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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 27.05.2024 – 12 W 340/24
Leitsatz
Factoring-Unternehmen sind im Regelfall in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder in Textform zu unterrichten; Reisekosten eines Anwalts vom Sitz des Factoring-Unternehmens oder vom "Dritten Ort" sind regelmäßig nicht erforderliche Kosten des Rechtstreits (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2005, 5 W 480/05).
OLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 27. Mai 2024, Az.: 12 W 340/24
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 12 W 340/24 Landgericht Leipzig, 08 O 771/22
BESCHLUSS
In Sachen
a...... GmbH, ...... vertreten durch die Geschäftsführer ...... - Klägerin und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte: M...... K...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ......
gegen
K...... F......, als Inhaberin der Firma A...... im P...... - Beklagte und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte: C...... H......, S...... Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, ......
wegen Forderung hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D...... als Einzelrichter
ohne mündliche Verhandlung am 27.05.2024
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 16.02.2024 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die von der Beklagten an die Klägerin aufgrund des vorläufig vollstreckbaren, am 26.10.2023 verkündeten Urteils des Oberlandesgerichtes Dresden (10 U 530/23) zu erstattenden Kosten werden einschließlich verrechneter Gerichtskosten in Höhe von 4.787,00 EUR (2.091,00 EUR erste Instanz, 1.796,00 EUR zweite Instanz) auf 11.611,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 14.11.2023 festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
I.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der von ihr zu erstattenden Kosten der ersten und zweiten Instanz, in dem u.a. Reisekosten der nicht im Zuständigkeitsbereich des zweitinstanzlichen zuständigen Oberlandesgerichts Dresden ansässigen Klägervertreter berücksichtigt worden sind.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Factoringunternehmen mit Sitz in K......, das im zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Leipzig und dem Oberlandesgericht Dresden abgetretene Forderungen eines Unternehmens mit Sitz in W......, welches Callcenter-Leistungen anbietet, geltend machte; die Klägerin hatte die Forderungen des Callcenter-Unternehmens angekauft. Die Klägerin verfügt über eine eigene Rechtsabteilung, die sich nach den Angaben der Klägerin allerdings mit dem konkreten Gegenstand des Rechtsstreits nicht befasste. Die Klägerin beauftragte eine D...... Rechtsanwaltskanzlei mit der Führung des Rechtsstreits, welches regelmäßig Rechtsstreitigkeiten für die Klägerin führt. Mit einem am 26.10.2023 verkündeten Urteil legte der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden u.a. der beklagten Apothekerin, die Callcenter-Leistungen in Anspruch genommen und Art und Umfang der Leistungserbringung im Rechtsstreit beanstandet hatte, die Kosten des Rechtsstreits auf.
Die Klägerin hat die Kostenfestsetzung beantragt. Nach Korrektur ihres Antrags hat das Landgericht mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.02.2024 antragsgemäß die zu erstattenden Kosten auf 12.083,98 EUR festgesetzt. Hierin enthalten sind für die Terminswahrnehmung vor dem Oberlandesgericht am 03.07.2023 Fahrtkosten in Höhe von 480,48 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 80,00 EUR sowie Übernachtungskosten in Höhe von 120,00 EUR.
Gegen diesen ihr am 19.02.2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 04.03.2024 eingegangene Beschwerde der Beklagten. Sie meint, es seien für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 03.07.2023 zugunsten der Klägerin nur fiktive Reisekosten und Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt 208,76 EUR erstattungsfähig und die darüber hinaus gemachten Reisekosten, Abwesenheitsgeld und Übernachtungskosten abzusetzen, da maximal die Kosten einer Anreise von dem am weitesten von Dresden entfernten Ort im Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zu erstatten seien. Sie macht im Verlauf des Beschwerdeverfahrens u.a. geltend, dass die Beauftragung eines an einem dritten Ort oder auch eines am Geschäftssitz der Klägerin niedergelassenen Rechtsanwaltes hier nicht notwendig gewesen sei, weil das Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfüge und zudem von der Klägerin erwartet werden könne, einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt schriftlich, telefonisch oder mittels moderner Kommunikationstechnik mit den für die Prozessführung erforderlichen Informationen zu versorgen.
Die Beklagte hält dem u.a. entgegen, dass sie lediglich über eine „kleine“ Rechtsabteilung verfüge, die nicht „in die laufende operative Beratung im Bereich Factoring“ eingebunden sei; eine solche erfolge „im Bereich Litigation“ über die Klägervertreter als externe
Rechtsanwälte. Die Klägervertreter hätten sich auf Factoring spezialisiert und bearbeiteten seit 15 Jahren laufend und bundesweit Mandate der Klägerin in „diesem speziellen Bereich“.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter und dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Beauftragung der in Düsseldorf ansässigen Klägervertreter war nicht erforderlich im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass die Beklagte hieraus entstehende Mehrkosten gegenüber einer Beauftragung eines im Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden ansässigen Rechtsanwaltes nicht zu erstatten hat.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist auch statthaft, da der Mindestbeschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO erreicht wird: Die Beklagte macht geltend, dass für die Terminswahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nur 208,76 EUR zu berücksichtigen seien, während das Landgericht insoweit 680,48 EUR gegen die Beklagte festgesetzt hat. Der Differenzbetrag - mithin 471,72 EUR - stellt sowohl die Beschwer der Beklagten als auch den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens dar.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beklagte ist nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur verpflichtet, der Klägerin diejenigen Kosten zu erstatten, die bei der Beauftragung eines Anwalts entstehen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
2.1. Zwar trifft im Ausgangspunkt zu, dass im Regelfall eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragen kann und die daraus entstehenden Kosten zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gehören. Notwendige und damit als erstattungsfähig anzusehende Reisekosten liegen zudem im Regelfall auch dann vor, wenn ein weder am Gerichtsort noch am Geschäftsort der Partei ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird; in diesem Fall ist aber die Erstattungspflicht der Höhe nach auf die fiktiven Reisekosten eines am Geschäftsort der Partei ansässigen Anwalts beschränkt (BGH, Beschluss vom 09.05.2018, I ZB 62/17, Rn. 9 m.w.N.). Wenn eine vernünftige und kostenbewusste Partei den Weg wählen darf, einen an ihrem Wohnort oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen, ist sie - begrenzt durch dessen Reisekosten - nicht gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen.
2.2. Ausnahmen bestehen indessen, wenn schon zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018, I ZB 62/17, Rn. 6). Wenn deshalb die Hinzuziehung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwaltes nicht notwendig war, kann die Partei nur fiktive Reisekosten bis zur Höhe der weitesten Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks des angerufenen Gerichtes als erstattungsfähig geltend machen (BGH, a.a.O., Rn. 11 ff.).
Zum einen hat der Bundesgerichtshof eine solche Ausnahme entwickelt für Unternehmen, die über eine die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügen, da in einem solchen Fall davon auszugehen sei, dass der Rechtsstreit durch den sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren.
Daneben hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass auch ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der sich damit befasst, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen, wie ein Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung zu behandeln sei. Zwar müsse ein solcher Verband keine Mitarbeiter beschäftigen, die über eine juristische Ausbildung verfügen, er müsste aber personell und sachlich so ausgestattet sein, dass er das Wettbewerbsgeschehen beobachten und bewerten könne und ohne anwaltlichen Rat in der Lage sei, typisch und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2003, I ZB 18/03, Rn. 7). Ein über eine diesen Anforderungen genügende persönliche Ausstattung verfügender Verband sei ebenso wie ein Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung regelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren.
Hieraus hat das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 17.05.2005, 5 W 480/05) zutreffend abgeleitet, dass ein zahnärztliches Rechenzentrum, welches geschäftsmäßig zahnärztliche Honorarforderungen im Wege des Factoring ankaufe und eintreibe, es gleichfalls nicht für erforderlich erachten kann, einen außerhalb des Gerichtsbezirks liegenden Rechtsanwalt zu beauftragen. Ein derartiges Unternehmen müsse personell und sachlich so gestattet sein, dass es die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des zahnärztlichen Honorarrechts beobachten kann und auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sei, typische Einwendungen von Patienten zu erkennen und zu bewerten. Ein Unternehmen, das über eine diesen Anforderungen genügende personelle Ausstattung verfüge, sei ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung regelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu informieren. Auch der Umstand, dass aus abgetretenem Recht vorgegangen werde, zeige, dass es sich um ein Unternehmen handele, bei dem typischerweise das direkte persönliche Gespräch mit dem Prozessbevollmächtigten über den Tatsachenstoff des zu führenden Rechtsstreits keine Rolle spiele. Einem Zessionar sei die schriftliche Information des Prozessbevollmächtigten eher zuzumuten als der Partei, in deren Person der Anspruch ursprünglich entstanden ist. Denn der Abtretungsempfänger verfüge in der Regel ohnehin nicht über eigene Informationen zu dem dem Prozess zugrundeliegenden Sachverhalt. Er müsse sich diese vom Zedenten beschaffen, welcher sie ihm meist in Schriftform erteilen werde. Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, warum der Zedent nicht in der Lage sein solle, auch seinerseits den Prozessbevollmächtigten schriftlich zu informieren (OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2005, 5 W 480/05, Rn. 7, juris; ebenso LG Rostock, Beschluss vom 20.03.2003, 2 T 31/02, Rn. 14, juris; zustimmend: MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91 Rn. 74; Zöller/Herget, ZPO, 35. Auflage, § 91 ZPO, Rn. 13_79; Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022,
Anlage 1 RVG, Rn. 84; s.a. KG, Beschluss vom 08.10.2001, 25 W 6875/99, beck-online).
2.3. Diese Überlegungen, denen sich der Senat anschließt, gelten in gleicher Weise für die Klägerin. Die Klägerin ist ein Factoringunternehmen, deren Geschäftszweck darin besteht, Forderungen von ihren Kunden anzukaufen und an sich abtreten zu lassen. Im Rahmen dieses Geschäftsmodells kauft die Klägerin ausweislich ihrer Anspruchsbegründungsschrift regelmäßig Forderungen der Vertragspartnerin der Beklagten, dem Callcenter-Unternehmen Trend Service GmbH mit Sitz in Wuppertal an, dies bereits seit dem Jahr 2007.
Factoringunternehmen unterliegen als Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 9 KWG der Erlaubnis- und Aufsichtspflicht. Ein derartiges Unternehmen muss über Mitarbeiter und eine Organisation verfügen, die es ihr ermöglichen, die ihm zur Forderungsverfolgung notwendigen Informationen von den Factoringkunden ohne persönliches Gespräch, sondern mit modernen Kommunikationsmitteln wie E-Mails, Telefon und Schriftverkehr, zu verschaffen, da die Kunden - wie hier das Callcenter-Unternehmen - nicht sämtlich in Düsseldorf ansässig sind. Sofern - wie hier - auch Fragen der Vertragsgestaltung zwischen der Zedentin und dessen Vertragspartner - hier die Beklagte - sowie Fragen der Leistungserbringung durch die Zedentin in Frage stehen, kann die erforderliche Sachverhaltsklärung ohnehin nicht allein durch persönliche Gespräche des beauftragten Rechtsanwalts mit Mitarbeitern des klagenden Factoringunternehmens an dessen Sitz geklärt werden, da diese Fragen regelmäßig (auch) Zuarbeiten der Mitarbeiter des gleichfalls gewerblich tätigen Zedentin erfordern. Der Umstand, dass die Klägerin regelmäßig aus abgetretenem Recht vorgeht, zeigt, dass es sich bei ihr um ein Unternehmen handelt, bei dem typischerweise das direkte persönliche Gespräch mit den Prozessbevollmächtigten über den Tatsachenstoff des zu führenden Rechtsstreits keine Rolle spielt. Der Abtretungsempfänger verfügt in der Regel ohnehin nicht über alle wesentlichen Detailinformationen hin sichtlich des dem Prozess zugrundeliegenden Sachverhalts. Er muss sich diese von der Zedentin beschaffen und diese wird ihm diese regelmäßig in Textform erteilen (wie hier den E-Mail- und Schriftverkehr zwischen der Zedentin und der Beklagten in Form der Anlagen K 5 bis K 9 und BK 1 bis BK 3).
2.4. Nichts Anderes folgt aus dem von der Klägerin herangezogenen Umstand, die Verkehrsanwälte seien quasi ihre "Hausanwälte", da sie ständig von der Klägerin mit der Beitreibung derart gelagerter Forderungen anwaltlich betraut seien. Zwar mag es für eine häufig mit rechtlichen Auseinandersetzungen bzw. Fragestellungen befasste Partei durchaus sinnvoll und zweckmäßig sein, sich zu deren Abwicklung eines sie ständig beratenden Anwalts zu bedienen, der die Mandatsbearbeitung auch automatisiert vornehmen kann. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass ein Prozessgegner dieser Partei zusätzlich die Kosten eines als Verkehrsanwalt tätig werdenden Vertrauensanwalts zu tragen hat, die, handelte es sich bei der rechtlichen Auseinandersetzung um einen Einzelfall, nicht erstattungsfähig wären. Es kann keiner Partei ein kostenrechtliches Privileg nur deswegen eingeräumt werden, weil sie regelmäßig oder häufig mit Rechtsstreitigkeiten bzw. -fragen befasst ist (KG Berlin, Beschluss vom 08.10.2001, 25 W 6875/99, Rn. 5, juris). Hinsichtlich des Erfordernisses einer Spezialisierung als Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines auswärtigen Rechtsanwalts gelten strenge Anforderungen,
weshalb etwa noch nicht einmal die Eigenschaft als Fachanwalt auf einem bestimmten Gebiet ausreicht. Der Rechtsanwalt am dritten Ort muss daher über rechtliche Spezialkenntnisse verfügen, die ihn von ortsansässigen Anwälten abheben, d.h. in einem umgrenzten Fachgebiet, das in der Regel enger als der Bereich einer Fachanwaltschaft ist, Erkenntnisse und Erfahrungen in einem Vertiefungsgrad besitzen, welcher denjenigen eines durchschnittlichen Rechtsanwalts oder Fachanwalts erheblich übersteigt (OLG Rostock, Beschluss vom 22.02.2023, 7 W 7/23, beckonline).
Der vorliegende Fall war insofern in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht so gelagert, ohne dass sich etwa wegen besonderer Schwierigkeiten das Bedürfnis spezieller Kenntnisse in der Bearbeitung vergleichbarer Verfahren aufdrängte; es erschließt sich daher nicht, warum nur eine Mandatierung (gerade) der in Düsseldorf ansässigen Prozessbevollmächtigten in Betracht gekommen und eine solche anderer anwaltlicher Rechtsanwälte mit Sitz in Leipzig ausgeschieden sein sollte. Es stellten sich vielmehr auf den Einzelfall bezogene Fragen zu Inhalt und Erfüllung des zwischen der Zedentin und der Beklagten abgeschlossenen Dienstvertrages; spezielle Probleme des Factoring stellten sich nicht.
3. Da mithin die Beauftragung eines am Sitz der Klägerin zugelassenen Rechtsanwalts nicht erforderlich war, ist die Erstattung der Terminwahrnehmungskosten auf den Betrag beschränkt, der angefallen wäre, wenn die Klägerin einen im Bezirk des Oberlandesgerichtes Dresden ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Diesen Betrag hat die Beklagte in der Beschwerdeschrift zutreffend berechnet (fiktive Fahrtkosten von Bad Brambach nach Dresden und Abwesenheitsgelder für einen Zeitraum von vier bis acht Stunden nach Ziffer 7005 Nr. 2 VV RVG).
III.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Bei der Formulierung des Tenors wird die unzutreffende Angabe im angefochtenen Beschluss korrigiert, die Kostenfestsetzung beruhe auf dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16.02.2024; tatsächlich beruht sie auf Ziffer II des am 26.10.2023 verkündeten Urteils des Oberlandesgerichts.
D......