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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 28.04.2022 – 2 V 594/22

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 V 594/22

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller –

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: Frau Regierungsdirektorin Richarz, Senator für Inneres, Referat 24, Feuerkuhle 32, 28207 Bremen, - - hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer – durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik und den Richter Oetting am 28. April 2022 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

2 Gründe A. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine mit Abschiebungsandrohung verbundene Ausweisungsverfügung.

Der am geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Juli 2007 in das Bundesgebiet ein und betrieb unter Angabe falscher Personalien ein Asylverfahren; die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist seit dem 2.10.2009 bestandskräftig.

Der Antragsteller ist Vater der deutschen Staatsangehörigen , geb. .2012, , geb. .2013, und , geb. .2015. Für die Kinder besteht ein gemeinsames Sorgerecht mit der Kindsmutter, der deutschen Staatsangehörigen

. In deren Haushalt lebt ein weiteres Kind, , geb. .2010, für welches Frau die alleinige Personensorge ausübt. Im Hinblick auf die Vaterschaften wurden dem Antragsteller ab dem 11.3.2013 Aufenthaltserlaubnisse erteilt; seit dem 21.3.2018 ist er im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU gemäß § 9a AufenthG. Der Antragsteller wies unter dem 18.7.2017 Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nach und absolvierte am 5.9.2018 erfolgreich einen Einbürgerungstest.

Der Antragsteller ist im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 21.12.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen am .2014 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Jeweils am .2017 und .2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Geldstrafen von 30 bzw. 70 Tagessätzen. Am .2018 wurde der Antragsteller festgenommen und ist seitdem in Haft. Am .2019 verurteilte ihn das Landgericht Lübeck wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Nach den Feststellungen des Landgerichts sollte der – nicht geständige – Antragsteller am 8.9.2018 einen Koffer, der Kokain mit einem Nettogewicht von 5.518,51g und Heroin mit einem Nettogewicht von 5.009,3g enthielt, von Bremen nach Kopenhagen transportieren. Bei einer Zollkontrolle wurden die Betäubungsmittel entdeckt. Ausweislich des Vollzugs- und Eingliederungsplans der JVA Bremen vom 18.12.2019, auf dessen Inhalt sowie auf den Inhalt der Fortschreibungen vom 8.6.2020, Februar 2021 und 21.7.2021 Bezug genommen wird, ist das Strafende am 7.9.2024 und der 2/3-Termin am 7.9.2022 erreicht. Nach telefonischer Auskunft der JVA Bremen liegt kein aktueller

3 Vollzugsplan vor, wegen der langjährigen Haftstrafe sei die nächste Fortschreibung für den Juli 2022 geplant.

Unter dem 21.1.2020 übernahm der Senator für Inneres der Antragsgegnerin, Referat 24, die ausländerrechtliche Zuständigkeit und hörte den Antragsteller zu der beabsichtigten Ausweisung an. Mit Verfügung vom 20.4.2021 wies der Senator für Inneres, Referat 24, den Antragstelle aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus; es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 3 Jahren angeordnet. Der Antragsteller wurde zur Ausreise aufgefordert, seine Abschiebung nach Nigeria aus der Strafhaft, hilfsweise aus einer anzuordnenden Sicherungshaft wurde angedroht. Für den Fall, dass eine solche Abschiebung nicht möglich sein sollte, wurde die Abschiebung nach Ablauf einer Ausreisefrist von 14 Tagen angedroht. Dem Antragsteller komme nach § 53 Abs. 3 AufenthG ein erhöhter Ausweisungsschutz zu. Es sei jedoch zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Begehung weiterer Rechtsverstöße, insbesondere im Deliktsbereich der Betäubungsmittelkriminalität stören und in geschützte Rechtsgüter eingreifen werde. Wegen des begangenen schweren Rauschgiftdeliktes genüge für diese Annahme bereits eine moderate Rückfallwahrscheinlichkeit. Die Umstände der begangenen Tat wiesen keine Besonderheiten auf, die die Verfehlung in einem günstigeren Licht erscheinen ließen. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine einmalige Ausnahme- bzw. Konfliktsituation vor. Auch im reglementierten Bereich des Strafvollzuges sei es dem Antragsteller nicht gelungen, sich beanstandungsfrei zu verhalten. Die familiären Bindungen und die Ausübung einer Beschäftigung hätten ihn in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. Es sei daher zu besorgen, dass er zukünftig wiederum nach Möglichkeiten suchen werde, Straftaten aus persönlichem Gewinnstreben zu begehen, um sein Einkommen aufzubessern. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 54 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1b Alt. 2 und Abs. 2 Nr. 9 AufenthG seien erfüllt. Dem stehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber, welches sich wegen der engen Beziehung auch auf die Stieftochter erstrecke. Zwar werde die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung für den Antragsteller, die Kinder und die Kindsmutter mit persönlichen Härten und Einschnitten verbunden sein, letztlich habe jedoch allein der Antragsteller dies durch sein Verhalten verursacht. Es sei davon auszugehen, dass die Kindsmutter die Erziehung und Betreuung der Kinder auch allein sicherstellen könne. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass diese unabweisbar auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen wären. Der Kontakt könne durch Telefonate, Briefe und sonstige moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Im Rahmen der Abwägung nach § 53 AufenthG sei zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller seit März 2013 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und durchgehend Beschäftigungen,

4 teilweise auch geringfügiger Art, nachgegangen sei. Wegen der Erwerbsbiografie als ungelernte Arbeitskraft sei jedoch nur bedingt von einer wirtschaftlichen Integration auszugehen. Eine Re-Integration in das Heimatland dürfte dem Antragsteller ohne Schwierigkeiten möglich sein. Angesichts der Schwere der begangenen Straftat sei die Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Für die Entscheidung über die Dauer des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes sei eine Fristlänge bis zu 10 Jahren zugrunde zu legen. Für eine möglichst lange Befristung sprächen die Gefahren des Betäubungsmittelhandels; demgegenüber seien die Beziehungen zu den Kindern und der Kindsmutter, die Dauer des Aufenthaltes und die sonstigen sozialen Kontakte im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Aufgrund der Ausweisung sei die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erloschen; der Antragsteller sei daher ausreisepflichtig.

Der Antragsteller erhob am 20.5.2021 unter dem Aktenzeichen 2 K 1041/21 Klage.

Unter dem 31.8.2021 ordnete der Senator für Inneres, Referat 24, die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 20.4.2021 verfügten Ausweisung und Abschiebungsandrohung an. Auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers bestehe ein öffentliches Interesse daran, seine Ausreisepflicht bereits vor einer verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheentscheidung durchzusetzen. Das begangene Betäubungsmitteldelikt stelle einen gewichtigen Anlass für die Beendigung des Aufenthaltes dar. Der Antragsteller habe sich am organisierten Betäubungsmittelhandel beteiligt, ohne sich in existenzieller Not befunden zu haben. Die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr rechtfertige in Anbetracht des hohen Gewichts der bedrohten Schutzgüter und der zu erwartenden Dauer eines möglicherweise längerfristigen Hauptsacheverfahrens die Anordnung des Sofortvollzuges. Der Antragsteller könne bereits ab September 2021 aus der Haft heraus abgeschoben werden. Mit Schreiben vom 25.3.2022 teilte der Senator für Inneres der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit, dass eine Abschiebung für den 10.5.2022 vorgesehen sei. Im Falle eines Eilantrages stehe die Abschiebung unter dem Vorbehalt einer zu Lasten des Antragstellers getroffenen gerichtlichen Entscheidung im Eil- bzw. Beschwerdeverfahren.

Der Antragsteller hat am 14.4.2022 einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 20.4.2021 gestellt. Zudem hat er den Erlass eines Hängebeschlusses beantragt, um seinen Verbleib bis zur Entscheidung in der Hauptsache sicherzustellen. Er trägt vor, die Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden, zudem überwiege sein

5 Aussetzungsinteresse. Die Antragsgegnerin habe sich mit seinem dokumentierten Vollzugsverhalten nicht auseinandergesetzt. Das eingeleitete Strafverfahren aufgrund eines Zwischenfalls mit einem Mitinhaftierten sei vollumfänglich eingestellt worden. Die JVA gehe trotz zweier Disziplinarmaßnahmen von einer günstigen Sozialprognose aus und befürworte eine vorzeitige Entlassung bei „weiterhin beanstandungslosem Vollzugsverhalten“. Die JVA widerspreche auch der Behauptung, er sei Tatleugner. Er habe sich mit seiner Tat auseinandersetzt und leugne diese nicht mehr. Er habe die erheblichen Konsequenzen der Tat erfahren, dies spreche gegen eine erneute Tatbegehung. So habe er seine Mutter vor ihrem Tod nicht noch einmal sehen können. Er könne seine Familie nicht mehr finanziell und bei der Kinderbetreuung unterstützen und seine Tätigkeit als Prediger in der nicht mehr ausüben. Insgesamt habe sein Ansehen in der Kirchengemeinde schwer gelitten. Er habe auch erst nach der Verurteilung die Gefahren des Konsums von harten Drogen bedacht; er habe selbst vier Kinder und wolle diese unter allen Umständen schützen. Die am .2021 erfolgte Taufe sei für ihn ein Symbol eines neuen – straffreien – Lebens. Die Antragsgegnerin habe den Schutz der Eltern-Kind-Beziehung nicht ausreichend gewürdigt. Sie habe nicht geprüft, ob zwischen dem Antragsteller und seinen Töchtern ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das das dazu führen würde, dass die Töchter gezwungen wären, ihn zu begleiten und das Gebiet der Union zu verlassen; eine Prüfung nach Art. 20 AEUV dränge sich geradezu auf. Er sei vor der Inhaftierung dauerhaft im Haushalt der Kinder gewesen und es bestehe weiterhin ein ständiger Kontakt. Die Tochter sei durch die Abwesenheit des Vaters sehr belastet, die betreuende Psychotherapeutin habe eine PTBS diagnostiziert. Zusätzlich sei die Erkrankung der Lebensgefährtin des Antragstellers zu berücksichtigen; diese leide unter einer seltenen Nierenerkrankung, die immer wieder intensive medizinische Begleitung und Therapie erfordere. Der Verweis der Antragsgegnerin auf die Betreuungsleistungen der Kindesmutter sei daher unter keinen Umständen ausreichend. Vielmehr sei diese auf eine Unterstützung durch den Antragsteller dringend angewiesen, im Falle einer Abschiebung müsse daher die Familie dem Antragsteller nach Nigeria folgen. Es sei zudem die eigenständige Bedeutung der Betreuungsleistungen durch den Vater zu gewichten. Auch hinsichtlich der Stieftochter bestehe ein enges, affektives Abhängigkeitsverhältnis. Nach Ansicht der Sozialpädagogin am Gymnasium Links der Weser seien die Besuche beim Vater wichtig für die emotionale Stabilität des Kindes. Dem Antrag ist eine Taufurkunde, zwei fachliche Stellungnahmen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin vom 24.1.2022 und 20.5.2012 (gemeint wohl 20.5.2022), ein ärztliches Attest des Arztes für Innere Medizin – Nephrologie Dr. vom 6.5.2021 und ein Bericht der Schulsozialpädagogin am Gymnasium r vom 27.1.2022 beigefügt worden.

6 Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie verweist zur Begründung auf die streitgegenständlichen Verfügungen und führt ergänzend aus, es sei ein Grundinteresse der Gesellschaft, den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln zu unterbinden. Der Antragsteller habe die Tat begangen, ohne sich in existenzieller Not zu befinden. In der Abwägungsentscheidung habe sich die Antragsgegnerin intensiv mit den familiären Bindungen auseinandergesetzt und auch die Krankheiten der Mutter und der Stieftochter in ihre Entscheidung einbezogen. Daneben seien das kirchliche und soziale Engagement und die durchgängige Erwerbstätigkeit des Antragstellers gewürdigt worden. Es sei jedoch nicht erkennbar, aus welchem Grund Frau nicht in der Lage sein sollte, für ihre Kinder auch weiterhin allein zu sorgen. Ein Abhängigkeitsverhältnis, das im Falle der Abschiebung des Antragstellers zu einer Ausreise der Familie führen müsste, sei nicht substantiiert vorgetragen worden.

B. I. Soweit der Antragsteller den Erlass eines sog. Hängebeschlusses beantragt, fehlt für den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Antragsgegnerin hat bereits in ihrem Schreiben vom 25.3.2022 an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ausgeführt, dass die Abschiebung unter dem Vorbehalt des Ergebnisses eines ggf. vom Antragsteller eingeleiteten Eilverfahrens stehe.

Im Übrigen ist der Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 1041/21 gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.4.2021 verfügte Ausweisung und Abschiebungsandrohung zulässig. Der Antragsteller ist im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG. Eine Ausreisepflicht als Grundlage der Abschiebungsandrohung entsteht daher gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erst durch die Ausweisung.

II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 1041/21 bleibt ohne Erfolg.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. In dem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 21.1.2020 ist der Antragsteller auch zur beabsichtigten Anordnung der sofortigen Vollziehung angehört worden. Die

7 Antragsgegnerin hat zudem dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Rechnung getragen. In ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Antragsgegnerin auf den konkreten Einzelfall abstellend dargelegt, warum ihrer Auffassung nach ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.

2. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet weder bezüglich der Ausweisung noch bezüglich der Abschiebungsandrohung in materieller Hinsicht Bedenken. Die gebotene Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig nicht ausgewiesen bzw. abgeschoben zu werden, das aus der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung resultierende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht überwiegt. Maßgeblich sind insoweit die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung erhobenen Anfechtungsklage. In Anwendung des im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabes erweisen sich sowohl die Ausweisung als auch die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Zudem besteht ein besonderes Vollziehungsinteresse.

a) Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich als rechtmäßig.

Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG auf der Tatbestandsseite eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3/16 –, juris Rn. 22). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21/18 –, juris Rn. 11).

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG liegen vor.

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aa) Der Aufenthalt des Antragstellers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass er nach seiner Haftentlassung weitere Straftaten im Deliktsfeld der Betäubungsmittelkriminalität begehen wird. Angesichts der verheerenden Auswirkungen, die illegale Betäubungsmittel für Leben und Gesundheit der Bevölkerung haben, ist eine konsequente Vorgehensweise der Behörden gegen Personen, die diese Substanzen verbreiten, gerechtfertigt; daher wiegt das durch solche Straftaten begründete Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schwer und berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 17.2. 2021 – 2 LC 311/20 –, juris).

Bei der tatrichterlichen Prognose, ob die erneute Begehung von Straftaten droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 4.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, B. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 11). Bei schweren Betäubungsmitteldelikten sind keine hohen Anforderungen an eine Wiederholungsgefahr zu stellen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine konkrete Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.2009 – 1 C 2/09 -, juris). Das bedeutet, dass vergleichbare zukünftige Straftaten des Ausländers nicht eine lediglich entfernte Möglichkeit sind, sondern ernsthaft drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6/00 –, juris Rn. 14; Urt. v. 10.7.2012 – 1 C 19/11, juris Rn. 16; OVG Bremen, Urt. v. 17.2.2021, – 2 LC 311/20 –, juris).

Gemessen an diesen Maßstäben besteht die ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit, dass der Antragsteller nach der Haftentlassung erneut Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungskriminalität begehen wird. Zwar ist er nicht drogenabhängig und es ist auch zu unterstellen, dass die Haft bei ihm als Erstverbüßer einen deutlichen Eindruck hinterlassen hat. Bereits im Vollzugsbericht der JVA Bremen vom 18.12.2019 wird ausgeführt, der Antragsteller sei durch die Haft beeindruckt und emotional stark berührt durch den angekündigten Ausschluss aus der Tätigkeit als Prediger in seiner Kirchengemeinde. Soweit der Antragsteller daneben auf das nach der Haftentlassung vorhandene stabile soziale Umfeld und seine Taufe in der Haft verweist, ist jedoch festzustellen, dass seine persönliche Situation auch im Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat als gefestigt zu bezeichnen war. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller zwar eine eigene Wohnung, er war jedoch weiterhin in einer Beziehung mit Frau und die drei gemeinsamen Kinder waren geboren. Er hatte seit November 2017 eine Festanstellung bei einem

9 Getränkegroßhandel und war auch bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem christlichen Glauben eng verbunden, indem er als Prediger bei der tätig war. Ein stabiles Umfeld und die Einbindung in den christlichen Glauben allein vermag somit die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht zu widerlegen. Vielmehr erscheint die Gefahr erneuter Straftaten gerade deshalb konkret, weil es unklar ist, welche Gründe den Antragsteller dennoch zur Anlasstat bewogen haben. Eine ernsthafte und vollständige von einem Problembewusstsein geleitete Auseinandersetzung sowohl mit diesen Umständen als auch mit der Tat und ihren Folgen nicht nur für den Antragsteller selbst (wegen einer langjährigen Haft), sondern auch für die Gesellschaft sieht die Kammer bislang nicht, so dass auch nicht von einem grundlegenden Einstellungswandel beim Antragsteller ausgegangen werden kann. Dies auch, weil Hinweise dafür vorliegen, dass der Antragsteller bislang nicht bereit ist, unabhängig vom eigenen Vorteil die geltende Rechtsordnung vollständig zu akzeptieren.

Der Antragsteller hat weder offengelegt, welche Gründe ihn zu der Anlasstat bewogen haben, noch hat er aus der Haft heraus zur weiteren Tataufklärung beigetragen – etwa durch Offenlegung der Hintermänner gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 02. Dezember 2020 – 2 B 257/20 –, juris Rn. 19). Gegenüber dem Landgericht Lübeck hat er die Tat bestritten. Im Vollzugsbericht vom 18.12.2019 wird ausgeführt, der Antragsteller habe angegeben, nichts davon gewusst zu haben, dass sich in dem Koffer Betäubungsmittel befunden hätten. Er bestätige, die Schuld auf sich zu nehmen und einen Fehler gemacht zu haben, bekenne sich aber nicht als „Drogenkurier“. In der Fortschreibung vom 8.6.2020 wird ausgeführt, der Antragsteller leugne seine Tatbeteiligung nicht; er wisse, was er getan habe und dafür verbüße er seine Freiheitsstrafe. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin erläuterte der Mitarbeiter der JVA Bremen Herr in einer E-Mail vom 25.1.2021, er habe den Antragsteller seinerzeit auf die Tat angesprochen. Dieser habe geäußert: „Das war halt ziemliches Pech. Was sollte ich da noch machen…“. In einer Gesamtschau ergibt sich aus diesen Angaben zwar, dass der Antragsteller die Tat zwar nicht mehr leugnet, sein Bedauern scheint sich jedoch in erster Linie auf den Umstand zu beziehen, dass er bei der Tat entdeckt und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine eigenhändige Erklärung des Antragstellers wurde im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Ein Problembewusstsein hinsichtlich des delinquenten Verhaltens ohne Bagatellisierungstendenzen kann dem Antragssteller auf dieser Tatsachengrundlage nicht attestiert werden. In der anwaltlichen Antragsschrift wird ausgeführt, der Antragsteller habe seinen Fehler erkannt und dieser belaste ihn schwer. Er könne durch die Verurteilung nicht mehr finanziell für seine Familie sorgen, sie nicht täglich sehen und seine Lebensgefährtin bei der Kinderbetreuung unterstützen. Auch habe er seine Mutter vor deren Tod nicht mehr besuchen können und

10 er könne seine Tätigkeit als Prediger nicht mehr ausüben. Auch diese Äußerungen beziehen sich allein auf die Folgen der Verurteilung. Soweit im Antragsschriftsatz weiter ausgeführt wird, der Antragsteller habe gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, ihm sei erst nach der Verurteilung richtig klargeworden, welche erheblichen Konsequenzen seine Tat im Hinblick auf Konsumierende von harten Drogen hätte haben können und er wünsche, seine eigenen Kinder zu schützen, reicht allein dies als Beleg für eine echte Auseinandersetzung mit den Folgen der Tat und ihrer ernsthaften Aufarbeitung nicht aus. Zudem bleiben die Beweggründe für die Anlasstat weiter unbenannt.

Im Vollzugsbericht vom 18.12.2019 wird zur Legalprognose ausgeführt, die Basisprognose sei nicht per se ungünstig; die individuelle Prognose sei jedoch offen. Einerseits habe sich seit den Jahren seit ca. 2011 ein Lebenszuschnitt gezeigt, der orientiert sei durch Leistungsbereitschaft, strukturiertes Freizeitverhalten und familiäre (traditionelle) Werte. Andererseits falle auf, dass der Antragsteller Möglichkeiten suche, aus Gegebenheiten mehr zu machen, als es bei reellem Agieren möglich wäre. In bestimmten Lebensbereichen habe ein Sich-Bewegen im (Grenz-)Bereich strafbarer Handlungen dazugehört. In den Fortschreibungen wird auf zwei Disziplinarverfahren und eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen verwiesen.

Aus der Sicht der Kammer erscheint die Einschätzung, der Antragsteller schließe für sich ein Handeln außerhalb der geltenden Rechtsordnung zur Erlangung eigener Vorteile nicht aus, in einer Gesamtschau überzeugend. Allein der Umstand, dass in der Fortschreibung des Vollzugsberichts vom 21.7.2021 ausgeführt wird, der Antragsteller habe sich im Vollzugsalltag seit dem 3.11.202 beanstandungsfrei verhalten, vermag diese Annahme nicht zu erschüttern. Diesbezüglich ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in den ersten Jahren seines Aufenthaltes im Bundesgebiet unter falscher Identität lebte und seine echten Personalien erst nach der Geburt des ersten Kindes preisgab. Und auch die Vorstrafen – wenngleich mit der Anlasstat in der Gewichtung nicht zu vergleichen – deuten auf eine nicht grundsätzlich rechtstreue Einstellung des Antragstellers hin. Hinzu kommt, dass er über Kontakte zum Drogenmilieu verfügen dürfte, da ihm eine erhebliche Menge an harten Drogen zum Transport anvertraut wurde. Diese Kontakte hat er gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht offengelegt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass er ausweislich der Vollzugspläne Schulden hat. In einer Gesamtschau ist eine konkrete Wiederholungsgefahr zu bejahen: Es erscheint ernsthaft möglich, dass der Antragsteller auch bei äußerlich gefestigtem Umfeld zur Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils erneut im Zusammenhang mit dem unerlaubten Drogenhandel – auch mit sog. harten Drogen – tätig werden könnte.

11 bb) Die Ausweisung des Antragstellers ist für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich. „Unerlässlich“ in diesem Sinne ist eine Ausweisung, wenn sie verhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19/11, juris Rn. 21; OVG Bremen, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 LC 311/20 –, juris Rn. 57), d.h. wenn das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Ausländers überwiegt.

§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist. In die erforderliche Abwägung sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG sämtliche Umstände des Einzelfalls einzustellen, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtsstreu verhalten hat. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie (Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK) in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschluss vom 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 51). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16 –, juris Rn. 39). Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, § 53 Abs. 3 AufenthG. Hierdurch sind jegliche generalpräventiven Erwägungen ausgeschlossen (BeckOK MigR/Katzer, AufenthG § 53 Rn. 69).

Die Verurteilung durch das Landgericht Lübeck vom 2019 begründet ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b AufenthG. Dem stehen wegen der aufenthaltsrechtlichen Situation des Antragstellers und seiner familiären Beziehungen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 3 AufenthG und gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber.

12 Die gebotene Abwägung fällt auch unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu Lasten des Antragstellers aus: Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers überwiegt dessen privates Bleibeinteresse.

Die Ausweisung des Klägers greift zwar in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein, der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist jedoch von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Die Ausweisung ist in § 53 AufenthG gesetzlich vorgesehen und dient einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zweck, nämlich der Verhütung von Straftaten. Sie ist zudem in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne dieser Vorschrift, weil sie verhältnismäßig ist (vgl. OVG Bremen, B. v. 12.3.2020 – 2 B 19/20 –, juris). Aus denselben Gründen erweist sich auch der Eingriff in Art. 6 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG als verhältnismäßig. Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrecht folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 Üner ./. NL, juris).

Es ist unzulässig, aus dem Umstand, dass der Antragsteller straffällig wurde, Rückschlüsse auf eine mangelhafte Integration zu ziehen. Die Straffälligkeit begründet die Gefahr, zu deren Abwehr die Ausweisung erfolgt. Sie hat daher in der Abwägung ihren Platz bei der Bestimmung des Gewichts des Ausweisungsinteresses. Es wäre zirkelschlüssig, sie zugleich auf der anderen Seite der Abwägung einzustellen, also bei der Gewichtung des Bleibeinteresses, welches sich maßgeblich nach dem Grad der Integration bestimmt. Mit anderen Worten: Die Straftaten des Ausländers und die Gefahr ihrer Wiederholung sind die Elemente, die gegen dessen Integration abzuwiegen sind, und nicht die Elemente, die den Grad der Integration bestimmen (vgl. OVG Bremen, B. v. 12.3.2020 – 2 B 19/20 –, juris).

Der Antragsteller ist im Alter von 31 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Er hält sich hier seit 15 Jahren auf, seit neun Jahren ist sein Aufenthalt erlaubt. Der Antragsteller hat sich in das Leben in der Bundesrepublik Deutschland integriert. Er hat erfolgreich einen Einbürgerungstest absolviert und Sprachkenntnisse mit dem Niveau B 1 nachgewiesen.

13 Auch eine wirtschaftliche Integration durch Erwerbstätigkeit ist erfolgt, wenngleich er und seine Familie zusätzlich auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen waren. Schließlich hat der Antragsteller gewichtige soziale Bindungen im Inland aufgebaut, insbesondere lebt er in Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen, deren Tochter und den gemeinsamen drei Kindern.

Der aufenthaltsrechtlichen und wirtschaftlichen Integration steht eine zumutbare Re- Integrationsmöglichkeit im Heimatland gegenüber. Der Antragsteller hat Nigeria erst im Erwachsenenalter verlassen, er ist dort aufgewachsen und war dort auch erwerbstätig. Zudem leben dort weitere Angehörige aus der Großfamilie. Insoweit ist eine besondere Schutzwürdigkeit der Interessen des Antragstellers nicht ersichtlich.

Besonders zu gewichten sind jedoch die Beziehung des Antragstellers zu seiner Lebensgefährtin und den Kindern, wobei die Beziehung zur ältesten Tochter der Frau von der Antragsgegnerin zu Recht ebenfalls als besonders schutzwürdig berücksichtigt wurde, da Art. 8 Abs. 1 EMRK ein sozialer Begriff der Familie zugrunde liegt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 04. Februar 2022 – 2 B 458/21 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Das Bestehen einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der Antragsteller seit September 2018 in Haft befindet und ein persönlicher Kontakt mit seinen Kindern sich infolgedessen zwangsläufig auf gelegentliche kurze Besuche in der Haftanstalt beschränkt hat. Für die Bemessung der Auswirkungen der Ausweisung auf die familiären Bindungen ist maßgeblich auf die Zukunft abzustellen: Entscheidend ist, welche Bedeutung eine Aufenthaltsbeendigung für die künftige Entwicklung dieser Beziehung hat. Ohne entsprechende Hinweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich Beschränkungen, denen die Beziehung durch die Strafhaft unterliegt, nach der Entlassung fortsetzen werden (VGH B-W, B. v. 21.1.2020 – 11 S 3477/19; OVG Bremen, B. v. 15.7.2020, 2 B 88/20, jeweils juris). Hier deutet nichts darauf hin, dass der Antragsteller sein Umgangs- bzw. Sorgerecht nach Haftentlassung, wäre er noch im Inland, nur eingeschränkt ausüben würde. Vielmehr hat die Lebensgefährtin des Antragstellers ihn regelmäßig mit den Kindern in der Haft besucht und auch aus den Vollzugsplänen ergibt sich, dass die Aufrechterhaltung der Beziehung zu den Kindern für den Antragsteller von besonderer Bedeutung ist. Schließlich ist auch den vorgelegten Berichten der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und der Schulsozialpädagogin eine enge Vater-Kind-Beziehung zu entnehmen.

Gleichwohl kommt dem Kindeswohl weder nach der EMRK noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor entgegenstehenden öffentlichen Interessen (hier: der Verhütung von Straftaten) zu (vgl. BVerwG, B. v. 21.7.2015 – 1 B 26/15, juris Rn. 5; OVG

14 Bremen, B. v. 15.7.2020 – 2 B 88/20, juris). Von dem Antragsteller geht andauernd die Gefahr der Begehung schwerster Betäubungsmittelstraftaten aus. Angesichts der verheerenden Auswirkungen, die illegale Betäubungsmittel für Leben und Gesundheit der Bevölkerung haben, ist eine konsequente Vorgehensweise der Behörden gegen Personen, die diese Substanzen verbreiten, gerechtfertigt und kann daher das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung trotz einer schützenswerten Beziehung zu minderjährigen deutschen Kindern und einer deutschen Lebensgefährtin überwiegen (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.7.2020 – 2 B 88/20, juris). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des Antragstellers zu beenden, um die erneute Begehung solcher oder ähnlicher Straftaten zu verhindern. Er hat sich in der Vergangenheit durch die Beziehung zu seinen Kindern nicht davon abhalten lassen, sich an dem Besitz und Handel von je 5 kg Heroin und Kokain zu beteiligen.

Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass Frau nicht in der Lage sein könnte, ihre Kinder – wie auch in den vergangenen 3 ½ Jahren – allein zu versorgen und zu erziehen. Soweit der Antragsteller auf ein Attest des Arztes für Innere Medizin Dr. vom .2021 verweist, ist dort die Aussage, Frau sei aufgrund ihrer Nierenerkrankung nur eingeschränkt in der Lage, allein für ihre vier Kinder zu sorgen, nicht weiter belegt. Insbesondere wird nicht ausgeführt, unter welchen Beschwerden Frau konkret und in welchem zeitlichen Umfang leidet. Das Attest ist daher letztlich hinsichtlich der vorliegend zu bewertenden Fragen ohne Aussagekraft. Festzustellen ist vielmehr, dass es Frau in den vergangenen Jahren offensichtlich gelungen ist, ihre Kinder zu versorgen. Die Kinder sind inzwischen mit ihren 12, 10, 8 und 6 Jahren alle schulpflichtig und einfacher zu betreuen als noch als Kleinkinder. Ausweislich des Berichtes der Schulpsychologin ist die älteste Tochter eine sehr gute, leistungsorientierte Schülerin. Dem Bericht der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ist zu entnehmen, dass Frau erkennt, wenn eines ihrer Kinder Unterstützung braucht und sich auch um fachliche Hilfe bemüht. Denn sie hat sich wegen der psychischen Probleme der beiden älteren Töchter über Monate hinweg um psychologische Hilfe bemüht. Anzeichen dafür, dass Frau ihre Aufgaben als Mutter nicht umfassend wahrnimmt oder wahrnehmen könnte, sind nicht ersichtlich und sind auch nicht aus den vorliegenden Berichten zu entnehmen.

Die Kammer verkennt daneben nicht die selbständige Bedeutung einer Vater-Kind- Beziehung. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, Stattgebender

15 Kammerbeschluss vom 09. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 48). Die Kammer geht von einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung aus und erkennt die besondere Belastung der Kinder, die in den letzten Jahren Kontakt zu ihrem Vater nur in Form von seltenen Besuchen und durch Telefonate halten konnten. Es erscheint offensichtlich, dass die streitgegenständliche Abschiebung diese Problemlage noch verschärfen wird. Geradezu exemplarisch erscheint die Schilderung der Schulsozialpädagogin Hägelen zur Situation der ältesten Tochter . Diese zeige sich sehr leistungsorientiert und fühle sich für ihre Mutter und die Geschwister mit verantwortlich, wodurch es zu einer Überforderung des Kindes komme. Ein regelmäßiger Kontakt zum Vater und eine stabile und vertrauensvolle Beziehung zu Erwachsenen, an die sie sich mit ihren Sorgen wenden könne, sei für ihre Entwicklung enorm wichtig. In der fachlichen Stellungnahme der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bezogen auf das Kind

vom .2022 wird die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Das Kind leide unter Ein- und Durchschlafstörungen, wiederkehrenden Alpträumen, aggressiven Impulsdurchbrüchen, Konzentrationsschwäche, Stimmungsveränderungen und sozialem Rückzug. Als der primär ausschlaggebende Kausalfaktor für die Störungen des Kindes wird die Inhaftierung des Antragstellers benannt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dieser Umstand durch den Antragsteller allein verschuldet wurde.

Es ist jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass die Kinder in den letzten 3 ½ Jahren an eine Abwesenheit des Vaters im Alltag gewöhnt waren und dass alle Kinder sich in einem Alter befinden, in dem ihnen der Grund für die Inhaftierung und die Abschiebung erklärt werden kann, insbesondere, dass die Abwesenheit des Vaters nicht mit einem mangelnden Interesse an den Kindern gleichzusetzen ist. Anders als bei sehr kleinen Kindern ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Kinder des Antragstellers den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 48). Soweit Frau ausgeführt hat, die drohende Abschiebung werde zu einem absoluten Einbruch der Vater-Kind-Beziehung führen und dies wäre für die Kinder und

herzzerreißend und unzumutbar, ist darauf hinzuweisen, dass es an dem Antragsteller und der Kindsmutter liegt, den Kinder eine Abwesenheit des Vaters für weitere Jahre gerade nicht als kompletten Abbruch der Beziehung zu vermitteln, sondern den Kontakt so kindgerecht wie möglich aufrechtzuerhalten. Für die Zumutbarkeit der Trennung spricht weiter der von Verfassungs wegen zur begründende Umstand, dass die Trennung vorliegend lediglich vorübergehender Natur sein wird (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 51). Die Antragsgegnerin hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer relativ kurzen Frist von

16 drei Jahren verbunden. Das Erlangen eines Visums nach Ablauf dieser drei Jahre zu Zwecken der Familienzusammenführung mit seinen deutschen Kindern gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG dürfte auf keine nennenswerten Hürden stoßen, zumal es sich um einen strikten Rechtsanspruch handelt, der Lebensunterhalt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht gesichert sein muss und gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von dem Erfordernis des Nichtvorliegens eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) abgesehen werden kann. Der Antrag auf Erteilung eines Visums kann zudem auch schon vor Ablauf dieser drei Jahre gestellt werden. Die wichtige Phase der Pubertät wird der Antragsteller damit nach einer Wiedereinreise bei allen vier Kindern begleiten können. Angesichts des Alters der Kinder dürfte ein Kontakthalten über drei Jahre auch durch Briefe, Telefonate und Videotelefonie möglich sein.

Letztlich überwiegt gegenüber den Interessen der Familie des Antragstellers und der schützenswerten Vater-Kind-Beziehung das erhebliche öffentliche Interesse an einer Verhinderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, insbesondere mit sog. harten Drogen. Ausschlaggebend ist aus der Sicht der Kammer, dass der Antragsteller sich nicht wirklich mit seiner Tat auseinandergesetzt hat, ein Problembewusstsein insoweit nur im Ansatz ersichtlich ist, ein nachhaltiger Einstellungswandel daher nicht erkennbar ist, die konkreten Beweggründe für die Tat weiterhin unklar sind sowie deren Aufklärung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht erfolgt ist und im Ergebnis eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht.

cc) Ein abweichendes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht vor dem Hintergrund des Vorbringens, dem Antragsteller stehe ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht wegen einer affektiven Abhängigkeit seiner minderjährigen Kinder von ihm nach Art. 20 AEUV zu.

Nach der Rechtsprechung des EuGH steht Art. 20 AEUV einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der ein wegen einer Straftat verurteilter Drittstaatsangehöriger auch dann in den Drittstaat auszuweisen ist, wenn er tatsächlich für ein Kleinkind sorgt, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, in dem es sich seit seiner Geburt aufgehalten hat, ohne von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht zu haben, und das wegen der Ausweisung des Drittstaatsangehörigen das Unionsgebiet verlassen müsste, so dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte verwehrt würde. Unter außergewöhnlichen Umständen darf ein Mitgliedstaat jedoch eine Ausweisungsverfügung erlassen, sofern sie auf dem persönlichen Verhalten des Drittstaatsangehörigen beruht, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des Mitgliedstaats

17 berührt, und die verschiedenen einander gegenüberstehenden Interessen berücksichtigt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 13.9.2016 - C-304/14 - Rn. 50, BVerwG, B. v. 21.1.2020 – 1 B 65/19 –, Rn. 10, juris). Ob zwischen dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und dem Kind ein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls zu beantworten. Zu berücksichtigen sind - neben der Frage, ob der Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen - insbesondere auch das Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, der Grad seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit, und das Risiko, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (BVerwG, B. v. 21.1.2020 – 1 B 65/19 –, Rn. 10, juris).

Nach dem oben gesagten ist ein solches Abhängigkeitsverhältnis der Lebensgefährtin und der Kinder des Antragstellers zum Antragsteller nicht ersichtlich, wobei zunächst auf die obigen Ausführungen unter bb) verwiesen wird. Frau hat die vier Kinder in den letzten 3 ½ Jahren ohne die Unterstützung durch den Antragsteller betreut und erzogen. Die Kinder gehen zur Schule, das Kind wird durch die Schulsozialarbeiterin und das Kind durch eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin unterstützt. Der Lebensmittelpunkt aller Kinder ist seit deren Geburt Bremen. Aufgrund der Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nach Ablauf des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet zurückkehren kann. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Familie gezwungen sein könnte, den Antragsteller nach Nigeria zu begleiten.

b) Die unter Ziffern 3. und 4. des Bescheides vom 20.4.2021 verfügte Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Durch die verfügte Ausweisung ist nach § 51 Abs. 9 Satz1 Nr. 2 AufenthG die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU des Antragstellers von Gesetzes wegen erloschen; infolgedessen ist der Antragsteller nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Da die Ausweisung für sofort vollziehbar erklärt worden ist, ist die Ausreisepflicht zudem nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar. Einer Fristsetzung hat die Androhung nicht bedurft, § 59 Abs. 5 AufenthG.

Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung steht auch nicht Art. 5 Rückführungsrichtlinie entgegen (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments

18 und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger). Den danach vor Erlass einer Rückkehrentscheidung – hier in Gestalt der Abschiebungsandrohung – zwingend zu berücksichtigenden Kindeswohl sowie familiären Bindungen (vgl. EuGH, Urteil vom 08. Mai 2018 – C-82/16 –, juris Rn. 104) ist nach den obigen Ausführungen umfassend Rechnung getragen worden.

3. Mit Blick auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung vom 20.4.2021 und der anhaltenden Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten nach dem BtMG nach einer möglichen Haftentlassung zum 2/3-Termin am 7.9.2022 besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Benjes Dr. Pawlik Oetting