BGH Urteil vom 28.10.2008 – VI ZR 307/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Verkündet am: 28. Oktober 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1, EMRK Art. 8, 10, §§ 22, 23 KUG
Eine Bildberichterstattung über den Strafvollzug bei einem bekannten Filmschauspie-
ler kann auch ohne dessen Einwilligung durch ein Bedürfnis nach demokratischer
Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden gestattet sein.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammerge-
richts Berlin vom 4. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Schauspieler und Moderator. Er wurde im November 2004
rechtskräftig wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Mona-
ten verurteilt. Die Beklagte verlegt die "Bild"-Zeitung. In der Ausgabe dieser Zei-
tung vom 11. November 2005 wurde auf Seite 3 unter der Überschrift "Hier
schlendert K. S. in die Freiheit" berichtet, dass der Kläger die Haftanstalt schon
zwei Wochen nach Haftantritt für einen Tag wieder verlassen habe, um seine
Familie zu besuchen. Der Artikel wurde eingeleitet mit dem fett gedruckten Satz
"Hallo Knacki, warum bist du nicht mehr im Gefängnis?"; er hatte folgenden
Wortlaut:
"Gestern, 11.39 Uhr vor der Haftanstalt H. Mit einer Reisetasche in der
Hand verlässt TV-Star K. S. (45, "Hallo Robbie") das Gefängnis. Dabei sitzt der
Schauspieler erst seit zwei Wochen seine Haftstrafe (2 Jahre 10 Monate) ab.
Warum darf er den Knast verlassen? Ein Justizsprecher: 'Nach einer Prüfung
hat er sich als geeignet für den Offenen Vollzug erwiesen. Als erste Locke-
rungsmaßnahme haben wir ihm deshalb Ausgang erteilt. Das wird gemacht,
damit ein Häftling zum Beispiel seine sozialen Bindungen aufrecht erhalten
kann.' Nach Bild-Informationen besuchte S. seine Ehefrau und seinen
Sohn, führte auch Job-Gespräche. Die gute Nachricht für S. Das ZDF will ab
nächsten April eine neue Staffel der Erfolgs-Serie 'Hallo Robbie' (durchschnitt-
lich fast 5 Mio. Zuschauer) drehen. Ein ZDF-Sprecher: 'Wenn es die Umstände
für Herrn S. zulassen, planen wir mit ihm in der Hauptrolle.' Voraussetzung da-
für: S. muss Freigänger werden, dürfte dann tagsüber für das ZDF drehen. So
weit ist es aber noch nicht: Gestern Abend musste S. wieder zurück ins Ge-
fängnis. Sein Ausgang galt nur bis 17.30 Uhr."
Illustriert ist der in der Sache zutreffende Artikel mit zwei Aufnahmen des
Klägers, die ihn mit einer Reisetasche auf der Straße gehend und beim Einstei-
gen in ein Auto zeigen und mit der Bildunterschrift "Knast-Ausgang für TV-Star
K. S. (45): Mit einer Reisetasche verlässt er das Gefängnis in H." versehen
sind. Die Fotos sind am 10. November 2005 vor der Haftanstalt in der beschrie-
benen Situation entstanden.
Der Kläger begehrte in den vorhergehenden Instanzen von der Beklag-
ten die Unterlassung der Veröffentlichung von ihn abbildenden Fotos wie in der
"Bild"-Zeitung vom 11. November 2005 geschehen. Er ist der Auffassung, der
Abdruck der Fotos stelle einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Per-
sönlichkeitsrecht dar. Gegen die Wortberichterstattung wendet er sich nicht. Die
Beklagte beruft sich auf die Pressefreiheit und hält die Veröffentlichung der Fo-
tos wegen des berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit für zuläs-
sig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-
klagten hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abge-
wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Klä-
ger die Aufhebung des klagabweisenden Berufungsurteils und die Wiederher-
stellung des Urteils des Landgerichts mit der Maßgabe, dass der Beklagten le-
diglich untersagt werden soll, die auf Seite 3 der "Bild"-Zeitung vom 11. No-
vember 2005 veröffentlichen Fotos, die den Kläger zeigen, erneut zu veröffent-
lichen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Unterlassungsanspruch des Klä-
gers, da die Beklagte nicht rechtswidrig in das Recht des Klägers am eigenen
Bild eingegriffen habe. Zwar habe keine Einwilligung des Klägers in die Veröf-
fentlichung der Fotos vorgelegen, diese stellten jedoch Bildnisse aus dem Be-
reich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar. Berechtigte Interes-
sen des Klägers nach § 23 Abs. 2 KUG würden durch den Abdruck nicht ver-
letzt. Angesichts des öffentlichen Berichterstattungsinteresses müsse das
Recht des Klägers auf Privatheit im Alltag zurücktreten, die Privatsphäre des
Klägers sei durch die Veröffentlichung ohnehin nicht betroffen. Die Bildbericht-
erstattung sei rechtmäßig, da ihr im Zusammenhang mit der Wortberichterstat-
tung Informationswert zukomme. Der Kläger habe in der Vergangenheit selbst
das Interesse der Öffentlichkeit geweckt, die Fotos stellten ihn nicht ungünstig
dar, sie seien nicht unter den Kläger besonders belastenden Umständen ent-
standen. Auch der Gesichtspunkt der Resozialisierung führe nicht dazu, dass
das öffentliche Berichterstattungsinteresse zurückstehen müsse.
II.
Die zulässigerweise auf das Verbot erneuter Veröffentlichung der auf
Seite 3 der "Bild"-Zeitung vom 11. November 2005 veröffentlichten Aufnahmen
des Klägers beschränkte Revision (BGH, Urteile vom 28. September 1989
- IX ZR 180/88 - WM 1989, 1873, 1875; vom 28. Februar 1991 - I ZR 94/89 -
MDR 1991, 1160 f.) hat keinen Erfolg. Die vom Kläger nicht angegriffene Wort-
berichterstattung durfte mit den streitgegenständlichen Fotos bebildert werden.
1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des erkennenden Senats die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG beurteilt (vgl. Senat, Urteile vom
19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005
- VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR
2007, 697; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957; vom 19. Juni
2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 -
VersR 2007, 1283; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -, - VI ZR 272/06 -,
- VI ZR 256/06 - und - VI ZR 260/06 -, sämtlich z.V.b.), das sowohl verfassungs-
rechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 101, 361, 386 f.; BVerfG, NJW 2001, 1921,
1923; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2008, 1793, 1795, 1798), als auch der Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR)
entspricht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2648 f. von Hannover gegen Deutsch-
land und NJW 2006, 591, 592 Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland).
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Be-
rufungsurteils, dass der Kläger nicht in die Veröffentlichung der Aufnahmen ein-
gewilligt hat. Bei den von der Beklagten abgedruckten Fotos handelt es sich
aber - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend feststellt - um Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch
ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen, weil ihrer Veröf-
fentlichung kein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne von § 23 Abs. 2
KUG entgegensteht.
2. Das Berufungsgericht hat zwar, was die Revision mit Recht beanstan-
det, bei der Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vor-
liegen, keine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1
Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und den Rechten der Presse aus
Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK vorgenommen. Eine solche Abwägung
ist schon bei der Prüfung des § 23 Abs. 1 KUG durchzuführen, weil diese Vor-
schrift nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetz-
gebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht
auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und auf die Rechte der Presse
nimmt. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen,
welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ih-
rer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (Senat, Urteile vom 6. März 2007
- VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958 m.w.N. und vom 19. Juni 2007 - VI ZR
12/06 - VersR 2007, 1135, 1136).
3. Das angefochtene Urteil hält jedoch den Angriffen der Revision im Er-
gebnis stand. Die erforderliche Abwägung kann der erkennende Senat selbst
vornehmen, da keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.
a) Der Kläger ist aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Schauspieler
und Moderator als Person des öffentlichen Interesses anzusehen (vgl. zur Ab-
grenzung zwischen "personnage public"/"public figure" einerseits im Unter-
schied zur "personnalité politique"/"politician" und "personne ordinaire"/"ordinary
person" andererseits EGMR, Urteile vom 11. Januar 2005, Beschwerde
Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien §§ 27 ff.; vom 17. Oktober 2006, Be-
schwerde Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien § 55). Diese Einstufung
hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR
zur Folge, dass über eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden
darf als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden
Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemein-
heit interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung keine schwerwiegen-
den Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung entgegenste-
hen (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796, 1800; EGMR, Urteile vom 11. Januar
2005, Beschwerde Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien §§ 27 ff. und vom
17. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien
§ 57).
Maßgebend für die Frage, ob es sich bei den veröffentlichten Fotos um
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
handelt, ist das Zeitgeschehen. Dieses ist vom Informationsinteresse der Öf-
fentlichkeit her zu bestimmen und umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-
politischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse,
sondern ganz allgemein alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Inte-
resse. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden;
solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhal-
tiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. Senat,
Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 - mit
Anmerkung v. Gerlach JZ 2004, 625 - und vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -
VersR 2007, 957, 958; BVerfGE 101, 361, 389 f.; BVerfG, NJW 2001, 1921,
1923; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1799). Selbst
die Normalität des Alltagslebens prominenter Personen darf der Öffentlichkeit
vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von all-
gemeinem Interesse dienen kann (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796).
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht jedoch nicht schran-
kenlos. Der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstat-
tung keineswegs immer zulässig ist. Nicht alles, wofür sich die Menschen aus
Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visu-
elle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für
das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Be-
richterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen
Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senat, Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR
12/06 - VersR 2007, 1135, 1136).
Dabei gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb
der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie
nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interes-
se beansprucht (Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR
2006, 274, 275; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958;
BVerfGE 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794; vgl. EGMR, NJW
2006, 591, 592 Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland). Dazu zählt auch die
Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (BVerfGE 101,
361, 389; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794; EGMR, NJW 2004, 2647, 2649 von
Hannover gegen Deutschland; Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde
Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich Nr. 2 § 29). Bild-
aussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil,
dessen Bebilderung sie dienen (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794). Eine solche
Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von
Aufmerksamkeit (BVerfGE 101, 361, 390). Sie weckt vielfach erst das Interesse
an Problemen und begründet den Wunsch nach Sachinformationen (BVerfG,
NJW 2008, 1793, 1797). Prominente Personen stehen überdies für bestimmte
Wertvorstellungen und Lebenshaltungen. Sie werden zu Kristallisationspunkten
für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktion.
Darin hat das öffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbezügen
solcher Personen seinen Grund (BVerfGE 101, 361, 390; BVerfG, NJW 2008,
1793, 1796).
b) Mit der Entscheidung, die Fotos des Klägers abzudrucken und in den
Kontext der Wortberichterstattung zu rücken, hat die Beklagte ihre grundrecht-
lich geschützte Befugnis ausgeübt, selbst nach publizistischen Kriterien zu ent-
scheiden, was sie für berichtenswert hält. Diese Freiheit kann durch die Wer-
tung der Revision, die Beklagte habe zu Unrecht ein Interesse des "Durch-
schnittslesers" an der Berichterstattung angenommen, nicht in Frage gestellt
werden.
Die Presse- und Informationsfreiheit ist mit dem allgemeinen Persönlich-
keitsrecht desjenigen abzuwägen, in dessen Privatsphäre die Presse unter na-
mentlicher Nennung und Abbildung eingreift. Durch Abwägung der betroffenen
Rechtsgüter ist zu ermitteln, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den
Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite gestattet und ob dieser in
angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Berichterstattung steht (vgl.
BVerfGE 35, 202, 221). Das Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst nicht
auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist; diese
Gewichtung zum Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Be-
troffenen obliegt im Fall eines Rechtsstreits vielmehr den Gerichten (BVerfG,
NJW 2008, 1793, 1796). Diese haben dabei die folgenden Gesichtspunkte zu
beachten:
aa) Es muss eine Interessenabwägung stattfinden zwischen dem Infor-
mationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebilde-
ten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Die Bedeutung des Infor-
mationswerts der Berichterstattung für die Interessenabwägung hat der erken-
nende Senat schon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, Urteile
vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 m.w.N.; vom
6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958; vom 19. Juni 2007 - VI ZR
12/06 - VersR 2007, 1135, 1137; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -,
- VI ZR 272/06 -, - VI ZR 256/06 - und - VI ZR 260/06 -, sämtlich z.V.b.). Je grö-
ßer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutz-
interesse dessen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der
Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persön-
lichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die
Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f.
m.w.N.). Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den
Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betrof-
fenen von Bedeutung sein kann (Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR
286/04 - VersR 2006, 274, 275; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007,
1135, 1137; vgl. BVerfGE 101, 361, 391).
Kommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den Informationswert
der Abbildung an, kann, wenn - wie im Streitfall - die beanstandeten Abbildun-
gen im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden sind,
bei der Beurteilung die zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt
bleiben (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796; so auch EGMR, NJW 2004, 2647,
2650 von Hannover gegen Deutschland; Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteile
vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83; vom 6. März 2007
- VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957,
959; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283, 1284; vom
14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -, - VI ZR 272/06 -, - VI ZR 256/06 - und
- VI ZR 269/06 -, sämtlich z.V.b.).
bb) Bei der Abwägung ist zu beachten, dass die Garantie der Pressefrei-
heit nicht allein der Presse, sondern in gleicher Weise dem Schutz des Prozes-
ses öffentlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der
Bürger dient. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR besteht nur wenig
Spielraum, die Gewährleistung des Art. 10 Abs. 1 EMRK zurücktreten zu las-
sen, falls eine Medienberichterstattung einen Bezug zu einer Sachdebatte von
allgemeinem Interesse aufweist (vgl. EGMR, NJW 2006, 1645, 1647 f. Peder-
sen u. Baadsgaard gegen Dänemark; EGMR, Große Kammer, Urteil vom
22. Oktober 2007, Beschwerde Nr. 21279/02 u.a., Lindon u.a. gegen Frank-
reich, § 45). Dies gilt auch dann, wenn diese Berichterstattung Fotos des Be-
troffenen beinhaltet, sofern es sich dabei um eine Person des öffentlichen Le-
bens ("public figure" im Gegensatz zu "ordinary person") handelt (EGMR, Urteil
vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News
GmbH gegen Österreich Nr. 2 § 40). Denn eine freie Presse hat die Aufgabe,
Informationen und Ideen über alle Fragen von öffentlichem Interesse zu vermit-
teln, Fragen, welche die Rechtspflege betreffen, eingeschlossen, darf dabei
aber bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Wäre dies nicht so, könnte die
Presse nicht ihre bedeutsame Rolle eines "öffentlichen Wachhundes" spielen
(EGMR, NJW 2006, 1645, 1648 Pedersen u. Baadsgaard gegen Dänemark).
Diese bedeutsame Funktion der Presse kann auch berührt sein, wenn die Be-
richterstattung eine Verfehlung ohne engeren Bezug zum politischen Leben
zum Gegenstand hat (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835, 2836; EGMR, Urteil vom
25. April 2006, Beschwerde Nr. 77551/01, Dammann gegen Schweiz § 54, Ur-
teil vom 24. November 2005, Beschwerde Nr. 53886/00, Tourancheau und July
gegen Frankreich § 66).
cc) Art. 5 Abs. 1 GG gebietet allerdings nicht generell zu unterstellen,
dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben promi-
nenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich
allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen.
Bei der Abwägung spielt eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue
und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungs-
bildung ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit einen Beitrag zu irgend-
einer Diskussion von allgemeinem Interesse für Staat und Gesellschaft leistet
oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhal-
tung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht. Im letzten Fall besteht kein be-
rücksichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bildver-
öffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (Senat, Urteil
vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1137; vgl. BVerfGE 7,
198, 212; BVerfGE 101, 361, 391; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407; EGMR, Ur-
teil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen
Georgien, §§ 60 f.).
dd) Betrifft die für die Abwägung zu berücksichtigende Wortberichterstat-
tung eine bereits abgeurteilte Straftat des Abgebildeten, kommt es für die Ab-
wägung mit dem beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht neben Art und Weise der
Darstellung auch auf Natur und Schwere der Tat und die Person des Täters an
(vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274,
275; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307) sowie darauf, wie
lange die Tat bereits zurückliegt und ob ein aktueller Anlass für die Berichter-
stattung besteht (BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Dies entspricht auch der
Rechtsprechung des EGMR (EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006, Beschwer-
de Nr. 35841/02, Österreichischer Rundfunk gegen Österreich § 68). Der Ein-
bruch in die persönliche Sphäre darf nicht weiter gehen, als die Befriedigung
des Informationsinteresses dies erfordert (BVerfGE 35, 202, 232), er muss in
angemessenem Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens stehen (BVerfG,
NVwZ 2008, 306, 307).
Mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren gewinnt das
Recht des Täters "allein gelassen zu werden" und vor einer Reaktualisierung
seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung (BVerfGE 35,
202, 233; BVerfG, NJW 2006, 2835; NVwZ 2008, 306, 307). Für die tagesaktu-
elle Berichterstattung über Straftaten verdient jedoch das Informationsinteresse
im Allgemeinen den Vorrang (BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, NVwZ 2008,
306, 307). Dabei reicht aber nicht jeder aus publizistischer Sicht nachvollzieh-
bare Anlass für eine Berichterstattung über den Betroffenen als Rechtfertigung
für die Offenlegung einer Vorstrafe aus. Je schwerwiegender das Persönlich-
keitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt wird, umso dringlicher muss das In-
formationsinteresse sein, dessen Befriedigung die Berichterstattung dient
(BVerfG, NJW-RR 2007, 1191, 1193; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307 m.w.N.).
Entscheidend ist, ob die betreffende Berichterstattung eine erhebliche neue
oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist (BVerf-
GE 35, 202, 234) und die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft
dadurch wesentlich erschwert zu werden droht (BVerfGE 35, 202, 236; BVerfG,
NJW 2000, 1859, 1860).
ee) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes bei der
Bildberichterstattung sind zudem die Umstände der Gewinnung der Abbildung,
etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, zu be-
denken sowie, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt
wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des
Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbrei-
tung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten
thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene typi-
scherweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abge-
bildet zu werden oder die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momen-
ten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung
in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793,
1797).
4. Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung:
a) Der Ansicht der Revision, es liege keine Berichterstattung über ein
zeitgeschichtliches Ereignis vor, kann nicht beigepflichtet werden.
aa) Zwar können die beanstandeten Aufnahmen, die den Kläger mit ei-
ner Reisetasche auf offener Strasse gehend und beim Einsteigen in einen Pkw
zeigen, für sich keinen besonderen Informationswert beanspruchen. Sie zeigen
den Kläger allerdings nicht - wie die Revision meint - lediglich, wie er sich privat
in seiner Freizeit bewegt. Ihr Informationsgehalt ist vielmehr nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats in Zusammenschau mit der sie begleitenden Wort-
berichterstattung, die der Kläger nicht beanstandet, zu bewerten (vgl. BGHZ
158, 218, 223; Urteile vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005,
83; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZR 51/06 -
VersR 2007, 957, 959; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283,
1284; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -, - VI ZR 272/06 -, - VI ZR 256/06 -
und - VI ZR 269/06 -, sämtlich z.V.b.).
bb) Die Wortberichterstattung befasst sich unter knappem Hinweis auf
die Verurteilung des Klägers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mit dem Ab-
lauf des Strafvollzugs, insbesondere der Tatsache, dass dem Kläger bereits
zwei Wochen nach Haftantritt Freigang gewährt und seine Unterbringung im
offenen Vollzug genehmigt worden sei. Dies stellt ein berichtenswertes Ereignis
des Zeitgeschehens dar.
Der Strafvollzug gehört wie das Strafverfahren zum Zeitgeschehen in
dem oben dargelegten Sinn (vgl. BVerfGE 35, 202, 230). Der berichtete Vor-
gang ist auch kein alltägliches, lediglich unter dem Gesichtspunkt der Person
des Klägers berichtenswertes Ereignis (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835; OLG
Hamburg, AfP 2006, 257 f.). Selbst wenn die Unterbringung im offenen Vollzug
nach der gesetzlichen Regelung des § 10 StVollzG im Strafvollzug der Regelfall
sein soll, bildet er nicht nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit, sondern
auch in der Praxis tatsächlich die Ausnahme (Calliess/Müller-Dietz, Strafvoll-
Rn. 6). Schon deshalb besteht in Zusammenschau mit der Prominenz der Per-
son, die von dieser Ausnahme betroffen ist, ein Informationsinteresse der Öf-
fentlichkeit.
Die Abläufe im Strafvollzug sind zudem der öffentlichen Verwaltung zu-
geordnet, also einem Bereich, in dem die Presse ihre wichtige Funktion als "öf-
fentlicher Wachhund" wahrnimmt (vgl. EGMR Große Kammer, NJW 2004,
1645, 1648 Pedersen u. Baadsgaard/Dänemark § 71 und Urteil vom 24. No-
vember 2005, Beschwerde Nr. 53886/00, Tourancheau und July gegen Frank-
reich § 66). Wird einem Prominenten, der zu einer erheblichen Freiheitsstrafe
verurteilt ist, schon alsbald nach Haftantritt die Unterbringung im offenen Voll-
zug genehmigt und Ausgang gewährt, ist dieser Vorgang wegen des faktischen
Ausnahmecharakters des offenen Vollzugs geeignet, ein besonderes Interesse
und womöglich sogar Misstrauen zu erwecken. Im Hinblick auf eine etwaige
Sonderbehandlung Prominenter im Strafvollzug stellt sich der Vorgang deshalb
auch unter dem Aspekt der "Wachhundfunktion" der Presse als berichtenswer-
tes Ereignis dar. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Abläufe gesetz-
mäßig waren und in der Presse auch so dargestellt wurden. Auf den vom Beru-
fungsgericht in seiner Beurteilung unzutreffend herangezogenen Aspekt des
späten Haftantritts, der - wie die Revision zu Recht einwendet - nicht Gegen-
stand der Berichterstattung ist, kommt es insoweit nicht an.
An der bildlichen Darstellung gerade des Klägers bestand ein durch ein
echtes Informationsbedürfnis hervorgerufenes Interesse der Allgemeinheit. Die
Bildberichterstattung ist auch nicht deshalb unzulässig (vgl. OLG Frankfurt,
GRUR 1991, 49 f.), weil mit der Person des Klägers etwa beispielhaft ein Bei-
trag über die Strafvollzugspraxis illustriert wurde. Die Berichterstattung befasst
sich vielmehr konkret mit der Person des Klägers im Strafvollzug und mit der
Frage, ob er als Prominenter eine Sonderbehandlung erfahre.
b) Die Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen lässt kein Über-
wiegen des Persönllichkeitsrechts des Klägers erkennen.
aa) Zwar stellt die identifizierende Bildberichterstattung über eine Verur-
teilung und den Strafvollzug ebenso wie über eine Straftat oder ein Strafverfah-
ren einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen dar,
da auch hierdurch sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine
Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (vgl. BVerfGE 35,
202, 226; BVerfG, NJW 1993, 1463, 1464; NJW 2006, 2835). Der Kläger hat
jedoch keinen Anspruch darauf, dass nach rechtskräftigem Urteil über Verurtei-
lung und Strafverbüßung geschwiegen wird. Wer den Rechtsfrieden bricht,
durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemein-
schaft angreift oder verletzt, muss grundsätzlich dulden, dass das von ihm
selbst durch seine Tat hervorgerufene Interesse der Öffentlichkeit an Informati-
on auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BVerfGE 35, 202, 231 f.). Der
Kläger hat durch die Begehung der gravierenden Straftat den Bereich privater
Betätigung verlassen und sich selbst zum Gegenstand des Informationsbedürf-
nisses der Öffentlichkeit gemacht (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2005
- VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 276).
bb) Die Wortberichterstattung enthält einen gewichtigen Informations-
wert. Der Schwerpunkt der in der Sache zutreffenden Wortberichterstattung
liegt in der Diskussion der Frage, weshalb der Kläger die Justizvollzugsanstalt
bereits zwei Wochen nach Inhaftierung verlassen konnte. Daran besteht nicht
nur wegen der Schwere der Tat und der Person des Klägers, sondern insbe-
sondere wegen des legitimen demokratischen Bedürfnisses nach Kontrolle der
Strafvollstreckungsbehörden ein erhebliches Informationsinteresse der Allge-
meinheit. Hinzu kommt, dass nach der zutreffenden Berichterstattung der Klä-
ger seine Karriere als Schauspieler auch während der Haftverbüßung weiter
verfolgen wollte und ein Informationsinteresse der Leser nicht nur hieran, son-
dern auch an der Frage, wie dies trotz Inhaftierung möglich sei, gegeben ist.
cc) Die Bildberichterstattung ist auch kein unverhältnismäßiger Eingriff.
Die mit den Aufnahmen visualisierte Wortberichterstattung setzt sich
sachlich mit der Gesetzmäßigkeit der Genehmigung von Ausgang und offenem
Vollzug auseinander und enthält weder Informationen über die bereits abgeur-
teilte Straftat noch gewährt sie Einblicke in Einzelheiten des Privatlebens des
Klägers. Sie ist keine bloße Unterhaltung der Leserschaft zur Befriedigung von
Neugier, sondern kann zur öffentlichen Diskussion über den offenen Strafvoll-
zug beitragen.
Angesichts der Schwere der Tat und der Person des Betroffenen war die
Genehmigung des offenen Vollzugs ausreichender Anlass für eine Berichter-
stattung über Verurteilung und Haftantritt. Die Presse durfte hier ihre Funktion
als "Wachhund" wahrnehmen und die Öffentlichkeit über das Geschehen und
dessen Vorgeschichte angemessen informieren. Dieses tagesaktuelle Informa-
tionsinteresse ging über den von der abgeurteilten Straftat vormals geschaffe-
nen Berichterstattungsanlass hinaus (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307; OLG
Köln, NJW 1987, 1418) und stand in engem Zusammenhang mit der Tat, an die
sie erinnern durfte (vgl. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2001, 309 juris Rn. 13;
OLG Hamburg, NJW-RR 1994, 1439, 1441).
Die Berichterstattung unter namentlicher Nennung des Klägers war durch
den Zweck der Berichterstattung unabweisbar geboten und überschreitet die
Grenze der Verhältnismäßigkeit nicht. Durch eine anonymisierte Berichterstat-
tung hätte die Presse das konkrete Informationsinteresse an der Frage, ob der
Kläger als Prominenter im Strafvollzug bevorzugt werde, nicht befriedigen und
insoweit ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen können (vgl. Senat,
Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - NJW-RR 2007, 619, 620).
Die Veröffentlichung der Fotos bewirkte keinen weiter gehenden Eingriff
in das Persönlichkeitsrecht des Klägers als die - nicht beanstandete - Wortbe-
richterstattung. Der Kläger ist als Prominenter - anders als Strafgefangene
sonst - weithin im Bild bekannt (vgl. EGMR, Urteil vom 11. Januar 2005, Be-
schwerde Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien § 29). Die Bilder sind - wovon
auch die Revision ausgeht - bei dem berichteten Ereignis entstanden. Die Ver-
öffentlichung kontextbezogener Fotos ist als Visualisierung des berichteten Er-
eignisses nach der Rechtsprechung des BVerfG regelmäßig zulässig (BVerfG,
NJW 2001, 1921, 1925). Die verwendeten Aufnahmen beeinträchtigen den Klä-
ger nicht stärker als kontextneutrale Portraitaufnahmen. Zwar zeigen sie den
Kläger in Alltagskleidung beim Gang auf der Straße und beim Einsteigen in ein
Auto. Sie haben jedoch keinen eigenständigen Verletzungseffekt, stellen den
Kläger nicht ungünstig dar und stammen nicht aus seiner Intimsphäre. Überdies
geben sie über die Wortberichterstattung hinaus keine Einzelheiten aus dem
Leben des Klägers preis und berühren nicht den Kernbereich seines Privatle-
bens. Als kontextbezogene Aufnahmen wecken sie ganz besonders das Inte-
resse der Leser an der im Bericht enthaltenen Information und unterstreichen
mehr als ein kontextneutrales Bild die Authentizität des Berichts (vgl. BVerfG,
NJW 2008, 1793, 1797).
dd) Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung auch nicht Resoziali-
sierungsgesichtspunkte zu gering gewichtet. Die Bildveröffentlichung mag für
den Kläger lästig und peinlich gewesen sein. Das Berufungsgericht hat jedoch
ohne Rechtsfehler eine erhebliche Belastung, Stigmatisierung, Ausgrenzung
oder gar Prangerwirkung verneint (vgl. BVerfGE 35, 202, 237; BVerfG, NJW
2000, 1859, 1860; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR
286/04 - VersR 2006, 274, 275). Die Bildberichterstattung ist nicht geeignet,
eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken
(BVerfGE 35, 202, 234). Über das erst ein Jahr zurückliegende Strafverfahren
war umfangreich in der Presse berichtet worden, wobei auch der Kläger sich
mehrfach selbst zu Wort gemeldet hat. Diese Berichterstattung war der Öffent-
lichkeit noch gegenwärtig (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Die Resoziali-
sierung des Klägers ist durch die Abbildungen nicht gefährdet. Zwar können die
möglichen Folgen eines Berichts für die freie Entfaltung der Persönlichkeit gra-
vierend sein (BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860). Vortrag dazu, dass die Bericht-
erstattung über den Ablauf des Strafvollzugs eine bisher nicht vorhandene Ab-
lehnung gegenüber dem Kläger hervorrufen, eine vorhandene Abwehrhaltung
oder Missachtung verstärken, eine erreichte innere Stabilisierung des Klägers
durch die erneute Konfrontation mit der Tat zerstören oder die Chance des Klä-
gers, sich wieder in die freie Gesellschaft einzugliedern, beeinträchtigen könnte
(vgl. BVerfGE 35, 202, 236 f.; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860), legt die Revisi-
on nicht dar.
ee) Die Abwägung führt schließlich nicht deshalb zu einem anderen Er-
gebnis, weil das Vorgehen der Reporter seit dem Haftantritt eine erhebliche Be-
lästigung dargestellt haben mag. Zwar können für die Gewichtung der Belange
des Persönlichkeitsschutzes auch die Umstände der Gewinnung der Abbildung,
etwa durch beharrliche Nachstellung, bedeutsam sein (vgl. BVerfG, NJW 2008,
1793, 1797; EGMR, NJW 2004, 2647, 2650 von Hannover gegen Deutschland),
doch ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsge-
richt keine Auswirkungen der Belästigungen auf die Fertigung der hier streitge-
genständlichen Fotos feststellt und meint, dass der Kläger angesichts des er-
heblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit die Anwesenheit von Foto-
grafen vor der JVA bei Antritt des ersten Ausgangs hinnehmen musste.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2007 - 27 O 1035/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2007 - 9 U 21/07 -