Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 09.04.2026 – 19 SchH 28/25
19. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0409.19SCHH28.25.00
I.
Die Parteien schlossen am 25.04.2022 einen als „Development Agreement for G.“ bezeichneten Vertrag (nachfolgend: G.-Entwicklungsvertrag, Anlage ASt 1, Bl. 47-66 d. Beiakte 19 SchH 5/24), der die Antragstellerin dazu verpflichtete, für die Antragsgegnerin ein neues Fahrzeug des Typs „N. G.“ zu entwickeln. Nach Abschluss der Konstruktionsleistungen sollte die Antragstellerin zunächst sechs Prototypen produzieren.
Der Vertrag enthielt unter Ziff. 21 und unmittelbar über den Unterschriftsfeldern eine abgedruckte Klausel, wonach die Rechte und Pflichten der Parteien englischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen unterliegen sollten und entsprechend ausgelegt werden sollten. Ferner wurde geregelt, dass alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Vertrag durch ein Schiedsverfahren unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte beigelegt werden sollten, wobei der Ort des Schiedsverfahrens der S. Court of International Arbitration in S. (i. F.: LCIA) sein sollte. Es sollten die Regeln des LCIA gelten; die Sprache des Schiedsverfahrens sollte Englisch sein. Wegen des Wortlautes und der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Bestimmungen wird auf die zur Akte gereichten Vertragstexte Bezug genommen (G.-Entwicklungsvertrag, Anlage ASt 1, Bl. 47-66 d. Beiakte 19 SchH 5/24).
Die Antragstellerin und ihr Geschäftsführer persönlich werden von der Antragsgegnerin in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 23 O 280/23) in Höhe von rund 370.000,00 US-$ in Regress genommen. Die Antragsgegnerin berühmt sich hier eines Anspruchs, der sich daraus ergeben soll, dass sie ihrerseits vor einem kalifornischen Gericht von der Formel 1-Testfahrerin P. E. in Anspruch genommen werde (S. 2 des dortigen AG-Schriftsatzes vom 12.02.2024, Bl. 513 d. Beiakte 19 SchH 5/24; S. 2 des ASt-Schriftsatzes vom 13.03.2024, Bl. 4 d. A.).
Die Antragstellerin meint, auch für diese Auseinandersetzung greife die Schiedsklausel des G.-Entwicklungsvertrages, zumal auch die Antragsgegnerin die Bemühungen der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers in der Auseinandersetzung mit der Rennfahrerin E. in Zusammenhang mit der Verhandlung eines Produktionsvertrages auf Basis der Ergebnisse des G.-Entwicklungsvertrages sehe (S. 3 f. des ASt-Schriftsatzes vom 13.03.2024, Bl. 5 f. d. A.). Auch sei die „streitbefangene Rechnung“ betreffend den „Casus E.“ (N01 über 180.000,00 €) von der Antragsgegnerin in einer Überweisung zusammen mit einer um 50 % gekürzten Abschlagszahlung auf die Rechnung N02 erfolgt (S. 5 des Ast-Schriftsatzes vom 13.03.2024, Bl. 7 d. A.). Die Antragstellerin trägt auch zu geltend gemachten Gegenforderungen vor sowie zu der sich stellenden Problematik womöglich fehlender Aufrechenbarkeit im Hinblick auf die Zuständigkeit des Londoner Schiedsgerichts einerseits und der staatlichen Gerichte andererseits (S. 6-8 des ASt-Schriftsatzes vom 13.03.2024, Bl. 8-10 d. A.).
Die Antragstellerin nimmt zu Inhalt und Anwendung des englischen Rechts Bezug auf das in ihrem Auftrag erstellte Privatgutachten des Rechtsanwalts B. I. der Kanzlei X., S. vom 27.11.2024 (S. 1 ff. des ASt-Schriftsatzes vom 02.12.2024, Bl. 482 ff. d. A.; Gutachten Anlage 12, Bl. 489-512 d. A.; Übersetzung Anlage 13, Bl. 513-537 d. A.).
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass in Bezug auf den Streitgegenstand des Verfahrens Landgericht Düsseldorf - 23 O 280/23 - zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin ein Schiedsverfahren auf Basis der Schiedsklausel in Ziff. 21 des „Draft Development Agreement For N. G.“ vom 25.04.2022, abgeschlossen zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin zulässig ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie behauptet, der Auseinandersetzung vor dem Landgericht Düsseldorf (23 O 280/23) liege ein Werbevertrag zugrunde, den ein früherer Geschäftsführer ohne Wissen des damaligen Mitgeschäftsführers Q. namens der Antragsgegnerin mit der Rennfahrerin P. E. am 19.12.2022 abgeschlossen habe, wonach die Rennfahrerin E. zu Werbeaktivitäten als „Markenbotschafterin“ für die Antragsgegnerin verpflichtet worden sei (S. 6 des AG-Schriftsatzes vom 28.03.2024, Bl. 357 d. A.). Die Werbeaktivitäten seien aber nicht wie vereinbart erbracht worden, weshalb es zu Meinungsverschiedenheiten gekommen sei, welche die Rennfahrerin E. veranlasst hätten, in Branchenkreisen schlecht über die Antragsgegnerin zu reden (S. 6 des ASt-Schriftsatzes vom 28.03.2024, Bl. 357 d. A.). In dieser Situation habe sich die Antragstellerin ohne Wissen der Antragsgegnerin in einem „Breakup-Agreement" zur Zahlung von 180.000,00 US-$ verpflichtet. Im Gegenzug habe die Rennfahrerin E. auf weitere Ansprüche aus dem Werbevertrag verzichtet, was geeignet gewesen sei, der Antragsgegnerin weitere Zahlungen über 1.050.000,00 € zu ersparen; die Antragstellerin habe der Antragsgegnerin vorgespiegelt, die Zahlung von 180.000 US-$ erbracht zu haben, dies aber tatsächlich nicht getan, woraufhin die Rennfahrerin E. das „Breakup-Agreement“ gekündigt und die Antragsgegnerin auf Zahlung von „mindestens 1.050.000,00 € zuzüglich Zinsen“ in Anspruch genommen habe (S. 7 des AG-Schriftsatzes vom 28.03.2024, Bl. 358 d. A.; S. 2 des AG-Schriftsatzes vom 26.01.2026, Bl. 817 d. A.).
Die Antragsgegnerin meint, die Vertragsauslegung zur Klärung der Reichweite der Schiedsklausel habe nach englischem Recht zu erfolgen (S. 15, 31 der Antragsschrift im Verfahren 19 SchH 5/24, Bl. 16, 32 d. Beiakte 19 SchH 5/24).
Zum Inhalt des englischen Rechts sowie dessen Anwendung nimmt die Antragsgegnerin Bezug auf das von ihr und der N. W. beauftragte Gutachten des Rechtsanwaltes J. T. der Kanzlei Z., S., vom 22.03.2024 (S. 4-10 des AG-Schriftsatzes vom 25.03.2024, Bl. 209-215 d. A., Übersetzung des Gutachtens Anlage ASt 12, Bl. 256-279 d. A.).
Die Antragsgegnerin vertritt den Standpunkt, Ansprüche, die aus Handlungen erwüchsen, die ohne ihre Kenntnis vorgenommen worden seien, könnten schon begrifflich keine vertraglichen Ansprüche aus dem G.-Entwicklungsvertrag darstellen (S. 3 des AG-Schriftsatzes vom 26.01.2026, Bl. 818 d. A.). Sie meint, es fehle auch an einem funktionalen Zusammenhang zwischen dem Breakup Agreement und der G.-Schiedklausel, zumal der G.-Entwicklungsvertrag nur die Entwicklung eines G.-Serienfahrzeuges geregelt habe, nicht aber die Serienherstellung dieser Fahrzeuge selbst. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der Absicht, hierüber einen gesonderten Vertrag abzuschließen, welche auch aus Ziff. 4 der Präambel des G.-Entwicklungsvertrages (Bl. 48 der Beiakte 19 Sch 5/24) ersichtlich sei. Hiernach sei beabsichtigt gewesen, im Anschluss an den G.-Entwicklungsvertrag einen separaten Vertrag über die Herstellung und Produktion der Serienfahrzeuge des Typs G. (den „Produktionsvertrag“) abzuschließen. Hierzu sei es dann nicht mehr gekommen, weil der G.-Entwicklungsvertrag aufgrund gravierender Pflichtverletzungen der Antragstellerin fristlos gekündigt worden sei. Die Tätigkeit der P. E. als Markenbotschafterin habe allein die Vermarktung der G.-Serienfahrzeuge betroffen; hierfür bestehe indes kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens und existiere demgemäß auch keine Schiedsklausel (S. 3 des AG-Schriftsatzes vom 26.01.2026, Bl. 818 d. A.). Sie ist der Ansicht, die Aufrechnung mit von der Schiedsabrede erfassten vermeintlichen Gegenforderungen führe nicht zur Schiedsbefangenheit der klageweise geltend gemachten Hauptforderung (S. 4 des AG-Schriftsatzes vom 26.01.2026, Bl. 819 d. A.).
II.
Der Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag wird dahin ausgelegt, dass sich die Formulierung „Schiedsklausel in Ziff. 21 des Draft Development Agreement For N. G. vom 25.04.2022“ auf die Schiedsklausel in Ziff. 21 des als „Development Agreement for G.“ bezeichneten Vertrages (Anlage ASt 1, Bl. 47-66 d. Beiakte 19 SchH 5/24) bezieht.
1. Zulässigkeit
a)
Der auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gerichtete Antrag ist nach § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft. Dass ein gerichtliches Verfahren beim Landgericht Düsseldorf anhängig ist und in diesem Verfahren von der Antragstellerin die Schiedseinrede erhoben wurde, steht dem nicht entgegen und lässt auch das Rechtsschutzinteresse für einen auf § 1032 Abs. 2 ZPO gestützten Antrag nicht entfallen.
Dies ergibt sich daraus, dass das Oberlandesgericht nach der gesetzgeberischen Wertung das zur Entscheidung über die Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens berufene Gericht ist. Dies gilt auch dann, wenn die Einrede des Schiedsverfahrens bereits in einem bei einem staatlichen Gericht anhängigen Verfahren erhoben worden ist. Die frühzeitige Befassung des Oberlandesgerichts gewährleistet, dass Fragen der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens von diesem Gericht nicht erst in einem späteren Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs behandelt werden können und dient damit der Prozessökonomie. Eine unerwünschte Doppelbefassung staatlicher Gerichte wie auch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen können durch Aussetzung des staatlichen Klageverfahrens nach § 148 ZPO vermieden werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.05.2018, I ZB 53/17, juris Rn. 9 m.w.N. und vom 06.11.2025, I ZB 33/25, juris Rn. 21; Senat, Beschluss vom 13.06.2022, 19 SchH 20/22, juris Rn. 13, juris; Althammer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 36. Auflage 2026, § 1032 ZPO Rn. 3).
b)
Der Antrag ist nach § 1032 Ab. 2 ZPO rechtzeitig gestellt, da sich ein Schiedsgericht noch nicht konstituiert hat.
c)
Für den Antrag der Antragstellerin sind die angerufenen deutschen Gerichte nach Art. 6 Abs. 1 EuGVVO i. V. m. §§ 1025 Abs. 2, 1032 ZPO international zuständig (Doppelfunktionstheorie, vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2023, I ZB 43/22, juris Rn. 22 ff.; Althammer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 36. Auflage 2026, § 1032 ZPO Rn. 38).
Anstelle des nach § 1062 ZPO Abs. 2 ZPO zuständigen Kammergerichts ist das Oberlandesgericht Köln zuständig, weil die Antragsgegnerin sich rügelos eingelassen hat. Auch in gerichtlichen Angelegenheiten in Zusammenhang mit schiedsrichterlichen Verfahren ist eine Herbeiführung der Zuständigkeit eines ansonsten örtlich nicht zuständigen Oberlandesgerichts über § 39 ZPO möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 26.09.2013, 19 Sch 15/11, juris Rn. 2; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2002, 1 Sch 8/02, juris Rn. 27; Anders in: Anders/Gehle, Kommentar zur ZPO, 84. Aufl. 2026, § 1062 ZPO Rn. 6; Münch in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Aufl. 2022, § 1062 ZPO Rn. 30).
Dass sich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26.01.2026 zur Sache eingelassen hat, ohne die Unzuständigkeit des Gerichts zu rügen, hat demgemäß in Anwendung von § 39 ZPO zur örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln geführt.
2. Begründetheit
Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, weil die in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf zu Az. 23 O 280/23 gestellten Klageanträge der Schiedsklausel in Ziff. 21 des G.-Entwicklungsvertrages nicht unterfallen, so dass ein Schiedsverfahren vor dem LCIA unzulässig wäre.
a)
Diese Wertung beruht auf der Anwendung englischen Rechts. Die Parteien haben die Anwendung englischen Rechts sowie die Zuständigkeit des LCIA in S. zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem G.-Entwicklungsvertrag vereinbart. Die Rechtswahlklausel steht also in Einklang mit der Zuweisung etwaiger Streitigkeiten zur Entscheidung an ein (Schieds-) Gericht des Staates des gewählten Sachrechts, so dass unproblematisch auch für Fragen der Wirksamkeit und Reichweite der Schiedsabrede englisches Recht anzuwenden ist, wovon auch die Parteien übereinstimmend und zutreffend ausgehen.
b)
Zum Inhalt des englischen Rechts folgt der Senat den insoweit weitestgehend übereinstimmenden Ausführungen der Privatgutachter T. und I..
So führt der Gutachter T. aus, seit der Entscheidung des House of Lords in der Rechtssache C. Y. gegen D. [2007] R. gehe das englische Recht bei der Auslegung von Schiedsvereinbarungen von einer „schiedsgerichtsfreundlichen" Tendenz aus, d. h. sie würden weit ausgelegt. Deshalb sei im Ausgangspunkt bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung und der Bestimmung ihres Umfangs nicht auf "pingelige Unterscheidungen" über die genau verwendeten Begriffe abzustellen, sondern großzügig auszulegen. Es sei in diesem Zusammenhang anzuerkennen, dass vernünftige Geschäftsleute, die eine Schiedsvereinbarung abschließen, im Allgemeinen hierbei beabsichtigen, alle Streitigkeiten, die sich aus ihrer Beziehung ergeben, von demselben Gericht entscheiden zu lassen (Rn. 68 f. der Übersetzung des T.-Gutachtens, Bl. 268 d. A.). Damit übereinstimmend stellt der Gutachter I. heraus, dass zur Bestimmung des Umfangs einer Schiedsvereinbarung diese nach dem insoweit maßgeblichen "pro-arbitration"-Ansatz weit und großzügig auszulegen sei, zumal Sinne eines „One Stop Shop“-Prinzips davon ausgegangen werden müsse, dass die Vertragsparteien einer Schiedsvereinbarung beabsichtigen, alle Streitigkeiten, die sich aus ihrer Beziehung ergeben, durch ein Schiedsverfahren zu lösen (Rn. 61 der Übersetzung des I.-Gutachtens, Bl. 527 d. A.). Auch bestätigt der Gutachter I. die Darstellung des Gutachters T., wonach ein Anspruch, der nicht im Zusammenhang mit dem Vertrag steht, der eine Schiedsvereinbarung enthält, sondern auf einer gesonderten Vereinbarung beruht, im Grundsatz nicht schiedsfähig sei, der Geltungsbereich einer Schiedsvereinbarung also durch den Wortlaut bestimmt werde und es für die Ausdehnung der Schiedsvereinbarung auf eine nicht in Zusammenhang mit dem Vertrag stehende Streitigkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bedürfe (Rn. 73 der Übersetzung des T.-Gutachtens, Bl. 269 d. A.; Rn. 61 f. der Übersetzung des I.-Gutachtens, Bl. 527 d. A.). Der Gutachter I. ergänzt dies sodann mit Ausführungen zur Reichweite der C.-Doktrin und ihrer Erweiterung, wonach von den englischen Gerichten auch Ausdehnungen einer Schiedsklausel auf spätere Vertragsänderungen oder auf einen weiteren Vertrag ohne eigene Schiedsklausel angenommen worden sind oder deliktische Ansprüche als einer nach dem Wortlaut nur vertragliche Ansprüche erfassenden Schiedsklausel unterfallend bewertet wurden (Rn. 66-68 der Übersetzung des I.-Gutachtens, Bl. 528-530 d. A.).
Angesichts dieser übereinstimmenden Darstellungen zum Inhalt des englischen Rechts und seines Verständnisses durch die englischen Gerichte bedurfte es keiner weitergehenden Ermittlungen des Gerichts, insbesondere bedurfte es keiner Beauftragung eines weiteren Sachverständigen.
Die Ermittlung des Inhalts anzuwendender Rechtssätze ausländischer Rechtsordnungen findet ihre Grundlage in § 293 ZPO. Die erforderlichen Ermittlungen sind hiernach von Amts wegen anzustellen; da ausländische Rechtsnormen Rechtssätze und keine Tatsachen sind, finden insoweit die Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast keine Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 12.12.2007, XII ZB 240/05, juris Rn. 37 und vom 24.08.2022, XII ZB 268/19, juris Rn. 24; Nober in: Anders/Gehle, Kommentar zur ZPO, 84. Auflage 2026, § 293 ZPO Rn. 12). Den Umfang und die Art und Weise seiner Ermittlungen gestaltet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei höhere Anforderungen zu stellen sind, wenn die Parteien zum Inhalt des ausländischen Rechts detailliert und kontrovers vortragen, als wenn - wie hier - der Vortrag der Parteien zum Inhalt des ausländischen Rechts übereinstimmt (BGH, Urteile vom 30.04.1992, IX ZR 233/90, juris Rn. 26, vom 18.03.2020, IV ZR 62/19, juris Rn. 24 und vom 29.06.2022, IV ZR 110/21, juris Rn. 17; Beschluss vom 20.02.2025, I ZB 26/24, juris Rn. 51). Das Nichtbestreiten einer Partei kann als gewichtiges Indiz dafür bewertet werden, dass eine Regelung des ausländischen Rechts den von der Gegenseite vorgetragenen Inhalt hat (BAG, Urteil vom 10.04.1975, 2 AZR 128/74, juris Rn. 40). Neben dem Sachvortrag kann das Ermittlungsermessen auch durch den Inhalt vorgelegter Privatgutachten beeinflusst werden (BGH, Beschluss vom 20.02.2025, a.a.O.; Hau in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 36. Auflage 2026, § 293 ZPO Rn. 12). Die Vorlage eines Privatgutachtens zum ausländischen Recht kann Veranlassung dafür geben, im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von weiteren Ermittlungen abzusehen und die richterliche Überzeugung auf Grundlage eines oder mehrerer Privatgutachten zu bilden (vgl. BGH, Urteile vom 04.06.1992, IX ZR 149/91, juris Rn. 28 f. und vom 06.11.1998, V ZR 224/97, juris Rn. 22; Brannekämper WRP 1994, 661, 667).
Hiervon ausgehend übt der Senat sein Ermessen dahin aus, angesichts der übereinstimmenden Darstellungen der Privatgutachter zum Inhalt des englischen Rechts diesbezüglich von weiteren Ermittlungen abzusehen. Da der Senat insoweit dem Sachvortrag der Parteien folgt, bedurfte es auch keines Hinweises (§ 139 ZPO) zur Gestaltung der Amtsermittlung nach § 293 ZPO.
Soweit die Antragstellerin (noch) im Verfahren 19 SchH 5/24 der Erforderlichkeit der Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen bzw. eines Hinweises auf eigene Sachkunde des Gerichts das Wort geredet und hierzu auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage verwiesen hat (ASt-Schriftsatz vom 29.09.2025, Seite 2, Bl. 678 d. A.), verfängt diese Argumentation nicht. Die zitierte Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 26.03.2024, VIII ZR 89/23, juris Rn. 19, juris; vom 12.03.2024, VI ZR 283/21, juris Rn. 10 und vom 25.10.2023, VII ZR 17/23, juris Rn. 17) bezieht sich auf das Strengbeweisverfahren im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren. Auf die der Sache nach schon keine Beweiserhebung darstellende Amtsermittlung nach § 293 ZPO und das diesbezügliche Ermittlungsermessen ist sie aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten dieses Ermittlungsverfahrens nicht zu übertragen.
c)
Der Streit um eine etwaige Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin aufgrund ihres Verhaltens in Zusammenhang mit dem Anspruchsgeflecht zwischen der Rennfahrerin E. und der Antragsgegnerin unterfällt nicht der Schiedsklausel in Ziff. 21 des G.-Entwicklungsvertrages, weil es sich nicht um eine Streitigkeit aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag handelt.
Auch was diesen, die Anwendung des englischen Rechts betreffenden Aspekt betrifft, stützt sich das Gericht auf die Ausführungen der Privatgutachters T. und I. insbesondere zur C.-Doktrin und ihren Erweiterungen.
Selbst die Erweiterungen der C.-Doktrin in Gestalt der Ausdehnungen einer Schiedsklausel auf spätere Vertragsänderungen oder auf einen weiteren Vertrag ohne eigene Schiedsklausel (Rn. 66-68 der Übersetzung des I.-Gutachtens, Bl. 528-530 d. A.) sind vorliegend nämlich nicht einschlägig. Das ergibt sich daraus, dass auch die Antragstellerin nicht in Abrede stellt, dass die Beauftragung der Rennfahrerin E. der Vermarktung serienmäßig hergestellter Fahrzeuge dienen sollte, diese aber nach dem Parteiwillen und dem Inhalt des G.-Entwicklungsvertrages nicht Gegenstand dieses Vertrages sein sollte, sondern die Parteien sich vorbehalten wollten, hierüber einen gesonderten Vertrag abzuschließen, wozu es aber nicht kam (vgl. S. 3 des AG-Schriftsatzes vom 26.01.2026, Bl. 818 d. A.; S. 3 des ASt-Schriftsatzes vom 03.02.2026, Bl. 833 d. A.). Dies kann nur als Vorbehalt dahingehend verstanden werden, dass die Entscheidung, ob hierüber überhaupt ein Vertrag zwischen den Parteien zustandekommen sollte, gerade noch nicht getroffen werden sollte, um die - alsdann auch realisierte - Möglichkeit zu behalten, von dem Abschluss eines solchen Vertrages ggf. abzusehen. Dies entspricht gerade nicht dem Fall der Erweiterung der C.-Doktrin durch Erstreckung des Anwendungsbereichs einer Schiedsklausel eines Vertrages „A“ auf einen ohne Schiedsklausel abgeschlossenen Vertrag „B“, zumal es zu dem Abschluss eines Vertrages „B“ vorliegend gerade nicht gekommen ist.
Soweit die Antragstellerin diesbezüglich auf die Regelungen in Ziff. 5 des G.-Entwicklungsvertrages (Bl. 53 ff. der Beiakte 19 SchH 5/24) verweist (S. 4 des ASt-Schriftsatzes vom 03.02.2026, Bl. 834 d. A.), steht deren Inhalt vorstehender Wertung nicht entgegen. Dass die Parteien vereinbarten, die Außenfassade der Produktionsanlage der Antragstellerin gemeinsam zu gestalten (Ziff. 5.2) und ein „Welcome Center“ gemeinsam zu entwerfen und zu gestalten (Ziff. 5.4), untermauert eben nicht nur die unstreitige Absicht beider Parteien zur weiteren Zusammenarbeit, sondern lässt auch erkennen, dass die Antragsgegnerin es vermied, bezüglich dieser weiteren Zusammenarbeit konkrete Verpflichtungen einzugehen. Auch lässt sich den Regelungen, wonach der Antragsgegnerin zwar neben der Mitwirkung bei der Gestaltung kostenlose Nutzungs- und Bereitstellungsansprüche haben sollte (Ziff. 5.6, 5.7), die Antragstellerin aber alle Kosten für die Planung und den Bau der Produktionsanlage alleine tragen sollte (Ziff. 5.5) entnehmen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zwar auf die zukünftige Zusammenarbeit bezogene Vorleistungen abverlangte, aber die Eingehung komplementärer eigener Verpflichtungen im Hinblick auf die Serienproduktion vermied, es insoweit also dabei bleiben sollte, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine diesbezügliche Beauftragung mit dem Verweis auf einen separaten Vertrag in Ziff. 4 der Präambel (“Recital”, Bl. 48 der Beiakte 19 SchH 5/24) lediglich vage in Aussicht zu stellen bereit war.
Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seinen Ausführungen im Beschluss vom 07.11.2025 (Az. 19 SchH 5/24). Der Senat hatte dort (unter II.1.b) bb)) als Hilfserwägung ausgeführt, einen Zusammenhang selbst dann anzunehmen, wenn die dort diskutierten Fahrzeugübergaben lediglich in Zusammenhang mit Werbungsbemühungen der dortigen Antragstellerin zu 1 erfolgt wären, zumal aus Sicht der dortigen Antragsgegnerinnen kein anderes Interesse ersichtlich wäre, weswegen sie sich zur Entgegennahme und Verwahrung der Fahrzeuge hätten bereitfinden sollen, als dasjenige an der Weiterentwicklung der geschäftlichen Beziehungen in Zusammenhang mit den ins Auge gefassten Projekten G., O. und M. unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diesbezügliche Arbeiten bereits begonnen hatten und schriftliche Verträge abgeschlossen werden sollten, aber noch nicht abgeschlossen waren. Der Senat hat also entscheidend auf dasjenige geschäftliche Interesse abgestellt, welches sodann für die im Verfahren 19 SchH 5/24 beteiligten Parteien in den abgeschlossenen G., O. und M.-Verträgen seinen schriftlich geregelten Ausdruck fand. Hierin besteht der entscheidende Unterschied. Der Senat hat auf Grundlage abgeschlossener Verträge, die Schiedsklauseln enthielten, deren Anwendbarkeit auf Streitigkeiten bejaht, denen Ereignisse im Vorfeld der später erfolgenden Vertragsschlüsse zugrundelagen. Vorliegend geht es dagegen um Ereignisse, die einen Zusammenhang zur Produktion und Vermarktung von serienmäßig hergestellten G.-Fahrzeugen aufweisen und damit zu einem Komplex, der nach dem Willen der Parteien durch einen gesonderten Vertrag geregelt und von den zuvor abgeschlossenen Verträgen nicht erfasst werden sollte. Dann aber widerspräche eine Erstreckung vertraglicher Regelungen aus bestehenden Verträgen einer Erstreckung auf Vorgänge, die einer Materie zuzurechnen sind, die gesondert zu regeln beabsichtigt war, zu der man dann tatsächlich aber keine rechtsgeschäftliche Einigung traf, sowohl dem tatsächlichen als auch dem mutmaßlichen Parteiwillen.
Zusammenfassend gelangt der Senat aufgrund vorstehender Erwägungen zu der Überzeugung, dass ein Zusammenhang mit dem G.-Entwicklungsvertrag nicht besteht und demgemäß ein Schiedsverfahren gestützt auf die Schiedsklausel im G.-Entwicklungsvertrag nicht zulässig wäre.
d)
Der Senat stellt klar, dass der Aspekt, inwieweit eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung schiedsbefangen ist, zwar für die Frage der Entscheidungsbefugnis des staatlichen Gerichts zu berücksichtigen ist, ihm aber für die Frage, ob die betreffende Hauptforderung einer Schiedsklausel unterfällt, entgegen der Argumentation der Antragstellerin (S. 6-8 des ASt-Schriftsatzes vom 13.03.2024, Bl. 8-10 d. A.) keine Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2008, III ZR 320/06, juris Rn. 10; KG, Urteil vom 01.11.2006, 26 U 28/06, juris Rn. 34; Bieder in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Bearbeitung 2026, Vorbemerkungen zu §§ 387-396, Rn. 70 ff.; Wagner in: Erman, BGB-Kommentar, 17. Auflage 2023, § 388 BGB Rn. 12).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Senat geht davon aus, dass bei der Kostenfestsetzung dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Doppelberechnung durch Anrechnung der in dem Verfahren 19 SchH 5/24 angefallenen Gebühren begegnet wird, also bei der Bestimmung der Gebühren für das hiesige Verfahren der im Verfahren 19 SchH 5/24 auf den hiesigen Streitgegenstand entfallende Kostenanteil (5,03 %) in Abzug gebracht wird (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 24.09.2013, 2 W 84/13, juris Rn. 12; Stadler in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage 2025, § 145 ZPO Rn. 35, 36; Wendtland in: BeckOK ZPO, 59. Edition Stand 01.12.2025, § 145 ZPO Rn. 41; Althammer in: Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, Band 2, 23. Auflage 2016, § 145 ZPO Rn. 25; vgl. für die Rechtsanwaltsgebühren: BGH, Urteil vom 24.09.2014, IV ZR 422/13, juris Rn. 17).
IV.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf dem Ansatz von 1/5 des Hauptsachestreitwertes (1/5 von 370.000 US-$ = 74.000 US-$, entspr. 63.640 €, vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2019, I ZB 4/19, juris Rn. 26; Senat, Beschluss vom 04.01.2021, 19 SchH 38/20, juris Rn. 84, insoweit bestätigt durch BGH, Beschluss vom 23.09.2021, I ZB 13/21, juris vor Rn. 1).