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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 21.05.2025 – 22 U 131/24
22. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0521.22U131.24.00
Gründe
I.
Die Klägerin macht mit der Klage als Gebäude- und Hausratsversicherin aus übergegangenem Recht Schadenersatzansprüche aus Produkthaftung geltend.
Mit der vorliegenden Klage regressiert sie vier Schäden, von denen einer sich im Jahr 2018 und drei im Jahr 2019 ereignet haben und für die sie Leistungen erbracht hat. Schadensursächlich sollen nach der Behauptung der Klägerin von der Beklagten fehlerhaft konstruierte Gewinde an Wasserzählerarmaturen sein. Dass es zu den Schäden gekommen ist, ist unstreitig.
Die Klage ging am 21.12.2022 beim Landgericht Siegen ein. Anstatt einer inhaltlichen Klageerwiderung regte die Beklagte an, das Verfahren ruhend zu stellen (vgl. Schriftsatz vom 10.01.2023, Bl. 20 der erstinstanzlichen Akte, im Folgenden: d.A.). Nach Zustimmung der Klägerin ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 16.01.2023 das Ruhen des Verfahrens an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Aussetzungsbeschluss Bezug genommen (Bl. 38 d.A.).
Die Klägerin überreichte nach entsprechender Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 24.05.2024 das unter dem 18.03.2023 in der Parallelsache erstattete Gutachten des Sachverständigen G..
Das Landgericht hat die Klage wegen der unstreitig von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung abgewiesen.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge sowie der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin meint mit näherer Darlegung, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Da es einen für die Beklagte erkennbaren triftigen Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens gegeben habe, sei § 204 Abs. 2 S. 2 BGB unanwendbar. Zudem hätten die Parteien einen sog. „pactum de non petendo“ abgeschlossen. Zumindest sei das Berufen auf die Einrede der Verjährung treuwidrig.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Siegen vom 20.11.2024 (5 O 257/22) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 32.523,09 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit 16.10.2020 zu bezahlen;
hilfsweise:
Das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20.11.2024 (5 O 257/22) wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Berufung ist unzulässig, soweit die Klägerin den 2018 eingetretenen Wasserschaden im Hause T. S. regressiert. Die Beklagte hat insoweit keinen zulässigen Berufungsangriff erhoben, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Das Landgericht hat mit eigenständig tragender Begründung ausgeführt, dass Ersatzansprüche schon vor Eingang der Klage verjährt waren. Gegen diese Begründung erinnert die Klägerin nichts, was der Zulässigkeit der Berufung entgegensteht, vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21 -, juris Rn. 14. Zudem wäre die Berufung auch unbegründet, vgl. insoweit die folgenden Ausführungen, die entsprechend gelten.
Soweit die Berufung zulässig ist, verspricht sie in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts weist keine Rechtsfehler auf und die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen auch keine andere - für die Klägerin günstigere - Entscheidung. Im Einzelnen:
1.
In Betracht kommen ausschließlich deliktische Ansprüche gem. § 823 Abs. 1 BGB. Ansprüchen aus § 1 ProdHaftG steht entgegen, dass - unterstellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gewinde um ein von der Beklagten hergestelltes Produkt handelt - seit dem Inverkehrbringen unstreitig vor Klageeinleitung ein Zeitraum von 10 Jahren abgelaufen ist. 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts erlöschen Ansprüche nach § 1 ProdHaftG (§ 13 Abs. 1 ProdHaftG).
2.
Auch wenn dem Grunde nach auf die Klägerin übergegangene Ansprüche gem. § 86 VVG unterstellt werden, ist die Klage unbegründet. Denn die - unterstellten - Ansprüche sind verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Deliktische Ansprüche verjähren gem. § 195 BGB in drei Jahren, wobei der Beginn der Verjährung mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Aufgrund des Eintritts der Schäden im Jahr 2019, der Anspruchsstellung der Versicherten im Jahr 2019 und der Kenntnis der Klägerin von der - hier unterstellten - Herstellereigenschaft der Beklagten in Bezug auf die gebrochenen Gewinde begann die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2019 und lief bis Ende 2022. Die Erhebung der Klage am 21.12.2022 führte zunächst zu einer Hemmung der Verjährung gem. § 204 BGB. Diese Hemmung entfiel aber spätestens nach Zustellung des Gutachtens in dem Parallelverfahren 1 O 559/20 LG Siegen bei der Klägerin. Das Gutachten des Sachverständigen G. in dem Parallelverfahren datiert vom 08.03.2024 und ist der Klägerin spätestens im März 2024 zugegangen. Dennoch hat die Klägerin nach Zugang des Gutachtens das Verfahren nicht erneut aufgerufen. Die noch laufende 10-tägige Verjährung ist vor der gerichtlichen Anfrage, ob das Gutachten mittlerweile vorliegt, abgelaufen.
a.
Durch das angeordnete Ruhen des Verfahrens ist das Verfahren i.S. von § 204 Abs. 2 BGB in Stillstand geraten. Dies hat zur Folge, dass gem. § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Anordnung des Ruhens des Verfahrens die durch die Erhebung der Klage eingetretene Hemmung des Verfahrens geendet hat. Die Prozessförderungspflicht ist mit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens auf die Klägerin übergegangen.
Vorliegend ist § 204 Abs. 2 BGB nicht einzuschränken.
Es ist zwar anerkannt, dass § 204 Abs. 2 BGB dann einzuschränken ist, wenn die Parteien das Verfahren wegen eines nach außen erkennbaren triftigen Grundes nicht weiter betreiben. Der Schuldner darf in dieser Konstellation dann nicht annehmen, der Gläubiger wolle den Anspruch nicht mehr geltend machen. Die Hemmung der Verjährung bleibt aber nur solange bestehen, solange der triftige Grund besteht (vgl. BAG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 10 AZR 576/18 - BeckRS 2020, 22298, RN. 47 ff.; beckOGKBGB-Meller-Hannich, § 204 Rn. 415; kritisch zur Einschränkung des § 204 Abs. 2 BGB aber z.B. Lücke in FS Gottwald, 1. Aufl. 2014).
Ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens liegt aber nicht vor, wenn eine Partei lediglich aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 - VII ZR 347/12, NJW 2015, 1588; Rn. 16 m.w.N.; Mansel in: Heidel/Hüßtege/Masel/Noack, BGB AT, § 204 Rn. 162 ff. m.w.N.).
Es handelte sich bei dem Parallelverfahren um einen Musterprozess. Eine prozessuale oder rechtliche Bindungswirkung besteht nicht.
Vorliegend wollte die Klägerin nur einen „Musterprozess“ abwarten. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 01.07.2024 selbst das Verfahren 1 O 559/20 LG Siegen als „Musterprozess“ bezeichnet, vgl. Bl. 107 d.A. Sie räumt selber ein, dass in jedem Schadensfall die Herstellereigenschaft der Beklagten des gebrochenen Gewindes aufzuklären ist. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die aufzuklärenden Fragen im Hinblick auf die behaupteten Konstruktionsdefizite, d.h. die Anfälligkeit für Spannunsgskorrosion, gleich sind. In jedem Einzelfall ist aber auch aufzuklären, ob Grund für den Schaden ein Montagefehler war, der nicht durch eine unzureichende Konstruktion angelegt war. Deswegen konnten und sollten nur ein Teil der streitgegenständlichen Fragen durch eine Begutachtung einer Klärung zugeführt werden.
Dass die Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden war, führt nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes. Denn die Parteien haben es in einem solchen Fall in der Hand, einen zeitweiligen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede zu verabreden, vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 -, juris Rn 13.
Der Beschluss über die Anordnung des Ruhens des Verfahrens (Bl. 38 d.A.) enthält auch keine hinreichende Vertrauensbasis für die Klägerin, der zu einer Annahme eines wichtigen Grundes führt.
Das Landgericht hat im Beschluss eine Wiedervorlagefrist von sechs Monaten gesetzt. Darin ist eine Bezugnahme auf § 204 Abs. 2 BGB zu sehen. Selbst wenn angenommen wird, dass durch diese Bezugnahme die Prozessförderungspflicht beim Landgericht verblieben ist, ist diese spätestens nach der entsprechenden Nachfrage des Landgerichts und der Antwort der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.07.2023 auf die Parteien übergegangen. Gem. § 204 Abs. 2 BGB endete die Hemmung spätestens sechs Monate nach dem 18.07.2023.
Durch die Anordnung des Ruhens des Verfahren bis das schriftliche Sachverständigengutachten vorliegt, ist die Prozessförderungspflicht nicht beim Gericht verblieben. Vielmehr hat das Landgericht den Parteien ausdrücklich aufgegeben mitzuteilen, wenn das Gutachten im Verfahren 1 O 559/20 vorliegt und dies zur Gerichtsakte zu reichen.
c.
Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hat zwar einen sog. pactum de non petendo schlüssig dargelegt. Dieses Stillhalteabkommen beinhaltete aber nur, dass die Beklagte sich bis zum Eingang des Gutachtens im Verfahren 1 O 559/20 LG Siegen nicht auf die Verjährung berufen durfte.
Dabei ist zu beachten, dass die Wertung des § 205 BGB es verbietet, ein pactum de non petendo als triftigen Grund i.S. von § 204 Abs. 2 BGB anzusehen, MünchKommBGB-Grothe, 10. Aufl. 2025, § 205, Rn. 1; § 204 Rn. 76. Dies hat zur Folge, dass nach Ablauf des pactum de non petendo die Verjährung unmittelbar und nicht nach sechs Monaten wieder anläuft (vgl. beckOGKBGB-Meller-Hannich, § 205 Rn. 10; Lakkis in jurisPK-BGB, 10. Aufl. § 204, Rn. 164), es sei denn, die Parteien hätten darüber hinausgehend einen Neubeginn der Verjährung vereinbart, vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2020 - VI ZR 285/19 -, juris Rn. 11 ff. Anhaltspunkte für eine solche Vereinbarung bestehen nicht.
Durch die Anregung der Beklagten in der Klageerwiderung und durch den Beschluss des Landgerichts vom 16.01.2023 war für die Parteien klar, dass die Verjährung bis zum Eingang des Sachverständigengutachtens gehemmt sein sollte. Nach Eingang des Sachverständigengutachtens in der Parallelsache im März 2024 begann die Verjährung weiter zu laufen. Bei Anfrage des Landgerichts mit Verfügung vom 22.05.2024 - der ersten in Betracht kommenden Fortsetzungshandlung - war die nur noch 14 Tage andauernde Verjährungsfrist abgelaufen.
4.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte durch das Berufen auf die Verjährung ausnahmsweise treuwidrig handelt, bestehen nicht. Die darlegungsbelastete Klägerin zeigt solche Anhaltspunkte nicht auf. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
Der Senat verkennt nicht, dass es treuwidrig sein kann, sich auf die Verjährungseinrede zu berufen, vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - IV ZR 343/94 -, juris. Dies setzt aber besondere Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Beklagte bei der Klägerin den Eindruck erweckt hat, sie werde die im Parallelverfahren gewonnenen Erkenntnisse verwenden (vgl. BGH a.a.O.), oder dass die Beklagte anderweitig einen Vertrauenstatbestand begründet hat.
Vorliegend hat die Beklagte keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Wie oben bereits dargelegt, konnte und durfte die Klägerin die Erwartung haben, die Beklagte werde sich bis zum Abschluss der Beweiserhebung auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 07.03.2022 in dem Verfahren 1 O 559/29 LG Siegen nicht auf die Verjährung berufen. Einen Vertrauenstatbestand für ein weiteres Aussetzen der Verjährungseinrede ist von der darlegungsbelasteten Klägerin nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
Gegen einen solchen Vertrauenstatbestand spricht insbesondere, dass - unstreitig - die Beklagte auf entsprechende Anfrage der Klägerin in anderen Verfahren einen Verjährungsverzicht abgegeben hat. Dann oblag es der Klägerin, einen entsprechenden Verjährungsverzicht auch im hiesigen Verfahren einzuholen. Die Beklagte handelt nicht treuwidrig, wenn sie sich aufgrund des nachlässigen Verhaltens der Klägerin auf die Verjährung beruft, vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08 -, juris Rn. 34.
III.
Auf die Kostenprivilegierung für den Fall der Rücknahme der Berufung (KV 1222 GKG) wird hingewiesen.