BGH Urteil vom 07.07.2004 – IV ZR 265/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 7. Juli 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
VVG § 6 Abs. 3; AKB § 7
Die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung finden nur dann Anwendung, wenn die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers folgenlos geblieben ist, d.h. dem Versicherer bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder des Schadenumfanges keine Nachteile entstanden sind. Das ist nicht notwendig schon dann der Fall, wenn der Versicherer nicht geleistet hat.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03 - HansOLG Hamburg LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom
29. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers zurück-
gewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm wegen
eines Fahrzeugdiebstahls bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu
gewähren hat. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Be-
dingungen
für die Kraftfahrtversicherung (AKB; Stand März 1997)
zugrunde.
Die Beklagte erhielt am 2. November 2000 vom Kläger eine fern-
mündliche Schadensmeldung, die die Entwendung eines Fiat-Wohnmo-
bils auf dem Parkplatz eines Supermarkts in P. zum Gegenstand
hatte. Das Fahrzeug wurde zu einem späteren Zeitpunkt in Frankreich
wieder aufgefunden und sichergestellt. Mit Schreiben vom 6. November
2000 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Schadensanzeigeformular
und einen "Ergänzungs-Fragebogen Fahrzeugdiebstahl", der eine Beleh-
rung über die Rechtsfolgen unwahrer oder unvollständiger Angaben ge-
genüber dem Versicherer enthielt. Zugleich forderte die Beklagte den
Kläger auf, ihr neben den Fahrzeugunterlagen "vorab postwendend" die
Kfz-Schlüssel zu übersenden. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht
nach, obwohl ihn die Versicherungsmaklerin wiederholt darauf hinwies,
daß er zur Übersendung verpflichtet sei. Der Kläger stellte sich auf den
Standpunkt, er müsse die Fahrzeugschlüssel nur Zug um Zug gegen eine
Leistungszusage der Beklagten herausgeben. Die Beklagte beruft sich
unter anderem deshalb auf Leistungsfreiheit, weil der Kläger durch sein
Verhalten gegen seine Obliegenheit aus § 7 I (2) Satz 3 und 4 AKB ver-
stoßen habe. Danach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu
tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Scha-
dens dienlich sein kann; er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Ver-
sicherers zu befolgen.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Feststellungsklage
abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Weigerung der Beklag-
ten, den Kläger wegen des behaupteten Diebstahls zu entschädigen, sei
nach § 7 I (2) Satz 3 und 4, V 4 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG rechtens.
Der Kläger habe sich der mit Schreiben vom 6. November 2000 durch
den Versicherer erteilten Weisung widersetzt und sich trotz mündlicher
und schriftlicher Mahnung seitens der Versicherungsmaklerin geweigert,
die Fahrzeugschlüssel zur Verfügung zu stellen, solange die Beklagte ih-
re Eintrittspflicht nicht anerkenne. Der Verlust des Versicherungsschut-
zes widerspreche nicht § 242 BGB. Denn die Obliegenheitsverletzung
des Klägers sei generell geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft
zu gefährden. Die Fahrzeugschlüssel seien für den Versicherer von er-
heblicher Bedeutung, weil eine sachverständige Untersuchung darüber
Aufschluß geben könne, ob Nachschlüssel existierten; das Fehlen eines
Schlüssels könne darauf hinweisen, daß das Fahrzeug auf andere Weise
als durch Diebstahl verschwunden sei. Das Verschulden des Klägers sei
schon deshalb nicht gering, weil er gegen den ausdrücklichen Rat der
Versicherungsmaklerin gehandelt und auch sonst keinen Kontakt zur Be-
klagten gesucht habe. Die Beklagte habe den Kläger schließlich nicht
nach Treu und Glauben über die möglichen Folgen eines Verstoßes ge-
gen die ihm erteilte Weisung belehren müssen. Eine Belehrung durch
den Versicherer müsse nicht für alle denkbaren Obliegenheitsverstöße
erfolgen, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Verletzung von
Aufklärungsobliegenheiten durch unwahre oder unvollständige Angaben
im Schadensanzeigeformular. Wegen dieser Frage hat das Berufungsge-
richt die Revision zugelassen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Aller-
dings kommt es auf die Frage, die dem Berufungsgericht Anlaß zur Zu-
lassung der Revision gegeben hat, nicht an; dennoch war der Senat an
die Zulassung gebunden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß
der Kläger eine nach dem Versicherungsvertrag bestehende Obliegen-
heit verletzt hat. Er ist nach § 7 I (2) Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu
tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Scha-
dens dienlich sein kann. Der Versicherer kann nach Eintritt des Versiche-
rungsfalls verlangen, daß der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt,
die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Lei-
stungspflicht erforderlich ist. Der Versicherungsnehmer muß allerdings
nicht unaufgefordert ("spontan") durch Auskunftserteilung zur Aufklärung
des Sachverhalts beitragen und den Versicherer von sich aus über alle
für Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs wesentlichen Um-
stände in Kenntnis setzen. Er darf abwarten, bis der Versicherer an ihn
herantritt und die Informationen anfordert, die er zur Feststellung des
Versicherungsfalles und des Umfangs seiner Leistungspflicht benötigt
(vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1976 - IV ZR 84/75 - VersR 1976, 821 un-
ter III 1 zu § 13 AFB). Eine solche Aufforderung liegt in dem Schreiben
der Beklagten vom 6. November 2000. Sie hat dem Kläger u.a. aufgege-
ben, ihr die Fahrzeugschlüssel zur Verfügung zu stellen. Darin lag eine
an den Kläger gerichtete, ihrem Inhalt nach unmißverständliche Weisung
im Sinne des § 7 I (2) Satz 4 AKB, durch eine bestimmte Handlung - die
Übersendung der Schlüssel - an der Aufklärung des Tatbestandes mit-
zuwirken.
2. Das Berufungsgericht ist weiter rechtsfehlerfrei von einer vor-
sätzlichen Obliegenheitsverletzung ausgegangen. Dem Kläger waren die
sich aus § 7 I (2) Satz 3 und 4 AKB ergebenen Verhaltensnormen be-
kannt. Ihr Vorhandensein ist ihm spätestens durch die Hinweise der Ver-
sicherungsmaklerin, er sei zur Herausgabe der Schlüssel verpflichtet,
klar vor Augen geführt worden; dennoch hat er sich der Aufforderung der
Beklagten widersetzt.
Der Kläger, der die nach § 6 Abs. 3 VVG bestehende Vermutung
des Vorsatzes zu widerlegen hat (Senatsurteile vom 21. April 1993 - IV
ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 c, in BGHZ 122, 250 insoweit nicht
abgedruckt; vom 2. Juni 1993 - IV ZR 72/92 - VersR 1993, 960 unter I 2,
in BGHZ 122, 388 insoweit nicht abgedruckt; vom 5. Dezember 2001 - IV
ZR 225/00 - VersR 2002, 173 unter 2 a), kann sich nicht auf einen diesen
ausschließenden Rechtsirrtum berufen. Sein von ihm eingenommener
Rechtsstandpunkt - Herausgabe der Schlüssel nur Zug um Zug gegen
die Anerkennung der Leistungspflicht durch die Beklagte - mußte sich
aus seiner eigenen Sicht als unhaltbar erweisen. Denn er konnte dem
zeitnah zur telefonischen Schadensmeldung vom 2. November 2000 ver-
faßten Schreiben der Beklagten vom 6. November 2000 unzweifelhaft
entnehmen, daß die Beklagte die Fahrzeugschlüssel - und zwar "vorab
postwendend" - benötigte, um Feststellungen zum Eintritt des von ihm
behaupteten Versicherungsfalles zu treffen, und nicht etwa erst zur Ab-
wicklung eines Eigentumsüberganges an dem zum damaligen Zeitpunkt
noch nicht wieder aufgefundenen Fahrzeug gemäß § 13 (7) Satz 2 AKB.
Daß aber die Aushändigung von Beweismitteln, die erst der Feststellung
des Versicherungsfalles dienen sollen, nicht von einer Leistungszusage
durch den Versicherer abhängig gemacht werden kann, muß jedem ver-
ständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres einleuchten; das gilt um
so mehr angesichts der Hinweise der Versicherungsmaklerin, der Kläger
sei zur Übersendung der Schlüssel an die Beklagte verpflichtet.
3. Nach § 7 V (4) AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG ist die Beklagte bei
vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung dem Versicherungsnehmer gegen-
über leistungsfrei. In diesem Zusammenhang kommt es auf die vom Be-
rufungsgericht herangezogene "Relevanzrechtsprechung" des Senats
nicht an. Danach kann sich der Versicherer zwar auf die vereinbarte Lei-
stungsfreiheit dann nicht berufen, wenn der Obliegenheitsverstoß gene-
rell ungeeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefähr-
den, oder den Versicherungsnehmer subjektiv kein schweres Verschul-
den trifft (Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 33/92 - VersR 1993,
830 unter II 3), wobei diese Grundsätze auch auf die Fahrzeugversiche-
rung Anwendung finden (Senatsurteile vom 20. Dezember 1972 - IV ZR
57/71 - VersR 1973, 174 unter VI 1; vom 28. Mai 1975 - IV ZR 112/73 -
bei juris abrufbar, unter III; vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR
1998, 447 unter 2 b). Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß
die Relevanzrechtsprechung unter der weiteren Voraussetzung steht,
daß die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers folgenlos
geblieben ist, dem Versicherer also bei der Feststellung des Versiche-
rungsfalles oder des Schadensumfanges keine Nachteile entstanden
sind. Die Folgenlosigkeit ist vom Versicherungsnehmer darzulegen und
zu beweisen (Senatsurteil vom 21. April 1993 aaO). Dazu hat der Kläger
weder vorgetragen noch ist eine Folgenlosigkeit sonst ersichtlich.
Durch seine Weigerung, die Schlüssel für das - später wieder auf-
gefundene - Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, hat der Kläger die Be-
klagte dauerhaft gehindert, die Voraussetzungen des von ihm angezeig-
ten Versicherungsfalles zu prüfen. Wie das Berufungsgericht zutreffend
festgestellt hat, lassen sich durch eine sachverständige Untersuchung
der Schlüssel Erkenntnisse darüber gewinnen, ob Kopierspuren vorhan-
den sind, was auf das Fertigen von Nachschlüsseln deuten würde. Das
Fehlen eines Schlüssels kann Hinweise darauf geben, daß dieser einem
Dritten zur Verfügung gestellt worden ist, damit dieser das Fahrzeug
- zur Vortäuschung eines Diebstahls - von seinem Standort verbringt.
Gerade letzteres erklärt die Aufforderung der Beklagten, ihr die (komplet-
ten) Fahrzeugschlüssel "postwendend" zu übersenden, um dem Kläger
keine Gelegenheit zu geben, sich die Schlüssel von einem etwaigen Drit-
ten wiederzubeschaffen und sie anschließend der Beklagten auszuhän-
digen. Die der Beklagten durch das Vorenthalten der Schlüssel entstan-
denen Nachteile lassen sich angesichts des Zeitablaufs nicht mehr be-
heben. Die Parteien streiten nach wie vor über das Vorliegen eines Ver-
sicherungsfalles; Feststellungen, ob ihre Einstandspflicht gegeben ist,
kann die Beklagte aufgrund der Obliegenheitsverletzung des Klägers zu-
verlässig nicht mehr treffen.
Da die Obliegenheitsverletzung mithin nicht folgenlos geblieben
ist, hätte sich das Berufungsgericht nicht mehr damit zu befassen brau-
chen, ob die Leistungsfreiheit der Beklagten weiter davon abhängt, den
Kläger ausdrücklich und unmißverständlich über die Rechtsfolgen seiner
Obliegenheitsverletzung belehrt zu haben. Eine Klärung der Frage, in-
wieweit sich die Rechtsprechung zur folgenlosen Verletzung von Aus-
kunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs-
falles (vgl. BGHZ 48, 7, 9; Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO unter 2
c) auf den hier gegebenen Verstoß gegen eine seitens des Versicherers
erteilte Weisung übertragen läßt, ist nicht erforderlich; einer Zulassung
der Revision hätte es unter diesem Gesichtspunkt nicht bedurft.
4. Ebenso kann auf sich beruhen, ob dem Recht des Versicherers,
sich auf Leistungsfreiheit zu berufen, im allgemeinen oder im Einzelfall
entgegenstehen kann, daß er wegen einer unvollständigen Auskunft oder
wegen einer nicht befolgten Weisung keine Rückfrage beim Versiche-
rungsnehmer gehalten hat (§ 242 BGB). Denn jedenfalls hier mußte die
Beklagte beim Kläger nicht nachfragen, weshalb die Übersendung der
"vorab postwendend" angeforderten Schlüssel unterblieb.
Der Kläger ist einer von der Beklagten klar und unmißverständlich
formulierten Weisung nicht nachgekommen. Er hat die Weisung nicht et-
wa versehentlich nicht beachtet, sondern sich ihr bewusst und hartnäckig
verweigert. Unstreitig hat die Versicherungsmaklerin bei ihm mehrfach
schriftlich und fernmündlich die Herausgabe der Schlüssel angemahnt.
Da sie nach seinen Behauptungen von der Beklagten mit der Abwicklung
des Schadenfalles beauftragt war, hat sich der Kläger aus seiner Sicht,
auf die es an dieser Stelle ankommt, von der für den Versicherer han-
delnden Vertreterin aufgefordert gesehen, die Schlüssel herauszugeben.
Dann aber gilt nichts anderes, als wenn ein Versicherungsnehmer be-
harrlich an falschen Angaben in seinem Antragsformular festhält, obwohl
ihn der Versicherer wiederholt auf die Bedenken gegen seine Angaben
aufmerksam gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1976 - IV ZR
79/73 - VersR 1976, 383 unter II 2). Denn nur der schutzwürdige Versi-
cherungsnehmer soll vor den Folgen einer Obliegenheitsverletzung und
einem unerwarteten Verlust seines Versicherungsanspruchs bewahrt
werden. Für ein solches Schutzbedürfnis ist von vornherein kein Raum,
wenn mehrfache Aufforderungen, die erteilte Weisung zu befolgen, ihn
nicht dazu veranlassen können, seiner vertraglichen Obliegenheit doch
noch nachzukommen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch