Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 14.03.2023 – 3 U 1798/22
Leitsatz
Versicherte haben keinen regelmäßigen Anspruch gegen ihre private Krankenversicherung auf Auskunft über den für eine Beitragsanpassung auslösenden Faktor.
OLG Dresden, 3. Zivilsenat, Urteil vom 14. März 2023, Az.: 3 U 1798/22
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 3 U 1798/22 Landgericht Leipzig, 03 O 2892/21
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
Dr. G...... D......, ... - Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G...... R...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...
gegen
...... Krankenversicherung AG, ... vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...... - Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R......, H...... & A...... PartG mbB, ...
wegen Feststellung, Forderung und Auskunft
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H......, Richter am Amtsgericht W...... und Richterin am Oberlandesgericht G......
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2023 am 14.03.2023
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 23.08.2022, soweit darin zu Lasten der Beklagten erkannt wird, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses um eine Auskunft über die Höhe des für mehrere Beitragsanpassungen auslösenden Faktors.
Der Kläger und Berufungsbeklagte ist bei der Beklagten und Berufungsklägerin privat krankenversichert. Im Zeitraum 01.04.2014 bis 01.01.2017 wie auch 2018, 2019, 2020 und 2021 erfolgten diverse Beitragsanpassungen, überwiegend Erhöhungen. Die Informationsschreiben zu den jeweiligen Beitragsanpassungen enthielten keine Angabe über die konkrete Höhe der die Anpassung auslösenden prozentualen Abweichung (§ 155 Abs. 3 VAG).
Der Kläger war der Auffassung, die Anpassungen 2014-2017 seien schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil ihnen keine ordnungsgemäße Begründung vorausgegangen sei; darauf beruhende Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt. Seine 2021 rechtshängig gewordene Klage vor dem Landgericht, die gerichtet war auf
1) Feststellung der Unwirksamkeit der Anpassungen 2) Rückzahlung von 2.728,56 € 3) Feststellung zur Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Nutzungen aus den Überzahlungen 4) Auskunft über jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die jeweilige Neukalkulation der Erhöhungen 2017 – 2021 und 5) Zahlung vorgerichtlicher Kosten
hat das Landgericht mit Urteil vom 23.08.2022 wegen Verjährung des Zahlungsanspruchs bis auf einen Teil des Antrags zu 4) abgewiesen. Soweit die Klage erfolgreich war, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien zum Versicherungsvertrag der Parteien mit der Versicherungsnummer KV 000.000/0 in den folgenden Tarifen und Zeitpunkten der Beitragsanpassungen zu erteilen: Tarif MA 210 - Beitragsanpassungen zum 01.01.2018, 01.01.2019, 01.01.2020 und 01.01.2021; Tarif MZ - Beitragsanpassungen zum 01.01.2018, 01.01.2019, 01.01.2020 und 01.01.2021; Tarif MK1 - Beitragsanpassungen zum 01.01.2018, 01.01.2019, 01.01.2020 und 01.01.2021.
Der Anspruch ergebe sich aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB als nebenvertragliches Recht. Dies gelte unabhängig davon, ob der jeweilige Versicherungsnehmer die Information ohne sachverständige Unterstützung verwerten kann oder nicht. Auf Seiten des Versicherungsnehmers bestehe im Vergleich zum Versicherer ein strukturelles Informationsdefizit, das dessen Recht auf selbstbestimmte Entscheidungen zu beeinträchtigen vermag und unverschuldet sei. Der Versicherungsgeber könne Informationen über die Gründe der Anpassung hinsichtlich der Höhe auslösender Faktoren
unschwer zur Verfügung stellen und es bestehe kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse. In zahlreichen Fällen teile die ganz überwiegende Mehrheit der Krankenversicherer die Höhe der auslösenden Faktoren teilweise schon mit der Anpassung und jedenfalls im Gerichtsverfahren mit.
Gegen diese teilweise Verurteilung mit dem ihr am 02.09.2022 zugestellten Urteil richtet sich die vom Landgericht zugelassene und bei dem Oberlandesgericht am 07.09.2022 eingegangene und innerhalb der verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 22.11.2022 mit einer Begründung versehene Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, dass der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis schon unzulässig und jedenfalls unbegründet sei. Die Höhe des auslösenden Faktors bewirke lediglich die Einleitung des Beitragsanpassungsverfahrens (das „ob“). Ihre Kenntnis reiche selbst mit Hilfe eines Sachverständigen nicht zur Überprüfung der Neukalkulation. Es bestehe kein Auskunftsanspruch, wenn vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dient, von vornherein nicht ausgegangen werden kann. Auch sei die genaue Höhe der Abweichung irrelevant, wenn es dem Versicherten um die Frage geht, ob diese zwischen 5 % und 10 % oder über 10 % liegt. Es bestünde ferner ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 23.08.2022, Aktenzeichen 03 O 2892/21, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Berufungsklägerin und Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Verurteilung. Der Auskunftsantrag sei zulässig und ihm stehe der Auskunftsanspruch zu. Es bestehe ein berechtigtes Interesse zum Zwecke der Überprüfung der vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtung zur Beitragszahlung. Die geforderte Auskunft könne die Beklagte unschwer geben, auf technische Berechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation, die das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der Beklagten berühren könnten, sei sie nicht gerichtet.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.02.2023 Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vom Landgericht zugelassene, fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache Erfolg.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zum 01.01.2018, 01.01.2019, 01.01.2020 und 01.01.2021 betreffend.
Eine regelmäßige Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Höhe der auslösenden Faktoren ergibt sich aus diesen Vorschriften nicht (OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.2022 – 4 U 1327/22, juris).
Der Auffassung im Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart vom 06.06.2019 (Az. 7 U 237/18), der sich das Landgericht angeschlossen hatte und wonach der Versicherungsnehmer aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht des Versicherers stets einen Anspruch auf Auskunft darüber hat, um welchen Faktor die als auslösender Faktor maßgebliche Rechnungsgrundlage sich verändert hat, folgt der Senat nicht. Insbesondere vermag das zur Begründung aufgeführte berechtigte Interesse daran, die Chancen und das Kostenrisiko einer gerichtlichen Überprüfung beurteilen zu können, für sich keinen vertraglichen Auskunftsanspruch herzuleiten und würde bei einer Vielzahl von Verträgen zu vom Gesetz nicht vorgesehenen Auskunftsansprüchen führen. Die Beschaffung von Informationen für eine potentielle Rechtsverfolgung ist kein anspruchsauslösendes schutzwürdiges Interesse, insbesondere dann nicht, wenn damit der Zweck verfolgt wird, den an sich darlegungs- und beweispflichtigen Vertragspartner in die Lage zu versetzen, einen Anspruch gegen den Inhaber der Information vorzubereiten (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1971 – VIII ZR 198/69 –, Rn. 11, juris). Der Umstand allein, dass jemand Kenntnis von Tatsachen hat oder haben könnte, die für einen anderen von Bedeutung sein mögen, verpflichtet ihn nicht zur Auskunftserteilung; denn eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht ist dem bürgerlichen Recht unbekannt.
In Betracht kommt demgegenüber ein Anspruch bei Rechtsverhältnissen, deren Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen und zugleich eine bereits bestehende besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten wie bei Verträgen und gesetzlichen Schuldverhältnissen mit gesteigerten Verhaltenspflichten oder besonderen Schutzpflichten besteht (BGH, Urteil vom 18.01.1978 – VIII ZR 262/76 –, Rn. 18, juris). Eine über die jedem Vertragsverhältnis hinausgehende Pflicht im Sinne einer gesteigerten Verhaltens-, Schutz- oder Fürsorgepflicht ist dem Versicherungsverhältnis jedoch nicht immanent.
Auch ohne gesteigerte Pflichten kommt zwar ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch in Betracht, wenn die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dient und der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung sowie die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens bestehen (BGH, Beschluss vom 11.02.2008 – II ZR 277/06 –, Rn. 7, juris), hingegen kann ein Auskunftsbegehren nicht auf § 242 BGB gestützt werden, das allenfalls auf bloße Mutmaßungen des Anspruchstellers "ins Blaue hinein" gestützt wird und auf eine unzulässige Ausforschung hinausläuft (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2018 – III ZR 65/17 –, Rn. 25, juris). Der Versicherer muss daher keine Auskunft über die Höhe des jeweils eine Beitragsanpassung auslösenden Faktors geben, wenn der Versicherte grundsätzlich nur die formelle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen angreift, weil es an einem schützenswerten Auskunftsinteresse fehlt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.01.2023 – 1 U 157/22). Nichts Anderes dürfte für einen Auskunftsanspruch gelten bei einer Behauptung „ins Blaue hinein“, die Anpassung sei materiell unrechtmäßig erfolgt. Ab welchem Substantiierungsgrad des Vortrags des Versicherten in einem Rechtsstreit um die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen der Versicherer prozessrechtlich gehalten ist (BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20), Angaben u.a. über den auslösenden Faktor zu machen, ist eine hiervon zu unterscheidende und hier nicht
streitentscheidende Frage.
Für ein anspruchsauslösendes schützenswertes Interesse begründende Anhaltspunkte einer Pflichtverletzung sind hier nicht vorgetragen. Soweit der Kläger darauf abstellt, die Beklagte habe möglicherweise abstellend auf § 8 Abs. 1 MB/KK einen Schwellenwert von 5 % statt 10 % (§§ 203 Abs. 2 VVG, 155 VAG) herangezogen, was – vor dem Hintergrund einer Unwirksamkeit des § 8b Abs. 2 MB/KK – nicht rechtmäßig sei, ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Unwirksamkeit des (einstigen) § 8b Abs. 2 MB/KK die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 sowie einer Tarifbedingung, wonach beim Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5 % eine Prämienanpassung ermöglicht, unberührt lässt (BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 253/20 –, juris; einen Auskunftsanspruch daher verneinend OLG Celle, Urteil vom 15.12.2022 – 8 U 165/22 –, Rn. 143, juris).
Soweit aus sonstigen berechtigten Interessen im Einzelfall ein Anspruch auf Auskunft aus § 242 BGB hergeleitet werden kann, ist hierfür vorliegend nichts ersichtlich. Auch die klägerseits herangezogene Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020 – I-9 U 138/19; Urteil vom 29.10.2019 – I-9 U 127/18 –, Rn. 65, juris) hat im Übrigen als Begründungselement einen Auskunftsanspruch des Versicherers nicht stets, sondern bei einem Interesse im Einzelfall angenommen. Anzumerken ist, dass die Entscheidung vom 29.10.2019 vorinstanzlich zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 (Az. IV ZR 294/19; bestätigt mit Urteil vom 14. April 2021 – IV ZR 36/20) getroffen wurde, mit welcher der Bundesgerichtshof die vom Versicherer jedenfalls mitzuteilenden „maßgeblichen Gründe“ i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG in Einklang mit der Vorinstanz auf die bereits angeführten knappen Angaben beschränkte, ohne sich indes das Argument, der Versicherte könne quasi im Gegenzug weitere Informationen aktiv einfordern, zu eigen gemacht hat.
b) Ein etwaiger Anspruch aus § 15 Abs. 1 DSGVO kommt ungeachtet der Streitfragen zur Reichweite des „Rechts auf Auskunft über [...] personenbezogene Daten“ hier nicht in Betracht, weil der auslösende Faktor offenkundig keinen persönlichen Datenwert i. d. S. besitzt.
3. Die Kostenentscheidung für beide Instanzen ergibt sich aus § 91 ZPO.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
6. Den Wert des Auskunftsanspruchs bemisst der Senat für das Berufungsverfahren gemäß §§ 47 GKG, 3 ZPO anhand des Interesses der rechtsmittelführenden Beklagten und damit anhand eines potentiellen Aufwands zur Erteilung der Auskunft; er schätzt diesen auf 200 € (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011 – III ZR 338/09 –, Rn. 17, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 01.08.2022 – 4 U 319/22 –, Rn. 18, juris).
H...... W...... G......