57 € + 5.656,65 € + 95,40 €) auf, dh eine Tilgung der Darlehensforderung war in der Zwischenzeit nicht erfolgt, daher wurden die Ansprüche des Schuldners gegen die Deutsche Rentenversicherung gepfändet (Bl. 64 f. GA-LG). In der Folgezeit erwirkte der Beklagte am 06.07.2020 einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der eine Hauptforderung iHv noch 34.956,31 € inkl. Zinsen bis zum 16.12.2010 aufwies (Anl. K 10, Bl. 79 ff. AnlBd KV). Bis zur Insolvenzeröffnung konnte der Beklagte in rund 15 Jahren allein durch - ua der Anfechtung durch den Kläger unterliegende - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur eine Tilgung iHv insges. 39.697,40 € erlangen, so dass eine zur Tabelle angemeldete Restforderung iHv 13.924,22 € verblieb (Bl. 56 GA-LG).
Bei dieser Sachlage lag es für den Beklagten unzweifelhaft auf der Hand, dass der Schuldner seit dem ersten Insolvenzeröffnungsantrag durchgängig zahlungsunfähig war, ohne dass es auf Rückstände gegenüber anderen Gläubigern und damit auf Wissen ankam, das nur der Kläger in der Sphäre des Insolvenzschuldners haben konnte. Das steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH, wonach das Zahlungsverhalten des Schuldners gegenüber dem Anfechtungsgegner und damit auch dessen in inkongruenter Weise befriedigte Forderung bei der Prüfung zu berücksichtigen ist, ob der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung objektiv zahlungsunfähig war (BGH, Urt. v. 09.01.2025 - IX ZR 41/23, Rn. 22 ff.).
1.4. Damit war das Anforderungsschreiben des Klägers vom 10.04.2024 verzugsbegründend und der Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts an der Leistung nicht iSd § 286 Abs. 4 BGB durch eine von ihm nicht zu vertretende Ungewissheit über das Bestehen und den Umfang des geltend gemachten Rückforderungsanspruchs gehindert. Daher hat der Beklagte dem Kläger die mit Anwaltsschreiben vom 12.11.2024 bezifferten Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung iHd geltend gemachten 800,39 € brutto (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG = 652,60 €; Auslagen Nr. 7001, 7002 VV RVG = 20 €, zzgl. 19 % MwSt. = 127,79 €) zu ersetzen, denn die Einschaltung eines Rechtsanwalts erschien bei der gegebenen Sachlage aus der ex-ante-Sicht zur Rechtsverfolgung objektiv erforderlich und erfolgversprechend. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die Mehrwertsteuer, da der insolvenzrechtliche Rückforderungsanspruch seinen Entstehungsgrund nicht in einer unternehmerischen Tätigkeit hat, sondern den Schuldner als Privatperson betrifft, so dass der Kläger als Insolvenzverwalter über dessen Vermögen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Allerdings kann der Kläger 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nicht bereits seit dem 13.11.2024 verlangen, sondern gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB erst seit dem 30.11.2024. Die Voraussetzungen für einen Verzug mit der Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die der Kläger erstmals unter dem 12.11.2024 geltend gemacht hat, lagen nicht mit dem Zugang des die Rechnung enthaltenden Schreibens, sondern erst nach Ablauf der dort auf den 29.11.2024 gesetzten Zahlungsfrist vor.
2. Daneben hat er auch - in Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung - die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz gem. § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Dass der Beklagte, der im Rahmen der Klageerwiderungsfrist die Klageforderung ganz überwiegend anerkannt hat, zur Klage keine Veranlassung gegeben hatte und damit die Voraussetzungen des § 93 ZPO vorlagen, lässt sich entgegen dem Landgericht nicht feststellen. Vielmehr hat der Beklagte dem Kläger Anlass zur Klageerhebung gegeben, indem er ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigte. Er hat den begründeten Anfechtungsanspruch weder auf das verzugsbegründende Anspruchsschreiben vom 10.04.2024 noch auf das Anwaltsschreiben vom 12.11.2024 erfüllt, auf letzteres hat er noch nicht einmal in der ihm gesetzten Frist bis zum 29.11.2024 reagiert. Damit bestand für den Kläger hinreichender Grund für die Überzeugung, dass er - wie geschehen - ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen werde.
III.
Der Senat regt auch mit Blick auf den Streitwert zur endgültigen Beilegung folgende gütliche Einigung an:
1. Der Beklagte zahlt an den Kläger über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus weitere 870 €.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte.
3. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Die Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vergleichsvorschlag
bis zum 26. März 2026.
Bei schriftsätzlicher Annahme des Vorschlags durch die Parteien kann der Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festgestellt werden und der Senatstermin entfallen.