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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 07.10.2022 – 2 LA 49/22
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LA 49/22 VG: 4 K 350/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 7. Oktober 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 24. Januar 2022 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland, die Anordnung eines dreijährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Androhung der Abschiebung in die Türkei.
Der Kläger wurde 1985 in geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Nachdem er zunächst vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war, erhielt er ab dem Jahr 1997 befristete Aufenthaltstitel und im Jahr 2001 einen unbefristeten Aufenthaltstitel, der nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Zudem besaß er bis zur Ausweisung aufgrund der früheren Erwerbstätigkeit seiner Eltern ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80. Sein Bruder, seine Eltern und seine Schwester leben ebenfalls in . Der Kläger hat hier die Schule besucht und den erweiterten Hauptschulabschluss erworben. Er verfügt jedoch über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Für ca. ein Jahr hat er als Lagerist gearbeitet. Im Maßregelvollzug war er zunächst in der Gärtnerei beschäftigt; am 22.07.2022 hat er einen Arbeitsvertrag mit einer Zeitarbeitsfirma abgeschlossen.
Seit 2008 ist der Kläger mit seiner Lebensgefährtin zusammen, mit der er auch nach islamischem Ritus verheiratet ist. Die Partnerin ist deutsche Staatsangehörige. Das Paar hat drei gemeinsame Kinder, geboren 2010, 2012 und 2017, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind. Im November 2013 hatte die Lebensgefährtin den Kläger wegen seines Drogenkonsums der Wohnung verwiesen; danach lebte er – sofern er nicht inhaftiert oder in stationärer Therapie war – in einem Zimmer in der Wohnung seines Bruders. Nach Abschluss einer Therapie im Mai 2019 hielt er sich häufig in der Wohnung seiner Lebensgefährtin bei den Kindern auf und kümmerte sich viel um familiäre Belange. Auch aktuell besteht weiterhin häufiger Besuchskontakt. Nach der derzeitigen Unterbringung im Maßregelvollzug möchte der Kläger zu seiner Lebensgefährtin und den Kindern zurückkehren.
Der Kläger hat mehrfach Therapien wegen seines Betäubungsmittelkonsums unternommen. Eine zwischen 2014 und 2017 durchgeführte ambulante Therapie blieb ohne Erfolg. Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von November 2017 bis Dezember 2018 und der Zurückstellung der Vollstreckung des Strafrestes nach § 35 Abs. 1 BtMG absolvierte er eine stationäre Therapie, die er am 26.05.2019 erfolgreich abschloss. Ab September 2019 konsumierte er jedoch erneut Kokain. Er ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die schwerwiegendsten Verurteilungen sind:
- Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen (davon in zwei Fällen versucht), wegen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen (LG , Urt. v. 13.06.2008). Die Strafe wurde im Jahr 2013 nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
- Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und Diebstahls in sieben Fällen (AG , Urt. v. 03.06.2014); zunächst zur Bewährung ausgesetzt.
- Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Nötigung unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung vom 03.06.2014 sowie eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten wegen Diebstahls in vier Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, Hausfriedensbruchs und wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung (AG , Urt. v. 02.08.2017). Beide Freiheitsstrafen wurden zunächst vollstreckt, dann aber gemäß § 35 BtmG zurückgestellt und nach einer Suchtmitteltherapie durch Beschluss des Amtsgerichts vom 12.08.2019 zur Bewährung ausgesetzt. Die Aussetzung wurde vom Landgericht am 24.11.2020 widerrufen.
- Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Diebstahls (AG , Urt. v. 05.03.2018).
- Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und versuchten Diebstahls unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung vom 05.03.2018 (AG , Urt. v. 06.05.2019). Die Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt; die Aussetzung wurde vom Landgericht am 24.11.2020 widerrufen.
- Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Diebstahls in vier Fällen und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB (AG , Urt. v. 19.06.2020). Dem lagen folgende Taten zugrunde: Am 25.09.2019 stahl der Kläger die Kaffeekasse einer Arztpraxis (30 Euro). Am 15.12.2019 drang er gemeinsam mit einem Mittäter innerhalb von ca. drei Stunden zweimal in eine (allerdings nicht verschlossene) Bäckerei ein, wo sie zunächst 130 Euro Wechselgeld stahlen und später einen Tresor aus der Verankerung rissen, aus dem sie 729 Euro entnahmen, sowie die Bäckerei mit erheblichem Sachschaden verwüsteten. Am 23.01.2020 drangen der Kläger und sein Mittäter erneut in dieselbe Bäckerei ein, hebelten dort Spinde auf, aus denen sie 100 Euro stahlen, und verwüsteten das Geschäft erneut. Am 27.01.2020 begab er sich nach einem Anruf seines Mittäters, der in eine andere Bäckerei eingebrochen war und den Tresor nicht öffnen konnte, zum Tatort, um gemeinsam mit dem Mittäter den Tresor zu öffnen und den Inhalt zu stehlen. Dort
angekommen steckte er zunächst im vorderen Bereich des Ladens zehn Euro ein. Zum Öffnen des Tresors kam es wegen des Eintreffens der Polizei nicht mehr. Der Kläger wurde festgenommen und befand sich zunächst in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft. Seit dem 01.10.2020 befindet sich der Kläger gemäß § 64 StGB im Klinikum . Mit Beschlüssen vom 18.03.2021, vom 17.09.2021 und vom 26.04.2022 ordnete das Landgericht jeweils die Fortdauer der Unterbringung an.
Mit Bescheid vom 28.01.2020 (versehentlich auf den 28.01.2019 datiert) wies der Senator für Inneres der Beklagten den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, erließ ein dreijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot, drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an und ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung und Abschiebungsandrohung an.
Der Kläger hat am 21.02.2020 Klage gegen den Bescheid erhoben. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb in beiden Instanzen erfolglos (VG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 – 4 V 351/20, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris). Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben durch Vernehmung einer Diplom-Psychologin, die den Kläger im Maßregelvollzug behandelt.
Mit Urteil vom 24.01.2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Ausweisung sei nach § 53 Abs. 1, 3 AufenthG i.V.m. Art. 14 ARB 1/80 rechtmäßig. Das persönliche Verhalten des Klägers stelle gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre; die Ausweisung sei zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich.
Es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut schwerwiegende Eigentumsdelikte begehe. Er sei in der Vergangenheit mehrfach zu Freiheitsstrafen wegen solcher Delikte, die er aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen habe, verurteilt worden. Dabei sei er auch unter laufender Bewährung straffällig geworden. Selbst nach einer vermeintlich erfolgreich beendeten Therapie im Jahr 2019 sei es schnell wieder zu erneutem Drogenkonsum und neuen Straftaten gekommen. Die gegenwärtig im Maßregelvollzug durchgeführte Therapie habe diese Gefahr nicht beseitigt; sie sei noch nicht abgeschlossen. Zudem seien Lockerungen widerrufen worden, weil der Kläger sich am 21.07.2021 unerlaubt nach begeben habe. Zwar gebe es auch positive Indizien: Der Kläger habe sich seit circa September 2021 keine Fehltritte mehr geleistet, sei Stationssprecher, habe während eines Ausgangs einen Taschendiebstahl in einer Straßenbahn vereitelt und habe Angaben zu Drogen im Vollzug gemacht. Diese Entwicklungen reichten allerdings angesichts der fortbestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit nicht für eine positive Prognose aus. Der günstigeren
Einschätzung der als Zeugin vernommenen Diplom-Psychologin folge die Kammer nicht. Vom Gericht befragt, weshalb sie davon ausgehe, dass der Kläger nach einem erfolgreichen Abschluss der momentanen Therapie nicht mehr rückfällig werden wird, obwohl er 2019 nur wenige Wochen nach einer vermeintlich erfolgreich abgeschlossenen Therapie wieder rückfällig geworden ist, habe die Zeugin gesagt, dem Kläger sei nun bewusst geworden, was eine Abschiebung für ihn und seine Familie bedeuten würde. Sie habe ihm ins Gewissen geredet und die Abschiebung als „Hebel“ benutzt. Zusammen mit dem Umstand, dass die Besserung des Verhaltens des Klägers im September 2021 zeitlich mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Klageverfahren gegen die Ausweisung zusammenfalle, deute diese Aussage darauf hin, dass der Verhaltenswandel auf die Angst vor einer Aufenthaltsbeendigung zurückzuführen sei. Vor dem Hintergrund des bisherigen Lebenslaufs des Klägers halte die Kammer die Wahrscheinlichkeit für gering, dass die momentane Verhaltensänderung von Dauer sein werde. Dem Antrag des Klägers, das Verfahren nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO ruhend zu stellen oder es nach § 94 VwGO auszusetzen, bis die Therapie abgeschlossen und über die weitere Strafvollstreckung entschieden ist, könne nicht entsprochen werden. Einem Ruhen des Verfahrens habe die Beklagte widersprochen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass über seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland erst entschieden wird, wenn sich die Legalprognose möglicherweise verbessert hat.
Die Ausweisung sei verhältnismäßig; insbesondere sei der Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) gerechtfertigt. Zwar könne der Partnerin und den Kindern wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden, den Kläger in die Türkei zu begleiten. Der Kontakt zwischen dem Kläger und ihnen sei aber schon seit geraumer Zeit, und so auch aktuell, durch Inhaftierung bzw. Maßregelvollzug erheblich eingeschränkt. Schon davor habe seit längerem keine gefestigte häusliche Gemeinschaft mehr bestanden. Während der Abwesenheit des Klägers könne Kontakt über Telekommunikation oder durch Besuche der Familie in der Türkei aufrecht erhalten werden. Mit dem jüngsten Kind werde diese Form des Kontakts aufgrund seines Alters schwierig sein; im Hinblick auf die vergleichsweise kurze Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von drei Jahren sei dies aber noch hinnehmbar. Zugunsten des Klägers sei ferner zu berücksichtigen, dass er in Deutschland geboren sei, sein gesamtes Leben hier verbracht habe, einen erweiterten Hauptschulabschluss erworben habe und die deutsche Sprache beherrsche. Jedoch verfüge er über keine Berufsausbildung und sei nur kurze Zeit erwerbstätig gewesen. Seit Erreichen der Strafmündigkeit habe er regelmäßig teilweise schwerwiegende Straftaten gegen das Eigentum begangen. In den letzten 5 Jahren sei er drei Mal zu Strafen verurteilt worden, die ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG begründen. Auch unter Bewährung sei er erneut straffällig geworden. Eine Integration in der Türkei sei ihm zuzumuten. Er sei arbeitsfähig, spreche Türkisch und kenne die Türkei aus Urlauben. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Abschiebungsandrohung seien ebenfalls rechtmäßig.
II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Der Kläger legt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht erfolgreich dar.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.05.2017 – 1 LA 306/15, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104 [140]).
a) Der Kläger stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er bei einem Verbleib in Deutschland erneut schwerwiegende Eigentumsdelikte begehen würde, nicht schlüssig in Frage.
aa) Die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts ist nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das Verwaltungsgericht die vom Kläger ausgehende Gefahr höher einschätzt als es die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene Diplom-Psychologin getan hat, die den Kläger im Maßregelvollzug behandelt.
(1) Das Verwaltungsgericht musste der Einschätzung der Psychologin nicht deshalb folgen, weil die Mitglieder der Kammer keine psychologische Sachkunde besitzen. Die Verwaltungsgerichte können insbesondere bei wiederholten Straftaten die Prognose zur Wiederholungsgefahr im Regelfall aufgrund eigener Sachkunde treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.03.1997 – 1 B 63/97, juris Rn. 3 m.w.N.; Beschl. v. 13.03.2009 – 1 B 20/08, juris Rn. 6; Beschl. v. 09. 12.2019 – 1 B 74/19, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 02.03.2021 – 2 B 328/20, juris Rn. 36). Der Zulassungsantrag legt nicht dar, wieso vorliegend ein Ausnahmefall gegeben sein soll. Zudem ist bezogen auf die Fähigkeit, die vom Kläger ausgehende Gefahr längerfristig zu prognostizieren, auch die Sachkunde der Zeugin begrenzt. Sie hat vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt: „Es ist so, dass wir keine Statistiken dazu erheben, ob unsere Patienten nach einer Entlassung rückfällig werden.
Wir sehen die dann noch in der Nachsorge. Danach haben wir in der Regel, es sei denn sie werden uns wieder zugewiesen, keinen Kontakt mehr mit ihnen. Nach Aufnahme des Diktats möchte ich noch klarstellen, dass ich nicht gesagt habe, dass ich überzeugt sei, dass [der Kläger] keine neuen Straftaten mehr begehen werde, sondern, dass ich bejahen würde, dass die Therapie insoweit erfolgreich verlaufen werde.“
(2) Die von der Zeugin geschilderten konkreten Tatsachen zur jüngeren Entwicklung des Klägers hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung als zutreffend zugrunde gelegt. Es hat aus ihnen lediglich andere Schlüsse für die Prognose der Wiederholungsgefahr gezogen als die Zeugin. Dies hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar begründet. Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung auf die Frage des Verwaltungsgerichts, weshalb sie trotz der in der Vergangenheit gescheiterten Therapien annehme, dass die derzeitige Therapie erfolgreich verlaufen werde, ausgesagt: „Er [der Kläger] ist sich bewusst, was eine Abschiebung insbesondere auch für seine Kinder und seine Frau bedeuten würde. Ich habe ihn da doch in die Pflicht genommen und ihm ins Gewissen geredet. Ich würde sagen, dass ich die Abschiebung insoweit als Hebel genutzt habe.“ Aus dieser Aussage hat das Verwaltungsgericht den Schluss gezogen, die in jüngerer Zeit eingetretene Besserung des Verhaltens des Klägers sei auf den Druck der drohenden Aufenthaltsbeendigung zurückzuführen und trage daher eine langfristig positive Prognose nicht. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht ausschließlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf (OVG Bremen, Beschl. v. 08.04.2020 – 2 LA 14/20, juris Rn. 12; OVG NW, Beschl. v. 28.07.2021 – 12 A 4504/19, juris Rn. 5 m.w.N.; Bay. VGH, Beschl. v. 11.04.2017 – 10 ZB 16.2594, juris Rn. 5). Der Schluss des Verwaltungsgerichts aus der zitierten Aussage der Zeugin darauf, dass die Besserung des Verhaltens des Klägers dem Druck der drohenden Aufenthaltsbeendigung geschuldet sei, ist weder willkürlich noch in sich widersprüchlich und verstößt auch nicht gegen Denk- oder Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze.
(3) Der Hinweis des Zulassungsantrags auf den bisherigen Verlauf des Maßregelvollzugs (insbesondere die inzwischen gewährten Lockerungen und die Erwerbstätigkeit) stellt die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ist in ihrem Beschluss vom 26.04.2022, der maßgeblich auf einer Stellungnahme der Klinik vom 03.03.2022 beruht, ausdrücklich der
Auffassung, dass eine Entlassung des Klägers zur Bewährung derzeit nicht in Betracht komme (vgl. S. 2, dritter Absatz von oben des Beschl. v. 26.04.2022). Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern über die Aussetzung des Strafrestes bzw. der Unterbringung zur Bewährung kommt im Ausweisungsverfahren tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu. Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose zu einer von dieser Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 – 2 BvR 860/21, juris Rn. 19; zur Übertragbarkeit der für Entscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB entwickelten Maßstäbe auf Entscheidungen über eine Aussetzung des Maßregelvollzugs nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.03.2019 – 10 ZB 18.2494, juris Rn. 9). Bei konsequenter Anwendung der vorgenannten Grundsätze kann sich die Indizwirkung nicht auf positive Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern beschränken; sie kommt negativen Entscheidungen in gleicher Weise zu (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.01.2021 – 2 B 235/20, juris Rn. 36). Vorliegend sieht der Senat keinen Grund, die vom Kläger ausgehende Gefahr geringer zu bewerten als es die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung, den Kläger nicht auf Bewährung zu entlassen, getan hat. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer ihm „wesentliche Fortschritte“ und „positive Veränderungen“ attestiert, so dass die Therapie „konkrete Erfolgsaussicht“ habe und fortzusetzen sei. Die Anordnung der Fortdauer der Maßregel hat für die ausweisungsrechtliche Gefahrenprognose indes nicht die Indizwirkung, die einer Aussetzung zur Bewährung zukäme. Die „hinreichend konkrete Aussicht“ eines Therapieerfolgs, die das Gesetz für eine Anordnung des Fortdauerns verlangt (vgl. § 67d Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 64 Satz 2 StGB), ist nicht gleichbedeutend mit der Erwartung, dass „der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird“, wie sie für eine Aussetzung zur Bewährung erforderlich ist (vgl. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB). Eine „hinreichend konkrete Erfolgsaussicht“ besteht schon, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie und einen die Zeit der Behandlung im Maßregelvollzug überdauernden Erfolg vorliegen (vgl. van Gemmeren, MüKO StGB, 4. Aufl. 2020, § 64 Rn. 76 m.w.N.). Eine Entlassung zur Bewährung setzt dagegen die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukünftig straffreier Führung voraus (vgl. Kinzig, in: Schönke/ Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 67d Rn. 3 m.w.N.). Für eine ausweisungsrechtlich relevante Wiederholungsgefahr bedarf es bei qualifizierten Eigentumsdelikten einer nicht nur entfernten, sondern ernsthaften Möglichkeit der erneuten Begehung (OVG Bremen, Beschl. v. 01.09.2022 – 2 B 108/22, juris Rn. 9 m.w.N). Es widerspricht sich nicht, einerseits die Maßregel wegen konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Erfolg fortdauern zu lassen und andererseits dennoch das Risiko, dass es nach Abschluss der Therapie wieder
zu einem Rückfall kommen könnte, als ernsthaft einzuschätzen. Im Gegenteil: Die (weitere) Unterbringung in einer Erziehungsanstalt setzt gerade voraus, dass aktuell (immer noch) eine nicht lediglich geringe, sondern konkret zu besorgende Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten besteht (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2018 – 4 StR 356/18, juris Rn. 10). Daher ist es nicht widersprüchlich, sondern vielmehr konsequent, die (weitere) Unterbringung des Ausländers nicht mit einem Wegfall oder einer signifikanten Minderung der ausweisungsrechtlichen Wiederholungsgefahr gleichzusetzen, sondern vielmehr als Bestätigung einer solchen zu werten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 26.05.2021 – 2 B 119/21, juris Rn. 32; VGH B-W, Beschl. v. 04.07.2022 - 12 S 933/21, juris Rn. 17; Bay. VGH, Beschl. v. 21.02.2014 - 10 ZB 13.1861, juris Rn. 6).
b) Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren stellt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei verhältnismäßig, nicht schlüssig in Frage.
aa) Dahinstehen kann, ob der erst nach Ablauf der Frist für die Darlegung der Zulassungsgründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgelegte Vertrag über eine Tätigkeit als Zeitarbeitnehmer vom 22.07.2022 hier berücksichtigt werden kann. Denn jedenfalls stellt dieses erst vor kurzem eingegangene Arbeitsverhältnis nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage, dass der Kläger im Verhältnis zu der Gesamtdauer seines Aufenthalts in Deutschland nur über einen sehr kurzen Zeitraum erwerbstätig war und nicht nachhaltig wirtschaftlich integriert ist.
bb) Mit dem Hinweis auf unbegleiteten Ausgang, der dem Kläger im Maßregelvollzug inzwischen gewährt wird, stellt der Zulassungsantrag nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage, der Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Familie würde bei einem Verbleib des Klägers in Deutschland noch über einen langen Zeitraum durch den Maßregelvollzug erheblich beeinträchtigt werden. Selbst wenn der Kläger – wie er vorträgt – inzwischen von Montag bis Freitag mehrere Stunden täglich sowie die Wochenenden bei seiner Familie verbringen kann, ist dies kein unbeeinträchtigtes Familienleben, wie es Personen in Freiheit führen.
cc) Der Vortrag des Klägers, die Beziehung zu seinem jüngsten, im Jahr 2017 geborenen Kind werde durch die Ausweisung und das dreijährige Einreise- und Aufenthaltsverbot unwiderruflich zerstört, stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Interesse an einer Fortsetzung des Familienlebens in Deutschland müsse hinter das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer schwerwiegender Eigentumsdelikte zurücktreten, nicht schlüssig in Frage. Dem Zulassungsantrag ist zuzugeben, dass die Gefahr nicht von der Hand zu weisen ist, dass eine dreijährige Trennung, in der Kontakt nur durch
Fernkommunikation und Besuche in den Ferien aufrechterhalten werden kann, bei einem fünf Jahre alten Kind zu einer nachhaltigen Entfremdung vom Vater führen könnte. Dadurch werden jedoch weder das Überwiegen des Ausweisungsinteresses noch die Verhältnismäßigkeit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Jahre in Frage gestellt. Familiären Belangen und dem Kindeswohl kommt zwar ganz erhebliches Gewicht, aber weder nach Völkerrecht noch nach Europäischen Grund- und Menschenrechten oder nach Verfassungsrecht unbedingter Vorrang vor entgegenstehenden öffentlichen Sicherheitsinteressen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.2015 – 1 B 26/15, juris Rn. 5 m.w.N.; zu Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention auch Schmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 7; Committee on the Rights of Children, General Comment No. 14 [2013], Ziff. 39; zu Art. 24 EUGrCh Jarass, EUGrCh, 3. Aufl. 2016, Art. 24 Rn. 22 mit Verweis auf Art. 52 Abs. 1 EUGrCH). Der Kläger hat eine Vielzahl von Eigentumsdelikten begangen, davon viele in qualifizierter Form oder unter Erfüllung von Regelbeispielen für einen besonders schweren Fall. Der Zulassungsantrag stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei einem Verbleib des Klägers in Deutschland ernsthaft mit der Begehung weiterer derartiger Straftaten gerechnet werden muss, nicht schlüssig in Frage (s.o. unter a). Der Schutz von Vermögen und Eigentum vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter ist nicht nur ein rein wirtschaftliches Interesse, sondern essentiell für die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft und den öffentlichen Frieden (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 29.10.2019 – 2 B 169/19, juris Rn. 17). Eigentums- oder Vermögensdelikte, die zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen führen oder die gewerbsmäßig begangen werden oder bei denen sonstige erschwerende Umstände vorliegen, gefährden deshalb in der Regel grundlegende Interessen der Gesellschaft schwer (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 – 1 C 2/09, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 10). Daher müssen die familiären Belange vorliegend hinter das öffentliche Sicherheitsinteresse zurücktreten, selbst wenn nicht auszuschließen ist, dass dadurch die Beziehung zwischen dem Kläger und seinem jüngsten Kind einen irreparablen Schaden erleidet.
dd) Der Vortrag, die Ehefrau des Klägers sei an einer Vorstufe von Gebärmutterhalskrebs und an Hepatitis B erkrankt, kann schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil er nach Ablauf der Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgt ist. Im Übrigen wurden weder ärztliche Unterlagen zum Beleg dieser Behauptung eingereicht noch wurde vorgetragen, wie sich diese Erkrankungen konkret auf die Abwägung von Bleibe- und Ausweisungsinteressen auswirken sollen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger persönlich ausgeführt, dass seine Frau trotz ihrer Erkrankung „im Moment alles selbst“ mache.
2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, das Verfahren ruhend zu stellen oder auszusetzen, bis die Drogentherapie des Klägers abgeschlossen ist und über die weitere Strafvollstreckung entschieden wurde.
(1) Für eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO) fehlte es bereits an übereinstimmenden Anträgen beider Beteiligter. Nach den im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Ruhen des Verfahrens widersprochen.
(2) Das Verfahren war vom Verwaltungsgericht nicht auszusetzen (§ 94 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass über seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland erst entschieden wird, wenn seine Drogentherapie abgeschlossen ist und sich die Prognose dadurch möglicherweise verbessert hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.07.2021 – 2 LA 189/21, juris Rn. 21; Beschl. v. 26.05.2021 – 2 B 119/21, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2020 – 11 N 55.19, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschl. v. 13.03.2017 – 10 ZB 17.226, juris Rn. 10). Dies gilt nicht nur im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch im Hauptsacheverfahren. Die Gerichte sind im Interesse aller Beteiligten – auch der Beklagtenseite – gehalten, Verfahren unparteiisch zu gestalten und in angemessener Zeit abzuschließen. Ist eine Klage entscheidungsreif, wäre es mit dem Anspruch beider Beteiligter auf ein faires Verfahren und eine Entscheidung in angemessener Zeit nicht zu vereinbaren, wenn die Entscheidung hinausgezögert würde, weil sich die Sachlage zu einem späteren Entscheidungszeitpunkt für einen der Beteiligten möglicherweise günstiger darstellen könnte. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gebildet, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1, 3 AufenthG für eine Ausweisung des Klägers vorliegen. Damit hatte es in diesem Zeitpunkt auch zu entscheiden. Ein Ausnahmefall, in dem ein nachhaltiger Erfolg der Therapie aufgrund konkreter Anhaltspunkte besonders wahrscheinlich erscheint (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 01.072021 – 2 LA 189/21, juris Rn. 21; Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 19), liegt hier nicht vor. Bereits in der Vergangenheit sind mehrere Therapien des Klägers gescheitert oder hatten nur ganz kurzfristig Erfolg; auch in der laufenden Therapie kam es ausweislich der Stellungnahme der Klinik vom 03.03.2022 zu Rückfällen (zuletzt im September 2021).
(3) Aus den vorgenannten Gründen kommt eine Aussetzung oder ein Ruhen des Berufungszulassungsverfahrens ebenfalls nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Maierhöfer Traub Stybel