Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 23.01.2025 – 19 Sch 16/25
ECLI:DE:OLGK:2025:0123.19SCH16.25.00
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Urteils des Arbitragegerichts des Gebiets Omsk vom 11./18.10.2023 (Az. A46-20260/2022) wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird auf 147.359,70 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist eine in Omsk in der Russischen Föderation ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mit Schriftsatz vom 29.07.2024 (Bl. 16 ff. d. A.) hat sie beim Landgericht Dortmund verschiedene Schriftstücke in russischer Sprache sowie hierzu gefertigte Übersetzungen vorgelegt. Hiernach wurde ein “Gesuch über Richtung eines Vollstreckungstitels für Vollstreckung” gestellt, wobei auf eine Entscheidung Bezug genommen wurde, die als “Schiedsurteil” eines “Schiedsgerichts für das Gebiet Omsk” bezeichnet wurde.
Das Landgericht Dortmund hat das Verfahren mit Verfügung vom 09.05.2025 (Bl. 49 d. A.) an das Oberlandesgericht Köln abgegeben. Auf Anfrage (Verfügung vom 15.05.2025, Bl. 54 f. d. A.) hat die Antragstellerin bestätigt, dass ein Antrag nach §§ 1061, 1062 ZPO beabsichtigt ist (Schriftsatz vom 30.05.2025, Bl. 79 d. A. und Schriftsatz vom 21.08.2025, Bl. 111 d.A.).
Auf die gerichtlichen Anforderungen vom 15.05.2025 (Bl. 54 f. d. A.) und 30.07.2025 (Bl. 105 f. d. A.) hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 01.10.2025 eine Übersetzung der Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung sie begehrt, in die deutsche Sprache vorgelegt (Bl. 148 ff. d. A.), die von einer nach §§ 142 Abs. 3 ZPO, 33 JustizG-NW ermächtigten und beeidigten Übersetzerin gefertigt wurde (Art. IV Abs. 2 UNÜ). In dieser wird das erlassende Gericht als „Arbitragegericht des Gebiets Omsk“ bezeichnet und sodann die Entscheidung mit den Worten „Im Namen der Russischen Föderation - Urteil“ überschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Übersetzung Bezug genommen (Bl. 148-159 d. A.).
Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Beschluss des Schiedsgerichts, Gebiet Omsk vom 11.10.2023 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Entscheidung des Arbitragegerichts des Gebiets Omsk, Az. A46-20260/2022 vom 11./18.10.2023, nicht anzuerkennen ist,
hilfsweise,
die Sache an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, bei dem „Arbitragegericht des Gebiets Omsk“ handle es sich nicht um ein Schiedsgericht, sondern ein staatliches Gericht. Auch fehle es an einer Schiedsvereinbarung.
II.
Der Antrag ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.
1.
Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung wäre nach §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. den Regeln des New Yorker Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (im Folgenden: UNÜ; für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit dem 28.09.1961, BGBl. 1962 II S. 102; für die Russische Föderation in Kraft seit deren Gründung am 25.12.1991 als Rechtsnachfolgerin der Sowjetunion, dort in Kraft getreten zum 22.11.1960) an sich statthaft.
2.
Über den Antrag ist zu entscheiden. Dass für die Antragsteller im Termin vom 23.01.2026 niemand erschienen ist, steht dem nicht entgegen. Insbesondere liegt kein Fall einer Säumnis i. S. d. §§ 330 ff. ZPO vor, weil die Vorschriften über die Säumnis als dem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wesensfremd anzusehen sind (BGH, Beschluss vom 23.02.2006, III ZB 50/05, juris Rn. 13 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2012, 25 Sch 3/11, juris Rn. 17; Schlosser in: Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, Band 10, 23. Auflage 2014, § 1063 ZPO Rn. 23, 26; a.A.: Wahlrecht zwischen einem „Versäumnisbeschluss“ analog § 330 mit der Möglichkeit des Einspruchs, einer Entscheidung nach Lage der Akten oder Vertagung: Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2026, § 1063 ZPO Rn. 13). Daraus, dass infolge der Anordnung der mündlichen Verhandlung wirksame Prozesshandlungen nur noch durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden konnten (arg. § 1063 Abs. 4 ZPO), ergibt sich nichts anderes. Die Naturalpartei verliert zwar aufgrund der Anordnung der mündlichen Verhandlung ihre zuvor nach § 1063 Abs. 4 ZPO bestehende Postulationsfähigkeit, ihr bereits erfolgter Vortrag ist aber zu beachten (Münch in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, § 1063 ZPO Rn. 38); das schriftlich Vorgetragene bleibt Prozessstoff, auch wenn die mündliche Verhandlung angeordnet wurde (Schlosser a.a.O. § 1063 ZPO Rn. 23, 26).
3.
Gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 1 der Verordnung zur Zusammenfassung von Verordnungen über Zuständigkeiten in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 04.12.2024 (JuZuVO, GV. NRW. S. 1144) ist das Oberlandesgericht Köln für den Antrag nach den §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1064 ZPO zuständig. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen.
4.
Es besteht auch Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung.
Es sei klargestellt, dass dieses selbst dann bestünde, wenn die Antragstellerin an einer Zwangsvollstreckung gegenüber der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Reichweite der Sanktionen nach der VO (EU) Nr. 269/2014 bis auf Weiteres gehindert wäre.
Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs besteht auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist, da die Vollstreckbarerklärung nicht nur die Ermöglichung der Zwangsvollstreckung bezweckt, sondern auch dazu dienen kann, einen inländischen Schiedsspruch gegenüber der Geltendmachung von Aufhebungsgründen, insbesondere dem ordre-public-Einwand abzusichern (BGH, Beschluss vom 30.03.2006, III ZB 78/05, juris Rn. 9-13; BayObLG, Beschluss vom 20.01.2023, 102 Sch 115/21, juris Rn. 136 f.; OLG München, Beschluss vom 24.06.2014, 34 Sch 1/14, juris Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2019, 26 Sch 10/18, juris Rn. 110). Dies ist insoweit auf das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Schiedssprüche zu übertragen, als auch das Interesse an der Klärung etwaiger Anerkennungsversagungsgründe als schützenswert anzuerkennen ist (Schütze in: Wieczorek/Schütze, Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2020, § 1061 ZPO, Ausländische Schiedssprüche Rn. 92; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2013, 26 Sch 9/13, juris Rn. 27).
5.
Der Antrag ist aber unstatthaft, weil die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung begehrt, die nicht von einem Schiedsgericht, sondern von einem staatlichen Gericht erlassen worden ist.
a)
Für die Statthaftigkeit eines Antrages auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs nach § 1061 ZPO ist es erforderlich, dass die dem Gericht vorgelegte Entscheidung als Schiedsspruch qualifizieren ist (OLG München, Beschluss vom, 24.08.2010, 34 Sch 21/10, juris Rn. 140; Anders in: Anders/Gehle, Kommentar zur ZPO, 84. Auflage 2026, § 1060 ZPO Rn. 6; Kröll NJW 2005, 194, 197; vgl. für einen Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO: BGH, Beschlüsse vom 27.05.2004, III ZB 53/03, Leitsatz 1a) juris und vom 09.10.2025, I ZB 20/25, juris Rn. 16; besondere Verfahrensvoraussetzung: BGH, Beschluss vom 11.07.2024, I ZB 34/23, juris Rn. 13; Zulässigkeitsfrage: Wilske/Markert in: BeckOK ZPO, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, § 1061 ZPO Rn. 5).
b)
Inwieweit die insbesondere für die Abgrenzung gegenüber § 722 ZPO relevante Frage, ob ein von einem Schiedsgericht erlassener Schiedsspruch vorliegt, nach deutschem Recht zu beantworten ist (OLG Rostock, Beschluss vom 22.11.2001, 1 Sch 3/00, juris Rn. 37; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2005, 26 Sch 5/03, juris Rn. 15; Althammer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 36. Auflage 2026, § 1061 ZPO Rn. 6) oder es ausreicht, dass entweder das autonome deutsche Recht oder das UNÜ die Entscheidung als Schiedsspruch qualifizieren (vgl. Wilske/Markert a.a.O. zum Meinungsstand m.w.N.), kann vorliegend dahinstehen.
Nach deutschem Recht handelt es sich bei einem Schiedsspruch i. S. d. §§ 1054, 1055 ZPO um eine endgültige Entscheidung über den Streitgegenstand im Ganzen oder einen abgrenzbaren Teil durch ein nichtstaatliches Gericht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2005, 26 Sch 5/03, juris Rn. 15). Als Schiedsgerichte fungieren private Personen oder Gremien, ein staatliches Gericht kann kein Schiedsgericht sein (Münch, a.a.O., vor § 1025 ZPO Rn. 1). Die Fällung eines Schiedsspruchs gehört nicht zu den Aufgaben eines ordentlichen Gerichts (RG, Urteil vom 25.06.1942, II 25/42, RGZ 169, 232, 237). Ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO kann daher nur dann angenommen werden, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden (BGH, Beschluss vom 27.05.2004, III ZB 53/03, juris Rn. 18; Urteil vom 23.04.2013, II ZR 74/12, juris Rn. 17).
Damit übereinstimmend erfasst auch Art. I UNÜ lediglich Schiedssprüche von Schiedsgerichten im vorbezeichneten Sinne, die von staatlichen Gerichten abzugrenzen sind (vgl. Adolphsen in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. I UNÜ Rn. 5; Ehle in: Wolff, New York Convention [=UNÜ], 2. Auflage 2019, Article I Rn. 28).
c)
Bei dem Arbitragegericht für das Gebiet Omsk handelt es sich um ein staatliches Gericht. In Russland ansässige Arbitragegerichte werden in der deutschen Rechtsprechung und Literatur als staatliche Gerichte der Russischen Föderation bewertet (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 13.07.2016, 6 U 152/11, juris Rn. 30; LG Wiesbaden, Urteil vom 02.03.2017, 14 O 3/16, juris Rn. 5, 10; Schütze in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage 2020, § 1061 ZPO Rn. 16; Sparfeld/Vladimirow in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 148. Ergänzungslieferung, Dezember 2014, Anhang 3: Russische Föderation, juris Rn. RUS 107; Kopylov/Hofmann, IPRax 2010, 268), wobei hierzu teilweise auf die Regelung ihrer Zuständigkeit für bestimmte wirtschaftsbezogene Streitigkeiten in der einschlägigen Prozessordnung der Russischen Föderation (Arbitrage- oder Prozessgesetzbuch, tw. auch Arbitrage-Prozessordnung) Bezug genommen wird (KG Berlin, Urteil vom 16.05.2023, 21 U 65/18, juris Rn. 46, juris). Diese Gerichtsordnung ist in englischer Sprache auf der Internetpräsenz der Welthandelsorganisation (www.wto.org) abrufbar. Bereits aus Art. 1 wird deutlich, dass die Arbitragegerichte als Einrichtungen der staatlichen Justiz errichtet werden und Rechtspflege ausüben sollen (“Justice in the area of business […] shall be administered in the Russian Federation by administration courts […] and federal constitutional laws [hereinafter referred to as "arbitration courts"])”
Damit übereinstimmend informiert die Website der Deutschen Botschaft Moskau und des Generalkonsulats St. Petersburg (https://germania.diplo.de/ru-de):
„Die Wirtschaftsgerichte, auch Arbitragegerichte genannt (arbitražnij sud), sind trotz ihres Namens staatliche Gerichte. Sie sind mit den Kammern für Handelssachen an den deutschen Landgerichten vergleichbar, doch entscheiden in erster Instanz gewöhnlich Einzelrichter. Zuständig sind sie für wirtschaftliche Streitigkeiten zwischen unternehmerisch tätigen Subjekten, d.h. z.B. juristischen Personen, staatlich registrierten Einzelunternehmern, wirtschaftlich tätigen natürlichen Personen (…).“
sowie zur Unterscheidung von Schiedsgerichten:
„Die Übertragung einer Rechtsstreitigkeit an ein Schiedsgericht geschieht durch eine Schiedsklausel im einschlägigen Vertrag oder eine gesonderte Schiedsvereinbarung. Dabei ist auf genaue Formulierungen, v.a. hinsichtlich des zuständigen Schiedsgerichts, zu achten. Das private Schiedsgericht („tretejskij sud“ oder auch „kommerčeskij arbitražnij sud“) ist nicht mit dem staatlichen Wirtschaftsgericht („arbitražnij sud“) zu verwechseln.“
d)
Der Senat sieht es auf dieser Grundlage als feststehend an, dass russische Arbitragegerichte nach dem Recht der Russischen Föderation als staatliche Gerichte zu bewerten sind.
Die Ermittlung des Inhalts anzuwendender Rechtssätze ausländischer Rechtsordnungen findet ihre Grundlage in § 293 ZPO. Die erforderlichen Ermittlungen sind hiernach von Amts wegen anzustellen; da ausländische Rechtsnormen Rechtssätze und keine Tatsachen sind, finden insoweit die Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast keine Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 12.12.2007, XII ZB 240/05, juris Rn. 37 und vom 24.08.2022, XII ZB 268/19, juris Rn. 24; Nober in: Anders/Gehle, Kommentar zur ZPO, 84. Auflage 2026, § 293 ZPO Rn. 12). Den Umfang und die Art und Weise seiner Ermittlungen gestaltet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei höhere Anforderungen zu stellen sind, wenn die Parteien zum Inhalt des ausländischen Rechts detailliert und kontrovers vortragen, als wenn der Vortrag der Parteien zum Inhalt des ausländischen Rechts übereinstimmt (BGH, Urteile vom 30.04.1992, IX ZR 233/90, juris Rn. 26, vom 18.03.2020, IV ZR 62/19, juris Rn. 24 und vom 29.06.2022, IV ZR 110/21, juris Rn. 17; Beschluss vom 20.02.2025, I ZB 26/24, juris Rn. 51). Das Nichtbestreiten einer Partei kann als gewichtiges Indiz dafür bewertet werden, dass eine Regelung des ausländischen Rechts den von der Gegenseite vorgetragenen Inhalt hat (BAG, Urteil vom 10.04.1975, 2 AZR 128/74, juris Rn. 40).
Es bestehen deshalb keine Bedenken, auf Grundlage des unbestritten gebliebenen und durch Zitate unterlegten Vortrages der Antragsgegnerin sowie der weiteren vorstehend zitierten Bewertungen in Rechtsprechung und Literatur von weiteren Ermittlungen zum Inhalt des russischen Rechts abzusehen und den vorgetragenen Inhalt als festgestellt zu bewerten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 48 Abs. 1 GKG und 3 ZPO. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, weshalb grundsätzlich der Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten anzusetzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2018, I ZB 12/17, juris; Herget in Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 3 Rn. 16.147).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen.
Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem Bundesgerichtshof eingegangen sein.
Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten www.justiz.de und www.bundesgerichtshof.de.