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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 01.07.2021 – 2 LA 189/21
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LA 189/21 VG: 2 K 2956/18 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Klägerin und Zulassungsantragstellerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch am 1. Juli 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 12.03.2021 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe I. Die Beteiligten streiten im Berufungszulassungsverfahren über die Ausweisung der Klägerin und die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.
Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Im Jahr 1990 reiste sie im Alter von knapp 7 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem ein Asylverfahren erfolglos geblieben war, erhielt sie von 1993 bis 2005 Aufenthaltsbefugnisse. Von 2005 bis 2012 erhielt sie wegen eines unbeschiedenen Antrags auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels Fiktionsbescheinigungen. Seit der Ablehnung ihres Verlängerungsantrags im vorliegend angefochtenen Bescheid vom 29.06.2012 wird sie geduldet. Zurzeit ist sie in der JVA Bremen inhaftiert.
Die Klägerin ist Mutter von 8 Kindern, die zwischen 2001 und 2010 in Deutschland geboren wurden. Im Jahr 2008 wurden die 6 bis dahin geborenen Kinder vom Jugendamt in Obhut genommen; die beiden jüngeren Kinder wurden unmittelbar nach der Geburt von ihr getrennt. Das Sorgerecht wurde der Klägerin entzogen; ein familienpsychologisches Gutachten kam 2010 zu dem Ergebnis, dass ein Ausschluss des Umgangs im Interesse des Kindeswohls erforderlich sei. Seit Juli 2020 besteht Kontakt zu einem inzwischen volljährigen Sohn. Nach dem Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren hat sich zudem ein 16 Jahre alter Sohn bei ihr gemeldet und beide haben vereinbart, nach Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes Kontakte aufzubauen. Ferner leben nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Vater und die Schwester der Klägerin in Deutschland.
Im Bundeszentralregister sind für die Klägerin – neben 5 Verurteilungen zu Geldstrafen aus 2005, 2008, 2011 und 2013 (2 x) wegen Leistungserschleichung und Betäubungsmittelbesitz – 5 Verurteilungen (aus 2009, 2010, 2013, 2014 und 2018) zu Freiheitsstrafen (12 Monate [zunächst zur Bewährung ausgesetzt], 2 Jahre unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe sowie weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, 6 Monate, 2 Jahre und 3 Jahre) eingetragen, vorwiegend wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Urkundenfälschung. Vom 06.07.2013 bis zum 20.12.2016 und seit dem 22.02.2018 befand bzw. befindet sich die Klägerin in Haft. Die der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Taten hat sie 2017 und 2018 begangen.
Mit Bescheid vom 29.06.2012 wies die Beklagte die Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland aus, lehnte die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihr die Abschiebung in den Iran an. Auf den Widerspruch der Klägerin befristete der Senator für
Inneres mit Bescheid vom 15.11.2018 die Wirkungen der Ausweisung auf 5 Jahre und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12.03.2021 die Beklagte, über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots erneut zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde. Soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, ist das Urteil rechtskräftig.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit Bescheid vom 08.08.2018, geändert am 22.11.2018, das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG festgestellt; die diesbezügliche Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10.02.2021 – 1 K 3058/18 – abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die von der Klägerin als einziger Zulassungsgrund ausdrücklich benannte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw. liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 02.03.2016 – 2 LA 94/14, juris Rn. 19). Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2014 – 2 A 16/10, juris und v. 13.04.2015 – 2 LA 32/14, juris Rn. 26).
Der Zulassungsantrag formuliert die für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen nicht ausdrücklich aus. Bei großzügiger Auslegung könnte man die Klägerin dahingehend verstehen, dass sie als grundsätzlich bedeutsam ansieht, (a) ob bei einer als Kind nach Deutschland eingereisten Ausländerin bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung außer den tatsächlichen Bindungen zu Deutschland
und der Entwurzelung im Herkunftsstaat auch der Besitz bzw. Nicht-Besitz eines Aufenthaltstitels berücksichtigt werden darf, (b) ob das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2 AufenthG mit der Begründung verneint werden darf, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei in demselben Bescheid, in dem die Ausweisung verfügt wurde und der ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens ist, abgelehnt worden, (c) ob einer Frau in der familiären Situation der Klägerin vor der Ausweisung die Durchführung einer Therapie in Deutschland zu ermöglichen ist sowie (d) ob die Berücksichtigung des Umstandes, dass mit Kindern Kontakt im Rahmen von (Video-)Telefonaten aufrechterhalten werden kann, in der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung gegen Art. 6 GG verstößt.
a) Bezüglich der Frage, ob bei einer als Kind nach Deutschland eingereisten Ausländerin im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung außer den tatsächlichen Bindungen zu Deutschland und der Entwurzelung im Herkunftsstaat auch der Besitz bzw. Nicht-Besitz eines Aufenthaltstitels berücksichtigt werden darf, trägt die Klägerin im Zulassungsantrag selbst vor, dass sie dies durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/06 – als (in ihrem Sinne) geklärt ansehe. Dann kann grundsätzliche Bedeutung jedoch nicht vorliegen. Es stellt sich lediglich der Frage der Divergenz oder des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
b) Bezüglich der Frage, ob das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2 AufenthG mit der Begründung verneint werden darf, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei in demselben Bescheid, in dem die Ausweisung verfügt wurde und der ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens ist, abgelehnt worden, legt die Klägerin nicht die Entscheidungserheblichkeit dar.
Allerdings könnte der Argumentation des Verwaltungsgerichts nur dann gefolgt werden, wenn es im angefochtenen Urteil inzident geprüft hätte, ob der Klägerin quasi in der juristischen Sekunde vor der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zugestanden hatte. In ein- und demselben Urteil zunächst bei der Prüfung der Ausweisung darauf abzustellen, dass die Betroffene wegen der im selben Verfahren angefochtenen Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keinen erhöhten Ausweisungsschutz nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2 AufenthG genieße, und dann bei der Prüfung der Ablehnung des Verlängerungsantrags deren Rechtmäßigkeit wiederum mit der Sperrwirkung der Ausweisung zu begründen, ist zirkelschlüssig. Eine solche Argumentation ließe § 55 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht selten leerlaufen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 10.05.2011 – 1 A 306/10, juris Rn. 76; Cziersky-Reis, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 55 AufenthG Rn. 10; a.A. wohl Fleuß, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 55 AufenthG Rn. 21, 85; Bauer, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 55 AufenthG Rn. 8).
Jedoch ist nicht dargelegt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Bleibeinteresse der Klägerin falle nicht unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, für das angefochtene Urteil tragend war. Hat das Verwaltungsgericht bei der Abweisung der Klage gegen eine Ausweisung einen für das Bleibeinteresse relevanten Umstand nicht in die Abwägung eingestellt, bedarf es für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit Ausführungen dazu, dass sich der Fehler auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hat, soweit dies nicht auf der Hand liegt (vgl. zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO OVG Bremen, Beschl. v. 13.04.2021 – 2 LA 269/20, juris Rn. 9). Daran fehlt es vorliegend. Eine eventuelle Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG hätte lediglich ein typisiertes „schwerwiegendes“ Bleibeinteresse ergeben, dem ein typisiertes „besonders schwerwiegendes“ Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) gegenübergestanden hätte. Bei Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG würden sich ein typisiertes besonders schwerwiegendes Ausweisungs- und ein typisiertes besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüberstehen. Entscheidend ist letztendlich eine umfassende, einzelfallbezogene Interessenabwägung (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG, Art. 8 Abs. 2 EMRK). Eine solche hat das Verwaltungsgerichts im Anschluss an die typisierte Gewichtung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen nach §§ 54, 55 AufenthG vorgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht dabei den Bleibeinteressen der Klägerin ein entscheidend geringeres Gewicht beigemessen hätte, weil es die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht als erfüllt angesehen hat, finden sich nicht. Zwar hat das Verwaltungsgericht auch hier in einem Nebensatz erwähnt, die Klägerin werde seit 2012 nur geduldet, ohne inzident zu prüfen, ob sie bei einem Hinwegdenken der Ausweisung einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis hätte. Angesichts der Vielzahl zutreffender Gesichtspunkte, die das Verwaltungsgericht in die Abwägung eingestellt hat, liegt aber nicht auf der Hand, dass gerade dieses eine Argument für das Abwägungsergebnis entscheidend war. Die Klägerin legt hierzu auch nichts dar. Zudem ist weder dargelegt noch offensichtlich, dass eine inzidente Prüfung, ob der Klägerin in der juristischen Sekunde vor Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zugestanden hat, zu einem für die Klägerin positiven Ergebnis gekommen wäre. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 29.06.2012 umfassend begründet, wieso dem Verlängerungsantrag ihres Erachtens auch unabhängig von der Ausweisung nicht hätte stattgegeben werden können.
c) Bezüglich der Frage, ob einer Frau in ihrer familiären Situation vor der Ausweisung die Durchführung einer Therapie in Deutschland zu ermöglichen ist, legt die Klägerin weder die einzelfallübergreifende Bedeutung noch die Klärungsbedürftigkeit dar. Soweit die Klägerin auf ihre persönlichen Umstände abstellt (Drogenfreiheit seit 3 Jahren; keine körperliche Abhängigkeit; Inhaftierung und Coronapandemie stünden der Aufnahme einer Therapie aktuell entgegen; Mutter von 8 vom Jugendamt in Obhut genommenen Kindern, von denen zwei kürzlich wieder Kontakt zu ihr aufgenommen haben), spricht dies gerade gegen eine fallübergreifende Bedeutung. Dass die vorgenannten Umstände in einer größeren Anzahl anderer Ausweisungsfälle ebenfalls zusammentreffen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die abstrakte Frage, ob ein Ausländer ausgewiesen werden darf, ohne dass ihm vorher Gelegenheit zur Durchführung einer Suchttherapie gegeben worden ist, ist hingegen schon mehrfach Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung gewesen. Sie wurde dahingehend beantwortet, dass der Betroffene im Grundsatz keinen Anspruch darauf hat, dass über seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland erst entschieden wird, wenn die Therapie abgeschlossen ist und sich die Prognose möglicherweise verbessert hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 26.05.2021 – 2 B 119/21, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2020 – 11 N 55.19, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschl. v. 13.03.2017 – 10 ZB 17.226, juris Rn. 10). Anders kann es in Ausnahmefällen sein, wenn ein Therapieerfolg aufgrund konkreter Anhaltspunkte als besonders wahrscheinlich erscheint (OVG Bremen, Beschluss vom 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 19). Wieso trotz dieser bereits vorhandenen Rechtsprechung Bedarf für eine Klärung der Frage in einem Berufungsverfahren bestehen soll, legt die Klägerin nicht dar.
d) Bezüglich der Frage, ob bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung die Berücksichtigung der Möglichkeit von (Video-)Telefonaten mit den Kindern gegen Art. 6 GG verstößt, wird aus dem Zulassungsvorbringen nicht ersichtlich, wieso dies klärungsbedürftig sein soll. Es liegt in Anwendung allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsätze auf der Hand, dass solche Kontaktmöglichkeiten in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzelfallbezogenen mit dem ihnen zukommenden Gewicht eingestellt werden dürfen. Sie können die Folgen der erzwungenen Ausreise eines Elternteils in gewissem Umfang abmildern. Ebenso liegt auf der Hand, dass sie kein gleichwertiger Ersatz für regelmäßigen persönlichen Umgang oder gar eine familiäre Lebensgemeinschaft sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2020 – 2 B 147/20, juris Rn. 30).
2. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht das Vorliegen des – von der Klägerin gar nicht ausdrücklich in Bezug genommenen – Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden, abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen erfüllt die Zulassungsanforderungen hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2017 - 8 B 56/16, juris Rn. 5).
a) Der Zulassungsantrag benennt zwar zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, denen das angefochtene Urteil widersprechen soll (BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06 und Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16). Es wird aber kein diese Entscheidungen tragender abstrakter Rechtssatz bezeichnet und ihm ein abweichender tragender abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils gegenübergestellt.
b) Möglicherweise kann man den Vortrag der Klägerin so verstehen, dass sie den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/06 – und vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – den abstrakten Rechtssatz entnimmt, dass es für die Eigenschaft als „faktische Inländerin“ lediglich auf die tatsächliche Verbindung zu Deutschland und die Entwurzelung vom Heimatstaat ankomme, nicht aber auf den Besitz eines Aufenthaltstitels. Das Verwaltungsgericht hat den Umstand, dass der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2012 abgelehnt wurde, zum einen bei der Subsumption unter die Tatbestände des § 55 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG berücksichtigt. Zum anderen hat es ihn in der anschließenden umfassenden, einzelfallbezogenen Interessenabwägung (§ 53 Abs. 1, 2 AufenthG, Art. 8 EMRK) kurz erwähnt. Es hat aber auch berücksichtigt, dass sich die Klägerin seit ihrem siebten Lebensjahr in Deutschland aufhält, und geprüft, welche – insbesondere verwandtschaftlichen und sprachlichen – Verbindungen sie zum Iran hat. Der Senat vermag den vorbezeichneten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kein absolutes Verbot zu entnehmen, den Aufenthaltsstatus eines im Kindesalter nach Deutschland gekommenen Ausländers bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung als eines von mehreren Abwägungselementen zu berücksichtigen. In beiden bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren besaßen die Beschwerdeführer unbefristete Aufenthaltstitel (vgl. Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 2 und Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 1). In Rn. 32 des Beschlusses vom 10.08.2007 hat
das Bundesverfassungsgericht sogar selbst den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließen lassen („dass Maßnahmen, die einen sehr langen rechtmäßigen Aufenthalt beenden, besonders intensiv in die Rechte des Betroffenen eingreifen und das sie rechtfertigende öffentliche Interesse deshalb entsprechendes Gewicht haben muss“ [Hervorhebung nicht im Original]). Dass das Verwaltungsgericht schlussendlich einzelfallbezogen zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt ist, als es die Klägerin in Ansehung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für richtig hält, begründet keine Divergenz, sondern wäre allenfalls eine fehlerhafte bzw. unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts.
c) Sofern man den Vortrag auf S. 3 der Begründung des Zulassungsantrags dahingehend verstehen will, dass dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – der abstrakte Rechtssatz entnommen wird, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung dürfe wegen Art. 6 GG die Möglichkeit von (Video- )Telefonaten mit Kindern nicht berücksichtigt werden, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betraf einen kinderlosen Ausländer. Es wurde eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG festgestellt. Art. 6 GG wurde nicht geprüft.
3. Aus dem Vorbringen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren ergibt sich auch nicht das Vorliegen des – von ihr ebenfalls nicht ausdrücklich benannten – Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel sind dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.05.2017 – 1 LA 306/15, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104 [140]). Dies gelingt dem Zulassungsantrag nicht.
In seinem Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 –, auf den sich die Klägerin beruft, hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass bei der Ausweisung hier geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen ist (BVerfG, aaO., juris Rn. 19). Ihre Ausweisung bedarf sehr gewichtiger Gründe (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, – 41548/06 –, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 55]). Zu diesen Gründen kann auch die erhebliche Gefahr der Wiederholung von Eigentums- oder Vermögensdelikten zählen, die zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen
führen oder die gewerbsmäßig begangen werden oder bei denen sonstige erschwerende Umstände vorliegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 10, 31 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 04.01.2021 – 2 B 300/20, juris Rn. 34). Die Klägerin wurde in den vergangenen zwölf Jahren fünf Mal zu Freiheitsstrafen wegen einer Vielzahl von – größtenteils gewerbsmäßig begangenen – Betrugsdelikten verurteilt. Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Vorstrafen, denen der Zulassungsantrag nicht entgegentritt, hat es sich um circa 100 Einzeltaten gehandelt. Im Wesentlichen veranlasste sie durch Handeln unter dem Namen der Geschädigten Zahlungen zu deren Lasten, kaufte oder bestellte zu deren Lasten Waren oder schloss andere belastende Verträge ab, wobei sie teilweise EC- bzw. Kreditkarten und Personalausweise der Geschädigten benutzte. In Bewährungszeiten hat sie versagt; selbst während des laufenden Widerspruchsverfahrens gegen die Ausweisung hat sie zahlreiche Straftaten begangen. Auch nach der Entlassung aus der vorletzten Strafhaft im Dezember 2016 ist sie schon nach vier Monaten erneut einschlägig straffällig geworden. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass Ursachen und Motive der Taten (Finanzierung von Drogenkonsum; Kaufsucht) bislang nicht therapeutisch aufgearbeitet worden seien und die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt habe, die Problematik nicht in voller Tiefe zu erfassen, setzt der Zulassungsantrag nichts Konkretes entgegen. Dass sie grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, vor einer Entscheidung über ihre Ausweisung eine Therapie durchlaufen zu können, wurde bereits oben unter Ziff. 1 c) dargelegt. Anhaltspunkte für eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Therapie bei der Klägerin erfolgreich sein könnte, sind nicht vorgetragen. Die Drogenabstinenz während der derzeitigen Inhaftierung hat das Verwaltungsgericht in Rechnung gestellt, sie aber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht für ausreichend gehalten, um die Wiederholungsgefahr als entscheidend gemindert anzusehen. Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ferner im Einzelnen dargelegt, welche erheblichen negativen Auswirkungen die Taten für einige Opfer über den unmittelbaren finanziellen Verlust hinaus hatten (z.B. Herabstufung der Kreditwürdigkeit; generelles Misstrauen gegenüber anderen Menschen; Verletzung der Privatsphäre durch unbefugtes Verwenden fremder Daten). Dem tritt der Zulassungsantrag nicht entgegen. Ebenso hat das Verwaltungsgericht die familiären, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen der Klägerin in Deutschland gewürdigt sowie konkret ausgeführt, weshalb es eine Reintegration im Iran für zumutbar hält. Auch damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Soweit sich die Klägerin auf Art. 6 GG und die Beziehung zu ihren Kindern beruft, ist Folgendes festzustellen: Der Zulassungsantrag bestreitet die Feststellung des angefochtenen Urteils nicht, die Kinder seien durch das Jugendamt 2008 bzw. unmittelbar nach der Geburt von der Klägerin getrennt worden, ihr sei das Sorgerecht entzogen worden und seit 2010 sei der Umgang im Interesse des
Kindeswohls ausgeschlossen. Dass ein inzwischen volljähriger Sohn vor circa einem Jahr erneut Kontakt mit ihr aufgenommen hat und dass sie mit einem 16 Jahre alten Sohn vereinbart hat, nach dessen Volljährigkeit auch mit ihm Kontakt aufzunehmen, stellt ohne konkretere Darlegung im Zulassungsantrag offensichtlich keinen Umstand von solchem Gewicht dar, dass er die oben beschriebenen erheblichen Ausweisungsinteressen überwiegen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Ziff. 8.1, 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dr. Maierhöfer Stybel Dr. N. Koch