Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 22.06.2017 – 15 U 171/16

ECLI:DE:OLGK:2017:0622.15U171.16.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5.10.2016 (28 O 120/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen presserechtlichen Unterlassungsanspruch wegen einer ihn identifizierenden Berichterstattung geltend, die am 00.00.2015 unter der Überschrift „„Zitat wurde entfernt““ auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite E. gegen Entgelt abrufbar war und - insoweit auch ohne Entgelt wahrzunehmen - ein Foto des Klägers aus dem Jahre 0000 enthielt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 81 ff. d.A.) Bezug genommen.

4

Mit Urteil vom 5.10.2016 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, unter Berücksichtigung der Kriterien, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Berichterstattung über eine Straftat aufgestellt habe, überwiege das Persönlichkeitsrecht des Klägers das Berichterstattungsinteresse der Beklagten.

5

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie ist der Ansicht, das Landgericht Köln sei örtlich nicht zuständig und bestreitet in diesem Zusammenhang, dass der auf N. und Umgebung ausgerichtete Beitrag durch Rezipienten in G. abgerufen wurde. Folge man der Ansicht des Landgerichts, so sei bereits jede bundesweit interessante Meldung aus dem Lokalteil des Internetauftritts einer Regionalzeitung per se geeignet, die örtliche Zuständigkeit jedes Gerichts in Deutschland gemäß § 32 ZPO zu begründen. Dieser damit willkürliche Entzug des gesetzlichen Richters könne trotz der Regelung in § 513 Abs. 2 ZPO vom Berufungsgericht überprüft werden.

6

Die Beklagte bestreitet, dass die vom Kläger behaupteten Beschimpfungen seiner selbst und seiner Ehefrau sowie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Berichterstattung stehen. Sie ist der Ansicht, der Kläger könne sich schon deshalb nicht gegen eine identifizierende Berichterstattung wehren, weil er sich in den vergangenen Jahren - bis 2004 mit Wiederaufnahmeanträgen, von 2007 bis 2011 mit Anträgen auf Löschung seines Namens aus Berichterstattungen und Archiven - selbst mehrfach an die Presse gewandt bzw. mit seinen Anliegen an die Öffentlichkeit gegangen sei. Darüber hinaus habe der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem Interview die - im Ergebnis fehlgeschlagenen - Bemühungen für den Kläger öffentlichkeitswirksam präsentiert (vgl. Bl. 125 d.A., Anl. B7).

7

Die Beklagte rügt weiter, das Landgericht habe im Rahmen der Abwägung bestimmte Umstände (Wiederaufnahmeanträge des Klägers bzw. gerichtliches Vorgehen gegen Verlage und Online-Archive) mit der Begründung nicht berücksichtigt, sie seien nicht substantiiert vorgetragen worden, obwohl der jeweilige Sachverhalt als unstreitig anzusehen sei. Sie ist der Ansicht, der streitgegenständliche Beitrag habe nur eine geringe Breitenwirkung gehabt, weil er sich nur an ein regionales Publikum gerichtet habe und nur gegen Entgelt abrufbar gewesen sei. Entsprechend habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.2.2011 (VI ZR 115/09) dem Angebot einer Meldung auf einer als passiven Darstellungsplattform geschalteten Website, die typischerweise nur von sich aktiv informierenden Nutzern wahrgenommen werde, eine geringe Breitenwirkung zugesprochen. Das Landgericht habe keine Feststellungen zum Verbreitungsgrad getroffen.

8

Das Bildnis des Klägers betreffe ein Ereignis der Zeitgeschichte und dürfe daher veröffentlicht werden. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt habe, das Bild habe keinen Informationsmehrwert, sei eine solche Forderung unzulässig. Im Übrigen lasse das Bildnis aufgrund seines Alters keine Rückschlüsse auf das heutige Aussehen des Klägers zu und führe eben nicht zu der vom Landgericht angenommenen Prangerwirkung, weil - so trägt die Beklagte vor - das heutige Erscheinungsbild des Klägers nach der Lebenserfahrung nach über zwanzig Jahren stark verändert sein dürfte. Auch die vom Landgericht beanstandete Darstellung der Tat in der Wortberichterstattung sei weder reißerisch, noch übertrieben, sondern vielmehr eine wahrheitsgemäße Mitteilung tatsächlicher Umstände, die der Verurteilung des Klägers zugrunde lagen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 5.10.2016 (28 O 120/16) die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er ist der Ansicht, nach erfolgter Verbüßung der Strafe und Entlassung auf Bewährung gebühre seinem Interesse auf Resozialisierung der Vorrang vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Auch die von ihm gestellten Wiederaufnahmeanträge sowie seine Begehren auf Löschung seines Namens in diversen Publikationen und Archiven könnten nicht dazu führen, dass er seinen Anonymitätsschutz verliere. Er habe in diesen Verfahren ausschließlich für sein Recht auf Resozialisierung gekämpft und sich nur deshalb an die Medien gewandt, um seine Unschuld zu beteuern. Auch der von der Beklagten angeführte Beitrag in der „P.“ berichte lediglich über die Hintergründe des Verfahrens und lasse keine Belege für eine angebliche „Medienkampagne“ des Klägers erkennen.

14

Der Kläger ist der Ansicht, er werde insbesondere durch Veröffentlichung des Bildnisses in Verbindung mit der Wiedergabe der grausamen Details der damaligen Tat erneut stigmatisiert und an den Pranger gestellt. Die Breitenwirkung sei erheblich, weil es sich bei der Seite E. um die meistbesuchte Nachrichtenwebsite in Deutschland handele, auf welcher der Beitrag mindestens einen Tag abrufbar war. Sein Bildnis sei auf einem kostenlos abrufbaren Teil der Website neben der Überschrift „„Zitat wurde entfernt““ einsehbar gewesen. Der Gegenstand der Berichterstattung der Beklagten, das von ihm angestrengte Zivilverfahren, büße nichts an Bedeutung ein, wenn über die Beteiligten ohne Bildnis und ohne Namensnennung berichtet würde. Schon aus diesem Grunde sei eine identifizierende Berichterstattung unzulässig.

15

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

16

II.

17

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

18

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen die ihn identifizierende Wort- und Bildberichterstattung der Beklagten aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteht.

19

1. Soweit die Beklagte mit der Berufung die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln rügt, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg.

20

a. Die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts ist nach § 513 Abs. 2 ZPO im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens ausgeschlossen. Soweit teilweise eine Prüfung von Zuständigkeitsfragen auch in der Berufungsinstanz bejaht wird, handelt es sich um andere Fallgestaltungen als die hier vorliegende. Die Regelung in § 513 Abs. 2 ZPO schränkt die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung nur insoweit ein, als allein der Festlegung des zuständigen Gerichts dienende Vorschriften in Rede stehen. Demgegenüber ist die Anwendung sonstiger Normen, die einen anderen Zweck verfolgen und dabei an die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts lediglich anknüpfen, nach allgemeinen Grundsätzen zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2004 - V ZR 47/04, juris Rn. 11 für § 1 Abs. 1 S. 1 BadWürttSchlG; OLG Hamm, Urt. v. 27.2.2012 - 8 U 261/11, juris Rn. 31 für §§ 927 Abs. 2, 802 ZPO). Vorliegend geht es um die Anwendung von § 32 ZPO und damit um eine allein die Zuständigkeit des Gerichts regelnde Vorschrift, die dem Anwendungsbereich von § 513 Abs. 2 ZPO unterfällt, nicht dagegen um eine sonstige Norm, die an die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts lediglich anknüpft. Soweit der Bundesgerichtshof eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts in der Revisionsinstanz dann bejaht, wenn daneben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu prüfen ist und beide Zuständigkeiten von denselben Voraussetzungen abhängen (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.2015 - VI ZR 11/14, juris Rn. 17 m.w.N.), ist ein solcher Fall hier nicht gegeben, weil für den vorliegenden Rechtsstreit die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte außer Frage steht.

21

b. Ob die örtliche Zuständigkeit entgegen § 513 Abs. 2 ZPO dann in der Berufungsinstanz überprüfbar ist, wenn das erstinstanzliche Gericht sie willkürlich angenommen und damit die Beklagte ihrem gesetzlichen Richter entzogen hat (so: OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 865; Wieczorek/Schütze (Gerken), ZPO, 4. Aufl., § 513 Rn. 33; Stein/Jonas (Althammer), ZPO, 22. Aufl., § 513 Rn. 11; MüKo-ZPO (Rimmelspacher), 4. Aufl., § 513 Rn. 19; BeckOK ZPO (Kessal-Wulf), Stand: 1.1.2015, § 545 Rn. 18; a.A.: Zöller (Heßler), ZPO, 31. Aufl., § 513 Rn. 10; BeckOK ZPO (Wulf), Stand: 1.1.2015, § 513 Rn. 9; Prütting/Gehrlein (Lemke), ZPO, 6. Aufl., § 513 Rn. 10; Hk-ZPO (Wöstmann, 6. Aufl., § 513 Rn. 3; offen gelassen von BGH, Urt. v. 17.3.2015 - VI ZR 11/14, juris Rn. 19), kann dahinstehen. Denn die Entscheidung des Landgerichts ist jedenfalls nicht willkürlich.

22

Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern beruht (vgl. BVerfG NJW 2014, 3147 m.w.N.).

23

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Das Landgericht hat unter Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2010, 1752; BGH NJW 2011, 2059; BGH NJW 2013, 2348) die Voraussetzungen der hier anzuwendenden Regelung des § 32 ZPO geprüft und ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Kenntnisnahme der als rechtsverletzend beanstandeten Internetveröffentlichung der Beklagten im Bezirk des Landgerichts Köln erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Fall ist und dass die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten würde. Damit liegt - selbst wenn im Sinne der Beklagten unterstellt würde, dass die maßgeblichen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anders zu verstehen sind und damit eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln vorliegend nicht gegeben wäre - jedenfalls kein schwerer Rechtsanwendungsfehler vor, aufgrund dessen sich der Schluss aufdrängen würde, dass die Entscheidung aus sachfremden Erwägungen heraus getroffen wurde.

24

2. Dem Kläger steht gegen die identifizierende Wortberichterstattung der Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Denn die hier vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen führt zu einem Überwiegen des Persönlichkeitsrechts bzw. der Resozialisierungsinteressen des Klägers.

25

a. Die namentliche Nennung des Klägers in dem streitgegenständlichen Bericht stellt einen erheblichen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, weil die Berichterstattung das frühere Fehlverhalten des Klägers öffentlich (wieder) bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten in erheblichem Maße negativ qualifiziert. Nach welchen Grundsätzen eine solche identifizierende Berichterstattung über einen Straftäter zulässig ist, hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt: Es hat eine Abwägung zwischen den kollidierenden Grundrechten, nämlich Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits sowie Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits zu erfolgen, wobei im Rahmen dieser Abwägung zwei Zeitpunkte zu unterscheiden sind.

26

Handelt es sich um eine aktuelle Berichterstattung über ein Strafverfahren, dann hat im Allgemeinen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Vorrang, weil der, der den Rechtsfrieden bricht, auch dulden muss, dass das bestehende Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des Täters zunehmende Bedeutung, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen.

27

Die Erstarkung des Resozialierungsinteresses nach Verbüßung der Strafe bewirkt allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird. Für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2012 - VI ZR 217/08, juris Rn. 40 m.w.N.). Die Offenlegung einer erfolgten Verurteilung kann allein dort zugelassen werden, wo dies durch ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit aufgrund eines aktuellen Anlasses gerechtfertigt ist. Ein solcher aktueller Anlass kann beispielsweise vorliegen, wenn der Betroffene erneut straffällig wird oder wenn neue Erkenntnisse oder Ereignisse im Zusammenhang mit der früheren Tat zu Tage treten (OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.8.2001 - 11 W 20/01, juris Rn. 13: Berichterstattung über frühere Insassen einer im Abriss befindlichen Justizvollzugsanstalt; LG Frankfurt, Urt. v. 5.10.2006 - 2/3 O 305/06, juris Rn. 14: bevorstehende Entscheidung über vorzeitige Haftentlassung des Klägers).

28

b. Die nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen durchzuführende Abwägung der beiderseitigen Interessen führt zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Klägers überwiegen. Weder die frühere Verurteilung noch das zwischenzeitliche Verhalten des Klägers im Rahmen von Wiederaufnahmeanträgen oder Klagen auf Löschung von Archivbeiträgen oder das nunmehr von ihm angestrengte Zivilverfahren gegen das Land Bayern können einen konkreten Anlass für eine erneute Identifizierung des Klägers als früheren Straftäter darstellen, der von einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit getragen wird.

29

aa. Zugunsten des Klägers ist zunächst der erhebliche Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sowie sein nach den konkreten Umständen hohes Resozialisierungsinteresse zu berücksichtigen. Er hat seine Haftstrafe verbüßt, wurde im Jahre 2008 auf Bewährung entlassen und hat seither sämtliche Bewährungsauflagen erfüllt. Durch seine namentliche Nennung im streitgegenständlichen Beitrag wird die Tat als solche und seine Täterschaft bei den Rezipienten wieder in Erinnerung gerufen. Weiter wird sie solchen Rezipienten unter Namensnennung neu vermittelt, die - aufgrund ihres Alters - die frühere Prozessberichterstattung über den Kläger noch nicht verfolgen konnten oder verfolgt haben. Schließlich ergibt sich eine Vertiefung der Beeinträchtigung des Klägers daraus, dass es die Berichterstattung nicht allein bei seiner Identifizierung belässt, sondern darüber hinaus Einzelheiten der damaligen Tat wiedergibt („„Zitat wurde entfernt““, „„Zitat wurde entfernt““), die den Kläger in der öffentlichen Wahrnehmung weiter stigmatisieren.

30

Ob die Berichterstattung der Beklagten tatsächlich die Ursache dafür war, dass der Kläger und seine Ehefrau Anfeindungen ausgesetzt waren bzw. die Ehefrau des Klägers ihre Arbeitsstelle verloren hat, ist bei der Frage der vorliegenden Beeinträchtigung des klägerischen Persönlichkeitsrechts ohne Belang. Denn solche tatsächlichen Auswirkungen sind keine Voraussetzungen für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

31

bb. Des Weiteren ist im Rahmen der Beeinträchtigung des Klägers zu berücksichtigen, dass der Verbreitungsgrad der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht unerheblich ist. Zwar bleibt dieser im Hinblick auf den Regionalbezug der Internetseite sowie die für einen Teil des Beitrags bestehende sog. Bezahlschranke fraglos deutlich hinter demjenigen der Internetseiten der Bundesausgabe zurück. Jedoch ist die betreffende Berichterstattung trotz ihres Regionalbezuges zum einen aufgrund des Zugangs über das Internet bundesweit wahrnehmbar und weist zum anderen aufgrund der Brisanz des früheren Strafverfahrens auch überregionale Bedeutung auf. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, das Landgericht habe keine konkreten Feststellungen zum Umfang der Verbreitung getroffen, steht dies der Annahme einer Beeinträchtigung des Klägers in seinen persönlichkeitsrechtlichen Belangen nicht entgegen. Es ist gerichtsbekannt, dass es sich bei der Seite E. um die meistbesuchte Nachrichten-Website in Deutschland handelt. Der von der Beklagten nicht bestrittene Grad der Verbreitung der Regionalausgabe der L.-Zeitung N. (rd. 360.000 Personen täglich), auf die der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2017 hingewiesen hat (§ 291 ZPO), mag nicht dem Verbreitungsgrad der hier streitgegenständlichen online-Berichterstattung entsprechen. Selbst bei Annahme der von der Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 1.6.2017 vorgetragenen Zahlen zu den Aufrufen der hier angegriffenen Berichterstattung ergibt sich jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers, da der betreffende Beitrag über 15.000 mal aufgerufen wurde.

32

Mit den Fällen der sog. Archivrechtsprechung ist die vorliegende Berichterstattung nicht vergleichbar. Die entsprechende Seite des Internetauftritts der Beklagten wurde jedenfalls am Erscheinungstag den Internetrezipienten deutschlandweit von der Beklagten aktiv zu Verfügung gestellt. Schon im Hinblick auf diese jedenfalls für einige Zeit aktiv erfolgte Darbietung an den (auch) uninformierten Internetrezipienten verbietet sich eine Gleichsetzung mit solchen Berichten, die nicht (mehr) aktiv zur Lektüre angeboten werden, sondern im sog. Archiv nur auf gezielte Suche des aus diesem Grunde vorinformierten Nutzers aufgefunden werden können. Insofern kann im Ergebnis auch dahinstehen, ob die Darlegung der Beklagten zutreffen, dass der streitgegenständliche Bericht schon am Tag nach seinem Erscheinen nicht mehr aktiv zur Lektüre angeboten wurde, sondern in das Archiv verschoben und damit nur bei gezielter Suche und für den vorinformierten Rezipienten auffindbar war.

33

cc. Der persönlichkeitsrechtliche Schutz des Klägers im Hinblick auf seinen mit dem vorliegenden Antrag verfolgten Anonymitätsanspruch ist auch nicht deshalb eingeschränkt, weil der Kläger bis ins Jahre 2004 Wiederaufnahmeanträge gestellt und sich im Zuge dessen auch an die Presse gewandt hat. Zwar ist - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - unter anderem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.2.2011 (VI ZR 346/09, juris Rn. 18) ausdrücklich zu entnehmen, dass der Kläger sich beispielsweise mit Schreiben vom 31.8.2004 und 23.11.2004 an die K. gewandt und diese sodann eine Wort- und Bildberichterstattung über ihn vorgenommen hat, so dass in diesem Zusammenhang eine weitere Substantiierung der Beklagten nicht erforderlich war. Jedoch lag diese Selbstöffnung im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Berichterstattung bereits elf Jahre zurück, so dass Rückschlüsse auf die Zulässigkeit der jetzigen Berichterstattung daraus schon aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr gezogen werden können.

34

dd. Die im Ergebnis gleiche Bewertung muss der Umstand erfahren, dass der Kläger in der Zeit von 2007 bis 2011 erfolglos Löschung seines Namens aus diversen Berichterstattungen verlangt hat, die von Verlagen, Rundfunkanstalten oder Internetanbietern in Archiven vorgehalten wurden. Denn solche Klagen sind gerade Ausdruck seines Willens nach Anonymität und können daher nicht als relevante Selbstöffnung oder als konkludentes Einverständnis mit einer identifizierenden Berichterstattung durch die Beklagte angesehen werden. Insofern hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass der Kläger sich im Zuge dieser Verfahren wiederum an die Presse gewandt und damit seinem Verhalten einen entsprechenden Öffentlichkeitswert verliehen hat. Sie hat sich - auch in diesem Zusammenhang - wiederum nur auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22.2.2011 (VI ZR 115/09 und VI ZR 346/09) sowie vom 15.12.1009 (VI ZR 227/08) bezogen, denen jedoch nicht zu entnehmen ist, dass sich der Kläger auch im Zuge dieser Verfahren wiederum aktiv an die Presse gewandt und um entsprechende Berichterstattung gebeten hat.

35

Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, der Kläger müsse sich daran festhalten lassen, dass sein Vorgehen insbesondere gegen die R. in den USA erhebliche öffentliches Aufsehen erregt habe, wie sich aus einer Berichterstattung in der „P. (Anlage B 7) ergebe, greift auch dieser Gesichtspunkt im Ergebnis nicht durch. Denn weder dem Vortrag der Beklagten noch der betreffenden Berichterstattung in der P. vom 12.11.2009 ist zu entnehmen, dass der Kläger sich in diesem Fall offensiv an die Presse gewandt hat, um sein Anliegen auf Löschung von Archivbeiträgen in der Öffentlichkeit publik zu machen. Vielmehr wird am Ende des entsprechenden Beitrags eine Äußerung seines damaligen Prozessbevollmächtigten - der gegenüber der P. zum Stand des Verfahrens gegen die R. Stellung genommen hatte - wiedergegeben, der seinem Anliegen Ausdruck verleiht, dass seine Mandanten (der Kläger und sein “(…)“) im Zuge der Berichterstattung gerade nicht namentlich genannt werden mögen. Ohne aktive Öffentlichkeitsarbeit entweder durch den Kläger selbst oder - in dessen Einvernehmen - seines Prozessbevollmächtigten bleibt es jedoch dabei, dass der Kläger nur ihm zustehende Rechtsbehelfe wahrgenommen hat. Würde allein das Führen eines Prozesses, der keinen hinreichend Bezug zur früheren Straftat des Betroffenen aufweist und die damit verbundene, möglicherweise auch durch die Gerichte oder den Prozessbevollmächtigten verursachte öffentliche Aufmerksamkeit dazu führen, dass weiterhin identifizierend über die damalige Verurteilung berichtet werden darf, besteht die Gefahr, dass der Betroffene faktisch von der Geltendmachung solcher Rechtsbehelfe abgehalten wird, die letztlich auch seinem Resozialisierungsinteresse dienen können. Vielmehr ist - dazu sogleich - bei Geltendmachung prozessualer Rechte danach abzuwägen, ob und welchem Umfang der Betroffene selbst seine frühere Tat wiederum in die Öffentlichkeit trägt.

36

ee. Schließlich rechtfertigt auch der aktuelle Anlass der Berichterstattung nicht die namentliche Nennung des Klägers. Dabei kommt es zwar - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht darauf an, ob eine Berichterstattung der Beklagten über das Zivilverfahren auf die Nennung seines Namens hätte verzichten können, ohne an Aussagegehalt einzubüßen. Denn es obliegt allein den Medien, nach publizistischen Kriterien über Gegenstand und Inhalt ihrer Berichterstattung zu entscheiden (BGHZ 187, 213; BVerfG 120, 180); sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, AfP 2007, 44; BVerfG, Beschl. v. 25.1.2012 - 1 BvR 2499/09, 1 BvR 2503/09, AfP 2012, 143). In Ansehung dessen darf somit nicht die Frage aufgeworfen werden, ob auch ohne Identifizierung des Klägers hätte berichtet werden können. Vielmehr ist der Umfang und die Notwendigkeit einer Identifizierung bei der wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts gebotenen Abwägung zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesse des Klägers als Schutz seiner Persönlichkeit und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534) zu berücksichtigen.

37

Nach diesen Maßstäben ist der Senat mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Schutzinteressen des Klägers überwiegen, da das vom Kläger angestrengte Zivilverfahren gegen das Land Bayern keinen hinreichenden aktuellen Anlass darstellt, der seine Identifizierung als Verurteilter des früheren Strafverfahren durch Namensnennung rechtfertigt.

38

(1) Der Senat verkennt dabei nicht, dass an dem vom Kläger angestrengten Zivilverfahren ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, da es um Ansprüche gegen den Staat geht, die ein verurteilter Straftäter aufgrund eines vermeintlichen Fehlverhaltens der Behörden geltend macht. Das öffentliche Interesse wird auch dadurch noch verstärkt, dass der Kläger im Zivilverfahren ein vermeintliches Fehlverhalten der Behörden dahingehend behauptet, dass es sich bei den im Zuge der Mordermittlungen sichergestellten Wertgegenständen um sein Eigentum gehandelt habe, so dass diese Gegenstände weder gepfändet noch später zur (anteiligen) Deckung der Kosten des Strafverfahrens hätten verwertet werden dürfen. Insofern liegt das öffentliche Berichterstattungsinteresse nicht nur in der abstrakten Rolle des Klägers als Täter eines Deliktes der Schwerstkriminalität, sondern auch in seiner konkreten Person begründet, weil sich gerade an dieser Tat und diesem Täter die öffentliche Diskussion um die Geltendmachung eines solchen Anspruch gegen den Staat im Zivilverfahren in besonderem Maße entzünden kann.

39

(2) Auf der anderen Seite müssen jedoch die für den Kläger erheblichen Nachteile der betreffenden Berichterstattung für sein Resozialisierungsinteresse berücksichtigt werden, die es letztlich nicht rechtfertigen, dass er - nicht als Straftäter, sondern als identifizierte Person - in plakativer Weise der Öffentlichkeit vorgeführt und (wieder) in Erinnerung gebracht wird. Der Kläger ist nach Verbüßung der verhängten Haftstrafe entlassen worden und hat bisher alle Bewährungsauflagen erfüllt. Er ist - wie bereits oben dargelegt - seit vielen Jahren mit seiner Tat nicht mehr in relevanter Weise in die Öffentlichkeit getreten. In dem von ihm angestrengten Zivilverfahren geht es zwar mittelbar auch um die frühere Straftat, jedoch weder um eine erneute strafrechtliche oder sonstige Verfehlung des Klägers noch um weitere Details der damaligen Tat, welche der interessierten Öffentlichkeit im Hinblick auf die bereits erfolgte Verurteilung bekannt gegeben werden müssten. Der Kläger ist zudem als Anspruchsteller und nicht als Beklagter oder Angeschuldigter an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt.

40

Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang auch nicht geltend machen, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, mit sich und der Tat allein gelassen zu werden, wenn er sich im Rahmen eines Zivilverfahrens dazu entscheide, aktiv in die Öffentlichkeit zu treten. Gegen eine solchermaßen erfolgte Selbstöffnung als Grundlage einer identifizierenden Berichterstattung über die frühere Tat spricht schon der Umstand, dass damit dem Kläger ein Teil des sozialen Lebens verwehrt würde, welches ihm nach Verbüßung der Strafhaft wieder zur Verfügung stehen muss. Der Kläger tritt durch die vorliegende Klageerhebung vor einem Zivilgericht nicht in seiner Rolle als verurteilter Mörder an die Öffentlichkeit - erst recht nicht an die Medienöffentlichkeit - sondern als Inhaber eines vermeintlichen Zahlungsanspruchs, die für die Geltendmachung seiner Rechte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen will. Der Bezug dieses Zivilverfahrens zu der früheren Tat ist nur dadurch begründet, dass die Gegenstände, deren unrechtmäßige Pfändung und Verwertung der Kläger mit seiner Klage geltend macht, bei Auffinden der Leiche des Opfers in dessen Wohnung aufgefunden wurden.

41

Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gezogene Vergleich zum Fall eines geständigen Täters, der mit einem Verhalten nach Verbüßung der Strafhaft die frühere Verurteilung (wieder) zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens macht und damit selbst (wieder) an die Öffentlichkeit bringt, ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Dabei kann der Senat offen lassen, inwiefern der Kläger, soweit er - wie nicht - hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tat geständig gewesen wäre, eine Berichterstattung über sein Verhalten nach Verbüßung der Haft eher hätte hinnehmen müssen. Gegen einen entscheidenden Stellenwert des Geständnisses im Strafverfahren spricht insbesondere, dass auch dem geständigen Täter nach Vollstreckung der Strafhaft in gleichem Maße ein Anspruch auf Resozialisierung zustehen dürfte wie demjenigen Täter, dessen Verurteilung auf einer Beweisführung nach Bestreiten der Tat beruht. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, da maßgeblicher Anknüpfungspunkt nicht das Verhalten des Betroffenen im zurückliegenden Strafprozess, sondern vielmehr der konkrete Gegenstand der angegriffenen Berichterstattung ist. Bei diesem muss es sich um einen aktuellen Anlass handeln, der nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Identifizierung des Betroffenen als Verurteilten des früheren Strafverfahrens durch Namensnennung rechtfertigt, was vorliegend - wie oben dargelegt - nicht der Fall ist.

42

ff. Soweit der Bundesgerichtshof schließlich die Klagen des Klägers auf Unterlassung der Bereithaltung von Archivmeldungen über Tat und Verurteilung abgewiesen hat, weil letztlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einschließlich des Resozialisierungsinteresses verneint wurde (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2012 - VI ZR 217/08; BGH, Urt. v. 22.2.2011 - VI ZR 115/09; BGH, Urt. v. 22.2.2011 - VI ZR 346/09; BGH, Urt. v. 15.12.2009 - VI ZR 227/08), steht dies der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in diesen Urteilen entscheidend darauf abgestellt, dass bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die sachbezogen und objektiv gehaltenen Berichterstattungen zum Zeitpunkt ihrer Einstellung ins Netz zulässig waren, weil der Kläger selbst durch seine pressewirksamen Wiederaufnahmeanträge „im Licht der Öffentlichkeit“ gestanden habe. In der Folgezeit sei den Meldungen nur eine geringe Breitenwirkung zugekommen, weil sie auf einer passiven Darstellungsplattform nur bei gezielter Suche zu finden gewesen seien. Darüber hinaus müsse das anerkennenswerte Interesse der Öffentlichkeit berücksichtigt werden, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse recherchieren zu können. Schließlich wurde auch die Gefahr eines abschreckenden Effekts auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit in die Abwägung einbezogen, die bestünde, wenn die Presse verpflichtet wäre, ihre Archive auf unzulässig gewordene Meldungen zu untersuchen.

43

Jedenfalls die beiden letzten Aspekte - das Recherchebedürfnis der Öffentlichkeit sowie die Beschränkung der Pressefreiheit durch eine Untersuchungspflicht - spielen in der vorliegenden Abwägung schon deshalb keine Rolle, weil es vorliegend um eine zumindest zeitweise aktiv dargebotene und anlassbezogene Berichterstattung der Beklagten geht. Darüber hinaus ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof über Altmeldungen entschieden hat, die zeitnah zu den damaligen Wiederaufnahmeanträgen des Klägers und der im Zuge dessen erfolgten eigenen Pressearbeit erschienen sind bzw. vorgehalten wurden und die nach der Haftentlassung des Klägers gerade nicht mehr zum Abruf zur Verfügung standen. Des Weiteren ist der mögliche Verbreitungsgrad einer nur auf gezielte Suche auffindbaren Archivmeldung mit dem der vorliegenden Berichterstattung nicht zu vergleichen, die die Identität des Klägers aktiv wieder ins Bewusstsein der Rezipienten ruft.

44

3. Der Kläger hat weiter einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte im Hinblick auf die identifizierende Bildberichterstattung aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Denn das von der Beklagten veröffentliche Bildnis erlaubt eine Identifizierung des Klägers und durfte weder aufgrund einer von ihm erteilten Einwilligung noch wegen Vorliegens eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte veröffentlicht werden.

45

a. Bei dem beanstandeten Foto handelt es sich um ein Bildnis i.S.d. § 22 S. 1 KUG, da es sich um die Darstellung einer Person handelt, deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergegeben wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die äußere Erscheinung einer Person vollständig oder teilweise wiedergegeben wird. Entscheidend ist, dass Dritte erkennen können, welche Person gezeigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2010 - I ZR 119/08, juris Rn. 13). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, wobei im Ergebnis die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen kann, ob die aus dem Jahre 0000 stammende Aufnahme den Kläger im Hinblick auf Aussehen, Statur etc. so darstellt, wie er aktuell aussieht. Für eine solche Erkennbarkeit sprechen nach Ansicht des Senats im Hinblick auf das Alter des Klägers im Zeitpunkt der Aufnahme zwar durchaus gewichtige Argumente, über die jedoch deshalb nicht entschieden werden muss, weil der Kläger jedenfalls im Kontext der Bildunterschrift bzw. der begleitenden Wortberichterstattung eindeutig zu identifizieren ist.

46

b. Da der Kläger unstreitig keine Einwilligung zur Veröffentlichung des betreffenden Bildnisses erteilt hat, kommt eine zulässige Veröffentlichung nur dann in Betracht, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, dessen Veröffentlichung nicht die berechtigten Interessen des Klägers verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Dies ist vorliegend nicht der Fall:

47

aa. Die Beurteilung, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15, juris Rn. 38 m.w.N.).

48

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen schon Zweifel, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Bildnis um ein solches eines Ereignisses der Zeitgeschichte handelt. Zwar zeigt die Aufnahme den Kläger anlässlich des gegen ihn im Jahre 0000 geführten Strafverfahrens im Gerichtssaal. Dieses Strafverfahren war ein zeitgeschichtliches Ereignis, weil es sich um ein Delikt der Schwerstkriminalität handelte und das Opfer ein bundesweit bekannter „(…)“ war, womit die Berichterstattung über das Strafverfahren von einem erheblichen öffentlichen Informationsinteresse getragen wurde. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die die Bildberichterstattung begleitende Wortberichterstattung der Beklagten, die bei der Gesamtabwägung als Kontext heranzuziehen ist, sich nicht mit Einzelheiten oder Vorgängen des damaligen Strafverfahrens gegen den Kläger befasst, die sich neu herausgestellt hätten und nun der Öffentlichkeit vermittelt werden müssten. Vielmehr werden in der begleitenden Wortberichterstattung, soweit das damalige Strafverfahren gegen den Kläger betroffen ist, lediglich bereits bekannte Details über Täter und Opfer sowie die Tat wiedergegeben. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass dieses Strafverfahren im Zeitpunkt der Berichterstattung durch die Beklagte 23 Jahre zurücklag, so dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse über diesen lange zurückliegenden Vorgang deutlich zurückgegangen sein dürfte. Es handelt sich bei diesem Prozess auch nicht um einen Vorgang von historischer Bedeutung, bei dem ungeachtet der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit stets ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Identität des Täters bejaht werden kann.

49

bb. Selbst wenn man dies jedoch im Sinne der Beklagten anders bewerten und das durch den Kläger geführte Zivilverfahren gegen das Land Bayern als zeitgeschichtliches Ereignis ansehen würde, weil die Wortberichterstattung die für die öffentliche Diskussion relevante Frage thematisiert, ob und in welchem Umfang Straftäter (zivilrechtliche) Ansprüche gegen den Staat geltend machen können, die in einem zumindest mittelbaren Zusammenhang mit der Tat stehen, wegen derer sie rechtskräftig verurteilt wurden, ist eine Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers vorliegend nach § 23 Abs. 2 KUG unzulässig, weil sie seine berechtigten Interessen verletzt.

50

Dies beruht auf den folgenden Erwägungen: Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über eine Straftat, so ist - ebenso wie im Rahmen einer entsprechenden Wortberichterstattung - zu beachten, dass mit zeitlicher Distanz zur Straftat das Interesse des Täters zunehmende Bedeutung gewinnt, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben. Maßgeblich ist insofern, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird. Die Offenlegung einer erfolgten Verurteilung kann allein dort zugelassen werden, wo dies durch ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit aufgrund eines aktuellen Anlasses gerechtfertigt ist.

51

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Veröffentlichung des Bildnisses, welches den Kläger im Jahre 0000 im Gerichtssaal zeigt, unzulässig. Wie bereits ausgeführt, fehlt es an einem aktuellen Anlass, der ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Identifizierung des Klägers begründen könnte. Entscheidend ist im vorliegenden Fall nicht, dass der Kläger im Hinblick auf die begleitende Wortberichterstattung, die sich (auch) mit bereits bekannten Umständen des früheren Strafverfahrens befasst, bildlich dargestellt wird, sondern dass durch diese Aufnahme seine Identifizierung als verurteilter Straftäter ermöglicht wird. Zwar darf der Beklagten - wie bereits ausgeführt - im Hinblick auf die ihr zustehenden Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht vorgeschrieben werden, auf welche Art und Weise sie ihre Leser über Belange von öffentlichem Interesse informiert. Jedenfalls im Rahmen der Abwägung der beiderseits betroffenen Grundrechtspositionen ist jedoch zu berücksichtigen, ob eine Berichterstattung durch die vom Betroffenen beantragte Änderung an Informationsgehalt einbüßen würde. Im Hinblick auf die von der Beklagten angestrebte Information der Öffentlichkeit über das vom Kläger als verurteiltem Straftäter geführte Zivilverfahren wird - wie bereits dargelegt - die öffentliche Diskussion über die Frage, ob und inwieweit einem verurteilten Straftäter ein solcher Rechtsweg offen stehen sollte, neben dem Umstand der erfolgten Verurteilung wegen Mordes zwar durchaus auch von der konkreten Identität des Klägers als Täter dieser konkreten Tat beeinflusst. Jedoch muss auch im Lichte dieser Interessenlage den Belangen des Klägers der Vorrang eingeräumt werden, da im Hinblick auf die von ihm zulässigerweise nach Strafverbüßung angestrebte Resozialisierung eine derart plakative Darstellung seiner Person einer Stigmatisierung und Anprangerung gleichkommt, die seine berechtigten Interessen im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt.

52

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 E.. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

53

Berufungsstreitwert: 30.000 Euro