Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 10.03.2017 – 13 WF 7/17

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0310.13WF7.17.00

Tenor

Das Aktenzeichen des Beschlusses vom 07.02.2016 wird dahingehend korrigiert, dass es 13 WF 7/17 lautet. Es wird klargestellt, dass dieses Beschwerdeverfahren die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 17.11.2016 betrifft.

II.

Die Anhörungsrüge der Kindesmutter gegen den Senatsbeschluss vom 07.02.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

1

I.

2

Die Kindesmutter hat zutreffend gerügt, dass die Aktenzeichen in den Senatsbeschlüssen vom 07.02.2016 und vom 10.02.2016 vertauscht wurden.

3

II.

4

Die gem. § 44 FamFG statthafte Gehörsrüge der Kindesmutter ist unbegründet.

5

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 07.02.2016 das Vorbringen der Kindesmutter in vollem Umfang geprüft, ist aber im Ergebnis der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt.

6

Auch das weitere Vorbringen der Kindesmutter in ihrem Schreiben vom 16.02.2017 führt nicht zu einer anderen Bewertung.