Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 15.09.2021 – 4 U 1214/21
Leitsatz
1. Wird eine Behauptung von einem Presseorgan lediglich verbreitet, ohne dass ein Zu-Eigenmachen vorliegt, kann Unterlassung des "Behauptens" dieser Äußerung nur verlangt werden, wenn hierfür eine Erstbegehungsgefahr vorliegt.
2. Mit der Verbreitung der Behauptung eines Dritten wird zugleich der Gegenstand dieser Behauptung als Verdachtsäußerung mitgeteilt.
3. Außerhalb der Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat ist die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen jedenfalls dann nicht geboten, wenn dessen Sichtweise in einer Pressemitteilung enthalten ist, die in der Berichterstattung wiedergegeben wird.
4. Die nicht stigmatisierende Berichterstattung über erhebliche Kostensteigerungen bei kommunalen Bauvorhaben darf mit einem kontextneutralen Foto des zuständigen Amtsleiters versehen werden. Dass dieser kein gewählter Mandatsträger ist, steht dem nicht entgegen.
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 15. September 2021, Az.: 4 U 1214/21
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1214/21 Landgericht Zwickau, 7 O 310/19
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
M...... R......, ... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: H...... Rechtsanwälte PartG mbH, ...
gegen
... GmbH & Co. KG, ... vertreten durch die Komplementärin Verlag ... GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer ... - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: G...... Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer PartGmbB, ...
wegen Unterlassung
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schlüter, Richterin am Oberlandesgericht Podhraski und Richterin am Oberlandesgericht Zimmermann
ohne mündliche Verhandlung am 15.09.2021
beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festzusetzen.
4. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.11.2021 wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Jedenfalls den im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Teil der Klage hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung allein noch gegen die in dem streitgegenständlichen Artikel enthaltene Behauptung, er habe "Schriftgut fehlerhaft und teilweise ohne Nummerierung eingeordnet" und das im Zusammenhang mit dem Gesamtartikel abgedruckte, kontextneutrale Portraitfoto. Erstinstanzlich war noch die – unwahre – Behauptung streitig gewesen, der Haupt- und Personalrat der Stadt ...... habe der Entlassung des Klägers zugestimmt. Die Parteien haben insoweit den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 5.8.2020 für erledigt erklärt, das Landgericht hat – ohne Begründung im Einzelnen – die hierauf entfallenden Kosten dem Kläger auferlegt. Den ebenfalls erstinstanzlich noch gestellten Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat es abgelehnt. Letztere Punkte werden mit der Berufung nicht mehr angegriffen und sind damit rechtskräftig entschieden.
Der Kläger meint, das Landgericht habe aber die Klage im Übrigen mit unzutreffender Begründung abgewiesen. Es hätte insbesondere nicht annehmen dürfen, dass die behaupteten Tatsachen wahr seien. Der verständige Durchschnittsleser könne sie nämlich nur in dem Sinn verstehen, dass damit ein Verstoß gegen die Aktenordnung der Stadt ...... behauptet werde. Dieser sei aber nicht gegeben, weil diese Aktenordnung eine Nummerierung nur "nach Bedarf" und nur für den Fall vorsehe, dass einer Hauptakte ein Inhaltsverzeichnis beigefügt werde. Das Landgericht habe sich überhaupt nicht mit den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung befasst und verkannt, dass es hier an der gebotenen Anhörung des Klägers gefehlt habe. Zu einer Veröffentlichung der Fotografie des Klägers sei die Beklagte ohnehin nicht berechtigt gewesen, da er keine Person des öffentlichen Interesses, sondern nur angestellter Amtsleiter gewesen sei und die Bebilderung keinen zusätzlichen Informationswert habe, sondern nur dazu diene, die Neugier der Leserschaft zu befriedigen. Unabhängig hiervon sei die Bebilderung eines Artikels, der eine unzutreffende Tatsachenbehauptung beinhalte und den Betroffenen in hohem Maße in seiner Sozialsphäre beeinträchtige, unzulässig.
1. Die in dem Artikel enthaltene Behauptung, der Kläger habe "Schriftgut fehlerhaft und teilweise ohne Nummerierung eingeordnet", muss dieser hinnehmen. Im Gesamtkontext des Artikels wird durch die Erwähnung, dass es sich hierbei um "Vorwürfe" handelt, die
Aktenführung "bemängelt wurde" und die Verwendung des Wortes "soll" deutlich, dass die Beklagte hiermit keine eigene Behauptung aufstellt, sondern die in der Empfehlung des Akteneinsichtsausschusses enthaltenen Vorwürfe lediglich verbreitet, ohne sich diese zugleich zu eigen zu machen. Ein Zueigenmachen erfordert nämlich, dass eine fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass sie insgesamt als eigene erscheint (BGH AfP 2010, 72; WRP 2009, 1262; Senat, Urteil vom 01.06.2018 - 4 U 217/18 juris Rz. 15 m.w.N.). Bei einer solchen Annahme ist aber grundsätzlich Zurückhaltung geboten, um die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit nicht über Gebühr zu beeinträchtigen (Senat, Urteil vom 12. Mai 2020 – 4 U 1523/19 –, Rn. 31, juris; Urteil vom 18.05.2018 - 4 U 217/18 - juris m.w.N. allgem. Auffassung). Ein Presseorgan macht sich die ehrenrührige Äußerung eines Dritten nicht schon mit deren Verbreitung allein dadurch zu eigen, dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (BVerfG, WM 2009, 1706; BGH AfP 2010, 72 unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 29. März 2001, Beschwerde Nr. 38432/97, Thoma/Luxemburg, Rn. 64; vom 30. März 2004, Beschwerde Nr. 53984/00, Radio France u.a./Frankreich, Rn. 37 ff.; vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 76918/01, Verlagsgruppe News GmbH/Österreich, Rn. 33; Senat Urteil vom 03. Mai 2012 – 4 U 1883/11 –, Rn. 23, juris). Vorliegend lässt sich dem Artikel indes an keiner Stelle entnehmen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Behauptung so übernommen hat, dass sie insgesamt "als eigene" erscheint. Neben den aufgeführten verbalen Einschränkungen weist der Artikel auch ausdrücklich darauf hin, dass "Zweifel laut wurden, ob diese Gründe einer gerichtlichen Prüfung standhalten" und dass sie nicht das Ergebnis eigener Recherche der Beklagten, sondern der "achtseitigen Begründung" der Empfehlung des Akteneinsichtsausschusses entnommen worden sind.
2. Im Fall des bloßen Verbreitens einer Äußerung kann allein dieses untersagt werden, nicht hingegen das Behaupten, es sei denn, es bestünde eine Erstbegehungsgefahr, der Äußernde wolle künftig die Äußerung nicht nur verbreiten, sondern als eigene Behauptung aufstellen (OLG Stuttgart Urt. v. 16.10.2019 – 4 U 120/19, GRUR-RS 2019, 45168, beck-online). Hierfür ist jedoch allein wegen des seit der Erstveröffentlichung verstrichenen Zeitablaufs und nach der vergleichsweisen Einigung des Klägers mit der Stadt ...... und das ihm infolgedessen erteilte Arbeitszeugnis vom 31.12.2018 (Anlage BK1), das dem Kläger eine stets vorzügliche Arbeitsqualität bescheinigt, nicht auszugehen. Eine Erstbegehungsgefahr behauptet auch der Kläger nicht. Der Berufungsantrag 1a), mit dem der Beklagten allein das Behaupten dieser Äußerung, nicht aber deren Verbreitung untersagt werden soll, wäre daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
3. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in dem Antrag, der Beklagten das Behaupten zu untersagen, als Minus auch die Untersagung einer bloßen Verbreitung steckt, kommt ein hierauf bezogener Unterlassungsanspruch jedoch nicht in Betracht.
a) Zwar teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts nicht, die Behauptung, der Kläger habe Schriftgut fehlerhaft und teilweise ohne Nummerierung eingeordnet, sei wahr. Das Landgericht hat insofern nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Verbreitung nicht bewiesener Äußerungen eines Dritten ebenso wie die Wiedergabe eines Gerüchts nicht nur die Tatsache beinhaltet, dass jemand diese Behauptungen aufgestellt hat, sondern zugleich der Gegenstand dieser Behauptungen als Verdachtsäußerung mitgeteilt wird, der dadurch seinen Charakter als Tatsachenbehauptung nicht verliert, sondern durch seine Mitteilung mindestens im Sinne von § 186 StGB verbreitet wird; der Betroffene ist mithin gegen eine solche Verbreitung in gleicher Weise geschützt wie gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, weil in der Mitteilung eines „Gerüchts“ nicht nur die Behauptung
der Tatsache liegt, ein Dritter habe sich entsprechend geäußert, sondern eben auch die Verbreitung der Äußerung des Dritten (OLG Stuttgart Urt. v. 16.10.2019 – 4 U 120/19, GRUR-RS 2019, 45168, beck-online; Senat, Urteil vom 21. August 2018 – 4 U 255/18 –, juris). Sähe man dies anders, könnten die Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts ohne weiteres dadurch entgangen werden, dass lediglich die Äußerungen Dritter wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird (BGH NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 525, NJW Jahr 1993 526 - Ketten-Mafia BGH NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 1131, NJW Jahr 1996 1132 – Polizeichef).
b) Vorliegend kann sich die Beklagte indes auf berechtigte Interessen im Sinne des § 193 StGB berufen.
aa) Unabhängig davon, dass der Bericht des Akteneinsichtsausschusses keine privilegierte Quelle darstellt, auf deren Wahrheitsgehalt sie bei der Verbreitung der streitgegenständlichen Behauptung vertrauen durfte, begründeten die darin enthaltenen Vorwürfe jedenfalls einen Mindestbestand an Beweistatsachen für die Richtigkeit dieser Behauptung. Der Kläger räumt überdies selbst ein, Hauptakten teilweise nicht paginiert zu haben, auch wenn er die Auffassung vertritt, eine solche Vorgehensweise habe der maßgeblichen Aktenordnung der Stadt ...... entsprochen. Im Gesamtkontext des Artikels bezieht sich der Vorwurf der „fehlerhaften Einordnung von Schriftgut“ überdies nicht allein auf die unterlassene Nummerierung einzelner Hauptakten, sondern auch darauf, dass Verträge über zunächst nicht geplante, dann aber dennoch vergebene Leistungen, "in den Unterlagen des Hochbauamtes" gefehlt hätten.
bb) Dass diese Behauptung unzutreffend ist, behauptet auch der Kläger nicht. Er vertritt vielmehr die Auffassung, die Beklagte könne sich auf ein berechtigtes Interesse schon deshalb nicht berufen, weil sie ihn vor der Veröffentlichung nicht hinreichend angehört habe. Dies trifft indes nicht zu. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die streitgegenständliche Berichterstattung weder auf ein Ermittlungs- oder Strafverfahren noch auf den Verdacht eines strafbaren Verhaltens bezogen hat. Die Behauptung einer unsorgfältigen Aktenführung betrifft für sich genommen auch nicht den Vorwurf eines moralisch fragwürdigen oder mit einem sozialen Unwerturteil verbundenen Verhaltens, das eine entsprechende Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung rechtfertigen könnte (vgl. insoweit OLG Köln, Urteil vom 12. November 2020 – 15 U 112/20 –, Rn. 29, juris m.w.N.). Die Entlassung des Klägers mag hohe Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erregt haben; die streitgegenständlichen Vorwürfe der unsorgfältigen Aktenführung betrafen aber allenfalls einen geringfügigen Nebenaspekt und waren für sich genommen nicht geeignet, sich abträglich auf das Persönlichkeitsbild des Klägers auszuwirken. Dies muss auch im Rahmen der von der Beklagten zu fordernden Sorgfaltspflichten berücksichtigt werden. Der Senat hat bereits entschieden, dass außerhalb des Bereichs der "klassischen" Verdachtsberichterstattung die Anforderungen an die einzuholende Stellungnahme des Betroffenen abzusenken und die Unterschiede zu einer Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat auch im Rahmen der Abwägung, ob das für die Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung erforderliche berechtigte Interesse vorliegt, zu berücksichtigen sind (Senat, Beschluss vom 16.8.2021 – 4 U 1576/21 z.V. bestimmt; vom 26. März 2021 – 4 U 2442/20 –, juris). Infolge dieser abgesenkten Anforderungen an die Überprüfungspflicht der Beklagten vor einer Veröffentlichung war es hiernach ausreichend, dass die Beklagte die "Pressemitteilung" des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Arbeitsgerichtsverfahren (Anlage B3) in der streitgegenständlichen Berichterstattung wiedergegeben hat. In dieser Mitteilung vom 23.5.2018 hat Rechtsanwalt Dietrich "Verstöße
gegen interne Vorgaben der Aktenordnung ... zugunsten der Stadt ...... unterstellt" und die Auffassung vertreten, diese könnten eine verhaltensbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Angesichts der nur marginalen Bedeutung dieses Vorwurfs und des Umstandes, dass sogar dessen Prozessbevollmächtigter eine Wahrunterstellung für angezeigt gehalten hatte, war eine weitere Befragung des Klägers zu diesem Umstand nicht angezeigt. Vielmehr durfte die Beklagte auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen hierüber berichten, zumal eine unzulässige Anprangerung oder Stigmatisierung des Klägers durch den streitgegenständlichen Vorwurf (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 12. November 2020 – 15 U 112/20 –, Rn. 53, juris) nicht zu befürchten war.
4. Auch gegen die Veröffentlichung seines kontextneutralen Fotos wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Das Landgericht hat unter Bezug auf das Urteil des Senats vom 2.6.2021 (4 U 51/20) die nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG gebotenen Abwägungsgrundsätze im Ausgangspunkt zutreffend dargestellt.
a) Es hat insbesondere zu Recht darauf abgestellt, dass es für die Frage, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, maßgeblich darauf ankommt, dass der zugrundeliegende Begriff des Zeitgeschehens nicht zu eng verstanden wird. Dieser umfasst nach allgemeiner Auffassung nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei sogar unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, 361 [389 ff].; BGH, Urteil vom 24. 6. 2008 - VI ZR 156/06 - juris). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug.
b) Die Vorgänge, die den Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung im Artikel vom 26.5.2018 bilden, stellen nach diesen Maßstäben ein Ereignis der Zeitgeschichte dar. Wie bereits die Artikelüberschrift deutlich macht, wird der Kläger dort nicht aufgrund seiner Stellung als Amtsleiter herausgehoben, sondern weil er in dieser Stellung maßgeblich für die Sanierung des Gewandhauses in ... verantwortlich war, die in dem Artikel als "Debakel" bezeichnet und in einen Zusammenhang mit einem vergleichbaren Vorfall am Robert-Schumann-Konservatorium im Jahr 2015 gestellt wird, bei dem es ebenfalls zu einer deutlichen Kostenüberschreitung gekommen war. Im Zusammenhang des Artikels wird ferner darüber berichtet, dass auch der Architekt des Gewandhauses zunächst "gefeuert" wurde, man sich aber später mit diesem außergerichtlich geeinigt habe. Der Artikel spekuliert sodann darüber, ob mit dem Kläger ähnlich verfahren werde und thematisiert damit am Beispiel des Klägers die persönliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern im Bereich öffentlicher Bautätigkeit. Bei den Gründen und der Verantwortlichkeit für die bei zahlreichen öffentlichen Bauten immer wieder auftretenden, zum Teil exorbitanten Kostensteigerungen handelt es sich jedoch um Fragen von übergeordneter Bedeutung, die zumindest in der jeweils betroffenen Kommunalöffentlichkeit zum Zeitgeschehen zählen, das eine Bebilderung der verantwortlichen Amtsträger jedenfalls dann rechtfertigt, wenn diese – wie hier – mit einem kontextneutralen Porträtfoto erfolgt und von der begleitenden Wortberichterstattung keine stigmatisierende Wirkung ausgeht. Dies war hier nicht der Fall. Wie ausgeführt, wird über die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe neutral und unter Wiedergabe der Position des Klägers berichtet, ohne dass sich die Beklagte die referierten Vorwürfe zu eigen machen
würde. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Vorwürfe zur Einberufung eines Akteneinsichtsausschusses nach § 28 Abs. 5 SächsGO geführt hatten, der nur auf Verlangen von mindestens 20% der Gemeinderatsmitglieder zusammentritt; auch dieser Umstand verlieh den Vorgängen um das Gewandhaus einen gesteigerten Öffentlichkeitswert.
c) In der Gesamtwürdigung geht auch der Senat davon aus, dass mit der streitgegenständlichen Berichterstattung diese Vorgänge ernsthaft und sachbezogen erörtert und hierdurch der Informationsanspruch des Publikums erfüllt wurde; dass mit dem kontextneutralen Foto des Klägers, der bislang nicht im Licht der Öffentlichkeit gestanden hatte, allein die private Neugier der Leserschaft befriedigt werden sollte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 02. Juni 2020 – 4 U 51/20 –, Rn. 87, juris), hält der Senat für fernliegend. Dessen unter Bezug auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW-RR 2016, 1381) vertretene Auffassung, eine Bildberichterstattung sei immer dann unzulässig, wenn sie ohne das Bildnis nichts an Bedeutung verliere, teilt der Senat nicht. Sie steht auch in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird, zur ureigenen Aufgabe der Presse zählt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - juris) und wonach eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, nicht stattfindet (BGH, Urteile vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, und vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16 – beide juris; so auch Senat, Beschluss vom 01. Oktober 2020 – 4 U 1637/20 –, Rn. 5, juris; Beschluss vom 20. Februar 2020 – 4 U 2478/19 –, Rn. 3, juris). Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung kommt demgegenüber dem Umstand, dass der Kläger im Zeitpunkt der Berichterstattung kein gewählter Mandatsträger, sondern Leiter eines kommunalen Bauamtes auf Angestelltenbasis war, vorliegend keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Diese Abgrenzung ist allein für die Frage von Bedeutung, welche Grenzen der Berichterstattung über Aspekte des Privatlebens gezogen werden können. Es entspricht insofern der ständigen Rechtsprechung, dass insofern zwischen Politikern ("politicians/personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary persons/personnes ordinaires") zu unterscheiden ist, wobei der Schutz der Politiker gegen eine solche Berichterstattung am schwächsten ausfällt (vgl. EGMR v. 10.07.2014 - 48311/10, GRUR 2015, 709 Rn. 54 - Axel Springer/Deutschland II). Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, der für Personen des öffentlichen Lebens nicht in gleicher Weise gilt (OLG Köln, Urteil vom 21. November 2019 - 15 U 121/19 -, Rn. 26, juris; Senat, Urteil vom 02. Juni 2020 – 4 U 51/20 –, Rn. 88, juris). Im Urteil des Senats vom 2. Juni 2020 kam es auf diese Frage deswegen an, weil die Presse dort über den Krankheitszustand der dortigen Klägerin spekuliert und damit in deren Privatsphäre eingegriffen hatte. Vorliegend ist aber eine vergleichbare Betroffenheit des Klägers nicht ersichtlich. Die begleitende Wortberichterstattung thematisiert vielmehr ausschließlich seine berufliche Sphäre und ist – wie ausgeführt – zulässig, ohne dass es auf den Wahrheitsbeweis der dort verbreiteten Behauptungen ankäme.
Aus den vorstehend genannten Gründen rät der Senat zu einer Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.
S...... P...... Z......