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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 17.04.2026 – 28 W 3/26
28. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0417.28W3.26.00
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 29.07.2025 bei dem Landgericht Arnsberg eingegangenen Antrag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihr beabsichtigte Klage, mit der sie die Rückabwicklung eines Kaufvertrages aus Mai 2024 über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Typ Mercedes-Benz R 320 CDI geltend machen möchte.
Dem Prozesskostenhilfeantrag war der Entwurf einer Klageschrift beigefügt, in der die Antragstellerin die Klageanträge wie folgt ankündigt:
„Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich und beantrage,
den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen,
an die Klägerin 6.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 24.05.2024 Zug-um-Zug gegen Herausgabe des PKW Mercedes-Benz R 320 CDI mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. AB # zu zahlen,
an die Klägerin 1.328,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
der Klägerin Kosten der vorgerichtlichen Rechtsvertretung in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu erstatten.“
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.11.2025 hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der beabsichtigten Klage fehle jedenfalls auf der Basis der aktuellen Sachlage die gemäß § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg. Es könne dahinstehen, ob die von Seiten der Antragstellerin behaupteten Mängel vorlägen und ob wirksam ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei. Denn der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages scheitere zum jetzigen Zeitpunkt daran, dass kein wirksamer Rücktritt der Antragstellerin vorliege. Es fehle an der gemäß § 323 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderlichen Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 18.12.2025 und macht geltend, sie sei angesichts der Vorkorrespondenz ohne weiteres befugt gewesen, vom Vertrag zurückzutreten. Aus der E-Mail des Antragsgegners vom 11.06.2026 ergebe sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht seine ungebrochene Erfüllungsbereitschaft, sondern sein Angebot auf Durchführung etwaiger Reparaturen nach Zurückführung des Fahrzeugs durch die Antragstellerin stelle ein „unseriöses Scheinangebot“ dar, um sich durch Vorgabe inakzeptabler Konditionen der Haftung zu entziehen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2026 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Auf den Hinweis der Einzelrichterin des Senats vom 24.03.2026 (Bl. 55 eA II) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.03.2026 die Verweisung an das Amtsgericht Soest beantragt.
Der Antragsgegner hat zu einer möglichen Verweisung keine Stellung genommen.
II.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, da das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einer unzutreffenden Begründung abgelehnt hat. Das Prozesskostenhilfeverfahren war, da mittlerweile die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg für das beabsichtigte Klageverfahren nicht mehr gegeben ist, in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an das für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nach §§ 117 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Soest zu verweisen.
1.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet entgegen der Auffassung des Landgerichts hinsichtlich der Begründetheit der Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
a)
Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung hängt die Beantwortung der Frage, ob die Antragstellerin wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist und nach §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 Fall 1, 433, 434, 440, 323, 348 BGB dessen Rückabwicklung beanspruchen kann, voraussichtlich von dem Ausgang einer durchzuführenden Beweisaufnahme ab. Es besteht dann auch die hinreichende Aussicht, dass die Antragstellerin Ersatz von Aufwendungen bzw. Verwendungen für verschiedene Positionen und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen kann.
aa)
Der Klageantrag zu 1., gerichtet auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe (hinzuzusetzen wäre: und Übereignung) des Fahrzeugs Mercedes-Benz R 320 CDI bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Parteien schlossen im Mai 2024 einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug. Dieses wies nach dem bislang nicht bestrittenen Vortrag der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Übergabe verschiedene Defekte bzw. Symptome auf (Defekt der Lenkungshydraulik, Leistungsdefizite des Motors, übler Geruch im Innenraum), die Sachmängel i.S.d. § 434 Abs. 3 BGB in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung (Art. 229 § 58 EGBGB) oder jedenfalls Mangelsymptome darstellen können und die sich bereits bei der Überführung des Fahrzeugs zum Wohnort der Antragstellerin zeigten. Mit E-Mail vom 09.06.2024 (Anlage B 2, Bl. 4, Bl. 39 f. eA I) übermittelte die Antragstellerin dem Antragsgegner zudem eine Mängelliste, die elf Mängel umfasste. Sollte es sich - was zwischen den Parteien streitig ist und ggf. im Rahmen einer Beweisaufnahme aufgeklärt werden muss - um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. §§ 474 ff. BGB handeln, bedurfte es vor dem Rücktritt voraussichtlich keiner Fristsetzung. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung nicht beachtet, dass für den im Mai 2024 geschlossenen Kaufvertrag das Kaufrecht in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung anwendbar ist, das für den Verbrauchsgüterkauf in § 475d BGB Sonderregelungen für Rücktritt und Schadensersatz enthält, nach denen es unter bestimmten Voraussetzungen nicht der in § 323 Abs. 1 BGB bestimmten Fristsetzung bedarf. Vorliegend könnte § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB einschlägig sein, da die Antragstellerin dem Antragsgegner unstreitig im Mai und Juni 2024 zahlreiche Mängel anzeigte. Auch die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung nach § 475d Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 5 BGB ist in Betracht zu ziehen. Auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann der Antragsgegner sich unabhängig von der Regelung des § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB auch im Fall eines Unternehmergeschäfts nicht berufen, da dieser nach § 309 Nr. 7 BGB insgesamt unwirksam ist (BGH, Urteil vom 22.11.2006, VIII ZR 72/06, juris Rn. 10; Urteil vom 17.02.2010, VIII ZR 67/09, juris Rn. 9; Senat, Urteil vom 10.02.2005, 28 U 147/04, juris Rn. 9). Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 12.06.2024 (Anlage 7 zum Klageentwurf, Bl. 14 eA I) den Rücktritt, § 349 BGB. Zudem hat schon das Landgericht in Erwägung gezogen, dass in der am 30.07.2025 verfügten Übermittlung des Klageentwurfs mit dem Klageantrag zu 1. eine konkludente Rücktrittserklärung liegen könnte (vgl. für Klageerhebung OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2014, 22 U 2/14, juris Rn. 44). Zu diesem Zeitpunkt war eine „angemessene Frist“ ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung des Antragsgegners über Mängel (vgl. § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB) längst verstrichen.
bb)
Auch für die mit dem Klageantrag zu 2. verfolgten Ansprüche besteht ungeachtet der bislang fehlenden Belege - der Antragsgegner hat diese Positionen im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht bestritten - hinreichende Erfolgsaussicht.
(1)
Überführungskosten können als vergebliche Aufwendungen nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB erstattungsfähig sein, wenn die Voraussetzungen des § 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) erfüllt sind (Jaensch in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 29 Rn. 134 und Rn. 434).
(2)
Transport- und Untersuchungskosten werden im Fall der Mangelhaftigkeit grundsätzlich von § 439 Abs. 2 BGB erfasst (Almeroth in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 8 Rn. 168 f.). Ob sich die Antragstellerin in Bezug auf die Kosten des Transports mit einem Anhänger entgegenhalten lassen muss, dass diese Kosten für sie „unschwer“ vermeidbar gewesen wären, wenn sie auf die verschiedenen Angebote des Antragsgegners, das Fahrzeug zu untersuchen, eingegangen wäre, erscheint zweifelhaft. Ein Teil der Kosten ist möglicherweise angefallen, bevor der Antragsgegner sich zu einer Untersuchung bereit erklärte; die Antragstellerin hat mit dem Klageentwurf Angebote vom 04.06.2024 (Anlage 3, Bl. 11 eA I), vom 10.06.2024 (Anlage 4, Bl. 12 f. eA I) und vom 23.07.2024 (Anlage 5, Bl. 16 ff. eA I) vorgelegt und vorgetragen, die Fahrten zu Werkstätten seien „im Wesentlichen“ auf einem Hänger absolviert worden, Dabei hat die Klägerin die Kosten bislang nicht näher aufgeschlüsselt; hierzu müsste sie im streitigen Verfahren ergänzend vortragen und die Kosten ggf. nachweisen. Der Antragsgegner bestand im Übrigen, wie seine E-Mails vom 11.06.2024 (Anlage B 3, Bl. 41 eA I), vom 15.06.20224 (Anlage B 4, Bl. 42 eA I) und vom 18.07.2024 (Anlage B 5, Bl. 43 eA I) zeigen, darauf, dass die Antragstellerin das Fahrzeug von Bremen nach Soest fährt; lediglich für den Fall auftretender Probleme während der Fahrt bot er ihr eine Abholung an. Die Antragstellerin macht demgegenüber geltend, ihr sei angesichts der zahlreichen Mängel dringend von einer weiteren Nutzung des Fahrzeugs abgeraten worden, da dieses nicht mehr verkehrssicher sei. Ob die Antragstellerin die Vorstellung des Fahrzeugs in drei verschiedenen Werkstätten für erforderlich halten durfte, bedarf ebenfalls noch der näheren Überprüfung.
(3)
Auch Kosten für das Unterstellen und Aufbewahren des (mangelhaften) Fahrzeugs bis zu dessen Rückgabe sind im Fall eines berechtigten Rücktritts als notwendige Verwendungen i.S.d. § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB im Grundsatz erstattungsfähig, sofern dies zur Werterhaltung objektiv erforderlich ist (Almeroth in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 9 Rn. 314). Diese Forderung teilt daher das Schicksal des Klageantrags zu 1. Schon aus diesem Grund trägt die Erwägung des Landgerichts, dass diese Kosten für die Antragstellerin „unschwer“ vermeidbar gewesen wären, nicht, denn sie beruht auf der möglicherweise unrichtigen Prämisse des Landgerichts, dass der am 12.06.2024 erklärte Rücktritt unwirksam war. Im Gegenzug zu der später ebenfalls aus Kulanz angebotenen Rücknahme des Fahrzeugs sollte die Antragstellerin im Übrigen auf alle weiteren Ansprüche verzichten, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt bereits Kosten - u.a. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten - entstanden waren (vgl. E-Mail vom 27.09.2024, Anlage B 3, Bl. 45 eA I). Auf dieses Angebot musste die Antragstellerin sich daher nicht einlassen, so dass die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts einer Erstattungsfähigkeit voraussichtlich nicht entgegenstehen.
cc)
Der mit dem angekündigten Klageantrag zu 3. verfolgte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 713,76 € kann sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) oder als Mangelfolgeschaden nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06, juris Rn. 35) ergeben.
b)
Aus den zu Ziffer 1. a) bb) (3) genannten Gründen verfängt die in dem angefochtenen Beschluss angestellte Erwägung, es sei wenig nachvollziehbar, warum vor dem Hintergrund des außergerichtlichen Angebots des Antragsgegners, das Fahrzeug zurückzunehmen, Prozesskostenhilfe für einen Klageantrag begehrt werde, der sich auf exakt das gleiche Ziel richte, nicht. Sofern das Landgericht damit zum Ausdruck bringen wollte, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), teilt der Senat diese Auffassung nicht. Ein Eingehen auf das vorgerichtliche Angebot wäre für die Antragstellerin nicht mit einer vollständigen Rechtsdurchsetzung verbunden gewesen, sondern sie hätte auf möglicherweise berechtigte Positionen verzichten müssen, so dass mit dieser Begründung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt werden kann. Dies entspringt dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit, das verlangt, dass dem Bedürftigen die Wahrnehmung seiner subjektiven Rechte in weitgehend gleicher Weise wie dem Bemittelten ermöglicht wird (Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 114 Rn. 47; Vor § 114 Rn. 1).
c)
Allerdings bestehen Bedenken gegen die Erfolgsaussichten, weil dem Landgericht Arnsberg mit Blick auf die seit dem 01.01.2026 geltende neue Streitwertgrenze (§ 23 Nr. 1 GVG) nunmehr die sachliche Zuständigkeit für die beabsichtigte Klage fehlt. Dies hat zur Folge, dass das Landgericht Arnsberg zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht (mehr) Prozessgericht i.S.d. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist.
aa)
Die Überleitungsvorschrift (§ 44 Satz 1 EGGVG) stellt in diesem Zusammenhang auf die Anhängigkeit einer Klage ab. Durch den vor dem 01.01.2026 eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag mit Klageentwurf wurde jedoch noch keine Klage anhängig (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.05.2003, 19 AR 16/03, juris Rn. 8; Schultzky/Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 117 Rn. 11). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zuständigkeit ist daher im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Einreichung einer Klageschrift nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
bb)
Es ist umstritten, ob die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren auch die Prüfung der Zulässigkeit und damit auch der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts umfasst (bejahend Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rn. 25; BeckOGK/Jäckel, Stand 01.02.2026, ZPO § 114 Rn. 163; BGH, Beschluss vom 13.07.2004, VI ZB 12/04, juris Rn. 4; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.01.2026, 10 W 81/25, juris Rn. 21). Nach anderer Auffassung fehlt nicht die Erfolgsaussicht, sondern lediglich die zunächst zu prüfende Zuständigkeit für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe (vgl. § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO), die nach § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Prozessgericht liegt (Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 114 Rn. 28 und § 127 Rn. 5; MüKoZPO/Wache, 7. Aufl., § 114 Rn. 54). Einer Entscheidung des Meinungsstreites bedarf es jedoch nicht, denn es besteht Einigkeit, dass ein mit einem Prozesskostenhilfeantrag befasstes Gericht, das sich für örtlich oder sachlich unzuständig hält, auf die bestehenden Bedenken hinzuweisen und dem Antragsteller Gelegenheit zu geben hat, einen Verweisungsantrag zu stellen. Eine bindende Verweisung analog § 281 ZPO ist auch noch im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren möglich (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2009, I-11 W 55/09, juris Rn. 7; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.01.2026, 10 W 81/25, juris Rn. 24; Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 127 Rn. 5).
cc)
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Verfahren Gebrauch gemacht. Denn aufgrund der nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetretenen Änderung der Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren ist der Senat zwar für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde, aber nicht mehr für eine Bewilligungsentscheidung zuständig. Es ist kein Grund oder gar Bedürfnis dafür erkennbar, dass der Senat verbindlich positiv über den Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung für einen erstinstanzlich bei dem Amtsgericht durchzuführenden Rechtsstreit entscheidet. Dies widerspricht auch dem gesetzlichen Grundsatz (§ 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO), dass die sachlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung nur von solchen Gerichten zu prüfen sind, an die die Sache im Rechtszug der Hauptsache gelangen kann (BGH, Beschluss vom 13.07.2004, VI ZB 12/04, juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.08.2009, 6 W 44/09, juris Rn. 20 f.). Das wird in Bezug auf das ggf. nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem Amtsgericht durchzuführende Hauptsachverfahren nicht mehr der Fall sein.
d)
Aus den genannten Gründen hat der Senat davon abgesehen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen, sondern den angefochtenen Beschluss lediglich aufgehoben und das Prozesskostenhilfeverfahren auf den Antrag des Antragstellers in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Soest verwiesen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Bei einer erfolgreichen Beschwerde fallen gemäß Nr. 1812 KV GKG keine Gerichtsgebühren an. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.