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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 14.11.2025 – 13 U 581/25
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Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat
Aktenzeichen: 13 U 581/25 Landgericht Leipzig, 06 O 2907/22
IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit
A., … als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. - Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt … gegen B. eGbR, … - Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte PartG mbB, … wegen Anfechtung und Herausgabe
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., Richterin am Landgericht Dr. G. und Richterin am Oberlandesgericht W.
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2025 am 14.11.2025
Seite 2 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 09.04.2025 - Az. 06 O 2907/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.732,82 € festgesetzt.
Gründe: A.
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 08.01.2019 durch das Amtsgericht Halle/Saale unter dem Aktenzeichen 59 IN … am 08.10.2019 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. (Schuldnerin). Nach Abschluss eines Teilvergleichs in erster Instanz, der die vom Kläger ebenfalls begehrte Herausgabe der Büroeinrichtung der vormals als Rechtsanwältin tätigen Schuldnerin zum Gegenstand hat, streiten die Parteien in der Hauptsache nur noch über die von ihm im Wege der Anfechtung geltend gemachte Rück- gewähr von drei Direktzahlungen in Höhe von jeweils 2.907,94 €, die die D. GmbH als Untermieterin der von der Schuldnerin als Hauptmieterin genutzten Kanzleiräume auf deren Anweisung als Miete für die Monate November und Dezember 2018 sowie Januar 2019 an die Beklagte als (Haupt-)Vermieterin leistete. Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B.
Das Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von 8.732,82 € nebst Prozesszinsen gerichtete Klage abgewiesen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und mit einer ordnungsgemä-
Seite 3 ßen Begründung versehenen Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Allerdings ist die Klage zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist keine nicht exis- tente Person namens „E. B. GbR“, sondern sie selbst beklagt.
1. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich regelmäßig aus der in der Klageschrift ge- wählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 128/12, Rn. 13, zitiert nach juris). Maßge- bend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklä- rungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die er- kennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwai- ger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er findet sogar dann Anwendung, wenn statt der richtigen Bezeichnung – wie hier unstreitig nicht – irrtümlich die Bezeichnung einer tat- sächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, Urteil vom 10.03.2011 – VII ZR 54/10, Rn. 14; Ur- teil vom 16.12.1997 - VI ZR 279/96, jeweils zitiert nach juris). Von der fehlerhaften Parteibe- zeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der (tatsächlich existie- renden) falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - IX ZB 136/06, Rn. 9, zitiert nach beck-on- line).
2. Eine Auslegung nach diesen Maßstäben ergibt, dass mit der vom Kläger gewählten Partei- bezeichnung „E. B. GbR“ die B. eGbR, mithin die Beklagte gemeint ist. So residiert an der in der Klageschrift angegebenen Anschrift „…-Straße …, F.“ die Beklagte. Auch ist der
Seite 4 Klagebegründung zu entnehmen, dass der Kläger die (existente) Geschäftsraumvermieterin der Schuldnerin in Anspruch nehmen will. Schließlich nimmt der Kläger darin Bezug auf vor- prozessuale Kommunikation, die er unter anderem mit der Beklagten zur Abstimmung eines Termins geführt habe, der der Begutachtung der Büroeinrichtung der Schuldnerin habe dienen sollen.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
1. Dem geltend gemachten Anspruch nach § 143 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr der in den Mo- naten November und Dezember 2018 sowie Januar 2019 für diese drei Monate durch die Un- termieterin unmittelbar an die Beklagte geleisteten Mietzahlungen, den der Kläger auf eine An- fechtung gemäß § 131 Abs. 1, § 129 Abs. 1 InsO stützt, steht entgegen, dass die Schuldnerin und die Beklagte vor dem 01.11.2018 eine bargeschäftliche Kongruenzvereinbarung getroffen hatten.
a) Freilich handelt es sich bei den auf Anweisung der Schuldnerin vorgenommenen Zahlungen der Untermieterin der von ihr angemieteten Geschäftsräume um Rechtshandlungen, die im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO ihre Gläubiger benachteiligen. Denn die Aktivmasse kann insbe- sondere dadurch verkürzt werden, dass eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Dritten getilgt wird, weil hierdurch der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungsempfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung gestanden hätte (std. Rspr. des BGH, vgl. etwa Urteil vom 20.01.2011 – IX ZR 58/10, Rn. 12 m.w.N., zitiert nach juris). Solches trifft beispielsweise zu auf die Direktzahlung eines Endmieters an den Vermieter, wenn dem Schuldner als Zwi- schenmieter nach der von diesem mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung die Mietforde- rungen aus der Endvermietung ausschließlich zustehen sollen (BGH a.a.O., Rn. 13). Da auch bei einer – im Streitfall gegebenen – Untervermietung dem Vermieter grundsätzlich kein An- spruch auf Zahlung der Miete (oder einer Nutzungsentschädigung) gegen den Untermieter zu- steht (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl., § 540 Rn. 17 m.w.N.), kann für eine Direkt- zahlung des Untermieters auf Anweisung des Hauptmieters nichts anderes gelten.
b) Des Weiteren fällt die Vornahme der drei angefochtenen Direktzahlungen aus den Monaten November und Dezember 2018 sowie Januar 2019 – das genaue Zahlungsdatum ist vom Klä- ger nicht dargetan – in den Anfechtungszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO und zum Teil in
Seite 5 denjenigen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 InsO, da der von der Schuldnerin gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 08.01.2019 bei dem Amtsge- richt Halle/Saale als Insolvenzgericht einging.
c) Indessen verdrängt die Vorschrift des § 132 InsO, der die Anfechtung von in der kritischen Zeit vorgenommenen unmittelbar nachteiligen Rechtshandlung regelt, bei Abschluss einer Kongruenzvereinbarung die Regelung des § 131 InsO, wenn hierdurch eine Sicherung oder Befriedigung auf der Grundlage eines privilegierten Bargeschäfts ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 17.12.2015 – IX ZR 287/14, Rn. 19 m.w.N., zitiert nach juris). Eine solche bargeschäftli- che Kongruenzvereinbarung haben im Streitfall die Schuldnerin und der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten in deren Namen im Rahmen eines am 25.10.2018 zwischen ih- nen geführten Telefongesprächs abgeschlossen, indem sie – wie unstreitig ist – in Abände- rung des Vertrages vom 21./23.12.2015 (Anlage K 8, LGA-Anlagenheft Kläger 14 ff.) über das am 01.02.2016 begonnene Mietverhältnis vereinbarten, dass die Schuldnerin die Mieträume ab November 2018 der D. GmbH untervermiete und diese die monatliche Miete in Höhe von 2.907,94 Euro unmittelbar an die Beklagte zu zahlen habe.
aa) Vergeblich wendet der Kläger hiergegen ein, dass bei einem Mietverhältnis, zumal dasjeni- ge zwischen der Schuldnerin und der Beklagten befristet gewesen sei, nur eine vor Beginn des (Haupt-)Mietverhältnisses getroffene Drittzahlungsabrede ihrerseits der Anfechtung entzo- gen sei.
Zwar trifft es zu, dass Vertragspartner den Inhalt ihrer Vereinbarungen mit Rücksicht auf das Erfordernis einer Bardeckung im Sinne des § 142 InsO nur anfechtungsfest abändern können, bevor die erste Leistung eines Vertragsteils erbracht wird (BGH a.a.O., Rn. 20 f. m.w.N.). Je- doch ist insoweit bei einem Mietverhältnis nicht auf dessen Beginn, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Vermieter die Mietsache bezüglich des maßgeblichen Zeitabschnitts zum Gebrauch überlassen hat (BGH a.a.O.). Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass der Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB auf Entrichtung des Mietzinses - ähnlich wie der Anspruch auf Vergütung für im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geleistete Dienste - erst zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungsüberlassung entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2009 – IX ZR 106/08, Rn. 10 m.w.N., zitiert nach juris). Für die Entstehung dieses Anspruchs ist es auch ohne Bedeutung, ob das Mietverhältnis unbefristet oder befristet ist (vgl. ein befristetes Mietverhältnis betreffend etwa BGH, Urteil vom 02.06.2005 – IX ZR 263/03,
Seite 6 Rn. 11, zitiert nach juris). Im Übrigen verkennt der Kläger, dass die Schuldnerin und die Be- klagte im Vertrag vom 21./23.12.2015 (Anlage K 8, LGA-Anlagenheft Kläger 14 ff.) keine Befris- tung des Mietverhältnisses, sondern – wie sich aus § 2 Nr. 3 dieses Vertrages ergibt – einen befristeten Kündigungsausschluss vereinbart haben.
Die am 25.10.2018 getroffene Vereinbarung über Direktzahlungen der Untermieterin bezieht sich auf die Mietzeit nach dem 31.10.2018. Mit Ablauf dieses Tages stellte die Schuldnerin ih- ren Geschäftsbetreib ein und begann mit Zustimmung der Beklagten das ihre bisherigen Ge- schäftsräume betreffende Untermietverhältnis zwischen der Schuldnerin und der D. GmbH.
bb) Die Kongruenzvereinbarung ist nicht gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die auf einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin schlie- ßen lassen. Das Wissen des Schuldners um die – entgegen der Auffassung des Landgerichts vom Kläger hinreichend substantiiert behauptete – eigene Zahlungsunfähigkeit genügt dafür nicht (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 72/20, Rn. 36; vom 18.04.2024 – IX ZR 239/22, Rn. 16, zitiert nach juris).
cc) Die fernmündlich getroffene Vereinbarung über Direktzahlungen der Untermieterin ist schließlich nicht gemäß § 125 Satz 2 BGB deshalb unwirksam, weil die Schuldnerin und die Beklagte unter § 23 Nr. 1 des Mietvertrages vom 21./23.12.2015 (Anlage K 8, LGA-Anlagenheft Kläger 14 ff.) vereinbart hatten, dass Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform bedürfen und dies auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gilt. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass es sich hierbei um eine formularmäßige Ver- einbarung handele. Für eine doppelte Schriftformklausel in einem Gewerberaummietvertrag gilt der Vorrang der Individualvereinbarung gemäß § 305b BGB (BGH, Beschluss vom 25.01.2017 – XII ZR 69/16, Rn. 16 m.w.N., zitiert nach juris), der nicht nur zu Ungunsten des Verwenders wirkt (BGH a.a.O., Rn. 21). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Ver- tragsparteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder sich der Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nur bewusst geworden sind (BGH a.a.O., Rn. 17).
2. Die Direktzahlungen sind ferner nicht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, da es sich bei diesen und der von der Beklagten im Gegenzug gewährten Überlassung der Miet-
sache um einen Baraustausch gemäß § 142 InsO handelte. Die Höhe der Zahlungen ent- sprach mit 2.907,94 € jeweils exakt dem Betrag, den die Schuldnerin nach §§ 3 und 4 des Mietvertrages vom 21./23.12.2015 (Anlage K 8, LGA-Anlagenheft Kläger 14 ff.) als Kaltmiete und Nebenkostenvorauszahlung zuzüglich Umsatzsteuer der Beklagten schuldete. Auch ist dem Vortrag der Parteien zu entnehmen, dass die Zahlungen jeweils in demjenigen Monat ge- leistet wurden, auf den die getilgte Mietforderung entfiel.
C.
Bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hat es zu verbleiben. Dabei kann dahinstehen, ob eine Berufung gegen die nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung ergangene Hauptsacheentscheidung die damit ergangene gemischte Kostengrundentscheidung auch in- soweit, als sie auf § 91a Abs. 1 ZPO beruht, nur dann ergreift, wenn – wie hier nicht – die Aus- legung des Rechtsmittels einen diesbezüglichen Angriff ergibt (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2021 – 6 U 135/20, Rn. 26 m.w.N., zitiert nach juris; a.A. Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl., § 91a Rn. 56). Vorliegend ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung, soweit sie auf § 91a Abs. 1 ZPO gestützt ist, aus den vom Landgericht dafür angeführten Gründen jedenfalls zutreffend, so dass es einer Abänderung, auch wenn sie als solche gemäß § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zulässig sein sollte (so Zöller/Althammer a.a.O.), nicht bedürfte. Die Kosten- entscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Die Kosten des – hier durch Vergleich – erledigten Teils der Hauptsache in erster Instanz erhöhen den Streitwert des Berufungsverfahrens nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2024 – VI ZB 43/13, Rn. 4, zitiert nach juris).
K. Dr. G. W.
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