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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 26.05.2021 – 2 B 119/21

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 119/21 VG: 4 V 2808/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdegegner – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigter: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 26. Mai 2021 beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 3. März 2021 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.05.2020 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

2 Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller hat vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ausweisung, ein dreijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Androhung der Abschiebung in die Türkei beantragt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde 1992 in Bremen geboren. Ab 1998 besaß er eine Aufenthaltserlaubnis, von 2005 bis zu seiner Ausweisung eine Niederlassungserlaubnis. Seine Mutter, sein Vater, Halbgeschwister und eine Tante, mit der er guten Kontakt hat, leben in Deutschland. Die Schule hat er zunächst ohne Abschluss verlassen und eine Berufsausbildung abgebrochen. Danach war er teilweise berufstätig; überwiegend lebte er jedoch von Sozialleistungen. Inzwischen hat er auf einer Erwachsenenschule den Hauptschulabschluss erzielt, möchte den Mittleren Bildungsabschluss erwerben, hat nach eigenen Angaben einen Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung in einem Fitnessstudio abgeschlossen und strebt im Anschluss eine Ausbildung zum Fitnesskaufmann an. Im Bundeszentralregister sind folgende strafrechtliche Verurteilungen eingetragen: Am 15.12.2009 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Antragsteller wegen besonders schweren Diebstahls in drei Fällen nach § 27 JGG. Er war zwischen dem 05.05.2008 und dem 19.06.2009 dreimal durch Aufhebeln bzw. Einschlagen von Fenstern oder Türen in Schulen und einen Drogeriemarkt eingebrochen und hatte Bargeld sowie elektronische Geräte gestohlen. Die Bewährungszeit wurde auf ein Jahr festgesetzt. Unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils verurteilte des Amtsgericht Bremen den Antragsteller am 09.06.2011 wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall, versuchter Nötigung und räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Datum der letzten Tat war der 01.10.2010. Am 06.09.2012 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Antragsteller unter Einbeziehung der beiden vorgenannten Urteile wegen Beleidigung, Körperverletzung, Bedrohung, gewerbsmäßigem Diebstahl, Sachbeschädigung und gemeinschaftlichem Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Datum

3 der letzten Tat war der 28.05.2012. Der Antragsteller verbüßte die Strafe vollständig und wurde am 15.05.2014 aus der Haft entlassen. Am 13.07.2014 entwendete der Antragsteller in einer Gaststätte einer Kellnerin die Geldbörse aus dem Gürtel. Als die Kellnerin, die den Diebstahl bemerkte hatte, versuchte, die Geldbörse zu greifen, versetzte er ihr zwei Schläge ins Gesicht. Am 28.07.2014 steckte er in einem Baumarkt ein Paar Schutzhandschuhe und einen Bolzenschneider in seinen Hosenbund und passierte die Kassenzone, ohne zu bezahlen. Hierfür verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen am 23.09.2015 wegen Diebstahls und räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten, deren Vollstreckung für drei Jahre auf Bewährung ausgesetzt wurde. Am 14.07.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten und wegen Beleidigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung jeweils auf Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährung wurde später widerrufen. Am 13.09.2017 fasste der Antragsteller auf einer Zugfahrt von A. nach Bremen den Entschluss, in B. auszusteigen, um Einbruchsdiebstähle zu begehen. Er warf an einem Wohnhaus, nachdem der Versuch, die Tür aufzuhebeln, gescheitert war, mit einem Stein die Terrassentür ein und begab sich in das Haus. Er durchsuchte es nach Wertgegenständen und stahl aus verschiedenen Schränken Schmuck, Münzen, ein Nachtsichtgerät und eine Pistole im Gesamtwert von knapp 1.500 Euro. Danach drang er in ein weiteres Wohnhaus ein, indem er ein Fliegengitter aufbrach und anschließend ein Fenster aufhebelte. Dort stahl er eine Uhr, Bargeld und Schmuck im Wert von ca. 5.200 Euro. Am 13.10.2017, 28.10 oder 29.10.2017, 02.11.2017, 03.11.2017, zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 04.11. und dem 08.11.2017, am 16.11.2017, am 20.11.2017, 24.11.2017 und am 29.11.2017 fuhr er jeweils mit dem Zug von Bremen nach B. , um weitere Einbruchsdiebstähle zu begehen, mit denen er sich eine einträgliche Einnahmequelle von unbeschränkter Dauer schaffen wollte. In B. spazierte er durch Wohngebiete und wählte Häuser aus, in die der dann einbrach, um sie nach Wertgegenständen oder Bargeld zu durchsuchen und diese zu stehlen. Das Einbruchwerkzeug hatte er teilweise mitgebracht, teilweise hatte er vor Ort gefundene Gegenstände benutzt. Insgesamt brach er an diesen Tagen in zehn Wohnhäuser ein, wobei er in einem Haus noch einen Tresor aufbrach. Die Beute bewegte sich bei den einzelnen Taten zwischen 280 Euro und 13.900 Euro. In einem Fall scheiterte sein Einbruchsversuch. Das Diebesgut – überwiegend Schmuck, Uhren und Bargeld - setzte er in Bremen bei verschiedenen Personen ab. Nach den Feststellungen des Landgerichts Oldenburg waren Ursache der Taten finanzielle Schwierigkeiten, die aus Cannabiskonsum

4 und Spielsucht herrührten. Ein Gutachten attestierte dem Antragsteller eine Störung der Impulskontrolle durch pathologisches Spielen, eine Störung durch Cannabinoide und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, sah aber keine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit und keine Persönlichkeitsveränderung. Das Landgericht Oldenburg verurteilte den Antragsteller am 15.06.2018 wegen Privatwohnungseinbruchsdiebstahls in 12 Fällen und versuchten Privatwohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten und ordnete die Einziehung des Wertes des Erlangten i.H.v. 24.066,06 Euro sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Der Antragsteller befand sich wegen der vorgenannten Taten ab dem 30.11.2017 in Untersuchungshaft, dann ab dem 16.07.2018 in Strafhaft und ab dem 09.08.2018 in der forensischen Psychiatrie des Klinikums C. . Seit dem 15.03.2020 ist er im Rahmen des Maßregelvollzugs in einer betreuten Wohngemeinschaft untergebracht. Die Strafvollstreckungskammer ordnete zuletzt mit Beschluss vom 13.07.2020 die Fortdauer der Unterbringung an. Mit Bescheid vom 29.05.2020 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller für die Dauer von 3 Jahren aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Über seine hiergegen am 15.06.2020 erhobene Klage (4 K 1116/20) hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Unter dem 30.11.2020 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung an. Daraufhin hat der Antragsteller am 08.12.2020 beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die Ausweisung dürfe nicht vollzogen werden, bevor die Rechtmäßigkeit der Zuständigkeit der Antragsgegnerin abschließend geklärt sei. Zudem sei sein Bleibeinteresse nicht hinreichend gewürdigt worden. Die Trennung von seinen in Deutschland lebenden Angehörigen würde ihn psychischen Belastungen und Stress aussetzen. Er sei wegen seiner psychischen Erkrankung in besonderer Weise auf seine Angehörigen angewiesen. Als Maßstab für die Ausweisung hätte § 53 Abs. 3 AufenthG herangezogen werden müssen, da er von seinen Eltern ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 ableiten könne. Die Gefahrenprognose sei günstig. Die Antragsgegnerin habe insofern den konkreten Verlauf der Behandlung nicht hinreichend gewürdigt. Die letzten Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer seien prognostisch günstig zu bewerten. Er habe inzwischen den Hauptschulabschluss erzielt und wolle die Schule fortsetzen, um die mittlere Reife zu erlangen. Seit geraumer Zeit lebe er nicht mehr in der geschlossenen Forensik, sondern in einer Wohngruppe und arbeite geringfügig in einem Fitnessstudio. Die Antragsgegnerin

5 hat dem entgegengehalten, dass er ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Verwandten weder substantiiert vorgetragen noch gar glaubhaft gemacht habe. Selbst wenn man den Maßstab von § 53 Abs. 3 AufenthG anlegen würde, wäre die Ausweisung rechtmäßig. Die Strafvollstreckungskammer habe die Fortdauer der Unterbringung angeordnet; dies spreche für eine fortbestehende Wiederholungsgefahr. Dass die Wiederholungsgefahr geringer sei als früher, könne nicht mit einem Wegfall gleichgesetzt werden. Mit Beschluss vom 03.03.2021 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Zwar sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß und die Ausweisung nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Hierbei werde zugunsten des Antragstellers ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht unterstellt. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1, 3 AufenthG lägen vor. Die Verurteilung durch das Landgericht Oldenburg begründe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; die Urteile des Amtsgerichts Bremen vom 06.09.2012 und 14.07.2017 würden darüber hinaus jedes für sich ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b) bzw. d) AufenthG begründen. Das persönliche Verhalten des Antragstellers stelle gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es sei gegenwärtig immer noch zu befürchten, dass der Antragsteller erneut gravierende Eigentumsdelikte begehe. Die bisherige Behandlung im Maßregelvollzug habe die Wiederholungsgefahr verringert, aber noch nicht entfallen lassen. Ein wesentliches Indiz für eine fortbestehende Wiederholungsgefahr sei insofern, dass die Strafvollstreckungskammer die weitere Vollstreckung der Maßregel nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, sondern die Fortdauer der Unterbringung angeordnet habe. Auch die Klinik gehe in ihrer Stellungnahme vom 28.04.2020 davon aus, dass bei einer Entlassung im Falle des Auftretens psychosozialer Krisen davon auszugehen sei, dass der Antragsteller mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf alte Einstellungs- und Verhaltensmuster (u.a. Rauchmittelkonsum und Begehung von Straftaten) zurückgreifen würde. Die D. komme in einer Stellungnahme vom 19.01.2021 zu dem Schluss, dass der Antragsteller weiterhin Betreuung bedürfe, um ihn bei der Erlangung einer soliden Grundbasis für die Zukunft, der Erhaltung der Abstinenzabsichten und der Beibehaltung erlangter Strukturen zu unterstützen.

6 Auf der Seite des Bleibeinteresses sei ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einzustellen. Bei der Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiege das Ausweisungsinteresse; insbesondere sei der Eingriff in Art. 8 EMRK durch die Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Zwar sei der Antragsteller in Deutschland geboren, habe sein gesamtes Leben hier verbracht, seit 23 Jahren Aufenthaltstitel besessen (zuletzt in Form einer Niederlassungserlaubnis), seine gesamte Sozialisation in Deutschland erfahren, beherrsche die deutsche Sprache und habe Kontakt zu Familienangehörigen, die hier leben. Allerdings habe er eine besondere Abhängigkeit von seinen Angehörigen nicht substantiiert vorgetragen; sie ergebe sich auch nicht aus den Stellungnahmen der Klinik und der D. . Der Antragssteller sei mehrmals zu Strafen verurteilt wurden, die schon für sich genommen jeweils ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen. Von früheren strafrechtlichen Sanktionen habe er sich unbeeindruckt gezeigt. Es bestünde nach wie vor Wiederholungsgefahr. Wirtschaftlich sei er nicht nachhaltig integriert. Auch wenn er inzwischen den Hauptschulabschluss erworben habe, die mittlere Reife anstrebe und danach eine Ausbildung machen wolle, sei er dennoch bisher nur gelegentlich erwerbstätig gewesen. Eine Integration in der Türkei wäre für ihn zwar eine große Herausforderung, aber im Hinblick auf sein Alter und seine Arbeitsfähigkeit möglich. Es fehle allerdings ein besonderes Interesse daran, die Ausweisung und Abschiebungsandrohung noch vor Abschluss des Klageverfahrens zu vollziehen. Angesichts der Therapiefortschritte bestehe die Wiederholungsgefahr nicht mehr im ursprünglichen Maß. Nach den Stellungnahmen der Klinik vom 28.04.2020 und der D. vom 19.01.2021 ergebe sich folgendes Bild: Das suchtspezifische Behandlungsprogramm sei im November 2019 erfolgreich abgeschlossen worden. Auch im Übrigen würden dem Antragsteller Fortschritte attestiert. Ein Praktikum in einem Fitnessstudio sei gut verlaufen. Der Schulbesuch sei erfolgreich; der Antragsteller zeige sich zuverlässig und absprachefähig. Er könne seine Tagesstruktur eigenständig aufrechterhalten. Zwar sei noch eine längerfristige Erprobung erforderlich, es bestehe aber konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg. In Abwägung mit dem Umstand, dass der Antragsteller sein ganzes Leben in Deutschland verbracht habe, und unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG wäre eine Aufenthaltsbeendigung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht gerechtfertigt. Selbst bei einem Rückfall wäre nur mit Eigentumsdelikten zu rechnen, die zwar schwer wögen, aber anders als z.B. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit keine irreversiblen Schäden nach sich ziehen würden.

7 Mit ihrer fristgerecht erhobenen und begründeten Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. II. Die Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage zu Unrecht wiederhergestellt. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich die Ausweisung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und das öffentliche Interesse daran, den Aufenthalt des Antragstellers noch vor Abschluss des Klageverfahrens zu beenden, um weitere Straftaten zu verhindern, schwerer wiegt als sein privates Interesse, bis zum Abschluss des Klageverfahrens in Deutschland bleiben zu können. 1. Die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Insofern verweist der Senat in entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, denen er sich anschließt. Da die Ausweisung verhältnismäßig ist, ist sie auch „unerlässlich“ im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19/11, juris Rn. 21). 2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht auch ein besonderes, überwiegendes Interesse daran, den Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland noch vor Abschluss des Klageverfahrens zu beenden. Da die Ausweisung eine schwerwiegende und mit schwer zu behebenden Folgen für den Ausländer verbundene Maßnahme darstellt, deren Gewicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch erheblich verschärft wird, setzt das Interesse an der sofortigen Vollziehung die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffende Feststellung voraus, dass der Sofortvollzug schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2005 – 2 BvR 485/05, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschl. v. 08.01.2021 – 2 B 235/20, juris Rn. 50). Diese Erforderlichkeit ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Ausweisung spezialpräventiv aufgrund einer Wiederholungsgefahr erfolgt, die nicht nur langfristig, sondern schon während des Klageverfahrens besteht (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 14.03.2019 – 19 CS 17.1784, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschl. v. 16.12.2011 – 8 ME 76/11, juris Rn. 40).

8 Vorliegend besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass der Antragsteller bei einem weiteren Verbleib in Deutschland noch vor Abschluss des Klageverfahrens qualifizierte Eigentumsdelikte, insbesondere Wohnungseinbruchsdiebstähle, begeht (a). Die drohenden Delikte wiegen so schwer, dass ein Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht hingenommen werden kann (b). a) Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass der Antragsteller noch vor Abschluss des Klageverfahrens erneut schwere Eigentumsdelikte, insbesondere Wohnungseinbruchsdiebstähle, begeht. aa) Insofern verweist der Senat zunächst auf die überzeugenden Ausführungen, mit denen das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG bei der Prüfung der Frage, ob vom persönlichen Verhalten des Antragstellers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bejaht hat. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die erneute Begehung von Straftaten schon vor Abschluss des Klageverfahrens gleichwohl nicht zu befürchten sei, überzeugt indes nicht. bb) Der Antragsteller ist in den vergangenen 12 Jahren bereits fünf Mal (2009, 2011, 2012, 2015 und 2018) wegen Einbruchsdiebstählen, anderen qualifizierten Diebstahlsdelikten oder Raubdelikten verurteilt worden. Soweit ihm Bewährungszeiten eingeräumt worden waren, hatte er sie nie erfolgreich absolviert. Während der Bewährungszeit aus dem Urteil vom 15.12.2009 wurde er rückfällig, ebenso während der Bewährungszeit aus dem Urteil vom 09.06.2011, in dem ihm nochmals eine Bewährung eingeräumt worden war, so dass er schließlich nach dem Urteil vom 06.09.2012 eine Jugendstrafe verbüßen musste. Während der Bewährungszeiten aus den Urteilen vom 23.09.2015 und 14.07.2017 beging er die Einbruchsserie, die Anlass der Ausweisung ist. Auffällig ist die hohe Frequenz der Straftaten des Antragstellers. In den 14 Monaten von Mai 2008 bis Juni 2009 beging er drei Einbruchsdiebstähle (Urteil vom 15.12.2009). Bis Oktober 2010 beging er erneut eine ganze Reihe von Straftaten (Urteil vom 09.06.2011), ebenso in der weiteren Zeit bis zum 28.05.2012 (Urteil vom 06.09.2012). Nur knapp zwei Monate, nachdem er am 15.05.2014 aus der Haft entlassen worden war, beging er am 13.07.2014 einen räuberischen Diebstahl und schon zwei Wochen später (28.07.2014) einen Diebstahl. Danach folgte eine Phase, in der seine Straffälligkeit rückläufig war, er sich aber dennoch nicht straffrei führte: Im September 2015 beging er eine Körperverletzung und im Mai 2016 Beleidigungen (Urteil vom 14.07.2017). Nur zwei

9 Monate nach dem letztgenannten Urteil begann er mit der Wohnungseinbruchsserie, die 13 Taten (davon ein Versuch) an 10 verschiedenen Tagen innerhalb eines Zeitraums von zweieinhalb Monaten umfasste. Dabei handelte es sich nicht um Augenblicksversagen. Der Antragsteller wandte eine hohe kriminelle Energie auf. An 9 der 10 Tattage war er eigens mit dem Zug von Bremen nach B. gefahren, um die Einbrüche zu begehen, und führte teilweise sogar das nötige Werkzeug mit. In vielen Fällen brach er die Tat nicht ab, wenn ihm der Einbruch nicht sofort gelang, sondern versuchte es an anderer Stelle des Hauses bzw. mit anderen Hilfsmitteln erneut. Die Häuser durchsuchte er anschließend zielgerichtet nach geeigneter Beute; in einem Fall brach er sogar im Haus noch einen Tresor auf. Soweit er nicht in Haft oder im Maßregelvollzug war, hat der Antragsteller sich mithin in den vergangenen 13 Jahren noch nie länger als ca. 1 ½ Jahre straffrei geführt. Die hohe Rückfallgeschwindigkeit und die hohe kriminelle Energie sprechen dafür, dass die von ihm ausgehende Gefahr sich bereits vor Abschluss des Klageverfahrens gegen die Ausweisung zu verwirklichen droht. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt erheblich von demjenigen, der dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Senats vom 19.02.2021 – 2 B 12/21, n.V. – zugrunde lag, in dem ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung verneint wurde. Bei dem dortigen Antragsteller lagen zwischen den Anlasstaten der Ausweisung und seinen beiden vorherigen Verurteilungen, nach denen er die Bewährungszeit jeweils erfolgreich absolviert hatte, mehr als zwölf Jahre straffreien Verhaltens. Zudem verfügte er über einen lebensunterhaltssichernden Vollzeitarbeitsplatz und es war festgestellt worden, dass kein Therapiebedarf besteht. cc) Die Entwicklung nach Begehung der Anlasstaten steht der Annahme, der Antragsteller könnte noch vor Abschluss des Klageverfahrens erneut schwerwiegende Eigentumsdelikte (insbesondere Wohnungseinbruchsdiebstähle) begehen, nicht entgegen. (1) Gegen die Annahme, die Rückfallgefahr habe sich bereits jetzt wesentlich verringert, spricht, dass die Strafvollstreckungskammer es bisher abgelehnt hat, die weitere Vollstreckung der Unterbringung nach § 67d Abs. 2 Satz 1, § 67e StGB zur Bewährung auszusetzen (vgl. LG Bremen, Beschl. v. 13.07.2020 letzter Absatz, Bl. 432 d. BA). Entscheidungen der Strafgerichte über die Aussetzung oder Nichtaussetzung der Reststrafe bzw. der Unterbringung zur Bewährung stellen bei der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose ein wesentliches Indiz dar, auch wenn von ihnen keine Bindungswirkung ausgeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn.

10 21 ff.; BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10/12, juris Rn. 18). Dies gilt nicht nur für positive, sondern auch für negative Entscheidungen. (2) Dem steht nicht entgegen, dass die Strafvollstreckungskammer in dem Beschluss vom 13.07.2020, mit dem sie die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ablehnte, von einer „ausreichenden Aussicht auf einen Behandlungserfolg“ spricht und daher die Fortdauer der Unterbringung anordnete. Die für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderliche Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 Satz 2 StGB) ist nicht gleichzusetzen mit einem Wegfall der Rückfallgefahr (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 19). Bei Rechtsbehelfen gegen eine Ausweisung kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts an. Im jetzigen Zeitpunkt ist die Gefahrenprognose auch nach Einschätzung der Strafvollstreckungskammer ungünstig, wie die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zeigt. Die Strafvollstreckungskammer ging in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Klinikums vom 28.04.2020 davon aus, dass der Antragsteller bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf alte, dysfunktionale Einstellungs- und Verhaltensmuster zurückgreifen würde. Sie sah es daher als erforderlich an, dass der Antragsteller sich im gelockerten Rahmen der Wohngemeinschaft bewährt und beweist, bevor sie ihm eine positive Prognose ausstellen kann (vgl. LG Bremen, Beschl. v. 13.07.2020, vorletzter und letzter Absatz, Bl. 431 f. d. BA). Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass über seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland erst entschieden wird, wenn die derzeitige Therapie abgeschlossen ist und sich die Prognose möglicherweise verbessert hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2020 – 11 N 55.19, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschl. v. 13.03.2017 – 10 ZB 17.226, juris Rn. 10). Gerade bei der Frage, ob bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens neue Straftaten ernsthaft drohen, kommt es auf eine kurz- bis mittelfristige Prognose im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an. (3) Dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Gefahr neuer Straftaten des Antragstellers besteht, ergibt sich auch nicht aus den Stellungnahmen der Klinik vom 28.04.2020 (Bl. 426 ff. d. BA) und des Betreibers der Wohngemeinschaft vom 19.01.2021 (Bl. 46 d. VG-Akte). Die Klinik geht davon aus, dass unabhängig von der Suchterkrankung ein hohes Risiko für Straftaten aufgrund dissozialer Verhaltensneigungen besteht. Im Übrigen ist die Stellungnahme der Klinik zwar im Grundtenor, aber keineswegs ausnahmslos positiv. Außer von Fortschritten des Antragstellers ist auch von einem punktuell weiterhin grenzüberschreitenden und teils infantilen Verhalten sowie davon, dass der Antragsteller „seine Grenzen aus[teste]“, die Rede. Die Klinik geht von der

11 Erforderlichkeit einer „längerfristigen Erprobungszeit“ aus. Der Träger der Wohngemeinschaft spricht von „zunehmender“ Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit sowie einer positiven Entwicklung. Er hält es jedoch für „wichtig zu erwähnen“, dass der Rahmen der Betreuung weiterhin benötigt werde. Ein Wegfall der Gefährlichkeit des Antragstellers für den Zeitraum von jetzt bis zum voraussichtlichen Abschluss des Klageverfahrens gegen die Ausweisung ergibt sich daraus nicht. (4) Nicht vergleichbar ist der vorliegende Sachverhalt auch mit demjenigen, der dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.01.2017 – 2 W 39/06, juris zugrunde lag. Der dortige Antragsteller hatte eine Therapie, für die die Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zurückgestellt worden war, erfolgreich abgeschlossen, eine Berufsausbildung begonnen und der Strafrest war zur Bewährung ausgesetzt worden (vgl. OVG SL, Beschl. v. 22.01.2017 – 2 W 39/06, juris Rn. 21 – 23). Vorliegend besteht dagegen immer noch Behandlungsbedarf, der Antragsteller erklärt zwar, eine Berufsausbildung anzustreben, hat sie aber noch nicht aufgenommen, und eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung wurde von der Strafvollstreckungskammer abgelehnt. (5) Die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten durch den Antragsteller bis zum Abschluss des Klageverfahrens kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass er wegen der Unterbringung keine Möglichkeit zur Begehung von Straftaten habe. Zum einen werden die Vollzugsbedingungen momentan gelockert, um das Verhalten des Antragstellers zu erproben. Es wäre möglich, dass er im Zuge der Lockerungen neue Straftaten begeht. Zum anderen ist nicht absehbar, wie lange das Klageverfahren dauern wird. b) Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Verbleib des Antragstellers in Deutschland bis zum Abschluss des Klageverfahrens deshalb hinnehmbar sei, weil selbst bei einem Rückfall nur mit Eigentumsdelikten zu rechnen sei, die anders als gegen die körperliche Unversehrtheit oder das Leben gerichtete Straftaten keine irreversiblen Schäden befürchten ließen. aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es an der vorliegenden Stelle der Prüfung nicht um die Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse nach § 53 AufenthG unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 8 EMRK geht. Auch das Verwaltungsgericht ist zu dem Schluss gelangt, dass das Ausweisungsinteresse die (unbestreitbar sehr gewichtigen) Bleibeinteressen des Antragstellers überwiegt und die Ausweisung daher nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist (vgl. Ziff. II. 1. a. aa. (4.) des angefochtenen

12 Beschlusses). Dem schließt sich der Senat – wie bereits oben unter Ziff. 1 ausgeführt – an. Zu prüfen ist daher an dieser Stelle nur noch, ob das Risiko einer Verwirklichung der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr noch vor Abschluss des Klageverfahrens ein Interesse am sofortigen Vollzug der Ausweisung begründet. bb) Der Umstand, dass angesichts der bisherigen Kriminalitätsentwicklung des Antragstellers eher keine Körperverletzungsdelikte, sondern vor allem qualifizierte Eigentumsdelikte (insbesondere Wohnungseinbruchsdiebstähle) zu erwarten sind, führt nicht dazu, dass eine Verwirklichung dieser Gefahr bis zum Abschluss des Klageverfahrens hinnehmbar erscheint. Der Schutz von Vermögen und Eigentum vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter ist nicht nur ein rein wirtschaftliches Interesse; er ist vielmehr essentiell für die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft und den öffentlichen Frieden (vgl. auch OVG, Bremen, Beschl. v. 29.10.2019 – 2 B 169/19, juris Rn. 17). Eigentums- oder Vermögensdelikte, die zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen führen oder die gewerbsmäßig begangen werden oder bei denen sonstige erschwerende Umstände vorliegen, gefährden deshalb ein Grundinteresse der Gesellschaft schwer (BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 – 1 C 2/09, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 10). Sie wiegen keineswegs generell weniger schwer als Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl wird vom Gesetzgeber sogar als Verbrechen eingestuft (vgl. § 244 Abs. 4, § 12 Abs. 1 StGB). Die maßgebliche Erwägung hierfür war, dass Wohnungseinbruchdiebstähle einen schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich der Opfer darstellen, der neben den finanziellen Auswirkungen gravierende psychische Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls zur Folge haben kann (BT-Drs. 18/12359, S. 7). Jedenfalls derartige Folgen sind keineswegs ohne Weiteres reversibel, sondern können die Lebensführung der Opfer langfristig oder gar dauerhaft beeinträchtigen. Im Übrigen trifft selbst für die rein finanziellen Folgen die Annahme des Verwaltungsgerichts, diese seien reversibel, weder stets noch regelhaft noch im vorliegenden Fall zu. Soweit die Tatbeute nicht sichergestellt und den Opfern nicht in natura zurückgegeben werden kann, scheitert die Realisierung von Schadensersatzansprüchen häufig am fehlenden Leistungsvermögen des Täters. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zur Erfüllung von Ersatzansprüchen der Opfer seiner bisherigen Taten bzw. der vom Landgericht Oldenburg angeordneten Einziehung des Wertes des Erlangten in der Lage wäre. Die Annahme, er könnte die Opfer eventueller Eigentumsdelikte, die er bis zum Abschluss des Klageverfahrens begeht, finanziell entschädigen, so dass der von ihnen erlittene Nachteil zumindest wirtschaftlich reversibel wäre, liegt daher fern. Der Hinweis auf einen eventuellen Versicherungsschutz der Opfer trägt insofern nicht, da dies nur den finanziellen Schaden auf die Versicherung verlagert.

13 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5, 8.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dr. Maierhöfer Traub Stybel