Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 30.06.2023 – 3 U 428/23

Leitsatz

Die Benennung beider Rechnungsgrundlagen - Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten - als ausschlaggebend für die Einleitung der Prämienanpassung kann nur dann für eine rechtmäßige Neufestsetzung von Versicherungsprämien hinreichend sein, wenn auch tatsächlich bei beiden Rechtsgrundlagen die Veränderung auslösend war für die Überprüfung der Prämienkalkulation.

OLG Dresden, 3. Zivilsenat, Urteil vom 30. Juni 2023, Az.: 3 U 428/23

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 3 U 428/23 Landgericht Dresden, 8 O 2285/21

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

U...... M......, ... - Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G...... R...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...

gegen

...... Krankenversicherung AG, ... vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: B...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...

wegen Beitragsanpassung

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H......, Richter am Amtsgericht W...... und Richterin am Oberlandesgericht G......

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2023 am 30.06.2023

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.01.2023, Az. 8 O 2285/21, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Kostenpunkt aufgehoben und unter Berücksichtigung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 000/000000002 unwirksam waren: a) im Tarif BSSB die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 67,68 €, b) im Tarif BSSB die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 49,00 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.698,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.12.2021 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 16.12.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen tatsächlich gezahlt hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 9.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1995 bei der Beklagten privat krankenversichert. Der monatlich an die Beklagte zu zahlende Beitrag wurde in den vergangenen Jahren erhöht, u.a.

- im Tarif BSSB zum 01.01.2017 - im Tarif BSSB zum 01.01.2018

Bei dem Tarif BSSN handelt sich es um einen Krankheitskostentarif mit Leistungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlungen.

Die Beklagte stellt zeitlich befristete Limitierungsgutschriften aus. Der tatsächlich auf Dauer zu zahlende Tarifbeitrag entspricht daher nicht notwendig der „an sich“ zu zahlenden Prämie. Die ausgestellten Gutschriften werden mehrheitlich für ein Jahr und nur für einen ganz bestimmten Tarif gewährt. Die Gutschriften werden in den Versicherungsscheinen der Beklagten, gesondert unter den einzeln aufgelisteten Tarifen samt Laufzeit angegeben und einem der obenstehenden Tarife konkret zugewiesen. Die im neuen Versicherungsschein ausgewiesene Erhöhung stellt dabei die für das betroffene Jahr tatsächlich zu zahlende

Erhöhung unter Einpreisung der Gutschrift dar. Bei Wegfall der Gutschrift wäre deren Betrag ebenfalls monatlich zu erbringen.

Die Anpassungen wurden der Klägerseite unter Übersendung eines (Nachtrags)Versicherungsscheins sowie eines standardisierten Informationsschreibens zu Beitragsanpassungen mitgeteilt.

In den Anschreiben aus November 2016 zur Anpassung zum 01.01.2017 und aus November 2017 zur Anpassung zum 01.01.2018 heißt es u.a. jeweils:

„Um Ihnen Ihre versicherten Leistungen dauerhaft zur Verfügung zu stellen, müssen wir die Beiträge regelmäßig prüfen und den Kosten anpassen. Das ist gesetzlich so geregelt. […] Alle Hintergründe der Beitragsanpassung haben wir für Sie im beigefügten Informationsblatt zusammengestellt.“

Im jeweils beigefügten, nicht individualisierten Informationsschreiben heißt es u.a.:

„Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, müssen wir die Beiträge anpassen. Gleiches gilt bei höheren Lebenserwartungen.“

Der Kläger entrichtete die Beiträge.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.05.2021 machte die Klägerseite die Unwirksamkeit der Prämienanpassung geltend und forderte die Beklagte erfolglos unter Setzung einer Frist zur Rückzahlung zu viel gezahlter Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf. Der Kläger machte sodann in seiner der Beklagten am 16.12.2021 zugestellten Klage vor dem Landgericht geltend, die Neufestsetzungen seien schon formell unwirksam. Mit seinem Antrag zu 4) begehrte er zudem, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer 000/000000002 für die letzten zehn Jahre zu erteilen. Diesen Antrag erklärte die Klägerseite in der erstinstanzlichen Replik für erledigt, weil die Beklagte mit der Klageerwiderung vom 14.03.2022 nicht nur angegeben hatte, dass die maßgebliche Rechnungsgrundlage beider Anpassungen die Versicherungsleistung war, sondern auch die genaue Höhe der auslösenden Faktoren für die Anpassungen 2017 und 2018 mitgeteilt hatte.

Die Beklagte widersprach der Erledigung, hält die Neufestsetzungen für rechtmäßig erfolgt und machte geltend, dass die Berechnung der Klägerseite fehlerhaft sei, da sie Beitragsanpassungen behaupte, die nicht in der genannten Höhe stattgefunden hätten. Die Klägerseite berücksichtige nicht den verjährungsrelevanten Zeitraum.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.01.2023, das der Klägerseite am 14.02.2023 zugestellt wurde, abgewiesen. Die Beitragsanpassungen seien formell sowie materiell rechtmäßig. Den Anpassungsschreiben nebst Anlagen sei aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu entnehmen, dass die Grundlage der Prämienanpassung jeweils in den veränderten Leistungsausgaben, die im Vergleich zu den kalkulierten deutlich abgewichen sind, und der gestiegenen Lebenserwartung liege. Der Klageantrag Ziff. 4) auf Auskunftserteilung sei unbegründet gewesen. Ein erledigendes Ereignis habe daher nicht eintreten können.

Hiergegen richtet sich die bei dem Oberlandesgericht am 06.03.2023 eingegangene und am 15.05.2023 innerhalb der verlängerten Frist mit einer Begründung versehene Berufung des Klägers, mit welcher er Rückzahlungen nur noch ab 2018 begehrt, seine Klage aber um Rückzahlungen auch aus dem Zeitraum nach Anhängigkeit der Klage (01.06.2021 – 01.05.2022) um insgesamt 1.400,16 € erweitert. Dabei werde der Zeitraum ab Einreichung der Klage bis zwei Monate nach Zugang der Klageerwiderung berücksichtigt, da gemäß § 203 Abs. 5 VVG eine Beitragsanpassung erst mit Beginn des zweiten Monats nach Mitteilung der maßgeblichen Gründe wirksam wird.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.01.2023, Az.: 8 O 2285/21, abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen:

1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 000/000000002 unwirksam waren:

a) im Tarif BSSB die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 67,68 €,

b) im Tarif BSSB die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 49,00 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.698,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

4) Es wird festgestellt, dass der Antrag zu 4) aus der Klageschrift vom 14.10.2021, soweit er mit Schriftsatz vom 02.06.2022 für erledigt erklärt worden ist, ursprünglich zulässig und begründet war.

5) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 919,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Es bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung. Der Feststellungsantrag zu 3) sei unzulässig. Anders als erstinstanzlich mache der Kläger bezüglich der Nutzungen statt eines auf 322,41 € bezifferten Antrags einen Feststellungsantrag geltend, jedoch sei eine Bezifferung ohne weiteres möglich und eine Leistungsklage zumutbar. Die Klageforderung sei unschlüssig beziffert. Im Informationsblatt sei wegen der Anpassung auf die Leistungsausgaben hingewiesen worden. Soweit darüber hinaus auch auf die demographische Entwicklung hingewiesen wurde, sei dies nur nachrangig erfolgt.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.06.2023 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Soweit der Kläger die Klage wegen nach Anhängigkeit getätigter Zahlungen erweitert hat, ist diese erst in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2022 – 3 U 228/21 –, Rn. 27, juris), sie wäre auch sachdienlich.

1. Die Feststellungsklage zu Ziffer 1) ist zulässig.

Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist zwar nicht mehr ersichtlich. Ist einem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15 – Rn 14, juris). Zwar kann demgegenüber ein Feststellungsinteresse etwa hinsichtlich der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen bestehen, wenn allein mit einem erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge nicht rechtskräftig festgestellt wäre, dass Versicherungsnehmer zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet sind (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 19, juris). Jedoch erfordert dies, dass sich an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und/oder Zukunft ergeben können. Unstreitig trat spätestens zwei Monate nach Zugang der Klageerwiderung bezüglich der vorherigen Beitragsanpassungen eine Heilung mit ex nunc-Wirkung ein, weshalb das Klageziel der Herabsetzung der Prämien für die Zukunft nicht mehr vorliegt und Rückzahlungen auch nur bis Mai 2022 gefordert werden. Auch der aktuelle Feststellungsantrag bezieht sich dementsprechend auf die Vergangenheit. Damit ist nicht erkennbar, dass sich noch weitere Ansprüche des Klägers aus den streitgegenständlichen Anpassungen für die Zukunft ergeben könnten. Allerdings ist anerkannt, dass eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, dass, wie hier, (erst) im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten (BGH, NJW 1999, 639, beck-online). Vor der Klageerwiderung war noch mit Rechtsfolgen in der Zukunft zu rechnen.

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die streitgegenständlichen Neufestsetzungen waren formell rechtswidrig.

Mit den jeweiligen Schreiben über die Neufestsetzung an den Kläger hatte die Beklagte diesem die dafür „maßgeblichen Gründe“ gemäß § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilen. Diese Mitteilung erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, Rn. 26). Aus dem Wort "maßgeblich" folgt, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH, aaO, Rn. 29). Die Pflicht zur Mitteilung der maßgeblichen Gründe dient nicht der Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung durch den Versicherungsnehmer, sondern hat den Zweck, ihm zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch eine Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht (BGH, aaO, Rn. 35).

Wenngleich sich aus der Entscheidung des BGH vom 16.12.2020 (Az. IV ZR 294/19, Rn. 29, juris), wonach entscheidend nur ist, „ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die […] geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht“, nicht eindeutig ergibt, dass gerade auch die Überschreitung (irgend)eines Schwellenwertes mitzuteilen ist, lässt sich anderen Entscheidungen entnehmen, dass es auch hierzu einer Angabe bedarf (BGH, Urteil vom 21.07.2021 – IV ZR 191/20 –, Rn. 26, juris; BGH, Urteil vom 31.08.2022 – IV ZR 252/20 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 15.03.2023 – IV ZR 322/2020 –, Rn. 18, juris). Zumindest sinngemäß muss dem Versicherungsnehmer daher erkennbar sein, dass nicht jede Änderung, sondern erst eine Abweichung in einem bestimmten Umfang die Prüfung bzw. Neufestsetzung ausgelöst hat (OLG Dresden, Urteil vom 26.04.2022 – 4 U 1906/21 –, Rn. 48, juris; OLG Dresden, Urteil vom 17.05.2022 – 4 U 2388/21 –, Rn. 31, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.10.2022 – 12 U 257/21 –, Rn. 86, juris).

Gemessen an diesen Maßstäben genügen die von der Beklagten verwendeten Formulierungen nicht. Den Anschreiben lassen sich keinerlei Information und den beigefügten abstrakten Informationsschreiben keine hinreichenden Informationen über die ausschlaggebende Rechnungsgrundlage entnehmen.

Dabei kann offenbleiben, ob die Formulierung „deutlich abweichen“ noch zur Information genügt, dass (irgend)ein Schwellenwert überschritten werden musste, weil vorliegend bereits die Rechnungsgrundlage nicht angegeben wurde.

Ebenso kann dahinstehen, ob, wie das Landgericht meint, den Anpassungsschreiben nebst Anlagen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu entnehmen sei, dass

die Grundlage der Prämienanpassungen jeweils in den veränderten Leistungsausgaben und der gestiegenen Lebenserwartung liege, beide Rechnungsgrundlagen mithin parallel auslösend für die Überprüfung waren, wenngleich vorliegend lediglich abstrakt beide potentiellen auslösenden Faktoren - ohne Rangverhältnis - benannt wurden. Jedenfalls ergibt sich weder aus den Anschreiben noch aus den standardisierten Informationsblättern, dass es im Falle der konkreten Neufestsetzung, wie ausweislich der Klageerwiderung (S. 9) unstreitig tatsächlich, allein die Rechnungsgrundlage der Versicherungsleistungen (statt der Sterbewahrscheinlichkeiten oder statt beider Faktoren) war, bei der ein überschrittener Schwellenwert die Prüfung ausgelöst hatte. Die Bezugnahme auf beide Rechnungsgrundlagen zugleich - vorliegend wegen der Bezugnahme auf die Lebenserwartung auch auf jene der Sterbewahrscheinlichkeiten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019 – I-9 U 127/18 –, Rn. 86, juris) - kann zwar eine potentiell zulässige Formulierung darstellen, allerdings darf die Berechtigung der Anpassung nicht losgelöst von dem tatsächlich auslösenden Faktor betrachtet werden, denn es wäre eine unzulässige Umgehung des § 203 Abs. 5 VVG, wenn der Versicherer eine lediglich potentiell zulässige Formulierung wählt, etwa immer ausschließlich eine Änderung der Sterbewahrscheinlichkeiten als auslösend angibt oder immer eine Änderung beider Rechnungsgrundlagen, ohne dass dies im konkreten Fall zutraf. Die Angabe der auslösenden Rechnungsgrundlage(n) muss daher korrekt sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2023 - I-13 U 135/21; Hanseatisches OLG, Urteil vom 01.07.2022 - 9 U 141/21; OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 28.03.2023 - 12 U 85/22).

2. Die Leistungsklage zu Ziffer 2) ist ebenfalls zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.698,64 € aus § 812 Abs. 1 BGB.

Der Kläger macht in der Berufung Zahlungen aus dem - verjährten - Zeitraum vor 2018 nicht (mehr) geltend.

Der Kläger hat in dem in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Schriftsatz vom 06.06.2023 schlüssig erläutert, wie sich die genannten Summen unter Berücksichtigung der beklagtenseits erteilten Gutschriften zusammensetzen und zum Beitrag nebst Gutschrift 2016 sowie zu den Gutschriften nach 2018 vorgetragen. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten.

Zu Recht macht der Kläger geltend, dass die in den Anpassungsschreiben aufgeführten Erhöhungsbeträge nicht die tatsächliche Erhöhung wiedergeben. Der „eigentlich“ monatlich zu zahlende Betrag ergibt sich aus dem für den Tarif neu ausgewiesenen Betrag (2016: 313,22 €; 2017: 341,40 €; 2018: 372,12 €) zuzüglich der monatlich gewährten Gutschrift (2016: 73,53 €; 2017: 113,03 €; 2018: 131,31 €), da auf die Gutschrift kein über das Jahr hinausgehender Anspruch besteht und bei ihrem Wegfall der Monatsbetrag von 386,75 € (2016), 454,43 € (2017) bzw. 503,43 € (2018) zu zahlen wäre. Die Differenzen dieses Betrags von 2016 zu 2017 bzw. 2017 zu 2018 ergeben die tatsächliche Erhöhung von 67,68 € bzw. 49 €. Richtigerweise hat der Kläger die erteilten Gutschriften daher (erst) auf Ebene des insgesamt zurückgeforderten Betrags berücksichtigt, da die Beklagte wegen der Gutschriften (2019: mtl. 97,82 €; 2020: mtl. 61,32 €) in den Jahren 2018 bis einschließlich 2020 nicht den „eigentlich“ monatlich zu zahlenden Betrag erlangt hatte.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288, 291 ZPO.

3. Der Feststellungsantrag zu 3) ist zulässig und teilweise begründet.

Soweit die Beklagte geltend macht, die dem Antrag zugrunde liegende Feststellungsklage sei wegen der Zumutbarkeit der Bezifferung und Vorrangs der Leistungsklage unzulässig, teilt der Senat dies nicht und ist anzumerken, dass die Beklagte selbst erstinstanzlich gerügt hatte, dass der Kläger die dort noch bezifferten Nutzungen falsch bemessen habe. Zu Recht hatte die Beklagte erstinstanzlich ausgeführt, dass die Prämie für eine Krankenversicherung nicht vollständig angelegt wird und für den Risikoanteil, den Verwaltungskostenanteil sowie den Sparanteil verwendet wird, wobei letzterer in Form von Alterungsrückstellungen sowie Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen im Wesentlichen wieder den Versicherungsnehmern zugute kommt. Aus diesem Grunde aber vermag der Kläger gerade nicht eine Bezifferung ohne unzumutbaren Aufwand vorzunehmen. Die Beklagte führte auch nicht aus, wie dem Kläger dies ohne weiteres gelingen könne.

Der Kläger hat gemäß § 818 Abs. 1 BGB einen Anspruch auch auf Herausgabe der - allerdings nur bis zum Eintritt der Verzinsungspflicht der Hauptforderung (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 58, juris) - gezogenen Nutzungen aus den ohne Rechtsgrund erlangten Zahlungen dem Grunde nach, der noch nicht bezifferbar war. Dies gilt hingegen nicht für im verjährten Zeitraum vor 2018 gezogene Nutzungen, denn auch diese sind verjährt, § 217 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 193/20 –, Rn. 56, juris; OLG Dresden, Urteil vom 14.12.2021 – 4 U 1693/21 –, Rn. 42, juris). Maßgeblich sind die tatsächlichen Zahlungen des Klägers unter Berücksichtigung gewährter Gutschriften.

Eine Verzinsung der Nutzungen war nicht festzustellen. Mangels rechtshängiger Geldschuld ergibt sich kein Zinsanspruch aus § 291 BGB. Der Anspruch kann hier auch nicht auf Verzug gestützt werden, §§ 286 Abs. 1, 288 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20 –, Rn. 38, juris). Ein Verzug trat nicht mit Übersendung des - klägerseits lediglich erwähnten - anwaltlichen Schreibens vom 20.05.2021 ein, denn von der erforderlichen (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 193/20 –, Rn. 41, juris) Bezifferung der Nutzungen für die Mahnung ist nicht auszugehen.

4. Ohne Erfolg bleibt die Berufung hinsichtlich des Antrags zu 4). Nach einseitiger Erledigterklärung hat der Antrag, die Erledigung festzustellen, nur dann Erfolg, wenn ein ursprünglicher Klageantrag zulässig und begründet war und sich tatsächlich erledigt hatte. Dabei kann dahinstehen, ob tatsächlich vollständige Erledigung eingetreten ist, obwohl sich die Auskunft der Beklagten lediglich auf die Höhe des auslösenden Faktors für die Anpassungen zum 01.01.2017 und 01.01.2018 bezieht, ohne dass klar ist, dass es sich um die einzigen Anpassungen aus den - wie beantragt - „letzten zehn Jahren“ handelte. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der jeweils auslösenden Faktoren zustand. Versicherte haben weder aus §§ 242, 241 BGB i.V.m. dem Versicherungsvertrag noch - jedenfalls mangels personenbezogener Datenangabe - aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO regelmäßigen Anspruch gegen ihre private Krankenversicherung auf Auskunft über den für eine Beitragsanpassung auslösenden Faktor (Senat, Urteil vom 14.03.2023 – 3 U 1798/22 –, juris).

5. Der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu, weshalb der Antrag zu 5) unbegründet ist.

Ein Verzugsschaden für einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da sich die Beklagte bei Erstellung der anwaltlichen Aufforderung nicht in Verzug befunden hatte. Die Rechtsverfolgungskosten vermögen vorliegend auch nicht einen Teil eines Schadens darzustellen. Der Kläger macht in der Hauptsache einen Kondiktionsanspruch, keinen Schadensersatzanspruch geltend.

Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe durch Angabe nur unzureichender Gründe in den Anpassungsmitteilungen eine Nebenpflicht verletzt, ergibt sich hieraus jedenfalls vorliegend kein eigenständiger Anspruch auf Schadensersatz in Form der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Abgesehen von der Frage der Kausalität (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2022 – IV ZR 337/20 –, Rn. 33, juris; demgegenüber BGH, Urteil vom 09.02.2022 – IV ZR 259/20 –, Rn. 18ff, juris; BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 193/20 –, Rn. 52, juris; BGH, Urteil vom 21.09.2022 – IV ZR 2/21 –, Rn. 35, juris) ist Voraussetzung für den Erstattungsanspruch grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (so BGH, Urteil vom 22.06.2021 - VI ZR 353/20 - juris). Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV ist dann kein Raum mehr (BGH, a.a.O.; Urteil vom 23.06.2022 - VII ZR 394/21, Rn 19ff, juris). Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Der Kläger hat darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass er seinen Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit seiner außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder ihm einen nur bedingten Prozessauftrag erteilt hat (BGH, aaO). Dazu liegt hier, obwohl von der Beklagten die Gebühr bestritten wurde, keinerlei Vortrag vor.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die klägerseitige Zuvielforderung, welche erstinstanzlich begehrte Zahlungen aus 2017 (ca. 3 Prozent des dortigen Gebührenstreitwerts) sowie Nebenforderungen betrifft, ist verhältnismäßig geringfügig und für die Kostenentscheidung damit ohne Belang.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen auf den vorliegenden Sachverhalt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in

Verbindung mit §§ 3, 9 ZPO.

Für den Feststellungsantrag zu 1) ist dem Grunde nach das 3,5-fache einer jahresbezogenen künftigen Nichtleistungspflicht (3,5 x 12 x [67,68 € + 49 €]) anzusetzen, wobei es für den Streitwert nicht darauf ankommt, dass erstinstanzlich durch eine Klageerwiderung unstreitig Heilung eintrat und praktisch die Feststellung für eine künftige Nichtleistungspflicht keine Bedeutung mehr hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19 –, Rn. 37, 25, juris). Soweit sich aber der ab Anhängigkeit - hier ab 02.10.2021 - zu berechnende Zeitraum von 3,5 Jahren mit dem Zeitraum, aus dem mit der Leistungsklage Rückzahlung begehrt wird, deckt, liegt wirtschaftliche Identität und damit kein eigener Wert des Feststellungsantrags vor (BGH, aaO, Rz 37). Dies betrifft hier den Zeitraum Oktober 2021 bis einschließlich Mai 2022, weshalb lediglich 34 Monate und damit 3.967,12 € auf den Feststellungsantrag entfallen.

Neben dem Leistungsantrag zu 2) i.H.v. 2.698,64 € bezog sich die Feststellung unter Ziffer 3. lediglich auf eine Nebenforderung und war nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs. 1 GKG (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.10.2021 – 6 U 751/21 –, Rn. 98, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2021 – 7 U 244/21 –, Rn. 101, juris); Gleiches gilt für den Antrag zu 5).

Hinsichtlich der beantragten Feststellung zu Ziffer 4) gilt, dass nach einseitiger Erledigungserklärung und (hier: abgewiesener) begehrter Feststellung der Erledigung sich der Berufungsstreitwert grundsätzlich nach der Summe der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2015 – IV ZR 256/14 –, Rn. 2, juris), denen ihrerseits, soweit möglich, die für das Kosteninteresse des Klägers allein maßgebliche Streitwertbemessung und Kostenquote des Landgerichts zugrunde zu legen ist. Das Landgericht hatte den Auskunftsantrag mit einem Auffangstreitwert von 5.000 € in Analogie zu § 52 Abs. 2 GKG bemessen, was ca. 38 Prozent des vom Landgericht beschlossenen Gesamtstreitwerts entspricht. Im Hinblick auf die voraussichtlichen Gesamtkosten entfallen hierauf ca. 2.000 €.

H...... W...... G......