BGH Beschluss vom 18.10.2007 – V ZB 44/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG § 56 Satz 3
Der Haftungsausschluss nach § 56 Satz 3 ZVG hat zur Folge, dass der Ersteher den
Zuschlag auch nicht wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach
§ 119 Abs. 2 BGB anfechten kann, sofern das Fehlen der Eigenschaft einen Sach-
mangel begründet.
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 44/07 - LG Kassel
AG Kassel
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den
Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel
vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Berechnung der Gerichts-
kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
131.000 €.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang
dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 2.
Das Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des Objekts entspre-
chend einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten auf 122.000 €
festgesetzt. In dem Gutachten ist die nutzbare Wohnfläche des Gebäudes mit
1.420 qm angegeben. In den von dem Vollstreckungsgericht veranlassten öf-
fentlichen Bekanntmachungen des Versteigerungstermins heißt es dazu: "Wfl./Nutzfl. 1.420 m2."
In dem Versteigerungstermin blieben die Beteiligten zu 3 Meistbietende
mit einem Gebot von 131.000 €. Der Zuschlag wurde ihnen sofort erteilt. Dage-
gen richtet sich ihre Beschwerde, mit welcher sie ihr Meistgebot wegen Irrtums
angefochten haben. In einer eidesstattlichen Versicherung haben sie erklärt,
dass das Gebäude nur eine Wohnfläche von 710 qm habe.
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der von ihm
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 3 den Antrag auf
Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses weiter.
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Vollstreckungsgericht
den Zuschlag zu Recht erteilt; die Beteiligten zu 3 seien in dem ordnungsge-
mäß anberaumten und durchgeführten Versteigerungstermin Meistbietende
geblieben. Die in dem Beschwerdeverfahren erklärte Anfechtung des Gebots
könne nicht berücksichtigt werden, weil sich das Beschwerdegericht auf die
Prüfung derjenigen Tatsachen beschränken müsse, welche das Vollstre-
ckungsgericht bei der Zuschlagserteilung habe berücksichtigen können. Selbst
wenn man die nachträgliche Anfechtung des Gebots für zulässig hielte, führte
das nicht zur Nichtigkeit des von den Beteiligten zu 3 abgegebenen Gebots.
Fraglich sei bereits, ob die Abgabe eines Gebots den allgemeinen Regelungen
über die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen unterworfen sei. Diese Frage
bedürfe jedoch keiner Beantwortung. Die Irrtumsanfechtung sei jedenfalls des-
halb ausgeschlossen, weil es sich bei der Größe der Wohn- und Nutzfläche um
eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Gebäudes handele, für deren Nicht-
vorliegen ein Veräußerer gegebenenfalls Gewähr leisten müsse; bei der
Zwangsversteigerung sei ein Gewährleistungsanspruch jedoch ausgeschlos-
sen.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft
und im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO); sie ist jedoch unbegründet.
1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass das Voll-
streckungsgericht den Zuschlag nicht unter Verletzung der §§ 81, 83 bis
85 a ZVG (vgl. § 100 ZVG) erteilt hat. Insbesondere ist das von den Beteiligten
zu 3 abgegebene Meistgebot nicht durch Anfechtung rückwirkend unwirksam
geworden.
a) Zwar kann nach überwiegender Auffassung bei der Zwangsversteige-
rung von Grundstücken der Bieter, dem der Zuschlag erteilt worden ist, sein
Gebot wegen Irrtums anfechten (BGH, Urt. v. 17. April 1984, VI ZR 191/82,
NJW 1984, 1950; Reinhard/Müller/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl.,
§ 71 Rdn. 1; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung
Anm. 3.1; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., S. 251;
Schiffhauer, Rpfleger 1972, 341; a.A. Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 71 Rdn. 44
m.w.N.). Aber hier ist das Anfechtungsrecht der Beteiligten zu 3 nach § 56
Satz 3 ZVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche des Erste-
hers wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Die Regelungen über die kaufver-
tragliche Mängelhaftung sind demnach bei der Zwangsversteigerung von
Grundstücken unanwendbar. Dieser gesetzliche Gewährleistungsausschluss
darf nicht durch eine Irrtumsanfechtung (§ 119 Abs. 2 BGB) unterlaufen werden
(Reinhard/Müller/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO, § 56 Rdn. 11 und § 71
Rdn. 3; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO, § 71 Rdn. 97; Stöber,
aaO; Schiffhauer, aaO; zum generellen Vorrang der kaufvertraglichen Gewähr-
leistungsansprüche vor der Irrtumsanfechtung siehe Senat, BGHZ 60, 319, 320;
MünchKomm-BGB/Kramer, 5. Aufl., § 119 Rdn. 33 m.w.N.; Soergel/
Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 119 Rdn. 78 m.w.N.).
b) Die Beteiligten zu 3 stützen ihre Anfechtungserklärung auf den von ih-
nen festgestellten Umstand, dass die Wohnfläche des Gebäudes lediglich halb
so groß ist wie die in dem Verkehrswertgutachten und in den Terminsbekannt-
machungen angegebene Fläche. Damit berufen sie sich auf einen Irrtum über
eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Versteigerungsobjekts. Besteht die
Flächenabweichung, liegt darin ein Sachmangel, der bei einem rechtsgeschäft-
lichen Erwerb Ansprüche des Käufers begründet (Senat, Urt. v. 30. November
1990, V ZR 91/89, NJW 1991, 912). Da solche Ansprüche bei einem Erwerb in
der Zwangsversteigerung nicht bestehen (§ 56 Satz 3 ZVG), scheidet eine Irr-
tumsanfechtung in diesem Fall aus.
2. Ohne Erfolg rügen die Beteiligten zu 3, das Beschwerdegericht habe
verkannt, dass sie nach den Grundsätzen vom Fehlen der Geschäftsgrundlage
von ihrem Gebot zurücktreten dürften (§ 313 Abs. 3 BGB). Dieses Rücktritts-
recht steht ihnen nicht zu. Denn § 313 BGB gilt ausschließlich für Verträge. Im
Zwangsversteigerungsverfahren vollzieht sich der Eigentumserwerb jedoch
nicht aufgrund eines Kaufvertrags, sondern aufgrund des Zuschlags als staatli-
chem Hoheitsakt (BGHZ 112, 59).
3. Andere Gründe, auf welche die Beschwerde gegen die Zuschlagsertei-
lung gestützt werden kann (vgl. § 100 ZVG), legen die Beteiligten zu 3 nicht dar
und sind auch nicht ersichtlich.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei
der Zuschlagsbeschwerde und einem sich hieran anschließenden Rechtsbe-
schwerdeverfahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozess-
ordnung gegenüberstehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO
entgegen (Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, WM 2007, 947;
Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 95/06, WM 2007, 1284, 1285).
Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert
des Zuschlags zu bestimmen. Er entspricht damit dem Meistgebot der Beteilig-
ten zu 3 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 06.02.2007 - 640 K 274/05 - LG Kassel, Entscheidung vom 21.03.2007 - 3 T 87/07 -