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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 28.02.2024 – 13 U 113/23
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Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat
Aktenzeichen: 13 U 113/23 Landgericht Dresden, 9 O 2597/21
IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit
A., … - Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … gegen B., … als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. AG - Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte GmbH, …
wegen Feststellung
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., Richterin am Oberlandesgericht F. und Richterin am Oberlandesgericht W.
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2024 am 28.02.2024
Seite 2 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 23.12.2022 - 9 O 2597/21 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die im Insolvenzver- fahren über das Vermögen der C. AG (AG Dresden, Az.: 559 IN 2258/13) unter der laufenden Nr. xxx der Insolvenztabelle angemeldete Forderung des Klägers in Höhe von 95.011,53 € unberechtigt ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre- ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis 22.000,00 € festgesetzt.
Gründe: A. Der Beklagte ist Verwalter in dem mit Beschluss vom 01.04.2014 eröffneten Insolvenzverfah- ren über das Vermögen der C. AG (künftig: C. oder Schuldnerin). Ihr Vorstand war und ist D.. Dieser war und ist zudem persönlich haftender Gesellschafter der E. KGaA (künftig: E.). Über deren Vermögen wurde ebenfalls am 01.04.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger erwarb am 21.11.2011 Orderschuldverschreibungen der E. für 100.000,00 €. Er erhielt hierauf Auszahlungen in Höhe von insgesamt 4.988,47 €. In Höhe der Differenz von 95.011,53 € hat er eine Schadensersatzforderung zur Tabelle im Insolvenzverfahren der C. wegen der von ihm erworbenen Orderschuldverschreibungen der E. angemeldet. Der Beklagte hat die Forderung bestritten. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Seite 3 Der Kläger hat in der Klageschrift insbesondere die Gründe des Urteils des Landgerichts Dresden vom 09.07.2018 im Strafverfahren (5 KLs 100 Js 7387/12, Anlage K 4) gegen die Herren D., F., G., H., I. und J., die Organe der C., der E. und/oder weiterer zur sogenannten X.- Gruppe gehöriger Unternehmen waren und rechtskräftig wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs bzw. – betreffend Herrn I. – wegen Beihilfe hierzu zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden, zusammenfassend dargestellt und auszugsweise zitiert. Er hat hierauf gestützt vorgetragen, dass die dort Verurteilten in dem Zeitraum, in dem der Kläger seine Orderschuldverschreibungen zeichnete, wissentlich ein Schneeballsystem betrieben hätten, in das u.a. die E. und die C. eingebunden gewesen seien. Der Beklagte hat die Richtigkeit der Feststellungen in dem genannten Strafurteil, das durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.10.2021 (5 StR 443/19) im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellung und die Schuldsprüche wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs bzw. Beihilfe zum Betrug aufrechterhalten wurde, nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.
Der Kläger meint, die Schuldnerin hafte ihm aufgrund eigener Handlungen, weil sie sich in ein betrügerisches Schneeballsystem mit Wissen und Wollen ihrer rechtskräftig mittäterschaftlich verurteilten Organe D. und F. aktiv habe einbinden lassen und die eigentliche Täu- schungshandlung der E. gegenüber dem Kläger überhaupt erst ermöglicht, zumindest aber wesentlich erleichtert habe. Dabei habe die C. nicht nur eine Beihilfe zur Tat der E. geleistet, sondern auch zu den Beihilfehandlungen der X. AG … (künftig: X.), welche dem Kläger ebenfalls deliktisch hafte.
Voraussetzung der Beihilfe sei nicht, dass zwischen den Gehilfen und den Geschädigten eine vertragliche oder quasivertragliche Beziehung bestanden habe. Ebenso wenig sei entschei- dend, ob die Organe der Schuldnerin gegenüber jedem einzelnen Geschädigten persönlich gehandelt hätten. Mithin sei nicht erforderlich, dass der Kläger durch die Organe der Schuldne- rin unmittelbar durch eine spezifische auf ihn bezogene Täuschungshandlung zur Zeichnung der streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen veranlasst worden sei. Ausreichen könne ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränke. Hierzu gehörten auch Handlungen, welche dazu dienten, den Anlegern ein florierendes Unternehmen vorzutäuschen und sie damit zur Zeich- nung von Orderschuldverschreibungen zu bewegen. Diesen Maßstab habe das Landgericht verkannt.
Seite 4 Die Schuldnerin sei im Zusammenwirken mit der X. eine der zentralen Stützen der E. bei ihrem betrügerischen Vorgehen gewesen. Den diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag habe das Ausgangsgericht offenbar nicht zur Kenntnis genommen.
Die Schuldnerin habe bei Eigenverträgen als Untervermittlerin der X. agiert und folglich als ein weiteres Vehikel beim Abschluss derartiger Verträge innerhalb der X.-Gruppe zwecks Generierung von bilanziellen Gewinnen der E. durch hierfür vereinnahmte Vermittlungs- provisionen gedient. Die von der Schuldnerin eingenommenen Provisionen habe diese in be- trächtlichem Umfang an die X. aufgrund entsprechender Courtagevereinbarungen weiterge- leitet und so über die X. bewusst an den Provisionskarussellen der E. mitgewirkt.
Unerheblich sei, ob bereits bei Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der X. und der E. ein Bewusstsein bestanden habe, an einem betrügerischen Schneeballsystem mitzuwirken. Als Förderung der Tat sei nicht der Abschluss des Vertrags, sondern dessen stetige Durchführung von Bedeutung. Daran ändere nichts, dass eine vertragliche Pflicht zur Gewinnabführung bestanden habe.
Die Schuldnerin habe zudem bei der Vermittlung der nicht profitablen Eigenverträge in großem Umfang bewusst und gewollt mitgewirkt. Hierdurch habe die E. diese Verträge durch Teil- rückkäufe aktiv verwerten können. Es liege auf der Hand, dass die aus Sicht der Versiche- rungswirtschaft marktunübliche Zwischenschaltung der Schuldnerin und der X. keinen ande- ren Sinn gehabt haben könne als die Generierung der nicht nachhaltigen Provisionserlöse und -gewinne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. Dezember 2022 – 9 O 2597/21 abzuän- dern und den Beklagten wie folgt zu verurteilen:
Es wird festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. AG – Amtsgericht Dresden, Az. 559 IN 2258/13 – eine Insolvenzforderung in Höhe von 95.011,53 € zur ldf. Nr. xxx im Rang des § 38 InsO zusteht.
Für den Fall, dass sich das Berufungsgericht an einer Selbstentscheidung gehindert sieht, be- antragt er hilfsweise,
den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Landgericht Dresden zurückzuverweisen.
Seite 5 Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Berufungsbegründung entspreche nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO. Sie bezeichne keine Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entschei- dung ergeben solle, und keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründeten und deshalb eine erneute Feststellung geböten.
Die Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, welche der Kläger geltend machen wolle, setzten ein vorsätzliches Handeln in Form einer vorsätzlichen Verwirklichung eines ob- jektiven Tatbestands voraus und könne daher nur durch Handlungen natürlicher Personen be- gründet werden. Bei der Schuldnerin handle es sich jedoch um eine juristische Person. Die strafrechtliche Verurteilung der verschiedenen Verantwortlichen der X.-Gruppe begründe keine Haftung aller Gesellschaften, bei denen die Angeklagten jeweils tätig gewesen seien.
Der Kläger mache im Ausgangspunkt ein (unechtes) Unterlassungsdelikt geltend. Seinen Aus- führungen lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass die von ihm angeführten Umstände in ir- gendeiner Art und Weise das den Schadensersatz begründende Unterlassen bzw. Nichtoffen- legen gefördert hätten. An der Anlageentscheidung des Klägers seien nur die E. und ihr persönlich haftender Gesellschafter beteiligt gewesen. Beihilfe durch Unterlassen sei überdies nur dann haftungsbegründend, wenn auch den Gehilfen eine Garantenpflicht treffe, was hier eindeutig nicht der Fall sei.
Die Voraussetzungen für eine Haftungszurechnung gemäß § 31 BGB lägen nicht vor. Zwi- schen dem Kläger und der Schuldnerin bzw. den für diese handelnden Organen bestehe kei- ne Rechtsbeziehung. Die Schuldnerin sei weder Emittentin der Anlage noch prospektverant- wortlich oder am Vertrieb der Anlage beteiligt gewesen. Herr D. sei gegenüber dem Kläger ausdrücklich und ausschließlich im Namen und Aufgabenbereich der E. und als deren ge- schäftsführender Gesellschafter aufgetreten.
Der Kläger habe bereits die angebliche „Haupttat“ nicht schlüssig dargelegt. Eine Täuschung sei ausgeschlossen, wenn dem Kläger bei seiner Anlageentscheidung der Prospekt nicht vor- gelegen habe. Worin der angebliche Irrtum liege, habe der Kläger erstinstanzlich schon nicht hinreichend schlüssig und substantiiert vorgetragen. Die gesamte individuelle Zeichnungssi- tuation des Klägers sei offengeblieben. Dies gelte auch für einen etwaigen Schaden, der dem
Seite 6 Kläger entstanden sein solle. Die vom Kläger erworbene Anlage sei teilweise werthaltig, da der Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. eine Quote erwarte.
Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus uner- laubter Handlung habe der Kläger nicht vorgetragen.
Die vom Kläger behauptete Beihilfe der Schuldnerin sei schon deswegen ausgeschlossen, weil dies eine vorsätzliche Hilfeleistung zur Vorsatztat eines anderen voraussetze. Denklo- gisch könne ein Täter nicht zugleich Gehilfe seiner eigenen Tat sein. Die Organe der Schuld- nerin seien aber im Strafprozess als Täter verurteilt worden. Der persönlich haftende Gesell- schafter der E. könne sich nicht selbst zu einer unerlaubten Handlung Hilfe geleistet haben. Das Zuführen von Kapital allein stelle keine Beihilfe dar.
Ein Anspruch des Klägers sei zudem verjährt. Dem Kläger sei spätestens am 05.11.2013, als die Staatsanwaltschaft die Räumlichkeiten der E. durchsucht habe, bekannt gewesen, dass die E. keine nachhaltige Geschäftstätigkeit verfolgt habe. Jedenfalls aber sei dies am 06.05.2014 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. der Fall gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens sowie wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat Bezug genommen.
B.
Die Berufung des Klägers hat Erfolg und führt – nach entsprechender Auslegung des Klagean- trags – zu der Feststellung, dass der Widerspruch gegen seine zur Tabelle angemeldete For- derung unberechtigt ist. Diese steht ihm aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 und § 264a Abs. 1 StGB sowie aus § 826 BGB, jeweils in Verbindung mit §§ 830, 31 BGB zu.
I. Das Rechtsmittel ist zulässig. Insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den inhalt- lichen Anforderungen von § 520 Abs. 3 ZPO.
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeich- nen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Er- heblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Voll- ständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe,
Seite 7 welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und wel- che tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Be- schluss vom 15.03.2022 – VIII ZB 43/21, Rn. 11, zitiert nach juris).
Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Der Kläger begründet die nach sei- ner Ansicht nach bestehende Haftung der Schuldnerin damit, dass diese sich in ein betrügeri- sches Schneeballsystem mit Wissen und Wollen ihrer rechtskräftig mittäterschaftlich verur- teilten Organe D. und F. aktiv habe einbinden lassen und die eigentliche Täuschungs- handlung der E. gegenüber dem Kläger überhaupt erst ermöglicht, zumindest aber we- sentlich erleichtert habe. Dem Argument des Landgerichts, dass der Vorstand der Schuldne- rin in keiner rechtlichen Beziehung zum Kläger gestanden habe und dem deutschen Recht ei- ne Konzernhaftung fremd sei, hält er entgegen, es sei nicht Voraussetzung, dass zwischen den Gehilfen und den Geschädigten eine vertragliche oder quasivertragliche Beziehung be- standen habe. Ebenso wenig sei entscheidend, ob die Organe der Schuldnerin gegenüber je- dem einzelnen Geschädigten persönlich gehandelt hätten. Damit bringt der Kläger hinreichend zum Ausdruck, warum er die angefochtene Entscheidung für unrichtig hält, die lediglich ein- zelne Gesichtspunkte behandelt, aus denen sich eine Haftung nach Ansicht des Landgerichts nicht ableiten lässt, ohne sich mit dem vom Kläger dargestellten Gesamtgeschehen zu befas- sen. Einen die Entscheidung selbstständig tragenden Grund, mit dem sich der Kläger nicht auseinandersetzen würde, enthält das angefochtene Urteil nicht.
II. Die Feststellungsklage nach § 180 InsO ist zulässig. Insbesondere ist die Forderung, die von dem Beklagten bestritten worden ist, ordnungsgemäß angemeldet worden.
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 InsO). Die Anmeldung zur Tabelle ist Sachurteilsvoraussetzung; eine Feststellungskla- ge ohne Anmeldung ist unzulässig. Maßgebend für diese Prüfung ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (§ 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Auf die ordnungsge- mäße Anmeldung kann der Insolvenzverwalter nicht verzichten (BGH, Urteil vom 05.07.2007 – IX ZR 221/05, Rn. 12 f., zitiert nach juris). Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben (§ 174 Abs. 2 InsO). Der Begriff des Grundes der Forderung ent- spricht demjenigen in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, bezeichnet also den Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt. Da die Anmeldung Grundlage der Eintragung ist, aus welcher der Gläu- biger nach Aufhebung des Verfahrens die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3, § 201 Abs. 2 InsO), muss es möglich sein, die Reichweite der Rechtskraft dieses Titels zu bestimmen (BGH, Urteil vom 09.01.2014 – IX ZR 103/13, Rn. 6, zitiert nach juris).
Seite 8 Diesen Erfordernissen genügt die am 23.12.2019 bei dem Beklagten eingegangene Anmel- dung vom 18.12.2019 (Anlage K II) einer Forderung von 95.011,53 €. In dem beigefügten Be- gleitschreiben wurde der Sachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch gegen die Schuldnerin ableitet, hinreichend konkret dargestellt. Insbesondere wurden die Tatbeiträge der Herren D. und F. und deren Funktion bei der Schuldnerin als Vorstands- bzw. Aufsichts- ratsmitglied benannt sowie die Rolle der Schuldnerin bei der Generierung von Scheinbilanzge- winnen geschildert. Schließlich berief sich der Kläger auf die Zurechnungsnorm des § 31 BGB. Ob die gehaltenen Rechtsausführungen und die benannten Vorschriften den Anspruch rechtfertigen konnten, ist für die Wirksamkeit der Anmeldung ohne Belang, da ein Rechtssatz, der die geltend gemachte Forderung begründen soll, nicht vorgetragen werden muss (BGH, Urteil vom 09.01.2014 – IX ZR 103/13, Rn. 6, zitiert nach juris).
III. Der Widerspruch gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung ist unberechtigt. Dem Klä- ger steht die behauptete Forderung in Höhe von 95.011,53 € gegen die Schuldnerin zu.
1. Im Ausgangspunkt ist zwischen den Parteien ein Sachverhalt unstreitig, aus dem sich er- gibt, dass durch die Herren D. und F., die im Zeitpunkt der Zeichnung der Orderschuld- verschreibungen durch den Kläger Vorstand bzw. Aufsichtsratsmitglied der C. waren, als Mittäter im Jahr 2011 gegenüber Anlegern, die Orderschuldverschreibungen der E. er- warben, die Straftaten des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB und des Kapitalanlagebetrugs nach § 264a Abs. 1 StGB begangen wurden.
a) Aufgrund des unbestrittenen Vortrags des Klägers steht der Sachverhalt fest, wie er im Ur- teil des Bundesgerichtshofs vom 29.10.2021 (5 StR 443/19) dargestellt ist: Die Herren D. und F. (sowie die Herren G., H. und J. als weitere Mittäter und Herr I. als Gehilfe, die bei der Schuldnerin keine relevante Funktion ausübten und deswegen im Weiteren unerwähnt bleiben,) betrieben seit etwa der Mitte der 2000er Jahre eine Unternehmensgruppe auf dem Gebiet der Finanzdienstleistung. Zentrale Gesellschaft der Gruppe war die E., deren ursprünglicher Unternehmensgegenstand die Betätigung am Zweitmarkt für Le- bensversicherungen war. Das Geschäftsmodell sah den Ankauf von langfristigen Lebensver- sicherungspolicen und deren Weiterführung vor, um bei Vertragsende an die sogenannte Überschussbeteiligungen enthaltende Versicherungsleistung zu gelangen. Dabei gab die E. zur Deckung des sich daraus ergebenden Finanzbedarfs Anleihen in Form von Order- schuldverschreibungen aus, die sie durch Vermittlung eines anderen Unternehmens der Grup- pe an ein breites Publikum vertrieb. Darüber hinaus erzielte die Gesellschaft Einnahmen durch einen Gewinnabführungsvertrag mit der X., deren Geschäftsgegenstand die Vermittlung von Finanzprodukten, insbesondere von Lebens- und Rentenversicherungen, war.
Seite 9 Bereits Ende des Jahres 2007 stellte die E. das Geschäft am Zweitmarkt für Lebensversi- cherungen ein, war jedoch zur Deckung ihrer laufenden Kosten weiter auf die Finanzierung durch Orderschuldverschreibungen angewiesen. Mangels anderer externer Ertragsquellen konnten ab diesem Zeitpunkt die Zinsen für die bestehenden Orderschuldverschreibungen nur durch neue Abschlüsse gezahlt werden; schon weit vor dem Jahr 2011 erkannten die Herren D. und F., dass zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes die beständige Neuein- werbung von Kapital unerlässlich war und jede nicht ganz unerhebliche Unterbrechung der systembedingt notwendigen Zufuhr frischer Liquidität schnell zum Zusammenbruch des Sys- tems führen konnte, mithin das Geschäft mit den Orderschuldverschreibungen zu einem „Schneeballsystem degeneriert“ war.
Um gleichwohl fortgesetzt Anleger zu gewinnen und diesen gegenüber Gewinne darstellen zu können, die die E. bzw. die gesamte X.-Gruppe als außerordentlich erfolgreiche wirt- schaftliche Unternehmung und eine Geldanlage darin als renditeträchtig erscheinen lassen sollten, bedienten sich die Herren D. und F. im großen Umfang sogenannter Eigenverträge. Dabei handelte es sich um großvolumige Lebens- und Rentenversicherungen, die die E. als Versicherungsnehmerin durch die Vermittlung anderer Unternehmen der Gruppe, zumeist der X., abschloss und besparte. Die hierdurch seitens der X. vom jeweiligen Versicherer vereinnahmten Provisionen wirkten über die Ergebnisabführung auch bei der E. bilanziell gewinnerhöhend, obwohl diese die erheblichen Provisionen – nach außen nicht erkennbar – über die Versicherungsprämien wirtschaftlich zu tragen hatte und ihre Gewinne damit gleichsam selbst finanzierte. Die vorgeblichen Gewinne der E. waren deshalb bloß das Ergebnis bilanzieller Effekte und standen nur auf dem Papier. In Ermangelung anderer Er- tragsquellen schloss die E. immer weitere Eigenverträge ab, um so über die Jahre steigende Gewinne ausweisen zu können. Die Notwendigkeit der Besparung dieser Verträge zur Vermeidung der Rückforderung der Provision seitens des Versicherers (sogenannte Storno- haftung) brachte eine Vergrößerung des Liquiditätsbedarfs mit sich, der nur – teuer und damit im Ergebnis verlustbringend – über die zusätzliche Ausgabe von Orderschuldverschreibungen gedeckt werden konnte. Diese Umstände waren den Herren D. und F. bereits Ende des Jahres 2007 durch die von ihnen eingeschalteten Wirtschaftsprüfer aufgezeigt worden.
Das Vertriebssystem für die Orderschuldverschreibungen war mit einem Netz von Vermittlern unter dem Dach der zur Firmengruppe gehörenden K. aufgebaut. Die gutgläubigen Vermitt- ler, denen gegenüber in Seminaren die wirtschaftlichen Hintergründe der bilanziellen Kennzah- len der E. ebenfalls verschleiert worden waren, wurden mittels Schulungen und interner Vorgaben angewiesen, die Beratungsgespräche auf der Grundlage der Basisprospekte zu ge-
Seite 10 stalten, um so den Anschein eines wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmens bei den Anlage- interessenten zu erzeugen. In den Prospekten für die Orderschuldverschreibungen sowie den regelmäßig veröffentlichten Geschäftsberichten wurden die ständig steigenden Gewinne der E. hervorgehoben und der Eindruck erweckt, der Ankauf von Lebensversicherungen sei nach wie vor das zentrale und ein gewinnbringendes Geschäftsfeld der E.. Weder dem Haupttext der Prospekte noch den angehängten Jahresabschlüssen ließ sich entnehmen, dass die Quelle der ausgewiesenen Gewinne tatsächlich im Wesentlichen Provisionen aus dem Abschluss von Eigenverträgen waren, ohne die kontinuierlich Verluste hätten ausgewiesen werden müssen. Die Anleger gingen indes aufgrund der Beratungsgespräche davon aus, dass es der E. möglich sei, durch ihre unternehmerische Tätigkeit die Anlagebeträge nebst Zinsen zurückzuzahlen.
Aufgrund des unbestrittenen Klägervortrags steht zudem fest, dass D. spätestens im Laufe des Jahres 2009 erkannte, dass das Geschäftsmodell der Unternehmen der X.-Gruppe nicht tragfähig war und die Anleger über die tatsächliche Ertrags- und Finanzlage falsch informiert wurden. Ihm war ebenfalls bewusst, dass die E. kein nachhaltiges und ein prospektwidriges Geschäftsmodell betrieb und ihre Darstellung als ein wirtschaftlich erfolgreiches Unternehmen auf den bilanziellen Effekten durch die seitens der X. vereinnahmten Provisionen aus den Eigenverträgen beruhte. Diese Provisionseinnahmen der X. wiederum resultierten in nennenswertem Umfang aus der Weiterleitung von Vermittlungsprovisionen der C., welche diese als Untervermittlerin von Eigenverträgen der E. erlangt hatte. Auch dies war D., der jeweils selbst anordnete, welche Gesellschaft bei den Eigenverträgen als Vermittler auftrat, bekannt.
b) Dieser Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs so- wie des Kapitalanlagebetrugs.
Anleger, die Orderschuldverschreibungen der E. erwarben, wurden hierbei getäuscht, da in den Basisprospekten, auf deren Grundlage die Anleger ihre Investitionsentscheidungen tra- fen, der Leser nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die E. tatsächlich die Ge- schäftstätigkeit am Zweitmarkt für Lebensversicherungen eingestellt hatte, sie ihre Einnahmen hauptsächlich über die Gewinnabführung durch von ihr selbst zu tragende Provisionen erzielte und kein tragfähiges Geschäftsmodell verfolgte. Die Änderung der Geschäftstätigkeit und das daraus resultierende Risiko eines Forderungsausfalls der Gläubiger wären zwingend im Haupttext der Basisprospekte mitzuteilen gewesen (BGH, Urteil vom 29.10.2021 – 5 StR 443/19, Rn. 58, zitiert nach juris).
Seite 11 Den Anlegern entstand ein Schaden in Höhe des von ihnen investierten Betrags. Die ihnen aus den erworbenen Orderschuldverschreibungen zustehenden Rückzahlungsansprüche wa- ren wertlos, da jederzeit mit dem Zusammenbruch des Schneeballsystems und damit des Geschäftsmodells gerechnet werden musste (BGH, Urteil vom 29.10.2021 – 5 StR 443/19, Rn. 69, zitiert nach juris).
c) Die Verwirklichung der Straftatbestände durch die Herren D. und F. erfolgte in mittelbarer Täterschaft kraft Organisationsherrschaft (sog. Organisationsdelikt).
Eine solche mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn die durch einen – nicht notwendig dolosen – Tatmittler begangene Tat durch einen Hintermann gelenkt wird. Dieser Hintermann besitzt Tatherrschaft, wenn er mit den durch die Organisationsstrukturen geschaffenen Rahmenbe- dingungen das deliktische Geschehen maßgeblich beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 26.08.2003 – 5 StR 145/03, Rn. 33, zitiert nach juris).
So liegt der Sachverhalt hier, da die Herren D. und F. mit ihren Mittätern die Organisati- onsstruktur des betrügerischen Schneeballsystems schufen, ohne selbst gegenüber den ge- schädigten Anlegern aufzutreten. Die mit dem Betreiben des Schneeballsystems im Zusam- menhang stehenden Einzelbetrugstaten gegenüber den geschädigten Anlegern sind dabei zu einer einheitlichen Handlung im Sinne des § 52 StGB verknüpft (BGH, Beschluss vom 26.08.2003 – 5 StR 145/03, Rn. 36, zitiert nach juris). Dementsprechend wurden die Herren D. und F. nur wegen einer einheitlichen Tat des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs verurteilt. An der mittelbaren Tatbegehung gegenüber dem Kläger ändert nichts, dass Herr D. die Urkunde über die erworbene Orderschuldverschreibung unterzeichnete. Dieser Umstand reicht für die Annahme einer eigenhändigen Tatbegehung nicht aus. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt die Täuschung des Anlegers bereits vollzogen (BGH, Beschluss vom 26.08.2003 – 5 StR 145/03, Rn. 32, zitiert nach juris). Auch die durch die Täuschung veranlasste Vermögensverfügung erfolgte bereits durch die Unterzeichnung des Antrags auf Zeichnung von Orderschuldverschreibungen und die anschließende Einzahlung des vereinbarten Kapitalbetrags, auch wenn diese vor Ausstellung der Urkunde über die Orderschuldverschrei- bung durch Herrn D. vorgenommen wurde.
d) Dass der Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs bei einer strafrechtlichen Verurteilung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter dem daneben verwirklichten Betrugstatbestand zurück- tritt und deshalb insoweit kein Schuldspruch erfolgte (BGH, Urteil vom 29.10.2021 – 5 StR 443/19, Rn. 52, zitiert nach juris), ändert nichts daran, dass der Straftatbestand gemäß § 264a Abs. 1 StGB erfüllt ist.
Seite 12 2. Der Kläger wurde durch das von den Herren D. und F. betriebene Schneeballsystem geschädigt.
a) Unstreitig erwarb der Kläger am 21.11.2011 Orderschuldverschreibungen der B. für 100.000,00 €, von denen er 4.988,47 € durch Auszahlungen zurückerhielt.
b) Die getätigte Investition wurde durch die unrichtige und unvollständige Darstellung im Pro- spekt für die Orderschuldverschreibungen veranlasst.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei einer unrichti- gen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstän- den eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die An- lageentscheidung ursächlich war (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – II ZR 273/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt für die quasi-vertragliche Prospekthaftung und für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf de- liktischer Grundlage gleichermaßen (BGH, Urteil vom 21.02.2013 – III ZR 139/12, Rn. 15, zitiert nach juris). Auf sie kann auch im Rahmen einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a Abs. 1 StGB zurückgegriffen werden, wenn dem Kapitalanleger der Emissionsprospekt über- geben wurde (OLG Dresden, Teilurteil vom 28.03.2019 – 8 U 1249/17, Rn. 140, zitiert nach ju- ris), ebenso für die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und nach § 826 BGB (BGH, Urteil vom 12.03.2020 – VII ZR 236/19, Rn. 39, zitiert nach juris). Wird der Prospekt nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Prospekts, gilt nichts anderes, da sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsgespräch hinein fortset- zen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte (BGH, Beschluss vom 24.02.2015 – II ZR 104/13, Rn. 8, zitiert nach juris). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler auch ohne Kenntnisnahme des Prospekts durch den Anleger für die Anlageentscheidung ursächlich wird, wenn der Pro- spekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, weil dann die Anleger auf andere als die im Prospekt ge- nannten Risiken nicht hingewiesen werden konnten (BGH, Urteil vom 12.03.2020 – VII ZR 236/19, Rn. 39, zitiert nach juris).
bb) Die persönliche Anhörung des Klägers und die Vernehmung des Zeugen Z1, der dem Kläger die Anlage vermittelte, hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass dem Kläger der Basisprospekt für Orderschuldverschreibungen 2011/2012 mit dem Stand
Seite 13 27.09.2011 (künftig: Prospekt) bei der von Z1 durchgeführten Erstberatung am 17.11.2011, also vier Tage vor Zeichnung der Anlage übergeben wurde.
Der Kläger hat sich allerdings nicht mehr erinnern können, ob ihm der Prospekt bereits am 17.11.2011 ausgehändigt wurde, wenngleich er aus den Umständen, insbesondere dem Inhalt der ihm vorliegenden Protokolle der Beratungsgespräche, die Schlussfolgerung gezogen hat, den Prospekt jedenfalls vor der Zeichnung der Anlage und wohl schon am 17.11.2011 erhalten und auf dieser Grundlage Fragen gestellt zu haben. Der Zeuge Z1 hat jedoch – auch unter Zuhilfenahme der ihm noch zur Verfügung stehenden Protokolle über die mit dem Kläger am 17.11.2011 und 21.11.2011 geführten Beratungsgespräche, die als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung genommen worden sind, – bekundet, den Kläger am 17.11.2011 über zwei verschiedene Geldanlagemöglichkeiten informiert zu haben, nämlich zum einen über Orderschuldverschreibungen der E. in unterschiedlichen Varianten und zum anderen über einen Fonds der L.. Dabei seien dem Kläger die vollständigen Beratungsunterlagen zu den vorgestellten Anlageprodukten, insbesondere der Prospekt der E. übergeben worden.
An der Richtigkeit der Schilderungen sowohl des Klägers als auch des Zeugen Z1 hat der Senat keine Zweifel. Die dargestellten Abläufe sind plausibel und entsprechen der Lebenser- fahrung. Der Zeuge Z1, der am Ausgang des Verfahrens kein erkennbares Interesse hat, ist sichtlich bemüht gewesen, die Vorgänge entsprechend seiner Erinnerung zu schildern. Er hat sich insbesondere nicht gescheut, Erinnerungslücken offenzulegen, und hat bereitwillig abgegrenzt, dass sich seine eigene Erinnerung an den konkreten Vermittlungsvorgang im We- sentlichen darauf beschränkt, dass der Kläger anders als die meisten Anlageinteressenten nicht auf Empfehlung eines Dritten oder aufgrund eines Messeauftritts, sondern aus eigenem Antrieb, aufmerksam geworden durch die Werbung im Schaufenster, das Vermittlungsbüro aufsuchte. Im Übrigen hat er seine Angaben auf die bei ihm noch vorhandenen Unterlagen und das damalige Prozedere bei Anlageberatungen gestützt, das konsequent verfolgt und deswe- gen nach seiner Überzeugung auch im konkreten Einzelfall eingehalten worden sei. Seine Darstellung findet Bestätigung in dem vom Kläger und einer weiteren Mitarbeiterin des Vermitt- lungsbüros unterschriebenen Protokoll über das Beratungsgespräch vom 17.11.2011, in dem die Übergabe der „Prospekte/Produktunterlagen“ zu den Produkten, die Gegenstand der Bera- tung waren, mithin auch des Prospekts der E. festgehalten ist. Dabei haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge T1 bekundet, das Protokoll am 17.11.2011 unterzeichnet zu haben. Soweit auch in dem Protokoll über das Beratungsgespräch vom 21.11.2011 ausge- führt ist, dass dem Kläger der Prospekt übergeben wurde, steht dies nicht im Widerspruch
Seite 14 zur Angabe des Zeugen Z1, der Kläger habe den Prospekt nur einmal, nämlich am 17.11.2011 erhalten. Die erneute Protokollierung der Übergabe hat der Zeuge damit erklärt, dass in manchen Fällen in dem Gesprächstermin, in dem die Zeichnung der Anlage schließ- lich erfolgt sei, ein Produkt erworben worden sei, das nicht Gegenstand der vorangegangenen Erstberatung gewesen sei. Um zu bestätigen, dass auch in einem solchen Fall der Prospekt dem Kunden ausgehändigt worden sei, finde sich die entsprechende Bestätigung auch in dem Formular über die weitere Beratung.
Der Senat ist daher davon überzeugt, dass der Prospekt dem Kläger bereits vier Tage vor Zeichnung der Anlage vorlag.
cc) Zudem geht der Senat aufgrund der Darstellung des Zeugen Z1 davon aus, dass dieser den Kläger jedenfalls auch auf der Grundlage des Prospektinhalts über die Anlage beriet. Der Zeuge hat berichtet, er habe, bevor in seinem Unternehmen mit der Vermittlung der Or- derschuldverschreibungen der E. begonnen worden sei, an einer Schulung in Frankfurt am Main teilgenommen, in der sämtliche Unterlagen, insbesondere der Prospekt behandelt worden seien. Den Prospekt habe er selbst gelesen, wie er es bei allen Produkten gemacht habe, die ihnen zum Vertrieb angeboten worden seien. Diese Praxis habe dazu geführt, dass nur etwa die Hälfte der ihnen angebotenen Produkte in ihr Geschäftsfeld übernommen worden seien, da sich aus den Prospekten Zweifel an Produkten ergeben hätten.
Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Erläuterungen, die der Zeuge Z1 dem Kläger über die Orderschuldverschreibungen der E. gab, maßgeblich durch den Inhalt des Prospekts, insbesondere die darin enthaltenen unzutreffenden Informationen über die unter- nehmerische Tätigkeit und die wirtschaftliche Situation der E. beeinflusst und diese damit Grundlage der durch den Zeugen Z1 vorgenommenen Beratung des Klägers waren.
dd) Unter den vorgenannten Umständen ist die Kausalität der mangelhaften Prospektdarstel- lung und der darin liegenden Täuschung für die Anlageentscheidung des Klägers zu vermuten.
Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Kläger der Prospekt bereits am 17.11.2011 ausge- händigt wurde und er sich nach vier Tagen Bedenkzeit von sich aus erneut zu dem Vermittler begab, um nunmehr die Orderschuldverschreibung der E. zu zeichnen. Es liegt nahe, dass sich der Kläger in diesen vier Tagen jedenfalls auch aus dem Prospekt informierte, um seine Anlageentscheidung zu treffen.
Unabhängig davon begründet auch der Umstand, dass der Vermittler den Prospekt als Ar- beitsgrundlage für die Beratung des Klägers verwendete, nach der oben dargestellten höchst-
Seite 15 richterlichen Rechtsprechung die Vermutung der Kausalität der falschen Prospektangaben für die Anlageentscheidung des Klägers, weil dieser auf andere als die im Prospekt genannten Risiken nicht hingewiesen werden konnte. Ob der gesamte Inhalt des Prospekts von dem Klä- ger zur Kenntnis genommen wurde und die fehlerhaften Darstellungen, insbesondere die Bi- lanzpositionen der E,, Gesprächsgegenstand waren, ist dabei nicht relevant (BGH, Urteil vom 12.03.2020 – VII ZR 236/19, Rn. 42 f., zitiert nach juris).
3. Die Straftatbestände des Betrugs nach § 263 StGB und des Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, sodass die Täter den durch die Straftaten Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet sind.
4. Eine Schadensersatzpflicht von Herrn D. ergibt sich zudem aus § 826 BGB wegen vor- sätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl al- ler billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögenschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen erge- ben kann (BGH, Urteil vom 12.03.2020 – VII ZR 236/19, Rn. 24, zitiert nach juris). Insbesonde- re bei mittelbaren Schädigungen kommt es darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17, Rn. 8, zitiert nach juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Haftung nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornher- ein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindel- unternehmen handelt. In Fällen sogenannter Schneeballsysteme, wie es hier bei dem Vertrieb der Orderschuldverschreibungen der E. betrieben wurde, ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das auf- grund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (BGH, Ver- säumnisurteil vom 04.02.2021 – III ZR 7/20, Rn. 16, zitiert nach juris).
Seite 16 5. Die Schuldnerin haftet für den Schaden des Klägers, für den Herr D. wie eben dargestellt nach § 830 Abs. 1 BGB verantwortlich ist, nach der Maßgabe des § 31 BGB, der auf alle juris- tischen Personen anwendbar ist (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 31 Rn. 3).
a) Nach § 31 BGB ist die juristische Person für den Schaden verantwortlich, den ein Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zu- stehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus hat die Rechtsprechung zudem eine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Be- triebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Per- son zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juris- tische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des “Vertreters” in der Satzung der Kör- perschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertre- tungsmacht verfügt (BGH, Urteil vom 05.03.1998 – III ZR 183/96, Rn. 18, zitiert nach juris).
b) Nach dieser Maßgabe haftet die Schuldnerin für den Schaden, der dem Kläger entstanden ist.
aa) Die Haftung gründet sich allerdings nicht auf Tatbeiträge des Aufsichtsratsmitglieds F.. Als solches war dieser nicht verfassungsmäßig berufener Vertreter der Schuldnerin. Auch nach den oben dargestellten Grundsätzen der Repräsentantenhaftung kommt eine Zurech- nung seiner Verantwortlichkeit nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass er mit Außen- wirkung für die Schuldnerin tätig wurde und diese hierdurch repräsentierte. Solche Umstände sind nicht ersichtlich.
bb) Die Tatbeteiligung von Herrn D., der als Vorstand Organ der Schuldnerin i.S.v. § 31 BGB war, führt indes zur Schadensersatzpflicht der Schuldnerin.
Die in § 31 BGB normierte haftungsrechtliche Zurechnung knüpft allerdings nicht nur an die Fähigkeit des Organs an, für die juristische Person zu handeln. Die Einstandspflicht der juristi- schen Person setzt außerdem voraus, dass das Organ auch in dem ihm zugewiesenen Wir- kungskreis auftrat. Für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Vorstands muss die Schuldnerin danach nur insoweit einstehen, als er tatsächlich als ihr Organ handel- te. Eine Haftung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn er etwa (nur) für eine andere juristi- sche Person handelte, die zum selben Konzern oder zur selben Unternehmensgruppe gehör- te (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2014 – VI ZR 501/13, Rn. 16, zitiert nach juris).
Seite 17 (1) Die Verantwortlichkeit von Herrn D. für die Erstellung des unrichtigen Prospekts oder des Vertriebs der Orderschuldverschreibungen der E. führt nicht zu einer Haftung der Schuldnerin. Diese Tätigkeiten sind ausschließlich seiner Funktion als Organ der E. zuzu- ordnen. Allein der Umstand, dass die unrichtige Darstellung im Prospekt sich auch und gerade auf Tätigkeiten der C. bezogen haben mag, begründet keine Beteiligung der C. am Kapitalanlagebetrug.
(2) Der C. kam jedoch – dem Tatplan entsprechend – eine wesentliche Rolle im Rahmen des von Herrn D. sowie seinen Mittätern und Gehilfen betriebenen bzw. zumindest geförderten Schneeballsystems zu.
(a) Die C. fungierte mit der X. aktiv als Vermittlerin von Eigengeschäften der E., um durch ein Provisionskarussell und dessen bilanzielle Effekte entgegen der Realität ein positives Bild der wirtschaftlichen Lage der E. in deren Bilanz und den Emissionsprospekten darstellen und den Anlegern ein prosperierendes Unternehmen vorspiegeln zu können, das tatsächlich aber kein nachhaltiges Geschäft betrieb. Hierdurch wurde zu den von den Verantwortlichen der E. begangenen Straftaten gegenüber den Anlegern wie auch dem Kläger und deren vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein maßgeblicher Beitrag geleistet.
Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2021 (II ZR 152/20) steht der Zurechnung nicht entgegen. Im dortigen Fall hat der Bundesgerichtshof die Handlung eines Dritten, die eine Offenbarungspflicht einer Aktiengesellschaft begründete, nicht als Förderung der von der Aktiengesellschaft begangenen Pflichtverletzung angesehen, die in der unterlassenen Offenbarung lag. Vorliegend erschöpft sich indes das Verhalten des Vor- stands der Schuldnerin nicht darin, dass eine Offenbarungspflicht begründende Umstände ge- schaffen wurden. Vielmehr erfolgte die planmäßige Generierung von Gewinnen der X. durch Provisionen, die die Schuldnerin aus der Vermittlung von großvolumigen Eigenversicherungen der E. erlangte und an die X. abführte, um infolge des Gewinnabführungsvertrags zwischen der X. und der B. bei Letzterer erhebliche Gewinne ausweisen zu können und dadurch deren wirtschaftliche Lage wesentlich günstiger erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich war. Dieses Vorgehen diente gezielt und planmäßig der Täuschung von Anlegern, um diese zum Erwerb von Orderschuldverschreibungen der E. zu bewegen. Irrelevant ist dabei, dass der Gewinnabführungsvertrag bereits geschlossen wurde, bevor das Geschäft der E. zu einem Schneeballsystem degenerierte. Maßgeblich ist vielmehr, dass der bei seinem Abschluss nicht zu beanstandende Vertrag später dazu missbraucht wurde, die Grundlagen für die Täuschung der Anleger zu schaffen.
Seite 18 Bei diesen Gegebenheiten stellt die Mitwirkung an der Vorspiegelung einer unzutreffenden wirtschaftlichen Situation der E. ein aktives Tun und nicht nur ein Unterlassen der Aufklä- rung der Anleger dar, so dass sich die Frage einer Garantenstellung gegenüber dem Kläger nicht stellt.
Herr D. hat als Vorstand der Schuldnerin diese Mitwirkung, die mit seinem Wissen und Wollen gemäß dem Tatplan erfolgte, zu verantworten, da er die Geschäfte der C. zu führen hatte. Er instrumentalisierte die C. im Rahmen des von ihm planmäßig betriebenen Schneeballsystems, um die Täuschung der Anleger über die für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände zu ermöglichen. Hierin liegt ein Beitrag zur Schädigung des Klägers, den er gerade als Vorstand der Schuldnerin leistete und der dieser deshalb nach § 31 BGB zuzurechnen ist.
Dieser Beitrag stellt sich nicht nur als vom Täter vorgenommene Vorbereitungshandlung dar, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Zurechnung der zum Schadens- ersatz verpflichtenden Straftat nach § 31 BGB begründen würde (BGH, Urteil vom 13.01.1987 – VI ZR 303/85, Rn. 12 ff., zitiert nach juris). Bei dem Betrieb des betrügerischen Schneeball- systems handelt es sich um ein sogenanntes uneigentliches Organisationsdelikt, bei dem Herr D. als Hintermann mit den durch die Organisationsstrukturen geschaffenen Rahmen- bedingungen das deliktische Geschehen maßgeblich beeinflusste und deshalb Tatherrschaft besaß (BGH, Beschluss vom 26.08.2003 – 5 StR 145/03, Rn. 33). Zu dem für die Verwirkli- chung des Tatbestands maßgeblichen Verhalten gehört daher auch die Schaffung und Auf- rechterhaltung der Rahmenbedingungen, die Herrn D. die Tatherrschaft vermittelten. Der Umstand, dass Herr D. in diesem Rahmen weitere, vielleicht gewichtigere Handlungen in anderer Eigenschaft, insbesondere als Organ der E., vornahm, steht der (Mit-)Haftung der Schuldnerin nicht entgegen. Setzt sich ein Tatgeschehen aus mehreren Handlungen dessel- ben Täters zusammen, ist jede von ihnen als Tatbeitrag relevant und derjenigen juristischen Person zuzurechnen, als deren Organ der Täter handelte.
An dieser Bewertung ist der Senat nicht dadurch gehindert, dass der Kläger augenscheinlich die der C. zuzurechnenden Mitwirkungshandlungen unzutreffend als Beihilfe beurteilt. Die Schuldnerin haftet nur für Pflichtverletzungen ihres Organs D., der selbst Täter ist und zu seiner eigenen Tat keine Beihilfe leisten kann (BGH, Urteil vom 13.01.1987 – VI ZR 303/85, Rn. 13, zitiert nach juris). An die vom Kläger vorgenommene rechtliche Einordnung ist der Se- nat aber nicht gebunden. Dieser hat vielmehr den vorgetragenen Sachverhalt selbstständig rechtlich zu würdigen („iura novit curia“).
Seite 19 (b) Ohne Relevanz ist, ob Herr D. Handlungen gegenüber dem Kläger vornahm. An einer unmittelbaren Beziehung des Täters zum Geschädigten fehlt es regelmäßig bei der Schädi- gung eines anderen in mittelbarer Täterschaft, wie es gerade bei Schneeballsystemen häufig der Fall ist, bei denen wie hier die geschädigten Anleger durch gutgläubige Vermittler gewor- ben werden. Auch der mittelbare Täter haftet aber sowohl nach § 823 Abs. 2 als auch nach § 826 BGB, selbst wenn dessen Tatherrschaft vom Geschädigten gar nicht wahrgenommen wurde. Daher ist auch für die Verantwortlichkeit einer Gesellschaft nach § 31 BGB, die allein der Schadensersatzpflicht ihres Organs folgt, nicht erforderlich, dass das Organ gegenüber dem Geschädigten als solches in Erscheinung trat oder eine Vertragsbeziehung zwischen der Gesellschaft und dem Geschädigten bestand. Die Haftung auf der Grundlage von § 31 BGB setzt eine unmittelbare Beziehung des Geschädigten zur Gesellschaft nicht voraus.
(c) Nicht erforderlich ist, dass der Tatbeitrag, den Herr D. als Organ der Schuldnerin vor- nahm, für die Schädigung des Klägers im Sinne einer condicio sine qua non kausal wurde. Es genügt, dass sie sich als für die Tatbegehung relevantes Element darstellt. Dies ist hier der Fall. Zwar mag die Einschaltung der C. nicht erforderlich gewesen sein, da die von ihr an die X. gezahlten Provisionen auch von der X. selbst unmittelbar hätten generiert werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass Herr D. die C. tatsächlich in die Vorgänge einschaltete.
6. Dem Kläger entstand ein Schaden von 95.011,53 €.
Da die von dem Kläger erworbene Orderschuldverschreibung nicht so werthaltig war, wie der Prospekt und auf dessen Basis der Vermittler es dem Kläger darstellte, wurde der Kläger be- reits durch die Zeichnung der Anlage unmittelbar geschädigt (BGH, Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 411/12, Rn. 29, zitiert nach juris). Er ist daher nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte er die streitgegenständliche Orderschuldverschreibung nicht gezeichnet. Erstattungsfä- hig ist danach der Zeichnungsschaden, wobei sich der Kläger die erlangten Auszahlungen in Höhe von 4.988,47 € im Wege des Vorteilsausgleichs – wie geschehen – schadensmindernd anrechnen lassen muss (OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2019 – 8 U 1020/18, Rn. 115, zitiert nach juris).
Die erwartete Quote im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. ist hingegen nicht in Abzug zu bringen. Nach § 43 InsO können die Kläger gegen jeden Schuldner, der ihnen für dieselbe Leistung auf das Ganze haftet, bis zu ihrer vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den sie zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatten. Mithaftung in diesem Sinne ist nicht nur bei einer echten Gesamtschuld im Sinne von § 421 BGB, sondern
Seite 20 auch ohne eine innere Verbundenheit der Verpflichtungen gegeben, wenn der Gläubiger die ihm gebührende Leistung von den Schuldnern gleichzeitig, aber insgesamt nur einmal fordern kann. Es schadet nicht, dass die so verknüpften Forderungen auf selbständige Anspruchs- grundlagen – hier einerseits gegen die C. aus Delikt und andererseits gegen die E. (auch) aus Vertrag – zu stützen sind (MüKoInsO/Bitter, 4. Aufl. 2019, InsO § 43 Rn. 5, zitiert nach beck- online; zu § 68 KO BGH, Urteil vom 30.01.1992 – IX ZR 112/91, Rn. 26, zitiert nach juris).
Der Auffassung des Beklagten, eine Mithaftung aller Gesellschaften der X.-Gruppe führe zu einer unzulässigen Umgehung von insolvenzrechtlichen Vorschriften und verstoße gegen Sinn und Zweck von Insolvenzverfahren, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage oder eine anderweitige Rechtfertigung vorliege, ist nicht zuzustimmen. Liegen die materiellrechtli- chen Voraussetzungen für eine Haftung mehrerer Schuldner vor, gibt § 43 InsO dem Gläubi- ger ausdrücklich das Recht, gegenüber jedem Schuldner den ganzen Betrag bis zu seiner vollen Befriedigung geltend zu machen. Dass hierdurch die Quoten anderer Gläubiger, denen nur ein Schuldner haftet, verringert werden, ist § 43 InsO immanent.
7. Der Anspruch ist nicht verjährt.
Die Forderungsanmeldung vom 18.12.2019, die am 23.12.2019 bei dem Beklagten einging, hemmte die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Verjährungsfrist vor Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begonnen hätte und deshalb am 23.12.2019 bereits verstrichen gewesen wäre. Solches lässt sich indes nicht feststellen.
Die gemäß § 195 BGB drei Jahre betragende Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begrün- denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahr- lässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Diese Voraussetzungen lagen jedenfalls vor Beginn des Jahres 2016 nicht vor.
a) Der Anspruch entstand allerdings mit dem Erwerb der Orderschuldverschreibungen im Jahr 2011.
b) Die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers, für die der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – XI ZR 44/06, Rn. 32, zitiert nach juris), lässt sich vor dem Jahr 2016 nicht fest- stellen.
Seite 21 aa) Wann der Kläger positive Kenntnis erlangte, trägt der Beklagte nicht vor. Er behauptet ins- besondere nicht, dass dies schon vor Ablauf des Jahres 2015 der Fall gewesen wäre.
bb) Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis vor diesem Zeitpunkt ergibt sich aus dem Parteivor- trag nicht.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldba- ren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahr- lässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchs- verfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (BGH, Urteil vom 02.07.2015 – III ZR 149/14, Rn. 11, zitiert nach ju- ris).
(1) Für die Feststellung einer grob fahrlässigen Unkenntnis ist vorliegend nicht maßgeblich, ob der Kläger einen deliktischen Anspruch gegen die E. oder D. kennen musste. Kommen mehrere Personen als Schädiger in Betracht, so richtet sich der Verjährungsbeginn gegenüber jedem einzelnen dieser möglichen Schuldner danach, wann der Geschädigte von der Person des betreffenden Schädigers Kenntnis erlangte. Dementsprechend kann die Ver- jährungsfrist hinsichtlich mehrerer Schuldner, auch wenn sie aus demselben Schadensereig- nis für denselben Schaden nebeneinander verantwortlich sind, zu unterschiedlichen Zeitpunk- ten beginnen und ablaufen (BGH, Urteil vom 12.12.2000 – VI ZR 345/99, Rn. 11, zitiert nach ju- ris). Dies gilt auch, wenn es sich bei den mehreren für eine Ersatzpflicht in Betracht kommen- den Verantwortlichen einerseits um ein (in Form einer juristischen Person betriebenes) Unter- nehmen und andererseits um Personen handelt, die dessen Organe oder (leitende) Mitarbeiter sind, für welche das Unternehmen über § 31 BGB einzustehen hat. Die über § 31 BGB haften- de juristische Person und ihr deliktisch unmittelbar verantwortliches Organ treten dem Ge- schädigten als Gesamtschuldner gegenüber. Demgemäß kann die Verjährung eines An- spruchs nur gegenüber demjenigen Gesamtschuldner wirken, hinsichtlich dessen ihre Vor- aussetzungen im Einzelnen festgestellt sind (§ 425 Abs. 2 BGB). Die persönliche Verantwort- lichkeit des unmittelbar deliktisch Handelnden steht auch im Rahmen der Organhaftung nach § 31 BGB als eigene und selbständige Haftung neben derjenigen des Unternehmens; auch hier kommt eine automatische Parallelität der Behandlung der Verjährungsvoraussetzungen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 12.12.2000 – VI ZR 345/99, Rn. 12, zitiert nach juris).
Seite 22 (2) Mithin ist vorliegend allein entscheidend, ob der Kläger hätte erkennen müssen, dass (auch) die C. ihm über die Zurechnungsnorm des § 31 BGB Schadensersatz schuldet. Dies ist bis zum Ende des Jahres 2015 nicht ersichtlich.
Allein aus den öffentlich bekannt gewordenen Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen der Gesellschaften der X.-Gruppe im Jahr 2013 und aus der Eröffnung der Insolvenzverfahren im Jahr 2014 ergaben sich keine konkreten Hinweise auf ei- nen Schadensersatzanspruch des Klägers gerade gegen die Schuldnerin. Selbst wenn der Berichterstattung in der Presse, deren Inhalt der Beklagte nicht näher darlegt, und den Mittei- lungen des Insolvenzverwalters der E. zu entnehmen gewesen sein mag, dass die X.-Gruppe ein betrügerisches Schneeballsystem betrieben hatte, lag es für den Kläger nicht nahe, dass ihm gegen die C., mit der ihn weder ein Rechtsgeschäft noch irgendwelche geschäftlichen oder tatsächlichen Kontakte verband, aufgrund der Zurechnungsnorm des § 31 BGB ein Schadensersatzanspruch zustehen könnte. Welche Rolle die C. innerhalb der X.-Gruppe und insbesondere für das Schneeballsystem spielte, war auch aus den Berichten des Insolvenzverwalters der E. nicht zu erkennen. Warum diese dem Kläger Kenntnisse über die Einbindung der C. in das Schneeballsystem hätten vermitteln können, zeigt der Beklagte nicht auf. Dafür genügte nicht, dass in der dort dargestellten Struktur der Unternehmensgruppe die C. als Mitglied und Herr D. als deren Vorstand genannt waren, da sich allein daraus nicht der Schluss aufdrängte, dass die C. in betrügerische Handlungen gegenüber Orderschuldverschreibungsgläubigern der E. eingebunden war. Ebenso wenig legt der Beklagte dar, welche Hinweise Recherchen im Internet oder Informationsveranstaltungen von Rechtsanwälten dem Kläger im Hinblick auf Tatbeiträge der C. hätten geben können.
Die Anklageerhebung und Eröffnung der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen die Ver- antwortlichen der X.-Gruppe im November 2015 änderte an dieser Situation nichts. Es ist weder ersichtlich, dass der Kläger den Inhalt der Anklageschrift zur Kenntnis nahm, noch trägt der Beklagte vor, dass die Anklageschrift Anhaltspunkte dafür enthielt, dass Herr D. betrü- gerische Handlungen in Bezug auf den Kläger gerade in dem ihm als Vorstand der C. zugewiesenen Wirkungskreis vornahm.
Für die Frage, wann die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen, ist nicht relevant, ob dem Kläger die Hemmung der Verjährung besonders leicht und ohne Kostenrisiko, nämlich durch Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB möglich war. Zwar wird die Beurteilung, ob und wann der Gläubiger Kennt-
Seite 23 nis von bestimmten Umständen hat oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit be- ruht, maßgeblich durch den Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt. Deshalb kann ausnahmsweise Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschie- ben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 13.01.2015 – XI ZR 303/12, Rn. 38, zitiert nach juris). Umgekehrt führt indes die Möglich- keit, die Hemmung der Verjährung im Einzelfall besonders risikolos zu bewirken, nicht zu ge- ringeren Anforderungen an die Feststellung des Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen.
Zu Unrecht meint der Beklagte, es fehle an konkreten und individuellen Ausführungen des Klä- gers dazu, ab wann er Kenntnis gehabt und was er zur Ermittlung der Voraussetzungen sei- nes Anspruchs und der Person des Schuldners getan habe. Es ist zunächst einmal Sache des darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, zum Vorliegen der subjektiven Vorausset- zungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem 01.01.2016 vorzutragen. Erst aufgrund solchen Vortrags zu der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers obliegt es diesem, seinerseits an der Aufklärung mitzuwirken und etwa darzulegen, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seines Anspruchs und der Person des Schuldners unternommen hat (BGH, Urteil vom 03.06.2008 – XI ZR 319/06, Rn. 33, zitiert nach juris). Ergeben sich aber wie hier schon aus dem Vorbringen des Beklagten keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers, bedarf es auch dessen Mitwirkung zur Aufklärung nicht. Die sekundäre Darlegungslast des Klägers dient nicht dazu, dem Beklagten erst eine Grundla- ge für den ihm obliegenden primären Vortrag zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu schaffen.
c) Die am 23.12.2019 bei dem Beklagten eingegangene Anmeldung der Forderung im Insol- venzverfahren, die, wie oben unter II. ausgeführt, wirksam erfolgte, hemmte mithin die Verjäh- rung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB rechtzeitig.
8. Der Anspruch des Klägers gegen die Schuldnerin besteht in voller Höhe, auch wenn der Kläger gegenüber anderen Mithaftenden die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt haben soll- te. Dies ist ihm nicht etwa als Mitverschulden anzulasten.
C.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vor- läufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Seite 24 2. Die nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG vorzunehmende Festsetzung des Streitwerts richtet sich gemäß § 182 InsO nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die streit- gegenständliche Forderung zu erwarten ist.
Der Kläger hat die zu erwartende Quote mit 15 % und dementsprechend in der Berufungsbe- gründung den Wert des „Beschwerdegegenstands“ mit 14.251,73 € angegeben. Der Beklagte hat indes mit Schriftsatz vom 12.09.2023 (GA 78 ff.) vorgetragen, derzeit betrage die zu erwar- tende Quote 21,96 %. Auf den Hinweis des Senats, dass für den Gegenstandswert des Beru- fungsverfahrens gemäß § 40 GKG auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand be- treffenden Antragstellung abzustellen ist, hat der Beklagte im Schriftsatz vom 26.10.2023 (GA 119) dargelegt, dass die bei der Berechnung der Quote berücksichtigten, nach Einlegung der Berufung der Masse zugeflossenen Beträge bereits zu diesem Zeitpunkt angelegt gewe- sen seien. Sodann hat er eine Berechnung anhand der vorhandenen Masse, der zu erwarten- den Zuflüsse, der Masseverbindlichkeiten und der angemeldeten Forderungen dargestellt, die eine zu erwartende Quote von 22,62 % ergibt, aus der bei einem 95.011,53 € betragenden No- minalwert der geltend gemachten Insolvenzforderung ein Gegenstandswert von 21.491,61 € abzuleiten ist.
Die vorstehende Berechnung legt der Senat seiner Schätzung des Gegenstandswertes des Berufungsverfahrens im Ausgangspunkt zugrunde. Da der Beklagte hierbei dem streitgegen- ständlichen Anspruch vergleichbare, zur Tabelle angemeldete Forderungen von Anlegern an- derer Gesellschaften der X.-Gruppe, von deren Berechtigung der Kläger aufgrund seiner der Klage zugrunde liegenden Rechtsansicht ausgehen muss, bereits einbezogen hat, ist in- soweit keine Erhöhung der zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen veranlasst. Der Se- nat nimmt allerdings für den vom Beklagten erwarteten Massezufluss aus dem Insolvenzver- fahren über das Vermögen der X. nicht einen Betrag von 15 Millionen €, sondern lediglich 11 Millionen € an, da auch bei der X., wie dem Senat aus einem anderen Rechtsstreit bekannt ist, zahlreiche dem streitgegenständlichen Anspruch vergleichbare Forderungen von An- legern anderer Gesellschaften der X.-Gruppe angemeldet wurden und möglicherweise vom dortigen Insolvenzverwalter bei der Berechnung der erwarteten Insolvenzquote von 40 % nicht berücksichtigt wurden. Auch dann ergibt sich indes – selbst unter Außerachtlassung des Umstands, dass sich bei einer geringeren Masse auch die Gerichts- und Verwalterkosten re- duzieren – noch eine Quote von ca. 21 %, sodass der Kläger eine Zahlung auf seine angemel- dete Forderung in Höhe von annähernd 20.000,00 € erwarten kann. Damit ist die bis 22.000,00 € reichende Gebührenstufe angesprochen.
Seite 25 Dem steht nicht entgegen, dass sowohl im 13. als auch im 17. Zwischenbericht des Beklag- ten vom 01.05.2021 (Anlage K 53) und vom 31.07.2023 (Anlage K 54) eine Quote von 15 % erwähnt ist. Dies erfolgte lediglich im Rahmen der vorläufigen Bewertung von an den Verwal- ter abgetretenen Forderungen von Insolvenzgläubigern. Hingegen ist am Ende beider Berichte unter der Überschrift „Verfahrensdauer/Insolvenzquote“ ausdrücklich ausgeführt, dass zur ge- nauen Höhe der Quote gegenwärtig aufgrund der noch andauernden Forderungsprüfung keine Aussage getroffen werden kann. Daher misst der Senat der Erwähnung einer Quote von 15 % nur eine geringe Bedeutung bei.
3. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugelassen im Hinblick auf die Frage, ob Handlungen eines mittelbaren Täters, die er zum Zweck des Aufbaus und der Aufrechter- haltung seiner Tatherrschaft in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis als Organ einer Gesell- schaft vornimmt, dieser Gesellschaft auch dann nach § 31 BGB zugerechnet werden, wenn er die Tatherrschaft überwiegend durch andere, nicht als Organ dieser Gesellschaft vorge- nommene Handlungen erlangt, oder ob in einem solchen Fall die erstgenannten Handlungen lediglich als Vorbereitungshandlungen anzusehen sind, die für sich genommen noch keine Schadensersatzpflicht des mittelbaren Täters auslösen und nicht als Beihilfe eingeordnet wer- den können, da eine Beihilfe zur eigenen (in mittelbarer Täterschaft begangenen) Tat begriff- lich ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 13.01.1987 – VI ZR 303/85, Rn. 12 ff., zitiert nach ju- ris). Die Frage ist allgemein klärungsbedürftig, da sie sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann, insbesondere wenn ein Schneeballsystem durch ein Zusammenwirken mehrerer Ge- sellschaften betrieben wird, für die der (mittelbare) Täter jeweils als Organ fungiert.
K. F. W.