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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 12.12.2024 – 12 W 658/24
Leitsatz
1. Eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist auch ohne eine Begründung zulässig und führt zu einer in rechtlicher und tatsächlicher Sicht vollständigen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung.
2. Bei treuhänderischer Abtretung einer Kreditkartenforderung von einer Landesbank an ein Inkasso-/Factoringunternehmen können durch die Beauftragung eins Anwalts am Sitz des Inkassounternehmens entstehende Mehrkosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegen den Kostenschuldner festgesetzt werden.
OLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 12. Dezember 2024, Az.: 12 W 658/24
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 12 W 658/24 Landgericht Chemnitz, 6 O 59/24
BESCHLUSS
In Sachen
x...... Inkasso GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin x...... Verwaltungsgesellschaft mbH, ......
- Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F......-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ......
gegen
R...... C......, ...... - Beklagter und Beschwerdeführer -
wegen Kreditkartenvertrag hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D...... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 12.12.2024
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die von dem Beklagten an die Klägerin aufgrund des vorläufig vollstreckbaren zweiten Versäumnisurteils des Landgerichts Chemnitz vom 22.04.2024 zu erstattenden Kosten werden auf 636,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 08.05.2024 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag vom 08.05.2024 wird - soweit er nicht bereits zurückgenommen ist - zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrenswerden gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Der Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen
Kostenfestsetzungsbeschluss.
Die Landesbank Berlin AG (im Folgenden: Zedentin) mit Sitz in Berlin verfügte aus einem Kreditkartenvertrag über eine Forderung gegen den im Landgerichtsbezirk Chemnitz wohnenden Beklagten in Höhe von 6.358,96 €. Nach Kündigung des Kreditkartenvertrages und mehreren Mahnungen beauftragte die Zedentin die Klägerin - ein Unternehmen des Inkassogewerbes in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit Sitz in H...... - mit der Forderungseinziehung. Nachdem Mahnungen der Klägerin als Vertreterin der Zedentin ohne Erfolg blieben, trat die Zedentin die Forderung am 08.11.2023 treuhänderisch an die Klägerin zum Zweck des Forderungseinzugs ab. Diese leitete zwei Tage später ein Mahnbescheidsverfahren ein. Im Antrag gab sie an, dass vorgerichtlich neben Inkassokosten in Höhe von (inklusive Mehrwertsteuer) 501,47 € auch Rechtsanwalts- bzw. Rechtsbeistandskosten in Höhe von (inklusive Mehrwertsteuer) 581,08 € sowie Mahnkosten in Höhe von 1,60 € angefallen seien. Am 18.12.2023 erging ein Vollstreckungsbescheid über die Hauptforderung, über Gerichtskosten in Höhe von 101,50 €, über Auskunftsgebühren, sowie über die vorgenannten Anwalts- und Inkassokosten nebst Zinsen. Hiergegen richtete sich ein als Einspruch behandelter Widerspruch des Beklagten.
Nach Abgabe an das Landgericht Chemnitz nahm die Klägerin in der Anspruchsbegründungsschrift die Klage hinsichtlich der Nebenforderungen - mit Ausnahme der Inkassokosten in Höhe von 501,47 € - zurück.
Mit der Vertretung im gerichtlichen Verfahren beauftragte die Klägerin einen in H...... ansässigen Rechtsanwalt. Den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Chemnitz nahm ein von der Klägerin selbst beauftragter Rechtsanwalt aus dem Landgerichtsbezirk Chemnitz wahr, der der Klägerin seine Anwaltsleistung mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 634,15 € in Rechnung stellte. Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, erging am 21.03.2024 ein zweites Versäumnisurteil, mit dem der Einspruch des Beklagten gegen den (nach teilweiser Klagerücknahme verbleibenden Teil des) Vollstreckungsbescheids verworfen wurde und dem Beklagten die vollständigen Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, da der zurückgenommene Teil des Vollstreckungsbescheids keine Mehrkosten verursacht habe.
Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht im Kostenfestsetzungsverfahren mit Beschluss vom 24.06.2024 einen Gesamtbetrag in Höhe von 817,17 € gegen den Beklagten festgesetzt; hierin enthalten waren antragsgemäß Verfahrensgebühren des Hauptbevollmächtigten, die von dem Terminsvertreter in Rechnung gestellten Kosten, eine Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer, da die Klägerin erklärt hat, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.
Gegen den ihm am 27.06.2024 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich dessen am 11.06.2024 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten. Die angekündigte Begründungsschrift ist nicht eingegangen.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt. Nach mehreren Hinweisen zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur fehlenden Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich solcher Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten mit Sitz in H...... entstanden sind, hat die Klägerin zuletzt mitgeteilt, dass der Ansicht des Senats grundsätzlich gefolgt werde. Daher stünden ihr (nur) der Ersatz einer 0,65 Verfahrensgebühr in Höhe von 289,90 €, einer 0,5 Terminsgebühr in Höhe von
223,00 €, einer Pauschale nach § 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € sowie Fahrtkosten in Höhe von 73,92 € und Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 30,00 €, die jeweils angefallen wären, wenn von Anfang an ein am weitesten vom Sitz des Landgerichts Chemnitz im Landgerichtsbezirk Chemnitz ansässiger Rechtsanwalt beauftragt worden wäre, zu. Die Umsatzsteuer werde nicht mehr geltend gemacht und sei „abzusetzen“.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist bereits vor dem Hintergrund der Teilrücknahme des Kostenfestsetzungsantrags teilweise erfolgreich. Sie war aber auch unabhängig davon von Anfang an zulässig und teilweise begründet.
1. Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist formgerecht eingelegt worden. Da der Beklagte nicht anwaltlich vertreten war, konnte er selbst die Beschwerde durch ein Faxschreiben einlegen. Der Umstand, dass die Beschwerde nicht mit einer Begründung versehen wurde, führt nicht zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde. § 571 Abs. 1 ZPO schreibt eine Begründung nicht zwingend vor. Das Fehlen jeglicher Begründung führt daher im Regelfall nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (Koch in Sänger, ZPO, 10. Aufl., § 571 Rn. 2, beck-online; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 571 Rn. 2, beck-online; Hunke in Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl., § 571 Rn. 6, beck-online; Wulf in BeckOK ZPO, 54. Edition vom 01.09.2024, § 571 Rn. 1). Es genügt, dass das Rechtsschutzbegehren erkennbar ist (BGH, Beschluss vom 01.06.2023, I ZB 69/22, Rn. 7). Dies ist hier der Fall. Die Beschwerdeschrift richtet sich ausdrücklich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.06.2024. Es sind keine unklaren Zusätze im Schreiben enthalten, so dass sich die Beschwerde ohne Beschränkung gegen den gesamten Beschluss richtet. Die Beschwerde führt daher - trotz des Fehlens einer Begründungsschrift - zu einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassenden Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung (Jakobs in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 571 Rn. 3, beck-online).
2. Auf die im Beschwerdeverfahren zunächst aufgetretenen Undeutlichkeiten im Vortrag der Klägerin dazu, ob sie die in der an sie gerichteten Rechnung ihrer Rechtsanwälte als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO), kommt es nicht mehr an, da die Klägerin zuletzt unmissverständlich erklärt hat, im Beschwerdeverfahren keine Mehrwertsteuer mehr zu begehren. Hierin liegt eine diesbezügliche Antragsrücknahme.
3. Nachdem die Klägerin ferner auch an ihrem Begehren auf Erstattung der Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass sie nicht unmittelbar einen am weitesten vom Landgericht Chemnitz entfernten Ort im Landgerichtsbezirk Chemnitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im streitigen Verfahren beauftragt hat, nicht mehr festhält und ihren Antrag auch insoweit zurückgenommen hat, kommt es auch nicht mehr darauf an, dass ihr ein Anspruch auf Festsetzung dieser nicht zugestanden hat. Zwar kann im Regelfall eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei, wie hier die Klägerin mit Sitz in H......, einen am Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragen und die Erstattung der daraus entstehenden Kosten als notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung von im Prozess
unterliegenden Gegner verlangen. Ausnahmen bestehen indessen dann, wenn schon zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschluss vom 09.05.2018, I ZB 62/17, Rn. 6; OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2024, 12 W 340/24, MDR 2024, 1207 f.). Wenn deshalb die Hinzuziehung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts nicht notwendig ist, kann die Partei nur fiktive Reisekosten bis zur Höhe der weitesten Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks des angerufenen Gerichts als erstattungsfähig geltend machen (BGH, a.a.O., Rn. 11 ff.).
Zum einen hat der Bundesgerichtshof eine solche Ausnahme entwickelt für Unternehmen, die über eine sachbearbeitende Rechtsabteilung verfügen, wenn in einem solchen Fall davon auszugehen sei, dass der Rechtsstreit durch den sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Daneben hat der Senat (OLG Dresden, a.a.O.; ebenso Schulz in: MüKoZPO, 6. Aufl., § 91 Rn. 74, beck-online) bereits entschieden, dass dies - ähnlich wie in Fällen von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen (BGH, Beschluss vom 18.12.2002, I ZB 18/03, Rn. 7) - auch für Factoringunternehmen gilt, deren Geschäftszweck darin besteht, Forderungen von ihren Kunden anzukaufen. Beide Ausnahmen greifen hier. Zum einen war noch unmittelbar vor der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens eine Landesbank Gläubigerin der Hauptforderung, die zur vorgerichtlichen Beitreibung die Klägerin als Inkassounternehmen beauftragt hatte. Eine Landesbank verfügt regelmäßig über eine eigene Rechtsabteilung, die ohne weiteres in der Lage ist, in Angelegenheiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs die nötigen Informationen in Textform an einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts zu übermitteln. Die Geltendmachung einer offenen Kreditkartenforderung gehört zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb einer Kreditkarten anbietenden Bank. Bei einer eigenen Beauftragung eines Rechtsanwalts zur gerichtlichen Geltendmachung durch die Bank hätte diese daher von dem Beklagten nur die Kosten verlangen können, die bei Beauftragung eines am Landgericht Chemnitz ansässigen Rechtsanwalts angefallen wären. Allein die unmittelbar vor Einleitung des Mahnbescheidsverfahrens erfolgte Abtretung an die Zedentin zur Beitreibung führt nicht dazu, dass nunmehr höhere Kosten erstattungsfähig wären. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die Klägerin im Schriftsatz vom 06.11.2024 selbst angegeben hat, dass die Zession nur treuhänderisch erfolgt und die Landesbank wirtschaftlicher Inhaber der Forderung geblieben sei, so dass es sachgerecht ist, hier den Rechtsgedanken des § 404 BGB greifen zu lassen.
Zum anderen muss die Klägerin - nunmehr formal Gläubigerin - als Inkassounternehmen im Sinne der §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 RDG aufgrund der ihr obliegenden Pflicht zur besonderen Sachkunde nach § 11 RDG personell so ausgestattet sein, dass sie in der Lage ist, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts in Textform ohne persönliches Gespräch zu instruieren. Die Zession der Forderung lässt erkennen, dass die Klägerin auch das Factoring als Geschäftsfeld betreibt. Die Klägerin als Abtretungsempfängerin verfügt in der Regel ohnehin nicht über alle wesentlichen Detailinformationen hinsichtlich des dem Prozess zugrunde liegenden Sachverhalts; im Falle einer streitigen Einlassung des Beklagten wäre sie ohnehin genötigt gewesen, sich diese von der Landesbank zu beschaffen, welche sie
ihr in Textform erteilen würde. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin nicht in der Lage sein sollte, ihrerseits ihren Prozessbevollmächtigten in Textform zu instruieren.
4. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin zuletzt den festzusetzenden Betrag im Schriftsatz vom 22.11.2024 korrekt berechnet hat. Festzusetzen sind
eine 0,65 Verfahrensgebühr nach Nrn. 3401, 3100 VV RVG in Höhe von 289,90 € eine 0,5 Terminsgebühr nach Nrn. 3402, 3104, 3105 VV RVG in Höhe von 223,00 € die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € die (fiktiven) Fahrtkosten vom weitesten Ort in Höhe von 73,92 € das (fiktive) Tage- und Abwesenheitsentgelt in Höhe von 30,00 €, mithin insgesamt 636,82 €.
5. Eine Anrechnung der im Vollstreckungsbescheid ursprünglich titulierten Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG hat nicht im Sinne eines Abzugs von dem vorgenannten Betrag zu erfolgen. Diese Gebühr ist aufgrund der Rücknahmeerklärung der Klägerin im Hauptsacheverfahren nicht mehr vollstreckbarer Bestandteil des Vollstreckungsbescheides und zudem im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht. Aus der Darstellung in der Anspruchsbegründungsschrift ergibt sich ohnehin, dass derartige Kosten mangels vorgerichtlicher Tätigkeit eines Anwalts oder Rechtsbeistands neben den Inkassokosten nicht entstanden sein können. Auch wenn das Landgericht diese Wirkung nach § 269 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO bislang nicht festgestellt hat, weil keine der Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist es der Klägerin verwehrt, aus diesem Teil des Vollstreckungsbescheides gegen den Beklagten noch Rechte geltend zu machen.
6. Auch eine Begrenzung der Verfahrensgebühr aufgrund der titulierten Inkassokosten nach § 13f Satz 1 und 2 RDG hat hier nicht zu erfolgen. Es ist von dem Beklagten nicht geltend gemacht worden, vor der Erhebung des Einspruchs Einwendungen gegen die Hauptforderung erhoben zu haben, so dass die Ausnahmereglung des § 13f Satz 3 RDG zur Anwendung gelangt.
III.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ZPO. Angezeigt ist diese Kostenentscheidung bei Teilobsiegen und Teilunterliegen jedenfalls dann, wenn - wie hier - nur eine der Parteien anwaltlich vertreten ist und es zudem auch der anderen Partei - hier einem Inkassounternehmen - mangels Anwaltszwangs ohne weiteres auf einfache Weise möglich gewesen wäre, sich im Beschwerdeverfahren zur Kostenfestsetzung kostensparsam selbst zu vertreten (vgl. allgemein zur Problematik Flockenhaus in: Musielak/Voit, a.a.O. § 92 Rn. 5, beck-online; Gierl in: Saenger, a.a.O., § 92 Rn. 11, beck-online; Herget in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 92 Rn. 1; Muthorst in: Stein/Jonas, a.a.O., § 92 Rn. 7, beck-online; LG Berlin Beschluss vom 02.10.1991, 67 T 94/91, RPfleger 1992, 175; LG Köln, Beschluss vom 01.02.2018, 11 T 97/17, NJW-Spezial 2018, 541, beck-online).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.
D......