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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 29.01.2024 – 2 U 83/22

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2024:0129.2U83.22.00

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Faksimile.

Am 07.02.2019 suchte ein Vertriebsmitarbeiter der Beklagten, der Zeuge N., die Klägerin unaufgefordert zu Hause auf und bot ihr das Faksimile „Das Gebetsbuch der Päpste“, Exemplar 375/999 zu einem Preis von 15.999,00 EUR sowie ein Darlehen zur Finanzierung dieses Kaufpreises an. Die Klägerin nahm beide Angebote an.

Die Abrechnung des Kaufpreises für das Faksimile erfolgte durch die Beklagte mit Rechnung vom 18.02.2019. Das streitgegenständliche Faksimile wurde der Klägerin im Nachgang übersandt. Einige Jahre zuvor hatte die Klägerin eine mehrbändige Lexikothek, herausgegeben von einem Verlag der Bertelsmann-Gruppe, erworben.

Im Rahmen des Verkaufsgesprächs unterzeichnete die Klägerin ein Informationsblatt über die Bedeutung eines Faksimiles (Anlage K4, Bl. 23 eA-LG), in dem es auszugsweise heißt:

„Ein Faksimile ersetzt das Original für bestimmte Bereiche der Forschung und Bibliophilen vollwertig. Dabei streben die darauf spezialisierten Buchdruckereien den maximal möglichen Perfektionsgrad an, um das Faksimile dem Original so ähnlich wie möglich zu machen. Der Einsatz von altem Handwerkszeug und Techniken sorgt für eine möglichst originalgetreue Nachbildung. So stellen diese Kunstwerke damals wie heute ein Zeichen der Fertigungskünste ihrer Zeit dar. Die Museen sind dankbar, weil durch die Faksimilierung die Erhaltung solcher Kulturgüter finanziert werden kann. Es ist eine Vorarbeit von einigen Jahren erforderlich, um ein Werk erfolgreich nachzubilden.“

Mit Schreiben vom 16.12.2020 (Anlage K5, Bl. 24 eA-LG) forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte unter Angebot der Rückgabe des streitgegenständlichen Buches auf, den gezahlten Kaufpreis zu erstatten. Zur Begründung dieser Forderung haben sie dort ausgeführt, dass es sich bei dem Kaufvertrag um ein Wuchergeschäft handele, das gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei. Es läge ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor. Darüber hinaus sei der Vertrag auch gemäß § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Geschäft nichtig. Weiter wurden mit dem Schreiben der Widerruf des Kaufvertrages und die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums sowie wegen arglistiger Täuschung erklärt. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit Schreiben vom 13.01.2021 ab.

Die Klägerin hat behauptet, dass sich der Zeuge N. sehr positiv über den Erhaltungszustand ihrer Sammlung (Lexikothek) geäußert habe. Er habe weiter darauf hingewiesen, dass eine vollständige Sammlung besonders hochwertig und selten sei. Das streitgegenständliche Buch fehle der Klägerin allerdings in ihrer Sammlung, damit diese vervollständigt und so zur besonders wertvollen sog. „Königssammlung“ werde. Das gegenständliche Faksimile sei besonders hochwertig verarbeitet, weshalb es sich um ein besonders wertvolles Sammlerstück handele.

Ferner habe der Zeuge N. der Klägerin mitgeteilt, dass in wenigen Monaten eine Auktion stattfinden würde. Es bestünde daher für die Klägerin auch die Möglichkeit, die gesamte Sammlung gemeinsam mit dem neu erworbenen Faksimile zu verkaufen. Es gäbe zahlreiche Interessenten, die für eine vollständige Sammlung, wie sie die Klägerin nach dem Kauf des Faksimiles dann besitzen würde, viel Geld zahlen würden. Im Falle des Weiterverkaufs der vollständigen Sammlung könne mit dem Erlös aus der Auktion der Privatkredit dann auch gleich wieder abgelöst werden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie über das ihr zustehende Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Sie ist ferner der Ansicht gewesen, dass der geschlossene Kaufvertrag wegen Wuchers nichtig sei, da der tatsächliche Wert des Faksimiles in einem krassen Missverhältnis zum gezahlten Kaufpreis stehe. Hierzu hat sie behauptet, dass der Wert des Faksimiles nicht einmal 10 % des von ihr gezahlten Kaufpreises betrage. Der gezahlte Kaufpreis übersteige den Marktwert des Faksimiles um das etwa 5- bis 10-fache. Die in dem ausgehändigten Informationsblatt angegebenen Eigenschaften eines Faksimiles weise das streitgegenständliche Buch nicht auf. Dieses sei weder „dem Original so ähnlich wie möglich“ noch sei es durch den „Einsatz von altem Handwerkszeug und Techniken“ hergestellt worden. Dass zur Herstellung verwandte Papier sei mit dem Papier des Originals nicht zu vergleichen. Tatsächlich handele es sich bei dem von der Beklagten verkauften Faksimile um einen einfachen Nachdruck, dessen Herstellung nicht besonders aufwendig sei. Die Herstellungskosten hierfür dürfte maximal im dreistelligen Euro-Bereich liegen. Das Faksimile sei auch nicht limitiert.

Diese Fakten seien, so die Klägerin, ihr „bislang“ völlig unbekannt gewesen.

Ihr stünde aus mehreren Gründen ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Der Kaufvertrag sei nach § 138 BGB nichtig. Darüber hinaus habe sie den Kaufvertrag wirksam angefochten, wobei ein Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 2 BGB und nach § 123 Abs. 1 BGB bestehe.

Nachdem die Beklagte die Rückabwicklung der Kaufverträge ernsthaft und endgültig verweigert habe, befinde sich diese mit der Rücknahme der Faksimiles auch in Verzug.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 15.999,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2021 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an dem Faksimile „Das Gebetbuch der Päpste“, Exemplar 375/999, zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in dem Antrag zu Ziffer 1) näher benannten Faksimiles seit dem 13.01.2021 in Annahmeverzug befindet,

3. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung behauptet, dass die für die Klägerin auftretenden Prozessbevollmächtigten nicht zur Verfahrensführung und/oder zur außergerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche bevollmächtigt gewesen seien.

Sie hat den von der Klägerin behaupteten Inhalt des geführten Gesprächs zwischen der Klägerin und dem Zeugen N. bestritten. Insofern hat sie behauptet, dass der Zeuge N. nicht geäußert habe, dass eine Ergänzung der Sammlung notwendig sei oder dass das Faksimile als Wertanlage diene. Weiterhin habe der Zeuge N. der Klägerin gegenüber keine Angaben dahingehend getätigt, dass sich der Wert der Sammlung zu einem bestimmten Wert erhöhe oder ein bestimmter Wert des Faksimiles vorhanden sei. Vielmehr habe der Zeuge die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Faksimiles eben nicht als Wertanlage und nicht zur Kapitalmaximierung eigneten. Der Zeuge habe nicht behauptet, dass durch den Erwerb des streitgegenständlichen Faksimiles die Buchsammlung der Klägerseite zu einer „Königssammlung“ werde, dass die Sammlung nur dann verkauft werden könne, dass ein „Schlusszertifikat“ für die Sammlung fehle oder dass eine Auktion stattfinde, bei der die Klägerin die Bücher verkaufen könne.

Selbst wenn der Zeuge N. der Klägerin gegenüber entsprechende Äußerung getätigt hätte, handelte es sich hierbei lediglich um seine persönlichen Einschätzungen. Solche seien jedoch als subjektive Werturteile lediglich als marktschreierisches Anpreisen anzusehen und nicht justiziabel.

Die Beklagte hat weiter behauptet, dass das streitgegenständliche Faksimile dem Original so ähnlich wie möglich und unter Einsatz von altem Handwerkszeug hergestellt worden sei. Die gegenteilige Behauptung der Klägerseite erfolge ins Blaue hinein. Auch bei dem verwendeten Papier handele es sich um Spezialpapier, das optisch und haptisch den Eindruck des Originalpapiers vermittele. Das Produkt sei darüber hinaus auch limitiert.

Die Anfechtung greife nicht durch. Anfechtungsgründe lägen nicht vor. Außergerichtlich habe die Klägerin andere Anfechtungsgründe geltend gemacht als nunmehr in der Klageschrift. Insofern müsse die Klägerin für jeden Anfechtungsgrund gesondert zum Fristbeginn nach § 124 Abs. 1 BGB vortragen, was sie nicht getan habe.

Darüber hinaus lägen weder eine Täuschung noch ein entsprechender Irrtum bei der Klägerin vor. Dass ein Irrtum bei der Klägerin vorgelegen habe, lasse sich insbesondere nicht aus der von ihr zitierten Information über Faksimiles herleiten. Zum einen nehme die Information keinen Bezug auf das konkrete Faksimile, sondern beziehe sich nur allgemein auf Faksimiles an sich. Im Übrigen seien die dortigen Ausführungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht Gegenstand der Vorstellung der Klägerin gewesen. Die Vertriebsmitarbeiter ließen nämlich zunächst immer den Kaufvertrag unterschreiben und erst dann legten sie den Käufern das Informationsblatt vor. Es mache für den Vertriebsmitarbeiter keinen Sinn, sich die entsprechenden weiteren Unterlagen unterzeichnen zu lassen, wenn noch kein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Entsprechend seien die Ausführungen von der Klägerin erst nach Abgabe der Willenserklärung zur Kenntnis genommen worden. Dass eine entsprechende Fehlvorstellung vorher bestanden hätte, sei nicht vorgetragen und werde bestritten.

Des Weiteren hätten die Vertriebsmitarbeiter (so auch der Zeuge N. im vorliegenden Fall), was eine mögliche Täuschung angeht, nicht arglistig gehandelt. Diese seien - berechtigterweise - davon ausgegangen, dass es sich bei dem vorliegenden Faksimile um ein hochwertiges Faksimile handele, das unter Einsatz alter Handwerkstechniken hergestellt wurde.

Auch lägen weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des § 138 BGB vor. Insbesondere sei das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistungsleistung schon nicht schlüssig vorgetragen. Vielmehr erfolge der Vortrag ins Blaue hinein, ohne konkrete Anhaltspunkte und sei daher unbeachtlich. Der von der Beklagten für das Faksimile veranschlagte Preis sei marktüblich. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Faksimile ein Produkt des Kunsthandels darstelle.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass Ansprüche aus Gewährleistung von der Klägerin weder außergerichtlich noch gerichtlich geltend gemacht oder dargelegt worden seien.

Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat mit Verfügung vom 08.10.2021 das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Zustellung der Verfügung mitsamt der Klageschrift an die Beklagte erfolgte gegen Zustellungsurkunde am 22.10.2021 (Bl. 36 eA-LG). Die Beklagte wurde unter Belehrung und Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung nach §§ 277 Abs. 2, 296 Abs. 1, Abs. 3 ZPO unter gleichzeitiger Fristsetzung zur Klageerwiderung binnen vier Wochen ab Zustellung der Verfügung aufgefordert.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.11.2021, mit welchem der Prozessbevollmächtigte eine Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung um zwei Wochen bis zum 10.12.2021 beantragt hat, hat das Landgericht die Frist antragsgemäß verlängert. Bis zum Ablauf dieser Frist ist keine Klageerwiderung eingegangen.

Mit Verfügung vom 17.12.2021 hat das Landgericht sodann gemäß § 272 Abs. 3 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28.01.2022 anberaumt. Vorbereitende Anordnungen sind nicht ergangen, da trotz Fristablaufs keine Klageerwiderung eingegangen war. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 21.01.2022 (Freitag), am selben Tage um 19.03 Uhr beim Landgericht eingegangen, mit dem dargestellten Vortrag auf die Klage erwidert.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten wirksam vertreten worden sei. Nachdem die Beklagte einen Mangel der Vollmacht gerügt habe, habe das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 89 ZPO einstweilen zur Prozessführung zugelassen. In dem Nachweis der Bevollmächtigung innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist sei eine Genehmigung der Prozessführung im Sinne von § 89 Abs. 2 ZPO zu sehen.

Die Klage sei insgesamt zulässig. Insbesondere bestehe für den Klageantrag zu 2) das erforderliche Feststellungsinteresse, das sich aus § 756 ZPO ergebe.

Über die Widerklage sei nicht zu entscheiden gewesen, da die Widerklage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden sei.

Die Klage sei begründet. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für das streitgegenständliche Faksimile Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 15.999,00 EUR aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB zu.

Darin, dass die Klageforderung auf den Rücktritt zugesprochen werde, liege kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergebe sich aus dem Klägervortrag jedenfalls durch Auslegung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - dem Berufen auf eine arglistige Täuschung wegen unzutreffender Angaben hinsichtlich der Merkmale des erworbenen streitgegenständlichen Buches sowie der beantragten Verurteilung zur Rückgabe Zug-um-Zug, dass die Klägerin auch kaufrechtliche Gewährleistungsrechte habe geltend machen wollen.

Das streitgegenständliche Faksimile sei mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB (a.F.), da es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweise. Das erworbene Faksimile stehe nicht im Zusammenhang mit einer Sammlung. Insbesondere werde mit dem Buch keine sog. „Königssammlung“ vervollständigt. Auch stelle das Werk i.V.m. den anderen bereits im Eigentum und Besitz der Klägerin befindlichen Werke keine eigene Sammlung dar, die aufgrund ihrer Vollkommenheit einen gesteigerten Wert habe.

Davon, dass die vorstehend beschriebene Beschaffenheit aufgrund der von dem Vertriebsmitarbeiter der Beklagten beim Vertragsschluss getätigten Äußerungen zwischen den Parteien vereinbart wurde, gehe das Gericht nach dem Vorbringen der Klägerin aus. Das Bestreiten dieses Gesprächsinhalts durch die Beklagte habe bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden können, da es als verspätetes Vorbringen im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen sei. Insbesondere wäre der Rechtsstreit, so das Landgericht, bei Zulassung des verspäteten Vorbringens auch verzögert worden. Maßgeblich sei insofern der sog. absolute Verzögerungsbegriff. Wäre das Bestreiten der Beklagten zugelassen worden, wäre das Gericht gehalten gewesen, Beweis über den Inhalt des Verkaufsgesprächs zu erheben. In diesem Fall hätte das Gericht aber einen neuen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung unter Ladung der Klägerin und des von Beklagtenseite benannten Zeugen anberaumen müssen, wodurch die Erledigung des ansonsten entscheidungsreifen Verfahrens verzögert worden wäre.

Angesichts der zeitlich überaus knappen Einreichung der Klageerwiderung wenige Tage vor dem Verhandlungstermin sei es dem Gericht nicht möglich gewesen, die Verzögerung des Rechtsstreits durch prozessleitende Maßnahmen im Sinne von §§ 139, 273 ZPO - Ladung der Klägerin und des von Beklagtenseite angebotenen Zeugen zum Termin - aufzufangen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 21.01.2022 sei ausweislich des Prüfvermerks am selben Tag (Freitag) um 19:03 Uhr bei Gericht eingegangen und der zuständigen Dezernentin in einer dem üblichen Geschäftsgang entsprechenden Zeit am 24.01.2021 (Montag) vorgelegt worden. Dem Gericht hätten für die Kenntnisnahme von dem Schriftsatz, die Beurteilung der Erheblichkeit des Beweisantritts, die Anordnung der Ladung des Zeugen und der Klägerin sowie die Ausführung der Verfügungen durch die Geschäftsstelle lediglich max. drei Werktage zur Verfügung gestanden. Eine erst am 27.01.2022 herausgegebene Ladung hätte den Zeugen und die Klägerin unter normalen Postverhältnissen nicht mehr so rechtzeitig erreicht, dass sie zum Termin am 28.01.2022 hätten erscheinen können.

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung durch die Klägerin sei entbehrlich gewesen, da eine solche hinsichtlich der hier in Rede stehenden fehlenden Beschaffenheit des Faksimiles unmöglich gewesen sei. Der Rücktritt sei auch nicht gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da nach dem Vorbringen der Klägerin die Zugehörigkeit des streitgegenständlichen Faksimiles zu einer Sammlung von entscheidender Bedeutung gewesen sei.

Die Klägerin habe den Rücktritt auch wirksam erklärt. Zwar habe die anwaltlich vertretene Klägerin sowohl in ihrem Schreiben vom 16.12.2020 als auch in der Klageschrift vom 23.08.2021 ihren geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch nicht ausdrücklich auf ein Rücktrittsrecht gestützt. Indes habe die Klägerin jeweils ihre Erklärungen angefochten und mehrfach darauf hingewiesen, dass die Verträge rückabzuwickeln seien. Bei Auslegung der Erklärungen könne diesen - zumindest im Wege der Umdeutung (§ 140 BGB) - auch eine Rücktrittserklärung entnommen werden.

Der Rücktritt der Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2020 sei auch in unverjährter Zeit erklärt worden, § 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB, 218 BGB, da das Faksimile erst nach dem 18.02.2019 übersandt worden sei. Der durch die Erklärung entstandene Anspruch auf Rückabwicklung sei ebenfalls nicht verjährt.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Mit dieser macht sie zum einen geltend, dass sie durch das Landgericht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Das Landgericht habe die Klageforderung aus Gewährleistungsrecht, d.h. aufgrund Rücktritts, zugesprochen. Gewährleistungsrechte seien aber zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Insbesondere habe sich die Klägerin auf Gewährleistungsrechte nicht berufen und auch keinen Rücktritt erklärt. Wenn und soweit das Landgericht dies, wie geschehen, anders habe beurteilen wollen, hätte es insofern einen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO erteilen müssen. Vor dem Hintergrund, dass ein solcher nicht erfolgt sei, stelle das Urteil auch eine Überraschungsentscheidung dar.

Wäre ein entsprechender Hinweis erfolgte, hätte sie die Einrede der Verjährung erhoben, was sie nunmehr tue. Hierzu trägt sie vor, dass der Vertrag vom 07.02.2019 datiere. Die Ware sei bereits am 18.02.2019 ausgeliefert worden und am 21.02.2019 bei der Klägerin eingegangen, so dass Verjährung mit Ablauf des 21.02.2021 eingetreten sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin keine Gewährleistungsrechte geltend gemacht oder diesbezügliche Gestaltungsrechte ausgeübt. Vielmehr habe sich die Klägerseite ausdrücklich und abschließend allein auf eine Anfechtung, den Widerruf und die Nichtigkeit des Vertrages wegen Wuchers berufen. Auch eine Beschaffenheitsvereinbarung sei von der Gegenseite nicht vorgetragen worden. Eine solche zweiseitige Beschaffenheitsvereinbarung sei auch nicht erfolgt. In der Kundeninformation, die die Klägerin unterschrieben habe (Anlage B1, Bl. 79 eA-LG), sei im Übrigen ausdrücklich bestimmt, dass vertragliche Nebenabreden der Schriftform bedürften und keine Garantie/Zusage bezogen auf eine möglicherweise wertsteigernde Eigenschaft des vom Kunden erworbenen Produktes erfolgt sei. Der Zeuge N. habe auch keine entsprechenden Erklärungen, aus denen sich eine Beschaffenheitsvereinbarung ergeben würde, abgegeben.

Ansprüche aus Gewährleistung oder cic seien jedenfalls nicht streitgegenständlich gewesen, so dass diese vom Landgericht nicht im Rahmen der Entscheidung hätten berücksichtigt werden dürfen.

Ihren Vortrag aus der Klageerwiderung habe das Landgericht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, da keine wirksame Frist zur Klageerwiderung gesetzt worden sei. Im Übrigen habe das Landgericht übersehen, dass nach § 132 Abs. 1 ZPO Vortrag innerhalb eines Zeitraums von einer Woche vor dem Termin zulässig sei. Diese Frist sei vorliegend gewahrt worden. Weiter habe das Landgericht seine Prozessförderungspflichten verletzt, indem es den Zeugen N. nicht noch kurzfristig zum Termin geladen habe.

Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass ihr Sachvortrag aus dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 21.02.2022 als unstreitig hätte behandelt werden müssen, so dass schon insofern eine Verspätung nicht vorliegen könne. Schließlich sei der Schriftsatz der Gegenseite am 21.02.2022 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Dem dort enthaltenen Sachvortrag sei die Gegenseite nicht innerhalb der Frist des § 132 Abs. 2 S. 1 ZPO entgegengetreten. Schließlich sei die Verspätung auch von der Klägerin nicht gerügt worden.

Die Beklagte beantragt,

1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichtes Bielefeld vom 28.01.2022 (Az.: 3 O 254/21) den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bielefeld zurückzuweisen,

2. im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichtes, das Urteil des Landgerichtes vom 28.01.2022 (Az.: 3 O 254/21) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Sie ist der Auffassung, dass die Gewährleistungsansprüche nicht verjährt seien. Bei dem Umstand, dass das der Klägerin verkaufte Faksimile nicht zur Vervollständigung der Sammlung der Klägerin erforderlich sei und auch nicht zur Wertsteigerung der Sammlung beitrage, handele es sich um einen arglistig verschwiegenen Mangel im Sinne von § 438 Abs. 3 BGB. Sowohl die Beklagte selbst, als auch ihr Vertriebsmitarbeiter hätten gewusst, dass das an die Klägerin verkaufte Faksimile in keinerlei Zusammenhang mit den bereits vorhandenen Büchern der Klägerin gestanden habe. Auch sei der Beklagten und ihrem Vertriebsmitarbeiter bekannt gewesen, dass eine sogenannte „Königssammlung" nicht existiere.

Die Regelung des § 132 Abs. 1 ZPO sei nicht anwendbar. Im Übrigen sei die dortige Frist von der Beklagten auch nicht eingehalten worden. Sie behauptet hierzu, dass ihren Prozessbevollmächtigten der Klageerwiderungsschriftsatz vom 21.01.2022 erst unter dem 24.01.2022 zugestellt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

I. Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO.

II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Berufung ist begründet, wenn die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung, § 546 ZPO, beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO.

1. Vorliegend hat das Landgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs jedenfalls insofern verletzt, als es deren Vorbringen aus dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 21.01.2022 zum Inhalt des Verkaufsgespräches zwischen der Klägerin und dem Zeugen N. zu Unrecht unter Bezugnahme auf §§ 296 Abs. 1, 277 Abs. 1, 2 ZPO unberücksichtigt gelassen hat.

Die Zurückweisung ist dann zu Recht erfolgt, wenn nach dem Erkenntnisstand des Berufungsgerichts und nach seiner freien Überzeugung die Voraussetzungen der vom Erstgericht angewendeten Präklusionsnorm im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz erfüllt waren (Musielak/Voit/Ball, 20. Aufl. 2023, ZPO § 531 Rn. 6). Zwar dürften, wie vom Landgericht angenommen, die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 ZPO, was die Versäumung der Klageerwiderungsfrist nach § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO an sich angeht, vorliegen. Insbesondere gibt es auch entgegen der Auffassung der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frist zur Klageerwiderung nicht ordnungsgemäß gesetzt worden sein könnte. Diese ist durch qualifiziert elektronisch signierte Verfügung der Vorsitzenden, die zugleich zuständige Einzelrichterin gewesen ist, erfolgt.

Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass es dann, wenn das Landgericht den hier in Rede stehenden Vortrag der Beklagten aus der Klageerwiderung zugelassen hätte, tatsächlich zu einer Verzögerung des Rechtsstreits im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO gekommen wäre.

Diese Beurteilung des Vorliegens einer Verzögerung richtet sich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, grundsätzlich nach dem sog. absoluten Verzögerungsbegriff. Danach ist maßgeblich, ob der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, wenn das verspätete Vorbringen unberücksichtigt bleibt. Eine Verzögerung liegt dagegen vor, wenn der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger gedauert haben würde als bei dessen Zurückweisung. Führt die Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens dazu, dass eine Beweisaufnahme erforderlich ist, die nicht mehr in dem bereits anberaumten Termin erfolgen kann, liegt eine Verzögerung vor. Ob die Beweisaufnahme auch dann hätte stattfinden müssen, wenn das Angriffs- oder Verteidigungsmittel rechtzeitig vorgebracht worden wäre, ist grundsätzlich unerheblich (BGH, Urt. v. 03.07.02012 - VI ZR 120/11, NJW 2012, 2808; BeckOK ZPO/Bacher, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 296 Rn. 19).

Das Gericht ist allerdings verpflichtet, die Verspätung durch zumutbare Vorbereitungsmaßnahmen so weit wie möglich auszugleichen und dadurch eine drohende Verzögerung abzuwenden (BGH, Urt. v. 03.07.02012 - VI ZR 120/11, NJW 2012, 2808; BeckOK ZPO/Bacher, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 296 Rn. 26).

Solche zumutbaren Vorbereitungshandlungen hat das Landgericht vorliegend unterlassen.

Zumutbar ist es für das Gericht im Grundsatz stets, die Verspätung eines Parteivorbringens durch Anordnungen auszugleichen, die im normalen Geschäftsgang möglich sind. Nicht zumutbar ist es, Eilanordnungen zu treffen oder den Termin zur mündlichen Verhandlung so weit hinauszuschieben, dass in diesem Termin verspätetes Vorbringen in vollem Umfang berücksichtigt werden kann (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 296 Rn. 121).

Vorliegend ist dem Landgericht zwar insofern Recht zu geben, als der Klageerwiderungsschriftsatz zum einen deutlich nach Ablauf der bereits verlängerten und am 10.12.2021 ablaufenden Klageerwiderungsfrist eingegangen ist, nämlich am 21.01.2022, einem Freitag, um 19:03 Uhr. Verhandlungstermin war auf den 28.01.2022 bestimmt. Nach Vorlage des Schriftsatzes am 24.01.2022 (Montag) hatte die Kammer somit nur noch etwa vier Tage Zeit, Maßnahmen zu ergreifen, die einer Verzögerung des Rechtsstreits entgegenwirken konnten. Eine Verzögerung im Hinblick auf den hier im Raum stehenden Vortrag hätte dadurch vermieden werden können, dass die Klägerin sowie der Zeuge N. zum Termin geladen worden wären.

Vor dem Hintergrund, dass sich vorliegend die Entscheidungserheblichkeit des Inhalts des Verkaufsgesprächs unmittelbar bereits aufgrund der Klageschrift, aber auch bei erster Sichtung des Klageerwiderungsschriftsatzes, ergibt, wie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zur abschließenden Sachverhaltsaufklärung bzw. Durchführung der Beweisaufnahme allein die Anhörung der Klägerin und die Vernehmung des Zeugen N. in Betracht kamen, hätte das Landgericht noch eine Ladung der betreffenden Person jedenfalls versuchen müssen. Hierbei hätte es sich in Anbetracht des noch zur Verfügung stehenden Zeitraumes bis zum Termin auch nicht von vornherein um eine ungeeignete Maßnahme gehandelt, selbst dann, wenn die Ladung nicht unmittelbar am 24.01. verschickt worden wäre. Weiter hätte eine entsprechende Ladung - ggf. parallel - über die Prozessbevollmächtigten erfolgen können. Ist eine postalische Ladung aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, ist der Prozessbevollmächtigte aufzufordern, die nicht mehr ladbaren Zeugen im Termin zu stellen (BGH, Urt. v. 25.03.1980 - KZR 10/79, NJW 1980, 1848). Dies gilt entsprechend für die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei. Ein solches Vorgehen des Gerichts hätte vorliegend durchaus realistisch dazu führen können, dass sowohl die Klägerin als auch der Zeuge N. im Termin hätten erscheinen und gehört werden können. Im Übrigen hätte sich dabei auch herausstellen können, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen ohnehin - wie jetzt in der Berufungsinstanz - nicht mehr hätte gehört werden können, so dass sich eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des gegenbeweislich benannten Zeugen N. ohnehin erübrigt hätte.

Soweit das Landgericht zur Begründung der Annahme der Verspätung auf die Entscheidung des BGH im Urt. v. 13.02.1980, VIII ZR 61/79 (NJW 1980, 1102), verweist, erscheinen die dortigen Ausführungen dem Senat im Hinblick auf den zwischenzeitlichen technischen Fortschritt nicht mehr überzeugend. Dort hat der BGH angenommen, dass bei Eingang eines Schriftsatzes mit Antritt von Zeugenbeweis an einem Freitag und bereits anberaumten Termin am folgenden Mittwoch nicht mehr genug Zeit für eine rechtzeitige Ladung bestanden hätte, nämlich nur noch zwei Werktage (Freitag und Montag). In dieser Zeit hätte aber, so der BGH, zunächst eine Übermittlung zur Geschäftsstelle der betreffenden Kammer und sodann an den Vorsitzenden erfolgen müssen, der dann wiederum zunächst hätte prüfen müssen, ob der Beweisantritt erheblich ist. Hierfür sei die Zeit unter Berücksichtigung des (postalischen) Ladungsvorlaufes aber zu kurz gewesen. Diese Argumentation scheint aber nicht ohne Weiteres auf die heutigen Verhältnisse und die Besonderheiten des vorliegenden Falles übertragbar. Zum einen erfolgt die Vorlage von Schriftsätzen, die (wie der streitgegenständliche) elektronisch eingereicht werden, nach normalem Geschäftsgang noch am selben Tag, bzw., wenn diese nach Dienstschluss eingehen, am nächsten Werktag. Längere Postlaufzeiten im Gericht bestehen in der Regel seit Einführung der elektronischen Akte (so jedenfalls auch im vorliegenden Fall) nicht mehr. Dementsprechend ist der Schriftsatz des Beklagtenvertreters der Vorsitzenden auch bereits am Montag nach Eingang vorgelegt worden. Darüber hinaus war hier eine Prüfung der Erheblichkeit des Beweisantrittes nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, zumal die 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld, wie dem Senat aufgrund paralleler Berufungsverfahren bekannt ist, mit einer Vielzahl von Fällen befasst ist, die dem vorliegenden vergleichbar gelagert sind. Jedenfalls eine vorsorgliche Ladung hätte spontan erfolgen können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht nur eine postalische Ladung, sondern eben auch eine solche über die Prozessbevollmächtigen (s.o.) möglich gewesen, jedenfalls zu versuchen gewesen, wäre.

2. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auch auf der Nichtberücksichtigung des betreffenden Beklagtenvortrages, da bei dessen Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht.

Im Einzelnen:

a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 15.999,00 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Faksimiles aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB zu.

Die Klägerin hat den Rücktritt vorliegend schon nicht (wirksam) erklärt, § 349 BGB.

Zunächst findet sich weder im vorgerichtlichen Schreiben vom 16.12.2020 (Anl. K5, Bl. 24 eA-LG) noch in der Klageschrift vom 23.08.2021 (Bl. 4 eA-LG) eine ausdrückliche Rücktrittserklärung. Soweit die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 07.07.2023 als konkludente Rücktrittserklärung aufgefasst werden könnten, kann hierauf nicht abgestellt werden, da der Rücktritt zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nach § 218 BGB, § 438 Abs. 4 BGB i.V.m. § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB unwirksam gewesen wäre, da das Faksimile im Februar 2019 übersandt wurde. Dies gilt auch dann, wenn § 438 Abs. 3 BGB einschlägig sein sollte und damit die Regelverjährung Anwendung fände, da die Berufungserwiderung erst im Jahr 2023 erfolgt ist.

Dem Schreiben vom 16.12.2020 und der Klageschrift kann auch nicht im Wege der Auslegung, § 133 BGB, oder im Wege der Umdeutung, § 140 BGB, eine Rücktrittserklärung entnommen werden kann.

Gegen eine Auslegung und/oder Umdeutung des Inhaltes der genannten Schreiben/Schriftsätze als Rücktritterklärung spricht zunächst der eindeutige Wortlaut der Dokumente, die zudem konkrete Ausführungen zu den Voraussetzungen der dort geltend gemachten Gestaltungsrechte enthalten. Insofern fehlt es schon an der Auslegungsfähigkeit. Für eine „laienfreundliche“ Auslegung ist darüber hinaus auch deshalb kein Raum, da die Erklärung gerade von einem zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben wurde, bei dem davon auszugehen ist, dass er die verschiedenen Gestaltungsrechte, deren unterschiedliche Voraussetzungen und die sich hieraus jeweils ergebenen teilweise abweichenden Rechtsfolgen kennt. Wenn er also bestimmte Gestaltungsrechte geltend macht, andere nicht, ist davon auszugehen, dass er dies mit Bedacht und zielgerichtet tut.

Soweit der BGH in einem von ihm zu entscheidenden Fall angenommen hat, dass eine Anfechtungserklärung gegebenenfalls in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden könne, § 140 BGB (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 10.03.2010 - VIII ZR 182/08, NJW 2010, 2503), so ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In dem genannten Fall hat der BGH angenommen, dass einem Schreiben der Partei selbst seinem Wortlaut nach unmissverständlich zu entnehmen gewesen sei, dass ungeachtet des verwendeten Begriffs der Anfechtung der geschlossene Kaufvertrag in jedem Fall und damit unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte rückabgewickelt werden sollte. Insofern ist die Situation vorliegend allerdings aus den oben dargestellten Gründen (Anwaltsschreiben, das konkrete einzelne Gestaltungsrechte benennt und zu deren Voraussetzungen vorträgt und dabei offensichtlich bekannt ist, dass auch mehrere Gestaltungsrecht ausgeübt werden können) nicht vergleichbar (gegen eine Umdeutung im umgekehrten Fall der Umdeutung einer Rücktrittserklärung in eine Anfechtungserklärung unter Verweis auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen (BGH, Urt. v. 26.04.1965 - VIII ZR 83/63, BeckRS 1965, 31178425; MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 140 Rn. 24 m.w.N.).

b) Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 15.999,00 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Faksimiles aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu.

Eine Haftung nach §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB kommt aufgrund der Sperrwirkung des Gewährleistungsrechts nach §§ 434 ff. BGB (hierzu BeckOK BGB/Sutschet, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 311 Rn. 85 m.w.N.) nur dann in Betracht, wenn durch die Beklagte oder den Zeugen N. vor Vertragsschluss vorsätzlich falsche Angaben gemacht worden wären (BGH, Urt. v. 06.11.2015 - V ZR 78/14, NJW 2016, 1815; BeckOGK/Höpfner, 1.10.2023, BGB § 437 Rn. 38). Kaufrechtliche Sonderregelungen, die umgangen werden könnten, greifen bei vorsätzlicher Falschinformation nämlich nicht ein. Die Verjährung richtet sich bei Arglist nach der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 3 S. 1 BGB). Der Verkäufer kann sich auf einen Haftungsausschluss nicht berufen (§ 444 BGB). Er haftet auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB) und verliert im Regelfall die Möglichkeit der Nacherfüllung.

aa) Eine entsprechende vorsätzliche Falschinformation durch den Zeugen N. im Rahmen des Verkaufsgespräches kann vorliegend nicht festgestellt werden. Insofern ist die Klägerin nach allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet. Diesen Beweis kann die Klägerin nicht führen.

Die Klägerin hat für den von ihr behaupteten Inhalt des Verkaufsgesprächs keinen Beweis angetreten. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Der von ihr behauptete Gesprächsinhalt, dass von dem Zeugen N. unzutreffende Angaben gemacht worden sein sollen, ist von der Beklagten mit der Klageerwiderung zulässig und auch nicht verspätetem Gegenvortrag (s.o.) bestritten worden.

In der Klageschrift heißt es (Bl. 10 eA-LG) „Die Richtigkeit der vorstehenden dargestellten Geschehensabläufe rund um den Abschluss des Vertrages stellen wir unter Beweis durch ...“. Ein Beweismittel wird sodann nicht benannt. Dass sich die Klägerin insofern auf das Zeugnis des von der Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen N. berufen wollte, erscheint fernliegend. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist nach Hinweis auf den fehlenden Beweisantritt kein solcher mehr erfolgt. Insofern ist die Klägerin beweisfällig, zumal auch eine persönliche Anhörung der Klägerin nicht in Betracht kommt. Diese hat sich im Hinblick auf ein „fortschreitendes dementielles Syndrom“ von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbinden lassen (Bl. 158 eA-OLG). Hierauf hat der Senat im Verhandlungstermin hingewiesen. Diesem Hinweis ist der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht entgegengetreten.

bb) Soweit die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte darauf stützt, dass entgegen dem Inhalt des ausgehändigten Informationsblattes (Anlage K4, Bl. 23 eA-LG) das Faksimile in der Auflage nicht limitiert, dem Original nicht so ähnlich wie möglich und auch nicht unter Einsatz von altem Handwerkszeug und alten Techniken hergestellt worden sei, was auch in Bezug auf das zum Einsatz gekommene Papier gelte, und es sich nicht um ein Kunstwerk, sondern um einen einfachen Nachdruck handele, kann eine Falschinformation durch die Beklagte bzw. den Zeugen N., die zu einem für den Vertragsabschluss relevanten Irrtum der Klägerin geführt hätte, ebenfalls nicht festgestellt werden.

Die Klägerin hat schon nicht behauptet, dass sie das Informationsblatt vor dem Vertragsschluss ausgehändigt und/oder dessen Inhalt (überhaupt) zur Kenntnis genommen hat. Es ist auch gerade nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus möglich, wenn nicht sogar üblich, dass Kunden Dokumente, die ihnen im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss ausgehändigt und von ihnen sogar unterschrieben werden, nicht vor Vertragsabschluss zur Kenntnis nehmen.

Die Beklagte hat diesbezüglich zu der Frage der Herbeiführung eines kausalen Irrtums mit der Klageerwiderung - unter Beweisantritt durch Vernehmung des Zeugen N. - behauptet, dass das Informationsblatt erst nach Abgabe der auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung durch die Klägerin ausgehändigt und unterschrieben worden sei. Es mache, so die Beklagte, für den Handelsvertreter keinen Sinn, sich die betreffenden Unterlagen unterzeichnen zu lassen, wenn er noch keinen Auftrag habe platzieren können.

c) Der Klägerin steht gegen die Beklagte darüber hinaus kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 15.999,00 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Faksimiles aus §§ 355, 357 Abs. 1, 312b, 312g BGB wegen eines Widerrufs des Vertrages zu.

Die Klägerin hat den Widerruf des Kaufvertrages nicht rechtzeitig erklärt. Das Widerrufsrecht ist vorliegend zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB erloschen gewesen. Danach erlischt das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 (hier Abs. 2 Nr. 1 a)) BGB bestimmten Zeitpunkt, d. h. zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware.

Vorliegend hat die Klägerin das streitgegenständliche Faksimile im Februar 2019 erhalten. Der Widerruf wurde vorliegend von der Klägerin jedoch erstmals mit Schreiben vom 16.12.2020, somit nach Erlöschen des Widerrufsrechts, erklärt.

d) Der Klägerin steht gegen die Beklagte schließlich auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 15.999,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Faksimiles aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu.

Die Beklagte hat vorliegend durch Leistung der Klägerin einen Anspruch i.H.v. 15.999,00 EUR gegen ihre kontoführende Bank erlangt. Diese Leistung erfolgte aber nicht ohne Rechtsgrund. Der Vertrag ist weder nach §§ 119 oder 123 BGB mit der Nichtigkeitsfolge aus § 142 Abs.1 BGB angefochten und auch nicht nach § 138 BGB nichtig.

aa) Eine Anfechtung wegen eines Irrtums der Klägerin über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des streitgegenständlichen Faksimiles nach § 119 Abs. 2 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Klägerin leitet ihr Recht zur Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB daraus ab, dass sie sich darüber geirrt habe, dass das Faksimile der Auflage nach limitiert und aufgrund der Art und Weise ihrer Herstellung besonders hochwertig gewesen sei. Darüber hinaus sei sie irrtümlich davon ausgegangen, dass das Faksimile dem Original so ähnlich wie möglich und unter Einsatz von altem Handwerkszeug und Techniken hergestellt worden sei.

Insofern scheitert die Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB allerdings am Vorrang der Mängelgewährleistung (BGH, Beschl. v. 18.10.2007 - V ZB 44/07, NJW-RR 2008, 222; BeckOK BGB/Faust, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 437 Rn. 186 m.w.N.). Dieser Vorrang gilt auch in Bezug auf Beschaffenheitsmerkmale, die deshalb keinen Mangel begründen, weil sie nicht zum Gegenstand einer Vereinbarung gemacht wurden (BeckOK BGB/Faust, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 437 Rn. 188 m.w.N., str.)

bb) Auch ein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB liegt nicht vor.

Eine vorsätzliche Täuschung ihrer Person, die zudem zu einem für den Vertragsschluss ursächlichen Irrtum geführt hat, hat die Klägerin nicht bewiesen bzw. nicht hinreichend dargelegt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen unter II. 2. b) aa) und bb) Bezug genommen.

cc) Der Kaufvertrag ist nicht nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nichtig.

(1) Eine Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Wuchers gem. § 138 Abs. 2 BGB liegt nicht vor.

Unabhängig von der Frage, ob die objektiven Voraussetzung des § 138 Abs. 2 BGB, nämlich ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen (dazu noch sogleich), wie die Klägerin behauptet, fehlt es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestandes auf Seiten der Klägerin. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass bei Vertragsschluss im Februar 2019 eine bei der Klägerin bestehende Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche) ausgenutzt worden wäre. Zur Annahme einer Zwangslage genügt es nicht, dass der Vertragsschluss in der Haustürsituation erfolgt ist. Andere Umstände, die auf eine Zwangslage hindeuten, sind nicht vorgetragen. Eine Unerfahrenheit im Sinne eines Mangels an allgemeiner Lebenserfahrung oder zumindest an Erfahrung in geschäftlichen Angelegenheiten ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ebenso vermag allein das Alter der Klägerin einen Mangel an Urteilsvermögen nicht zu begründen. Dass sie aufgrund ihres Alters in der konkreten Situation überfordert und es ihr nicht mehr möglich gewesen wäre, die Vor- und Nachteile des Geschäfts sachgerecht gegeneinander abzuwägen, ist ebenfalls nicht dargelegt.

(2) Der streitgegenständliche Kaufvertrag ist auch nicht als ein wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.

Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt; dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Dem wirtschaftlichen Zwang zum Eingehen auf ungünstige Vertragsbedingungen stehen die in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umstände in ihren Auswirkungen auf die freie Willensentschließung gleich. Es reicht daher aus, wenn sich der Begünstigte bewusst oder grob fahrlässig der Einsicht verschließt, dass der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an Urteilsvermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen ist (BGH, Urt. v. 19.01.2001 - V ZR 437/99, NJW 2001, 1127 m.w.N.).

Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands im Sinne einer tatsächlichen Vermutung rechtfertigen (BGH, Urt. v. 09.10.2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 m.w.N.). Von einem solchermaßen groben Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, Urt. v. 08.11.1991 - V ZR 260/90, NJW 1992, 899; BGH, Urt. v. 09.10.2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 138 Rn. 67 m.w.N.). Die hieran anknüpfende Schlussfolgerung des Ausnutzens eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not - oder nicht ohne einen anderen, den Benachteiligten hemmenden Umstand - zugestanden werden und auch der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urt. v. 09.10.2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363).

Für die Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, kommt es auf einen Vergleich zwischen dem objektiven Wert der beiderseitigen Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Entscheidend ist dabei der Marktwert, also der marktübliche Preis (BGH, Urt. v. 23.02.2018 - V ZR 302/16, BeckRS 2018, 3472). Dabei wird der vereinbarte Betrag demjenigen gegenübergestellt, den die Mehrzahl der weiteren Anbieter für vergleichbare Leistungen verlangt (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn. 206 m.w.N.). Danach sind bei Kaufverträgen vereinbarter Kaufpreis und Marktwert einander gegenüberzustellen. Unerheblich ist hingegen der Vergleich zum reinen Materialwert oder den Produktionskosten (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn. 208).

Vorliegend hat die Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt, dass der von der Beklagten aufgerufene Preis für das streitgegenständliche Faksimile deutlich über dem Preis auf dem maßgeblichen Markt liegen würde. Zum maßgeblichen Marktwert des Faksimiles hat die Klägerin einerseits behauptet, dass dieser „nicht einmal 10% des von der Klägerin gezahlten Kaufpreises betrage“. Zum anderen macht sie geltend, dass der Verkaufspreis den Marktwert um das „5-fache bis 10-fache“ übersteige. Auf welchen „Markt“ sich ihre Angaben dabei beziehen sollen, ist dem Vortrag nicht zu entnehmen.

Abgesehen davon, dass dieser Vortrag bereits widersprüchlich ist, erfolgt die Behauptung einer Abweichung um das 5-fache bis 10-fach hier offensichtlich ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aufs Geratewohl“ und „ins Blaue hinein“ und ist daher unbeachtlich (BGH, Beschl. v. 11.01.2022 - VIII ZR 33/20, BeckRS 2022, 1468 m.w.N.). Eine Beweisaufnahme verbietet sich daher. Dass hier Werte offensichtlich ohne tatsächliche Hintergründe schlicht gegriffen wurden, folgt schon daraus, dass hier einerseits ein Wert von nicht einmal 10% des Kaufpreises genannt wird, andererseits aber vorgetragen wird, der Verkaufspreis übersteige den Marktwert um das „5-fache bis 10-fache“. Woraus die Klägerin diese (unterschiedlichen) Werte ableitet, ist nicht ersichtlich.

Zwar wird die Annahme der behaupteten geringen Marktwerte mit einem Verweis auf die vermeintliche qualitative Minderwertigkeit des streitgegenständlichen Faksimiles, was insbesondere dessen Fertigung angeht, verbunden. Konkreter Vortrag dazu wie die Bildung des Marktpreises von „echten“ Faksimiles im Allgemeinen funktioniert, wie konkret diese gefertigt sind und inwiefern sich die speziellen (einzelnen) Fertigungsmethoden und Materialen (bzw. deren Fehlen) auf den Marktpreis auswirken sowie dazu, warum die von der Klägerin behaupteten vermeintlichen Unzulänglichkeiten des streitgegenständlichen Faksimiles vor diesem Hintergrund den behaupteten Minderwert begründen, ist nicht ansatzweise erfolgt. Soweit die Klägerin insofern vage auf durchgeführte „Recherchen“ verweist, vermag dies konkreten Vortrag nicht zu ersetzen.

Es verbleibt daher dabei, dass der von der Klägerin behauptete Wert schlicht willkürlich gegriffen ist.

e) Mangels Anspruchs in der Hauptsache sind sowohl die Zinsforderung hinsichtlich der Hauptforderung sowie auch die erstinstanzlichen Anträge zu 2. (Feststellung Annahmeverzug) und 3. (Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) unbegründet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4. Der Senat hat die Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der Frage der Auslegungsfähigkeit und/oder Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt abgegebenen Gestaltungserklärung (hier Anfechtung und Widerruf) zugelassen.

Es handelt sich insofern um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. Die Frage, ob eine Anfechtungserklärung in einen Rücktritt umgedeutet werden kann, ist schon für sich genommen nicht geklärt (dagegen etwa OLG Köln, Beschl. v. 16.09.1992 - 5 W 34/92, r + s 1992, 390 m.w.N.).

Der hier zu entscheidende Fall ist insbesondere mit dem mit Versäumnisurteil vom 10.03.2010 - BGH, VIII ZR 182/08, NJW 2010, 2503, entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Vorliegend hat ein Rechtsanwalt einzelne Gestaltungsrechte, die zur Rückabwicklung des Vertrages führen können, nicht nur ausdrücklich benannt, sondern außerdem im Einzelnen zu deren Voraussetzungen vorgetragen. Dabei ist ihm offensichtlich bekannt gewesen, dass auch mehrere Gestaltungsrecht ausgeübt werden können und dass die verschiedene Gestaltungsrechte auch unterschiedliche Rechtsfolgen haben (vgl. z.B. § 357 Abs. 4 BGB). In der Rechtsprechung und der Literatur wird eine Umdeutung etwa einer Rücktrittserklärung in eine Anfechtungserklärung unter Verweis auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen abgelehnt (BGH, Urt. v. 26.04.1965 - VIII ZR 83/63, BeckRS 1965, 31178425; MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 140 Rn. 24 m.w.N.).

Die Voraussetzungen für eine Umdeutung einer Gestaltungserklärung, insbesondere in der vorliegenden speziellen Konstellation und im Hinblick auf die Wirkungen des Ersatzgeschäftes sind insofern ungeklärt. Eine Klärung ist auch im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit des Erklärungsempfängers notwendig, der Klarheit über die sich aus der Erklärung der Gegenseite ergebenden Folgen haben muss, d.h. erkennen können muss, ob der Vertrag überhaupt rückabzuwickeln ist und wenn ja, mit welchen Rechtsfolgen.

Die Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben.