Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 09.10.2020 – 1 B 288/20
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 288/20 VG: 1 V 1109/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Minderjährigen
2. der Frau
3. des Herrn
– Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: zu 1-3:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Prof. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Traub am 9. Oktober 2020 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 21.08.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe I. Die Antragsteller begehren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Zuweisung der Antragstellerin zu 1. in die erste Jahrgangsstufe der Grundschule H.
Die Antragstellerin zu 1. wohnt im Einzugsbereich der Grundschule P. Ihr Antrag, nicht in ihrer Anmeldeschule, sondern in der Grundschule H eingeschult zu werden, wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (1 K 1108/20), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich haben sie beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. vorläufig in die 1. Jahrgangsstufe der Grundschule H aufzunehmen. Diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.08.2020 abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Entscheidung der zuständigen Konferenz der Grundschulen der Region sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die Regionalkonferenz beschlussfähig gewesen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schule Kinder aufgenommen habe, die nicht in ihrem Einzugsbereich wohnten. Die Antragstellerin zu 1. hätte auch nicht gleichrangig mit den Kindern aus dem Einzugsgebiet aufgenommen werden müssen. Zudem sei dem Härtefallantrag der Antragsteller zu Recht nicht stattgegeben worden. Schließlich sei auch gegen die Festsetzung der Kapazität von 88 Regelschulplätzen (22 Regelschulplätze pro Klassenverband) rechtlich nichts zu erinnern.
Gegen diese Eilentscheidung wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden Be- schwerde.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlus- ses. Die Antragsteller haben jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft ge- macht.
1. Soweit die Antragsteller eine fehlerhafte Besetzung der maßgeblichen Konferenz der Grundschulen der Region A rügen, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Dabei kann dahinstehen, ob die Konferenz ordnungsgemäß besetzt war. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre dieser Verfahrensfehler gemäß § 46 des Bremi- schen Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) unbeachtlich, da offensichtlich ist, dass die fehlerhafte Besetzung der Konferenz die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eine Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zu- ständigkeit kann die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben, wenn der Behörde keinerlei Entscheidungsspielraum zustand. Zu dieser Fallgruppe gehö- ren jedenfalls diejenigen Fälle, in denen das jeweils anwendbare materielle Recht der Ver- waltung generell keinen Spielraum eröffnet (vgl. BVerwGE 62, 108, 116; Schemmer, in: BeckOK VwVfG, Stand: 01.07.2020, Rn. 36 m.w.N.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 46 Rn. 30). Bei der hier angegriffenen Entscheidung über das Aufnahmebegehren der Antragstellerin zu 1. handelt es sich – jedenfalls soweit die Regio- nalkonferenz darüber entscheidet – um eine solche gebundene Entscheidung. Das Ver- fahren, nach dem über eine Aufnahme zu entscheiden ist, ist in § 6 Abs. 3 bis 3c Bremi- sches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) sowie ergänzend in den §§ 6 bis 6c der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbil- dende Schulen (AufnahmeVO) abschließend geregelt. Die maßgeblichen Vorschriften er- öffnen der Regionalkonferenz bei ihrer Entscheidung keinen (Ermessens-) Spielraum. Die in § 6 Abs. 3 AufnahmeVO geregelten Kriterien für Härtefälle enthalten zwar unbestimmte Rechtsbegriffe, diese sind aber vom Gericht voll überprüfbar. Ein Einschätzungsspielraum wird der Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bre- men insoweit nicht eröffnet.
Soweit die Entscheidung über die bereitgestellten Kapazitäten ein Ermessen eröffnet, ent- scheiden darüber in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung (vgl.
§ 6 Abs. 1 und 2 BremSchVwG, §§ 17, 18 AufnahmeVO i.V.m. den Richtlinien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundar- stufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 04.12.2019). Die Konferenz der Grundschulen der Region hat auf die zur Verfügung stehenden Kapazitäten dagegen keinen Einfluss mehr. Sie entscheidet allein über die Aufnahme in die bereitgestellten Kapazitäten.
2. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zu 1. nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Ziff 2 lit. a, Abs. 3a Satz 2 BremSchVwG gleichrangig mit den Kindern aus dem Einzugsbezirk der Schule H hätte aufgenommen werden müssen. Ihre ältere Schwester J ist der Grundschule H nämlich nicht auf Veranlassung der Behörde zugewiesen worden, sondern auf ihren eigenen Antrag hin. Soweit die Antragsteller nunmehr vortragen, mit diesem Antrag seien sie nur einer von einer Schulverwaltungskraft bereits angekündigten behördlichen Zuweisung zuvorgekommen, wird dies bereits nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag erscheint auch nicht nachvollziehbar, da nach der damaligen Rechtslage über die Aufnahme an der Anmeldeschule (Schule P) bei Überanwahl das Los entschied (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 5 BremSchVwG a.F.). Somit konnte man vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens keineswegs davon ausgehen, dass die Schwester der Antragstellerin zu 1. keinen Platz an ihrer Anmeldeschule erhalten würde. Außerdem ergibt der Vortrag keinen Sinn, die Antragsteller zu 2. und 3. hätten extra einen Antrag auf Aufnahme der älteren Schwester der Antragstellerin zu 1. in die Grundschule H gestellt, wenn diese ihrer Ansicht nach doch ohnehin dieser Grundschule zugewiesen worden wäre. Auch eine besondere Arbeitsersparnis für die Behörde hätte darin nicht gelegen.
3. Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragstellerin zu 1. sei zu Unrecht nicht bevorrechtigt als Härtefall an der Grundschule H aufgenommen worden.
Die Vollzeitberufstätigkeit der Eltern, also der Antragsteller zu 2. und 3., begründet keinen Härtefall nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AufnahmeVO. Die Vollzeittätigkeit beider Eltern stellt schon keine besondere familiäre oder soziale Situation dar (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 B 250/19, juris Rn. 16). Durch die Nichtaufnahme an der Grundschule H entsteht auch weder für die Antragstellerin zu 1. noch für die Antragsteller zu 2. und 3. im Hinblick auf die Vollzeitbeschäftigung der Eltern eine Belastung, die das üblicherweise Vorkommende bei Weitem überschreitet. Bei der Grundschule P handelt es sich zunächst um eine gebundene Ganztagsschule. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller zu eventuellen Schwierigkeiten bei einer Hortbetreuung ist daher im vorliegenden Verfahren bereits ohne jede Relevanz. Auch soweit die Antragsteller nunmehr vortragen, die älteste
Tochter L sei inzwischen in der Sek I, wenn die beiden anderen Kinder jetzt unterschiedliche schulische Einrichtungen besuchen müssten, wären drei Kinder an drei unterschiedlichen Standorten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Oberverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass allein der Umstand, dass eine Nichtaufnahme zur Folge hätte, dass drei Kinder drei unterschiedliche Einrichtungen besuchten, nicht schon einen Härtefall begründe. Es seien vielfältige Konstellationen denkbar, in denen es zu keinen familiären Problemen komme, obwohl drei unterschiedliche Schulen besucht würden (OVG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 - 1 B 160/17, juris Rn. 16 m.w.N.). Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragsteller zu 2. und 3. die Situation selbst herbeigeführt haben, indem sie für die ältere Schwester J die Aufnahme an der Grundschule H beantragt haben. Daraus können sie jetzt keinen Härtefall für ihre Familie herleiten. Der mit dem Beschwerdevorbringen erstmals vorgetragene Umstand, dass die Antragstellerin zu 2. nach der Trennung praktisch alleinerziehend sei, kann keine Berücksichtigung mehr finden. Dieser Umstand ist bereits nicht innerhalb der für den Härtefallantrag vorgesehenen Frist dargelegt worden. Er ist im Übrigen auch jetzt nicht substantiiert worden.
4. Schließlich bleiben auch die Rügen der Antragsteller gegen die Kapazitätsfestsetzung für die 1. Jahrgangsstufe der Grundschule H ohne Erfolg.
Die Kapazität einer Schule wird durch deren Zügigkeit und die Größe der Klassenverbände bestimmt. Den Maßstab für die Festsetzung der Kapazität bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG, wonach im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen der jeweilige pädagogische Anspruch des Bildungsgangs und die räumlichen Möglichkei- ten der jeweiligen Schule maßgebend sind. Nach § 17 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler in öffentliche allgemeinbildende Schulen vom 27. Januar 2016 (Brem.GBl. 2016, 29; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2018, Brem.GBl. 2018, 565; nachfolgend AufnahmeVO) setzt in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung die Zügigkeit der einzelnen Schulen unter Berücksichti- gung der jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts der Schule fest. In diesem Rahmen steht der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Zü- gigkeit und der Klassenfrequenz ein Ermessensspielraum zu. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität die äußerste Grenze der Funkti- onsfähigkeit der einzelnen Schule auszuschöpfen (vgl. OVG Bremen, B. v. 23.09.2011 – 2 B 182/11). Daher ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass zwei Räume der Schule nicht als weitere Klassenräume, sondern als Differenzierungsraum bzw. als Fachraum Feinmotorik genutzt werden. Auch für die personelle Klassengröße gibt es rechtliche Vor- gaben. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG regelt eine Rechtsverordnung die generellen,
auch pädagogisch bedingten maximalen Klassen- oder Lerngruppengrößen. In Ausfüllung dieser Vorschrift bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO in Verbindung mit der Anlage 1 die Regelgröße für einen Klassenverband in Grundschulen mit 24 Schülerinnen und Schülern. § 18 Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO gestattet es den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, unter bestimmten Voraussetzungen die Regelgröße abzusenken. Lassen die räumlichen Verhältnisse, die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft oder das pädagogische Konzept einer Schule, insbesondere die gemeinsame Unterrichtung von be- hinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern, die Ausschöpfung der Regel- größe nicht zu, wird danach die Klassengröße für die jeweilige Schule gesondert festge- setzt.
Für die Grundschule H hat die Stadtgemeinde Bremen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Hinblick auf die räumlichen Gegebenheiten die Regelklassengröße von 24 auf 22 abgesenkt. Das Verwaltungsgericht hat diese Absenkung unter Hinweis auf die durchschnittliche Klassenraumgröße von lediglich 54,62 m², die bei dem in der Anlage 1 zu § 18 AufnahmeVO festgelegten Raumbedarf pro Schulplatz von 2,6 m² nur eine Kapazität von 21 Schülerinnen und Schüler ergäbe, unbeanstandet gelassen. Der Hinweis der Antragsteller, dass fünf der vorhandenen Klassenräume zwischen 66,46 m² und 70,52 m² groß seien und daher die Beschulung von jedenfalls 24 Kindern ermöglichten, vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht bereits entschieden, dass eine Absenkung der Regelklassen- größe nicht pauschal auf die Durchschnittsklassenraumgröße gestützt werden kann und erhebliche Unterschiede in der Größe der Klassenzimmer auch bei der Belegung zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.08.2017 - 1 B 170/17, n.v.). Jedoch hat die Antragsgegnerin dieser Rechtsprechung vorliegend im Ergebnis bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sie die Regelklassengröße nicht – wie der Durchschnittswert hergäbe – auf 21 Schülerinnen und Schüler, sondern lediglich auf 22 reduziert hat. Damit ist hinreichend berücksichtigt, dass pro Jahrgang etwa ein größerer Klassenraum zur Verfügung steht. Wie die Schülerinnen und Schüler im Einzelnen auf die Klassen verteilt werden, bleibt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO ohnedies den Schu- len selbst überlassen. Soweit das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25.08.2017 noch ausgeführt hatte, es könne bei der Regelgröße im Einzelfall auch nach oben abgewichen werden, hat der Normgeber dem nunmehr in § 18 Abs. 3 Satz 2 Aufnah- meVO einen Riegel vorgeschoben. Danach darf die sich aus der Anlage ergebende Re- gelgröße – d.h. 24 Schulkinder in Grundschulen – nicht mehr überschritten werden.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfest- setzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG.
H i n w e i s: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Traub