Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 31.07.2024 – 4 U 329/24
Leitsatz
1. Die Übertragung einer Pressesache auf den Einzelrichter kann regelmäßig nicht mit der Berufung als Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit des Ausgangsgerichts gerügt werden.
2. Die Ankündigung einer Strafanzeige wegen einer zuvor erfolgten Bewertung im Internet begründet ein rechtliches Interesse an der negativen Feststellungsklage, nicht zur Unterlassung dieser Äußerung verpflichtet zu sein.
3. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gelten für Meinungsäußerungen nicht.
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 31. Juli 2024, Az.: 4 U 329/24
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 329/24 Landgericht Leipzig, 08 O 1684/23
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
M...... J......, ...... - Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: B...... C...... Rechtsanwälte PartG mbB, ......
gegen
T...... B......, ...... - Beklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: L...... Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ......
wegen Unterlassung
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht P...... und Richterin am Oberlandesgericht Z......
ohne mündliche Verhandlung am 31.07.2024
beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der auf Dienstag, 6.8.2024, 10.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.000,00 EUR festzusetzen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er gegenüber dem Beklagten nicht zur Unterlassung einer Äußerung verpflichtet ist, wie im Rahmen einer vom Kläger über den Beklagten auf der Plattform „Trustpilot“ am 3.8.2021 abgegebenen Bewertung gemäß Ziffer 1. des Tenors des angefochtenen Urteils. Dieser Bewertung vorangegangen war ein Bericht über den Kläger vom 14.12.2013 auf der Plattform „Die Bewertung.de“ in dem spekuliert wurde, der Kläger habe beabsichtigt, ein Unternehmen „feindlich“ zu übernehmen. Dafür sei er aber „scheinbar nicht schlau genug“ gewesen, und das betroffene Unternehmen habe Strafanzeige gegen ihn erstattet (Anl. K4). Nachdem der Kläger im Jahre 2021 auf diesen Artikel aufmerksam geworden war, nahm er dies zum Anlass, Recherchen über den Beklagten und dessen Plattform „Die Bewertung.de“ anzustellen, was ihn seinerseits zu der hier streitgegenständlichen Bewertung (Anl. K 8) veranlasste. Im Rahmen der daraufhin zwischen den Parteien geführten Korrespondenz löschte der Kläger seine Bewertung über die Plattform des Beklagten und umgekehrt der Beklagte die Bewertung über den Kläger. Allerdings kündigte der Beklagte im Nachgang hierzu gegenüber dem Kläger an, er werde und wolle an der strafrechtlichen Verfolgung des Klägers und an Schadensersatzforderungen wegen dessen Beitrag überihn festhalten, da er eine Wiederholungsgefahr sehe (vgl. Anl. K5).
Das Landgericht hat der der gegen diese Absicht gerichteten negativen Feststellungsklage des Klägers mit Urteil vom 8.1.2024 stattgegeben.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, das Urteil sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Landgericht fehlerhaft seine sachliche Zuständigkeit bejaht habe und rechtswidrig durch den Einzelrichter entschieden worden sei, obwohl es sich um eine Pressesache gehandelt habe. Es sei auch zu Unrecht vom Vorliegen eines Feststellungsinteresse und einer zulässigen Meinungsäußerung des Klägers ausgegangen. Der Kläger habe außerdem gegen die Nutzungsbedingungen von „Trustpilot“ verstoßen, indem er das Portal des Beklagten als „Unternehmen“ bezeichnet habe.
II.
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Das Landgericht hat der Klage mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Meidung von Wiederholungen Bezug nimmt stattgegeben. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwendungen verfangen nicht.
1. Auf einen Verstoß gegen die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit kann eine
Berufung bereits nicht gestützt werden (§ 513 Abs. 2 ZPO). Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten durch die von der Kammer vorgenommene Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist nicht ersichtlich. Dabei kann offenbleiben, ob es sich vorliegend überhaupt um eine „Pressesache“ handelt, für die nach § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a) ZPO originär die Kammer zuständig wäre. Die Annahme des Klägers, in den dort geregelten Fallgruppen komme eine Übertragung auf den Einzelrichter nicht in Betracht, übersieht nämlich § 348a Abs. 1 ZPO, der ausdrücklich auch für diese unter den dort genannten Voraussetzungen eine Einzelrichterzuständigkeit ermöglicht. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht mit Verfügung vom 8.8.2023 auch rechtliches Gehör gewährt, ohne dass der Beklagte dem entgegen getreten wäre oder Gesichtspunkte aufgezeigt hätte, die einer solchen Übertragung entgegenstehen. Auch die Berufung zeigt solche Gesichtspunkte nicht auf. Von der willkürlichen Anwendung einer Verfahrensvorschrift, die allein die Berufung auf einen Gehörsverstoß rechtfertigen würde (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1082/18 –, Rn. 20, juris), kann angesichts dessen keine Rede sein.
2. Es fehlt auch nicht an einem erforderlichen Feststellungsinteresse. Bei einer negativen Feststellungsklage, wie sie hier gegeben ist, setzt dieses die Anspruchsberühmung durch den Gegner voraus (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 27. April 2022 – IV ZR 344/20 juris Rz 15, Urteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 19; vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, VersR 2009, 121 Rn. 14; jeweils m.w.N.). Diese liegt hier darin, dass der Beklagte wegen der Bewertung des Klägers gegen diesen Schadensersatzansprüche geltend gemacht und mit Erstattung einer Strafanzeige gedroht hat. Einer ausdrücklich Abmahnung verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, bedurfte es angesichts dessen nicht. Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht wegen des Vorrangs einer Leistungsklage. Zwar zielt das Feststellungsbegehren im Ergebnis darauf, den Beklagten an der von ihm angekündigten Strafanzeige zu hindern. Eine Leistungsklage schließt aber nach den hierfür allein maßgeblichen Grundsätzen der Prozesswirtschaftlichkeit das Interesse an einer Feststellungsklage nur dann aus, wenn ihre Voraussetzungen und ihre Risiken für den Kläger von denen der Feststellungsklage nicht grundlegend verschieden sind. Von einer solchen Verschiedenheit ist indes auszugehen, wenn der Erfolg der Leistungsklage - anders als der der Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs - einen eigenen Unterlassungsanspruch des Verletzten voraussetzt und ein solcher Anspruch zumindest zweifelhaft erscheint.(BGH, Urteil vom 13. Dezember 1984 – I ZR 107/82 –, Rn. 21, juris). So liegt der Fall auch hier. Die bloße Ankündigung des Beklagten in der E-Mail vom 2.6.2023 (K5), er wolle „an einer strafrechtlichen Verfolgung festhalten“ begründet nämlich noch keinen eigenständigen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 s. 2 BGB analog, den der Kläger im Wege der Leistungsklage verfolgen könnte.
3. Bei der Bewertung des Klägers handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung (a), die der Beklagte unter Abwägung aller grundrechtlich geschützten Positionen hinzunehmen hat (b).
a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden
maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 – VI ZR 437/19 –, Rn. 11, juris; Urteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496/18, Rn. 28 m.w.N.). Eine Tatsachenbehauptung zeichnet sich dabei dadurch aus, dass die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH VersR 1999, 1162; NJW-RR 1999, 1251 m.w.N.; BVerfG NJW 1992, 1439, 1440). Die Abgrenzung ist nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Adressaten vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 -, Rn. 11, juris m.w.N.; Senat, Urteil vom 22.4.2024 - 4 U 1921/23, juris Rz. 15; Beschluss vom 26. März 2021 – 4 U 2442/20 –, Rn. 22, juris). Vorliegend sind die beanstandeten Äußerungen des Klägers aus dem Gesamtzusammenhang nur als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Nicht nur sind die Begriffe „verleumderisch“ und „journalistisch inkompetent recherchiert“ derart substanzarm, dass sie einer Beweisaufnahme kaum zugänglich wären, auch ist der Begriff „verleumderisch“ erkennbar nicht im rechtstechnischen Sinne, also der genauen Definition im Strafrecht entsprechend verwendet, sondern nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Adressaten als die Anprangerung eines unseriösen schädigenden Verhaltens. Die Verwendung des Begriffes „Geschäftsmodell“ ist ebenfalls ersichtlich nicht in dem vom Beklagten anhand von Definitionen des Begriffs abgeleiteten Sinne zu verstehen, sondern im Sinne eines Geschäftsgebarens, bei dem es sich nach Einschätzung des Klägers um eine „Masche“, d.h. um eine nach Einschätzung des Äußernden unlautere Handlungsweise, handelt. Die Bewertung dieser „Masche“ als „perfide“ soll diese Einschätzung noch unterstreichen und verstärken, ändert aber am Meinungscharakter der Äußerung nichts.
b) Für die Frage ob die streitgegenständlichen Meinungsäußerungen vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit rechtswidrig sind, sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 17). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Dabei genießen Meinungen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BGH, a.a.O., Rz. 18). Dass der Beklagte im Wettbewerb mit anderen Bewertungsportalen steht und durch die Negativbewertung berufliche Nachteile erleiden kann, begründet keinen ausreichenden Grund für ein schutzwürdiges Interesse, das stärker als das Grundrecht auf Meinungsfreiheit wöge. Die Äußerungen beziehen sich zudem ausschließlich auf die berufliche Tätigkeit des Klägers und lassen seine Privatsphäre unberührt. Darüber hinaus ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass es dem Kläger frei steht, sich auf dem Portal zu der Bewertung zu äußern und den Lesern so seine Sicht der Dinge aufzuzeigen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. März 2019 – 1 U 15/18, nach juris).
Bei der Bewertung handelt es sich auch nicht um Schmähkritik. Der Begriff der Schmähkritik ist eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03). Hiervon kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/02 - juris). Bei der Schmähung muss eine das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung hinzutreten, deren abschließende Bewertung ohne verifizierbare Erkenntnisse zum sachlichen Hintergrund selten möglich ist (BGH, Urteil vom 24.07.2018 - IV ZR 330/17). Entsprechendes gilt für herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Werturteile mit Tatsachenkern. Vorliegend hat der Kläger gerade nicht die Person des Beklagten persönlich gekränkt, sondern er hat das Geschäftsgebaren des Beklagten im Zusammenhang mit der Seite „Bewertungsportal.de“ kommentiert. Damit steht gerade nicht die Person des Beklagten im Vordergrund und schon gar nicht handelt es sich um eine Äußerung, bei der das sachliche Anliegen vollkommen in den Hintergrund tritt.
4. Die Bewertung durch den Kläger verstößt auch weder gegen die Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung, da diese Grundsätze vorliegend bereits nicht einschlägig sind (a), Auf einen Verstoß gegen die Nutzungsbestimmungen von „Trustpilot“ kann sich der Beklagte ohnehin nicht berufen (b).
a) Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind hier bereits nicht einschlägig, da diese nur für ungeklärte Tatsachen - also nicht für unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen und nicht für Meinungsäußerungen - gelten OLG München, Urteil vom 5.3.2024 - 18 U 2827/23, juris Rz. 64). Als Verdachtsäußerung kommen also nur Äußerungen mit Tatsachencharakter in Betracht. Nur bei solchen kann im Zeitpunkt der Äußerung der Wahrheitsgehalt ungeklärt sein (Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 155a m.w.N.; siehe auch OLG Köln, Beschlüsse vom 07.03.2017 - 15 U 7/17, BeckRS 2017, 107140, Rn. 6, und vom 15.10.2020 - 15 W 52/20, GRUR-RS 2020, 39121, Rn. 7, jeweils m.w.N.). Liegt eine reine Meinungsäußerung vor und werden gleichwohl die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung angewendet, verletzt dies die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15, NJW-RR 2017, 1003, 1004, Rn. 14 f. m.w.N., OLG München a.a.O., juris Rz. 68). Wie oben ausgeführt, handelt es sich vorliegend um Meinungsäußerungen.
b) Ob der Kläger mit der Bewertung der Plattform des Beklagten als „Unternehmen“ gegen die Regularien von Trustpilot verstoßen hat, kann schon deshalb dahinstehen, weil sich hieraus jedenfalls kein eigenes Schadensersatzrecht des Beklagten ergäbe. Unabhängig hiervon hat der Beklagte einen solchen Verstoß auch nicht aufgezeigt. Ausweislich der bei Trustpilot über das Portal des Beklagten hinterlegten Informationen handelt es sich bei „dieBewertung.de“ um ein „verifiziertes Unternehmen“. Dabei erfordert ausweislich der Anlage K 15 der Zusatz „verifiziert“ ein eigenes Handeln des Unternehmers, so dass auch eine - dem Kläger ohnehin nicht zuzurechnende - Fehlinformation auf Trustpilot ausgeschlossen ist.
Angesichts all dessen rät der Senat zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.
S...... P...... Z......