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BGH Beschluß vom 19.01.2000 – XII ZB 16/96

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2000

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 1587 a Abs. II, VI; BeamtVG § 55

Zur Methode der "Ruhensberechnung" einer Beamtenversorgung für Zwecke des

Versorgungsausgleichs (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB

794/81 - FamRZ 1983, 1005 ff.).

BGH, Beschluß vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - OLG München

AG Fürstenfeldbruck

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick,

Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Be-

schluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Ober-

landesgerichts München vom 20. Dezember 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das

Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 4.000 DM.

Gründe

I.

Die Parteien haben am 24. Februar 1968 die Ehe geschlossen, aus der

zwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am

10. November 1982 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes (Antrag-

steller) wurde mit Verbundurteil vom 18. Mai 1983 die Ehe geschieden, (inso-

weit rechtskräftig seit 15. Juli 1983) und unter anderem der Versorgungsaus-

gleich geregelt.

Bezogen auf die Ehezeit vom 1. Februar 1968 bis 31. Oktober 1982

(§ 1587 Abs. 2 BGB) hatte das Amtsgericht auf der Grundlage der damaligen

Auskünfte auf seiten der Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften bei der

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 3, im folgen-

den BfA) in Höhe von monatlich 66,70 DM und auf seiten des Ehemannes ge-

setzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt in

Höhe von 80,50 DM festgestellt und den Versorgungsausgleich gemäß

§ 1587 b Abs. 1 BGB in der Weise geregelt, daß es gesetzliche Rentenanwart-

schaften in Höhe des hälftigen Wertunterschieds, nämlich monatlich 6,90 DM,

auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat. Dabei hat es nicht berück-

sichtigt, daß der Ehemann seit 20. Oktober 1970 in das Beamtenverhältnis bei

der Deutschen Bundesbahn übergewechselt ist und dort eine Anwartschaft auf

Ruhegehalt erworben hat. Es hat dementsprechend die Deutsche Bundesbahn

nicht am Verfahren beteiligt und ihr die Entscheidung auch nicht zugestellt.

Nachdem das Bundeseisenbahnvermögen (weitere Beteiligte zu 1, im

folgenden BEV) - als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn u.a. in be-

zug auf beamtenversorgungsrechtliche Fragen einschließlich des Versorgungs-

ausgleichs - anläßlich einer Anfrage des Ehemannes zur Höhe seiner Versor-

gungsanwartschaften Kenntnis von der Existenz des Scheidungsurteils erhal-

ten hatte, wurde ihm dieses auf entsprechende Bitte am 29. März 1995 zuge-

stellt. Das BEV hat daraufhin am 12. April 1995 Beschwerde eingelegt und be-

antragt, über den Versorgungsausgleich auf der Grundlage neuer Auskünfte

unter Einbeziehung der Beamtenversorgungsanwartschaft des Ehemannes zu

entscheiden.

Das Oberlandesgericht hat für die Ehegatten bei den Versorgungsträ-

gern neue Auskünfte erhoben. Danach hat der Ehemann in der Ehezeit bei der

Bahnversicherungsanstalt gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von mo-

natlich 80,17 DM und bei dem BEV unter Berücksichtigung von Ruhensvor-

schriften eine Anwartschaft auf Ruhegehalt von monatlich 615,09 DM erwor-

ben, die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften bei der BfA (einschließlich

Kindererziehungszeiten) von monatlich 120,61 DM.

Das Oberlandesgericht hat in Abweichung von der Berechnung der Be-

amtenversorgung des BEV, die auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung

zur Anwendung der Ruhensvorschriften beruht, für den Ehemann eine monatli-

che Anwartschaft auf Ruhegehalt in Höhe von 603,53 DM für die Ehezeit zu-

grunde gelegt und den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB in

der Weise geregelt, daß es in Höhe des hälftigen Wertunterschieds der bei-

derseits erworbenen Versorgungsanrechte

[(603,53 DM + 80,17 DM

-

120,61 DM) : 2 =] 281,55 DM monatliche Rentenanwartschaften für die Ehefrau

zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes begründet hat.

Dagegen richten sich die zugelassenen Beschwerden des BEV und des

Ehemannes. Während das BEV eine Entscheidung nach den bisherigen Be-

rechnungsgrundsätzen des Senats zu § 55 BeamtVG anstrebt, will der Ehe-

mann die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen,

weil er die Beschwerde des BEV für unzulässig hält.

II.

Die weitere Beschwerde des BEV ist zulässig und führt zur Aufhebung

und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die weitere Be-

schwerde des Ehemannes ist unbegründet.

1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des BEV ge-

gen das Urteil des Amtsgerichts vom 18. Mai 1983 als zulässig angesehen.

Zwar beginnt die Berufungs- bzw. Beschwerdefrist gemäß § 516 Halbs. 2 i.V.m.

§ 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Ver-

kündung der Entscheidung zu laufen. Davon ist jedoch dann eine Ausnahme zu

machen, wenn die beschwerte Partei oder ein am Verfahren Beteiligter zum

Verhandlungstermin nicht geladen und in ihm nicht vertreten war und auch

sonst keinen Anlaß hatte, sich über den Fortgang des Verfahrens zu unter-

richten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1995 - XII ZB 22/95 - FamRZ

1995, 800; vom 2. März 1988 - IV ZB 10/88 - FamRZ 1988, 827; vom 1. März

1994 - XI ZB 23/93 - BGHR ZPO § 516, Fristbeginn 8).

Das war hier der Fall. Denn die Rechtsvorgängerin des BEV, die Deut-

sche Bundesbahn, war seinerzeit nicht am amtsgerichtlichen Verfahren betei-

ligt worden.

Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist das BEV als Träger der

Beamtenversorgung durch die Entscheidung des Amtsgerichts, die die beam-

tenrechtliche Versorgungsanwartschaft nicht in den Versorgungsausgleich ein-

bezogen hat, auch beschwert. Die Beschwerdeberechtigung eines Versor-

gungsträgers ergibt sich immer dann, wenn der Versorgungsausgleich mit ei-

nem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden

ist, der nicht nur vorliegt, wenn Versorgungsanrechte bei ihm abgezogen oder

gutgeschrieben, sondern auch, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrecht

nicht in den Ausgleich einbezogen werden. Denn wegen der Ungewißheit des

zukünftigen Versicherungsverlaufs läßt sich regelmäßig nicht feststellen, ob

sich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zum Nachteil eines Versor-

gungsträgers auswirkt (st.Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1995

- XII ZB 128/95 - FamRZ 1996, 482; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber

Eherecht 3. Aufl. § 621 e Rdn. 9 m.N.).

2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die vom Amtsgericht seinerzeit

nicht berücksichtigte Beamtenversorgung in den Ausgleich einbezogen. Zwar

ist dem Ehemann nicht vorzuwerfen, daß er diese Versorgung, die den Haupt-

teil seiner in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ausmacht, ver-

schwiegen habe; er hat sie vielmehr ordnungsgemäß im Auskunftsformular an-

gegeben. Daß das Amtsgericht die Höhe dieser Versorgung nicht ermittelt und

sie nicht in den Ausgleich einbezogen hat, rechtfertigt es aber nicht, die Ent-

scheidung aufrechtzuerhalten. Denn es gibt keinen allgemeinen Vertrauens-

schutz für die Beibehaltung fehlerhafter, nicht rechtskräftiger Entscheidungen.

Dessen ungeachtet müßte der Ehemann die Einbeziehung seiner Beamtenver-

sorgung auch dann hinnehmen, wenn die fehlerhafte Entscheidung rechtskräf-

tig geworden wäre und später im Rahmen des § 10 a VAHRG abgeändert wür-

de.

3. Im übrigen kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht be-

stehenbleiben. Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente

zusammen, unterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG einer Kürzung, soweit

sie zusammen mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 BeamtVG be-

stimmten Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetz-

liche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils

der Beamtenversorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6

2. Halbs. BGB auch für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Nach

den Grundsätzen, die der Senat bisher hierzu entwickelt hat, muß sich der

ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung

für die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzustellenden Aus-

gleichswertes jedoch nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil

der gesetzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und

an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat. Der nach Maßgabe des § 55

BeamtVG zunächst zu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis

der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw.

Entgeltpunkten aufzuteilen. Der so erzielte ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist

von der Beamtenversorgung abzusetzen. Deren Ehezeitanteil ist anschließend

durch Quotierung im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Ge-

samtdienstzeit zu ermitteln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982

- IVb ZR 532/81 - FamRZ 1983, 358 ff.; vom 6. Juli 1983 - IVb ZR 794/81 -

FamRZ 1983, 1005 ff.; vom 12. März 1986 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1986, 563,

564 und ständig).

Der BEV hat in seiner Auskunft, die diesen Grundsätzen folgt, die in den

Ausgleich einzustellende gekürzte ehezeitliche Beamtenversorgung mit

615,09 DM mitgeteilt. Sie errechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbe-

zügen des Ehemannes zum Ehezeitende in Höhe von 2.443,41 DM, die bei

einer erreichbaren Gesamtzeit von 47,35 Jahren bis zur Altersgrenze und ei-

nem dementsprechenden Ruhegehaltssatz von 75 % ein Ruhegehalt von

1.832,56 DM monatlich ergeben. Hinzugerechnet wurde die Sonderzuwendung

mit 1/12 dieses Ruhegehalts (152,71 DM), so daß das BEV von einem Ruhe-

gehalt von 1.985,27 DM ausgegangen ist. Die Höchstgrenze aus der Dienstal-

tersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe beläuft sich

für die Monate Januar bis November auf 2.077,53 DM; für den Monat Dezem-

ber wurde sie verdoppelt auf 4.155,06 DM. Aus der gesetzlichen Rentenversi-

cherung bei der Bahnversicherungsanstalt hat der Ehemann monatliche Ren-

tenanwartschaften von insgesamt 286,86 DM erworben. Die Summe aus dem

Ruhegehalt (ohne Sonderzuwendung) und der gesetzlichen Rente übersteigt in

den Monaten Januar bis November die maßgebliche Höchstgrenze von

2.077,53 DM um 41,89 DM. Bei einer Verdoppelung der Höchstgrenze und des

Ruhegehalts im Monat Dezember ergab sich kein weiterer Ruhensbetrag. Der

durch die gesetzliche Rente verursachte, auf das Gesamtjahr bezogene durch-

schnittliche Ruhensbetrag wurde mit (41,89 DM x 11/12 =) 38,40 DM ermittelt.

Hieraus hat das BEV den ehezeitlich verursachten Kürzungsanteil nach dem

Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erworbenen Ent-

geltpunkten errechnet (hier: 38,40 DM x 2,6618/9,5239 = 10,73 DM). Es ist da-

nach zu einem gekürzten Ruhegehalt von (1.985,27 DM - 10,73 DM =)

1.974,54 DM gelangt. Quotiert auf die Ehezeit nach dem Verhältnis der Dienst-

zeit in der Ehe zur Gesamtdienstzeit (14,75 / 47,35) hat es die ehezeitlich ge-

kürzte Beamtenversorgung mit 615,09 DM angegeben.

4. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1996, 740

abgedruckt ist, sieht darin eine einseitige Verletzung des Halbteilungsgrund-

satzes zu Lasten des Beamten, weil die vor der Ehe erworbene Rente unbe-

rücksichtigt bleibe. Das könne insbesondere bei aufeinanderfolgenden Ehen,

bei denen in der ersten nur die gesetzliche Rente, in der zweiten nur die Be-

amtenversorgung erworben worden sei, zu einer über die Halbteilung hinaus-

gehenden Belastung des Beamten führen. Statt dessen sei sicherzustellen,

daß der Zeit vor der Ehe ein angemessener Teil der Versorgungen zugeordnet

werde. Das könne in ähnlicher Weise wie bei betrieblichen Gesamtversorgun-

gen und limitierten Betriebsrenten erreicht werden, bei denen von der hochge-

rechneten Gesamtversorgung zuerst der nicht in die Versorgungszeit fallende

Teil der Grundversorgung abgezogen, danach das Ergebnis

im

Zeit/Zeitverhältnis aufgeteilt und von dem Rest der in die Betriebszeit fallende

Ehezeitanteil der Grundversorgung abgezogen werde. Dabei sei im Rahmen

des § 55 BeamtVG die unsichere Hochrechnung der gesetzlichen Rente nicht

erforderlich.

Das Oberlandesgericht berechnet danach zunächst wie bisher die fiktive

ungekürzte Altersversorgung und den sich aus § 55 BeamtVG ergebenden

vollen Kürzungsbetrag. In einer zweiten Stufe erfolgt der Abzug des nicht auf

die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallenden Kürzungsbetrags von der fiktiven

Altersversorgung. Dazu wird zunächst aus den entsprechenden Entgeltpunkten

mit Hilfe des aktuellen Rentenwertes die nicht in die Dienstzeit fallende gesetz-

liche Rente ermittelt (hier aus den Zeiten bis 31. August 1963 und vom

16. Februar bis 9. Oktober 1964 insgesamt 3,3199 Entgeltpunkte x 30,12 aktu-

eller Rentenwert = 100 DM gesetzliche Rente). Sodann wird der nicht auf die

ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallende Kürzungsbetrag durch Aufteilung des

vollen Kürzungsbetrags im Verhältnis dieses Rentenanteils zur Gesamtrente

festgestellt (38,40 DM x 100 DM/286,86 DM = 13,39 DM). Dieser Kürzungsbe-

trag wird von der fiktiven Altersversorgung abgezogen (1.985,27 DM -

13,39 DM = 1.971,88 DM). Das Ergebnis wird in einer dritten Stufe zeitratierlich

nach dem Verhältnis der Dienstzeit in der Ehe zu der Gesamtdienstzeit aufge-

teilt (1.971,88 DM x 14,75/47,35 = 614,26 DM). In der vierten Stufe wird der auf

die Ehezeit entfallende Kürzungsbetrag ermittelt (38,40 DM x 80,17 DM/

286,86 DM = 10,73 DM) und von der gekürzten ehezeitlichen Beamtenversor-

gung abgezogen (614,26 DM - 10,73 DM = 603,53 DM). Dementsprechend hat

das Oberlandesgericht beim Ehemann eine gesetzliche Rentenanwartschaft

von 80,17 DM und eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung von 603,53 DM

(jeweils monatlich und ehezeitbezogen) in den Ausgleich eingestellt und zu

Lasten der Beamtenversorgung für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwart-

schaften von 281,55 DM begründet.

5. Dem vermag der Senat nur teilweise zuzustimmen. Er hält nach er-

neuter Prüfung im Grundansatz an der bisherigen Methode zur Berechnung der

auszugleichenden gekürzten Beamtenversorgung fest. In Abweichung von dem

im Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 (aaO S. 1006 ff.) vertretenen Standpunkt

erachtet er es jedoch für geboten, den letzten Schritt der bisher angewandten

Berechnungsweise zu modifizieren: Nach der bisherigen Methode wurde der

eheanteilige Kürzungsbetrag von der vollen ungekürzten Altersversorgung ab-

gezogen und erst der Restbetrag gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB im Ver-

hältnis der in die Ehe fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit aufgeteilt. Das

führt im Ergebnis zu einer doppelten Quotierung des eheanteiligen Kürzungs-

betrages und damit, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, zu einer

einseitigen, dem Halbteilungsgrundsatz widersprechenden Erhöhung des aus-

zugleichenden Ehezeitanteils der Beamtenversorgung (vgl. auch Hoppenz

FamRZ 1983, 466). Dieses Ergebnis wird vermieden, wenn zunächst der Ehe-

zeitanteil der ungekürzten Beamtenversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1

BGB ermittelt und dann hiervon der eheanteilige Kürzungsbetrag abgesetzt

wird (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 81 "Berechnungsal-

ternative"). Die systematische Stellung des § 1587 a Abs. 6 BGB als erster Re-

chenschritt vor der Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1

BGB ("..., so ist für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von

Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen auszuge-

hen.") wiegt angesichts des § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB, der nur eine sinn-

gemäße Anwendung für den Fall des Zusammentreffens von gesetzlicher

Rente und Beamtenversorgung vorschreibt, nicht so schwer, als daß diese

übermäßige Verminderung in Kauf genommen werden müßte. Der Senat hält

daher insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht fest.

Im übrigen vermag er jedoch dem Oberlandesgericht nicht zu folgen.

Insbesondere bleibt der Grundansatz maßgebend, daß § 1587 a Abs. 6

2. Halbs. BGB die Berücksichtigung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG

nicht vorschreibt, soweit die konkurrierende gesetzliche Rente vor der Ehezeit

erworben wurde. Das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung, für den die

gesetzliche Rente insoweit die Alimentationsaufgabe übernimmt, ist nur be-

achtlich, soweit es auf Rentenanwartschaften beruht, die der Beamte in der

Ehezeit erworben hat und an denen sein Ehegatte infolgedessen im Wege des

Splittings zu beteiligen ist (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO

S. 361). Diese Berechnungsweise führt zu einem ausgewogenen Ausgleich

zwischen den Ehegatten und gewährleistet, daß der Berechtigte nur die ehe-

zeitlich bedingte Kürzung mittragen muß, der Verpflichtete aber andererseits

die Auswirkungen seiner vorehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaft auf

seine Beamtenversorgung allein zu tragen hat (Johannsen/Henrich/Hahne

aaO; Staudinger/Rehme BGB 1998 § 1587 a Rdn. 505).

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 1982 (aaO)

auch den Gesichtspunkt einer eventuellen Mehrbelastung in den Sonderfällen

zweier aufeinanderfolgender Ehen, in denen in erster Ehe nur eine gesetzliche

Rente, in zweiter Ehe nur eine Beamtenversorgung erworben wurde, geprüft,

und bei erheblichen Auswirkungen auf die Möglichkeit einer Anwendung des

§ 1587 c Nr. 1 BGB verwiesen.

Eine Heranziehung der für betriebliche Gesamtversorgungen und limi-

tierte Betriebsrenten entwickelten Grundsätze (vgl. dazu Senatsbeschlüsse

vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416 ff. und - XII ZB

161/88 - FamRZ 1991, 1421 ff., und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 -

FamRZ 1995, 88 ff.), mit denen das Oberlandesgericht in seiner zweiten Be-

rechnungsstufe den Vorwegabzug der nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit

entfallenden Kürzung begründen will, ist im Rahmen des § 55 BeamtVG nicht

veranlaßt. Während bei betrieblichen Gesamtversorgungen darauf zu achten

ist, ob die Zeit, während der die Anwartschaften der in die Gesamtversorgung

einbezogenen gesetzlichen Rente erworben worden sind, mit der für die Ge-

samtversorgung maßgebenden Zeit übereinstimmt, wovon bei betrieblichen

Gesamtversorgungen nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann (vgl. Se-

natsbeschluß vom 25. September 1991 aaO 1416, 1419), hebt § 55 BeamtVG

nicht auf Doppelversorgungszeiten ab, sondern begrenzt ohne weitere Unter-

scheidung die Höchstversorgung nach der eines "Nur-Beamten". Daher besteht

auch keine Notwendigkeit, den Kürzungsbetrag bestimmten Zeiten des Versor-

gungserwerbs zuzuordnen (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO

361) bzw. die nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallende Kürzung mit

Hilfe der nicht in die Dienstzeit fallenden Rente zu eliminieren.

Eine solche, von der bisherigen Handhabung erheblich abweichende

Berechnungsweise würde die ohnehin nicht einfache Ermittlung der gekürzten

ehezeitlichen Beamtenversorgung im übrigen unnötig erschweren. Die bisheri-

ge Methode des Senats ist von der Rechtsprechung und Literatur ganz über-

wiegend akzeptiert worden und hat sich auch in der Praxis der Versorgungs-

träger durchgesetzt (vgl. Staudinger/Rehme aaO Rdn. 488 f., 505). Wie der

Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom

4. Oktober 1982 (BGHZ - GSZ - 85, 64, 66; ebenso BGHZ 87, 150, 155 und

BGHZ 125, 218, 222) ausgeführt hat, treten im Falle einer durch gefestigte

höchstrichterliche Rechtsprechung gefundenen Gesetzesauslegung die

Rechtswerte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den Vorder-

grund und verlangen im allgemeinen ein Festhalten an der eingeschlagenen

Rechtsentwicklung. Ein Abgehen von dieser Kontinuität kann nur ausnahms-

weise bei zwingenden oder deutlich überwiegenden Gründen hingenommen

werden. Solche sind hier - mit Ausnahme des oben erwähnten Punktes - schon

deshalb nicht ersichtlich, weil es sich, wie auch das Oberlandesgericht nicht

verkennt, lediglich um geringfügige Abweichungen der Versorgungshöhe han-

delt. Darüber hinaus ist auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität bei den auf

dem Gebiet des Versorgungsausgleichs zur Entscheidung anstehenden Mas-

senfällen von entscheidender Bedeutung.

6. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann daher nicht beste-

henbleiben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend auf der

Grundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Partei-

en zu entscheiden. Die am 9. August 1995 erteilte Auskunft des BEV über die

Beamtenversorgung des Ehemannes berücksichtigt nicht die Regelungen des

Art. 4 des Beamtenbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes vom

24. August 1994 (BGBl. I 2229) und des Art. 4 des Bundesbesoldungs- und

Versorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I 590).

Danach wird - nunmehr zeitlich unbefristet - seit 1994 die Sonderzuwendung

nicht mehr wie bisher in Höhe der jeweiligen laufenden Bezüge für Dezember

gewährt, sondern ist hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlage auf den Stand

von Dezember 1993 eingefroren und wird jährlich mit Hilfe eines Bemes-

sungsfaktors ermittelt (Übergangsregelung § 13 Sonderzuwendungsgesetz,

vgl. dazu Senatsbeschluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999,

713). Diese verringerte Sonderzuwendung wirkt sich auch auf die Berechnung

der gekürzten Beamtenversorgung aus und kann zu einer weiteren Verringe-

rung der ehezeitlichen Beamtenversorgung führen. Die für die Ehefrau am

1. September 1995 erteilte Auskunft der BfA berücksichtigt noch nicht die durch

das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I 2998 f.)

geänderte Bewertung der Kindererziehungszeiten, mit der der Bemessungs-

wert angehoben wurde. Geändert hat sich ferner die Bewertung von Ausbil-

dungszeiten.

Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-

den, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann.

Blumenröhr Hahne Sprick

Weber-Monecke Wagenitz