Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 05.05.2026 – 1 U 120/25

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0505.1U120.25.00

G r ü n d e:

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil vom 08.07.2025 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Unfall durch schuldhafte Verstöße des Klägers gegen § 9 Abs. 5 StVO und des Beklagten zu 1. gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verursacht worden ist. Der Senat hält allerdings - abweichend vom Landgericht - bei der Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge eine Haftung des Beklagten mit einer Quote von lediglich 1/3 für angemessen, sodass die Berufung im Hinblick auf die Höhe der zu ersetzenden Schäden teilweise Erfolg hat.

Im Einzelnen:

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.713,27 EUR sowie auf Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten von 280,60 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG.

a)

Die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 StVG liegen vor, weil das Fahrzeug des Klägers bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs, dessen Halter der Beklagte zu 1. war, beschädigt worden ist. Die Beklagte zu 2. haftet als Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs wie der Halter.

b)

Der Unfall stellte sich für keine Partei als unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG dar. Danach ist die Haftung des Kraftfahrzeughalters ausgeschlossen, wenn der Unfall auch bei Anwendung der über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehenden, nach den Umständen des konkreten Falles gebotenen besonderen Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht nicht zu vermeiden gewesen wäre, wobei auf den Maßstab eines „Idealfahrers“ abzustellen ist (BGH Urt. v. 28.5.1985 - VI ZR 258/83, BeckRS 1985, 641, beck-online).

Der Kläger hat schon nicht behauptet, dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen wäre. Für den Beklagten zu 1. war der Unfall ebenfalls nicht unvermeidbar, weil eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorlag und das Überholen aus diesem Grund unzulässig war (s.u.).

c)

Im Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leisteten Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist (§§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG). Dabei kommt es in erster Linie auf das Maß der Verursachung an, mit dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 161/02 = NJW 2003, 1929). Grundsätzlich muss sich jede Partei die sie treffende Betriebsgefahr zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 23.06.1952 - III ZR 297/51 = BGHZ 6, 319). Nach den Umständen des Einzelfalls können der Verursachungsbeitrag und das Verschulden eines Beteiligten so schwer wiegen, dass die Haftung des anderen Beteiligten dahinter vollständig zurücktritt; das setzt aber in der Regel ein grobes Verschulden des einen Beteiligten voraus (BGH, Urteil vom 23.01.1996 - VI ZR 291/94 = NJW-RR 1996, 732; Urteil vom 13.03.2007 - VI ZR 216/05 = NZV 2007, 451). Im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge kann das Gericht allerdings nur solche Tatsachen zugrunde legen, die unstreitig sind oder nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen feststehen (BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 115/05 = NJW 2007, 506). Außerdem sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die sich im konkreten Fall auf die Schädigung ausgewirkt haben (BGH, a.a.O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen haften der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3 für die Folgen des Unfalls.

aa)

Der Kläger hat gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, weil er mit dem Wenden seines Fahrzeugs begonnen hat, ohne dabei die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Zum Zeitpunkt der Kollision war der Kläger dabei, sein Fahrzeug zu wenden. Darunter versteht man ein Fahrmanöver, bei dem das Fahrzeug gezielte Lenkbewegung auf einer baulich einheitlichen Straße in die der bisherigen entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird, auch wenn nicht beabsichtigt ist, in dieser Richtung die Fahrt fortzusetzen (Burmann/Heß/Hühner­mann/Jahnke/Burmann, 29. Aufl. 2026, StVO § 9 Rn. 56 ff.). Der Kläger beabsichtigte ein Wenden seines Fahrzeugs, weil er vorhatte, sein Fahrzeug auf der B.-Straße um 180 Grad zu drehen und in die entgegengesetzte Fahrtrichtung auszurichten. Soweit er angab, er habe in einem Zug in die Parklücke einfahren wollen, war ein solches Fahrverhalten nach den Feststellungen des Sachverständigen aufgrund des Wendekreises des Fahrzeugs ausgeschlossen; der Kläger hätte das Fahrzeug zunächst zurücksetzen und auf der Straße ausrichten müssen, bevor er in die Parklücke hätte einparken können. Gegen die Ausführungen des Sachverständigen und die überzeugende Würdigung des Landgerichts haben die Parteien keine Einwendungen vorgebracht.

Der Kläger hat beim Wenden nicht die nach § 9 Abs. 5 StVO gebotene Sorgfalt angewendet. Nach dieser Vorschrift darf nur wenden, wer die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt. Das erfordert von dem Wendenden die Anwendung äußerster Sorgfalt. Für einen schuldhaften Verstoß des Klägers gegen diese Sorgfaltspflicht spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Kommt es - wie hier - zu einer Kollision des Wendenden mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden (BGH, Urteil vom 04.06.1985 - VI ZR 15/84 -, juris Rn. 9; Senat, Urteil vom 27.10.2015 - I-1 U 46/15 -, juris Rn. 14).

Dem Kläger ist es nicht gelungen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Ihm ist zum einen nicht der Nachweis gelungen, dass er die beim Wenden zu beachtende Sorgfalt angewendet hat. Seinen Angaben in der informatorischen Anhörung ließ sich insbesondere nicht entnehmen, dass er vor dem Beginn des Wendens ausreichendend Rückschau gehalten hat. Zum anderen hat der Kläger das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts weder dargelegt, noch lässt sich ein solcher aus dem Gutachten des Sachverständigen C. entnehmen. Insbesondere ließe ein verkehrswidriges Überholen des Beklagten zu 1. die für die Anwendung des Anscheinsbeweises erforderliche Typizität nicht entfallen.

bb)

Demgegenüber hat der Beklagte zu 1. zum Überholen des Klägerfahrzeugs angesetzt, obwohl eine unklare Verkehrslage vorlag, bei der das Überholen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig war.

Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht sicher zu beurteilen ist. Maßgeblich ist die objektive Bewertung, nicht das subjektive Gefühl des Überholenden (Burmann/Heß/Hühnermann/ Jahnke/Jahnke, 29. Aufl. 2026, StVO § 5 Rn. 80 m.W.N.). Die Verlangsamung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden führt für sich genommen noch nicht zu einer unklaren Verkehrslage, entscheidend ist vielmehr, wie sich die konkrete Verkehrssituation und -örtlichkeit darstellt (OLG München, Urteil vom 9. November 2012 - 10 U 1860/12 -, juris). Von einer unklaren Verkehrssituation ist aber unter anderem auszugehen, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun werde, z.B. wenn er sich unklar verhält, in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder wenn es den Anschein hat, er wolle abbiegen, ohne dass dies deutlich wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 19.12.2017 - I-1 U 84/17 -, juris Rn. 20 m.W.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen war die Verkehrslage hier unklar. Aus Sicht des Beklagten zu 1. ließ sich nicht sicher beurteilen, wie sich der Kläger verhalten werde. Nach tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts orientierte sich der Kläger nach rechts, ohne dabei den rechten Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Zwischen den Parteien ist zudem unstreitig, dass der Kläger sein Fahrzeug verlangsamte. Die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, Anhaltspunkte für eine unzutreffende Tatsachenfeststellung bestehen insoweit nicht und wurden auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht.

Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen konnte der Beklagte zu 1. das Verhalten des Klägers nicht sicher beurteilen. Die Unklarheit der Verkehrssituation ergab sich dabei vor allem aufgrund des Umstands, dass der Kläger sein Fahrzeug zwar nach rechts orientierte und die Fahrt verlangsamte, dabei aber den rechten Fahrtrichtungsanzeiger nicht gesetzt hatte. Das Fehlen des Fahrtrichtungsanzeigers musste bei dem Beklagten zu 1. zumindest Zweifel wecken, dass der Kläger ein Abbiegen nach rechts beabsichtigte. Das gilt umso mehr, als die von dem Sachverständigen rekonstruierten Fahrlinie des Klägers ebenfalls nicht eindeutig auf eine Abbiegeabsicht hindeutete. Danach hat der Kläger erst etwa eine Autolänge vor dem Beginn der Einmündung mit dem Bremsen begonnen; zugleich vollzog er eine Lenkbewegung nach rechts, die aber nur mit einem geringen Lenkeinschlagwinkel verbunden war und das Fahrzeug nur geringfügig auf den für Fahrradfahrer abgetrennten Fahrbahnbereich führte. Zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 1. sich zum Überholen entschied, war der Kläger für einen (gedachten) Abbiegevorgang schon recht weit vorgefahren und hatte noch nicht einmal mit dem Vorderreifen die Fahrbahnmarkierung überfahren (vgl. Anlage 5 zum Gutachten vom 14.05.2025, Bl. 177 GA-LG). Hätte der Kläger das Abbiegen nach rechts beabsichtigt, wäre im Zweifel bereits früher und mit einem stärkeren Lenkwinkeleinschlag zu rechnen gewesen. Im Hinblick auf diese Umstände durfte der Beklagte zu 1. nicht (sicher) davon ausgehen, dass der Kläger an der Einmündung nach rechts abbiegen wolle. Zugleich ließ sich für ihn nicht sicher beurteilen, was der Kläger ansonsten tun werde. In Betracht zu ziehen gewesen wären - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - sowohl ein Anhalten am rechten Fahrbahnrand als auch ein Wenden. Zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 1. sich zum Überholen entschloss - in der Weg-Zeit-Betrachtung t=-3,6 sec - durfte er noch nicht davon ausgehen, dass er gefahrlos überholen könne, sondern hätte noch weiter abwarten müssen, wie sich der Kläger verhält bzw. die Verkehrssituation sich weiterentwickelt.

cc)

Die allgemeine Betriebsgefahr der Fahrzeuge war gleich hoch. Bei der Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge erscheint dem Senat eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers angemessen, da der Verstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 5 StVO in der konkreten Situation aufgrund der erhöhten Sorgfaltspflichten doppelt so schwer wiegt, wie der Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

d)

Bei einer Haftungsquote der Beklagten von 1/3 ergibt sich ein nach § 249 BGB zu erstattender Betrag von 1.713,27 EUR.

Der Kläger hat zunächst Anspruch auf Erstattung des (anteiligen) Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 1.456,67 EUR. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Wiederbeschaffungswert 5.800,00 EUR betrug und die Beklagte zu 2. dem Kläger ein Restwertangebot von 1.430,00 EUR zukommen ließ. Die Annahme des entsprechenden Angebots war für den Kläger zumutbar; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Damit ergab sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von 4.370,00 EUR. Bei einer Haftungsquote von 1/3 entfällt auf die Beklagten ein Betrag von 1.456,67 EUR.

Von den Sachverständigenkosten von unstreitig 744,82 EUR verbleibt nach Berücksichtigung der Haftungsquote ein Betrag von 248,27 EUR.

Die Auslagenpauschale ist im Hinblick auf die Quote in Höhe von 8,33 EUR zu ersetzen.

Schließlich kann der Kläger Freistellung von seinen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 EUR verlangen. Die Höhe der von den Beklagten zu ersetzenden Kosten richtet sich nach den Gebühren, die nach den Vorschriften des RVG entstanden wären, wenn der Kläger den Rechtsanwalt lediglich mit der Geltendmachung der ihm tatsächlich zustehenden Forderungen beauftragt hätte. Bei Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Geltendmachung einer Forderung von 1.713, 27 EUR wären nach Ziff. 2300 (1,3-Gebühr), 7002, 7008 VV RVG (a.F.) Gebühren von 280,60 EUR entstanden.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

V.

Der Streitwert wird auf 2.569,61 EUR festgesetzt.