Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 13.12.2023 – 13 U 378/23
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat
Aktenzeichen: 13 U 378/23 Landgericht Dresden, 4 O 594/21
IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit
A. GmbH, … vertreten durch den Geschäftsführer … - Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen
Freistaat Sachsen, …. vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen - Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, …
wegen Forderung
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., Richterin am Oberlandesgericht F. und Richter am Landgericht K
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2023 am 13.12.2023
für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 31.01.2023 - Az.: 4 O 594/21 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 56.729,59 € festgesetzt.
Gründe: A. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten eine Zahlung wegen Bauzeitverlängerung. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beru- fung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Die im Übrigen ordnungsgemä- ße Berufungsbegründung ist zwar nicht fristgemäß eingereicht worden, doch hat der Senat der Klägerin insoweit von Amts wegen mit Beschluss vom 23.08.2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Klägerin meint, das Landgericht lehne einen Anspruch in direkter oder entsprechender An- wendung des § 2 Abs. 5 VOB/B mit unzutreffender Begründung ab. Die Regelung setze nicht, wie das Landgericht meine, voraus, dass sich durch die Anordnung des Auftraggebers die Leistungspflichten für den Auftragnehmer verschärften. Es genüge, dass sich aufgrund eines nachträglichen Eingriffs des Auftraggebers die Umstände der Bauausführung änderten. Vorlie- gend habe der Beklagte mit seinen Ablaufplänen in die vertraglich vorgegebene Zeitschiene
mit einer Ausführungsfrist von sieben Monaten, die ein paralleles Arbeiten in allen Bereichen erfordert habe, eingegriffen, indem er vorgegeben habe, dass in Teilbereichen erst nacheinan- der gearbeitet werden könne. Dies sei die Ursache dafür, dass sich die Ausführungszeit letzt- lich auf 14 Monate erstreckt habe. Die Klägerin habe keine andere Möglichkeit gehabt, als die Ausführung ihrer Leistungen an den übergebenen Bauablaufplänen zu orientieren und anzu- passen. Der Beklagte habe zudem selbst angewiesen, dass die Bauablaufpläne maßgeblich seien (Anlage B 3). Es liege auf der Hand, dass die Anordnung die Grundlagen der Preisver- einbarung berührt habe.
Der Anspruch lasse sich auch auf § 6 Abs. 6 VOB/B stützen. Der Beklagte habe selbst in sei- nen Bauablaufplänen seine Unzulänglichkeiten im Hinblick auf die fehlende Planung darge- stellt. Die Ansicht des Beklagten, ihn treffe kein Verschulden, sei schon anhand der Tatsache widerlegt, dass sich aus dem Ablaufplan entnehmen lasse, wo es an der Planung hake. Der Nachweis eines fehlenden Verschuldens sei von den Beklagten zu führen. Die Klägerin habe detailliert vorgetragen, zu welchen Mehrkosten die bauzeitliche Streckung und Verschiebung von Bauleistungen in das Jahr 2019 hinein geführt hätten. Hierzu habe sie dargelegt, welche Kosten ihr bei vertragsgemäßer Ausführung innerhalb der vertraglich vereinbarten sieben Mo- nate entstanden wären; dem habe sie die tatsächlichen Kosten gegenübergestellt, die ihr infol- ge der Anordnung des Beklagten entstanden seien.
Die Klägerin beantragt,
der Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 31.01.2023, Az. 4 0 594/21, stattzugegeben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 56.729,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2020 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Klägerin gehe zu Unrecht davon aus, dass ihr kalkulatorischer Ansatz, gleichzeitig und parallel in allen Abschnitten des Baugeschehens beginnen zu können, Geschäftsgrundlage oder gar Vertragsinhalt gewesen sei. Auch ein Bau- zeitenplan, von dem durch die Übermittlung der Pläne (Anlagen K 6 und K 7) abgewichen wor- den wäre, sei weder Vertragsinhalt noch Vertragsgrundlage gewesen. Mithin könnten die spä- ter übermittelten Bauzeitenpläne keine Änderungsanordnung enthalten haben. Fälschlich wer- te die Klägerin die seitens des Auftraggebers geschuldete Koordinierung des Bauablaufs als
Anordnung. Die Vereinbarung eines Endtermins begründe allein Pflichten der Klägerin, wäh- rend zeitliche Pflichten des Beklagten nicht vereinbart gewesen seien. Soweit die Klägerin Be- hinderung angezeigt habe, hätten sich die Ausführungsfristen gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B ver- längert, was der Beklagte durch Übergabe der Bauablaufpläne bestätigt habe. Daraus folge nicht automatisch, dass der Beklagte für kalkulatorische Mehrkosten der Klägerin aufzukom- men habe.
Die Klägerin trage nicht vor, wann welche Ausführungsunterlagen oder Pläne gefehlt hätten, inwiefern sich die Klägerin hierzu bemerkbar gemacht und etwa Planungen nachgefordert ha- be. Sie lege auch nicht dar, wann welche Planungsunterlagen verspätet übergeben worden seien und inwiefern sich dies verzögernd ausgewirkt habe.
In der Übermittlung der Bauzeitenpläne liege keine Anordnung im Sinne einer Leistungsände- rung, sondern allein die Suspendierung der Klägerin von der vertraglichen Leistungsverpflich- tung zur Fertigstellung der Leistungen am 10.01.2019. Zudem seien sie nicht kausal für die Änderung der Bauumstände und die Verspätungsfolgen gewesen, da auch ohne diese Pläne die Klägerin ihre Leistung angesichts der tatsächlichen Situation auf der Baustelle nicht zeiti- ger hätte vollenden können.
Für einen Anspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B fehle es an der konkreten Darstellung behindernder Umstände, der Kausalität und des eingetretenen Schadens. Auch ein Verschulden des Be- klagten liege nicht vor.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die ge- wechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift zur mündlichen Ver- handlung vom 23.08.2023 verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
I. Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B zu.
1. Eine Änderung des Bauentwurfs ist nicht ersichtlich.
2. Auch eine sonstige Anordnung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B liegt nicht vor.
a) Ob das Anordnungsrecht des Auftraggebers bauzeitliche Anordnungen umfasst, ist unge- klärt. Der Bundesgerichtshof hat zwar in einigen Entscheidungen in obiter dicta ausgeführt, ei-
ne bauzeitändernde Anordnung könne Ansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B auslösen (Urteil vom 21.03.1968 – VII ZR 84/67, Rn. 21; Urteil vom 21.12.1970 – VII ZR 184/69, Rn. 43; Urteil vom 27.06.1985 – VII ZR 23/84, Rn. 25, jeweils zitiert nach juris), doch existiert wohl keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, in welchen Fällen eine wirksame bauzeitän- dernde Anordnung anzunehmen ist. Kniffka (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., Teil 4 Rn. 167) hat zuletzt seine noch in der Vorauflage vertretene Auf- fassung, das Anordnungsrecht erfasse auch die zeitliche Komponente von Planungsänderun- gen, nunmehr geändert und verneint ein Anordnungsrecht des Auftraggebers im Hinblick auf die Bauzeit. Diese sei vielmehr bei geänderten Verhältnissen in ergänzender Vertragsausle- gung anzupassen.
b) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings mehrfach angenommen worden, dass ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B gegeben ist, wenn der Auftraggeber die Verschiebung der vorgegebenen Bauzeit, insbesondere des Baubeginns, anordnet (KG Berlin, Urteil vom 29.01.2019 – 21 U 122/18, Rn. 158ff.; OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005 – 21 U 133/04, Rn. 36; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.06.2020 – 12 U 59/19, Rn. 32, zitiert nach juris). Eine Anordnung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B ist schon in der Mitteilung des Bestellers an den Unternehmer gesehen worden, dieser könne erst zu einer späteren Zeit auf der Baustelle arbeiten (KG Berlin, Urteil vom 29.01.2019 – 21 U 122/18, Rn. 158 und 160, m.w.N., zitiert nach juris). Teilweise wird als Voraussetzung gefor- dert, dass die Gründe für diese Anordnung im Risikobereich des Auftraggebers liegen (KG Berlin, Urteil vom 22.06.2018 – 7 U 111/17, Rn. 35; OLG Braunschweig, Urteil vom 02.11.2000 – 8 U 201/99, Rn. 88, jeweils zitiert nach juris). Das OLG Hamm (Urteil vom 12.04.2011 – 24 U 29/09, Rn. 57 f. und 61, zitiert nach juris) hat ausgeführt, von einer leistungsbestimmen- den Anordnung könne nur dann ausgegangen werden, wenn ein entsprechender rechtsge- schäftlicher Wille des Auftraggebers feststellbar ist, die vertraglichen Grundlagen insoweit zu ändern. Ein solcher Wille komme dann nicht in Betracht, wenn der Vertrag aufgrund von Leis- tungsstörungen notwendigerweise anders ausgeführt werden müsse. Entscheidend sei bei je- dem einzelnen Eingriff in den Bauablauf, inwieweit ein Wille des Auftraggebers bestehe, infol- ge geänderter Umstände Änderungen im zeitlichen Ablauf als neuen Gegenstand der vertragli- chen Leistung anzuordnen. Hierbei komme es entscheidend darauf an, in welchem Maß der Auftraggeber Einfluss auf die verändernden Umstände gehabt habe. Soweit ändernde Um- stände nicht der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen seien, sei ein für eine vertragsän- dernde Anordnung erforderlicher rechtsgeschäftlicher Wille nicht erkennbar. Von einem rechtsgeschäftlichen Anordnungswillen könne allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der
Auftraggeber mit neuen Bauzeitenplänen auf Störungen reagiert habe, die er selbst zu vertre- ten habe.
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt jedoch als Anordnung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B nur eine Erklärung in Frage, die die vertragliche Leistungspflicht erweitert, die also eine neue Verbindlichkeit des Auftragnehmers begründen soll. § 2 Abs. 5 VOB/B ist des- halb nicht anzuwenden, wenn eine Leistungsänderung bereits vom vertraglichen Leistungsum- fang umfasst ist, etwa weil ein bestimmter vertraglicher Erfolg auf ein erkennbar nicht vollstän- diges Leistungsverzeichnis angeboten worden ist (BGH, Urteil vom 09.04.1992 – VII ZR 129/91, Rn. 8, zitiert nach juris). Zudem kann allein der Umstand, dass eine Störung des Ver- trags wegen der Verzögerung der Bauausführung vorliegt, nicht als Anordnung gewertet wer- den und daher nicht zu Ansprüchen nach § 2 Abs. 5 VOB/B führen (BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17, Rn. 40; Urteil vom 20.04.2017 – VII ZR 194/13, Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).
Nach dieser Maßgabe liegt hier in dem Aufstellen eines Bauablaufplans, bei dessen Einhaltung die Leistung nach dem vertraglich bestimmten Endtermin fertigzustellen ist, keine Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B. Der vertragliche Leistungsumfang, der von der Klägerin zu erbringen war, lag in der vollständigen Herstellung des Werks. Diese schuldete die Klägerin auch dann, wenn der vereinbarte Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden konnte, egal worauf die Verzögerung beruhte. Daneben oblag es der Klägerin, die Regelungen zu beachten, die von dem Beklagten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B zum Zusammenwirken der verschiedenen Unter- nehmen getroffen wurden. Hierzu gehören insbesondere Bauzeitenpläne (Ingenstau/ Korbion/Oppler, VOB, 22. Aufl., B § 4 Abs. 1, Rn. 13). Deren Erstellen oder Anpassen nach Vertragsabschluss im Verlauf der Bauausführung führte nicht zu einer Erweiterung, sondern nur zu einer Konkretisierung der vertraglichen Leistungspflicht des Auftragnehmers. Gleichzei- tig wurde der Klägerin eine Verlängerung der Ausführungsfrist nach § 6 Abs. 2 VOB/B ge- währt. Dass der Beklagte eine Anordnung treffen wollte, die die Leistungspflicht der Klägerin erweitern sollte, ist nicht ersichtlich.
Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung schon in der Mitteilung des Bestellers, der Unternehmer könne nicht zur vereinbarten Zeit leisten, eine Anordnung im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B liegen soll (KG Berlin, Urteil vom 29.01.2019 – 21 U 122/18, Rn. 158 und 160, m.w.N., zitiert nach juris), steht dies im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs. Kann allein der Umstand, dass eine Störung des Vertrags wegen der Verzögerung der Bauausführung vorliegt, nicht als Anordnung gewertet werden und daher nicht zu Ansprü-
chen nach § 2 Abs. 5 VOB/B führen (BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17, Rn. 40, zitiert nach juris), kann sich die Rechtslage nicht dadurch verändern, dass der Auf- traggeber dem Auftragnehmer die Störung des Vertrags mitteilt.
Der Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 12.04.2011 – 24 U 29/09, Rn. 57 f. und 61, zitiert nach juris), das die Auslegung als Anordnung davon abhängig machen will, ob der Auftragge- ber mit neuen Bauzeitenplänen auf Störungen reagiert, die er selbst zu vertreten hat, vermag der Senat nicht zu folgen. Die nach dem Empfängerhorizont vorzunehmende Auslegung eines Verhaltens als Willenserklärung kann nicht maßgeblich davon abhängen, wer objektiv den An- lass für das Verhalten zu vertreten hat, da häufig auch hierüber Streit bestehen wird. Zudem ist für den Auftragnehmer als Erklärungsempfänger gar nicht ohne Weiteres erkennbar, ob die ändernden Umstände der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind. Schließlich ist für die Willensbildung des Auftraggebers auch aus der Sicht des Auftragnehmers regelmäßig nicht relevant, ob er die Ursache für die Verschiebung der Bauzeit selbst zu verantworten hat oder nicht.
d) Die im Zusammenhang mit Bauzeitenänderungen häufig zitierte Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs zur verzögerten Vergabe vermag die Annahme, Bauzeitenpläne enthielten ei- ne Anordnung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B und begründeten daher einen Anspruch auf eine Anpas- sung der Vergütung, nicht zu rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof stützt den Anspruch des Auftragnehmers auf eine Mehrvergütung bei verzögerter Vergabe nicht auf eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung von § 2 Abs. 5 VOB/B. Vielmehr nimmt er in diesen Fällen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass schon bei Vertragsabschluss die im Vertrag genann- ten Ausführungsfristen aus tatsächlichen Gründen gegenstandslos sind, eine ergänzende Ver- tragsauslegung vor, um die bestehende Vertragslücke zu füllen. In diesem von den Besonder- heiten des Vergabeverfahrens geprägten Rahmen zieht er für die Anpassung des Vergütungs- anspruchs die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B heran (BGH, Urteil vom 11.05.2009 – VII ZR 11/08, zitiert nach juris).
II. Die Klägerin kann eine Mehrvergütung nicht im Rahmen einer Anpassung des Vertrags nach § 313 BGB verlangen.
1. Eine Änderung der Vertragsgrundlage liegt nicht schon darin, dass die Klägerin nicht in allen Bereichen parallel arbeiten konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass diese von der Klägerin geplan- te Vorgehensweise und ihre hieraus abgeleitete Kalkulation vom gemeinsamen Geschäftswil- len der Parteien erfasst wurde. Die Kalkulation eines Unternehmers wird ohnehin grundsätz- lich nicht zur Geschäftsgrundlage, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall war – dem Bestel-
ler offengelegt wird (BGH, Urteil vom 10.09.2009 – VII ZR 152/08, Rn. 36, zitiert nach juris).
2 . Die Verlängerung der Bauzeit von vertraglich vorgesehenen sieben auf tatsächlich 14 Mo- nate stellt allerdings eine Änderung der zur Grundlage des Vertrags gewordenen Umstände dar. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in einem ähnlich gelagerten Fall nicht für ersichtlich ge- halten, dass die eingetretene zeitliche Verzögerung der Bauausführung eine so schwerwie- gende Änderung der zur Grundlage des Vertrags gewordenen Umstände im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB darstellte, dass dem Auftragnehmer das Festhalten am Vertrag ohne eine ent- sprechende Anpassung der vereinbarten Vergütung nicht zugemutet werden kann (BGH, Ver- säumnisurteil vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17, Rn. 42 f., zitiert nach juris). Hierfür genügt nicht allein der Umstand, dass der Klägerin durch die verlängerte Bauzeit nicht kalkulierte Kosten entstanden. Diese stehen zu der Gesamtvergütung auch nicht in einem Verhältnis, das die Unzumutbarkeit, hierfür keinen Ausgleich zu erhalten, begründen würde.
III. Der Klageanspruch lässt sich auch nicht auf § 6 Abs. 6 VOB/B stützen. Hierfür fehlt es an einer kausalen Pflichtverletzung des Beklagten.
Der Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B setzt voraus, dass eine Behinderung tatsächlich vorlag und sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich angezeigt wurde oder of- fenkundig bekannt war. Zudem muss der Stillstand adäquat-kausal durch hindernde Umstän- de verursacht worden sein, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch einen Ver- tragsteil beruhen (BGH, Urteil vom 21.10.1999 – VII ZR 185/98, Rn. 10, zitiert nach juris).
1. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, die Planung zu spät zur Verfügung gestellt und not- wendige Vorarbeiten nicht rechtzeitig beauftragt zu haben. Hinsichtlich Letzterem traf den Be- klagten indes keine Vertragspflicht gegenüber der Klägerin, sondern lediglich die Obliegenheit zu notwendigen Mitwirkungshandlungen.
a) Ob und welche Verbindlichkeiten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer be- stehen, ist nach der jeweiligen vertraglichen Gestaltung zu beurteilen. Geht es um Fristüber- schreitungen, bedürfen die Vertragsbestimmungen der Auslegung, ob der Auftraggeber die Verpflichtung übernommen hat, das Bauwerk zu den vereinbarten Fristen als für die Auftrag- nehmerleistung geeignet zur Verfügung zu stellen. Allein die Vereinbarung von Vertragsfristen reicht hierfür nicht aus (BGH, Urteil vom 21.10.1999 – VII ZR 185/98, Rn. 22, zitiert nach juris). Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags verbindliche Ausführungsfristen, so ist diese Re- gelung im Zweifel so auszulegen, dass sie nur für den Unternehmer Vertragspflichten begrün- det, nicht hingegen für den Besteller. Für diesen ist die fristgemäße Kooperation nur eine Ob-
liegenheit (KG Berlin, Urteil vom 29.01.2019 – 21 U 122/18, Rn. 199 f., zitiert nach juris). Auch bei sonstigen zur Erfüllung eines Bauvertrages erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Be- stellers handelt es sich regelmäßig um Obliegenheiten des Bestellers, sofern sich aus dem Gesetz oder den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt (BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06, Rn. 34, zitiert nach juris). Auch soweit der Auftraggeber im Rah- men dieser Mitwirkungshandlungen dem Auftragnehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, handelt es sich um eine Obliegenheit, die allerdings durch die vertragliche Vereinbarung zu einer Leistungspflicht erhoben werden kann. Ohne eine solche Vereinbarung handelt es sich nicht um eine Pflicht des Bestellers, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte (BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06, Rn. 35 f., zitiert nach juris).
b) Vorliegend ist eine vertragliche Abrede, wann der Beklagte welche Planungen zur Verfü- gung zu stellen hat und zu welchen Zeitpunkten notwendige Vorleistungen anderer Unterneh- mer fertiggestellt sein müssen, damit die Klägerin ihre Leistungen ausführen kann, nicht er- sichtlich.
Allerdings ergibt sich aus § 3 Abs. 1 VOB/B die Pflicht des Auftraggebers, die für die Ausfüh- rung nötigen Unterlagen dem Auftragnehmer rechtzeitig zu übergeben. Mithin mag der Beklag- te vertragliche Pflichten verletzt haben, weil er die Planungsunterlagen nicht so rechtzeitig übergab, wie es erforderlich gewesen wäre, damit die Klägerin die Vertragsfristen einhalten konnte.
Keine Verletzung einer Vertragspflicht des Beklagten liegt hingegen vor, soweit fehlende Vor- leistungen anderer Auftragnehmer die Klägerin an der fristgemäßen Ausführung ihrer Leistun- gen hinderten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände darauf zurückzuführen waren, dass der Beklagte die Vorleistungen zu spät beauftragte oder die hierfür erforderlichen Planun- gen den Vorunternehmern nicht rechtzeitig zur Verfügung stellte. Denn der Beklagte schuldete der Klägerin nach dem Vertragsinhalt keine an eine Frist gebundene Zurverfügungstellung des Bauwerks in einem für die Leistungserbringung der Klägerin geeigneten Zustand. Dann stellt es sich auch nicht als Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin dar, dass der Beklagte ande- ren Unternehmern die Planungsunterlagen nicht rechtzeitig übergab und es deswegen an der erforderlichen Baufreiheit mangelte.
2. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit die Verlängerung der Bauzeit von sieben auf 14 Monate gerade auf die verspätete Vorlage von Plänen zurückzuführen ist. Vielmehr lässt sich ihrem Vorbringen entnehmen, dass, worauf sich der Beklagte beruft, jedenfalls auch fehlende
10 Leistungen von Vorgewerken kausal für die verlängerte Bauzeit waren. Wirkte sich aber die verspätete Vorlage von Plänen nicht auf die Möglichkeit der Klägerin zur Leistungserbringung aus, weil sie ohnehin durch andere, nicht auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhen- den Umständen an ihrer Leistung gehindert war, fehlt es an der für einen Anspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B erforderlichen Kausalität jenes Verhaltens des Beklagten. Wie schon im erstin- stanzlichen Urteil ausgeführt, mangelt es an einer bauablaufbezogenen Darstellung, der die konkrete baubehindernde Wirkung der von dem Beklagten zu verantwortenden Pflichtverlet- zungen entnommen werden kann.
IV. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 642 BGB auf Entschädigung für die von der Klägerin ihrem Begehren zugrunde gelegten Mehrkosten hat die Klägerin nicht dargelegt.
Neben der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Mitwirkungshandlung des Bestellers ist erforder- lich, dass der Unternehmer zur Leistung bereit und imstande ist (§ 297 BGB) und seine Leis- tung wie geschuldet dem Besteller angeboten (§§ 294 - 296 BGB) hat (BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17, Rn. 21, zitiert nach juris). Hierzu hat die Klägerin nicht vorge- tragen. Eines Hinweises durch den Senat hat es insoweit nicht bedurft, da die Klägerin sich erstinstanzlich ausdrücklich nicht auf diese Anspruchsgrundlage gestützt hat (Klageschrift vom 16.03.2021 unter 3.2.2., LGA 16). Zudem hat sie sich, obwohl das Landgericht einen An- spruch aus § 642 BGB wegen der fehlenden Darlegung dieser Voraussetzungen verneint hat, mit ihrer Berufung hiergegen nicht gewandt. Erst im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.11.2023 beruft sie sich darauf, dass sich der geltend gemachte Anspruch auch aus § 642 BGB rechtfertige. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, der Klägerin Gelegenheit zu geben, nicht gehaltenen Vortrag zu dieser Anspruchsgrundlage nachzuholen.
Die Klägerin hat zudem nicht dargelegt, für welche Zeiträume tatsächlich ein Gläubigerverzug des Beklagten bestand. Aus dem Umstand, dass der Beklagte die Planungsunterlagen erst sukzessive vorlegte, kann nicht geschlossen werden, dass die Klägerin während des gesam- ten Zeitraums bis zur Vorlage der letzten Planungsunterlage gehindert war, ihre Leistungen auszuführen, und deshalb die tatsächliche Verlängerung der Ausführung maßgeblich für die Berechnung der Entschädigung nach § 642 BGB ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin jederzeit auf die gesamte Planung angewiesen war, um die ihr obliegenden Arbeiten auszuführen.
Im Übrigen umfasst der Anspruch aus § 642 BGB jedenfalls nicht die von der Klägerin verlang- ten Kostensteigerungen bei Löhnen (BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17, Rn. 25, zitiert nach juris).
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
Im Hinblick auf die ungeklärte Frage, ob eine Bauzeitverlängerung, die sich aus einem vom Auftraggeber erstellten Bauzeitenplan ergibt, als Anordnung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B anzuse- hen ist (s. oben B.I.2.), ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen.
K. F. K.