Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 25.10.2024 – 19 U 6/24
19. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2024:1025.19U6.24.00
Gründe
I.
Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 3.865,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2023 sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 453,87 € stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe ein Anspruch in Höhe von 3.865,00 € aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Es handle sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, da das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet jedenfalls auch den in § 1 GlüStV 2012 aufgeführten Zwecken, nämlich zunächst dem Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht entgegenzuwirken und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, diene. Ferner diene die Regelung dem Jugend- und Spielerschutz sowie dem in § 1 Nr. 4 GlüStV 2012 aufgeführten Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften. Daneben sei § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 auch dem Schutz des einzelnen Spielers vor den genannten Gefahren des Online-Glücksspiels zu dienen bestimmt.
Dem Kläger sei ein Schaden in Höhe von 3.865,00 € entstanden, der sich aus der Saldierung von Einzahlungen und Gewinnen ergebe. Der Spielvertrag sei nach § 134 BGB nichtig.
Der Anspruch sei nicht nach § 254 BGB wegen eines etwaigen Mitverschuldens ausgeschlossen, da es dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zuwiderliefe, in der freiwilligen Hingabe des Geldes an die Beklagte ein Mitverschulden zu sehen; § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 diene gerade der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht und damit auch dem Schutz des Spielers vor sich selbst.
Auch § 242 BGB stehe dem Anspruch nicht entgegen, da die Interessen der Beklagten mit Blick auf ihren Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nicht als vorrangig schutzwürdig zu bewerten seien.
Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verjährt, da der Kläger schlüssig und seitens der Beklagten nicht erheblich bestritten dargetan habe, erst durch die anwaltliche Beratung im März 2023 von der Unwirksamkeit des Spielvertrags und den seinen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt zu haben.
Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe nur in Höhe von 453,87 €, da nur solche Rechtsverfolgungskosten zu erstatten seien, die aus Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig gewesen seien. Es sei daher derjenige Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der letztlich festgestellten Schadensersatzhöhe entspreche, vorliegend also ein Gegenstandswert von 3.865,00 €. Ferner sei eine Geschäftsgebühr von lediglich 1,3 gerechtfertigt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung
Sie macht geltend, das Verfahren sei im Hinblick auf das Vorlageverfahren EuGH C- 440/23 auszusetzen (S. 1 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 124 f. d. A.). Sie erläutert ihre Rechtsauffassung, es bestehe kein Anspruch aus § 812 BGB, weil die Verbotsnormen des GlüStV 2012 europarechts- und verfassungswidrig seien (S. 4-49 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 127-172 d. A.); der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei wirksam (S. 49-53 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 172-176 d. A.). Ferner vertritt sie die Ansicht, etwaige Ansprüche seien verjährt, weil es auf die zutreffende rechtliche Bewertung der maßgeblichen Umstände nicht ankomme (S. 53-56 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 176-179 d. A.). Auch meint sie, mangels Schutzgesetzverletzung und Schadensentstehung bestehe auch kein deliktischer Schadensersatzanspruch (S. 56-58 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 179-181 d. A.).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgericht Bonn vom 24. November 2023, Aktenzeichen 19 O 64/23, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger,
das Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.09.2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung gegenüber den Berufungsangriffen der Beklagten unter Verweis auf die vorherrschende obergerichtliche Rechtsprechung. Zu dem mit der Anschlussberufung geltend gemachten Zinsanspruch benennt er als Grundlage die §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB und erläutert seine Rechtsansicht zur Frage der verschärften Haftung der Beklagten nach diesen Vorschriften (S. 21 f. der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 230 f. d. A.).
II.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet, wogegen die zulässige Anschlussberufung in der Sache Erfolg hat.
1.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit gegeben. Diese folgt aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handelt. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Sportwetten, Online-Poker oder anderen Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn.2).
Auch richtet die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland aus, zumal ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar waren und sind. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08, C-144/09, juris Rn. 84). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache die Absicht der Beklagten zum Ausdruck, um deutsche Kunden zu werben. Von der Regelung gemäß Art. 17, 18 EuGVVO erfasst sind auch Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung des Vertrages (Gottwald, a.a.O., Rn. 5).
In der Rechtsfolge kann der Kläger als Verbraucher nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz wählen, der neben der internationalen zugleich auch die örtliche Zuständigkeit umfasst (vgl. Gottwald, a.a.O., Art. 18 Brüssel Ia-VO, Rn. 4).
Im Hinblick auf deliktische Ansprüche ist zudem der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. Das schädigende Ereignis i.S.d. Nr. 2 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Thode, in: BeckOK-ZPO, 54. Edition, Stand: 01.09.2024, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 82). Soweit der Kläger von seinem Wohnort in M. aus an den in Rede stehenden Online-Glücksspielen teilgenommen hat, handelt es sich hierbei sowohl um den Ort der schädigenden Handlung - der Zahlungen und der Tätigung der Spieleinsätze - als auch um denjenigen der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. Senat, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 45).
2.
Die Klage ist in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfange auch begründet.
a)
Die Anwendung deutschen Rechts folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO. Hiernach unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aufgrund der zur internationalen Zuständigkeit aufgezeigten Umstände erfüllt.
b)
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. BGB ein Anspruch in der vom Landgericht zuerkannten Höhe zu.
aa)
Die Beklagte hat jeweils einen Vermögensvorteil durch die Gutschrift der Spieleinsätze des Klägers auf ihrem Konto erlangt.
bb)
Die zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommenen Verträge sind gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 verstießen. Diese unionsrechtskonformen Regelungen stellen gesetzliche Verbote im Sinne des § 134 BGB dar (BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 12, 19 ff.).
aaa)
Nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war das Veranstalten von Glücksspielen im Internet im streitgegenständlichen Zeitraum verboten. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 48; OLG Köln, Urteile vom 10.05.2019, 6 U 196/18, juris Rn. 70, 82 und vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 60-71; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.10.2024, 5 U 48/23, [unveröffentlicht]).
Dass der von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bewirkte Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV gerechtfertigt ist, wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu Gunsten eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt entfallen ist. Denn aus der Öffnung des Onlinemarkts für Glücksspiele mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergibt sich nicht, dass sich die besondere Gefährlichkeit des Online-Glücksspiels nicht bewahrheitet hätte. Die Neuregelung stellt sich vielmehr als eine Reaktion auf die nach Inkrafttreten des GlüStV 2012 zu verzeichnende Entwicklung dar, dass das Verbot von Online-Glücksspielen den (insbesondere vom Ausland aus operierenden) Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2012 nicht effektiv verwirklicht werden konnten; darauf, dass das Internetverbot zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet war, kann hieraus nicht geschlossen werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023, 2 U 36/22, juris Rn. 45 ff.).
Das Internetverbot verstieß auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 34 ff.).
bbb)
Daneben liegt auch ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 vor.
Nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 durften öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden; das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) war verboten. Auch eine Unionsrechts- oder Verfassungswidrigkeit von § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 ist nicht anzunehmen.
Mangels Erlaubnis war das Angebot des Online-Glücksspiels in dem vorliegend in Rede stehenden Zeiträumen formell rechtswidrig. Unstreitig verfügte die Beklagte nicht über eine Erlaubnis der für den Wohnsitz des Klägers in Nordrhein-Westfalen zuständigen nationalen Behörde und ermöglichte es dem in M./Nordrhein-Westfalen wohnhaften Kläger dennoch, in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang an von der Beklagten veranstalteten Internet-Glücksspielen teilzunehmen.
ccc)
Es kann auch nicht von einem Erlaubnisäquivalent etwa in Form einer aktiven Duldung ausgegangen werden. Dass dahingehende Äußerungen oder sonstiges Verhalten der zuständigen Behörde gegenüber der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum erfolgten, trägt die Beklagte selbst nicht vor.
Eine aktive Duldung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umlaufbeschluss der Cheffinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020. Hierin heißt es zwar, dass der Vollzug von Maßnahmen gegen unerlaubte Glücksspielangebote auf diejenigen Anbieter konzentriert werde, bei denen abzusehen sei, dass sie sich der voraussichtlichen zukünftigen Regulierung entziehen wollen (S. 4 des Umlaufbeschlusses). Eine Erklärung, dass die unerlaubten Internet-Glücksspielangebote der weiteren Anbieter akzeptiert würden, ist hiermit aber ersichtlich nicht verbunden (siehe zur fehlenden Legalisierungswirkung des Umlaufbeschlusses auch: BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 52 ff.). Entsprechendes gilt für die gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30.09.2020 darüber, in welchen Fällen die Vollzugsbehörden gegen unerlaubte Glücksspielangebote einschreiten sollen und in welchen nicht. Diese das Eingriffsermessen der Vollzugsbehörden steuernde Vorgehensweise diente ausschließlich einer einheitlichen kapazitätswahrenden Vorgehensweise der Exekutive im Vorgriff auf eine erwartete Neuregulierung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.03.2021, 4 A 3178/19, juris Rn. 63).
Überdies würde das Nichtigkeitsverdikt durch eine etwaige passive oder aktive Duldung des Internet-Glückspielangebots der Beklagten seitens der für eine etwaige Ahndung zuständigen Behörden ohnehin nicht in Frage gestellt. Denn die Frage des durch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gewährten Schutzes privater (natürlicher oder juristischer) Personen einerseits und die Frage der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu beantworten. Der Bestand und die Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Anspruchs (hier aus § 812 Abs. 1 BGB) hängt nicht davon ab, ob mit einer Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten seitens der zuständigen Behörden zu rechnen ist, weshalb eine Berufung darauf, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen einen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, zivilrechtlich nicht verfängt und insbesondere der Anwendung von § 134 BGB nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 53; KG, Urteil vom 06.10.2020, 5 U 72/19, juris Rn. 53; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 49; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022, 10 U 736/22, juris Rn. 48 ff.).
ddd)
Die in Malta erteilte Lizenz machte eine von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Lizenz nicht entbehrlich. Eine Pflicht zur Anerkennung der maltesischen Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, juris Rn. 112).
eee)
Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnorm des § 4 GlüStV 2012 nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Kläger richtete. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies zwar im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 22.05.1978, III ZR 153/76, juris Rn. 17 und vom 12.05.2011, III ZR 107/10, juris Rn. 12 m.w.N.). Sinn und Zweck der Verbote des GlüStV 2012 ist insbesondere auch die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 59). Diesen Zielen liefe es zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (vgl. auch Vossler in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.12.2023, § 134 BGB Rn. 220).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21, juris). Hiernach ist aufgrund des Zusammenhangs mit der Norm des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 der gesetzgeberische Wille anzunehmen, dass durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GlüStV 2012 nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden sollte (BGH, a.a.O., Rn. 16). Diese Überlegung ist indes auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot, unerlaubtes Glücksspiel zu betreiben, nicht zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 39). Die Interessen des einzelnen Spielers mögen es möglicherweise nicht rechtfertigen, ihn durch die Nichtigkeit der von ihm bewirkten Zahlungsautorisierung vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen, während sie gleichwohl eine Nichtigkeit des über das verbotene Glücksspiel selbst geschlossenen Vertrags erfordern können; den Gesetzesmaterialien lässt sich nämlich entnehmen, dass hinsichtlich der Zahlungsdienstleister nur eine subsidiäre Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 ermöglicht werden sollte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, I-21 U 116/21 juris Rn. 29). Sieht man § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 im Zusammenhang, ergibt sich, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 lediglich die gesetzliche Grundlage dafür schafft, dass die Glücksspielaufsicht die Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 untersagt und so das Verbot aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 konkretisiert; Zweck dieser Verknüpfung ist es ersichtlich, auf diesem mittelbaren Weg die Glücksspielveranstalter zu treffen, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland haben und deshalb für deutsche Verwaltungsbehörden nicht erreichbar sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.2022, 18 U 8/21, juris Rn. 54). Entsprechend konnte dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- und/oder strafrechtliche Maßnahmen gerade kein hinreichender Nachdruck verliehen werden, sodass es unabdingbar ist, im Falle unerlaubten Glücksspiels eine zivilrechtliche Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen (vgl. BGH Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 87).
cc)
Die Rückforderung ist vorliegend nicht gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Regelung nur dann anzuwenden ist, wenn der Spiel- oder Wettvertrag wirksam ist (vgl. Haertlein in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.01.2024, § 762 BGB Rn. 116). Verstößt der Spiel- oder Wettvertrag dagegen - wie vorliegend - gegen ein gesetzliches Verbot, ist der Rückforderungsausschluss nach § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962, VII ZR 28/61, juris Rn. 15; Laukemann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, Stand: 14.07.2023, § 762 BGB Rn. 42).
dd)
Der Rückforderung steht auch nicht die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Der Ausschluss der Rückforderung nach dieser Vorschrift greift nur ein, wenn der Leistende vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbots- oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 26.01.2006, IX ZR 225/04, juris Rn. 28; vom 14.12.2016, IV ZR 7/15, juris Rn. 43 und vom 01.10.2020, IX ZR 247/19, juris Rn. 33).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Wendet der Bereicherungsschuldner ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, da es sich bei § 817 Satz 2 BGB um eine rechtshindernde Einwendung handelt (vgl. Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, § 817 BGB Rn. 91). Ihrer Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf einen Gesetzesverstoß des Klägers ist die Beklagte indes nicht nachgekommen. Insbesondere kann von einem Verstoß des Klägers gegen § 285 StGB nicht ausgegangen werden. Dieser erforderte zumindest bedingten Vorsatz. Einen solchen hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan.
Der Kläger ist insoweit auch seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat (S. 2-4 des Protokolls vom 27.09.2024, Bl. 310-312 d. A.) nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erklärt hat, während des streitgegenständlichen Zeitraums nichts von der Illegalität der Online-Casinospiele gewusst und nach ersten Hinweisen hierauf aus dem Bekanntenkreis vor vier bis fünf Jahren seine Spielaktivitäten komplett eingestellt zu haben, wogegen er vom Fehlen einer deutschen Lizenz sowie von der Möglichkeit der Rückforderung von illegalen Spieleinsätzen erst im Zuge seiner anwaltlichen Beratung vor einem bis eineinhalb Jahren - also 2023 - erfahren habe. Demgegenüber trägt die primär darlegungsbelastete Beklagte nichts Substantielles zu einer früheren Kenntniserlangung vor.
Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger der Erkenntnis der Unerlaubtheit des Glücksspielangebots der Beklagten leichtfertig verschlossen hätte. Insbesondere kann der Inhalt von § 4 GlüStV 2012, zumal bei einem juristischen Laien, nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Eine allgemeine Bekanntheit lässt sich auch nicht aus Beiträgen in der Medienberichterstattung ableiten. Diese haben auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre.
ee)
Jedenfalls aber wäre - wollte man Vorsatz oder ein leichtfertiges Sich-Verschließen auf Seiten des Klägers annehmen - eine teleologische Reduktion von § 817 Satz 2 BGB vorzunehmen. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des in Rede stehenden Verbotsgesetzes kann eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten sein (vgl. BGH, Urteile vom 31.05.1990, VII ZR 336/89, juris Rn. 14 f. und vom 10.11.2005, III ZR 72/05, juris Rn. 11 ff.), da der Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm innerhalb der Leistungskondiktion nicht dadurch konterkariert werden darf, dass der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand über § 817 Satz 2 BGB perpetuiert wird, wodurch überdies womöglich weiterem sitten- oder verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet würde (vgl. BGH, Urteile vom 13.03.2008, III ZR 282/07, juris Rn. 10 und vom 18.12.2008, III ZR 132/08, juris Rn. 14). Die Regelungen des GlüStV 2012 sind - wie ausgeführt - u.a. dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels zu schützen. Auch die konkret einschlägigen Verbotsnormen gemäß § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verfolgen jedenfalls unter anderem den Zweck des Spielerschutzes. Diese Intention der Verbotsgesetze würde jedoch unterlaufen, wenn die Spieleinsätze kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben (so auch Senat, Urteile vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 67 und vom 17.11.2023, 19 U 123/22, juris Rn. 43; OLG Dresden, Urteile vom 27.10.2022, 10 U 736/22, juris Rn. 56 ff. und vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 51; OLG München, Beschluss vom 20.09.2022, 18 U 538/22, juris Rn. 24).
ff)
Da eine positive Kenntnis des Klägers von einem Nichtbestehen seiner Leistungspflicht - wie ausgeführt - nicht angenommen werden kann, steht der Rückforderung auch nicht § 814 BGB entgegen.
gg)
Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig im Sinne von § 242 BGB. Hinzukommt, dass die Beklagte es unterließ, einen ihr ohne weiteres möglichen Hinweis dahin zu erteilen, dass ihr Online-Glücksspielangebot in Nordrhein-Westfalen wegen Fehlens einer Lizenz unzulässig war oder sein könnte. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Online-Glücksspielen eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist die Zurückforderung der Spieleinsätze nicht treuwidrig (so auch: Senat, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 72; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021, 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956, Rn. 17; OLG Hamm Beschluss vom 12.11.2021, 12 W 13/21, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 107 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 52).
hh)
Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist auf Rückzahlung der Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen gerichtet.
Ein Abzug im Hinblick auf eine Gegenleistung kommt nach den Grundsätzen der Saldotheorie über § 818 Abs. 2 BGB insoweit in Betracht, als sich vermögensmindernde Nachteile auf Seiten des Bereicherungsschuldners feststellen lassen (vgl. Sprau in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 83. Auflage 2024, § 818 BGB, Rn. 28; Wendehorst in: BeckOK-BGB, 69. Edition, Stand: 01.02.2024, § 818 BGB Rn. 104). Hierfür reicht ein Genussmoment auf Seiten des Bereicherungsgläubigers nicht aus. Vielmehr hat es nach der Wertung des § 818 Abs. 3 BGB dabei zu verbleiben, dass ein Wertersatz nur insoweit geschuldet ist, als ein zugeflossener Vorteil in irgendeiner Form noch im Vermögen des Bereicherungsgläubigers vorhanden ist, was bei Zufluss von flüchtigen Genussmomenten nur bejaht werden kann, wenn anderweitige Aufwendungen erspart wurden, es sich also nicht um Luxusaufwendungen handelte (vgl. Sprau, a.a.O., Rn. 40; BGH, Urteil vom 04.02.2016, IX ZR 77/15, juris Rn. 41) - genau solche Luxusaufwendungen aber stehen vorliegend in Rede.
c)
Ein Anspruch des Klägers folgt zudem aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 und § 284 StGB.
Bei § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
Eine Rechtsnorm stellt ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.03.2018, VI ZR 143/17, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 212/09, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 13.03.2018, II ZR 158/16, juris Rn. 14).
Ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2019, VI ZR 307/18, juris Rn. 12).
Diesen Anforderungen genügt § 4 Abs. 1 GlüStV 2012. Das Verbot unerlaubten Glücksspiels dient den Zwecken der Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, des Spieler- und Jugendschutzes und des Schutzes des Spielers vor betrügerischen Machenschaften. Zwar dienen die Regelungen der GlüStV 2012 hiernach vor allem auch Allgemeininteressen; gerade auch der Schutz des einzelnen Spielers vor den genannten Gefahren des Glücksspiels liegt jedoch ebenfalls im Aufgabenbereich der Norm.
Durch die Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis hat die Beklagte zudem den Tatbestand des § 284 StGB erfüllt. Dieser hat ebenfalls Schutzgesetzcharakter; denn § 284 StGB dient primär der Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs und damit dem Schutz des Einzelnen vor der Gefahr von Manipulationen beim Glücksspiel und insofern auch vor manipulativer Ausbeutung (vgl. Heine/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 284 StGB, Rn. 5). Die Beklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Tat ist auch im Sinne des § 3 StGB im Inland begangen. Deutsches Recht kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Veranstalter des Glücksspiels im Ausland handelt, aber die Beteiligung im Inland über das Internet erfolgen kann. Als Taterfolg ist die Eröffnung der Beteiligungsmöglichkeit anzusehen, sodass nach § 9 Abs. 1 StGB auch ausländische Spieleveranstalter nach § 284 StGB strafbar sind, wenn die Beteiligung im Inland möglich ist (vgl. Hollering in: BeckOK-StGB, 59. Edition, Stand: 01.11.2023, § 284 StGB, Rn. 25 m.w.N.).
Durch die Verletzung der Schutzgesetze ist dem Kläger ein Schaden in Höhe seines Verlustes entstanden.
d)
Die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch, da die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst Ende 2023 zu laufen begonnen hat.
Die Beklagte macht zwar zutreffend geltend, dass es für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht auf die Erlangung der Kenntnis von der zutreffenden rechtlichen Würdigung ankommt, sondern auf die Kenntnis des maßgeblichen Lebenssachverhaltes (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2008, III ZR 132/08, juris Rn. 13).
Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits vor der anwaltlichen Beratung im Jahr 2023 Kenntnis des maßgeblichen Lebenssachverhalts (hier: Fehlen einer Lizenz für Nordrhein-Westfalen) hatte, was zu Lasten der Beklagten geht, da darlegungs- und beweisbelastet für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der die Verjährungseinrede erhebende Schuldner ist (vgl. Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 9. Auflage 2021, § 199 BGB, Rn. 46).
Demgegenüber hat die Beklagte keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen auf einen früheren Zeitpunkt der Kenntniserlangung geschlossen werden könnte. Insbesondere reicht der auf der Website enthaltene Hinweis auf eine maltesische Lizenz nicht aus, um bereits für einen früheren Zeitpunkt eine Erlangung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen anzunehmen. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn der Hinweis zur Kenntnis genommen worden wäre und aus dem Vorhandensein einer maltesischen Lizenz auf das Fehlen einer Lizenz für Nordrhein-Westfalen hätte geschlossen werden müssen. Hierbei würde es sich indes um eine rechtliche Wertung handeln, bzw. um eine Schlussfolgerung, die nur vor dem Hintergrund einer rechtlichen Bewertung der Fragen der Reichweite einer maltesischen Lizenz und der Erforderlichkeit einer für den Wohnort des Klägers gültigen deutschen Lizenz getroffen werden kann. Auf derartige rechtliche Bewertungen kommt es aber für die Frage der Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht an.
Im Übrigen bestünde der Klageanspruch selbst bei Annahme eingetretener Verjährung fort, was seine Grundlage in § 852 BGB findet. § 852 BGB gewährt einen Restschadensersatzanspruch, also einen deliktischen Schadensersatzanspruch, der in Höhe der Bereicherung des Schädigers nicht verjährt wäre. Der Deliktsanspruch würde in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt, soweit es nach Maßgabe der bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu einer Vermögensmehrung des Ersatzpflichtigen geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022, VIa ZR 8/21, juris Rn. 53; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 160).
e)
Den Ersatz der dem Kläger entstandenen Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes schuldet die Beklagte als Bestandteil des vorstehend unter c) dargestellten Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 und § 284 StGB. Denn dem Kläger ist infolge der Verletzung der Schutzgesetze durch die Beklagte ein weiterer Schaden in Gestalt der Belastung mit erforderlichen und angemessenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer entstanden.
Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit vorgerichtlicher Tätigkeit war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich; selbst wenn die Beklagte im außergerichtlichen Bereich Ansprüche von Spielern konsequent zurückgewiesen haben mag, war es aus Klägersicht angemessen, der Beklagten durch eine Zahlungsaufforderung mittels Anwaltsschreibens Gelegenheit zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens zu geben.
Zu berücksichtigen ist, dass das in Rede stehende Mahnschreiben auf den 06.03.2023 datiert (Anlage K 2, Bl. 45-48 der LG-Akte). Selbst wenn die Beklagte im Vorfeld des Erhaltes dieses Schreibens Ansprüche konsequent zurückgewiesen haben mag und den Rechtsanwälten des Klägers dies bekannt gewesen sein sollte, erschien eine anwaltliche Mahnung nicht als von vorneherein aussichtslos, dies nicht nur im Hinblick auf die im wesentlichen zutreffenden Rechtsausführungen in dem Mahnschreiben, sondern vor allem im Hinblick darauf, dass die Anwälte des Klägers annehmen konnten und mussten, dass es auch der Beklagten nicht verborgen geblieben war, dass sich zu den bereits seit 2021 ergangenen zahlreichen landgerichtlichen Entscheidungen zulasten von Glücksspielbetreibern (vgl. LG Meiningen, Versäumnisurteil vom 26.01.2021, 2 O 616/20, juris Rn. 16 ff.; LG Gießen, Urteil vom 25.02.2021, 4 O 84/20, juris Rn. 19 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 05.07.2021, 319 O 27/21, juris Rn. 9 ff.; LG Paderborn, Urteil vom 08.07.2021, 4 O 3236/20, juris Rn. 44 ff.; LG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2021, 2b O 154/20, juris Rn. 26 ff.; LG Köln, Urteil vom 19.10.2021, 16 O 614/20, juris Rn. 42 ff., juris; LG Mönchengladbach, Urteil vom 03.12.2021, 2 O 54/21, juris Rn. 47) nun im Verlauf des Jahres 2022 auch eine erkleckliche Anzahl obergerichtlicher Stellungnahmen hinzugesellt hatten, welche die Rechtsprechung zulasten der Glücksspielbetreiber stützten (vgl. nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 47; OLG München, Beschluss vom 20.09.2022, 18 U 538/22, juris Rn. 24; OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 67; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022, 10 U 736/22, juris Rn. 56 ff.), weshalb die Anwälte des Klägers annehmen konnten und mussten, dass für die Beklagte hinreichender Anlass für ein Überdenken der etwaig bis dahin geübten Praxis konsequenter Zurückweisung bestand.
3.
Der auf die Anschlussberufung hin zuerkannte Zinsanspruch findet seine Grundlage in den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte unterliegt der verschärften Haftung nach § 819 BGB, weil sie sich der Kenntnis vom Fehlen des rechtlichen Grundes zumindest bewusst verschlossen hat, was im Rahmen der Anwendung von § 819 BGB dem bedingten Vorsatz gleichsteht (BGH, Urteil vom 12.07.1996, V ZR 117/95, nach juris Rn. 15).
III.
Das unter Az. C-440/23 geführte Vorlageverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union gibt keinen Anlass, das Verfahren nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen (ebenso: OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.02.2024, 6 U 1264/23; OLG München, Beschluss vom 06.03.2024, 37 U 2242/23 [jeweils unveröffentlicht]; OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 189-191 und vom 07.10.2024, 5 U 48/23, [unveröffentlicht]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023, 19 U 7/23, juris Rn. 116; OLG Jena, Urteil vom 17.10.2023, 7 U 1091/22, juris Rn. 89; OLG Bamberg, Urteil vom 27.02.2024, 10 U 22/23, juris Rn. 49 ff.).
Denn die angebrachten Vorlagefragen zur deutschen Glücksspielregulierung werfen keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten wären, da der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist und der Europäische Gerichtshof die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts bereits geklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2021, I ZR 199/20, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 15.09.2011 - C-347/09, juris und vom 08.09.2010 - C-46/08, juris).
Dass der Bundesgerichtshof u. a. in dem Verfahren I ZR 118/23 das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt hat (BGH, Beschluss vom 07.03.2024, I ZR 118/23, juris), steht dem nicht entgegen, zumal der Beschluss keine Begründung enthält und die Aussetzung möglicherweise mit der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zusammenhängt, die den Senat nicht trifft.
Auch der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 (BGH, Beschluss vom 25.07.2024, I ZR 90/23, „Sportwetten im Internet III“, juris; beim EuGH geführt unter C-530/24) veranlasst keine andere Bewertung. Der Bundesgerichtshof erachtet eine Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich nur für solche Fallgestaltungen für veranlasst, in denen der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde, was bezogen auf den Geltungszeitraum des GlüStV 2012 wegen des generellen Verbotes von Online-Casino-Glücksspiel allein bezogen auf Sportwetten in Betracht kommt, die hier nicht streitgegenständlich sind.
Im Übrigen macht der Senat von dem ihm nach § 148 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, das Verfahren nicht auszusetzen. Bei der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vgl. Wendtland in: BeckOK-ZPO, 52. Edition, Stand: 01.03.2024, § 148 Rn. 13 m.w.N.). Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint dem Senat ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht in einem Maße als wahrscheinlich, welches es rechtfertigen könnte, dem Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung einen geringeren Stellenwert beizumessen.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 07.10.2024 (Bl. 634 ff. d.A.). Diese geben im konkreten Fall weder Anlass zu einer Aussetzung und der Formulierung eigener Vorlagefragen noch zu einer Aussetzung entsprechend § 148 ZPO.
IV.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 (I ZR 53/23, abrufbar unter: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-in/rechtsprechung/ document.py?Gericht=bgh& Art =pm&Datum=2024&nr=136090&linked=bes&Blank= 1&file=dokument.pdf), mit dem die Revision in einem gleichgelagerten Verfahren auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen wurde, gibt aber Anlass, die Revision zuzulassen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§§ 97, 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO. Der mit der Anschlussberufung geltend gemachte Zinsanspruch bleibt als Nebenforderung bei der Wertfestsetzung gemäß § 43 GKG außer Ansatz. Als Nebenforderung geltend gemachte Zinsen bleiben auch dann Nebenforderung, wenn sie zwar alleiniger Gegenstand der Berufung des Klägers sind, die Hauptforderung aber mit der Berufung der Gegenseite noch bekämpft wird, sie also weiterhin im selben Rechtsstreit gegenständlich ist (OLG Koblenz, Urteil vom 10.08.2006, 7 UF 850/05, juris Rn. 47; Schindler in: BeckOK-Kostenrecht, 46. Edition, Stand: 01.01.2024, § 43 GKG Rn. 18).